Ein Versäumnisurteil bei einer Erkrankung des Geschäftsführers stand im Fokus, als ein Firmenboss wegen eines Magen-Darm-Infekts dem Termin in Hamm fernblieb. Statt den Fall sofort abzuschließen, gewährten die Richter eine zehntägige Nachfrist zur Glaubhaftmachung von einer krankheitsbedingten Verhinderung – ein rechtlicher Sonderweg mit nun weitreichenden Konsequenzen für den gesamten Prozess.
Übersicht:
- Das Wichtigste im Überblick
- Was passiert, wenn eine Partei den Gerichtstermin schwänzt?
- Warum ist das unentschuldigte Fehlen im Gerichtstermin so kritisch?
- Wie verlief der Streit um das Nichterscheinen vor dem Arbeitsgericht?
- Welche Voraussetzungen gelten für die Glaubhaftmachung einer Krankheit?
- Warum war das Vorgehen des Arbeitsgerichts verfahrensfehlerhaft?
- Was unterscheidet Arbeitsunfähigkeit von Verhandlungsunfähigkeit?
- Welche Konsequenzen hat die Aufhebung von dem gerichtlichen Beschluss?
- Was bedeutet das Urteil für die Praxis?
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Gilt meine Krankschreibung als Entschuldigung, wenn ich als alleiniger Geschäftsführer kurzfristig erkranke?
- Verliere ich den Prozess sofort, wenn mein Attest erst nach dem Gerichtstermin beim Gericht eintrifft?
- Muss mein Arzt die Verhandlungsunfähigkeit explizit bescheinigen oder reicht eine einfache Krankschreibung aus?
- Was kann ich tun, wenn das Gericht dem Gegner eine unzulässige Nachfrist zur Entschuldigung gewährt?
- Wie erfahre ich vom neuen Termin, wenn das Gericht mich nach dem Versäumnis nicht lädt?
- Das vorliegende Urteil
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 9 Ta 202/25
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
- Datum: 17.12.2025
- Aktenzeichen: 9 Ta 202/25
- Verfahren: Sofortige Beschwerde
- Rechtsbereiche: Arbeitsrecht
Firmen müssen ihre Verhandlungsunfähigkeit im Gerichtstermin sofort belegen, eine einfache Krankschreibung reicht dafür nicht aus.
- Eine einfache Krankschreibung beweist keine Unfähigkeit zur Verhandlung vor einem Gericht.
- Parteien müssen Entschuldigungsgründe spätestens bis zum Start der Verhandlung klar nachweisen.
- Das Gericht darf verspätete Nachweise nach dem Termin ohne neue Anhörung nicht akzeptieren.
- Bei unentschuldigtem Fehlen ohne ausreichende Belege muss das Gericht ein Versäumnisurteil erlassen.
- Eine nachträgliche Fristsetzung zur Vorlage von Attesten widerspricht den geltenden gesetzlichen Regeln.
Was passiert, wenn eine Partei den Gerichtstermin schwänzt?

Ein leerer Stuhl im Gerichtssaal ist für die anwesende Seite oft ein Grund zur Freude, für die abwesende Seite jedoch ein enormes Risiko. Erscheint eine Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht zur mündlichen Verhandlung, sieht das deutsche Zivilprozessrecht scharfe Sanktionen vor. In einem aktuellen und lehrreichen Fall musste sich das Landesarbeitsgericht Hamm mit der Frage befassen, wann ein Versäumnisurteil bei einer Erkrankung des Geschäftsführers ergehen muss und welche Fehler ein Arbeitsgericht im Umgang mit kurzfristigen Krankmeldungen machen kann.
Der Fall zeigt exemplarisch, wie streng die Anforderungen an den Nachweis der Verhandlungsunfähigkeit im Prozess sind. Ein bloßes Fax am Morgen der Verhandlung reicht meist nicht aus, um das Gericht zu einer Vertagung zu zwingen. Vielmehr müssen konkrete Belege vorliegen, die eine Teilnahme absolut unmöglich machen.
Im Zentrum des Streits stand ein arbeitsgerichtliches Verfahren vor dem Arbeitsgericht Bielefeld. Ein Arbeitnehmer forderte seine Rechte ein, doch zum entscheidenden Kammertermin erschien niemand für die Gegenseite. Was folgte, war ein juristisches Tauziehen um die Frage, ob das Gericht dem säumigen Unternehmen eine „zweite Chance“ zur Entschuldigung geben durfte oder ob es sofort hätte entscheiden müssen.
Warum ist das unentschuldigte Fehlen im Gerichtstermin so kritisch?
Der Zivilprozess, zu dem auch das Arbeitsgerichtsverfahren in weiten Teilen gehört, ist auf Beschleunigung angelegt. Erscheint eine Partei nicht, kann die andere Seite den Erlass eines sogenannten Versäumnisurteils beantragen. Dies regelt § 331 der Zivilprozessordnung (ZPO).
Die Konsequenzen sind drastisch: Das Gericht prüft in diesem Moment nicht mehr, ob die tatsächlichen Behauptungen der anwesenden Partei wahr sind. Es unterstellt sie als wahr. Ist der Klageantrag auf dieser Basis schlüssig, verliert die abwesende Seite den Prozess sofort – allein durch ihre Säumnis. Man spricht hierbei oft von der „Flucht in die Säumnis“, die der Gesetzgeber verhindern will.
Doch es gibt eine wichtige Ausnahme, die in § 337 ZPO geregelt ist. Das Gericht darf kein Versäumnisurteil erlassen, wenn die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert war. In diesem Fall muss das Gericht vertagen. Genau an dieser Schnittstelle – zwischen zwingendem Urteil und zwingender Vertagung – unterlief dem Arbeitsgericht Bielefeld ein verfahrensrechtlicher Fehler, den das Landesarbeitsgericht Hamm mit Beschluss vom 17.12.2025 (Az. 9 Ta 202/25) korrigieren musste.
Wie verlief der Streit um das Nichterscheinen vor dem Arbeitsgericht?
Die Chronologie der Ereignisse am Verhandlungstag ist für das Verständnis des Urteils entscheidend. Für den 18. Juni 2025 war um 09:45 Uhr ein Termin zur Kammerverhandlung vor dem Arbeitsgericht Bielefeld anberaumt worden. Der Arbeitnehmer erschien pünktlich mit seinem Rechtsbeistand. Der Platz des Arbeitgebers blieb jedoch leer.
Bereits um 08:11 Uhr, also gut eineinhalb Stunden vor dem Termin, ging bei dem Gericht ein Telefax des Unternehmens ein. Darin teilte die Firma mit, dass ihr Geschäftsführer erkrankt sei. Ein ärztliches Attest liege noch nicht vor, werde aber nachgereicht. Im Termin selbst lag dem Gericht also lediglich diese bloße Behauptung vor.
Der Arbeitnehmer beantragte daraufhin den Erlass eines Versäumnisurteils. Er wollte den Prozess durch die Säumnis des Gegners gewinnen. Das Arbeitsgericht Bielefeld entschied sich jedoch für einen ungewöhnlichen Mittelweg. Es erließ weder das Urteil noch vertagte es sofort. Stattdessen setzte es dem Unternehmen eine Frist bis zum 27. Juni 2025, um die Verhinderungsgründe glaubhaft zu machen. Erst danach wollte das Gericht entscheiden.
Die nachträgliche Entschuldigung
Noch am Nachmittag des Verhandlungstages, um 13:22 Uhr, reichte das Unternehmen tatsächlich Unterlagen nach. Ein Arzt bescheinigte dem Geschäftsführer einen „akuten gastrointestinalen Infekt“ (Magen-Darm-Infekt) und attestierte eine Arbeitsunfähigkeit für vier Tage. Daraufhin wies das Arbeitsgericht den Antrag des Arbeitnehmers auf ein Versäumnisurteil ab. Die Begründung: Das unentschuldigte Fehlen im Gerichtstermin sei durch die nachgereichten Atteste widerlegt worden.
Gegen diese Zurückweisung des Antrags auf Versäumnisurteil legte der Arbeitnehmer sofortige Beschwerde ein. Er argumentierte, dass zum Zeitpunkt der Verhandlung keine ausreichende Entschuldigung vorlag und das Gericht nicht einfach eine „Nachfrist“ hätte gewähren dürfen.
Welche Voraussetzungen gelten für die Glaubhaftmachung einer Krankheit?
Das Landesarbeitsgericht Hamm nutzte diesen Fall, um die strengen Regeln für Krankmeldungen vor Gericht zu präzisieren. Ein häufiges Missverständnis bei Laien und selbst bei Anwälten ist die Gleichsetzung von Arbeitsunfähigkeit (AU) und Verhandlungsunfähigkeit. Wer nicht arbeiten kann, kann unter Umständen trotzdem an einer Verhandlung teilnehmen. Eine einfache „Gelbe Schein“-Bescheinigung reicht daher oft nicht aus.
Das Gericht in Hamm stellte klar, dass eine Glaubhaftmachung von einer krankheitsbedingten Verhinderung substanziiert erfolgen muss. Das bedeutet: Die Partei muss so detaillierte Tatsachen vortragen, dass das Gericht beurteilen kann, ob eine Reise zum Gericht und die Teilnahme an der Verhandlung unzumutbar sind. Ein bloßer Anruf oder ein Fax mit dem Inhalt „Bin krank“ genügt diesen Anforderungen nicht.
Nach § 337 ZPO ist die Verhandlung von Amts wegen zu vertagen, wenn der Richter dafür hält, dass die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert ist. (…) Ein bloßer Hinweis auf eine Erkrankung genügt nicht.
Zum Zeitpunkt des Aufrufs der Sache um 09:45 Uhr lag dem Arbeitsgericht Bielefeld nichts weiter vor als die eigene Aussage des Unternehmens im Fax. Es gab kein Attest, keine detaillierte Schilderung der Symptome, die eine Reiseunfähigkeit belegt hätten. Damit waren die Voraussetzungen für ein rechtmäßiges Versäumnisurteil aus Sicht des Arbeitnehmers eigentlich erfüllt.
Warum war das Vorgehen des Arbeitsgerichts verfahrensfehlerhaft?
Der entscheidende Fehler des Arbeitsgerichts lag nicht unbedingt in der Bewertung der Krankheit selbst, sondern in der gewählten Verfahrensweise. Das Landesarbeitsgericht Hamm rügte, dass das untergeordnete Gericht eine verfahrensrechtliche Konstruktion gewählt hatte, die das Gesetz so nicht vorsieht.
Das Gesetz stellt den Richter im Termin vor eine klare Wahl, eine Art „Entweder-oder“:
- Entweder das Gericht hält die Entschuldigung für glaubhaft (oder zumindest für sehr wahrscheinlich): Dann muss es sofort nach § 337 ZPO vertagen.
- Oder das Gericht hält die Entschuldigung für unzureichend: Dann muss es auf Antrag sofort ein Versäumnisurteil nach § 331 ZPO erlassen.
Eine „Zwischenlösung“, bei der das Gericht die Verhandlung zwar beendet, aber die Entscheidung über das Versäumnisurteil zurückstellt und der säumigen Partei eine Frist zur nachträglichen Glaubhaftmachung einräumt, ist im Gesetz nicht vorgesehen. Das Arbeitsgericht hätte die Situation direkt im Termin klären müssen.
Verletzung des rechtlichen Gehörs
Ein weiterer schwerer Fehler unterlief dem Arbeitsgericht bei der Würdigung der nachgereichten Atteste. Nachdem das Unternehmen am Nachmittag die ärztlichen Bescheinigungen gefaxt hatte, wies das Gericht den Antrag des Arbeitnehmers ab – ohne diesen noch einmal dazu anzuhören. Das Landesarbeitsgericht sah hierin eine klare Verletzung von dem Anspruch auf Gehör. Der Arbeitnehmer hatte keine Chance, die Beweiskraft der erst nachmittags eingereichten Atteste anzuzweifeln, bevor das Gericht zu seinen Ungunsten entschied.
Das Arbeitsgericht hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, indem es die nach dem Termin eingereichten Unterlagen seiner Entscheidung zugrunde legte, ohne dem Kläger hierzu Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Was unterscheidet Arbeitsunfähigkeit von Verhandlungsunfähigkeit?
Das Landesarbeitsgericht ging auch inhaltlich auf die Qualität der Entschuldigung ein. Selbst wenn man die verspätete Einreichung ignorieren würde, war die Begründung dünn. Eine „Arbeitsunfähigkeit“ besagt lediglich, dass der Betroffene seine vertraglich geschuldete Arbeitsleistung nicht erbringen kann. Das kann bei einem Dachdecker schon ein gebrochener Finger sein.
Für die Verhandlungsunfähigkeit gelten jedoch andere Maßstäbe. Hier geht es um die geistige und körperliche Fähigkeit, dem Prozess zu folgen, Entscheidungen zu treffen und Erklärungen abzugeben. Ein Magen-Darm-Infekt kann zwar zur Verhandlungsunfähigkeit führen, dies ist aber kein Automatismus. Die Arbeitsunfähigkeit ist keine Verhandlungsunfähigkeit im automatischen Sinne.
Da das Unternehmen bis zum Ende der Sitzung keinerlei ärztliches Attest vorgelegt hatte, musste das Gericht von einem unentschuldigten Fehlen ausgehen. Das Risiko, dass ein Fax das Gericht nicht rechtzeitig erreicht oder dass ein Arzttermin erst am Nachmittag stattfindet, trägt allein die Partei, die nicht erscheint.
Welche Konsequenzen hat die Aufhebung von dem gerichtlichen Beschluss?
Das Landesarbeitsgericht Hamm hob den Beschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld auf. Damit war die Zurückweisung des Antrags auf Versäumnisurteil vom Tisch. Allerdings konnte das Landesarbeitsgericht nicht selbst sofort das Versäumnisurteil erlassen, da der Prozess in der Instanz weitergeführt werden muss. Es verwies die Sache zurück.
Eine besonders harte Sanktion für das Unternehmen ergibt sich jedoch aus § 336 Absatz 1 Satz 2 ZPO, den das Landesarbeitsgericht explizit anwandte. Normalerweise müssen Parteien zu jedem Termin formell geladen werden. Da das Unternehmen hier aber unentschuldigt fehlte und die Vertagung nur „von Amts wegen“ durch die Korrektur des Fehlers erfolgt, bestimmte das Gericht:
Die Beklagte ist zu dem nun anzuberaumenden Termin nicht mehr förmlich zu laden.
Das bedeutet in der Praxis: Das Unternehmen bzw. dessen Anwälte müssen sich selbst extrem aktiv darum kümmern, wann der neue Termin stattfindet. Das Gericht ist nicht verpflichtet, ihnen eine neue Ladung mit Zustellungsurkunde zu schicken. Verpassen sie diesen neuen Termin erneut, ergeht ohne weitere Prüfung sofort das Versäumnisurteil. Dies verschiebt das Risiko massiv auf die Seite des säumigen Arbeitgebers.
Was bedeutet das Urteil für die Praxis?
Für Arbeitnehmer und Arbeitgeber, aber auch für deren Anwälte, ist dieser Beschluss eine deutliche Warnung. Die Gerichte sind nicht verpflichtet, bei Krankheit „ein Auge zuzudrücken“ oder auf nachträgliche Belege zu warten.
Wer am Morgen eines Gerichtstermins erkrankt, muss sofort handeln:
- Das Gericht muss unverzüglich informiert werden (Telefon und Fax).
- Ein ärztliches Attest muss vor dem Termin vorliegen.
- Das Attest sollte idealerweise explizit die „Verhandlungsunfähigkeit“ oder „Reiseunfähigkeit“ bestätigen, nicht nur die Arbeitsunfähigkeit.
- Die Diagnose oder zumindest die Art der Beschwerden müssen so konkret sein, dass der Richter die Unmöglichkeit des Erscheinens nachvollziehen kann (z.B. „hohes Fieber“, „ansteckende Infektion“).
Das Landesarbeitsgericht Hamm hat mit dieser Entscheidung die Bedeutung der Prozessdisziplin unterstrichen. Ein erfolgreicher Antrag auf ein Versäumnisurteil scheitert nicht daran, dass ein Richter aus falscher Rücksichtnahme Verfahrensregeln dehnt. Wer nicht kommt und sich nicht rechtzeitig und ausreichend entschuldigt, verliert – zumindest vorläufig – den Prozess.
Die Entscheidung stärkt die Position derer, die pünktlich erscheinen und ihr Recht einfordern. Die Verfahrensverzögerung durch „Salamitaktik“ bei Krankmeldungen wurde hier wirkungsvoll unterbunden.
Gerichtstermin versäumt oder Versäumnisurteil erhalten?
Ein versäumter Termin oder ein drohendes Versäumnisurteil erfordert sofortiges Handeln, um einen endgültigen Rechtsverlust zu verhindern. Unser Fachanwalt für Arbeitsrecht prüft für Sie die Voraussetzungen eines Einspruchs und stellt sicher, dass die strengen Anforderungen an die Glaubhaftmachung einer Verhandlungsunfähigkeit erfüllt werden. Wir unterstützen Sie dabei, Ihr rechtliches Gehör zu wahren und Ihre Interessen im laufenden Verfahren professionell abzusichern.
Experten Kommentar
Die größte Hürde liegt oft gar nicht im Gerichtssaal, sondern im Wartezimmer des Hausarztes. Die meisten Mediziner kennen nur die klassische Arbeitsunfähigkeit, doch diese ist vor Gericht meist wertlos. Ich schärfe Mandanten deshalb ein, dass auf dem Attest explizit „verhandlungsunfähig“ oder „reiseunfähig“ stehen muss. Ohne dieses Zauberwort läuft man sehenden Auges in das Versäumnisurteil.
Ein oft unterschätztes Detail an dieser Entscheidung ist die wegfallende Ladungspflicht für den Folgetermin. Das ist eine klassische Falle für die Kanzleiorganisation: Da keine gelbe Post mehr kommt, muss der Anwalt den neuen Termin proaktiv beim Gericht erfragen. Wer sich hier auf den üblichen Amtsweg verlässt, riskiert das zweite – und dann endgültige – Versäumnisurteil.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Gilt meine Krankschreibung als Entschuldigung, wenn ich als alleiniger Geschäftsführer kurzfristig erkranke?
NEIN, eine einfache Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) reicht als Entschuldigung vor Gericht für Sie als alleinigen Geschäftsführer in der Regel nicht aus. Es kommt für das Gericht nicht auf die Unfähigkeit zur Ausübung Ihrer beruflichen Tätigkeit an, sondern darauf, ob Sie aufgrund Ihrer Erkrankung tatsächlich verhandlungsunfähig oder reiseunfähig sind. Dieser rechtliche Unterschied führt dazu, dass das Gericht trotz eines ärztlichen Attests ein Versäumnisurteil erlassen kann, wenn die konkrete Beeinträchtigung nicht ausreichend nachgewiesen wurde.
Die Anforderungen an eine Entschuldigung vor Gericht sind gemäß § 227 ZPO (Zivilprozessordnung) deutlich strenger als die Anforderungen für den bloßen Nachweis einer Arbeitsunfähigkeit gegenüber einem Arbeitgeber. Während eine normale Krankschreibung lediglich bescheinigt, dass Sie Ihre geschäftsführerischen Aufgaben momentan nicht wahrnehmen können, verlangt das Gericht detaillierte Angaben darüber, warum Sie dem Termin nicht folgen können. Ein Geschäftsführer kann beispielsweise trotz einer Stressbelastung oder einer leichten Grippe durchaus in der Lage sein, einfache Fragen im Gerichtssaal zu beantworten oder den Ausführungen des Anwalts geistig zu folgen. Daher müssen Sie dem Gericht substanziierte Tatsachen vortragen, welche die Schwere Ihrer Erkrankung und die damit einhergehende Unfähigkeit zur Verhandlungsteilnahme für den Richter nachvollziehbar belegen.
Ein besonderer Härtefall liegt vor, wenn eine akute Ansteckungsgefahr besteht oder Bettlägerigkeit vorliegt, da in diesen Fällen die bloße Anwesenheit im Gerichtssaal bereits unzumutbar oder rechtlich unzulässig wäre. Sollte Ihre Erkrankung so schwerwiegend sein, dass Sie nicht einmal in der Lage sind, einen Anwalt kurzfristig zu instruieren, müssen Sie auch diesen Umstand durch ein qualifiziertes ärztliches Attest gegenüber dem Gericht lückenlos nachweisen.
Unser Tipp: Fordern Sie von Ihrem behandelnden Arzt umgehend ein spezielles Attest an, welches explizit die Begriffe Reiseunfähigkeit oder Verhandlungsunfähigkeit enthält und die medizinischen Symptome grob umschreibt. Vermeiden Sie es, dem Gericht lediglich den gelben Schein ohne ergänzende Erläuterungen zuzusenden, da dies oft als unzureichende Entschuldigung gewertet wird.
Verliere ich den Prozess sofort, wenn mein Attest erst nach dem Gerichtstermin beim Gericht eintrifft?
JA, das Risiko eines sofortigen Prozessverlusts durch ein Versäumnisurteil ist extrem hoch, da das Gericht die rechtliche Entscheidungsgrundlage ausschließlich zum Zeitpunkt des Aufrufs der Sache prüft. Wenn das ärztliche Attest erst nach dem Ende des Termins in der Gerichtsakte landet, gilt die Partei als unentschuldigt abwesend, was unmittelbar schwerwiegende prozessuale Nachteile auslöst.
Gemäß § 331 ZPO (Zivilprozessordnung) darf gegen eine säumige Partei ein Versäumnisurteil ergehen, sofern zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keine ausreichende Entschuldigung für das Nichterscheinen glaubhaft gemacht wurde. Das Gericht entscheidet zwingend auf Basis der vorliegenden Aktenlage im Moment des Aufrufs der Sache, sodass ein erst Stunden später eingehendes Fax die bereits getroffene gerichtliche Entscheidung rechtlich nicht mehr rückwirkend korrigieren kann. Da das Risiko der Übermittlung allein bei der Partei liegt, führt selbst eine unverschuldete Verzögerung durch technische Störungen oder langsame Postwege dazu, dass das Fehlen als unentschuldigt gewertet werden muss. Das Landesarbeitsgericht Hamm hat in seiner Rechtsprechung verdeutlicht, dass ein Gericht nicht auf den Eingang von Nachweisen warten darf, sondern bei Abwesenheit unmittelbar prozessual handeln muss.
Eine Korrektur ist nach Erlass des Urteils meist nur noch über einen förmlichen Einspruch gemäß § 338 ZPO möglich, was jedoch zusätzliche Kosten verursacht und den Prozess erheblich verzögert. Nur wenn das Gericht aus eigener Initiative die Verhandlung vertagt oder den Termin verlegt, bevor das Urteil tatsächlich verkündet wurde, bleibt das nachträglich eingetroffene Attest für den ursprünglichen Termin noch ohne schädliche Konsequenz.
Unser Tipp: Stellen Sie sicher, dass medizinische Atteste oder Entschuldigungsgründe spätestens eine Stunde vor dem Termin nachweisbar per Fax beim Gericht eingehen. Vermeiden Sie es, sich auf eine spätere Nachreichung zu verlassen, und rufen Sie zur Sicherheit vorab kurz in der zuständigen Geschäftsstelle an.
Muss mein Arzt die Verhandlungsunfähigkeit explizit bescheinigen oder reicht eine einfache Krankschreibung aus?
NEIN, eine einfache Krankschreibung reicht in der Regel nicht aus, da eine Arbeitsunfähigkeit nicht automatisch eine Unfähigkeit zur Teilnahme an einer Gerichtsverhandlung bedeutet. Ihr Arzt sollte die Verhandlungsunfähigkeit explizit bescheinigen und dabei konkrete Symptome nennen, welche die Wahrnehmung des Termins für Sie unmöglich oder unzumutbar machen. Da ein Richter die medizinischen Gründe rechtlich bewerten muss, genügt ein bloßer Verweis auf die Unfähigkeit zur Berufsausübung für eine Terminsverlegung meist nicht.
Die rechtliche Notwendigkeit ergibt sich aus der Pflicht zur Glaubhaftmachung erheblicher Gründe gemäß § 227 ZPO, wobei das Gericht eine eigenständige Prognose über Ihre Belastbarkeit treffen muss. Ein Mediziner bescheinigt zwar die Krankheit, doch die Entscheidung über die Verhandlungsfähigkeit ist eine juristische Wertung, die auf klaren Tatsachenbeschreibungen im Attest basieren muss. Wenn beispielsweise ein akuter Magen-Darm-Infekt vorliegt, muss die Bescheinigung diese Diagnose und die damit verbundene Reiseunfähigkeit benennen, anstatt nur einen abstrakten ICD-Code zu verwenden. Ohne diese detaillierten Angaben kann der Richter nicht beurteilen, ob Ihre Anwesenheit im Gerichtssaal eine Gefahr für Ihre Gesundheit oder den ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens darstellt.
Beachten Sie dabei, dass die ärztliche Schweigepflicht gegenüber dem Gericht insoweit eingeschränkt ist, als Sie die Erkrankung zur Entschuldigung Ihres Fernbleibens aktiv nutzen möchten. Falls die Symptome nicht ausreichend spezifiziert sind, kann das Gericht die Entschuldigung als unzureichend zurückweisen, was im schlimmsten Fall zu einem Versäumnisurteil oder zur Festsetzung eines Ordnungsgeldes führt.
Unser Tipp: Weisen Sie Ihren Arzt gezielt darauf hin, dass für das Gericht die Feststellung der Verhandlungsunfähigkeit und nicht nur der Arbeitsunfähigkeit maßgeblich ist. Vermeiden Sie es, Diagnosen gegenüber dem Gericht vollständig zu verschweigen, da ohne nachvollziehbare medizinische Tatsachen keine wirksame Entschuldigung für den Termin erfolgen kann.
Was kann ich tun, wenn das Gericht dem Gegner eine unzulässige Nachfrist zur Entschuldigung gewährt?
Sie müssen die Gewährung einer Nachfrist zur Glaubhaftmachung als verfahrensfehlerhaft rügen und auf einer sofortigen Entscheidung nach der Zivilprozessordnung bestehen. Das Gesetz sieht für das unentschuldigte Fernbleiben einer Partei ausschließlich den Erlass eines Versäumnisurteils oder die sofortige Vertagung des Termins vor. Eine juristische Zwischenlösung, bei der Entschuldigungsgründe oder Atteste erst Tage später eingereicht werden dürfen, existiert im deutschen Prozessrecht nicht.
Die Zivilprozessordnung folgt hinsichtlich des Ausbleibens einer Partei einem strikten Entweder-oder-Prinzip, welches dem Gericht keinerlei Spielraum für die Einräumung einer nachträglichen Frist zur Glaubhaftmachung lässt. Gemäß der einschlägigen Rechtsprechung des LAG Hamm stellt eine solche Zwischenlösung einen schwerwiegenden Verfahrensfehler dar, da das Gesetz gemäß § 331 ZPO nur die sofortige Entscheidung kennt. Wenn das Gericht nachgereichte Atteste ohne eine erneute mündliche Verhandlung berücksichtigt, verletzt dies zudem Ihren Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes. In einer solchen Situation müssen Sie die Verletzung prozessualer Rechte umgehend rügen, um sich die Möglichkeit für spätere Rechtsmittel gegen eine für Sie nachteilige Entscheidung rechtssicher offenzuhalten.
Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn das Gericht den Termin unmittelbar nach § 337 ZPO vertagt, weil es bereits im Termin von einer unverschuldeten Säumnis überzeugt ist. Diese Überzeugung darf das Gericht jedoch nicht von zukünftigen Einreichungen abhängig machen, sondern muss sie auf Basis der zum Zeitpunkt der Sitzung bereits vorliegenden Informationen gewinnen. Eine bloße Erwartung späterer Entschuldigungsgründe reicht für eine rechtmäßige Vertagung keinesfalls aus.
Unser Tipp: Bestehen Sie im Termin aktiv auf der Protokollierung Ihres Antrags auf Erlass eines Versäumnisurteils und rügen Sie die Unzulässigkeit einer Nachfristsetzung ausdrücklich. Vermeiden Sie es unbedingt, die gerichtliche Verzögerung schweigend hinzunehmen, da dies den späteren Verlust Ihrer prozessualen Rüge- und Rechtsmittelmöglichkeiten zur Folge haben kann.
Wie erfahre ich vom neuen Termin, wenn das Gericht mich nach dem Versäumnis nicht lädt?
Sie erfahren den neuen Termin nur durch eigene Nachfrage bei der Geschäftsstelle des Gerichts, da eine förmliche Ladung nach unentschuldigtem Fernbleiben rechtlich nicht mehr erfolgt. Gemäß § 336 Satz 2 ZPO verlieren Sie nach einer Säumnis das Privileg einer erneuten amtlichen Zustellung der Terminsnachricht durch das Gericht. Das Gericht ist in dieser Konstellation gesetzlich von seiner sonst üblichen Ladungspflicht befreit.
Normalerweise lädt das Gericht die Parteien von Amts wegen zu jedem neuen Verhandlungstermin, um den verfassungsrechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör konsequent zu wahren. Wenn Sie jedoch einen Termin unentschuldigt versäumt haben und das Verfahren nur wegen eines gerichtlichen Fehlers fortgesetzt wird, greift die Ausnahme des § 336 Absatz 1 Satz 2 ZPO. Diese Bestimmung besagt, dass die säumige Partei zu dem nun neu anzuberaumenden Termin nicht mehr förmlich geladen werden muss. Aus der ursprünglichen Bringschuld des Gerichts wird in diesem Moment eine Holschuld der Partei, die sich fortan eigenständig über den Fortgang informieren muss. Wer hier untätig auf Post wartet, riskiert ein zweites Versäumnisurteil, gegen das kaum noch wirksame Rechtsbehelfe zur Verfügung stehen.
Diese strenge Regelung gilt primär dann, wenn die Vertagung trotz Ihrer Säumnis nur deshalb erfolgte, weil das Gericht etwa eine Prozessvoraussetzung übersehen oder einen eigenen Zustellungsfehler begangen hatte. Das Gesetz gewährt Ihnen zwar eine zweite Chance, sanktioniert das unentschuldigte Fehlen jedoch durch den Wegfall der prozessualen Fürsorgepflicht bei der neuen Ladung.
Unser Tipp: Kontaktieren Sie nach einer verpassten Verhandlung wöchentlich die Geschäftsstelle des Gerichts und fragen Sie aktiv nach dem neuen Verhandlungstermin oder dem aktuellen Aktenstand. Vermeiden Sie es unbedingt, passiv auf Post zu warten, da dies fast zwangsläufig zum endgültigen Verlust des Rechtsstreits führt.
Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.
Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.
Das vorliegende Urteil
Az.: 9 Ta 202/25 – Beschluss vom 17.12.2025
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Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz




