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Vermögensverzeichnis – Pflicht zur Nachbesserung

Landgericht Münster

Az.: 05 T 376/09

Beschluss vom 25.08.2009

Vorinstanz: AG Borken, Az.: 11a M 52/09


Der angefochtene Beschluss wird unter Zurückweisung des

weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt

neu gefasst:

Der Gerichtsvollzieher wird angewiesen, den Schuldner zur

Nachbesserung seiner Angaben im Vermögensverzeichnis vom

07.01.2009 zu laden und ihn zur Beantwortung nachfolgender

Frage unter Glaubhaftmachung durch Abgabe der

eidesstattlichen Versicherung anzuhalten:

Wer ist Inhaber des Kontos Nummer ######## Bankleitzahl

######## (Namen und Anschrift)?

Der Gerichtsvollzieher wird ferner angewiesen, die

Kostenrechnung vom 12.02.2009 über 12,50 EUR für

gegenstandslos zu erachten.

Die weitergehende Erinnerung des Gläubigers wird

zurückgewiesen.

Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf die

Hälfte ermäßigt.

Die außergerichtlichen Kosten des Erinnerungs- und

Beschwerdeverfahrens werden dem Schuldner zur Hälfte

auferlegt.

Der Beschwerdewert wird auf 300 EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Schuldner hat am 07.01.2009 die eidesstattliche Versicherung abgegeben.

Mit Schriftsatz vom 26.01.2009 beantragte der Gläubiger, den Schuldner zur

Nachbesserung seines Vermögensverzeichnisses vom 07.01.2009 zu laden,

wobei er einen Katalog von Fragen vorlegte, die der Schuldner seines Erachtens

noch nicht bzw. nicht ordnungsgemäß und vollständig beantwortet habe. Der

Gläubiger stellte dabei ausdrücklich klar, dass sein Antrag nicht als Antrag nach

§ 903 ZPO umzudeuten sei. Der Gerichtsvollzieher wies den Antrag des

Gläubigers unter dem 12.02.2009 kostenpflichtig zurück mit der Begründung, der

Schuldner habe sich vollständig erklärt, der eingereichte Fragenkatalog

bezwecke lediglich die (unzulässige) Ausforschung der Vermögensverhältnisse

des Schuldners. Die gegen die Ablehnung der Nachbesserung und die

Auferlegung der Kosten gerichtete Erinnerung des Gläubigers vom 24.03.2009

hat das Amtsgericht mit dem angefochtenen Beschluss vom 13.05.2009

zurückgewiesen und ausgeführt, es lägen weder die Voraussetzungen des § 807

ZPO für eine Nachbesserung des Vermögensverzeichnisses noch die

Voraussetzungen des § 903 ZPO für eine Neuversicherung vor. Gegen diesen

ihm am 19.05.2009 zugestellten Beschluss hat der Gläubiger mit Schriftsatz vom

28.05.2009, beim Amtsgericht eingegangen am 30.05.2009, Beschwerde

eingelegt, diese näher begründet und die Zulassung der Rechtsbeschwerde

beantragt. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie mit der

Sachakte der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Das Rechtsmittel des Gläubigers ist als sofortige Beschwerde zulässig, §§ 793,

567, 569 ZPO, insbesondere wurde es rechtzeitig eingelegt. In der Sache hat es

jedoch nur zu einem geringen Teil Erfolg.

1.

Hat – wie hier – ein Schuldner die eidesstattliche Versicherung im Sinne des §

807 ZPO bereits abgegeben, so ist er gemäß § 903 ZPO innerhalb einer

Dreijahresfrist zur wiederholten eidesstattlichen Versicherung auf Antrag eines

Gläubigers nur dann verpflichtet, wenn glaubhaft gemacht wird, dass er später

Vermögen erworben hat oder dass ein bisher bestehendes Arbeitsverhältnis

aufgelöst ist. Liegen diese Voraussetzungen – wie im vorliegenden Fall, in dem

der Gläubiger einen Antrag nach § 903 ZPO ausdrücklich nicht gestellt hat –

nicht vor, so kann nach einhelliger Meinung in Rechtsprechung und Literatur ein

Gläubiger die Nachbesserung der eidesstattlichen Versicherung nur dann

verlangen, wenn die eidesstattlich versicherten Angaben des Schuldners unklar

oder lückenhaft waren und damit den Vorgaben des § 807 ZPO nicht genügten.

§ 807 ZPO verpflichtet den Schuldner unter bestimmten Voraussetzungen zur

Vorlage eines Vermögensverzeichnisses, in dem er für seine Forderungen den

Grund und die Beweismittel zu bezeichnen hat; er hat die Richtigkeit und

Vollständigkeit seiner Angaben an Eides statt zu versichern. Bei der Erstellung

des Vermögensverzeichnisses ist die Verwendung eines amtlichen Vordrucks

zwar üblich, aber im Gesetz nicht vorgeschrieben und damit nicht zwingend.

Maßgeblich ist allein, dass die Auskünfte und Angaben des Schuldners den

Erfordernissen des § 807 ZPO entsprechen. Da es Sinn und Zweck einer

Vermögensoffenbarung nach § 807 ZPO ist, den Gläubiger umfassend über die

Vermögenswerte zu informieren, auf die er im Wege der Zwangsvollstreckung

Zugriff nehmen kann, hat der Schuldner alle Vermögenswerte, die er besitzt, zu

bezeichnen, und zwar so genau und vollständig, dass der Gläubiger

entsprechende Vollstreckungsmaßnahmen einleiten kann. Auskunft zu geben

hat der Schuldner über den gegenwärtigen Stand seines Vermögens, in den

Ausnahmefällen des § 807 II Nr. 11 und 2 ZPO auch über ihm nicht mehr

gehörende Vermögensgegenstände, nicht aber über alle nur denkbaren und

eventuell möglichen künftigen Ansprüche. Der Gläubiger ist, soweit es zu seiner

hinreichenden Information erforderlich ist, grundsätzlich zu weiteren zusätzlichen

Fragen an den Schuldner berechtigt, wenn konkrete Anhaltspunkte bestehen,

dass das Vermögensverzeichnis des Schuldners unvollständig ist und dass es

weiteres verwertbares Vermögen des Schuldners gibt, das nicht angegeben

wurde. Sein Fragerecht bezieht sich dabei nur auf solche Punkte, die nicht

bereits Gegenstand der Vermögensaufstellung des Schuldners gewesen und

vom Schuldner bereits beantwortet sind, wobei sich der Gläubiger, zumal der

Fragenkatalog des amtlichen Vordrucks teilweise sehr abstrakt formuliert und

wenig detailliert ist, mit ganz allgemein gehaltenen Angaben des Schuldners

nicht zufrieden geben muss. Ergänzende und vertiefende Fragen des

Gläubigers, die über den Fragenkatalog des amtlichen Vordrucks hinausgehen

bzw. ihn präzisieren, sind zudem nur unter der Voraussetzung zuzulassen, dass

es sich um einzelfallbezogene Fragen handelt, die sich an der konkreten

Lebenssituation des Schuldners orientieren, denn der Schuldner ist nicht

verpflichtet, sich einer extensiven Befragung zu stellen und alle Fragen zu

beantworten, die allein der Ausforschung seiner persönlichen Verhältnisse

dienen, ohne dem Gläubiger weitere Zugriffsmöglichkeiten auf

Schuldnervermögen zu eröffnen.

Gemessen an diesen Grundsätzen gilt für die im vorliegenden Fall vom

Gläubiger genannten Zusatzfragen folgendes:

Frage 1:

Die Frage, welche Versicherungen (insbesondere Unfall-, Hausrat-, Glas-, Sturm

-, Wasser-, Haftpflicht- und Kfz-Versicherung) der Schuldner unterhält, wird nicht

zugelassen, denn es wird nach Versicherungsverhältnissen gefragt, bei denen

völlig ungewiss ist, ob der Versicherungsfall jemals eintritt. Konkrete

Anhaltspunkte für den Abschluss von Versicherungen, die bei

Nichtinanspruchnahme Beitragsrückerstattungen vorsehen, sind nicht ersichtlich.

Frage 2:

Die Frage nach einer Krankenhaustagegeld- und

Berufsunfähigkeitsversicherung ist unzulässig. Es gibt keine konkreten

Anhaltspunkte, dass der Schuldner derartige Versicherungen abgeschlossen

hat. Naheliegend sein mag der Abschluss einer

Krankenhaustagegeldversicherung bei (ehemals) selbständig Erwerbstätigen,

der Schuldner war jedoch ausweislich seines Verzeichnisses Bergmann und ist

jetzt Rentner. Eher fernliegend ist der Abschluss einer

Berufsunfähigkeitsversicherung bei einem 68jährigen Rentner wie dem Schuldner.

Frage 3:

Die Frage nach Einkünften aus Schwarzarbeit wäre nur dann zuzulassen, wenn

es konkrete Anhaltspunkte dafür gäbe, dass der Schuldner neben der von ihm

im Vermögensverzeichnis angegebenen Altersrente und den ergänzenden

Sozialleistungen zusätzliche Einkünfte aus Schwarzarbeit hat. Das ist aber nicht

der Fall. Der Hinweis des Gläubigers auf den früheren Beruf des Schuldners

(Bergmann) und die Höhe seiner angegebenen Einkünfte (insgesamt 706 EUR)

begründet für sich genommen die Annahme von Schwarzarbeit nicht. Bloße

Vermutungen des Gläubigers reichen insoweit nicht aus.

Frage 4:

Die Frage, ob der Schuldner unwiderruflich Bezugsberechtigter einer

Lebensversicherung eines Dritten ist, wird ebenfalls nicht zugelassen. Die Frage

ist zwar vom Schuldner noch nicht beantwortet, denn die Frage Nummer 15 des

amtlichen Vordrucks bezieht sich ersichtlich auf den Schuldner als

Versicherungsnehmer und nicht auf von Dritten abgeschlossene

Versicherungen. Es gibt aber keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür, dass, von

wem und warum der Schuldner unwiderruflich zum Bezugsberechtigten einer

Lebensversicherung bestimmt worden sein sollte.

Frage 5:

Die Frage nach der Nutzung fremder Konten durch den Schuldner ist hingegen

jedenfalls insoweit zuzulassen, als der Schuldner verpflichtet ist, Namen und

Anschrift des Inhabers des Kontos Nummer XX Bankleitzahl YY anzugeben. Der

Schuldner hat im Vermögensverzeichnis unter Nummer 14 die Fragen nach

Bankkonten verneint. Aus dem vom Gläubiger auszugsweise vorgelegten

Sozialhilfebescheid ergibt sich aber, dass die dem Schuldner gewährten

Leistungen auf das vorgenannte Konto überwiesen werden. Ist der Schuldner

nicht selbst Inhaber dieses Kontos, so steht ihm jedenfalls ein diesbezüglicher

pfändbarer Auszahlungsanspruch gegen den Kontoinhaber zu, so dass er

dessen Namen und Anschrift anzugeben hat. Inwiefern die Frage, ob der

Schuldner für das genannte Konto eine Vollmacht besitzt, für den Gläubiger von

Bedeutung ist, ist nicht ersichtlich, die Frage braucht deshalb nicht beantwortet

zu werden.

Frage 6:

Die Frage, ob und auf der Grundlage welchen Vertragsverhältnisses der

Schuldner ein fremdes Kraftfahrzeug nutzt, wird hingegen nicht zugelassen. Es

handelt sich um reine Ausforschung, denn es gibt keinerlei konkrete

Anhaltspunkte für die Annahme, der Schuldner nutze ein fremdes Fahrzeug.

Naheliegend mag eine solche Annahme sein bei angestellten oder

selbstständigen Erwerbstätigen, nicht aber bei einem 68jährigen Rentner.

Frage 7:

Zur Angabe des Namens und der Anschrift seines Vermieters ist der Schuldner

nicht verpflichtet. Unter Nummer 18 des vom Schuldner ausgefüllten

Vermögensverzeichnisses wird ausdrücklich nach seinen mietvertraglichen

Ansprüchen gefragt, der Schuldner hat die Frage verneint. Ob es jemals zu

pfändbaren Erstattungsansprüchen wegen zu viel gezahlter Heiz- und

Nebenkosten kommt, ist völlig ungewiss. Bei einem Monatseinkommen von nur

rund 700 EUR ist es im Gegenteil eher unwahrscheinlich, dass der Schuldner

monatliche Heiz- und Nebenkostenabschläge in einer Größenordnung zahlt, die

zu einem pfändbaren Erstattungsanspruch nach der Jahresabrechnung führen

werden.

Frage 8:

Die Frage nach der Mietkaution ist unzulässig, weil der Schuldner sie bereits

beantwortet hat. Unter Nummer 18 des Vermögensverzeichnisses wurde

ausdrücklich auch nach „Ansprüchen auf Rückzahlung hinterlegter Mietkaution“

gefragt, die der Schuldner verneint hat.

Frage 9:

Der Schuldner ist auch nicht verpflichtet, Angaben zu den

Energieversorgungsunternehmen zu machen, die ihn mit Gas, Wasser, Wärme

beliefern. Auch insoweit gilt, dass es völlig ungewiss ist, ob es jemals zu

pfändbaren Erstattungsansprüchen wegen zu viel erbrachter

Abschlagszahlungen kommen wird, und dass es angesichts der konkreten

Einkommensverhältnisse des Schuldners im Gegenteil eher unwahrscheinlich

erscheint, dass er monatliche Abschläge in einer Größenordnung zahlt, die zu

einem pfändbaren Erstattungsanspruch nach der Jahresabrechnung führen

werden.

2.

Der Gerichtsvollzieher durfte keine Kosten erheben, weil das Nachbesserungsverlangen

jedenfalls zum Teil berechtigt war und durch den

Nachbesserungsantrag das alte Verfahren zur Behebung des Mangels

kostenfrei fortgeführt wird.

3.

Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht kein Anlass, da es sich bei

der streitigen Frage, ob und welche Zusatzfragen eines Gläubigers im Verfahren

nach § 807 ZPO zuzulassen sind, jeweils um eine Einzelfallentscheidung

handelt.

4.

Die Kostenentscheidung folgt aus Nr. 2121 KV GKG, § 92 I ZPO.

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