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Verpflichtung zur Zahlung von Darlehenszinsen nach Kündigung Darlehensvertrag

LG Essen – Az.: 18 O 177/19 – Urteil vom 25.02.2020

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 20.386,47 EUR zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn der Kläger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Dem Beklagten wird die Ausführung seiner Rechte im Nachverfahren vorbehalten.

Tatbestand

Der Kläger macht gegen den Beklagten im Wege des Urkundenprozesses Darlehenszinsansprüche geltend.

In einem Verfahren vor dem Landgericht F (Az….) wurde der Beklagte bereits in einem Urkundenprozess zur Rückzahlung der Darlehensschuld i.H.v. 100.000,00 EUR sowie der Darlehenszinsen i.H.v. 34.009,00 EUR verurteilt. Im hiesigen Verfahren macht der Kläger weitere Darlehenszinsen geltend. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Parteien sind Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die zum Zweck der gewinnbringenden Verwaltung des mit einem Wohn- und Geschäftsgebäudes bebauten Grundstücks in C, C1-Str. … / T-Str. … gegründet wurde.

Die Parteien haben ein auf den 21.05.2010 datiertes, in Teilen bereits maschinell vorgeschriebenes, Schriftstück unterschrieben, das die Überschrift „Darlehensvertrag“ trägt. Die freien Felder dieses Schriftstücks wurden handschriftlich ausgefüllt. Dieser „Darlehensvertrag“ weist den Kläger persönlich als Darlehensgeber und den Beklagten persönlich als Darlehensnehmer aus.

Der „Darlehensvertrag“ sieht vor, dass der Kläger dem Beklagten ein Darlehen in Höhe von 100.000,00 EUR zu gewähren hat, welches spätestens am 30.05.2011 auf das Konto des Beklagten auszuzahlen ist.

Der „Darlehensvertrag“ sieht weiter vor, dass das Darlehen in seiner jeweiligen Höhe vom 30.05.2011 an mit jährlich fünf Prozent zu verzinsen ist und die Zinsen am Tag der Darlehensrückzahlung fällig sind. Die Zeit für die Rückzahlung des Darlehens wurde auf den 01.06.2015 bestimmt.

Am 02.06.2010 überwies der Kläger an den Beklagten einen Betrag in Höhe von 100.000,00 EUR. Der Verwendungszweck dieser Überweisung lautete: „DARLEHEN LT. DARLEHENSVERTRAG VOM 21.5.2010“.

Am 04.06.2010 überwies der Beklagte an den Kläger einen Betrag in Höhe von 71.259,98 EUR. Der Verwendungszweck dieser Überweisung lautete: „AUSGLEICH GBR-GESELLSCHAFTER-KONTO“.

Weitere Zahlungen seitens des Beklagten an den Kläger erfolgten nicht.

Neben dem „Darlehensvertrag“ vom 21.05.2010 unterzeichneten die Parteien noch ein weiteres Schriftstück, das auf den 01.05.2016 datiert und die Überschrift: „Ergänzung zum Darlehensvertrag zwischen E und T1 vom 21.5.2010“ trägt. Diese „Ergänzung“ sieht u. a. vor, dass der „Darlehensvertrag“ mit den gleichen Konditionen fortgesetzt wird sowie dass die Kündigungsfrist drei Monate beträgt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des „Darlehensvertrages“ und der „Ergänzung“ wird insoweit auf beide Schriftstücke Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 03.08.2018 erklärte der Kläger gegenüber dem Beklagten die Kündigung des Darlehensvertrages vom 21.05.2010.

Der Kläger ist der Ansicht, der auf den 21.05.2010 datierende Darlehensvertrag sei wirksam, sodass ihm aus diesem Darlehensvertrag – über die bereits ausgeurteilten Darlehenszinsen hinausgehend – Zinsen bis zum 01.06.2018 i.H.v. 13.736,55 sowie für den Zeitraum vom 01.06.2018 bis zum 01.06.2019 weitere Zinsen i.H.v. 6.700,45, mithin insgesamt ein Anspruch auf Zinsen i.H.v. 20.437,00 EUR zustehe.

Der Kläger beantragt,

1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 20.437,00 EUR nebst 5% Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

2. den Beklagten zu verurteilen, an ihn weitere 11.171,67 EUR als Rechtsverfolgungskosten nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

1. die Klage kostenpflichtig abzuweisen;

2. hilfsweise ihm die Ausführung seiner Rechte im Nachverfahren vorzubehalten.

Der Beklagte behauptet, dass er das vom Kläger geltend gemachte Darlehen i.H.v. 100.000 EUR nebst Zinsen am 04.06.2010 in Höhe von 71.259,98 EUR getilgt habe. Ende des Jahres 2010 sei somit lediglich noch eine Restdarlehenssumme von 28.740,02 EUR zu verzinsen gewesen.

Der Beklagte ist der Ansicht, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Darlehen nicht um ein Privatdarlehen handle. Hierzu behauptet er, dass die Darlehenssumme vom Konto der GbR gezahlt worden sei. Denn anders lasse es sich nicht erklären, dass der Kläger annahm, seine Zahlung i.H.v. 71.259,98 EUR sei nicht zur Tilgung des Darlehens erfolgt, sondern um Schulden gegenüber der GbR zu begleichen.

Ferner ist er der Ansicht, die geltend gemachten Zinsansprüche seien verjährt und erhebt insofern die Einrede der Verjährung.

Schließlich meint er, dass die vereinbarte Zinshöhe von 5% pro Jahr unangemessen und nichtig sei.

Die Klageschrift ist dem Beklagten am 29.06.2019 zugestellt worden.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitig zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlungen vom 03.02.2020 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

I.

Der Antrag zu 1) des Klägers, den Beklagten zu verurteilen, „5 % Zinsen seit Rechtshängigkeit“ zu zahlen, war dahin auszulegen (§ 133 BGB), dass der Kläger mit diesem Antrag die Zahlung von Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit aus einem Betrag in Höhe von 20.437,00 EUR, mithin die gesetzlich geschuldeten Prozesszinsen gemäß §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB, begehrt (vgl. dazu auch OLG Hamm, Urteil vom 05.04.2005 – 21 U 149/04 -, juris). Dafür spricht, dass der Kläger „5 % Zinsen seit Rechtshängigkeit“ begehrt und damit nur die gesetzlichen Prozesszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemeint sein können.

II.

Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von Zinsen i.H.v. 20.386,47 EUR. Dieser ergibt sich aus einem Anspruch auf vertragliche Darlehenszinsen aus § 488 Abs. 1, Abs. 3 S. 1, 2 BGB i.V.m. dem Darlehensvertrag vom 21.05.2010 i.H.v. 16.934,33 EUR unter Berücksichtigung der Ergänzungsvereinbarung vom 01.05.2016 sowie aus einem Anspruch auf Verzugszinsen gemäß §§ 286 Abs. 1 S. 1, 288 Abs. 1 BGB i.H.v. 3.452,14 EUR.

1.

Der Kläger hat einen Anspruch auf Darlehenszinsen aus § 488 Abs. 1, Abs. 3 S. 1, 2 BGB i.V.m. dem Darlehensvertrag vom 21.05.2010 unter Berücksichtigung der Ergänzungsvereinbarung vom 01.05.2016 i.H.v. 16.934,33 EUR.

a)

Die Parteien haben am 21.05.2010 einen Darlehensvertrag sowie am 01.05.2016 eine Ergänzungsvereinbarung zu diesem Darlehensvertrag abgeschlossen. Diesen Darlehensvertrag unter Berücksichtigung der Ergänzungsvereinbarung hat der Kläger mit Schreiben vom 03.08.2018 gekündigt. Die Rückzahlung des Darlehens ist mithin fällig, womit auch die Darlehenszinsen fällig sind.

aa)

Der Abschluss dieser Verträge steht zur Überzeug des Gerichts aufgrund der vom Kläger vorgelegten Urkunden fest. Dass diese Urkunden – „Darlehensvertrag vom 21.05.2010“ sowie die „Ergänzung des Darlehensvertrag zwischen E und T1 vom 21.05.2010“ – echt sind, wird vom Beklagten nicht bestritten.

Der Einwand des Beklagten, es habe sich um Blankounterschriften gehandelt, ändert an dem Beweiswert dieser Urkunden nichts. Einen Blankettmissbrauch, dass der Kläger das Blankett also abredewidrig ausgefüllt hätte, was möglicherweise zu einer unechten Urkunde führen würde, trägt der Beklagte nicht vor. Vielmehr ist zwischen den Parteien unstreitig, dass der Kläger dem Beklagten Mitte des Jahres 2010 ein Darlehen in Höhe von 100.000,00 EUR gewährt hat. Zudem trägt der Beklagte selbst vor, es sei eine Zahlung zur Tilgung des Darlehens erfolgt. Einen Blankettmissbrauch hätte der Beklagte im Falle substantiierten Vortrags beweisen müssen (Zöller/Geimer, 32. Aufl. 2018, § 416 ZPO, Rn. 4).

bb)

Die Rückzahlung des Darlehens und somit auch der in diesem Verfahren geltend gemachte Zinsanspruch sind auch fällig, § 488 Abs. 1 S. 2, Abs. 3 S. 1 BGB.

Die Fälligkeit eines Darlehensvertrages tritt mit dem Ende der Laufzeit, durch Kündigung oder einen Aufhebungsvertrag ein (Palandt/Weidenkaff, 79. Aufl. 2020, § 488 BGB, Rn. 11).

Vorliegend war der Rückzahlungsanspruch nebst Zinsanspruch am 07.11.2018 fällig. Ursprünglich war die Rückzahlung des Darlehens ausweislich des Darlehensvertrages vom 21.05.2010 für den 01.06.2015 vorgesehen. In der Ergänzungsvereinbarung vom 01.05.2016 wurde jedoch vereinbart, dass der Darlehensvertrag zu „gleichen Konditionen verlängert wird“ und die Kündigungsfrist des Darlehensvertrages drei Monate betrage. Da eine Rückzahlung fast ein Jahr nach Ablauf des 01.06.2015 aber denklogisch nicht mehr zum 01.06.2015 erfolgen konnte, die entsprechende Vereinbarung im Darlehensvertrag vom 21.05.2010 zudem durchgestrichen und in der ergänzenden Vereinbarung eine Kündigungsfrist vereinbart worden ist, sind die Vereinbarungen der Parteien dahin auszulegen (§§ 133, 157 BGB), dass eine Zeit für die Rückzahlung des Darlehens nicht bestimmt ist, sondern die Fälligkeit des Rückzahlungsanspruchs davon abhängen sollte, dass der Darlehensvertrag gekündigt wird.

Von dieser Kündigungsmöglichkeit hat der Kläger mit Schreiben vom 03.08.2018 Gebrauch gemacht. Es ist auch davon auszugehen, dass die Kündigungserklärung dem Beklagten zugegangen ist, da der Zugang vom Beklagten nicht bestritten wird. Die vereinbarte Kündigungsfrist von drei Monaten ist – bei Zugrundelegung eines normalen Postgangs von 3 Tagen – am 06.11.2018 abgelaufen.

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b)

Dem Kläger steht ein Anspruch auf Vertragszinsen gemäß § 488 Abs. 1, Abs. 3 S. 1, 2 i.V.m. dem Darlehensvertrag vom 21.05.2010 und der Ergänzungsvereinbarung vom 01.05.2016 i.H.v. 16.934,33 EUR zu.

Nach den getroffenen Vereinbarungen in den Verträgen war der jeweilige Darlehensbetrag jährlich mit 5% zu verzinsen.

aa)

Bis zum 01.06.2018 steht dem Kläger noch ein Anspruch auf Vertragszinsen i.H.v. 13.736,55 EUR zu.

Wie bereits in dem Urteil des Landgerichtes F vom 09.05.2019 (Az. …) festgestellt, belief sich der Zinsanspruch des Klägers zum 01.06.2018 auf einen Betrag i.H.v. 47.745,55 EUR. In dem Urteil wurde dem Kläger indes aufgrund der Bindung an die Anträge der Parteien (§ 308 ZPO) lediglich ein Betrag i.H.v. 34.009,00 EUR zugesprochen, sodass die Differenz i.H.v. 13.736,55 EUR dem Kläger weiterhin zusteht.

bb)

Ferner hat der Kläger für den Zeitraum vom 02.06.2018 bis zum 06.11.2018 einen Anspruch auf Vertragszinsen i.H.v. 3.197,78 EUR.

Bei Darlehensverträgen endet die Verpflichtung zur Zahlung des Vertragszinses mit der Fälligstellung des Darlehens (vgl. BGH, Urteil vom 08.10.1991 – XI ZR 259/90 -, BGHZ 115, 268-274, Rn. 5 ff.; Palandt/Grüneberg, 79. Aufl. 2020, § 288 BGB, Rn. 11; BeckOGK/C. Weber, 1.11.2019, BGB § 488 Rn. 257). Vertragszinsen werden also nur für den Zeitraum geschuldet, für den eine rechtlich geschützte Zinserwartung besteht (vgl. BGH, Urteil vom 08.02.2000 – XI ZR 313/98 -, Rn. 12, juris; Palandt/Grüneberg, 79. Aufl. 2020, § 288 BGB, Rn. 11). Wie dargestellt ist bei Zugrundelegung des normalen Postgangs die Kündigungsfrist am 06.11.2018 abgelaufen, sodass der Anspruch sodann fällig wurde. Somit ergibt sich noch ein Zeitraum von 5 Monaten und 5 Tagen in welchem die vereinbaren 5% Zinsen anfielen, mithin ein Betrag i.H.v. 3.197,78 EUR.

c)

aa)

Der Anspruch des Klägers auf Rückzahlung des Darlehens ist auch nicht (teilweise) in Höhe von 71.259,98 EUR durch Erfüllung gemäß § 362 Abs. 1 BGB untergegangen, sodass die Zinsforderung nicht entsprechend anzupassen war.

Auch wenn ein subjektives Merkmal nicht zum Tatbestand der Erfüllung gehört, kann Erfüllung nur eintreten, wenn die Leistung einer bestimmten Schuld zugeordnet wird oder werden kann. Diese Zuordnung ergibt sich in der Regel bereits daraus, dass die vom Schuldner bewirkte Leistung die allein geschuldete ist (vgl. auch Palandt/Grüneberg, 75. Auflage, 2016, § 362 BGB, Rn. 1).

Hier konnte nicht zur Überzeugung des Gerichts festgestellt werden, dass die Zahlung des Beklagten an den Kläger i.H.v. 71.259,98 EUR vom 04.06.2010 der Tilgung des streitgegenständlichen Darlehens zugeordnet werden sollte. Dagegen spricht bereits der Verwendungszweck der Überweisung: „Ausgleich GbR Gesellschafterkonto“, der es eher plausibel erscheinen lässt, dass der Beklagte auf eine gegenüber der GbR bestehende Verbindlichkeit zahlen wollte. Gegen eine Tilgung der streitgegenständlichen Darlehensschuld spricht auch, dass das Darlehen ausweislich des Darlehensvertrages ursprünglich am 01.06.2015 zurückgezahlt werden sollte, mithin knapp fünf Jahre nach Gewährung, sodass es nicht nachvollziehbar ist, warum der Beklagte mehr als zwei Drittel des Darlehensbetrages zwei Tage nach Gewährung des Darlehens zwecks Tilgung wieder an den Kläger zurücküberweisen sollte. Auch spricht der ungerade Betrag der Überweisung gegen eine Tilgung der Darlehensverbindlichkeit. Dieser spricht vielmehr dafür, dass der Beklagte eine andere Verbindlichkeit mit der Zahlung zu tilgen beabsichtigte.

bb)

Aus der Behauptung des Beklagten, die Darlehenssumme sei von einem Konto der GbR gezahlt worden und insofern sei nicht von einem Privatdarlehen auszugehen, folgt kein anderes Ergebnis. Zum einen führt diese Behauptung – selbst bei ihrer Annahme – nach den vorgenannten Umständen nicht zu einem Rückschluss auf eine Tilgungsabsicht der in Rede stehenden Darlehensschuld. Zum anderen ist vorliegend von einem Privatdarlehen zwischen den Parteien auszugehen, da weder in dem Darlehensvertrag vom 21.05.2010 noch in der Ergänzungsvereinbarung vom 01.05.2016 Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass die Parteien in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter der GbR gehandelt hätten.

d)

Der Anspruch des Klägers ist auch nicht verjährt.

Der geltend gemachte Anspruch wäre erst Ende 2021 verjährt und dem Beklagten wurde die Klage bereits am 29.06.2019 zugestellt.

Ansprüche auf Darlehensrückzahlung nebst Zinsen gemäß § 488  Abs. 1 S. 2 unterliegen der dreijährigen regelmäßigen Verjährung gemäß § 195 BGB. Die Verjährungsfrist beginnt gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch fällig geworden ist.

Vorliegend begann die Verjährungsfrist Ende 2018. Der Rückzahlungsanspruch wurde nach der mit Schreiben vom 03.08.2018 erklärten Kündigung nach Ablauf der in der Ergänzung zum Darlehensvertrag vereinbarten dreimonatigen Kündigungsfrist fällig, § 488 Abs. 3 S. 1.

e)

Schließlich steht dem Anspruch des Klägers auch nicht die Nichtigkeit des Darlehensvertrages gemäß § 138 BGB entgegen.

Entscheidend für die Beurteilung des objektiven Tatbestandes der Sittenwidrigkeit ist die Feststellung eines auffälligen Missverhältnisses von Leistung und Gegenleistung, das – gegebenenfalls in Verbindung mit weiteren, den Darlehensnehmer belastenden Umständen – zur Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB führen kann (BGH, Urteil vom 05.11.1987 – III ZR 98/86 -, Rn. 11, juris;. OLG Stuttgart, Urteil vom 24.04.1979 – 6 U 169/78 -, Rn. 31, juris; Palandt/Grüneberg, 79. Aufl. 2020, § 138 BGB, Rn. 25). Dieses Missverhältnis ist bei Zinsansprüchen aus einem Darlehensvertrag in der Regel zu bejahen, wenn der Vertragszins den marktüblichen Effektivzins relativ um 100% oder absolut um 12 Prozentpunkte übersteigt oder diese Grenze zwar geringfügig unterschritten wird, die Gesamtwürdigung aller Umstände des Kreditvertrages aber die Anwendung des § 138 BGB rechtfertigt (vgl. BGH, Urteil vom 05.11.1987 – III ZR 98/86 -, Rn. 16, juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 14.10.1998 – 1 U 26/98 -, Rn. 23, juris). Bei Privatkrediten kann allerdings die Wuchergrenze nicht ohne weiteres beim zweifachen des Marktzinses der Banken gezogen werden (BGH, Urteil vom 19.06.1990 – XI ZR 280/89 -, Rn. 20, juris; OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.02.1999 – 5 U 118/98 -, Rn. 22, juris). Denn insofern muss vielmehr berücksichtigt werden, dass das Rückzahlungsrisiko einen solchen Darlehensgeber viel stärker trifft als ein Kreditinstitut, bei dem sich aus der Vielzahl von Krediten eine Risikostreuung ergibt und einkalkuliert werden kann (BGH, Urteil vom 19.06.1990 – XI ZR 280/89 -, Rn. 20, juris).

Die Frage ob sich für Privatdarlehen überhaupt bestimmte Regeln und Richtwerte aufstellen lassen oder ob hier die Feststellung des auffälligen Missverhältnisses stets allein nach den besonderen Umständen des Einzelfalls erfolgen muss, braucht hier nicht abschließend entschieden zu werden. Vorliegend ist weder der objektive Tatbestand des Wuchers nach § 138 Abs. 2 BGB noch der des wucherähnlichen Darlehensgeschäfts nach § 138 Abs. 1 BGB erfüllt. Denn ein Jahreszinssatz von 5% rechtfertigt jedenfalls, wenn man von den zur Zeit der Darlehensgewährung im Mai 2010 von den nach der Zinsstatistik von den Banken geforderten Durchschnittszinssätzen bei Konsumkrediten, die für ein bis fünf Jahre aufgenommen werden, von 5,04% und bei sonstigen Krediten, die für ein bis fünf Jahre aufgenommen werden, von 4,26% ausgeht, nicht die Feststellung eines auffälligen Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung. (vgl. auch BGH, Urteil vom 19.06.1990 – XI ZR 280/89 -, Rn. 21, juris).

2.

Ferner hat der Kläger bis zum 01.06.2019 einen Anspruch auf Verzugszinsen gemäß §§ 286 Abs. 1 S. 1, 288 Abs. 1 BGB i.H.v. 3.452,14 EUR.

a)

Der Beklagte befindet sich mit der Rückzahlung des Darlehens – nach Ablauf der dreimonatigen Kündigungsfrist – ab dem 07.11.2018 in Verzug.

Insofern bedurfte es nach § 286 Abs. 2, Nr. 2 BGB keiner Mahnung, da durch die für die Beendigung des Darlehensvertrages erforderliche Kündigung, der Leistungspflicht des Beklagten ein Ereignis vorauszugehen hatte und mit der vereinbarten dreimonatigen Kündigungsfrist auch eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt war, dass sie sich nach der erfolgten Kündigung nach dem Kalender bestimmen ließ (vgl. Palandt/Grüneberg, 79. Aufl. 2020, § 286 BGB, Rn. 23).

b)

Nach der Beendigung des Darlehensvertrages hat der Kläger – wie dargelegt – keinen Anspruch mehr auf die vereinbarte Zinshöhe, sodass sich der bis zum 01.06.2019 weitergehend geltend gemachte Zinsanspruch auf Verzugszinsen beschränkt. Dieser betrug für den Zeitraum vom 07.11.2018 bis zum 01.06.2019 4,12%, sodass sich ein Betrag i.H.v. 3.452,14 EUR, bei Zugrundelegung der Darlehenssumme zum 01.06.2018 – inklusive der Zinsen – i.H.v. 147.745,54 EUR, ergibt.

3.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung von Prozesszinsen gemäß §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB. Denn Prozesszinsen sind gemäß §§ 291 S. 2 i.V.m. 289 S. 1 BGB auf Zinsen nicht zu entrichten.

III.

Dem Kläger steht gegen den Beklagten weder unter Verzugsgesichtspunkten noch unter dem Gesichtspunkt einer Pflichtverletzung nach § 280 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Zahlung der mit dem Klageantrag zu 2) geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu.

Es fehlt bereits an einer schlüssigen Darlegung der Verzugsvoraussetzungen nach §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1, 249 BGB. Es ist vorliegend weder konkret vorgetragen noch für die Kammer ersichtlich, dass sich der Beklagte im Zeitpunkt der ersten anwaltlichen Tätigkeit bereits in Verzug befand oder eine Zahlung zuvor bereits endgültig in Abrede gestellt hatte.

IV.

Dem Beklagten war gemäß § 599 Abs. 1 ZPO die Ausführung seiner Rechte vorzubehalten, denn er hat dem vom Kläger geltend gemachten Anspruch widersprochen.

V.

1.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Danach kann das Gericht der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat. So liegt der Fall hier.

Zwar sind Zinsen sowie geltend gemachte vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten, die jeweils Nebenforderungen darstellen, im Rahmen der Bestimmung des Streitwerts nicht zu berücksichtigen (§ 4 Abs. 1 ZPO, § 43 Abs. 1 GKG). Bei der Frage, ob eine Partei teilweise unterliegt, sind teilweise Klageabweisungen wegen teilweisem Unterliegen mit Zinsansprüchen bzw. Rechtsverfolgungskosten jedoch zu berücksichtigen (Zöller/Herget, 32. Aufl. 2018, § 92, Rn. 11), sodass die Kosten hier grundsätzlich verhältnismäßig geteilt werden müssten (§ 92 Abs. 1 S. 1 ZPO).

Die Zuvielforderung des Klägers hinsichtlich der Hauptforderung, der Zinsen und der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ist jedoch verhältnismäßig geringfügig. Das ist nicht der Fall, wenn ein Kostensprung verursacht wird oder die Zuvielforderung den fiktiven Streitwert (Hauptforderung, Zinsen, vorgerichtliche Kosten) um mindestens 10 % überschreitet oder an die Hauptforderung heranreichen (Zöller/Herget, 32. Aufl. 2018, § 92, Rn. 11).

Die Zuvielforderung des Klägers besteht hier in dem mit seinem Klageantrag zu 1) zu viel geltend gemachten Betrag i.H.v. 50,53 EUR. Ferner in den im Klageantrag zu 2) geltend gemachten Rechtsverfolgungskosten i.H.v. 1.171,67 EUR sowie der Geltendmachung von Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 20.437,00 EUR seit Rechtshängigkeit. Der dem entsprechende Zinssatz beträgt 4,12%. Danach würden hinsichtlich des hier geltend gemachten Betrages i.H.v. 20.437,00 EUR für ein Jahr Zinsen i.H.v. 553,30 EUR anfallen. Insgesamt hat der Kläger somit einen Betrag i.H.v. 1.774,97 EUR (50,53 EUR + 1.171,67 + 553,30 = 1775,50 EUR) zu viel gefordert und damit den fiktiven Streitwerte nicht um 10 % oder mehr überschritten. Höhere Kosten sind durch diese Zuvielforderung ebenfalls nicht entstanden, insbesondere keine höheren Gerichtskosten, da das Zinsbegehren sowie die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen war (§ 4 Abs. 1 ZPO, § 43 Abs. 1 GKG).

2.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 4, 711 S. 1, 2 i.V.m. § 709 S. 2 ZPO analog.

Der Streitwert wird auf 20.437,00 EUR festgesetzt.

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