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Vermutete Dienstunfähigkeit gemäß § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG – Untersuchungsanordnung

Beamtenrechte gestärkt: Oberverwaltungsgericht kippt Untersuchungsanordnung wegen mangelnder Eingrenzung des Untersuchungsumfangs und fehlender Prüfung milderer Mittel. Persönlichkeitsrechte von Beamten stehen hoch im Kurs, so das Gericht, und dürfen nicht leichtfertig übergangen werden. Dienstherren müssen künftig genauer begründen und Alternativen prüfen, bevor sie umfassende amtsärztliche Untersuchungen anordnen.

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Das Urteil behandelt die Rechtmäßigkeit einer Anordnung zur amtsärztlichen Untersuchung eines Beamten.
  • Der Beamte beantragte, bis zur Hauptentscheidung von der Untersuchungspflicht freigestellt zu werden.
  • Das Gericht erkannte einen Anspruch des Beamten an, da die Untersuchungsanordnung als wahrscheinlich rechtswidrig erachtet wurde.
  • Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verlangt, dass zunächst weniger invasive Ermittlungen stattfinden, bevor eine umfassende Untersuchung angeordnet wird.
  • Die Anordnung ermöglichte dem Arzt weitgehende Ermessensfreiheit bezüglich Art und Umfang der Untersuchung, was das Gericht als problematisch ansah.
  • Der Beamte muss Eingriffe in sein Persönlichkeitsrecht hinnehmen, wenn er die Untersuchung befolgt, trägt aber das Risiko, dass die Anordnung später als rechtswidrig bewertet wird.
  • Das Gericht entschied, dass der Dienstherr zunächst vorbereitende Maßnahmen wie Gespräche und das Einholen von ärztlichen Unterlagen ergreifen sollte.
  • Die Verwaltungseinwände des Dienstherrn gegen die erforderlichen Vorermittlungen wurden vom Gericht abgewiesen.
  • Der Dienstherr muss Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung klar definieren, um unzulässige Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht zu vermeiden.
  • Nach Ansicht des Gerichts darf ein Beamter nicht auf nachgelagerten Rechtsschutz verwiesen werden, da dies den effektiven Schutz seiner Rechte nicht gewährleistet.

Beamter muss ärztliche Untersuchung wegen Dienstfähigkeit akzeptieren

Der Beamte steht im öffentlichen Dienst unter besonderer Verantwortung. Neben der allgemeinen Pflicht zur Arbeitsleistung besteht auch eine Pflicht zur Dienstfähigkeit. Die Dienstfähigkeit umfasst die körperlichen und geistigen Voraussetzungen, um die Aufgaben des Dienstes erfüllen zu können. Wenn Zweifel an der Dienstfähigkeit eines Beamten bestehen, kann der Dienstherr eine Untersuchung anordnen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn eine vermutete Dienstunfähigkeit vorliegt, wie beispielsweise bei gesundheitlichen Einschränkungen, die die Fähigkeit zur Dienstleistung beeinträchtigen könnten.

Die Rechtsgrundlage für die Anordnung einer Untersuchung bildet § 44 des Beamtengesetzes (BBG). Der Dienstherr kann gemäß § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG eine Untersuchung anordnen, wenn er ernsthafte Zweifel an der Dienstfähigkeit des Beamten hat. Die Anordnung einer Untersuchung ist jedoch nicht ohne Weiteres möglich. Vielmehr sind bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen, um die Rechtmäßigkeit der Anordnung zu gewährleisten. Die Anordnung einer Untersuchung löst für den Beamten unter Umständen erhebliche Belastungen aus. Daher sind die rechtlichen Grenzen der Untersuchungsanordnung genau zu beachten.

Um diese komplexen rechtlichen Zusammenhänge besser zu verstehen, wollen wir im Folgenden einen konkreten Fall näher betrachten.

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Der Fall vor Gericht


Untersuchungsanordnung bei vermuteter Dienstunfähigkeit rechtswidrig

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat in einem aktuellen Beschluss die Rechte von Beamten bei amtsärztlichen Untersuchungen zur Feststellung der Dienstunfähigkeit gestärkt. In dem Fall ging es um einen Beamten, der sich gegen eine Untersuchungsanordnung seines Dienstherrn wehrte. Der Dienstherr hatte aufgrund von erheblichen Fehlzeiten des Beamten eine umfassende amtsärztliche Untersuchung angeordnet, ohne den Umfang der Untersuchung näher einzugrenzen.

Verhältnismäßigkeit und Bestimmtheit der Anordnung

Das Gericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies die Beschwerde des Dienstherrn zurück. Zentral für die Entscheidung war die Frage, wie konkret eine Untersuchungsanordnung den Umfang der amtsärztlichen Untersuchung vorgeben muss. Das OVG bekräftigte seine bisherige Rechtsprechung, wonach der Dienstherr auch bei einer vermuteten Dienstunfähigkeit nach § 44 Abs. 1 Satz 2 Bundesbeamtengesetz (BBG) Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung in der Anordnung näher eingrenzen muss.

Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebiete es, zunächst weniger eingreifende Ermittlungsmaßnahmen durchzuführen, bevor eine umfassende amtsärztliche Untersuchung angeordnet wird. Das Gericht nannte als Beispiele für solche vorbereitenden Maßnahmen:

  • Ein Gespräch des Beamten mit dem Amtsarzt unter Vorlage ärztlicher Unterlagen
  • Die Aufforderung an den Beamten, behandelnde Ärzte von der Schweigepflicht zu entbinden
  • Die Vorlage aktueller Arztberichte durch den Beamten

Schutz der Persönlichkeitsrechte des Beamten

Das OVG betonte in seiner Entscheidung den hohen Stellenwert des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Beamten. Eine inhaltlich nicht eingegrenzte Untersuchungsanordnung stelle einen besonders schwerwiegenden Eingriff in dieses Grundrecht dar. Dem könne auch nicht das Interesse des Dienstherrn an einer Beschleunigung des Verfahrens entgegengehalten werden.

Für den betroffenen Beamten sei es ohne nähere Eingrenzung des Untersuchungsumfangs nicht möglich, die Rechtmäßigkeit der Anordnung zu überprüfen. Er wäre einer uferlos möglichen Untersuchung schutzlos ausgeliefert. Nur bei einer hinreichend bestimmten Anordnung könne der Beamte effektiven Rechtsschutz in Anspruch nehmen, bevor die Untersuchung durchgeführt wird.

Anforderungen an den Dienstherrn

Das Gericht wies die Einwände des Dienstherrn zurück, eine nähere Eingrenzung der Untersuchung sei nicht möglich, da die genauen Krankheitsursachen nicht bekannt seien. Gerade in solchen Fällen müsse der Dienstherr zunächst weniger eingreifende Ermittlungsmaßnahmen durchführen, um den Untersuchungsumfang eingrenzen zu können.

Die Richter betonten, dass der Dienstherr die im Rahmen seiner Ermittlungen gewonnenen Erkenntnisse – gegebenenfalls unter Mithilfe des Amtsarztes – nachvollziehbar in der Untersuchungsanordnung vermitteln müsse. Nur so werde der Beamte in die Lage versetzt, die Berechtigung der Anordnung zu prüfen und die voraussichtliche Reichweite des Eingriffs in seine Rechte zu ermessen.

Eine bloße Beschränkung auf eine „körperliche Untersuchung“ reiche dafür nicht aus, da dies dem untersuchenden Arzt einen zu weiten Ermessensspielraum einräume. Auch der Begriff der „Anamneseerhebung“ sei zu unbestimmt.

Die Schlüsselerkenntnisse


Diese Entscheidung stärkt die Persönlichkeitsrechte von Beamten bei amtsärztlichen Untersuchungen zur Dienstfähigkeit. Der Dienstherr muss den Umfang der Untersuchung präzise eingrenzen und zunächst mildere Ermittlungsmaßnahmen ergreifen. Eine pauschale Anordnung ohne konkrete Eingrenzung ist unverhältnismäßig und verhindert effektiven Rechtsschutz. Dies betont die Notwendigkeit eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen dienstlichen Interessen und Persönlichkeitsrechten im Beamtenverhältnis.


Was bedeutet das Urteil für Sie?

Dieses Urteil stärkt Ihre Rechte als Beamter erheblich, wenn Sie mit einer Untersuchungsanordnung zur Feststellung Ihrer Dienstfähigkeit konfrontiert werden. Der Dienstherr muss nun zunächst mildere Maßnahmen ergreifen, bevor er eine umfassende ärztliche Untersuchung anordnen kann. Dies könnte ein Gespräch mit dem Amtsarzt unter Vorlage Ihrer ärztlichen Unterlagen oder die Aufforderung zur Entbindung Ihrer Ärzte von der Schweigepflicht sein. Sollte dennoch eine Untersuchung angeordnet werden, muss deren Art und Umfang konkret eingegrenzt sein. Eine pauschale Anordnung zur „körperlichen Untersuchung“ ist nicht mehr ausreichend. Sie haben das Recht, die Rechtmäßigkeit der Anordnung zu überprüfen und ggf. dagegen vorzugehen, bevor Sie sich der Untersuchung unterziehen. Diese Entscheidung schützt Ihr Persönlichkeitsrecht und gibt Ihnen mehr Kontrolle über den Prozess.


FAQ – Häufige Fragen

Klar, hier ist eine Einleitung für eine FAQ-Rubrik zum Thema Dienstfähigkeit und Untersuchungsanordnung bei Beamten:

Dienstfähigkeit und Untersuchungsanordnung bei Beamten sind komplexe Themen, die viele Fragen aufwerfen. Diese FAQ-Rubrik soll Ihnen helfen, die wichtigsten Aspekte dieser Themen zu verstehen. Wir haben die häufigsten Fragen von Beamten zu diesem Thema zusammengetragen und mit präzisen und verständlichen Antworten versehen.


Unter welchen Voraussetzungen darf mein Dienstherr eine amtsärztliche Untersuchung anordnen?

Die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung durch den Dienstherrn unterliegt strengen rechtlichen Voraussetzungen. Grundsätzlich darf eine solche Untersuchung nur angeordnet werden, wenn konkrete Zweifel an der Dienstfähigkeit des Beamten bestehen. Diese Zweifel müssen auf objektiven, nachvollziehbaren Tatsachen beruhen und nicht bloßen Vermutungen.
Ein häufiger Anlass für eine Untersuchungsanordnung sind längere krankheitsbedingte Fehlzeiten. Das Bundesbeamtengesetz (BBG) sieht in § 44 Abs. 1 Satz 2 eine Vermutungsregel vor: Wenn ein Beamter innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst geleistet hat und keine Aussicht besteht, dass er innerhalb weiterer sechs Monate wieder voll dienstfähig wird, kann er als dienstunfähig angesehen werden. In diesem Fall darf der Dienstherr eine amtsärztliche Untersuchung anordnen, um die Dienstfähigkeit zu überprüfen.
Allerdings muss der Dienstherr vor einer Untersuchungsanordnung zunächst weniger eingreifende Maßnahmen ergreifen. Dazu gehört in der Regel ein Gespräch mit dem Beamten nach etwa sechs Wochen Krankheit. Dieses Fürsorgegespräch dient dazu, die Situation zu erörtern und mögliche Unterstützungsmaßnahmen zu besprechen. Der Beamte ist nicht verpflichtet, an diesem Gespräch teilzunehmen.
Erst wenn die Erkrankung länger andauert oder andere gewichtige Gründe vorliegen, kann eine amtsärztliche Untersuchung angeordnet werden. Die Anordnung muss schriftlich erfolgen und eine ausreichende Begründung enthalten. Der Dienstherr muss darlegen, welche konkreten Umstände Zweifel an der Dienstfähigkeit begründen. Ein pauschaler Verweis auf Fehlzeiten reicht in der Regel nicht aus.
Bei der Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung muss der Dienstherr den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten. Das bedeutet, die Untersuchung muss geeignet, erforderlich und angemessen sein, um die Zweifel an der Dienstfähigkeit auszuräumen. Der Umfang der Untersuchung muss bereits in der Anordnung konkretisiert werden. Der Dienstherr muss also festlegen, welche Art von Untersuchungen durchgeführt werden sollen und darf dies nicht dem Amtsarzt überlassen.
Besondere Vorsicht ist bei der Anordnung psychiatrischer Untersuchungen geboten. Aufgrund des erheblichen Eingriffs in die Persönlichkeitsrechte des Beamten müssen hier besonders strenge Maßstäbe angelegt werden. Eine solche Untersuchung darf nur angeordnet werden, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine psychische Erkrankung vorliegen, die die Dienstfähigkeit beeinträchtigen könnte.
Der Beamte hat das Recht, die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung rechtlich überprüfen zu lassen. Dies kann durch einen Widerspruch oder eine Anfechtungsklage geschehen. Allerdings entbindet die Einlegung eines Rechtsbehelfs den Beamten nicht von der Pflicht, der Untersuchungsanordnung Folge zu leisten. Eine Verweigerung der Untersuchung kann dienstrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Es ist wichtig zu betonen, dass die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung nicht automatisch zu einer Versetzung in den Ruhestand führt. Sie dient lediglich dazu, den Gesundheitszustand des Beamten und seine Dienstfähigkeit festzustellen. Erst auf Grundlage des amtsärztlichen Gutachtens wird über weitere Maßnahmen entschieden.

Welche Rechte habe ich, wenn eine amtsärztliche Untersuchung angeordnet wird?

Bei einer angeordneten amtsärztlichen Untersuchung haben Beamte verschiedene Rechte, die ihre Interessen schützen sollen. Diese Rechte basieren auf gesetzlichen Grundlagen und aktueller Rechtsprechung, insbesondere dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 11.06.2024 (Az.: 1 B 228/24).
Zunächst haben Beamte das Recht auf eine ordnungsgemäße Begründung der Untersuchungsanordnung. Die Behörde muss konkrete tatsächliche Feststellungen darlegen, die Zweifel an der Dienstfähigkeit des Beamten begründen. Eine pauschale Anordnung ohne nachvollziehbare Gründe ist nicht zulässig. Der Beamte muss in die Lage versetzt werden, die Auffassung der Behörde nachzuvollziehen und zu prüfen, ob die angeführten Gründe stichhaltig sind.
Beamte haben außerdem das Recht auf Informationen über Art und Umfang der geplanten Untersuchung. Die Behörde darf dies nicht dem Belieben des untersuchenden Arztes überlassen, sondern muss bereits in der Anordnung konkretisieren, welche Untersuchungen durchgeführt werden sollen. Dies gilt insbesondere bei sensiblen Untersuchungen wie etwa einer fachpsychiatrischen Begutachtung.
Ein weiteres wichtiges Recht ist der Anspruch auf Berücksichtigung bereits vorliegender ärztlicher Bescheinigungen. Die Behörde muss sich mit diesen auseinandersetzen und prüfen, ob sie eine erneute Untersuchung ganz oder teilweise entbehrlich machen. Dies dient dem Schutz der Persönlichkeitsrechte des Beamten und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Beamte haben zudem das Recht, die Rechtmäßigkeit der Untersuchungsanordnung gerichtlich überprüfen zu lassen. Allerdings ist in der Rechtsprechung umstritten, ob dies im Wege einer isolierten Anfechtungsklage möglich ist oder nur im Rahmen eines Rechtsschutzes gegen eine eventuelle spätere Zurruhesetzungsverfügung.
Ein besonders wichtiges Recht ist der Schutz der erhobenen Gesundheitsdaten. Die Ergebnisse der Untersuchung dürfen nur für den konkreten Zweck verwendet werden, für den sie erhoben wurden. Eine Weitergabe an andere Stellen oder eine Verwendung für andere Zwecke ist ohne Einwilligung des Beamten nicht zulässig.
Beamte haben das Recht, die Untersuchung durch einen bestimmten Arzt abzulehnen, wenn dafür triftige Gründe vorliegen. Dies könnte etwa der Fall sein, wenn ein Vertrauensverhältnis zwischen Beamtem und Arzt nachhaltig gestört ist.
Es ist wichtig zu betonen, dass die Verweigerung einer rechtmäßig angeordneten Untersuchung schwerwiegende Folgen haben kann. In einigen Bundesländern, wie etwa Hessen oder Bayern, kann dies dazu führen, dass der Beamte als dienstunfähig behandelt wird. Zudem kann eine Verweigerung disziplinarrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Trotz dieser Rechte bleibt die grundsätzliche Pflicht des Beamten bestehen, sich einer angeordneten Untersuchung zu unterziehen, wenn die genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Diese Pflicht ergibt sich aus der beamtenrechtlichen Treuepflicht und ist in § 44 Abs. 6 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) sowie in entsprechenden landesrechtlichen Regelungen verankert.

Wie detailliert muss der Dienstherr den Umfang der ärztlichen Untersuchung vorgeben?

Bei der Anordnung einer ärztlichen Untersuchung für Beamte muss der Dienstherr den Umfang der Untersuchung hinreichend genau vorgeben. Dies ergibt sich aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und dem Recht des Beamten auf informationelle Selbstbestimmung.
Die Untersuchungsanordnung muss konkret und nachvollziehbar formuliert sein. Der Beamte muss erkennen können, welche Art von Untersuchungen durchgeführt werden sollen und warum diese notwendig sind. Eine zu allgemein gehaltene Anordnung kann als rechtswidrig eingestuft werden.
Der erforderliche Detaillierungsgrad hängt vom Einzelfall ab. Bei einer Untersuchung aufgrund von Zweifeln an der Dienstfähigkeit nach § 44 Abs. 1 Satz 1 BBG gelten strengere Anforderungen als bei einer Untersuchung wegen lang andauernder Fehlzeiten nach § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG.
Im Fall von Zweifeln an der Dienstfähigkeit muss der Dienstherr in der Anordnung darlegen, worauf sich diese Zweifel stützen. Er muss die konkreten Umstände benennen, die eine Untersuchung rechtfertigen. Zudem sollte er die voraussichtlichen Untersuchungsmethoden zumindest grob skizzieren.
Bei einer Untersuchung wegen Fehlzeiten nach § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG reicht es hingegen aus, wenn der Dienstherr die krankheitsbedingten Fehlzeiten angibt. Eine detaillierte Darlegung der Zweifel an der Dienstfähigkeit ist hier nicht erforderlich, da die gesetzliche Vermutungsregel greift.
In jedem Fall muss die Untersuchungsanordnung den Zweck der Untersuchung klar benennen. Der Beamte muss verstehen, ob es um die Feststellung der Dienstunfähigkeit, die Prüfung einer begrenzten Dienstfähigkeit oder die Klärung anderer dienstlicher Belange geht.
Der Dienstherr sollte in der Anordnung auch die Grenzen der Untersuchung festlegen. Er muss klarstellen, ob beispielsweise nur eine körperliche Untersuchung oder auch psychologische Tests durchgeführt werden sollen. Besonders eingriffsintensive Maßnahmen müssen explizit angeordnet und begründet werden.
Es ist nicht Aufgabe des untersuchenden Arztes, den Umfang der Untersuchung festzulegen. Die Verantwortung dafür liegt beim Dienstherrn. Der Arzt darf nur die angeordneten Untersuchungen durchführen.
Wenn der Dienstherr den genauen Umfang der Untersuchung nicht im Voraus bestimmen kann, sollte er die Anordnung auf weniger eingriffsintensive Maßnahmen beschränken. Eine sogenannte „orientierende Erstuntersuchung“ kann in solchen Fällen angemessen sein.
Bei Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Untersuchungsanordnung kann der Beamte gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen. Eine zu unbestimmte oder unverhältnismäßige Anordnung kann im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes angefochten werden.
Die genaue Vorgabe des Untersuchungsumfangs dient nicht nur dem Schutz des Beamten, sondern auch der Rechtssicherheit für den Dienstherrn. Eine rechtmäßige Untersuchungsanordnung ist Voraussetzung für mögliche dienstrechtliche Konsequenzen, die sich aus dem Untersuchungsergebnis oder einer Verweigerung der Untersuchung ergeben können.

Was kann ich tun, wenn ich der Meinung bin, dass die Untersuchungsanordnung rechtswidrig ist?

Bei einer als rechtswidrig empfundenen Untersuchungsanordnung stehen Beamten verschiedene rechtliche Möglichkeiten zur Verfügung. Die rechtliche Einordnung solcher Anordnungen ist allerdings komplex und hat in der Rechtsprechung zu unterschiedlichen Bewertungen geführt.
Zunächst ist zu beachten, dass Untersuchungsanordnungen nach herrschender Meinung als gemischt-persönliche Weisungen und nicht als Verwaltungsakte im Sinne des § 35 VwVfG eingestuft werden. Dies hat Auswirkungen auf die möglichen Rechtsmittel.
Ein wichtiger Ansatzpunkt für die rechtliche Überprüfung ist die Begründetheit der Anordnung. Der Dienstherr muss nachvollziehbar darlegen, warum Zweifel an der Dienstfähigkeit des Beamten bestehen. Bloße Vermutungen oder nicht stichhaltige Begründungen reichen hierfür nicht aus. Fehlzeiten können zwar grundsätzlich Zweifel begründen, müssen aber schlüssig mit der vermuteten Dienstunfähigkeit in Verbindung gebracht werden.
Als erste Maßnahme kann der betroffene Beamte Widerspruch gegen die Untersuchungsanordnung einlegen. Dies sollte schriftlich und innerhalb der geltenden Fristen erfolgen. Im Widerspruchsschreiben sollten die Gründe für die vermutete Rechtswidrigkeit der Anordnung detailliert dargelegt werden.
Sollte der Widerspruch erfolglos bleiben, besteht die Möglichkeit, vor dem zuständigen Verwaltungsgericht Klage zu erheben. Hier ist zu beachten, dass die Rechtsprechung zur Anfechtbarkeit von Untersuchungsanordnungen nicht einheitlich ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 14. März 2019 (Az. 2 VR 5.18) entschieden, dass eine Untersuchungsanordnung als Verfahrenshandlung grundsätzlich gerichtlich überprüfbar ist.
Bei der gerichtlichen Überprüfung wird insbesondere geprüft, ob die Anordnung verhältnismäßig ist und ob die Behörde ihre Ermessensspielräume korrekt ausgeübt hat. Der Dienstherr muss bereits im Vorfeld der Anordnung nach sachkundiger ärztlicher Beratung zumindest in Grundzügen darlegen, welche konkreten Zweifel am Gesundheitszustand des Beamten bestehen und welche ärztlichen Untersuchungen zur Klärung erforderlich sind.
In dringenden Fällen, etwa wenn die Untersuchung unmittelbar bevorsteht, kann der Beamte auch einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht stellen. Hierbei wird in einem beschleunigten Verfahren vorläufig über die Rechtmäßigkeit der Anordnung entschieden.
Es ist wichtig zu betonen, dass die Erfolgsaussichten einer rechtlichen Anfechtung stark vom Einzelfall abhängen. Entscheidend sind die konkreten Umstände, die zur Untersuchungsanordnung geführt haben, sowie die Begründung der Behörde. Eine sorgfältige Prüfung und Dokumentation aller relevanten Fakten ist daher unerlässlich, bevor rechtliche Schritte eingeleitet werden.

Welche Folgen hat es, wenn ich mich der angeordneten Untersuchung verweigere?

Die Verweigerung einer angeordneten Untersuchung kann für Beamte erhebliche rechtliche und dienstliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Grundsätzlich sind Beamte verpflichtet, dienstliche Anordnungen ihrer Vorgesetzten zu befolgen. Dies gilt auch für Untersuchungsanordnungen, die zur Feststellung der Dienstfähigkeit ergehen. Eine Verweigerung stellt daher zunächst eine Verletzung der beamtenrechtlichen Gehorsamspflicht dar.
Disziplinarrechtliche Folgen sind in solchen Fällen möglich. Die Verweigerung kann als Dienstvergehen gewertet werden und disziplinarrechtliche Maßnahmen nach sich ziehen. Diese können von einem Verweis bis hin zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis reichen, je nach Schwere des Einzelfalls.
Allerdings hat das Bundesverwaltungsgericht die Anforderungen an Untersuchungsanordnungen in den letzten Jahren präzisiert. Es unterscheidet dabei zwischen Anordnungen nach § 44 Abs. 1 Satz 1 BBG und solchen nach § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG bei längeren krankheitsbedingten Fehlzeiten. Bei letzteren genügt die Angabe der Fehlzeiten als Begründung, während bei ersteren konkrete Zweifel an der Dienstfähigkeit dargelegt werden müssen.
Eine rechtmäßige Untersuchungsanordnung vorausgesetzt, kann die Verweigerung auch beweisrechtliche Konsequenzen haben. Sie kann als Indiz für eine tatsächlich vorliegende Dienstunfähigkeit gewertet werden. Der Rechtsgedanke des § 444 ZPO, wonach die Verweigerung einer Untersuchung zu Lasten des Verweigernden ausgelegt werden kann, findet hier entsprechende Anwendung.
In der Praxis führt eine Verweigerung häufig dazu, dass der Dienstherr die Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit einleitet. Dabei wird die Weigerung, sich untersuchen zu lassen, als Indiz für das Vorliegen einer Dienstunfähigkeit herangezogen. Der Beamte läuft somit Gefahr, gegen seinen Willen in den Ruhestand versetzt zu werden.
Es ist wichtig zu betonen, dass Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit einer Untersuchungsanordnung den Beamten grundsätzlich nicht von der Pflicht zur Befolgung entbinden. Das Bundesverfassungsgericht hat klargestellt, dass Beamte im öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis auch Anordnungen hinnehmen müssen, die im öffentlichen Interesse auf gesetzlicher Grundlage und unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes getroffen werden.
Beamte haben jedoch die Möglichkeit, gegen eine ihrer Ansicht nach rechtswidrige Untersuchungsanordnung verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Dies entbindet sie aber nicht von der grundsätzlichen Pflicht zur vorläufigen Befolgung der Anordnung.
In Einzelfällen, etwa wenn die Untersuchungsanordnung offensichtlich rechtswidrig ist oder ihre Befolgung zu nicht wiedergutzumachenden Nachteilen führen würde, kann eine Verweigerung gerechtfertigt sein. Dies ist jedoch mit erheblichen rechtlichen Risiken verbunden und sollte nur nach sorgfältiger Prüfung und idealerweise nach rechtlicher Beratung erfolgen.

Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

  • Dienstfähigkeit: Dienstfähigkeit bedeutet, dass ein Beamter sowohl körperlich als auch geistig in der Lage ist, seine dienstlichen Aufgaben zu erfüllen. Wenn Zweifel an der Dienstfähigkeit bestehen, kann der Dienstherr eine Untersuchung anordnen, um diese zu überprüfen.
  • Untersuchungsanordnung: Eine Untersuchungsanordnung ist eine offizielle Anweisung des Dienstherrn, dass ein Beamter sich einer medizinischen Untersuchung unterziehen muss, um seine Dienstfähigkeit festzustellen. Diese Anordnung muss klar und präzise formuliert sein, damit der Umfang und die Art der Untersuchung eindeutig sind.
  • Verhältnismäßigkeit: Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt, dass Maßnahmen des Staates, wie eine Untersuchungsanordnung, geeignet, erforderlich und angemessen sein müssen. Das bedeutet, dass der Dienstherr zuerst weniger eingreifende Maßnahmen prüfen muss, bevor er eine umfassende Untersuchung anordnet.
  • Persönlichkeitsrecht: Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt die persönliche Lebenssphäre und Privatsphäre eines Menschen, einschließlich seiner Gesundheitsdaten. Eine medizinische Untersuchung greift in dieses Recht ein, weshalb der Dienstherr den Umfang der Untersuchung genau festlegen muss, um unnötige Eingriffe zu vermeiden.
  • Schweigepflichtentbindung: Bei einer Schweigepflichtentbindung ermächtigt der Beamte seine behandelnden Ärzte, gegenüber dem Amtsarzt oder dem Dienstherrn Auskunft über seinen Gesundheitszustand zu geben. Dies dient dazu, bereits vorhandene medizinische Informationen zu nutzen, bevor eine eigene Untersuchung angeordnet wird.
  • § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG: Diese Regelung im Bundesbeamtengesetz erlaubt es dem Dienstherrn, eine amtsärztliche Untersuchung anzuordnen, wenn ernsthafte Zweifel an der Dienstfähigkeit des Beamten bestehen. Die Untersuchungsanordnung muss jedoch verhältnismäßig sein und den Umfang der Untersuchung klar definieren.

Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG (Bundesbeamtengesetz): Dieser Paragraph ermächtigt den Dienstherrn, eine amtsärztliche Untersuchung anzuordnen, wenn ernsthafte Zweifel an der Dienstfähigkeit des Beamten bestehen. Im vorliegenden Fall wurde die Untersuchungsanordnung auf Grundlage dieses Paragraphen erlassen, da der Beamte erhebliche Fehlzeiten aufwies, die Zweifel an seiner Dienstfähigkeit aufkommen ließen.
  • Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG (Grundgesetz): Dieses Grundrecht schützt das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Eine amtsärztliche Untersuchung kann in dieses Grundrecht eingreifen, da sie körperliche Untersuchungen und möglicherweise auch die Entnahme von Blutproben etc. beinhaltet. Im vorliegenden Fall berief sich der Beamte auf dieses Grundrecht, um sich gegen eine zu weit gefasste Untersuchungsanordnung zu wehren.
  • § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO (Verwaltungsgerichtsordnung): Diese Paragraphen regeln das Beschwerdeverfahren in verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Im vorliegenden Fall legte der Dienstherr Beschwerde gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ein, das die Untersuchungsanordnung für rechtswidrig erklärt hatte. Der Senat prüfte die Beschwerde auf Grundlage dieser Paragraphen.
  • Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: Dieser allgemeine Rechtsgrundsatz besagt, dass staatliches Handeln geeignet, erforderlich und angemessen sein muss. Im vorliegenden Fall prüfte das Gericht, ob die Untersuchungsanordnung verhältnismäßig war, insbesondere ob der Dienstherr zunächst mildere Mittel hätte einsetzen müssen, bevor er eine umfassende amtsärztliche Untersuchung anordnete.
  • Allgemeines Persönlichkeitsrecht: Dieses Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG schützt die Persönlichkeitsentfaltung des Einzelnen. Eine amtsärztliche Untersuchung kann in dieses Recht eingreifen, da sie sensible Gesundheitsdaten offenlegt. Im vorliegenden Fall betonte das Gericht den hohen Stellenwert dieses Rechts und stellte fest, dass eine Untersuchungsanordnung den Untersuchungsgegenstand und -umfang hinreichend bestimmen muss, um dieses Recht zu wahren.

Das vorliegende Urteil

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen – Az.: 1 B 228/24 – Beschluss vom 11.06.2024


* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

→ Lesen Sie hier den vollständigen Urteilstext…

 

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gem. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, verhelfen der Beschwerde nicht zum Erfolg.

I. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag des Antragstellers,

dem Antragsgegner aufzugeben, den Antragsteller vorläufig, bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren, von der Verpflichtung freizustellen, der Anordnung der amtsärztlichen Untersuchung vom 1. September 2023 Folge zu leisten,

im Wesentlichen mit folgender Begründung entsprochen: Der Antragsteller habe einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die angegriffene Untersuchungsanordnung sei voraussichtlich rechtswidrig. Zur Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit seien zunächst Ermittlungsmaßnahmen, die eine spätere Untersuchungsanordnung vorbereiteten und erst ermöglichten, in Betracht zu ziehen gewesen. Zunächst sei es angezeigt gewesen, sich unter Vorlage aussagekräftiger ärztlicher Unterlagen unter Hinzuziehung des letzten oder auch weiterer Gutachten bei einem Amtsarzt zu einem Gespräch vorzustellen, das der Ermittlung des Krankheitsbildes diene und nicht auch schon zu konkreten körperbezogenen Eingriffen führen dürfe. Die streitgegenständliche Untersuchungsanordnung gebe dem Arzt Art und Umfang der Untersuchung nicht näher eingrenzend vor. Sie stelle es vielmehr in das Ermessen des untersuchenden Arztes, welche Untersuchungen durch Ärzte welcher Fachrichtung durchgeführt würden. Nicht einmal psychiatrische Untersuchungen seien ausgeschlossen. Dem stehe auch nicht entgegen, dass dem Antragsgegner bislang Erkenntnisse fehlten, um den Untersuchungsgegenstand eingrenzend vorgeben zu können. Der Antragsteller habe auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Der Antragsgegner beabsichtige weiterhin, ihn auf der Grundlage der Untersuchungsanordnung vom 1. September 2023 ärztlich untersuchen zu lassen. Befolge der Antragsteller diese Weisung, müsse er Eingriffe in sein Recht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG sowie sein allgemeines Persönlichkeitsrecht hinnehmen. Auch trage er allein das Risiko, dass die Untersuchungsanordnung in einem späteren gerichtlichen Verfahren als rechtswidrig angesehen werde. Verweigere er die Untersuchung zu Unrecht, gehe dies bei der Würdigung aller Umstände nach dem Rechtsgedanken des § 444 ZPO zu seinen Lasten. Unterziehe es sich hingegen der angeordneten Untersuchung, könne das daraus resultierende Gutachten auch dann verwendet werden, wenn sich die Aufforderung bei gerichtlicher Prüfung als rechtswidrig erweisen sollte.

II. Das Beschwerdevorbringen stellt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht in Frage.

1. Der Antragsgegner führt zur Begründung seiner Beschwerde im Wesentlichen aus, der Dienstherr habe vorliegend – wie im Regelfall – keine Kenntnis über die Erkrankungen des Beamten. Die von dem Verwaltungsgericht geforderten Vorermittlungen würden die Zurruhesetzungsverfahren verlängern, die Funktionsfähigkeit der Verwaltung beeinträchtigen und Ressourcen der Amtsärzte binden. Aus der Untersuchungsanordnung gehe klar hervor, dass, sollte der Amtsarzt eine weitere Untersuchung für erforderlich erachten, er dies dem Antragsgegner mitteilen würde und der Antragsteller eine gesonderte Untersuchungsanordnung erhielte. Komme der Amtsarzt hingegen in der angeordneten Untersuchung bereits zu dem Ergebnis, dass die Dienstfähigkeit dauerhaft ganz oder teilweise eingeschränkt sei, sei eine Vorermittlung entbehrlich. Sei der Beamte mit der Auswertung der amtsärztlichen Untersuchung und der dann ggfs. folgenden Zurruhesetzung nicht einverstanden, so bliebe ihm immer noch der Rechtsweg gegen diese Entscheidung einschließlich der Untersuchung und der Untersuchungsanordnung. Anders als das Verwaltungsgericht meine, habe der Antragsgegner keinen Einblick in die Bahnarztkartei. In der Untersuchungsanordnung seien die Fehlzeiten konkret benannt. Nach der Rechtsprechung des 6. Senats des erkennenden Gerichts müsse der Dienstherr bei einer Untersuchungsanordnung, die auf eine wegen erheblicher Fehlzeiten vermutete Dienstunfähigkeit gestützt sei, Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung nicht näher eingrenzend vorgeben. Der Gesetzgeber habe mit § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG dem Dienstherrn die Feststellung der Dienstunfähigkeit erleichtern wollen. Der Ablauf der Untersuchung sei je nach zugrundeliegender Erkrankung verschieden. Das Erfordernis, derartige Untersuchungen vorab zu bestimmen, würde letztlich dazu führen, dass sämtliche „Bausteine“ eben dieser vorgegeben werden müssten. Die Beschäftigten, die die Untersuchungsanordnungen erstellten, verfügten jedoch nicht über medizinischen Sachverstand.

2. Dieses Vorbringen greift nicht durch.

a) Das gilt zunächst, soweit sich der Antragsgegner unter anderem unter Verweis auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. März 2023 – 6 B 308/23 – gegen die grundsätzlichen Anforderungen wendet, die der Senat aus Gründen der Verhältnismäßigkeit an die Bestimmtheit einer Untersuchungsanordnung stellt. Auch unter Würdigung dieses Vorbringens hält der Senat an seiner Rechtsprechung fest, dass auch im Fall der sog. „vermuteten Dienstunfähigkeit“ gemäß § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG in der Untersuchungsanordnung Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung näher eingegrenzt werden müssen. Ist dem Dienstherrn die Ursache der Fehlzeiten unbekannt, wird er sich regelmäßig auf Weisungen zu vorbereitenden Aufklärungsmaßnahmen beschränken müssen, bevor er eine Untersuchung nach § 44 Abs. 6 BBG anordnen kann. Diese Weisungen, die ihre Grundlage unmittelbar im Beamtenverhältnis finden und nicht den Anforderungen des § 44 Abs. 6 BBG unterfallen, können beispielsweise darauf gerichtet sein, dass sich der Beamte unter Vorlage aussagekräftiger ärztlicher Unterlagen bei einem Amtsarzt zu einem Gespräch vorstellt. Der Dienstherr kann den Beamten auch zunächst auffordern, seine behandelnden Ärzte und den Amtsarzt von ihrer ärztlichen Schweigepflicht zu entbinden, um dem Amtsarzt (vorab) Nachfragen unmittelbar bei den behandelnden Ärzten des Beamten zu den für dessen Dienstunfähigkeit relevanten Diagnosen und Befunden zu ermöglichen. Ferner könnte der Dienstherr den Beamten auffordern, dem Amtsarzt schon im Vorfeld zu einer (noch anzuordnenden) Untersuchung aussagekräftige und aktuelle Berichte der behandelnden Ärzte vorzulegen und diesen sodann von der Schweigepflicht gegenüber dem Dienstherrn zu entbinden.

Vgl. im Einzelnen OVG NRW, Beschluss vom 12. Dezember 2017 – 1 B 1470/17 –, juris, Rn. 16 ff. und Urteil vom 21. November 2022 – 1 A 1314/19 –, juris, Rn. 56 ff., insb. 71 ff., jeweils m. w. N.

aa) Dem kann der Antragsgegner nicht die verwaltungspraktische Erwägung entgegenhalten, eine wiederholte Weisung an den Beamten, sich dem Amtsarzt vorzustellen (einmal zur „Vorermittlung“, einmal für die eigentliche Untersuchung) würde die Verfahren verlängern, die Funktionsfähigkeit der Verwaltung beeinträchtigen und die zeitlichen Ressourcen der Amtsärzte über Gebühr belasten. Wie ausgeführt muss es nicht in jeder Konstellation zu einer wiederholten Vorstellung beim Amtsarzt kommen. Sofern der Dienstherr den betreffenden Beamten auffordert, seine behandelnden Ärzte sowie den Amtsarzt von seiner Pflicht zur Verschwiegenheit zu entbinden und/oder aussagekräftige Arztberichte vorzulegen, kann der Amtsarzt die vorgelegten Berichte studieren und/oder sich mit den behandelnden Ärzten austauschen und auf diese Weise Art und Umfang der erforderlichen Untersuchungsmaßnahmen klären. In diesen Fällen käme es nur zu einer einmaligen Vorstellung des Beamten beim Amtsarzt, da der Dienstherr aufgrund der ihm durch den Amtsarzt vorab übermittelten Umstände die noch anzuordnende Untersuchung näher eingrenzen könnte. Auch wenn der betroffene Beamte den jeweiligen Weisungen nicht Folge leisten sollte, käme es zu keiner unzumutbaren Verzögerung des Verfahrens. Der Dienstherr darf auch bei der Weigerung des Beamten, im Vorfeld der Untersuchungsanordnung mitzuwirken, in Anwendung des Rechtsgedankens des § 444 ZPO auf eine dauerhafte Dienstunfähigkeit schließen und eine entsprechende Zukunftsprognose aufstellen.

Vgl. zur Anwendung des Rechtsgedankens des § 444 ZPO auf eine Weisung im Vorfeld einer Untersuchungsanordnung OVG NRW, Urteil vom 21. November 2022 – 1 A 1314/19 –, juris, Rn 97 ff.

bb) Auch kann keine Rede davon sein, dass eine „Vorermittlung“ die Funktionsfähigkeit der Verwaltung beeinträchtigt und die zeitlichen Ressourcen der Amtsärzte über Gebühr belastet. Da eine Untersuchungsanordnung in das allgemeine Persönlichkeitsrecht eingreift, sind die mit der Untersuchungsanordnung verfolgten Zwecke, insbesondere die Sicherung der Funktionsfähigkeit der Einrichtungen des Staates, in einen angemessenen Ausgleich mit diesem Grundrecht zu bringen. Im Rahmen dieser Abwägung ist zu berücksichtigen, dass die Anordnung einer inhaltlich nicht eingegrenzten Untersuchungsmaßnahme zu einem besonders schwerwiegenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht führen würde, der durch eine Sachverhaltsaufklärung vor Erlass der Untersuchungsanordnung vermeidbar ist. In Anbetracht der Schwere des Eingriffs durch eine inhaltlich unbestimmte Untersuchungsanordnung begegnet eine regelmäßig allenfalls kurze zeitliche Verzögerung des Zurruhesetzungsverfahrens durch eine „Vorermittlung“ ebenso wenig Bedenken wie die damit einhergehende überschaubare zusätzliche Beanspruchung der Amtsärzte. Hinter dem verfassungsrechtlichen Gebot der Verhältnismäßigkeit muss der von dem Antragsgegner hervorgehobene Zweck der einfachgesetzlichen Vorschrift des § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG, das Zurruhesetzungsverfahren zu beschleunigen, zurückstehen.

cc) Aus Art. 33 Abs. 5 GG folgt nichts Anderes. Dem Dienstherrn wird durch die Forderung, den Untersuchungsauftrag einzugrenzen, auch dann nichts Unmögliches abverlangt, wenn er das den Fehlzeiten zugrundeliegende Krankheitsbild nicht kennt. Die gebotenen Vorermittlungen ermöglichen es gerade, den Untersuchungsauftrag einzugrenzen. Dies führt nicht zuletzt aufgrund der danach vorliegenden Kenntnis des Fachgebietes regelmäßig zu einer Beschränkung der anschließenden Untersuchung auf das Notwendige und dürfte daher die von dem Antragsgegner befürchteten Zeitverluste zumindest teilweise kompensieren. Im Übrigen ist zu betonen, dass sich – wie dargestellt – die Anforderungen an den Inhalt einer Untersuchungsanordnung nach der grundrechtlichen Eingriffsqualität als solcher bestimmen und nicht nach deren Anlass, dem Erkenntnisstand des Dienstherrn oder der (u. U. fehlenden) Mitwirkungsbereitschaft des betroffenen Beamten. Daher ist kein Unterschied zwischen § 44 Abs. 1 Satz 1 BBG einerseits und § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG andererseits zu machen.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21 November 2022 – 1 A 1314/19 –, juris, Rn. 77 ff.

dd) Auch ist die Situation hinsichtlich des Gebots effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) im Falle einer auf § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG gestützten Untersuchungsanordnung identisch mit dem Fall einer auf § 44 Abs. 1 Satz 1 BBG gestützten Anordnung. So ist insbesondere gegen die dem Amtsarzt erteilte „Blanko-Vollmacht“ kein effektiver Rechtsschutz denkbar. Aus der die Reichweite der Untersuchungen nicht näher eingrenzenden Untersuchungsanordnung wird schon nicht deutlich, welche konkrete Eingriffsmaßnahme erfolgen soll. Dies würde zu einer Situation führen, der der Beamte letztlich schutzlos ausgeliefert wäre. Nur wenn in der Aufforderung selbst Art und Umfang der geforderten Untersuchung nachvollziehbar sind, kann der Betroffene auch nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ihre Rechtmäßigkeit überprüfen.

Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 28. März 2022 – 3 CE 22.508 -, juris, Rn. 30.

Auch das Bundesverfassungsgericht betont, dass die Angabe von Art und Umfang der durchzuführenden Untersuchung dem Beamten insbesondere effektiven Rechtsschutz noch vor dem Untersuchungstermin ermöglichen soll.

Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 14. Januar 2022 – 2 BvR 1528/21, juris, Rn. 25 und vom 21. Oktober 2020 – 2 BvR 652/20, juris, Rn. 35.

Andernfalls könnte sich der Beamte mangels Rechtsschutzmöglichkeit unter Verzicht auf sein, aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht folgendes Recht, persönliche Lebenssachverhalte nicht zu offenbaren, letztlich gezwungen sehen, Informationen zu seinem Krankheitsbild im Vorfeld einer Untersuchungsanordnung preiszugeben, wenn er einen an sich uferlosen Grundrechtseingriff auf Basis einer unbegrenzten Untersuchungsanordnung vermeiden will.

ee) Entgegen der Ansicht des Antragsgegners kann der Antragsteller auch nicht auf einen nachgelagerten Rechtsschutz gegen die Zurruhesetzungsverfügung verwiesen werden. Kommt der Beamte der Untersuchungsanordnung nach, kann er sich nicht mehr gegen die mögliche Rechtswidrigkeit der Untersuchungsanordnung zur Wehr setzen. Die Rechtswidrigkeit der Untersuchungsanordnung ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nach Erstellung des Gutachtens ohne Bedeutung ist.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 – 2 C 17.10 –, juris, Rn. 18.

Kommt der Beamte der Untersuchungsanordnung hingegen nicht nach, begeht er ein Dienstvergehen, vgl. § 77 Abs. 1 BBG).

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 2022 – 2 BvR 1528/21, juris, Rn. 30.

Zudem kann die fehlende Mitwirkung – wie ausgeführt – regelmäßig nach dem Rechtsgedanken des § 444 ZPO zu seinen Lasten gewertet werden.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. März 2019 – 2 VR 5.18 –, juris, Rn 28, und Urteil vom 26. April 2012

– 2 C 17.10 –, juris Rn. 18.

ff) Die Rüge des Antragsgegners, der vom Verwaltungsgericht zitierte Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. April 2014 – 2 B 80.13 – betreffe einen anderen Sachverhalt, führt nicht zum Erfolg der Beschwerde. Das Verwaltungsgericht hat den genannten Beschluss ausschließlich als höchstrichterlichen Beleg für die an eine Untersuchungsanordnung zu stellenden Anforderungen aufgeführt (Seite 2 f. BA). Diese Anforderungen gelten auch für die vorliegende Anordnung.

Der Hinweis des Antragsgegners, er habe in der streitgegenständlichen Untersuchungsanordnung vom 1. September 2023 die Fehlzeiten des Antragstellers konkret ausgeführt, begründet im Übrigen schon deshalb keine Zweifel an der angegriffenen Entscheidung, weil das Verwaltungsgericht die Untersuchungsanordnung nicht wegen Fehlens oder hinreichender Dokumentation eines Untersuchungsanlasses (hinreichende Zweifel an der Dienstfähigkeit des Antragstellers), sondern deshalb als rechtswidrig angesehen hat, weil Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung nicht hinreichend eingegrenzt wurden.

gg) Gegen die Forderung, die angeordnete Untersuchung näher einzugrenzen, kann auch nicht eingewandt werden, dass – wie der Antragsgegner vorträgt – die die (weiteren) fachmedizinischen Begutachtungen anordnenden Beschäftigten nicht über ausreichend Expertise verfügen, um die medizinische Notwendigkeit der (weiteren) Untersuchungen beurteilen zu können. Vielmehr muss der Dienstherr die im Rahmen seiner Ermittlungen gewonnenen Erkenntnisse – ggf. unter Mithilfe des Amtsarztes – nachvollziehbar in der Untersuchungsanordnung vermitteln, um den Beamten zu befähigen, die Berechtigung der Anordnung unter diesen Gesichtspunkten prüfen und die voraussichtliche Reichweite des zu erwartenden Eingriffs in seine körperliche Unversehrtheit und sein allgemeines Persönlichkeitsrecht ermessen zu können.

hh) Soweit die Beschwerde ausführt, ein Zugriff des Dienstherrn auf die Bahnarztkartei bestehe nicht, rechtfertigt das ebenfalls keine abweichende Entscheidung. Hier hätte sich für den Antragsgegner umso mehr aufdrängen müssen, Vorermittlungen anzuordnen.

Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 28. März 2022 – 3 CE 22.508 –, juris, Rn. 31.

b) Nach diesen Maßstäben hat das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen, dass die Untersuchungsanordnung vom 1. September 2023 mangels hinreichender Eingrenzung des Untersuchungsauftrags voraussichtlich rechtswidrig ist. Zwar ist dem Antragsgegner zuzugeben, dass die in der Untersuchungsanordnung enthaltene Wendung, „bei der ärztlichen Untersuchung wird eine ausführliche körperliche Untersuchung zur Anamneseerhebung durchgeführt“, mit der Beschränkung auf eine körperliche Untersuchung die vom Verwaltungsgericht für möglich gehaltene psychiatrische Untersuchung ausschließt. Auch hat der Antragsgegner sich die Entscheidung über eine weitere externe fachärztliche Begutachtung vorbehalten und von einer gesonderten Anordnung abhängig gemacht. Gleichwohl grenzt die Beschränkung der streitgegenständlichen Untersuchungsanordnung auf eine „körperliche Untersuchung“ den Untersuchungsauftrag nicht hinreichend ein. Das Verwaltungsgericht führt insoweit zu Recht aus, dass es hierdurch letztlich in das Ermessen des mit der Untersuchung beauftragten Arztes gestellt wird, welche körperlichen Untersuchungen im Einzelnen durchgeführt werden sollen bzw. welche Bereiche des Körpers betroffen sind. Auch der Begriff der Anamneseerhebung bleibt insoweit unbestimmt. Hierfür spricht auch die weitere Formulierung in der Untersuchungsanordnung, dass „nach“ Prüfung des aktuellen Gesundheitszustandes „ggfs. vorliegende Befunde anderer Ärzte ausgewertet“ werden sollen, deren Auswertung somit subsidiär und zeitlich nachgelagert erfolgen sollte.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG.

Dieser Beschluss ist hinsichtlich des Streitwertfestsetzung gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.


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