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Vermögensstraftat – Schadensersatz

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz

Az: 2 Sa 475/08

Urteil vom 22.01.2009


Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 07.02.2008 – 2 Ca 1883/07 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Schadenersatzansprüche.

Der Beklagte war mehr als 12 Jahre lang bei der Klägerin als Buchhalter beschäftigt, das Arbeitsverhältnis endete aufgrund außerordentlicher Kündigung der Klägerin am 03.08.2004.

Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin Schadenersatzforderungen geltend, die sie daraus herleitet, dass der Beklagte während des bestehenden Arbeitsverhältnisses Unterschlagungen, Veruntreuungen, Betrügereien und Urkundenfälschungen begangen haben soll. Zwischen den Parteien waren bereits mehrere Rechtsstreite anhängig, darunter ein Schadenersatzprozess vor dem Arbeitsgericht Trier, AZ: 2 Ca 1934/05. In jenem Verfahren hatte die Klägerin vom Beklagten im Wege einer Teilklage 800.000,00 EUR eingeklagt, wovon durch Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 31.08.2006, bestätigt durch rechtskräftiges Urteil des Landesarbeitsgerichts vom 24.05.2007, AZ: 2 Sa 840/06, 419.500,00 EUR zugesprochen wurden. Klagegegenstand waren damals von der Klägerin bezeichnete Inhaberschecks. In jenem Verfahren hatte die Klägerin eine Zahlung von 380.500,00 EUR verrechnen wollen auf Unterschlagungen von Nachnahmegebühren, die die Fahrer bei Kunden und Spediteuren kassiert hätten, und die der Beklagte einmal wöchentlich bei den Niederlassungen in U. abgeholt habe und in Höhe von 344.299,98 EUR unterschlagen habe. Mit dieser Verrechnung wollte die Klägerin erreichen, dass die vom Beklagten unstreitig erbrachte Zahlung nicht auf die Forderungen wegen der einzelnen Inhaberschecks angerechnet wird. Das Arbeitsgericht hatte im Urteil vom 31.08.2006 ausgeführt, insofern sei der Sachvortrag der Klägerin nicht schlüssig. Dem ist die Berufungskammer gefolgt und hat des Weitren auch ausgeführt, dass angesichts der gesetzlichen Verrechnungsregelungen eine Anrechnung der Zahlung auf diese Forderung nicht in Betracht komme.

Mit der am 21. Dezember 2007 beim Arbeitsgericht Trier eingegangenen Klage macht die Klägerin nunmehr weitere 1,285.242,04 EUR Schadenersatz nebst Zinsen geltend.

Soweit für das Berufungsverfahren von Bedeutung, stützt die Klägerin einen Teil der Forderung in Höhe von 344.299,98 EUR auf die Unterschlagung der sog. Nachnahmegebühren. Hierzu hat die Klägerin vorgetragen, der Beklagte habe Nachnahmegebühren, die die Fahrer bei Kunden und Spediteuren kassiert hätten, einmal wöchentlich in der Niederlassung in U. abgeholt, ohne hierfür eine Quittung zu erteilen. Einen Teil des Geldes habe er nicht auf ihr Konto eingezahlt, sondern für sich behalten. Auf diese Weise habe er vereinnahmt im Jahr 2000 26.163,64 EUR, im Jahr 2001 30.728,95 EUR, im Jahr 2002 101.340,09 EUR, im Jahr 2003 166.540,92 EUR und im Jahre 2004 19.525,38 EUR.

Er habe in dem gegen ihn geführten Strafverfahren bei der Beschuldigtenvernehmung am 04.03.2005 die Vereinnahmung der vorgenannten Beträge für die Jahre 2000 bis 2003 jedenfalls in hälftiger Höhe zugestanden.

Nachdem gegen den Beklagten ein Versäumnisurteil erlassen wurde, in dem die vorgenannte Summe enthalten war, hat die Klägerin beantragt, das Versäumnisurteil aufrecht zu erhalten.

Der Beklagte, der gegen das ihm am 14.02.2008 zugestellte Versäumnisurteil am selben Tag Einspruch eingelegt hatte, hat beantragt, das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Er hat vorgetragen, die Klägerin müsse sich erklären und nachweisen, wie sich die geltend gemachte Summe zusammensetze. Nicht alle im fraglichen Zeitraum angefallenen Fahrten hätte er selbst unternommen. Belege und Gelder, die die Fahrer mitgebracht hätten, seien in U. nicht auf Vollständigkeit geprüft worden. Mit den eingenommenen Geldern seien auch Barzahlungen getätigt worden und zahlreiche Personen hätten Zugriff gehabt. Alle Nachnahmegebühren, die er in U: in Empfang genommen habe, habe er auch bei der Klägerin abgeliefert.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 07.08.2008 verwiesen.

In diesem Teilurteil hat das Arbeitsgericht, soweit für das Berufungsverfahren von Bedeutung, die Forderung von 344.299,98 EUR wegen Unterschlagung der Nachnahmegebühren abgewiesen. Es hat im Wesentlichen hierzu ausgeführt, dass die Nachnahmen in dem Vorverfahren Thema waren, stehe der Klage nicht entgegen. Die Beträge seien damals nicht Bestandteil der Klageforderung, sondern Gegenstand einer Aufrechnung, die sich als unwirksam erwiesen habe, gewesen.

Der Vortrag der Klägerin sei jedoch nicht substantiiert. Es reiche nicht aus, entsprechende Jahressummen pauschal zu behaupten. Angesichts der vom Beklagten beschriebenen Vorgehensweise bei der Vereinnahmung und weiteren Behandlung der Nachnahmen, einschließlich behaupteter Verfahrensmängel (keine Prüfung der Belege und Gelder in U., Auszahlung von Geldern, Zugriffsmöglichkeit weiterer Personen), hätte die Klägerin vielmehr etwa durch Auswertung des Kassenbuchs im Einzelnen darlegen müssen, wann genau der Beklagte welche Geldbeträge in U. abgeholt und nicht an die Klägerin abgeliefert haben soll. Da dies nicht geschehen sei, durfte sich der Beklagte mit einem bloßen Bestreiten der Vereinnahmung der Nachnahmegebühren begnügen.

Das teilweise Geständnis des Beklagten konnte der Klage ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen. Zwar habe ausweislich des Vernehmungsprotokolls der Beklagte bei seiner Beschuldigtenvernehmung angegeben, ca. 50 % der in der Anklageschrift genannten Summen der Jahre 2000 bis 2003 veruntreut zu haben. Mangels Individualisierung der einzelnen Teilbeträge könne aber ein Sachurteil nicht in materielle Rechtskraft erwachsen, da unklar bleibe, über welche Ansprüche entschieden wurde.

Gegen das der Klägerin am 28.08.2008 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 02. September 2008 Berufung eingelegt. Sie hat ihre Berufung, nachdem die Frist zur Begründung bis 28.11.2008 verlängert worden war, mit am 25.11.2008 eingegangenem Schriftsatz begründet.

Die Klägerin verfolgt ihre Forderung weiter. Der Beklagte habe die Vereinnahmung der Nachnahmebeträge in hälftiger Höhe, also in Höhe von 162.387,30 EUR, zugestanden mit der Folge, dass der vorgenannte Betrag jedenfalls zu erstatten sei. Probleme mit der Rechtskraft entstünden nicht.

Soweit das Arbeitsgericht unsubstantiierten Vortrag rüge, ergänzt die Klägerin, sie habe auf Seite 16 der Klageschrift die Beträge, die sich aufgrund der Eintragungen in den jeweiligen Kassenbüchern in der Kasse hätten befinden müssen, tatsächlich aber fehlten, für jedes Jahr aufgeführt und beziffert. Die Höhe dieser Beträge habe der Beklagte bestritten und gleichzeitig ausgeführt, es gebe eine Vielzahl von weiteren Personen, die Zugriff auf die Nachnahmegebühren hätten haben können. Dabei verschweige der Beklagte gleichzeitig, dass er das Kassenbuch alleinverantwortlich geführt habe. Die Klägerin habe durch ihren kaufmännischen Angestellten Herrn S. zunächst sämtliche Bareinnahmen, die im Kassenbuch vermerkt worden waren, ermittelt und von diesen Bareinnahmen die Gesamtbarausgaben, die sich ebenfalls aus den Eintragungen ergaben, in Abzug gebracht. Danach habe der jeweilige Kassenbestand, der in der Kasse hätte sein müssen, festgestanden. Zu diesem Betrag habe die Klägerin sämtliche Barausgaben, die ausweislich des Kassenbuchs angeblich privat an den Geschäftsführer ausgezahlt worden waren, hinzu addiert, weil der Geschäftsführer zu keinem Zeitpunkt Gelder aus der Nachnahmekasse entnommen habe, bzw. sich habe auszahlen lassen. Dann seien sämtliche Nachnahmebeträge, die aufgrund der vorliegenden Quittungen und Belege von den Fahrern bar vereinnahmt wurden, nicht aber vom Beklagten im Kassenbuch eingetragen waren, hinzu addiert worden. Daraus ergebe sich der Gesamtfehlbetrag. Im Einzelnen hat die Klägerin somit für das Jahr 2000 einen Kassenfehlbetrag von 26.163,64 EUR, für das Jahr 2001 einen Kassenfehlbetrag von 30.729,95 EUR und für das Jahr 2002 einen Kassenfehlbetrag von 101.340,09 EUR errechnet. Im Jahr 2002 ist eine angebliche Bareinzahlung vom Kassenbuch bei der Volksbank E., welche tatsächlich nicht erfolgte, in Höhe von 90.168,00 EUR in dieser Summe enthalten. Weiter errechnet die Klägerin für das Jahr 2003 einen Fehlbestand von 166.540,92 EUR. zum Beweis bietet sie jeweils Zeugnis des Herrn S. an, nimmt Bezug auf das vorliegende Kassenbuch in Kopie und eine Aufstellung über die nicht vereinnahmten Nachnahmen in Kopie. Die Anlagen sind Gegenstand der Berufungsbegründung.

Die Klägerin beantragt, das Teilurteil des Arbeitsgerichts Trier vom 07.08.2008 – AZ: 2 Ca 1883/07 – abzuändern und das Versäumnisurteil vom 07.02.2008 in Höhe von 943.462,31 EUR aufrecht zu erhalten.

Die überschießende Summe ergibt sich daraus, dass das Arbeitsgericht im angefochtenen Urteil das Versäumnisurteil in einem Teilbetrag von 599,162,33 EUR aufrecht erhalten hat.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil. Das erstmals vorgelegte Kassenbuch sei nicht geeignet, einen Anspruch zu begründen. Die Jahre seien nicht einmal deutlich voneinander getrennt. Es handele sich um das Gesamtkassenbuch, und gerade nicht um die Buchungsunterlagen bzgl. der Nachnahmesendungen aus U., welche laut Vortrag der Klägerin angeblich nicht mehr vorhanden seien. Ohne diese Buchungsunterlagen seien die vorgelegten Kassenbücher völlig ohne Aussagekraft. Die Tatsache, dass bei Nachnahmesendungen ein erhebliches Durcheinander herrschte, dürfte auch der Klägerin bekannt sein. Sämtliche Fahrer hätten Gelder bei den Abnehmern der Ware vor Ort kassiert. Die entsprechenden Belege und Gelder seien in U. nicht auf Vollständigkeit geprüft worden. Von daher könne nicht gesagt werden, dass alle Fahrer korrekt abgerechnet hätten. Von den eingenommenen Geldern seien auch Barauslagen getätigt, Vorschüsse auf Lohn und Zahlungen an die Kasse von G. L. geleistet worden. Darüber hinaus hätten zahlreiche Personen Möglichkeiten gehabt, Zugriff auf die Gelder zu nehmen. außerdem habe der Beklagte nicht allein Gelder von U. nach A-Stadt gefahren, sondern noch weitere Personen, so der Disponent, ein Mitarbeiter von der Lagerverwaltung sowie Herr Harald S.-, Lohnbuchhalter der Klägerin. Die Klägerin wiederum habe nicht dargelegt, wann genau der Beklagte welche Geldbeträge im Einzelnen in U. abgeholt und nicht an die Klägerin abgeliefert habe. Außerdem sei die Argumentation unschlüssig. Aus den eigenen Unterlagen ergebe sich, dass die laut Kassenbuch getätigten Ausgaben bei Weitem die anderen Einnahmen überstiegen. Die Klägerin möge einmal darlegen, woher dieses Geld stamme, wenn nicht von den Nachnahmesendungen. Weiter werde bestritten, dass keinerlei Privatentnahmen stattgefunden haben.

In der mündlichen Verhandlung vor der Kammer am 22.01.2009 hat die Klägerin einen Kontoauszug der S.-Bank und einen Auszug der Volksbank E. vom 04.03. bzw. 04.12.2002 mit Bitte um Rückgabe nach Abschluss des Verfahrens zu den Gerichtsakten gereicht.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen. Weiter wird verwiesen auf die Feststellungen zum Sitzungsprotokoll vom 22.01.2009.

Entscheidungsgründe

I.

Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG i. V. m. § 520 ZPO). Das Rechtsmittel der Berufung hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

II.

Das Arbeitsgericht hat im Ergebnis und in der Begründung vollkommen zutreffend die geltend gemachte Teilforderung wegen Schadenersatz zurückgewiesen. Im Berufungsverfahren sind keine neuen rechtserheblichen Gesichtspunkte aufgetreten, die eine Abweichung von den vom Arbeitsgericht gefundenen Ergebnis rechtfertigen könnten. Die Berufungskammer nimmt daher gem. § 69 Abs. 2 ArbGG voll inhaltlich Bezug auf die Begründung des angefochtenen Urteils.

III.

Lediglich wegen der Angriffe im Berufungsverfahren sei kurz auf Folgendes hinzuweisen:

Auch im Berufungsverfahren ist es der Klägerin nicht gelungen darzustellen, dass der Beklagte zum Schadenersatz verpflichtete Handlungen begangen hat, die einen Schaden in der geltend gemachten Höhe von 344.299,98 EUR nebst Zinsen verursacht haben. Zum Nachweis des Schadens hat sich die Klägerin auf eine fiktive Berechnung bezogen und einzelne, aus dem Kassenbuch sich ergebenden Angaben zusammen mit anderen Angaben zusammengefügt, die in dem Kassenbuch hätten auftauchen müssen. Hieraus hat sie einen Fehlbestand ermittelt.

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Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass erstinstanzlich die Klägerin vorgetragen hat, in U. sei ein Kassenbuch geführt worden, dieses Kassenbuch ist aber im Berufungsverfahren nicht vorgelegt worden. Hierauf hat der Beklagte zu Recht hingewiesen. Die Klägerin hat ein Kassenbuch über eine vom Beklagten geführte Barkasse vorgelegt. Aus den Eintragungen ist ersichtlich, dass diese nicht sämtliche eine einheitliche Handschrift aufweisen, somit die Eintragungen, wie vom Beklagten auch behauptet, nicht sämtlich von ihm stammten.

Die Klägerin hat nunmehr vorgetragen, sie habe die in den Kassenbuch vermerkten Eintragungen zunächst zum Anlass genommen, diese als richtig zu behandeln, sie hat dann weiter vorgetragen, dass sie weitere aufgefundene Belege über Nachnahmegebühren, die nicht in dem Kassenbuch vereinnahmt worden sind, dem Bestand zugerechnet und sodann als vom Kläger veruntreut behandelt. Gleich ist sie verfahren mit Barentnahmen, mit der Behauptung, diese Barentnahmen hätten in Wirklichkeit nicht stattgefunden.

Der Beklagte hat bestritten, dass Barentnahmen vermerkt waren, die in Wirklichkeit nicht stattgefunden hätten. Hierzu wäre es Sache der Klägerin gewesen, im Einzelnen Tatsachen zu beschreiben, aus denen sich ergibt, dass Barentnahmen in Wirklichkeit nicht stattgefunden haben. Es fehlt der Hinweis der Klägerin, dass für derartige Barentnahmen z. B. Belege nicht vorhanden sind, bzw. vorhandene Belege nicht vom Empfänger der Beträge kenntlich gemacht worden sind. Die bloße Behauptung einer Partei, Barentnahmen seien in Wirklichkeit nicht vorgenommen, reicht nicht aus, substantiiert einen Schadenersatzanspruch zu begründen.

Des Weiteren ist auch nach dem Berufungsvortrag der Klägerin offen geblieben, wie konkret aus dem Vorhandensein von Belegen über Nachnahmesendungen, die nicht im Kassenbuch eingetragen worden sind, auf einen Fehlbestand zu schließen ist, der dem Beklagten angelastet werden kann. Wer ein Kassenbuch führt, muss die Richtigkeit der im Kassenbuch gemachten Eintragungen gegen sich gelten lassen. Die Klägerin macht aber hier gerade geltend, dass das Kassenbuch insoweit unvollständig ist und Gelder, die in die Kasse hätten verbracht werden müssen und in das Kassenbuch hätten eingetragen werden müssen, in Wirklichkeit dorthin nicht gelangt sind.

Der Sachvortrag des Beklagten, dass er nicht allein Beträge aus Nachnahmesendungen in U. abgeholt und nach A-Stadt verbracht hat, ist von der Klägerin auch im Berufungsverfahren nicht bestritten worden, es ist auch kein Beweis angetreten worden, dass der Beklagte allein Zugang zu der Kasse gehabt hat.

Wenn also aus irgendwelchen Gründen Belege auftauchen, die keine korrespondierende Eintragungen im Kassenbuch haben, ist hieraus nicht zwingend der Schluss zu ziehen, dass der Beklagte diese Gelder für sich vereinnahmt hat und die Vereinnahmung dadurch kaschiert hat, dass er die entsprechenden Eintragungen im Kassenbuch nicht vorgenommen hat.

Auch die angebliche Bareinzahlung vom Kassenbuch bei der Volksbank E., die aber tatsächlich nicht erfolgte, ist unklar geblieben. Zum Einen ist aus der Kopie der Kassenabrechnung ersichtlich, dass hier etwas überschrieben wurde, zum Anderen ist eine Umbuchung von der S.-Bank in der Höhe von 90.168,00 EUR vermerkt. Die im mündlichen Verhandlungstermin vorgelegten Einzahlungsbelege machen es für die Kammer nur nachvollziehbar, dass am 03.12.2002 dem Konto S.-Bank mit der Nr: … der Betrag belastet und dem Konto der Volksbank E. Nr. … am 04.12.2002 gutgebracht wurden. Nähere Darlegungen, inwieweit hierin eine untreue Handlung nachvollziehbar dargestellt ist, sind dem Sachvortrag der Klägerin insofern nicht zu entnehmen. Insbesondere kann daraus nicht der Schluss gezogen werden, dass insoweit der Beklagte den Betrag für sich vereinnahmt hat.

Da somit nicht festgestellt werden kann, dass aus den Eintragungen im Kassenbuch und den vorgefundenen Belegen zwingend der Schluss gezogen werden kann, der Beklagte habe die Summe für sich vereinnahmt, konnte die Klageforderung insofern nicht erfolgreich sein.

IV.

Ebenfalls zutreffend ist die Begründung des Arbeitsgerichts, aus dem Geständnis des Beklagten lasse sich eine Klageforderung nicht herleiten. Zunächst ist festzuhalten, dass hinsichtlich der Nachnahmebeträge eine Einstellung des Verfahrens erfolgte, eine Verurteilung des Beklagten also gerade nicht Gegenstand des strafgerichtlichen Verfahrens war. Die Klägerin kann sich nicht allein auf das Geständnis des Beklagten im Strafverfahren berufen. Ein in einem anderen Prozess abgelegtes Geständnis hat nicht die Wirkungen der §§ 288, 290 ZPO. Es ist lediglich im Rahmen der freien Beweiswürdigung nach § 286 ZPO als Indiz für die Wahrheit der zugestandenen Tatsachen zu berücksichtigen (vgl. BGH VersR 1985, 83, 85; BAG NJW 1996 1299). In diesem Rahmen kann das Geständnis eine so große Beweiskraft entfalten, dass es zur richterlichen Überzeugungsbildung auch dann ausreicht, wenn es widerrufen worden ist und die beweisbelastete Gegenpartei keine weiteren Beweismittel vorgebracht hat.

Im Zivilprozess ist der Grundsatz der Pflicht zur Erschöpfung der angebotenen Beweismittel zu beachten. Danach darf das Gericht seiner Entscheidung keine für eine Partei günstige Tatsache zugrunde legen, ohne zuvor alle von dieser Partei dazu angebotenen Gegenbeweise erhoben zu haben, sofern nicht ein verfahrens- oder beweisrechtlicher Grund zur Ablehnung des Beweisantrags vorliegt. Im vorliegenden Verfahren hat der Beklagte dargelegt, dass er nicht die von der Klägerin ihm vorgehaltenen Straftaten begangen hat. Wie vom Arbeitsgericht dargelegt, hat die Klägerin im Einzelnen nicht präzise dargelegt, bei welchen Nachnahmesummen der Kläger eine Vereinnahmung vorgenommen hat und die Beträge der Kasse zu Unrecht nicht zugeführt hat. Somit war es auch aufgrund seiner prozessualen Erklärungspflicht nicht Sache des Beklagten, ins Einzelne gehend zu erklären, welche Beträge er nicht eingenommen hat, solange es der Klägerin nicht gelungen ist, schlüssig und nachvollziehbar darzustellen, dass die Nachnahmebeträge nicht in die Kasse eingeflossen sind.

Nach allem sah sich die Kammer auch nicht in der Lage, im Wege der Schätzung einen Teil der geltend gemachten Summe der Klägerin zuzusprechen, weil insgesamt nicht klar ist, ggf. welche Beträge aus der Behandlung von Nachnahmesendungen der Beklagte für sich vereinnahmt hat.

V.

Das arbeitsgerichtliche Urteil ist daher richtig, die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin musste mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO erfolglos bleiben.

Gründe für eine Zulassung der Revision bestehen angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht.

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