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Veröffentlichung von Gesprächsprotokollen über Beratungsgespräche im Internet – Unterlassung

LG Erfurt – Az.: 10 O 474/11 – Urteil vom 22.12.2011

1. Der Beklagte wird – im Prozessrechtsverhältnis gegenüber dem Kläger zu 1. – verurteilt, es zu unterlassen, im Internet auf der Internetseite www… , Gesprächsprotokolle über Beratungsgespräche der Berater der örtlichen Beratungsstellen, insbesondere das Gesprächsprotokoll über das Beratungsgespräch vom 06.05.2009 in Sachen …P… des Beraters … K … in der Beratungsstelle … der …- V …- zu veröffentlichen.

2. Der Beklagte wird – im Prozessrechtsverhältnis gegenüber dem Kläger zu 2. – verurteilt, es zu unterlassen, im Internet auf der Internetseite www…, das Gesprächsprotokoll über das Beratungsgespräch vom 06.05.2009 in Sachen … P … des Beraters … K …in der Beratungsstelle … der … V … zu veröffentlichen.

3. Dem Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld von bis zu 10.000,00 EUR (ersatzweise Ordnungshaft bis zu 1 Monat) oder Ordnungshaft – zu vollziehen an dem Vorstand des Beklagten – von bis zu 1 Monat angedroht.

4. Der Beklagte wird verurteilt, vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 229,55 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.04.2011 an den Kläger zu 1. zu bezahlen. Er wird weiter verurteilt, vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 229,55 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.04.2011 an den Kläger zu 2. zu bezahlen.

5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

6. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger 80 %. Der Beklagte trägt 20 % der Kosten des Rechtsstreits.

7. Das Urteil ist für den Kläger zu 1. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.000,00 EUR vorläufig vollstreckbar. Für den Kläger zu 2. ist das Urteil ebenfalls gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.000,00 EUR vorläufig vollstreckbar.

Für den Beklagten ist das Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger zu 1. darf die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.500,00 EUR abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Kläger zu 2. darf die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.500,00 EUR abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

8. Der Streitwert wird festgesetzt auf 10.000,00 EUR.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Frage, ob der beklagte Verein verpflichtet ist, verschiedene im Internet veröffentlichte Äußerungen zu unterlassen.

Der Kläger zu 1. befasst sich mit der Wahrnehmung der Interessen der Verbraucher durch Aufklärung und Beratung. Der Kläger zu 2. ist bei dem Kläger zu 1. als angestellter Berater in der Beratungsstelle … beschäftigt. Er berät Geschädigte in der Rechtsangelegenheit … P … Er ist kein ausgebildeter Volljurist. Gleichwohl berät er in individuellen Gesprächen die Geschädigten über die konkrete Vorgehensweise und eventuelle Ansprüche. Der Beklagte ist eine Verbraucherschutzorganisation und vermittelt nach seiner Satzung den Anlegern Informationen zu Problemen mit Kapitalanlagen. Er arbeitet zusammen mit verschiedenen Rechtsanwälten, die bei Bedarf auch juristische Beratungen anbieten. Der Beklagte ist Betreiber der Internetseiten www… und www…Xnet.

Am 07.12.2010 stellte der Kläger fest, dass auf der Internetseite unter www… folgendes veröffentlicht wurde:

Auch die Verbraucherzentralen beraten in Sachen …- P… geschädigte Anleger. Unter anderem hat die … V… durch ihren Berater …- K … in der Geschäftsstelle … eigenen Aussagen zufolge etwa 3.000 geschädigte … P … Anleger beraten. Ein häufiger Rat des (unserer Auffassung nach) juristisch mangelhaft qualifizierten Beraters …-K…- – er ist kein ausgebildeter Volljurist – ist es gewesen, gegen die … auf keinen Fall gerichtlich vorzugehen. Dies – so …- K … – sei herausgeworfenes Geld. Die Mitarbeiter des …-Informationszentrums des …- R … haben die Beratungsleistung verschiedener Verbraucherzentralen getestet, u. a. haben sie die Beratungsleistung des Mitarbeiters … K… in der Verbraucherzentrale … durch ein Gespräch am 06.05.2009 kritisch überprüft.

– lesen sie hier das gekürzte Gesprächsprotokoll vom 06.05.2009 –

………. Inzwischen hat es sich wohl bei den meisten … P …Anlegern herumgesprochen, dass zumindest die Beratungen der Verbraucherzentrale … durch den Berater …- K …- das Geld möglicherweise nicht wert waren, das diese Beratungen gekostet haben. Den Anwälten des …-Informationszentrums des … R … liegen inzwischen mehrere enttäuschte Reaktionen auf die – unserer Auffassung nach – juristisch unqualifizierte Beratung in … vor. Nachdem durch Pressemitteilungen der … R … Anwälte vom 22.12.2009 und 16.02.2010 bekannt geworden ist, dass die … zur vollen Entschädigungszahlung verurteilt worden ist, sind die beiden Urteile, wenn auch nicht rechtskräftig ……….

„Gleichzeitig sind die beiden Urteile, wenn auch noch nicht rechtskräftig, eine schallende Ohrfeige für die Verbraucherschutzzentralen, die die Anleger in den vergangenen Jahren immer wieder davor gewarnt hatten, sich von „dubiosen Verbraucherschutzanwälten“ in Sachen … P … beraten zu lassen, oder aber gar gegen die … zu klagen. Die Anleger, die darauf vertraut haben, haben im Gegensatz zu den klagenden Anlegern nur weitere wertvolle Zeit verloren und sollten nunmehr nicht mehr zögern, auch ihre Rechte durchsetzen zu lassen. Die Verbraucherzentralen sind dabei in der Vergangenheit jedenfalls ganz offensichtlich keine gute Adresse gewesen.“ Dies erklärte Rechtsanwalt …-M … in seinem Statement zum Berliner Urteil gegen die ….

Dem vorausgegangen war am 22.04.2009 ein Besuch von Rechtsanwalt …- M …, Rechtsanwalt in der Anwaltskanzlei … W … (Prozessbevollmächtigte des Beklagten). Am 22.04.2009 erschien Rechtsanwalt … M … in Begleitung von … in einer Beratungsstelle des Klägers zu 1. und bat um rechtliche Beratung in der Rechtsangelegenheit … P … Er legte dabei nicht offen, dass er selbst als Rechtsanwalt mit dem Tätigkeitsschwerpunkt Kapitalanlagerecht tätig ist. Der Kläger zu 2. führte daraufhin ein Beratungsgespräch mit Rechtsanwalt … M … und … Es folgte ein weiteres Beratungsgespräch des Klägers zu 2. mit … und …X am 06.05.2009. Von letzterem wurde ein Gesprächsprotokoll gefertigt, welches in gekürzter Fassung auf der oben genannten Internetseite veröffentlich wurde.

Die Kläger meinen, durch die veröffentlichten Aussagen verunglimpft zu werden. Es handele sich um verleumderische Behauptungen, weshalb sie einen Anspruch auf Unterlassung hätten gemäß § 823 Abs.1 BGB, § 823 Abs.2 BGB in Verbindung mit § 186 StGB, § 1004 Abs.1 Satz 2 BGB analog in Verbindung mit Art.1 und Art.2 Abs.1 des Grundgesetzes.

Der Kläger zu 1. beantragt,

1. den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, öffentlich, insbesondere im Internet auf der Internetseite www…, den Berater Herrn …- K …- der Beratungsstelle … der …V …, namentlich zu nennen;

2. den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, öffentlich, insbesondere im Internet auf der Internetseite www…, wörtlich oder sinngemäß zu behaupten oder zu verbreiten, dass in Sachen … P … in der Geschäftsstelle … der …V … der Berater … K …- juristisch mangelhaft qualifiziert ist;

3. den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, öffentlich, insbesondere im Internet auf der Internetseite www…, wörtlich oder sinngemäß zu behaupten oder zu verbreiten, dass in Sachen … P … in der Beratungsstelle … der … V …- eine juristisch unqualifizierte Beratung erfolgt.

4. den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, öffentlich, insbesondere im Internet auf der Internetseite www…, wörtlich oder sinngemäß zu behaupten oder zu verbreiten, dass in Sachen …- P … die Verbraucherzentralen in der Vergangenheit jedenfalls ganz offensichtlich keine gute Adresse gewesen sind;

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5. den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, im Internet auf der Internetseite www…, Gesprächsprotokolle über Beratungsgespräche der Berater der örtlichen Beratungsstellen, insbesondere das Gesprächsprotokoll über das Beratungsgespräch vom 06.05.2009 in Sachen … P …- des Beraters …- K … in der Beratungsstelle … der …- V … zu veröffentlichen;

6. dem Beklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000,00 EUR (ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten) oder Ordnungshaft, zu vollziehen am Vorstand des Beklagten, bis zu 6 Monaten anzudrohen;

7. den Beklagten zu verurteilen, vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 775,64 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an den Kläger zu 1. zu bezahlen.

Der Kläger zu 2. beantragt,

1. den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, öffentlich, insbesondere im Internet auf der Internetseite www…X, den Berater Herrn … K …- der Beratungsstelle … der … V …, namentlich zu nennen;

2. den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, öffentlich, insbesondere im Internet auf der Internetseite www…X, wörtlich oder sinngemäß zu behaupten oder zu verbreiten, dass in Sachen … P … in der Geschäftsstelle … der …- V … der Berater …- K …- juristisch mangelhaft qualifiziert ist;

3. den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, im Internet auf der Internetseite www…, das Gesprächsprotokoll über das Beratungsgespräch vom 06.05.2009 in Sachen …- P … des Beraters … K … in der Beratungsstelle … der …- V … zu veröffentlichen;

4. dem Beklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000,00 EUR (ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten) oder Ordnungshaft – zu vollziehen an dem Vorstand des Beklagten – von bis zu 6 Monaten anzudrohen;

5. den Beklagten zu verurteilen, vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 775,64 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an den Kläger zu 2. zu bezahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte meint, die Darstellungen des Beklagten auf seinen Internetseiten seien nicht zu beanstanden. Die Öffentlichkeit habe ein legitimes Interesse, über die Qualität von Beratungsleistungen informiert zu werden. Die Kläger seien daher verpflichtet, die getätigten Äußerungen hinzunehmen. Die Klage sei als Angriff auf die Meinungsfreiheit zu werten.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nur teilweise begründet. Einen Unterlassungsanspruch haben die Kläger nur, soweit ohne Zustimmung des beteiligten Beraters Gesprächsprotokolle von Beratungsgesprächen veröffentlicht wurden, im Übrigen nicht.

Grundsätzlich ist ein Unterlassungsanspruch der Kläger wegen einer Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte durch die Veröffentlichung von herabsetzenden und kränkenden Äußerungen gemäß § 1004 BGB analog denkbar, da auf Grund der ablehnenden Haltung des Beklagten im Sinne des § 1004 Abs.1 Satz 2 BGB weitere Beeinträchtigungen der Kläger unzweifelhaft zu besorgen sind. Ein solcher Anspruch besteht aber dann nicht, wenn die Kläger zur Duldung verpflichtet sind, § 1004 Abs.2 BGB. In der Sache geht es vorliegend um eine Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht der Kläger und der Meinungsäußerungsfreiheit des Beklagten. Hierbei sind alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, insbesondere in welche Sphäre des Persönlichkeitsrechts die Äußerung eingreift, die Schwere des Eingriffs, seine Folgen, das Verhalten des Verletzten, der Zweck des Eingriffs sowie die Art und Weise. Dabei ist die berufliche Tätigkeit (Sozialsphäre) weniger streng geschützt als die Privatsphäre. Meinungsäußerungen im Bereich der beruflichen Tätigkeit, die, vielleicht angereichert mit tatsächlichen Angaben, insgesamt als Bewertung von Personen, Verhaltensweisen oder Geschehnissen schlicht herabsetzend sind (keine Schmähkritik), genießen den Schutz des Art.5 Abs.1 Grundgesetz, gleich ob sie wertvoll oder wertlos, sachbezogen oder polemisch, mit Gründen versehen oder substanzlos erscheinen (Thüringer Oberlandesgericht in Jena, Urteil vom 02.08.2007, Aktenzeichen 1 U 670/06; Rixecker im Münchener Kommentar zum BGB, 5.Auflage 2006, Anhang zu § 12, Rdnr.155).

Bei Anwendung dieser Rechtsgrundsätze ist der Antrag der beiden Kläger, der Beklagte solle es unterlassen, den Kläger zu 2. als Mitarbeiter des Klägers zu 1. auf der betreffenden Internetseite namentlich zu benennen, unbegründet. Die Aussage, der Kläger zu 2. sei Mitarbeiter des Klägers zu 1., ist unstreitig eine wahre Tatsachenbehauptung, die der Kläger zu 1. auf seiner eigenen Internetseite selbst auch veröffentlicht. Sie beinhaltet auch in der Sache nichts Herabsetzendes oder Verunglimpfendes. Zudem gibt es einen sachlichen Grund für die Nennung des Namens. Denn eine zulässige Kritik gegenüber der beruflichen Tätigkeit einer Person würde deutlich entwertet, wenn der Name nicht genannt werden dürfte.

Auch die Anträge, der Beklagte solle es unterlassen, den Kläger zu 2. als juristisch mangelhaft qualifiziert und die Beratung in der Beratungsstelle … als juristisch unqualifizierte Beratung zu bezeichnen, sind unbegründet. Klargestellt werden soll an dieser Stelle aber ausdrücklich, dass es im vorliegenden Rechtsstreit nicht darum geht, darüber zu entscheiden, ob die Mitarbeiter des Klägers zu 1. bzw. der Beratungsstelle … gut qualifiziert oder weniger gut qualifiziert sind, ob sie ausreichend qualifiziert oder mangelhaft qualifiziert sind. Es geht nur darum, zu entscheiden, ob der Beklagte das sagen darf, was gesagt wurde, also ob die veröffentlichen Äußerungen unter den Schutz der Meinungsfreiheit fallen. Dabei geht es nicht um eine reine Tatsachenbehauptungen, sondern eher um „verdeckte Behauptungen“, die allenfalls teilweise auf Tatsachen Bezug nehmen und im Wesentlichen als Meinungsäußerungen zu verstehen sind.

Zwar handelt es sich hier um herabsetzende und kränkende Äußerungen. Jedoch müssen die Kläger sich diese gefallen lassen, da die Grenze zur unzulässigen Schmähkritik nicht überschritten ist. Eine unzulässige Schmähkritik würde nur dann vorliegen, wenn die Äußerungen in einer Art und Weise gefasst wären, die das sachliche Anliegen völlig in den Hintergrund treten lassen, wenn sie auf eine vorsätzliche Ehrenkränkung gerichtet wären, die einer Grundlage entbehren und daher willkürlich sind (Thür. OLG vom 02.08.2007, s.o.; BGH, Urteil vom 18.06.1974, NJW 1974, 1762/ 1763). Das – durchaus vertretbare – sachliche Anliegen des Beklagten besteht darin, Kritik daran zu äußern, dass Personen, die keine Volljuristen sind, Rechtsberatungen durchführen. Unstreitig ist der Kläger zu 2. kein Volljurist. Das gilt auch für die übrigen örtlichen Berater des Klägers zu 1., die nach dem eigenen Vortrag der Klägerseite lediglich von Volljuristen geschult wurden und unter ihrer fachlichen Aufsicht und Anleitung tätig sind, also keine eigene juristische Ausbildung haben. Dazu kommt, dass die beanstandeten Äußerungen – im Zusammenhang gesehen – erkennen lassen, dass es in der Sache auch darum geht, die in der Vergangenheit von Beratern ausgesprochenen Warnungen vor Klagen gegen die … (Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen) zu kritisieren. Unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vermag das Gericht daher eine Diffamierungsabsicht auf Beklagtenseite nicht zu erkennen. Es steht eher das sachliche Anliegen im Vordergrund, so dass Art.5 des Grundgesetzes die Äußerungen des Beklagten schützt.

Gleiches gilt für den Antrag des Klägers zu 1., der Beklagte solle es unterlassen, zu behaupten, die Verbraucherzentralen seien „in der Vergangenheit jedenfalls ganz offensichtlich keine gute Adresse gewesen“. Auch diese Äußerung ist zweifellos für den Kläger zu 1. herabsetzend und kränkend. Gleichwohl muss er sich die Äußerung gefallen lassen, da sie – im Zusammenhang gesehen – nicht auf eine vorsätzliche Ehrenkränkung gerichtet ist und somit nicht als unzulässige Schmähkritik eingestuft werden kann.

Begründet ist dagegen der Antrag der Kläger, der Beklagte solle es unterlassen, Gesprächsprotokolle über Beratungsgespräche zu veröffentlichen. Zu Recht verweisen die Kläger insoweit auf die Rechtsprechung des BGH, wonach das Recht am gesprochenen Wort unter den Schutz von Art.2 und Art.1 des Grundgesetzes fällt. Der BGH meint, dass zu diesem Grundrecht auch das Recht zur freien Entfaltung in der Kommunikation gehört und die Befugnis, selbst zu bestimmen, ob der Kommunikationsinhalt einzig dem Gesprächspartner, einem bestimmten Personenkreis oder der Öffentlichkeit zugänglich sein soll (BGH, Urteil vom 18.02.2003, Aktenzeichen XI ZR 165/02). Dieser Auffassung schließt der hier zuständige Richter sich ausdrücklich an. Auch wenn man in diesem Zusammenhang – wie oben – unter Umständen zwischen privaten und beruflichen Gesprächen differenzieren muss, so fehlt es doch vorliegend an einem sachlichen Grund dafür, das Gespräch ohne Zustimmung des Gesprächspartners in Form eines Protokolls zu veröffentlichen. Dies gilt umso mehr, wenn man berücksichtigt, dass es zu dem Gespräch – jedenfalls was das Gespräch vom 22.04.2009 angeht – nur durch Täuschung des Beraters gekommen ist. Hätte die um rechtliche Beratung bittende Person seinerzeit gesagt, dass sie Rechtsanwalt ist, wäre es kaum zu dem Beratungsgespräch gekommen. Auch dies muss berücksichtigt werden. Die durch Art.5 des Grundgesetzes geschützte Meinungsäußerungsfreiheit berechtigt nicht dazu, durch Täuschung eines Anderen einen Gesprächstermin zu erschleichen und ohne Zustimmung der anderen Person dann das Gesprächsprotokoll zu veröffentlichen. In dieser konkreten Situation führt eine Abwägung der beiderseitigen Interessen dazu, dass das Interesse aller an dem Gespräch teilnehmenden Personen daran, dass ein Protokoll von dem Gespräch nur mit ihrer Zustimmung veröffentlicht werden darf, als höherwertig einzustufen ist.

Die übrigen Entscheidungen unter den Ziffern 3. und 4. des Urteilstenors sind eine Folge der Entscheidung über die Unterlassungsanträge. Da die Unterlassungsanträge teilweise Erfolg hatten, war insoweit gemäß § 890 Abs.2 ZPO für den Fall der Zuwiderhandlung Ordnungsgeld und Ordnungshaft anzudrohen. Da von den fünf vom Kläger zu 1. gestellten Unterlassungsanträgen letztlich nur ein Antrag Erfolg hatte, konnten vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren nur aus einem Gegenstandswert von 2.000,00 EUR zugesprochen werden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs.1 ZPO und entspricht dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Parteien. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 ZPO (Klägerseite) und auf den §§ 708 Nr.11, 711 Satz 1 ZPO (Beklagtenseite). Der Streitwert war gemäß § 63 Abs.2 GKG durch Beschluss festzusetzen.

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