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Versäumnisurteil – Umdeutung einer Verteidigungsanzeige in Einspruch

OLG Köln – Az.: I-5 U 65/17 – Beschluss vom 05.01.2018

I. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 31. März 2017 (12 O 479/16) durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

II. Die Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem Hinweis binnen drei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses.

Gründe

I.

Die Berufung der Beklagten hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Entscheidung des Landgerichts beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen die im Berufungsverfahren zugrunde zu legenden Tatsachen (§§ 529, 531 ZPO) eine andere Entscheidung (§ 513 ZPO).

Das Landgericht hat vielmehr zu Recht den Einspruch der Beklagten gegen das Versäumnisurteil des Landgerichts Aachen vom 27. Januar 2017 zu dem Aktenzeichen 12 O 479/16 mit der Begründung als unzulässig verworfen, dass der gegen dieses Versäumnisurteil gerichtete Einspruch der Beklagten nicht innerhalb der Einspruchsfrist eingelegt worden ist, und dass Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumens der Einspruchsfrist weder von der Beklagten vorgetragen worden noch sonst ersichtlich sind. Auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung, die sich der Senat zu Eigen macht, wird hier zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Das Berufungsvorbringen der Beklagten rechtfertigt eine abweichende, für die Beklagte günstigere Entscheidung nicht und bietet lediglich Veranlassung für folgende ergänzende Anmerkungen:

Der von der Beklagten mit Schriftsatz vom 21. Februar 2017 erklärte und bei Gericht am 22. Februar 2017 eingegangene Einspruch gegen das Versäumnisurteil des Landgerichts Aachen vom 27. Januar 2017 zu dem Aktenzeichen 12 O 479/16 ist nicht innerhalb der gesetzlich in § 339 Abs. 1 ZPO vorgeschriebenen Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung des Versäumnisurteils eingelegt worden. Denn das genannte Versäumnisurteil ist der Beklagten ausweislich der zugehörigen Zustellungsurkunde [Bl. 41/41R d. A.] am 2. Februar 2017 zugestellt worden mit der Folge, dass die Einspruchsfrist des § 339 Abs. 1 ZPO am 3. Februar 2017 begonnen hat zu laufen und am 16. Februar 2017 abgelaufen ist (§§ 222 ZPO, 187, 188 BGB).

Die Zustellung des genannten Versäumnisurteils am 2. Februar 2017 war auch wirksam. Dies gilt trotz des Umstandes, dass die Zustellung ausweislich der genannten Zustellungsurkunde mit den Angaben zu der Beklagten im Rubrum der Klageschrift, die im Passivrubrum des Versäumnisurteils übernommen worden sind, erfolgt ist. Diese Angaben sind zwar nicht korrekt. Dies bleibt aber rechtlich ohne Konsequenzen, weil aus dem Passivrubrum der Klageschrift – und aus dem Passivrubrum des Versäumnisurteils vom 27. Januar 2017 – eindeutig erkennbar ist, wer die beklagte Partei des vorliegenden Rechtsstreits ist. In dem Passivrubrum der Klageschrift – und auch in dem Passivrubrum des Versäumnisurteils – ist das St.-B-Hospital zu F ausdrücklich benannt. Der Umstand, dass dieses Krankenhaus in dem Passivrubrum der Klageschrift – und auch in dem Passivrubrum des Versäumnisurteils – als „Akademisches Lehrkrankenhaus der RWTH Aachen“ bezeichnet wird, mag zwar auf einen ersten, flüchtigen Blick verwirren, stellt aber lediglich einen im Passivrubrum ebenso unschädlichen wie überflüssigen Zusatz dar. Dass nicht das Krankenhaus als „Gebäude“, wie es die Beklagte formuliert hat, sondern der Träger bzw. die Trägerin des Krankenhauses beklagte Partei sein soll, versteht sich von selbst. Und der im Passivrubrum als vertretungsberechtigt angegebene Herr F X ist ausweislich des Internetauftrittes des St.-B-Hospitals zu F und insbesondere ausweislich der dortigen Angaben in der Rubrik „Führungsstruktur“ sowie ausweislich des dortigen Impressums geschäftsführender Vorstand des St. B-Hospitals zu F und insoweit Vertretungsberechtigter der Trägerin dieses Krankenhauses, nämlich der Katholischen Kirchengemeinde St. Q und Q2 in F. Vor diesem Hintergrund ist auch die im Passivrubrum der Klageschrift angegebene Anschrift „E-Straße 8“ in F nicht zu beanstanden. Die Anschrift der Kirchengemeinde ist zwar nach dem Vortrag der Beklagten und auch ausweislich des genannten Internetauftrittes des Krankenhauses die E2 Straße 29 in F, während es sich bei der Anschrift E-Straße 8 in F um die Anschrift des St. B-Hospitals und ausweislich dessen Internet-Angaben zugleich um die Anschrift des geschäftsführenden Vorstands dieses Krankenhauses sowie insoweit Vertretungsberechtigten der genannten Kirchengemeinde, Herrn F X, handelt. In den anderen Arztsachen vor dem Senat, in denen die Katholischen Kirchengemeinde St. Q und Q2 in F als Trägerin des St. B-Hospitals zu F Partei ist bzw. war, ist bzw. war aber – soweit ersichtlich – stets nur die Anschrift des Hospitals und des geschäftsführender Vorstands dieses Krankenhauses sowie insoweit Vertretungsberechtigten der genannten Kirchengemeinde und nicht zusätzlich die Anschrift der Kirchengemeinde selbst angegeben worden, ohne dass dies je zu Problemen geführt hätte und/oder von der Kirchengemeinde gerügt worden wäre. Und auch im vorliegenden Rechtsstreit ist weder von der Beklagten vorgetragen worden noch sonst ersichtlich, dass es wegen der im Passivrubrum der Klageschrift angegebenen Anschrift „E-Straße 8“ in F zu Problemen gekommen ist.

Vor dem Hintergrund des Vorstehenden dürfte zu gegebener Zeit das Passivrubrum in dem angefochtenen Urteil und in dem Versäumnisurteil vom 27. Januar 2017 vorsorglich entsprechend § 319 ZPO zu berichtigen sein.

Die Einspruchsfrist des § 339 Abs. 1 ZPO, die nach dem Vorstehenden am 3. Februar 2017 begonnen hat zu laufen und am 16. Februar 2017 abgelaufen ist, ist auch durch die Verteidigungsanzeige der Beklagten vom 1. Februar 2017 nicht gewahrt worden. Denn diese kann weder im Wege der Auslegung noch im Wege der Umdeutung als Einspruch gegen das Versäumnisurteil vom 27. Januar 2017 angesehen werden, was die Beklagte ausweislich ihrer Berufungsbegründung, mit der sie die diesbezüglichen Ausführungen in dem angefochtenen Urteil des Landgerichts Aachen nicht angreift, offenbar und zu Recht auch so sieht. Eine entsprechende Auslegung scheitert bereits daran, dass der Beklagten das Versäumnisurteil zum Zeitpunkt der Verteidigungsanzeige noch nicht bekannt war. Aber auch eine entsprechende Umdeutung kommt nicht in Betracht. Zwar ist es vom Ansatz her durchaus möglich, eine fehlerhafte Prozesserklärung in eine zulässige und wirksame Prozesserklärung umzudeuten, wenn deren Voraussetzungen eingehalten sind, die Umdeutung dem mutmaßlichen Parteiwillen entspricht und kein schutzwürdiges Interesse des Gegners entgegensteht [vgl. hierzu etwa: OLG Braunschweig, 2 WF 37/94, FamRZ 1995, 237, Juris-Rn. 7 m. w. N.]. Es kann aber in dem hier vorliegenden Streitfall – bezogen auf den insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der Verteidigungsanzeige – schon nicht festgestellt werden, dass es dem mutmaßlichen Willen der Beklagten entsprochen hat, sich gegen das Versäumnisurteil zu wehren. Denn der Wille, sich gegen eine Klage zu verteidigen, beinhaltet nicht – gewissermaßen automatisch – zugleich den Willen, auch eine gerichtliche Entscheidung, die dieser Klage nach einer Schlüssigkeitsprüfung stattgibt, anzugreifen. Mit einer Verteidigungsanzeige gibt die beklagte Partei lediglich zu erkennen, dass sie sich gegen die Forderung der klagenden Partei wehren will. Der beklagten Partei kann nicht unterstellt werden, dass sie sich mit ihrer Verteidigungsanzeige zugleich gegen jedwede gerichtliche Entscheidung wehren möchte. Diese Unterstellung geht auch aus Kostengründen zu weit [vgl. zu Vorstehendem etwa: OLG Köln, 10 UF 60/01 sowie 10 WF 41/01, veröffentlicht in Juris, Juris.Rn. 5 ff., 5]. Vorstehendes gilt namentlich in Fällen wie dem vorliegenden, in dem ein vergleichsweise überschaubarer Streitwert in Rede steht und in dem es in erheblichem Umfang auch um Rechtsfragen und Fragen der richterlichen Bewertung geht. Gerade auch in solchen Fällen ist es durchaus möglich, dass die beklagte Partei sich zwar gegen eine Klage wehren möchte, eine gerichtliche Entscheidung aber nicht zuletzt aus wirtschaftlichen Gründen akzeptiert. Könnte man eine Verteidigungsanzeige stets in einen Einspruch gegen ein zwischenzeitlich ergangenes, aber der beklagten Partei noch nicht bekanntes Versäumnisurteil umdeuten, liefe das Einspruchserfordernis letztlich leer. Dies ist erkennbar von den gesetzlichen Regelungen der Zivilprozessordnung zum Versäumnisurteil nicht gewollt. Und auch eine Gleichbehandlung dieser Fallkonstellation mit einem verspäteten Widerspruch gegen einen Mahnbescheid, der gemäß § 694 Abs. 2 ZPO als Einspruch gegen einen bereits ergangenen Vollstreckungsbescheid zu behandeln ist, scheidet aus. Denn insoweit hat der Gesetzgeber für eine bestimmte Konstellation eine Spezialregelung getroffen, die zudem auch in Zusammenschau mit § 700 Abs. 3 ZPO zu sehen ist. Eine analoge Anwendung dieser Spezialregelung auf die hier im vorliegenden Rechtsstreit in Rede stehende Konstellation kommt nicht in Betracht. Vielmehr kann die Existenz des § 694 Abs. 2 ZPO als Indiz dafür gewertet werden, dass das vom Gesetzgeber mit dieser Norm angestrebte Ziel nicht schon durch eine Umdeutung erreicht gewesen wäre [vgl. zu Vorstehendem etwa: OLG Köln, a. a. O., Juris-Rn. 5 ff., 7]. Dieser Bewertung steht die oben bereits zitierte Entscheidung des OLG Braunschweig nicht entgegen, weil die konkrete Fallkonstellation, die dort zur Entscheidung angestanden hat, mit der Fallkonstellation des vorliegenden Rechtsstreits schon deshalb nicht hinreichend vergleichbar ist, weil in dem vom OLG Braunschweig entschiedenen Streitfall nicht nur – wie im vorliegenden Rechtsstreit – eine schlichte Verteidigungsanzeige, sondern zugleich eine vollständige Klageerwiderung vorgelegen hat, die unter Umständen mehr als eine bloße Verteidigungsanzeige Aufschluss über den mutmaßlichen Willen der beklagten Partei erkennen lassen kann. Die Frage, ob eine mit einer Verteidigungsanzeige verbundene vollständige Klageerwiderung in einen Einspruch gegen ein zuvor ergangenes Versäumnisurteil umgedeutet werden kann [so das OLG Braunschweig a. a. O.; anderer Ansicht: OLG Köln, a. a. O.], was aus den vorstehenden Gründen wohl nicht möglich sein dürfte, bedarf im vorliegenden Streitfall keiner abschließenden Klärung.

Wegen des Versäumens der Einspruchsfrist, von dem auch die Beklagte selbst ausweislich ihres Schriftsatzes vom 23. Februar 2017 zu Recht ausgeht, konnte der Beklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden. Denn Umstände, die die Annahme rechtfertigen könnten, dass die Beklagte ohne ihr Verschulden gehindert war, die Einspruchsfrist zu wahren, sind weder von der Beklagten vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.

Ist das Versäumnisurteil somit wegen nicht rechtzeitig eingelegten Einspruchs bestandskräftig geworden, können und müssen in dem vorliegenden Berufungsverfahren sämtliche in der Berufungsbegründung angesprochenen Punkte zu der Frage, ob das Versäumnisurteil vom 27. Januar 2017 zu Recht ergangen ist, und insoweit insbesondere auch sämtliche Fragen zur Schlüssigkeit der Klage dahinstehen.

II.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung [§ 522 Abs. 2 Nr. 2 ZPO]; dies gilt trotz des Umstandes, dass die spezielle Frage, ob eine Verteidigungsanzeige in einen Einspruch gegen ein zwischenzeitlich ergangenes Versäumnisurteil umgedeutet werden kann, höchstrichterlich noch nicht entschieden worden ist; denn der Bundesgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass sich die Anforderungen an einen Einspruch und den Inhalt der Einspruchsschrift sehr streng nach den gesetzlichen Vorgaben richten und dass insoweit im Hinblick auf das Gebot der Rechtssicherheit auch die gesetzlich vorgesehenen Fristen streng einzuhalten sind [vgl. insoweit etwa: BGH, Urteil vom 9. Juni 1994, IX ZR 133/93, Juris-Rn. 6 ff., insb. 6 und 10]. Vor diesem Hintergrund erfordern auch weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung [§ 522 Abs. 2 Nr. 3 ZPO]; eine mündliche Verhandlung ist auch aus sonstigen Gründen nicht geboten [§ 522 Abs. 2 Nr. 4 ZPO].

 

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