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Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus – Hundeschulen und Hundesalons

Hessischer Verwaltungsgerichtshof – Az.: 8 B 1057/20.N – Beschluss vom 30.04.2020

Der Antrag der Antragstellerin, § 1 Abs. 1 Ziffer 8b. der Vierten Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 17. März 2020 und § 1 Abs. 10 dieser Verordnung, soweit H von der Erbringung von Dienstleistungen und Handwerkstätigkeiten ausgenommen sind, im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO vorläufig außer Vollzug zu setzen, wird abgelehnt.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO zur vorläufigen Außerkraftsetzung der Bestimmungen über Hundesalons und Hundeschulen in der Vierten Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus (CoronaVV HE 4), die sie im Wege der Normenkontrolle nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO angreift.

Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus
Symbolfoto: Von Deliris /Shutterstock.com

Die in der Hauptsache angegriffenen Bestimmungen der Vierten Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus (CoronaVV HE 4) in der Fassung der Sechsten Verordnung zur Anpassung der Verordnungen zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 16. April 2020, gültig ab dem 20. April 2020 (GVBl. S. 262) haben den folgenden Wortlaut:

㤠1

(1) Die nachfolgenden Einrichtungen, Betriebe, Begegnungsstätten und Angebote sind zu schließen oder einzustellen:

1. …

bis

7. …

8a. Copyshops, Internetcafes und ähnliche Einrichtungen,

8b. Hundeschulen und Hundesalons,

8c. Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege wie Frisöre, Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe; medizinisch notwendige Behandlungen bleiben weiter möglich,

9. …

(2) …

bis

(9) …

(10) Dienstleistungen und Handwerkstätigkeiten können mit Ausnahme der in Abs. 1 Nr. 8a, 8b und 8c genannten Angebote unter Beachtung der Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene, insbesondere zu Kontakten und Einhaltung des Sicherheitsabstandes erbracht werden.“

Die Vierte Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus tritt mit Ablauf des 3. Mai 2020 außer Kraft (§ 5 CoronaVV HE 4).

Die Antragstellerin betreibt einen Hundesalon und eine Hundeschule. Sie beschäftigt nach eigenen Angaben keine Mitarbeiter.

Zur Begründung ihres am 17. April 2020 beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingegangenen Antrages trägt sie vor, die Schließung ihres Betriebes verletze sie in ihrem Grundrecht auf freie Berufsausübung gemäß Art. 12 Abs. 1 GG. Die Außervollzugsetzung der im Normenkontrollverfahren angegriffenen Bestimmungen sei zur Abwehr schwerer finanzieller Nachteile geboten. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Antragsbegründungen des vorliegenden Verfahrens sowie des Normenkontrollantrages.

Die Antragstellerin beantragt, die am 17. März 2020 in Kraft getretene Vierte Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus, insbesondere § 1 Abs. 1 Ziffer 8b, bis zur Entscheidung über ihren Normenkontrollantrag außer Vollzug zu setzen, hilfsweise, die Fortführung des Hundesalons und der Hundeschule der Antragstellerin „Kleine Hundewelt“ – notfalls auch unter Sicherheitsauflagen zur Meidung von Infektionen – bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag der Antragstellerin vom 16. April 2020 zu gestatten.

Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen.

Die angegriffenen Bestimmungen der Vierten Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus begegneten keinen rechtlichen Zweifeln, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO dringend geboten erscheinen ließen. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Antragserwiderung vom 22. April 2020.

II.

Der Senat entscheidet über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO in der Besetzung von drei Richtern (§ 9 Abs. 3 Satz 1 erster Halbsatz VwGO i. V. m § 17 Abs. 2 HeAGVwGO).

Der Senat geht unter Berücksichtigung der Interessenlage der Antragstellerin und deren im Hauptsacheverfahren – 8 C 1042/20.N – gestellten Antrag,

„Die Vierte Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus in seiner Fassung vom 17. März 2020 ist unwirksam hinsichtlich § 1 Ziffer 8b.“,

davon aus, dass mit dem vorliegenden Antrag (nur) die vorläufige Außervollzugsetzung von § 1 Abs. 1 Nr. 8b. CoronaVV HE 4 und § 1 Abs. 10 CoronaVV HE 4, soweit Hundeschulen und Hundesalons von der Erbringung von Dienstleistungen und Handwerkstätigkeiten ausgenommen sind, begehrt wird (§ 88 VwGO).

Der Antrag ist zulässig (dazu A.). Er ist aber unbegründet. Denn die angegriffenen Bestimmungen über die Anordnung der Schließung von Hundesalons und Hundeschulen sowie deren Ausnahme von der in anderen Geschäftsbereichen bestehenden Möglichkeit, Dienstleistungen und Handwerkstätigkeiten zu erbringen, lassen deren vorläufige Außervollzugsetzung nicht dringend geboten erscheinen (dazu B.).

A. Der Antrag ist zulässig.

Er ist statthaft, weil die Vierte Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 17. März 2020 in der Fassung der Sechsten Verordnung zur Anpassung der Verordnungen zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 16. April 2020 als im Rang unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift i. S. d. § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 15 des Hessischen Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (HessAGVwGO) statthafter Gegenstand einer Normenkontrolle vor dem Oberverwaltungsgericht (in Hessen: dem Hess. Verwaltungsgerichtshof) sein kann.

Die Antragstellerin ist antragsbefugt. Sie kann als Betreiberin eines Hundesalons und einer Hundeschule geltend machen, durch die unmittelbar in § 1 Abs. 1 Nr. 8b. CoronaVV HE 4 angeordnete Schließung von Hundesalons und Hundeschulen in ihren Rechten verletzt zu sein. Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist in der Hauptsache der Antrag nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO binnen der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt worden.

B. Der Eilantrag hat in der Sache keinen Erfolg.

Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO, wonach das Normenkontrollgericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen kann, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist, liegen nicht vor.

Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind nach der zu Bebauungsplänen entwickelten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat in ständiger Rechtsprechung angeschlossen hat (zuletzt Beschlüsse vom 8. April 2020 – 8 B 910/20.N – und – 8 B 913/20.N -, juris und vom 24. April 2020 – 8 B 1097/20.N -, noch nicht veröffentlicht), zunächst die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache anhängigen Normenkontrollantrags, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen. Dabei erlangen die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags eine umso größere Bedeutung für die Entscheidung im Eilverfahren, je kürzer die Geltungsdauer der in der Hauptsache angegriffenen Normen befristet und je geringer damit die Wahrscheinlichkeit ist, dass eine Entscheidung über den Normenkontrollantrag noch vor dem Außerkrafttreten der Normen ergehen kann. Das muss insbesondere dann gelten, wenn die in der Hauptsache angegriffenen Normen in quantitativer und qualitativer Hinsicht erhebliche Grundrechtseingriffe enthalten oder begründen. Ergibt die Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache, dass der Normenkontrollantrag voraussichtlich unzulässig oder unbegründet sein wird, ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht im Sinne von § 47 Abs. 6 VwGO zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten. Erweist sich dagegen, dass der Antrag zulässig und (voraussichtlich) begründet sein wird, so ist dies ein wesentliches Indiz dafür, dass der Vollzug bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache suspendiert werden muss. In diesem Fall kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn der (weitere) Vollzug vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist. Lassen sich die Erfolgsaussichten des Normenkontrollverfahrens nicht abschätzen, ist über den Erlass einer beantragten einstweiligen Anordnung im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden: Gegenüberzustellen sind die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Normenkontrollantrag aber Erfolg hätte, und die Nachteile, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Antrag nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO aber erfolglos bliebe. Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, mithin so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung – trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache – dringend geboten ist (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2015 – 4 VR 5/14 -, Rn. 12, m. w. N., juris).

Nach diesen Maßstäben sind die von der Antragstellerin mit dem Normenkontrollantrag angegriffenen Bestimmungen über die Schließung von Hundeschulen und Hundesalons, sowie deren Ausnahme von der Möglichkeit, Dienstleistungen und Handwerkstätigkeiten zu erbringen, nicht vorläufig außer Vollzug zu setzen. Denn soweit der durch die Notwendigkeit der Gewährung effektiven Rechtsschutzes gegen die bis zum 3. Mai 2020 befristete Verordnung vorgegebene enge Zeitrahmen eine rechtliche Prüfung der streitgegenständlichen Regelung zulässt, erweist sich der Normenkontrollantrag der Antragstellerin weder als offensichtlich rechtswidrig (I.), noch erfordert eine – bei (unterstellt) offenen Erfolgsaussichten eines Normenkontrollhauptsacheverfahrens vorzunehmende – Folgenabwägung die Außervollzugsetzung der Regelung (II.).

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I. Die angegriffene Regelung erweist sich bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung nicht als offensichtlich rechtswidrig.

1. Die in der Hauptsache angegriffene Verordnung ist formell ordnungsgemäß bekannt gemacht worden.

Die Vierte Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 13. März 2020 wurde zunächst gemäß § 7 Abs. 1 Verkündungsgesetz am Dienstag, den 17. März 2020 im Wege der Ersatzbekanntmachung und sodann im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Hessen bekannt gemacht (GVBl. I S. 167). Die die Vierte Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus ändernden Verordnungen wurden ebenfalls ordnungsgemäß im Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt gemacht. Letztmalig erfuhr die Vierte Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus durch die „Sechste Verordnung zur Anpassung der Verordnungen zur Bekämpfung des Corona-Virus“ vom 16. April 2020 eine Änderung (GVBl. I S. 262).

2. Die Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache ergibt, dass der Normenkontrollantrag voraussichtlich unbegründet sein dürfte.

a) Wie der Senat in seinen bisherigen Entscheidungen über Normenkontrolleilverfahren gegen die Dritte und Vierte Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus festgestellt hat, ist die Verordnungsermächtigung in § 32 Satz 1 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen – Infektionsschutzgesetz (IfSG) – in der zum Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Fassung, die sie durch das „Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ vom 27. März 2020 (BGBl. 2020 I S. 587 ff.; BT-Drucks 19/18111) erhalten hat, jedenfalls im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens nicht zu beanstanden. Die Verordnungsermächtigung verletzt insbesondere weder das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG noch den Bestimmtheitsgrundsatz aus Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG. Der Senat hat auch festgestellt, dass die Bestimmungen der Vierten Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus in § 32 Satz 1 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 eine hinreichende gesetzliche Grundlage finden, insbesondere notwendige Schutzmaßnahmen im Sinne von § 28 IfSG darstellen, die zum Infektionsschutz erforderlich und geeignet sind (Hess. VGH, Beschlüsse vom 7. April 2020 – 8 B 892/20.N – und vom 8. April 2020 – 8 B 910/20.N, 8 B 913/20.N -, juris). An dieser Einschätzung hält der Senat fest.

b) Auch die Verlängerung der in der Hauptsache angegriffenen Regelungen über den 19. April 2020 hinaus bis (derzeit) zum Ablauf des 3. Mai 2020 begegnet keinen Bedenken. Das Robert-Koch-Institut gibt die Zahl der in der Bundesrepublik Deutschland bislang an COVID-19 Erkrankten mit 156.337 Personen an, schätzt die Zahl der Genesenen auf ca. 117.400 und nennt 5.913 Todesfälle (Stand: 28. April 2020, 00:00 Uhr). Nach seinen Feststellungen war die Reproduktionszahl des Corona-Virus in den vergangenen Wochen gesunken und lag knapp unter dem Wert 1. Im Lagebericht vom 27. April 2020 wurde die Reproduktionszahl mit 1,0 angegeben, im Lagebericht vom 28. April 2020 mit 0,9. Im Mittel steckt damit jeder mit dem Corona-Virus Infizierte eine weitere Person an. Für den Senat ist danach nicht ersichtlich, dass der Verordnungsgeber bei der verfassungsrechtlich gebotenen Evaluierung der in der Vierten Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus (in der bis zum 19. April 2020 gültigen Fassung) enthaltenen Schutzmaßnahmen durch die Sechste Verordnung zur Anpassung der Verordnungen zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 16. April 2020 von nicht mehr vertretbaren Tatsachen oder Annahmen ausgegangen ist. Bereits bei einer minimalen Erhöhung der Reproduktionszahl droht ein exponentieller Anstieg der Zahl der Erkrankten, bei gleichbleibender Reproduktionszahl immerhin ein linearer Anstieg.

c) Die Anordnung in § 1 Abs. 1 Nr. 8b. CoronaVV HE 4, die in Verbindung mit § 1 Abs. 10 CoronaVV HE 4, die für Betreiber von Hundeschulen und Hundesalons ein absolutes Verbot der Erbringung ihrer Dienstleistungen und Handwerkstätigkeiten beinhaltet, ist bei summarischer Prüfung mit höherrangigem Recht, insbesondere mit Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.

aa) Die Anordnung der Schließung von Hundeschulen und Hundesalons sowie das Verbot der Erbringung ihrer Dienstleistungen beinhaltet für alle Betreiber einen nicht unerheblichen Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Berufsausübungsfreiheit. Dieser ist jedoch durch vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls gerechtfertigt und insbesondere verhältnismäßig.

Der Eingriff erfolgt zu einem legitimen Zweck, nämlich dem Schutz der Gesundheit der Bevölkerung und insbesondere einer Verhinderung der Überlastung des Gesundheitssystems.

Die Maßnahme dürfte auch geeignet und notwendig sein, um dieses Ziel zu erreichen. Der Gesundheitsschutz, insbesondere das Ziel der Verlangsamung der Ausbreitung der hoch infektiösen Viruserkrankung, rechtfertigt in der gegenwärtigen Situation einschneidende Maßnahmen wie sie der Antragsgegner vorliegend getroffen hat. Diese werden zwar derzeit vom Verordnungsgeber nach und nach gelockert. Dabei ist jedoch entscheidend, diese Lockerungen mit Augenmaß durchzuführen, um die durch die bis zum 19. April 2020 erfolgte Schließung der Geschäfte, Schulen und sonstigen öffentlichen Einrichtungen erzielten Erfolge nicht wieder zunichte zu machen. Hinzu kommt, dass die angegriffene Regelung Teil eines aktuell sehr dynamischen Prozesses ist, bei dem die getroffenen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr fortlaufend überdacht und in kurzen zeitlichen Zyklen angepasst werden. So ist auch die Verordnung vom 17. März 2020 in ihrer geänderten Form vorerst nur bis zum 3. Mai 2020 befristet, um die Konsequenzen der Lockerungen beurteilen und weitere Schritte erwägen und umsetzen zu können.

Angesichts des nur noch kurzen Geltungszeitraums der Verordnung und der Möglichkeit, ihre Dienste soweit als möglich auch online anzubieten, haben die Interessen der Antragstellerin gegenüber den eindeutig überwiegenden öffentlichen Interessen, weitere Ansteckungen zu vermeiden und Krankenhäuser vor einer Überlastung zu bewahren, auch jetzt noch zurückzustehen.

bb) Die streitgegenständliche Regelung steht ferner auch mit Art. 3 Abs. 1 GG in Einklang, weil sie sich nicht dem Vorwurf aussetzen muss, im Wesentlichen gleiche Sachverhalte ungleich zu behandeln. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Das daraus folgende Gebot, wesentliche Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln, gilt für ungleiche Belastungen ebenso wie für ungleiche Begünstigungen.

aaa) In Bezug auf Hundeschulen hat der Verordnungsgeber deren Dienstleistungsangebot ohne erkennbaren Rechtsfehler mit den in § 1 Abs. 1 Nr. 8a. bis 8c. CoronaVV HE 4 bezeichneten Angeboten gleichgesetzt und von den sonstigen – zulässigen – Dienst- und Handwerksleistungen – abgegrenzt. Die Dienstleistungen nach § 1 Abs. Nr. 8a. bis 8c. CoronaVV HE 4 zeichnen sich dadurch aus, dass mit ihnen ein direkter zwischenmenschlicher Kontakt zwangsläufig verbunden ist oder – wie bei Hundeschulen – regelhaft eine Mehrzahl von Menschen zusammenkommt. Für das Angebot in Hundeschulen kann als typisch festgestellt werden, dass die Ausbildung der Hunde und ihrer Halter in weiten Teilen als Gruppentraining erfolgt. So ist das Welpentraining zur Entwicklung eines artgerechten Rudelverhaltens ebenso wie das Training des Verhaltens ausgewachsener Hunde gegenüber anderen Hunden nur in dieser Form realisierbar. Dem steht die Einlassung der Antragstellerin, sie könne ihre Dienstleistung auch nur als Einzelunterricht anbieten, nicht entgegen. Maßgeblich ist nicht die individuelle Ausgestaltung des Angebotes der Antragstellerin, sondern wegen der Rechtsnatur der Verordnung, die sich an alle Betreiber von Hundeschulen in Hessen richtet, deren typisierende Betrachtung. Diese Betrachtungsweise folgt auch aus dem Wesen des Normenkontrollverfahrens als ein von subjektiven Berechtigungen unabhängiges, objektives Verfahren zur Prüfung der Rechtsgültigkeit untergesetzlicher Normen (vgl. grundlegend: BVerfG, Urteil vom 30. Juli 1952 – 1 BvF 1/52 -, juris).

bbb) Auch in Bezug auf Hundesalons zeigen sich bei der gebotenen typisierenden Betrachtung der Umstände, unter denen die Dienstleistungen eines Hundesalons üblicherweise erbracht werden, Unterschiede zu den nach § 1 Abs. 10 CoronaVV HE 4 zulässigen Dienstleistungsangeboten und Handwerksleistungen. In oder vor den Hundesalons kann es zu Begegnungsverkehr zwischen Hundehaltern kommen und zwar auch dann, wenn in der Regel Termine für die Hundepflege vereinbart sind. Denn Verzögerungen oder Verspätungen lassen sich nicht grundsätzlich vermeiden. Dem steht nicht entgegen, dass die Antragstellerin als Solo-Selbständige zwischen den mit ihren Kunden vereinbarten Terminen einen zeitlichen Sicherheitspuffer einplanen könnte. Denn davon, dass Hundesalons typischerweise von Solo-Selbständigen betrieben werden, kann nicht ausgegangen werden. Bei einer Mehrzahl von Behandlungsplätzen in einem Hundesalon besteht somit immer auch die Möglichkeit der physischen Nähe zwischen Menschen, die es zu vermeiden gilt. Demgegenüber erbringen Handwerker und die Anbieter der zugelassenen Dienstleistungen ihre Arbeit zwar regelmäßig „vor Ort“ beim Auftraggeber/Kunden. Physische Nähe kann bei diesen Aufträgen jedoch in aller Regel vermieden werden.

II. Eine bei (unterstellt) offenem Ausgang des Verfahrens vorzunehmende Folgenabwägung käme zu keinem anderen Ergebnis.

Die Abwägung zwischen dem privaten Aussetzungsinteresse der Antragstellerin und dem öffentlichen Vollziehungsinteresse erfordert die Betrachtung der Folgen, die einträten, wenn die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes versagt würde, das Verfahren in der Hauptsache hingegen Erfolg hätte. Diese Auswirkungen sind zu vergleichen mit den Nachteilen, die entstünden, wenn die streitgegenständliche Regelung außer Vollzug gesetzt würde, dem Rechtsbehelf in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre. Bei dieser Abwägung ist in Rechnung zu stellen, ob der Antragstellerin unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung eine Hauptsacheentscheidung nicht mehr in der Lage wäre. Droht im Falle der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung von Grundrechten, die durch eine dem Antrag stattgebende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnte, ist diesem Umstand ein hohes Gewicht beizumessen, dem nur der Schutz herausragend wichtiger Rechtsgüter entgegengesetzt werden kann. Bei dieser Interessenabwägung ist jeweils die Richtigkeit des Vorbringens desjenigen als wahr zu unterstellen, dessen Position gerade betrachtet wird, soweit das jeweilige Vorbringen ausreichend substantiiert und die Unrichtigkeit nicht ohne weiteres erkennbar ist (vgl. Schleswig-Holsteinisches OVG, Beschluss vom 13. September 1991 – 4 M 125/91 -, zit. nach juris Rn. 13 f. m. w. N.).

Nach diesen Maßstäben überwiegt das private Aussetzungsinteresse der Antragstellerin nicht das öffentliche Vollzugsinteresse. Falls die Gewährung einstweiligen Rechtschutzes versagt würde, die Antragstellerin aber im Hauptsacheverfahren obsiegen würde, würden für sie die aus der Schließung ihrer Hundeschule und ihres Hundesalons sowie dem Verbot der Erbringung der entsprechenden Dienstleistungen herrührenden Umsatzeinbußen weiter steigen und sich ihre wirtschaftlichen Verluste erhöhen. Diese können jedenfalls zu einem Teil durch eine finanzielle Förderung (Soforthilfe/Darlehen) aus Mitteln des Bundes und des Landes Hessen abgemildert werden. Bei einer Abwägung der der Antragstellerin drohenden Nachteile als Folgen eines zeitlich eng befristeten Eingriffs in die Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) mit dem staatlichen Auftrag der Bereitstellung eines effektiven Gesundheitssystems zur Gewährleistung des Grundrechts behandlungsbedürftiger, teilweise lebensbedrohlich erkrankender Personen aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG setzt sich der Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit durch (so im Ergebnis auch BVerfG, Beschluss v. 10.4.2020 – 1 BvQ 28/20 -, juris).

C. Soweit die Antragstellerin mit dem Hilfsantrag den Erlass einer individuellen, nur ihre Hundeschule und ihren Hundesalon betreffenden einstweiligen Anordnung verfolgt, ist der Hilfsantrag unzulässig.

Der Erlass einer auf einen einzelnen Normadressaten bezogenen einstweilige Anordnung kommt im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO nicht in Betracht. Gegenstand des Normenkontrollverfahrens nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO ist die Gültigkeit einer Rechtsvorschrift. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, dass die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie nach § 47 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO für unwirksam. Im Rahmen des Eilverfahrens nach § 47 Abs. 6 VwGO kann es zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen wegen des Charakters der Normenkontrolle als objektives Prüfungsverfahren eine einstweilige Anordnung nur in Bezug auf alle Normadressaten erlassen.

D. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil sie unterliegt.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 2 Satz 1, 52 Abs. 1 und Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2, 63 Abs. 2 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Dabei legt der Senat für die Bemessung des Interesses der Antragstellerin an der Aufhebung der streitgegenständlichen Regelungen mangels anderweitiger Anhaltspunkte den Auffangstreitwert nach § 52 Abs. 2 GKG in Höhe von 5.000,00 € zugrunde. Dieser Betrag ist im Hinblick auf das Begehren einer die Hauptsache vorwegnehmenden Eilentscheidung nicht zu halbieren (vgl. Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai/1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen abgedruckt in: Kopp/Schenke, VwGO, 26. Auflage 2020, Anhang zu § 164 Rdnr. 14)

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).

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