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Verpflichtung zur teilweisen Zerlegung des Motors im Rahmen von Fahrzeuguntersuchung

Ein VW Scirocco-Fahrer erlitt einen Motorschaden und verlangte von seiner Werkstatt Schadensersatz in Höhe von über 7.000 Euro. Er war der Meinung, die Werkstatt hätte den Defekt an der Steuerkette bei der Inspektion erkennen müssen. Das Landgericht Flensburg entschied jedoch, dass die Werkstatt ihren Pflichten nachgekommen war und keine aufwändige Überprüfung der Steuerkette durchführen musste.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landgericht Flensburg
  • Datum: 18.05.2022
  • Aktenzeichen: 7 O 157/20
  • Verfahrensart: Zivilprozess
  • Rechtsbereiche: Vertragsrecht, Werkvertragsrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Eigentümer eines Volkswagen Scirocco. Argumentiert, dass die Werkstatt einen Motorschaden durch ordnungsgemäße Prüfung der Steuerkette hätte verhindern können. Verlangt Schadensersatz wegen angeblich unzureichender Inspektion.
  • Beklagte: Werkstatt, vertreten durch eine GmbH, die dem Kläger Service-Leistungen erbrachte. Argumentiert, dass der Auftrag korrekt ausgeführt wurde und keine Hinweise auf eine Steuerkettenlängung bei der Inspektion gegeben waren.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Der Kläger brachte sein Auto zur Werkstatt, weil er einen Leistungsverlust festgestellt hatte. Die Werkstatt führte turnusmäßig Inspektionen durch, konnte jedoch keine Auffälligkeiten feststellen. Kurz darauf trat ein Motorschaden auf, den der Kläger auf eine nicht erkannte Steuerkettenlängung zurückführte.
  • Kern des Rechtsstreits: Hat die Werkstatt ihre vertragliche Prüfungs- und Hinweispflicht verletzt, indem sie die Steuerkette nicht überprüfte und dadurch den Motorschaden verursachte?

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Klage wurde abgewiesen.
  • Begründung: Es wurde festgestellt, dass die Werkstatt alle notwendigen Untersuchungen basierend auf dem Auftrag des Klägers durchgeführt hat. Es gab keine Pflichtverletzung, da keine Hinweise auf eine Steuerkettenlängung während der Inspektion erkennbar waren. Auch der Kläger hatte auf weitergehende kostenintensive Untersuchungen verzichtet.
  • Folgen: Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Entscheidung betont die Notwendigkeit einer klaren Auftragserteilung und die Grenzen der Untersuchungs- und Hinweispflichten einer Werkstatt.

Motorzerlegung bei Fahrzeuguntersuchungen: Wichtige rechtliche Aspekte klärend

Die Verpflichtung zur Motorzerlegung im Rahmen einer umfassenden Fahrzeuguntersuchung wirft wichtige Fragen zur technischen Überprüfung von Autos auf. Bei dieser Form der Fahrzeugdiagnose wird nicht nur der allgemeine Zustand des Fahrzeugs beurteilt, sondern auch die motorische Sicherheit und Funktionsfähigkeit genauer unter die Lupe genommen. Die Motoranalyse kann entscheidend sein, um sicherheitsrelevante Mängel festzustellen und eine präzise Schadensdiagnose durchzuführen.

In der Folge wird ein konkreter Fall vorgestellt, der die Anforderungen an die Motorinspektion und die rechtlichen Rahmenbedingungen solcher Prüfungen beleuchtet. Dabei wird deutlich, welche Instandhaltungsrichtlinien für Fahrzeugwartung und Kfz-Prüfung eine Rolle spielen und welche Konsequenzen sich aus der Zerlegung des Motors ergeben können.

Der Fall vor Gericht


Keine Pflicht zur mechanischen Kontrolle der Steuerkette bei Fahrzeuginspektion

Mechaniker führt normale Standardinspektion an VW Scirocco durch
(Symbolfoto: Ideogram gen.)

Einer Werkstatt kann nicht vorgeworfen werden, dass sie bei einer turnusmäßigen Inspektion und Fehlersuche nach einem gemeldeten Leistungsverlust die Steuerkette nicht durch teilweisen Motorausbau überprüft hat. Dies entschied das Landgericht Flensburg in einem Rechtsstreit zwischen einem Fahrzeughalter und einer KFZ-Werkstatt.

Motorschaden nach Werkstattbesuch

Der Halter eines VW Scirocco mit 1,4-Liter-TSI-Motor bemerkte einen plötzlichen Leistungsverlust und suchte daraufhin eine Werkstatt auf. Bei einer ersten Probefahrt war der Leistungsverlust nicht feststellbar. Dennoch vereinbarte der Kunde einen Werkstatttermin für eine turnusmäßige Inspektion, bei der auch nach der Ursache des Leistungsverlusts gesucht werden sollte. Die Werkstatt führte einen Kaltstart, las den Fehlerspeicher aus und nahm die regulären Servicemaßnahmen vor – ohne auffällige Befunde.

Werkstatt erfüllte ihre Untersuchungspflichten

Nach der Inspektion trat zunächst kein Leistungsverlust mehr auf. Knapp einen Monat später erlitt das Fahrzeug jedoch einen Motorschaden aufgrund einer gelängten Steuerkette. Der Fahrzeughalter verklagte die Werkstatt auf Schadensersatz in Höhe von über 7.000 Euro. Er argumentierte, die Werkstatt hätte bei der Inspektion die Steuerkettenlängung erkennen müssen.

Das Gericht wies die Klage ab. Die Werkstatt habe ihre Pflichten nicht verletzt. Die durchgeführten Untersuchungen – Kaltstart, Auslesen des Fehlerspeichers und reguläre Servicemaßnahmen – seien Angemessen und ausreichend gewesen. Es habe keine konkreten Hinweise auf eine Steuerkettenlängung gegeben: Weder war ein Rasseln zu hören, noch zeigte der Fehlerspeicher entsprechende Einträge. Eine weitergehende mechanische Überprüfung der Steuerkette hätte einen teilweisen Motorausbau erfordert.

Kostenpflichtige Zusatzuntersuchungen wurden abgelehnt

Die Werkstattmitarbeiter hatten dem Kunden nach den ergebnislosen Standarduntersuchungen mitgeteilt, dass weitere, kostenpflichtige Diagnosemaßnahmen möglich seien. Der als kostensensibel beschriebene Kunde verzichtete jedoch darauf. Das Gericht betonte, ein Leistungsverlust könne verschiedene Ursachen haben. Ohne konkrete Hinweise auf eine Steuerkettenlängung sei die Werkstatt nicht verpflichtet gewesen, den Motor zu zerlegen.

Das Urteil verdeutlicht die Grenzen der Untersuchungspflichten einer Werkstatt: Ohne gesonderten Auftrag und ohne konkrete Hinweise auf einen bestimmten Defekt müssen keine aufwändigen mechanischen Überprüfungen durchgeführt werden.


Die Schlüsselerkenntnisse


Das Urteil stellt klar, dass Werkstätten bei einer normalen Inspektion nicht verpflichtet sind, aufwendige mechanische Untersuchungen wie das Zerlegen des Motors durchzuführen, wenn keine konkreten Hinweise auf einen bestimmten Defekt vorliegen. Ein gemeldeter Leistungsverlust allein rechtfertigt keine kostenintensive Fehlersuche, wenn Standarduntersuchungen wie Fehlerspeicherauslesen und Kaltstart unauffällig sind. Die Werkstatt muss den Kunden aber über mögliche weitergehende Untersuchungen informieren und deren Durchführung anbieten.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Als Fahrzeughalter müssen Sie bei Problemen wie Leistungsverlust aktiv kommunizieren, welche Untersuchungen Sie wünschen und diese auch konkret beauftragen. Die Werkstatt wird standardmäßig nur Basischecks durchführen und Sie über die Ergebnisse informieren. Wollen Sie eine tiefergehende Fehlersuche, etwa durch teilweisen Motorausbau, müssen Sie dies ausdrücklich in Auftrag geben und die zusätzlichen Kosten tragen. Bleiben Symptome bestehen oder treten erneut auf, sollten Sie zeitnah die Werkstatt aufsuchen und auf weitergehende Untersuchungen bestehen – sonst riskieren Sie wie im vorliegenden Fall einen kostspieligen Motorschaden ohne Ersatzanspruch gegen die Werkstatt.


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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welche grundsätzlichen Untersuchungspflichten hat eine Kfz-Werkstatt bei einer Inspektion?

Eine Kfz-Werkstatt muss bei einer Inspektion die zentralen Fahrzeugkomponenten auf Schäden, Abnutzung und Alterung überprüfen. Diese Untersuchungspflicht umfasst die Kontrolle von Bremsen, Beleuchtung, Motor, Getriebe, Elektronik und Verschleißteilen.

Standardmäßige Prüfungen

Bei jeder Inspektion müssen die Betriebsstoffe und Flüssigkeitsstände kontrolliert werden. Dazu gehören die Überprüfung von Bremsflüssigkeit, Motoröl, Kühlmittel und Scheibenwischwasser. Die Werkstatt muss außerdem eine Sichtprüfung der Karosserie auf Lackschäden und Korrosionen durchführen.

Technische Untersuchungen

Die Werkstatt ist verpflichtet, die gesamte Beleuchtungsanlage zu überprüfen und die Bordelektronik auszulesen. Auch das Bremssystem und das Lenksystem müssen einer gründlichen Prüfung unterzogen werden. Bei den Reifen muss die Werkstatt Profiltiefe, Reifendruck und mögliche Beschädigungen kontrollieren.

Grenzen der Untersuchungspflicht

Die Werkstatt ist nicht verpflichtet, ohne gesonderten Auftrag den Motor teilweise zu zerlegen oder andere aufwendige Untersuchungen durchzuführen. Wenn bei der Standardinspektion Auffälligkeiten festgestellt werden, muss die Werkstatt den Kunden informieren und weitere Untersuchungen mit ihm abstimmen.

Dokumentationspflichten

Die Werkstatt muss alle durchgeführten Prüfungen und deren Ergebnisse dokumentieren. Bei der Rückgabe des Fahrzeugs muss die Werkstatt ausgetauschte Teile vorzeigen und die durchgeführten Arbeiten erläutern.


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Ab wann muss eine Werkstatt weitergehende kostenpflichtige Untersuchungen vorschlagen?

Eine Werkstatt muss weitergehende kostenpflichtige Untersuchungen vorschlagen, sobald sie bei der Fehlersuche oder Reparatur auf Anzeichen stößt, die auf zusätzliche Probleme hinweisen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die ursprünglich durchgeführten Arbeiten nicht zum gewünschten Erfolg führen.

Grundsätze der Fehlersuche

Die Werkstatt ist verpflichtet, bei der Fehlersuche systematisch und wirtschaftlich vorzugehen. Dies bedeutet:

  • Sie muss mit der wahrscheinlichsten Ursache beginnen
  • Die Untersuchungen müssen nach den anerkannten Regeln der Kraftfahrzeugtechnik erfolgen
  • Die Fehlersuche darf nicht mit der teuersten Möglichkeit beginnen

Rechtliche Verpflichtungen

Wenn während der Reparatur zusätzliche Mängel entdeckt werden, muss die Werkstatt Sie darüber informieren und Ihre ausdrückliche Zustimmung für weitergehende Untersuchungen einholen. Ohne diese Zustimmung durchgeführte zusätzliche Arbeiten müssen Sie grundsätzlich nicht bezahlen.

Kostenaspekte

Bei der Durchführung weitergehender Untersuchungen gilt: Wenn die zusätzlichen Arbeiten für den Betrieb oder Werterhalt des Fahrzeugs nützlich und nicht mehr rückgängig zu machen sind, können Sie zur Zahlung verpflichtet sein – auch wenn Sie diese nicht ausdrücklich beauftragt haben. Dies gilt jedoch nur, wenn die Werkstatt die Arbeiten fachgerecht ausgeführt hat.


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Was sind die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch gegen die Werkstatt?

Ein Schadensersatzanspruch gegen die Werkstatt basiert auf dem Werkvertragsrecht nach §§ 631 ff. BGB. Wenn Sie Ihr Fahrzeug in eine Werkstatt bringen, schließen Sie einen Werkvertrag ab, bei dem die Werkstatt nicht nur zur Durchführung, sondern auch zum Erfolg der Reparatur verpflichtet ist.

Grundlegende Voraussetzungen

Die Werkstatt muss für Schäden aufkommen, wenn sie ihre vertraglichen Pflichten verletzt hat. Dies ist der Fall bei mangelhafter Reparatur oder bei Schäden während der Reparatur. Ein Anspruch besteht auch bei Beschädigungen während Probe- oder Überführungsfahrten sowie bei Diebstahl aus der Werkstatt.

Mangelhafte Reparatur

Bei fehlerhafter Reparatur können Sie Schadensersatz verlangen, wenn:

  • Die Reparatur nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde
  • Ein Mangel vorliegt, der nicht durch Nachbesserung beseitigt werden kann
  • Ein Folgeschaden an anderen Fahrzeugteilen entstanden ist

Besondere Schadensfälle

Ein Schadensersatzanspruch neben der Leistung nach §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 BGB greift bei Folgeschäden, die durch die mangelhafte Werkleistung an anderen Fahrzeugteilen entstehen. Dies gilt besonders bei Schäden, die durch eine normale Nachbesserung nicht mehr behoben werden können.

Nachweis und Beweislast

Bei Mängeln, die innerhalb eines Jahres nach Fahrzeugübergabe auftreten, muss die Werkstatt beweisen, dass diese Mängel nicht bereits bei der Übergabe vorlagen. Nach Ablauf dieser Frist müssen Sie als Kunde nachweisen, dass der Mangel bereits bei der Fahrzeugübergabe bestand.


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Welche Dokumentationspflichten hat eine Werkstatt bei der Fahrzeuguntersuchung?

Bei der Durchführung von Fahrzeuguntersuchungen muss die Werkstatt alle Prüfschritte und Ergebnisse fälschungssicher dokumentieren. Die Dokumentation erfolgt auf einem speziellen Untersuchungsbericht in Dokumentenqualität, der mit fälschungserschwerenden Merkmalen versehen ist.

Inhalt der Dokumentation

Der Untersuchungsbericht muss sämtliche festgestellten Mängel und durchgeführten Prüfungen detailliert aufführen. Wenn Sie Ihr Fahrzeug zur Untersuchung bringen, erhält die Werkstatt dabei folgende Aspekte:

  • Die Durchführung und das Ergebnis der Sicherheitsprüfung auf einem Prüfprotokoll mit fälschungserschwerenden Merkmalen
  • Die Dokumentation aller eigenständigen Teile der Hauptuntersuchung wie Abgasuntersuchung oder Gasanlagenprüfung
  • Die Übertragung festgestellter Mängel in den Untersuchungsbericht

Aufbewahrung und Nachweise

Die Werkstatt muss alle Prüfnachweise bis zur nächsten Untersuchung aufbewahren. Bei der Durchführung von UVV-Prüfungen sind zusätzlich folgende Dokumentationen erforderlich:

  • Prüfprotokolle für jede durchgeführte UVV-Prüfung
  • Dokumentation des Prüfungsdatums und der festgestellten Mängel
  • Angaben zur prüfenden Person

Besonderheiten bei Mängeln

Werden bei der Untersuchung Mängel festgestellt, muss die Werkstatt diese unverzüglich im Prüfbericht vermerken. Nach der Mängelbeseitigung ist eine Nachprüfung erforderlich, die ebenfalls dokumentiert werden muss. Wenn Sie Ihr Fahrzeug später als einen Monat nach der ursprünglichen Untersuchung zur Nachprüfung vorstellen, ist eine komplett neue Untersuchung mit entsprechender Dokumentation erforderlich.


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Wie können Fahrzeughalter Werkstattleistungen rechtssicher beauftragen?

Ein rechtssicherer Werkstattauftrag beginnt mit einem schriftlichen Reparaturvertrag, der alle wesentlichen Vereinbarungen dokumentiert. Dieser sollte die zu erbringenden Arbeiten präzise beschreiben und einen verbindlichen Fertigstellungstermin enthalten.

Konkrete Auftragsformulierung

Formulieren Sie den Werkstattauftrag möglichst detailliert und vermeiden Sie pauschale Formulierungen. Statt „Auto reparieren“ sollten Sie konkrete Arbeiten benennen, zum Beispiel „Bremsbeläge vorne erneuern“. Lassen Sie sich eine Kopie des unterschriebenen Auftrags aushändigen.

Kostenvereinbarung

Vereinbaren Sie schriftlich eine verbindliche Kostenhöchstgrenze. Ein Kostenvoranschlag ist grundsätzlich kostenlos und bei schriftlicher Fixierung für die Werkstatt bindend. Die Werkstatt darf diese Grenze nicht ohne Ihre vorherige Zustimmung überschreiten – eine Überschreitung von maximal 15-20% gilt als noch zulässig.

Zusätzliche Arbeiten

Die Werkstatt muss Sie über zusätzlich erforderliche Arbeiten vorab informieren und Ihre Zustimmung einholen. Werden nicht beauftragte Arbeiten durchgeführt, müssen diese grundsätzlich nicht bezahlt werden. Dokumentieren Sie daher Ihre Zustimmung oder Ablehnung zu zusätzlichen Arbeiten schriftlich.

Fahrzeugübergabe

Bei der Fahrzeugübergabe sollten Sie gemeinsam mit einem Werkstattmitarbeiter das Fahrzeug auf einer Hebebühne durchsehen und den Reparaturbedarf besprechen. Die Werkstatt hat dabei eine Beratungspflicht und muss Sie über Art, Umfang und voraussichtliche Kosten der erforderlichen Reparaturen aufklären.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Schadensersatz

Ein rechtlicher Anspruch auf Ausgleich eines entstandenen Schadens in Form von Geld oder Wiederherstellung. Im Werkstattrecht muss die Werkstatt für Schäden aufkommen, die durch fehlerhafte oder mangelhafte Reparatur entstanden sind. Grundlage ist § 823 BGB (unerlaubte Handlung) oder § 280 BGB (Pflichtverletzung). Beispiel: Eine Werkstatt vergisst beim Ölwechsel die Ölablassschraube festzuziehen, wodurch ein Motorschaden entsteht.


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Fehlerspeicher

Eine elektronische Komponente im Fahrzeug, die Störungen und Fehlfunktionen der Fahrzeugelektronik aufzeichnet und speichert. Geregelt in der ISO-Norm 15031. Werkstätten können diese Daten mit speziellen Diagnosegeräten auslesen und auswerten. Beispiel: Der Fehlerspeicher zeigt einen defekten Lambdasensor an, der dann gezielt überprüft und ausgetauscht werden kann.


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Steuerkette

Ein mechanisches Bauteil im Motor, das die Synchronisation zwischen Kurbelwelle und Nockenwelle sicherstellt und damit die präzise Steuerung der Ventile ermöglicht. Rechtlich relevant im Kontext der StVZO §36. Eine gelängte (verschlissene) Steuerkette kann zu schweren Motorschäden führen. Beispiel: Wenn sich die Steuerkette längt, stimmt die Ventilsteuerung nicht mehr und es kann zu Motorschäden kommen.


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Untersuchungspflicht

Die rechtliche Verpflichtung einer Werkstatt, bei Auftragsannahme das Fahrzeug fachgerecht zu untersuchen und mögliche Mängel festzustellen. Basiert auf §§ 611, 631 BGB. Die Pflicht umfasst standardmäßige Prüfungen, aber keine außergewöhnlichen Zerlegungsarbeiten ohne konkreten Verdacht. Beispiel: Bei einer Inspektion muss die Werkstatt offensichtliche Mängel wie verschlissene Bremsbeläge erkennen.


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Angemessen und ausreichend

Ein juristischer Bewertungsmaßstab für die Qualität und den Umfang von Werkstattleistungen nach § 631 BGB. Die Maßnahmen müssen dem Stand der Technik und den üblichen Branchenstandards entsprechen, aber keine unverhältnismäßigen Untersuchungen beinhalten. Beispiel: Bei einem Ölwechsel ist eine Sichtprüfung der Bremsen angemessen, eine komplette Zerlegung der Bremsanlage wäre unverhältnismäßig.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 280 BGB (Schadensersatz wegen Pflichtverletzung): Diese Norm regelt, dass jemand, der aus einem Schuldverhältnis eine Pflicht verletzt, dem anderen den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen hat. Der Kläger könnte gegenüber der Beklagten Schadensersatz verlangen, wenn nachgewiesen wird, dass die Werkstatt ihre Pflicht zur ordnungsgemäßen Untersuchung des Fahrzeugs verletzt hat, was zu dem Motorschaden führte. Im vorliegenden Fall erhebt der Kläger den Vorwurf, dass die Beklagte nicht die notwendige Sorgfalt bei der Untersuchung des Fahrzeugs walten ließ, was direkt mit der Schadensersatzforderung verknüpft ist.
  • § 631 BGB (Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag): Gemäß dieser Vorschrift verpflichtet sich der Unternehmer, das Werk ordnungsgemäß herzustellen. Im Kontext der Werkstatt bedeutet dies, dass eine gründliche Untersuchung des Fahrzeugs erfolgen muss. Der Kläger behauptet, dass die Beklagte nicht ordnungsgemäß gearbeitet hat, was auf eine Nichterfüllung der werkvertraglichen Pflichten hinweisen könnte und somit einen relevanten Bezug zu seinen Ansprüchen darstellt.
  • § 434 BGB (Sachmangel): Hierunter fällt die Definition, wann ein Werk mangelhaft ist, einschließlich Mängeln, die bereits bei der Abnahme vorlagen. Der Kläger könnte argumentieren, dass ein Sachmangel an dem Fahrzeug aufgrund der unzureichenden Untersuchung und des daraus resultierenden Motorschadens vorlag, obwohl die Beklagte keinen Mangel festgestellt hat. Diese Norm spielt eine entscheidende Rolle, da der Kläger beweisen muss, dass der Mangel zum Zeitpunkt der Übergabe schon vorhanden war.
  • § 636 BGB (Rechte des Bestellers bei Mängeln): Dieser Paragraph gibt dem Besteller das Recht, nachzubessern, wenn das Werk mangelhaft ist. In diesem Fall könnte der Kläger darauf bestehen, dass die Beklagte die Untersuchung erneut vornehmen oder die Mängel beheben soll. Der Zusammenhang zu dem Fall entsteht durch die Argumentation des Klägers, dass er ein Anspruch auf Nachbesserung hat, weil die erste Untersuchung nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde.
  • § 254 BGB (Mitverschulden): Diese Norm behandelt die Frage des Mitverschuldens des Geschädigten und dessen Auswirkung auf den Schadensersatzanspruch. Wenn der Kläger bei der Meldung des Leistungsverlusts sowie bei der Übergabe seines Fahrzeugs an die Beklagte unzureichende Informationen gegeben hätte, könnte dies als Mitverschulden gewertet werden, was seine Ansprüche beschränken würde. Es ist relevant, um die Verantwortlichkeiten zwischen dem Kläger und der Beklagten klar zu definieren.

Das vorliegende Urteil

LG Flensburg – Az.: 7 O 157/20 – Urteil vom 18.05.2022


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