Übersicht:
- Das Wichtigste: Kurz & knapp
- Beamter muss ärztliche Untersuchung wegen Dienstfähigkeit akzeptieren
- Der Fall vor Gericht
- Die Schlüsselerkenntnisse
- FAQ – Häufige Fragen
- Unter welchen Voraussetzungen darf mein Dienstherr eine amtsärztliche Untersuchung anordnen?
- Welche Rechte habe ich, wenn eine amtsärztliche Untersuchung angeordnet wird?
- Wie detailliert muss der Dienstherr den Umfang der ärztlichen Untersuchung vorgeben?
- Was kann ich tun, wenn ich der Meinung bin, dass die Untersuchungsanordnung rechtswidrig ist?
- Welche Folgen hat es, wenn ich mich der angeordneten Untersuchung verweigere?
- Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Das Wichtigste: Kurz & knapp
- Das Urteil behandelt die Rechtmäßigkeit einer Anordnung zur amtsärztlichen Untersuchung eines Beamten.
- Der Beamte beantragte, bis zur Hauptentscheidung von der Untersuchungspflicht freigestellt zu werden.
- Das Gericht erkannte einen Anspruch des Beamten an, da die Untersuchungsanordnung als wahrscheinlich rechtswidrig erachtet wurde.
- Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verlangt, dass zunächst weniger invasive Ermittlungen stattfinden, bevor eine umfassende Untersuchung angeordnet wird.
- Die Anordnung ermöglichte dem Arzt weitgehende Ermessensfreiheit bezüglich Art und Umfang der Untersuchung, was das Gericht als problematisch ansah.
- Der Beamte muss Eingriffe in sein Persönlichkeitsrecht hinnehmen, wenn er die Untersuchung befolgt, trägt aber das Risiko, dass die Anordnung später als rechtswidrig bewertet wird.
- Das Gericht entschied, dass der Dienstherr zunächst vorbereitende Maßnahmen wie Gespräche und das Einholen von ärztlichen Unterlagen ergreifen sollte.
- Die Verwaltungseinwände des Dienstherrn gegen die erforderlichen Vorermittlungen wurden vom Gericht abgewiesen.
- Der Dienstherr muss Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung klar definieren, um unzulässige Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht zu vermeiden.
- Nach Ansicht des Gerichts darf ein Beamter nicht auf nachgelagerten Rechtsschutz verwiesen werden, da dies den effektiven Schutz seiner Rechte nicht gewährleistet.
Beamter muss ärztliche Untersuchung wegen Dienstfähigkeit akzeptieren
Der Beamte steht im öffentlichen Dienst unter besonderer Verantwortung. Neben der allgemeinen Pflicht zur Arbeitsleistung besteht auch eine Pflicht zur Dienstfähigkeit. Die Dienstfähigkeit umfasst die körperlichen und geistigen Voraussetzungen, um die Aufgaben des Dienstes erfüllen zu können. Wenn Zweifel an der Dienstfähigkeit eines Beamten bestehen, kann der Dienstherr eine Untersuchung anordnen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn eine vermutete Dienstunfähigkeit vorliegt, wie beispielsweise bei gesundheitlichen Einschränkungen, die die Fähigkeit zur Dienstleistung beeinträchtigen könnten.
Die Rechtsgrundlage für die Anordnung einer Untersuchung bildet § 44 des Beamtengesetzes (BBG). Der Dienstherr kann gemäß § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG eine Untersuchung anordnen, wenn er ernsthafte Zweifel an der Dienstfähigkeit des Beamten hat. Die Anordnung einer Untersuchung ist jedoch nicht ohne Weiteres möglich. Vielmehr sind bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen, um die Rechtmäßigkeit der Anordnung zu gewährleisten. Die Anordnung einer Untersuchung löst für den Beamten unter Umständen erhebliche Belastungen aus. Daher sind die rechtlichen Grenzen der Untersuchungsanordnung genau zu beachten.
Um diese komplexen rechtlichen Zusammenhänge besser zu verstehen, wollen wir im Folgenden einen konkreten Fall näher betrachten.
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Der Fall vor Gericht
Untersuchungsanordnung bei vermuteter Dienstunfähigkeit rechtswidrig
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat in einem aktuellen Beschluss die Rechte von Beamten bei amtsärztlichen Untersuchungen zur Feststellung der Dienstunfähigkeit gestärkt. In dem Fall ging es um einen Beamten, der sich gegen eine Untersuchungsanordnung seines Dienstherrn wehrte. Der Dienstherr hatte aufgrund von erheblichen Fehlzeiten des Beamten eine umfassende amtsärztliche Untersuchung angeordnet, ohne den Umfang der Untersuchung näher einzugrenzen.
Verhältnismäßigkeit und Bestimmtheit der Anordnung
Das Gericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies die Beschwerde des Dienstherrn zurück. Zentral für die Entscheidung war die Frage, wie konkret eine Untersuchungsanordnung den Umfang der amtsärztlichen Untersuchung vorgeben muss. Das OVG bekräftigte seine bisherige Rechtsprechung, wonach der Dienstherr auch bei einer vermuteten Dienstunfähigkeit nach § 44 Abs. 1 Satz 2 Bundesbeamtengesetz (BBG) Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung in der Anordnung näher eingrenzen muss.
Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebiete es, zunächst weniger eingreifende Ermittlungsmaßnahmen durchzuführen, bevor eine umfassende amtsärztliche Untersuchung angeordnet wird. Das Gericht nannte als Beispiele für solche vorbereitenden Maßnahmen:
- Ein Gespräch des Beamten mit dem Amtsarzt unter Vorlage ärztlicher Unterlagen
- Die Aufforderung an den Beamten, behandelnde Ärzte von der Schweigepflicht zu entbinden
- Die Vorlage aktueller Arztberichte durch den Beamten
Schutz der Persönlichkeitsrechte des Beamten
Das OVG betonte in seiner Entscheidung den hohen Stellenwert des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Beamten. Eine inhaltlich nicht eingegrenzte Untersuchungsanordnung stelle einen besonders schwerwiegenden Eingriff in dieses Grundrecht dar. Dem könne auch nicht das Interesse des Dienstherrn an einer Beschleunigung des Verfahrens entgegengehalten werden.
Für den betroffenen Beamten sei es ohne nähere Eingrenzung des Untersuchungsumfangs nicht möglich, die Rechtmäßigkeit der Anordnung zu überprüfen. Er wäre einer uferlos möglichen Untersuchung schutzlos ausgeliefert. Nur bei einer hinreichend bestimmten Anordnung könne der Beamte effektiven Rechtsschutz in Anspruch nehmen, bevor die Untersuchung durchgeführt wird.
Anforderungen an den Dienstherrn
Das Gericht wies die Einwände des Dienstherrn zurück, eine nähere Eingrenzung der Untersuchung sei nicht möglich, da die genauen Krankheitsursachen nicht bekannt seien. Gerade in solchen Fällen müsse der Dienstherr zunächst weniger eingreifende Ermittlungsmaßnahmen durchführen, um den Untersuchungsumfang eingrenzen zu können.
Die Richter betonten, dass der Dienstherr die im Rahmen seiner Ermittlungen gewonnenen Erkenntnisse – gegebenenfalls unter Mithilfe des Amtsarztes – nachvollziehbar in der Untersuchungsanordnung vermitteln müsse. Nur so werde der Beamte in die Lage versetzt, die Berechtigung der Anordnung zu prüfen und die voraussichtliche Reichweite des Eingriffs in seine Rechte zu ermessen.
Eine bloße Beschränkung auf eine „körperliche Untersuchung“ reiche dafür nicht aus, da dies dem untersuchenden Arzt einen zu weiten Ermessensspielraum einräume. Auch der Begriff der „Anamneseerhebung“ sei zu unbestimmt.
Die Schlüsselerkenntnisse
Diese Entscheidung stärkt die Persönlichkeitsrechte von Beamten bei amtsärztlichen Untersuchungen zur Dienstfähigkeit. Der Dienstherr muss den Umfang der Untersuchung präzise eingrenzen und zunächst mildere Ermittlungsmaßnahmen ergreifen. Eine pauschale Anordnung ohne konkrete Eingrenzung ist unverhältnismäßig und verhindert effektiven Rechtsschutz. Dies betont die Notwendigkeit eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen dienstlichen Interessen und Persönlichkeitsrechten im Beamtenverhältnis.
Was bedeutet das Urteil für Sie?
Dieses Urteil stärkt Ihre Rechte als Beamter erheblich, wenn Sie mit einer Untersuchungsanordnung zur Feststellung Ihrer Dienstfähigkeit konfrontiert werden. Der Dienstherr muss nun zunächst mildere Maßnahmen ergreifen, bevor er eine umfassende ärztliche Untersuchung anordnen kann. Dies könnte ein Gespräch mit dem Amtsarzt unter Vorlage Ihrer ärztlichen Unterlagen oder die Aufforderung zur Entbindung Ihrer Ärzte von der Schweigepflicht sein. Sollte dennoch eine Untersuchung angeordnet werden, muss deren Art und Umfang konkret eingegrenzt sein. Eine pauschale Anordnung zur „körperlichen Untersuchung“ ist nicht mehr ausreichend. Sie haben das Recht, die Rechtmäßigkeit der Anordnung zu überprüfen und ggf. dagegen vorzugehen, bevor Sie sich der Untersuchung unterziehen. Diese Entscheidung schützt Ihr Persönlichkeitsrecht und gibt Ihnen mehr Kontrolle über den Prozess.
FAQ – Häufige Fragen
Klar, hier ist eine Einleitung für eine FAQ-Rubrik zum Thema Dienstfähigkeit und Untersuchungsanordnung bei Beamten:
Dienstfähigkeit und Untersuchungsanordnung bei Beamten sind komplexe Themen, die viele Fragen aufwerfen. Diese FAQ-Rubrik soll Ihnen helfen, die wichtigsten Aspekte dieser Themen zu verstehen. Wir haben die häufigsten Fragen von Beamten zu diesem Thema zusammengetragen und mit präzisen und verständlichen Antworten versehen.
Wichtige Fragen, kurz erläutert:
- Unter welchen Voraussetzungen darf mein Dienstherr eine amtsärztliche Untersuchung anordnen?
- Welche Rechte habe ich, wenn eine amtsärztliche Untersuchung angeordnet wird?
- Wie detailliert muss der Dienstherr den Umfang der ärztlichen Untersuchung vorgeben?
- Was kann ich tun, wenn ich der Meinung bin, dass die Untersuchungsanordnung rechtswidrig ist?
- Welche Folgen hat es, wenn ich mich der angeordneten Untersuchung verweigere?
Unter welchen Voraussetzungen darf mein Dienstherr eine amtsärztliche Untersuchung anordnen?
Welche Rechte habe ich, wenn eine amtsärztliche Untersuchung angeordnet wird?
Wie detailliert muss der Dienstherr den Umfang der ärztlichen Untersuchung vorgeben?
Was kann ich tun, wenn ich der Meinung bin, dass die Untersuchungsanordnung rechtswidrig ist?
Welche Folgen hat es, wenn ich mich der angeordneten Untersuchung verweigere?
Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Dienstfähigkeit: Dienstfähigkeit bedeutet, dass ein Beamter sowohl körperlich als auch geistig in der Lage ist, seine dienstlichen Aufgaben zu erfüllen. Wenn Zweifel an der Dienstfähigkeit bestehen, kann der Dienstherr eine Untersuchung anordnen, um diese zu überprüfen.
- Untersuchungsanordnung: Eine Untersuchungsanordnung ist eine offizielle Anweisung des Dienstherrn, dass ein Beamter sich einer medizinischen Untersuchung unterziehen muss, um seine Dienstfähigkeit festzustellen. Diese Anordnung muss klar und präzise formuliert sein, damit der Umfang und die Art der Untersuchung eindeutig sind.
- Verhältnismäßigkeit: Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt, dass Maßnahmen des Staates, wie eine Untersuchungsanordnung, geeignet, erforderlich und angemessen sein müssen. Das bedeutet, dass der Dienstherr zuerst weniger eingreifende Maßnahmen prüfen muss, bevor er eine umfassende Untersuchung anordnet.
- Persönlichkeitsrecht: Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt die persönliche Lebenssphäre und Privatsphäre eines Menschen, einschließlich seiner Gesundheitsdaten. Eine medizinische Untersuchung greift in dieses Recht ein, weshalb der Dienstherr den Umfang der Untersuchung genau festlegen muss, um unnötige Eingriffe zu vermeiden.
- Schweigepflichtentbindung: Bei einer Schweigepflichtentbindung ermächtigt der Beamte seine behandelnden Ärzte, gegenüber dem Amtsarzt oder dem Dienstherrn Auskunft über seinen Gesundheitszustand zu geben. Dies dient dazu, bereits vorhandene medizinische Informationen zu nutzen, bevor eine eigene Untersuchung angeordnet wird.
- § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG: Diese Regelung im Bundesbeamtengesetz erlaubt es dem Dienstherrn, eine amtsärztliche Untersuchung anzuordnen, wenn ernsthafte Zweifel an der Dienstfähigkeit des Beamten bestehen. Die Untersuchungsanordnung muss jedoch verhältnismäßig sein und den Umfang der Untersuchung klar definieren.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG (Bundesbeamtengesetz): Dieser Paragraph ermächtigt den Dienstherrn, eine amtsärztliche Untersuchung anzuordnen, wenn ernsthafte Zweifel an der Dienstfähigkeit des Beamten bestehen. Im vorliegenden Fall wurde die Untersuchungsanordnung auf Grundlage dieses Paragraphen erlassen, da der Beamte erhebliche Fehlzeiten aufwies, die Zweifel an seiner Dienstfähigkeit aufkommen ließen.
- Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG (Grundgesetz): Dieses Grundrecht schützt das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Eine amtsärztliche Untersuchung kann in dieses Grundrecht eingreifen, da sie körperliche Untersuchungen und möglicherweise auch die Entnahme von Blutproben etc. beinhaltet. Im vorliegenden Fall berief sich der Beamte auf dieses Grundrecht, um sich gegen eine zu weit gefasste Untersuchungsanordnung zu wehren.
- § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO (Verwaltungsgerichtsordnung): Diese Paragraphen regeln das Beschwerdeverfahren in verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Im vorliegenden Fall legte der Dienstherr Beschwerde gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ein, das die Untersuchungsanordnung für rechtswidrig erklärt hatte. Der Senat prüfte die Beschwerde auf Grundlage dieser Paragraphen.
- Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: Dieser allgemeine Rechtsgrundsatz besagt, dass staatliches Handeln geeignet, erforderlich und angemessen sein muss. Im vorliegenden Fall prüfte das Gericht, ob die Untersuchungsanordnung verhältnismäßig war, insbesondere ob der Dienstherr zunächst mildere Mittel hätte einsetzen müssen, bevor er eine umfassende amtsärztliche Untersuchung anordnete.
- Allgemeines Persönlichkeitsrecht: Dieses Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG schützt die Persönlichkeitsentfaltung des Einzelnen. Eine amtsärztliche Untersuchung kann in dieses Recht eingreifen, da sie sensible Gesundheitsdaten offenlegt. Im vorliegenden Fall betonte das Gericht den hohen Stellenwert dieses Rechts und stellte fest, dass eine Untersuchungsanordnung den Untersuchungsgegenstand und -umfang hinreichend bestimmen muss, um dieses Recht zu wahren.
Das vorliegende Urteil
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen – Az.: 1 B 228/24 – Beschluss vom 11.06.2024
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Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gem. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, verhelfen der Beschwerde nicht zum Erfolg.
I. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag des Antragstellers,
dem Antragsgegner aufzugeben, den Antragsteller vorläufig, bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren, von der Verpflichtung freizustellen, der Anordnung der amtsärztlichen Untersuchung vom 1. September 2023 Folge zu leisten,
im Wesentlichen mit folgender Begründung entsprochen: Der Antragsteller habe einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die angegriffene Untersuchungsanordnung sei voraussichtlich rechtswidrig. Zur Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit seien zunächst Ermittlungsmaßnahmen, die eine spätere Untersuchungsanordnung vorbereiteten und erst ermöglichten, in Betracht zu ziehen gewesen. Zunächst sei es angezeigt gewesen, sich unter Vorlage aussagekräftiger ärztlicher Unterlagen unter Hinzuziehung des letzten oder auch weiterer Gutachten bei einem Amtsarzt zu einem Gespräch vorzustellen, das der Ermittlung des Krankheitsbildes diene und nicht auch schon zu konkreten körperbezogenen Eingriffen führen dürfe. Die streitgegenständliche Untersuchungsanordnung gebe dem Arzt Art und Umfang der Untersuchung nicht näher eingrenzend vor. Sie stelle es vielmehr in das Ermessen des untersuchenden Arztes, welche Untersuchungen durch Ärzte welcher Fachrichtung durchgeführt würden. Nicht einmal psychiatrische Untersuchungen seien ausgeschlossen. Dem stehe auch nicht entgegen, dass dem Antragsgegner bislang Erkenntnisse fehlten, um den Untersuchungsgegenstand eingrenzend vorgeben zu können. Der Antragsteller habe auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Der Antragsgegner beabsichtige weiterhin, ihn auf der Grundlage der Untersuchungsanordnung vom 1. September 2023 ärztlich untersuchen zu lassen. Befolge der Antragsteller diese Weisung, müsse er Eingriffe in sein Recht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG sowie sein allgemeines Persönlichkeitsrecht hinnehmen. Auch trage er allein das Risiko, dass die Untersuchungsanordnung in einem späteren gerichtlichen Verfahren als rechtswidrig angesehen werde. Verweigere er die Untersuchung zu Unrecht, gehe dies bei der Würdigung aller Umstände nach dem Rechtsgedanken des § 444 ZPO zu seinen Lasten. Unterziehe es sich hingegen der angeordneten Untersuchung, könne das daraus resultierende Gutachten auch dann verwendet werden, wenn sich die Aufforderung bei gerichtlicher Prüfung als rechtswidrig erweisen sollte.
II. Das Beschwerdevorbringen stellt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht in Frage.
1. Der Antragsgegner führt zur Begründung seiner Beschwerde im Wesentlichen aus, der Dienstherr habe vorliegend – wie im Regelfall – keine Kenntnis über die Erkrankungen des Beamten. Die von dem Verwaltungsgericht geforderten Vorermittlungen würden die Zurruhesetzungsverfahren verlängern, die Funktionsfähigkeit der Verwaltung beeinträchtigen und Ressourcen der Amtsärzte binden. Aus der Untersuchungsanordnung gehe klar hervor, dass, sollte der Amtsarzt eine weitere Untersuchung für erforderlich erachten, er dies dem Antragsgegner mitteilen würde und der Antragsteller eine gesonderte Untersuchungsanordnung erhielte. Komme der Amtsarzt hingegen in der angeordneten Untersuchung bereits zu dem Ergebnis, dass die Dienstfähigkeit dauerhaft ganz oder teilweise eingeschränkt sei, sei eine Vorermittlung entbehrlich. Sei der Beamte mit der Auswertung der amtsärztlichen Untersuchung und der dann ggfs. folgenden Zurruhesetzung nicht einverstanden, so bliebe ihm immer noch der Rechtsweg gegen diese Entscheidung einschließlich der Untersuchung und der Untersuchungsanordnung. Anders als das Verwaltungsgericht meine, habe der Antragsgegner keinen Einblick in die Bahnarztkartei. In der Untersuchungsanordnung seien die Fehlzeiten konkret benannt. Nach der Rechtsprechung des 6. Senats des erkennenden Gerichts müsse der Dienstherr bei einer Untersuchungsanordnung, die auf eine wegen erheblicher Fehlzeiten vermutete Dienstunfähigkeit gestützt sei, Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung nicht näher eingrenzend vorgeben. Der Gesetzgeber habe mit § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG dem Dienstherrn die Feststellung der Dienstunfähigkeit erleichtern wollen. Der Ablauf der Untersuchung sei je nach zugrundeliegender Erkrankung verschieden. Das Erfordernis, derartige Untersuchungen vorab zu bestimmen, würde letztlich dazu führen, dass sämtliche „Bausteine“ eben dieser vorgegeben werden müssten. Die Beschäftigten, die die Untersuchungsanordnungen erstellten, verfügten jedoch nicht über medizinischen Sachverstand.
2. Dieses Vorbringen greift nicht durch.
a) Das gilt zunächst, soweit sich der Antragsgegner unter anderem unter Verweis auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. März 2023 – 6 B 308/23 – gegen die grundsätzlichen Anforderungen wendet, die der Senat aus Gründen der Verhältnismäßigkeit an die Bestimmtheit einer Untersuchungsanordnung stellt. Auch unter Würdigung dieses Vorbringens hält der Senat an seiner Rechtsprechung fest, dass auch im Fall der sog. „vermuteten Dienstunfähigkeit“ gemäß § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG in der Untersuchungsanordnung Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung näher eingegrenzt werden müssen. Ist dem Dienstherrn die Ursache der Fehlzeiten unbekannt, wird er sich regelmäßig auf Weisungen zu vorbereitenden Aufklärungsmaßnahmen beschränken müssen, bevor er eine Untersuchung nach § 44 Abs. 6 BBG anordnen kann. Diese Weisungen, die ihre Grundlage unmittelbar im Beamtenverhältnis finden und nicht den Anforderungen des § 44 Abs. 6 BBG unterfallen, können beispielsweise darauf gerichtet sein, dass sich der Beamte unter Vorlage aussagekräftiger ärztlicher Unterlagen bei einem Amtsarzt zu einem Gespräch vorstellt. Der Dienstherr kann den Beamten auch zunächst auffordern, seine behandelnden Ärzte und den Amtsarzt von ihrer ärztlichen Schweigepflicht zu entbinden, um dem Amtsarzt (vorab) Nachfragen unmittelbar bei den behandelnden Ärzten des Beamten zu den für dessen Dienstunfähigkeit relevanten Diagnosen und Befunden zu ermöglichen. Ferner könnte der Dienstherr den Beamten auffordern, dem Amtsarzt schon im Vorfeld zu einer (noch anzuordnenden) Untersuchung aussagekräftige und aktuelle Berichte der behandelnden Ärzte vorzulegen und diesen sodann von der Schweigepflicht gegenüber dem Dienstherrn zu entbinden.
Vgl. im Einzelnen OVG NRW, Beschluss vom 12. Dezember 2017 – 1 B 1470/17 –, juris, Rn. 16 ff. und Urteil vom 21. November 2022 – 1 A 1314/19 –, juris, Rn. 56 ff., insb. 71 ff., jeweils m. w. N.
aa) Dem kann der Antragsgegner nicht die verwaltungspraktische Erwägung entgegenhalten, eine wiederholte Weisung an den Beamten, sich dem Amtsarzt vorzustellen (einmal zur „Vorermittlung“, einmal für die eigentliche Untersuchung) würde die Verfahren verlängern, die Funktionsfähigkeit der Verwaltung beeinträchtigen und die zeitlichen Ressourcen der Amtsärzte über Gebühr belasten. Wie ausgeführt muss es nicht in jeder Konstellation zu einer wiederholten Vorstellung beim Amtsarzt kommen. Sofern der Dienstherr den betreffenden Beamten auffordert, seine behandelnden Ärzte sowie den Amtsarzt von seiner Pflicht zur Verschwiegenheit zu entbinden und/oder aussagekräftige Arztberichte vorzulegen, kann der Amtsarzt die vorgelegten Berichte studieren und/oder sich mit den behandelnden Ärzten austauschen und auf diese Weise Art und Umfang der erforderlichen Untersuchungsmaßnahmen klären. In diesen Fällen käme es nur zu einer einmaligen Vorstellung des Beamten beim Amtsarzt, da der Dienstherr aufgrund der ihm durch den Amtsarzt vorab übermittelten Umstände die noch anzuordnende Untersuchung näher eingrenzen könnte. Auch wenn der betroffene Beamte den jeweiligen Weisungen nicht Folge leisten sollte, käme es zu keiner unzumutbaren Verzögerung des Verfahrens. Der Dienstherr darf auch bei der Weigerung des Beamten, im Vorfeld der Untersuchungsanordnung mitzuwirken, in Anwendung des Rechtsgedankens des § 444 ZPO auf eine dauerhafte Dienstunfähigkeit schließen und eine entsprechende Zukunftsprognose aufstellen.
Vgl. zur Anwendung des Rechtsgedankens des § 444 ZPO auf eine Weisung im Vorfeld einer Untersuchungsanordnung OVG NRW, Urteil vom 21. November 2022 – 1 A 1314/19 –, juris, Rn 97 ff.
bb) Auch kann keine Rede davon sein, dass eine „Vorermittlung“ die Funktionsfähigkeit der Verwaltung beeinträchtigt und die zeitlichen Ressourcen der Amtsärzte über Gebühr belastet. Da eine Untersuchungsanordnung in das allgemeine Persönlichkeitsrecht eingreift, sind die mit der Untersuchungsanordnung verfolgten Zwecke, insbesondere die Sicherung der Funktionsfähigkeit der Einrichtungen des Staates, in einen angemessenen Ausgleich mit diesem Grundrecht zu bringen. Im Rahmen dieser Abwägung ist zu berücksichtigen, dass die Anordnung einer inhaltlich nicht eingegrenzten Untersuchungsmaßnahme zu einem besonders schwerwiegenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht führen würde, der durch eine Sachverhaltsaufklärung vor Erlass der Untersuchungsanordnung vermeidbar ist. In Anbetracht der Schwere des Eingriffs durch eine inhaltlich unbestimmte Untersuchungsanordnung begegnet eine regelmäßig allenfalls kurze zeitliche Verzögerung des Zurruhesetzungsverfahrens durch eine „Vorermittlung“ ebenso wenig Bedenken wie die damit einhergehende überschaubare zusätzliche Beanspruchung der Amtsärzte. Hinter dem verfassungsrechtlichen Gebot der Verhältnismäßigkeit muss der von dem Antragsgegner hervorgehobene Zweck der einfachgesetzlichen Vorschrift des § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG, das Zurruhesetzungsverfahren zu beschleunigen, zurückstehen.
cc) Aus Art. 33 Abs. 5 GG folgt nichts Anderes. Dem Dienstherrn wird durch die Forderung, den Untersuchungsauftrag einzugrenzen, auch dann nichts Unmögliches abverlangt, wenn er das den Fehlzeiten zugrundeliegende Krankheitsbild nicht kennt. Die gebotenen Vorermittlungen ermöglichen es gerade, den Untersuchungsauftrag einzugrenzen. Dies führt nicht zuletzt aufgrund der danach vorliegenden Kenntnis des Fachgebietes regelmäßig zu einer Beschränkung der anschließenden Untersuchung auf das Notwendige und dürfte daher die von dem Antragsgegner befürchteten Zeitverluste zumindest teilweise kompensieren. Im Übrigen ist zu betonen, dass sich – wie dargestellt – die Anforderungen an den Inhalt einer Untersuchungsanordnung nach der grundrechtlichen Eingriffsqualität als solcher bestimmen und nicht nach deren Anlass, dem Erkenntnisstand des Dienstherrn oder der (u. U. fehlenden) Mitwirkungsbereitschaft des betroffenen Beamten. Daher ist kein Unterschied zwischen § 44 Abs. 1 Satz 1 BBG einerseits und § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG andererseits zu machen.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21 November 2022 – 1 A 1314/19 –, juris, Rn. 77 ff.
dd) Auch ist die Situation hinsichtlich des Gebots effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) im Falle einer auf § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG gestützten Untersuchungsanordnung identisch mit dem Fall einer auf § 44 Abs. 1 Satz 1 BBG gestützten Anordnung. So ist insbesondere gegen die dem Amtsarzt erteilte „Blanko-Vollmacht“ kein effektiver Rechtsschutz denkbar. Aus der die Reichweite der Untersuchungen nicht näher eingrenzenden Untersuchungsanordnung wird schon nicht deutlich, welche konkrete Eingriffsmaßnahme erfolgen soll. Dies würde zu einer Situation führen, der der Beamte letztlich schutzlos ausgeliefert wäre. Nur wenn in der Aufforderung selbst Art und Umfang der geforderten Untersuchung nachvollziehbar sind, kann der Betroffene auch nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ihre Rechtmäßigkeit überprüfen.
Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 28. März 2022 – 3 CE 22.508 -, juris, Rn. 30.
Auch das Bundesverfassungsgericht betont, dass die Angabe von Art und Umfang der durchzuführenden Untersuchung dem Beamten insbesondere effektiven Rechtsschutz noch vor dem Untersuchungstermin ermöglichen soll.
Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 14. Januar 2022 – 2 BvR 1528/21, juris, Rn. 25 und vom 21. Oktober 2020 – 2 BvR 652/20, juris, Rn. 35.
Andernfalls könnte sich der Beamte mangels Rechtsschutzmöglichkeit unter Verzicht auf sein, aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht folgendes Recht, persönliche Lebenssachverhalte nicht zu offenbaren, letztlich gezwungen sehen, Informationen zu seinem Krankheitsbild im Vorfeld einer Untersuchungsanordnung preiszugeben, wenn er einen an sich uferlosen Grundrechtseingriff auf Basis einer unbegrenzten Untersuchungsanordnung vermeiden will.
ee) Entgegen der Ansicht des Antragsgegners kann der Antragsteller auch nicht auf einen nachgelagerten Rechtsschutz gegen die Zurruhesetzungsverfügung verwiesen werden. Kommt der Beamte der Untersuchungsanordnung nach, kann er sich nicht mehr gegen die mögliche Rechtswidrigkeit der Untersuchungsanordnung zur Wehr setzen. Die Rechtswidrigkeit der Untersuchungsanordnung ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nach Erstellung des Gutachtens ohne Bedeutung ist.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 – 2 C 17.10 –, juris, Rn. 18.
Kommt der Beamte der Untersuchungsanordnung hingegen nicht nach, begeht er ein Dienstvergehen, vgl. § 77 Abs. 1 BBG).
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 2022 – 2 BvR 1528/21, juris, Rn. 30.
Zudem kann die fehlende Mitwirkung – wie ausgeführt – regelmäßig nach dem Rechtsgedanken des § 444 ZPO zu seinen Lasten gewertet werden.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. März 2019 – 2 VR 5.18 –, juris, Rn 28, und Urteil vom 26. April 2012
– 2 C 17.10 –, juris Rn. 18.
ff) Die Rüge des Antragsgegners, der vom Verwaltungsgericht zitierte Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. April 2014 – 2 B 80.13 – betreffe einen anderen Sachverhalt, führt nicht zum Erfolg der Beschwerde. Das Verwaltungsgericht hat den genannten Beschluss ausschließlich als höchstrichterlichen Beleg für die an eine Untersuchungsanordnung zu stellenden Anforderungen aufgeführt (Seite 2 f. BA). Diese Anforderungen gelten auch für die vorliegende Anordnung.
Der Hinweis des Antragsgegners, er habe in der streitgegenständlichen Untersuchungsanordnung vom 1. September 2023 die Fehlzeiten des Antragstellers konkret ausgeführt, begründet im Übrigen schon deshalb keine Zweifel an der angegriffenen Entscheidung, weil das Verwaltungsgericht die Untersuchungsanordnung nicht wegen Fehlens oder hinreichender Dokumentation eines Untersuchungsanlasses (hinreichende Zweifel an der Dienstfähigkeit des Antragstellers), sondern deshalb als rechtswidrig angesehen hat, weil Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung nicht hinreichend eingegrenzt wurden.
gg) Gegen die Forderung, die angeordnete Untersuchung näher einzugrenzen, kann auch nicht eingewandt werden, dass – wie der Antragsgegner vorträgt – die die (weiteren) fachmedizinischen Begutachtungen anordnenden Beschäftigten nicht über ausreichend Expertise verfügen, um die medizinische Notwendigkeit der (weiteren) Untersuchungen beurteilen zu können. Vielmehr muss der Dienstherr die im Rahmen seiner Ermittlungen gewonnenen Erkenntnisse – ggf. unter Mithilfe des Amtsarztes – nachvollziehbar in der Untersuchungsanordnung vermitteln, um den Beamten zu befähigen, die Berechtigung der Anordnung unter diesen Gesichtspunkten prüfen und die voraussichtliche Reichweite des zu erwartenden Eingriffs in seine körperliche Unversehrtheit und sein allgemeines Persönlichkeitsrecht ermessen zu können.
hh) Soweit die Beschwerde ausführt, ein Zugriff des Dienstherrn auf die Bahnarztkartei bestehe nicht, rechtfertigt das ebenfalls keine abweichende Entscheidung. Hier hätte sich für den Antragsgegner umso mehr aufdrängen müssen, Vorermittlungen anzuordnen.
Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 28. März 2022 – 3 CE 22.508 –, juris, Rn. 31.
b) Nach diesen Maßstäben hat das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen, dass die Untersuchungsanordnung vom 1. September 2023 mangels hinreichender Eingrenzung des Untersuchungsauftrags voraussichtlich rechtswidrig ist. Zwar ist dem Antragsgegner zuzugeben, dass die in der Untersuchungsanordnung enthaltene Wendung, „bei der ärztlichen Untersuchung wird eine ausführliche körperliche Untersuchung zur Anamneseerhebung durchgeführt“, mit der Beschränkung auf eine körperliche Untersuchung die vom Verwaltungsgericht für möglich gehaltene psychiatrische Untersuchung ausschließt. Auch hat der Antragsgegner sich die Entscheidung über eine weitere externe fachärztliche Begutachtung vorbehalten und von einer gesonderten Anordnung abhängig gemacht. Gleichwohl grenzt die Beschränkung der streitgegenständlichen Untersuchungsanordnung auf eine „körperliche Untersuchung“ den Untersuchungsauftrag nicht hinreichend ein. Das Verwaltungsgericht führt insoweit zu Recht aus, dass es hierdurch letztlich in das Ermessen des mit der Untersuchung beauftragten Arztes gestellt wird, welche körperlichen Untersuchungen im Einzelnen durchgeführt werden sollen bzw. welche Bereiche des Körpers betroffen sind. Auch der Begriff der Anamneseerhebung bleibt insoweit unbestimmt. Hierfür spricht auch die weitere Formulierung in der Untersuchungsanordnung, dass „nach“ Prüfung des aktuellen Gesundheitszustandes „ggfs. vorliegende Befunde anderer Ärzte ausgewertet“ werden sollen, deren Auswertung somit subsidiär und zeitlich nachgelagert erfolgen sollte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG.
Dieser Beschluss ist hinsichtlich des Streitwertfestsetzung gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.