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Verrohrung fehlerhaft – Haftung

Oberlandesgericht Naumburg

Az: 6 U 116/08

Urteil vom 04.03.2009


In dem Rechtsstreit hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg auf die mündliche Verhandlung vom 25.02.2009 für Recht erkannt:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 04.09.2008 verkündete Grundurteil des Landgerichts Halle – 4 O 556/06 – in ein Endurteil mit folgendem Inhalt abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Der Streithelfer trägt die Kosten der Nebenintervention.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110% des auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit i.H.v. 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

I.

Die von ihrem Fachplaner als Streithelfer unterstützte Klägerin begehrt von der von ihr beauftragten beklagten Sanitärfirma Ersatz eines Wasserschadens.

Dem liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde: Die Beklagte schloss das von ihr im Nordtrakt des Krankenhausneubaus der Klägerin eingebaute Entwässerungsrohr mit einem Durchmesser von 150 mm an die bauseitig außerhalb des Gebäudes befindliche provisorische, weiterführende Entwässerungsleitung mit einem Durchmesser von 100 mm an. In der Nacht vom 27. zum 28.06.2004 brach dann im Rahmen eines Starkregenereignisses eine innenliegende Entwässerungsleitung, welche die Beklagte nicht mittels besonderer Sicherungsmaßnahmen längskraftschlüssig ausgeführt hatte, wodurch ein erheblicher Sachschaden entstand.

Die Klägerin hat in erster Instanz vorgetragen, der Schaden sei allein auf das Fehlen der längskraftschlüssigen Verbindung zurückzuführen, wohingegen die Beklagte die Auffassung vertreten hat, der Schaden beruhe allein auf einem durch die bauseitige Rohrverjüngung hervorgerufenen Druckanstieg.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die tatsächlichen Feststellungen der angefochtenen Entscheidung verwiesen.

Das Landgericht hat der Klage nach durchgeführter Beweisaufnahme dem Grunde nach zu 100% stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, nach dem Anschluss der Entwässerungsleitung an die Rohrverjüngung habe die Beklagte mit einem Druckanstieg im Gebäude rechnen und daher die innenliegende Entwässerungsleitung längskraftschlüssig ausführen müssen. Diesbezügliche Bauüberwachungsfehler ihres Streithelfers seien der Klägerin nicht zurechenbar. Auch wenn die Klägerin den Anschluss an die Rohrverjüngung angewiesen haben sollte, entlaste dies die Beklagte nicht, denn diese habe ihrer Hinweispflicht nicht genügt. Ein Planungsverschulden sei dem Streithelfer nicht anzulasten, da nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen die Rohrleitung ohne die Rohrverjüngung keiner besonderen Sicherung gegen Druckzustände bedurft habe.

Gegen diese Entscheidung, die darauf hinausläuft, beim Ausführungsfehler der Beklagten den Anschluss an die Rohrverjüngung zu berücksichtigen, beim anrechenbaren Planungsverschulden des Streithelfers aber nicht, richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der diese im Wesentlichen einwendet, den Streithelfer treffe hier ein anrechenbares Planungsverschulden dergestalt, dass er die bauseitig außerhalb des Gebäudes befindliche provisorische, weiterführende Entwässerungsleitung hätte ausreichend dimensionieren müssen.

Die Klägerin und ihr Streithelfer verteidigen die angefochtene Entscheidung.

II.

Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg, denn die Klage ist unbegründet. Die Beklagte haftet hier bereits dem Grunde nach nicht aus § 4 Nr. 3 oder § 13 Nr. 7 VOB/B auf Schadensersatz, sodass die Klage insgesamt abzuweisen war (vgl. Zöller / Vollkommer, ZPO, 27. Aufl., § 304, Rn. 6).

1.

a)

Der Beklagten kann nicht vorgeworfen werden, dass sie die Verrohrung im Keller nicht von vornherein mittels besonderer Sicherungsmaßnahmen längskraftschlüssig ausgeführt hat. Dies wäre nach DIN 18381 nämlich nur dann erforderlich gewesen, wenn mit Druckwasserständen zu rechnen gewesen wäre. Wie der Sachverständige B. auf Seite 13 f seines Gutachtens vom 27.10.2006 überzeugend ausgeführt hat, war dies aber nicht der Fall. Der Schaden beruhte vielmehr allein darauf, dass die Beklagte – was sie bis zur Vorlage des Bautagebuchs durch den Streithelfer (vgl. Bl. 226 II = Bl. 9 III d.A.) anders (Ausführung durch ein Drittunternehmen) dargestellt hatte – ihr 150 mm Rohr an die bauseitige provisorische 100 mm Entwässerleitung angeschlossen hat (vgl. dazu anschaulich die Aussage des Streithelfers im Termin vom 13.03.2008 sowie das von ihm vorgelegte Foto = Bl. 177, 188 II d.A.). Dies führte nämlich nicht nur zu einer Reduzierung des Durchflusses um ein Drittel, sondern auf Grund von querschnittsverringerungsbedingten Verwirbelungen zur fast völligen Verstopfung des Rohrs, wodurch der Rückstau und der damit verbundene Druckanstieg in der Leitung überhaupt erst ermöglicht worden ist (vgl. S. 12 des Sachverständigengutachtens vom 27.10.2006 sowie die ergänzende Anhörung des Sachverständigen im Termin vom 17.07.2008 = Bl. 46 III d.A.).

b)

Da die Rohrleitung allein für ihren Betriebszustand konstruiert und berechnet wird, d.h. für alle infrage kommenden Belastungen des endgültig fertiggestellten Gewerks (vgl. Ergänzungsgutachten v. 27.03.2007), kann der Beklagten entgegen der Auffassung des Landgerichts auch nicht vorgehalten werden, dass sie nach Anschluss des 150 mm Rohrs an die provisorische 100 mm Entwässerungsleitung, wodurch die Verrohrung praktisch zur Druckleitung wurde (siehe oben), nachträglich keine besondere Sicherungsmaßnahmen im Keller ausgeführt hat. Soweit die Klägerin und ihr Streithelfer hier auch nach dem Hinweis des Senats vom 01.12.2008 vortragen, jedenfalls durch den Anschluss der Entwässerungsleitung an die Rohrverjüngung sei eine längskraftschlüssige Verbindung erforderlich geworden, blenden sie aus, dass dieser Anschluss zwar praktisch dazu geführt hat, dass die innenliegende Entwässerungsleitung zur Druckleitung wurde. Aber die Leitung ist allein für ihren Betriebszustand konstruiert worden, d.h. für alle infrage kommenden Belastungen des endgültig fertiggestellten und über eine ordnungsgemäße und keine Rohrverjüngung aufweisende Entwässerungsleitung verfügenden Gewerks. Es konnte daher nicht Aufgabe der Beklagten sein, durch überobligatorische Maßnahmen die Gefahren zu kompensieren, die von dem unter Beteiligung des Streithelfers als Fachplaner seitens der Klägerin bauseits gestellten Provisorium ausgingen.

c)

Der Fehler der Beklagten bestand vielmehr allein darin, dass sie das Rohr überhaupt an die verjüngte Leitung angeschlossen hat. Über diesen Punkt kann es auch keine ernsthafte Diskussion mehr geben, denn nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen B. ist es „eine ehernes Grundprinzip und jedem Bauhandwerker bekannt, dass man Rohrleitungen in Fließrichtung nie und niemals, unter gar keinen Umständen im Querschnitt verringern darf“ (S. 6 des Ergänzungsgutachtens vom 27.03.2007).

2.

Insoweit trifft die Klägerin jedoch ein anspruchsausschließendes Mitverschulden i.S.d. §§ 254, 278 BGB.

a)

Insoweit liegt im Verhältnis zur Beklagten ein über die §§ 278, 254 BGB anrechenbares Planungsverschulden des Streithelfers vor. Die Klägerin musste der Beklagten einwandfreie Pläne zur Verfügung stellen. Dazu gehörte, wenn die endgültige Planung noch nicht umgesetzt werden konnte, zumindest die Planung einer funktionsfähigen, d.h. ausreichend dimensionierten (150 mm) provisorischen weiteren Ableitung des Regenwassers; die fehlende Planung steht hier einem Planungsfehler gleich (vgl. OLG Celle, Urt. v. 01.08.2007, 7 U 174/06, Rn. 46, 48, 49, 54, 55, 66, 68; Werner / Pastor, a.a.O., Rn. 2458 m.w.N.). Ob – wie der Streithelfer vorträgt (Bl. 163 f III d.A.) – für die endgültige Entwässerung die Heranführung einer neuen zusätzlichen und ausreichend dimensionierten Leitung geplant war, ändert nichts daran, dass es vorher zumindest an der Planung eines funktionsfähigen Provisoriums gefehlt hat. Wenn nämlich jedem Bauhandwerker bekannt sein muss, dass man den Querschnitt von Rohrleitungen unter gar keinen Umständen verringern darf (siehe oben), gilt dies erst recht für den Streithelfer als Fachplaner. Derselbige und die Klägerin kannten die Problematik auch ganz genau, denn der Streithelfer hat zulässigerweise (vgl. Schultes in: Münchener Kommentar, ZPO, 3. Aufl., § 67, Rn. 3; Bork in: Stein / Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 67, Rn. 12; Rn. 21) als Zeuge im Landgerichtstermin vom 13.03.2008 ausgesagt, er habe den Bauherrn darauf hingewiesen, dass die Rohrverjüngung hier kritisch sei, worüber es ein Protokoll gebe; der Bauherr habe gleichwohl zugestimmt (Bl. 180 II d.A.). Entgegen der Auffassung der Klägerin (vgl. Bl. 155 III d.A.) ist diese Aussage durchaus verwertbar; insbesondere bestehen insoweit keine rechtsstaatlichen Bedenken. Bei dieser Sachlage war auch ein Hinweis der Beklagten nach § 4 Nr. 3 VOB/B entbehrlich (vgl. OLG Düsseldorf, BauR 2004, 99, 100; Werner / Pastor, a.a.O., Rn. 1521) oder der unterlassene Hinweis für den Schaden nicht ursächlich. Vorliegend greift auch die Rechtsprechung nicht, wonach der Auftragnehmer, der einen fehlerhaften Plan ausführt, obwohl er erkennt, dass der Planungsfehler mit Sicherheit zu einem Mangel führen wird, sich nach Treu und Glauben nicht auf ein mitwirkendes Verschulden des Architekten als Erfüllungsgehilfen des Auftraggebers berufen kann (vgl. BGH, BauR 1973, 190, 191 [BGH 18.01.1973 – VII ZR 88/70]). Abgesehen davon, dass das Starkregenereignis keineswegs, geschweige denn mit Sicherheit zu erwarten war, hat der Streithelfer sich hier entsprechenden Bedenken nämlich nicht verschlossen, sondern diese bereits von sich aus der Klägerin gegenüber geäußert.

b)

Darüber hinaus erfolgte der Anschluss der 150 mm Entwässerungsleitung an das bauseitige 100 mm Provisorium im Rahmen eines vom Mitarbeiter H. des Streithelfers der Klägerin abgezeichneten, Zusatzauftrags vom 01.03.2004, zumindest aber in Kenntnis des Mitarbeiters des Klägers H. (siehe Anlage B 5 = Bl. 13 III d.A.). Auf dessen angeblich fehlende Vertretungsbefugnis (vgl. Bl. 32 III d.A.) kann sich die Klägerin hier nicht berufen, denn Herr H. hat nicht nur den Zusatzauftrag vom 01.03.2004 unter „- Auftraggeber – Bauleitung“, sondern auch den von der Klägerin vorgelegten Bautagesbericht vom 02.03.2004 (Anlage K 28 = Bl. 9 III d.A.) unterzeichnet, und zwar bei „Unterschrift des Bauherrn/Stellvertreters“. Jedenfalls hat – wie bereits erwähnt – der Streithelfer als Zeuge im Landgerichtstermin vom 13.03.2008 ausgesagt, er habe den Bauherrn darauf hingewiesen, dass die Rohrverjüngung hier kritisch sei, worüber es ein Protokoll gebe; der Bauherr habe gleichwohl zugestimmt (Bl. 180 II d.A.). Dies hat der Streithelfer später dahingehend weiter erläutert, dass im Hinblick auf eine durch die Insolvenz der Rohbaufirma bedingte Bauverzögerung die Klägerin am 29.10.2003 entschieden habe, die Leitung provisorisch an die bestehende, verjüngte Leitung anzuschließen (Bl. 164 III d.A.). Die Veranlassung des Anschlusses der 150 mm Leitung an das 100 mm Provisorium stellt daher nicht lediglich eine fehlerhafte Bauüberwachung durch den Streithelfer dar, welche sich die Klägerin in der Tat nicht anrechnen lassen müsste. Vielmehr ging diese Maßnahme über eine reine Bauüberwachung weit hinaus und ist über § 278 BGB zurechenbar (vgl. BGH, BauR 1972, 62, 64; Werner / Pastor, der Bauprozess, 12. Aufl., Rn. 2462), denn sie beinhaltete letztlich die Weisung an die Beklagte, ihre Leistung an eine erkanntermaßen nicht fachgerechte Vorleistung anzubinden oder zumindest die bewusste Duldung dieses Vorgehens.

3.

Bei der Abwägung im Rahmen des § 254 BGB ist hier zu berücksichtigen, dass die Beklagte, die hier auf Veranlassung der Klägerin und des Streithelfers gehandelt hat, nicht klüger sein musste als der Streithelfer als Fachplaner (vgl. OLG Köln, Urt. v. 06.12.2005, 22 U 72/05, Rn. 36, zitiert nach […]), und dass das Ausgangsproblem (Fehlen einer weiterführenden Entwässerungsleitung mit einem Durchmesser von 150 mm) ganz allein von der Klägerin zu vertreten ist. Die Klägerin hat hier sehenden Auges ein Risiko in Kauf genommen, welches sich dann entgegen ihrer Erwartung auf Grund eines singulären Starkregenereignisses verwirklicht hat. Bei dieser Sachlage erscheint es nicht interessengerecht, den dadurch entstandenen Schaden auf die Beklagte als bauausführendes Unternehmen abzuwälzen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gem. §§ 708 Nr. 10, 709 S. 2, 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).

 

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