Skip to content

Versäumnisurteil – Zurückweisung der Einspruchsbegründung als verspätet

LG Dresden, Az.: 14 U 716/97, Urteil vom 24.02.1998

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 24.02.1997 aufgehoben und die Sache an das Gericht des ersten Rechtszuges – auch zur Entscheidung über die Kosten der Berufung – zurückverwiesen.

Die im Berufungsrechtszug angefallenen Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Der Wert der Beschwer der Klägerin beträgt 32.568,14 DM.

Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Gründe

Die Berufung des Beklagten führt zur Aufhebung und Zurückverweisung (§ 539 ZPO), weil das dem Urteil zugrundeliegende Verfahren an einem Mangel leidet und nicht als ausreichende Grundlage für die Entscheidung angesehen werden kann. Die Zurückweisung des Vortrags des Beklagten im Schriftsatz vom 20.01.1997 als verspätet (§§ 340Abs. 3, 296 Abs. 1 ZPO) war nicht gerechtfertigt.

Versäumnisurteil - Zurückweisung der Einspruchsbegründung als verspätet
Symbolfoto: Von ESB Professional /Shutterstock.com

1. Zutreffend ist, daß die Begründung des Einspruchs gegen das dem Beklagten am 11.12.1996 zugestellte Versäumnisurteil des Landgerichts erst am 21.01.1997 und damit nicht binnen der zweiwöchigen Einspruchsbegründungsfrist des § 340 Abs. 3 Satz 1 i.V. mit § 339 Abs. 1, 1. Halbsatz ZPO, d.h. bis zum 27.12.1996, bei Gericht eingegangen ist. Die Versäumung der gesetzlichen Frist zur Begründung des Einspruchs durfte aber nicht zur Zurückweisung des Vortrags des Beklagten dazu als verspätet führen.

2. Der Rechtsstreit hätte sich – entgegen der Auffassung der Klägerin – bei Berücksichtigung des verspätet eingereichten Verteidigungsvorbringens nicht verzögert.

Eine Verzögerung des Verfahrens tritt dann ein, wenn die Fristversäumung den Prozeßablauf kausal und in erheblichem Umfang verlängert (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 20. Aufl., § 296 Rdn. 11). Welche Vergleichsgröße für die Feststellung einer Verzögerung im Rahmen dieser Prognoseentscheidung zugrunde zu legen ist, wird in Rechtsprechung und Schrifttum unterschiedlich beurteilt. Nach dem sog. absoluten Verzögerungsbegriff (vgl. BGHZ 75, 138, 141 f.; BGHZ 76, 133, 135; BGHZ 86, 31, 34) ist eine Verfahrensverzögerung bereits dann zu bejahen, wenn die Zulassung des nach Fristablauf eingegangenen Vortrags zu irgendeiner zeitlichen Verschiebung des Prozeßablaufs zwingt. Die Gegenansicht (vgl. OLG Köln, VersR 1979, 89; OLG Frankfurt NJW 1979, 1715, 1716; OLG Hamburg NJW 1979, 1717, 1718; Schneider NJW 1979, 2614, 2615) beurteilt die Verzögerung relativ und verneint sie, wo trotz einer Fristüberschreitung das Verfahren aus anderen Gründen ohnedies noch nicht entscheidungsreif gewesen wäre.

Das Landgericht hat seiner Beurteilung den sog. absoluten Verzögerungsbegriff zugrundegelegt und ausgeführt, daß sich der Rechtsstreit bei Berücksichtigung des Vorbringens des Beklagten im Schriftsatz vom 20.01.1997 – verglichen mit einer Zurückweisung als verspätet – verzögere, weil die Beachtung dieses Verteidigungsvorbringens eine Beweisaufnahme, insbesondere über den Inhalt des Auftragsverhältnisses (Vernehmung der Zeugen Gx und Tx), zur Anzahl der erbrachten Arbeitsstunden (Vernehmung des Zeugen Lx) sowie zum Umfang der behaupteten Mängel (Sachverständigengutachten) erforderlich mache (vgl. Seite 8 der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils, Bl. 156 dA).

Bei dieser Sachlage ist aber offenkundig, daß das Verfahren unzweifelhaft auch bei fristgerechtem Eingang der Einspruchsbegründung nicht früher hätte beendet werden können. Hätte der Beklagte den im Schriftsatz vom 20.01.1997 gehaltenen Sachvortrag fristgerecht zum 27.12.1996 vorgebracht, so hätte das Gericht den gemäß § 341a ZPO anzuberaumenden Einspruchstermin vorbereitend nutzen und im Anschluß daran einen Beweisbeschluß gemäß § 359 ZPO erlassen können. Daran war das Landgericht aber auch durch den verspäteten Eingang der Einspruchsbegründung nicht gehindert, so daß hierdurch keine Verzögerung des Rechtsstreits zu besorgen war.

Im Ergebnis nichts anderes gilt, wenn sich das Landgericht bei fristgerechtem Eingang zum 27.12.1996 dazu entschlossen hätte, der Klägerin zunächst eine Frist zur Replik einzuräumen und einen Termin anzuberaumen, der noch eine Ladung von Zeugen und deren Vernehmung im ersten Termin ermöglicht hätte. Denn zum Umfang der behaupteten Mängel war jedenfalls die Einholung eines Sachverständigengutachtens erforderlich. Dies hat das Landgericht in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils (dort S. 8 unten, Bl. 156 dA) selbst ausgeführt. Der Rechtsstreit hätte daher auch bei fristgerechtem Eingang des Verteidigungsvorbringens unzweifelhaft nicht früher beendet werden können als bei Berücksichtigung des verspäteten Sachvortrags. Denn eine vorherige Zeugenvernehmung hätte die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht erübrigt. Nach Eingang des Sachverständigengutachtens hätte hierüber mündlich verhandelt werden müssen; zu diesem Termin hätten die zu vernehmenden Zeugen ebenfalls geladen werden können.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, das die Anwendung des absoluten Verzögersbegriffs grundsätzlich für mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör vereinbar erklärt hat (vgl. BVerfGE 75, 302, 311 ff.), kommt eine Zurückweisung als verspätet nicht in Betracht, wenn offenkundig ist, daß dieselbe Verzögerung auch bei rechtzeitigem Vortrag eingetreten wäre (BVerfG, a.a.O., BVerfG, Beschl. v. 27.01.1995 – 1 BvR 1430/94, NJW 1995, 1417, 1418 ; zustimmend: Stein/Jonas-Leipold, ZPO, 21. Aufl. 1997, § 296 Rdn. 58). Denn in diesem Fall liegt ein rechtsmißbräuchlicher Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG vor, weil die Anwendung von prozessualen Verspätungsvorschriften im Ergebnis – zu Lasten der materiellen Gerechtigkeit – zu einer sog. Überbeschleunigung führt, die vom Gesetzgeber mit der Einführung der Verspätungsvorschriften nicht bezweckt war. Sinn der Verspätungsregeln ist nämlich nicht, eine noch schnellere Erledigung des Rechtsstreits herbeizuführen, als dies bei Einhaltung der Fristen und ordnungsgemäßem prozeßfördernden Verhalten der Parteien der Fall wäre. Darüber hinaus ist bei einer verläßlich gleichlangen Verfahrensdauer im Falle rechtzeitigen Vorbringens die verspätete Einreichung des betreffenden Schriftsatzes auch nicht kausal für die längere Prozeßdauer. Dies hat das Landgericht nicht genügend beachtet. Im Streitfall hat sich aufgedrängt und war ohne jeden Aufwand erkennbar, daß dieselbe Verzögerung auch bei rechtzeitigem Vorbringen eingetreten wäre.

Die Zurückweisung als verspätet erweist sich aber auch noch aus anderen Gründen als unzulässig.

3. Das Landgericht hätte das Vorbringen des Beklagten auch deshalb nicht als verspätet zurückweisen dürfen, weil es dem Beklagten keine ausreichende Gelegenheit gegeben hatte, auf die Klagebegründung vorzutragen. Das Vorbringen einer Partei darf nur dann als verspätet zurückgewiesen werden, wenn ausreichende Fristen zur Erklärung gesetzt waren (vgl. BGH, Urt. v. 11.11.1993 – VII ZR 54/93, MDR 1994, 508, 509).

Für die Beurteilung der Frage, ob dem Beklagten ausreichende Fristen gesetzt waren, hat die frühere Versäumung der Einreichung einer Klageerwiderung außer Betracht zu bleiben. Es kommt vielmehr auf die Lage bei Einreichung der Einspruchsbegründung an, da die frühere Säumnis mit der (strengeren) Sanktion des Versäumnisurteils bereits überholt ist (vgl. Thomas/Putzo, ZPO; 20. Aufl., § 340 Rdn. 9; a.A. OLG München NJW-RR 1995, 127).

Danach hatte der Beklagte die gesetzliche Frist des § 340 Abs. 3 Satz 1 ZPO i.V.mit § 339 Abs. 1 1. Halbsatz ZPO einzuhalten. Die Frist von 2 Wochen ab Zustellung des Versäumnisurteils war jedoch bei objektiver Betrachtung nicht ausreichend, um die Einwendungen gegen das Klagevorbringen darzutun.

Dabei kann offenbleiben, ob das Landgericht den rechtzeitig vor Fristablauf am 23.12.1996 eingegangenen Antrag auf Verlängerung der Einspruchsbegründungsfrist um einen Monat ermessens- und verfahrensfehlerfrei durch Verfügung des Vertreters des Kammervorsitzenden vom 30.12.1996 zurückgewiesen hat. Denn jedenfalls hätte das Landgericht anhand der Einspruchsbegründung (zugleich Klageerwiderung) vom 20.01.1997 (Bl. 79-102 dA) und in Ansehung der Replik der Klägerin vom 07.02.1997 (Bl. 116-147 dA) erkennen können, daß die dem Beklagten in § 340 Abs. 3 Satz 1 ZPO i.V.mit § 339 Abs. 1 1. Halbsatz ZPO gesetzte Frist nicht ausreichend war, um sich sachgerecht gegen das Klagevorbringen zu verteidigen.

Allein schon der Umfang der Erwiderung des Beklagten (16 Seiten ohne Anlagen) legt nahe, daß sich der Sachverhalt in Wahrheit nicht so einfach und überschaubar darstellt, wie es nach der Klageschrift den Anschein hatte. Dies wird durch die Replik der Klägerin bekräftigt, die belegt, daß die Klägerin den Sachverhalt in der Klageschrift zunächst vereinfacht dargestellt hatte. So hatte die Klägerin zunächst nichts von dem der Auftragserteilung zugrundeliegenden Angebot vom 12.03.1993 (Bl. 147k – 147q dA) und nichts von der mündlichen Erteilung nachträglicher Zusatzaufträge vorgetragen. Auch hatte sie den Abrechnungsstreit bezüglich der geleisteten Arbeitsstunden nicht dargelegt. Ebensowenig beinhaltete der Klagevortrag in der einleitenden Klageschrift schon Ausführungen zu den von der Klägerin durchgeführten Mangelbeseitigungsmaßnahmen.

Vor allem aber stand aufgrund des Schriftsatzes des Beklagten vom 20.01.1997 und der Replik der Klägerin vom 07.02.1997 fest, daß die Parteien – wenngleich die Einzelheiten hierzu streitig sein mögen – noch am 17.12.1996, mithin 10 Tage vor Ablauf der Einspruchsbegründungsfrist, wegen eines von dem Beklagten an der Pumpe der Heizungsanlage gerügten Defekts am Bauobjekt in Kontakt getreten waren und daß sich der Beklagte danach entschlossen hatte, bei der Herstellerfirma eine Information über mögliche Ursachen des behaupteten Defekts der Pumpe einzuholen, um zu klären, ob die Klägerin für die mangelnde Funktionsfähigkeit verantwortlich ist. Wie sich aus der Anlage B 2 zur Einspruchsbegründung (Bl. 68 dA) ergibt, hat die Herstellerfirma, die Gx GmbH, die von dem Beklagten gewünschte Auskunft mit Schreiben vom 15.01.1997 erteilt, welches der Beklagte am 17.01.1997 per Telefax an seine Prozeßbevollmächtigten weitergegeben hat. Diese haben das Schreiben wiederum zusammen mit der Einspruchsbegründung am 21.01.1997 per Telefax an das Landgericht übermittelt.

Der Beklagte durfte die Untersuchung der Pumpe und die Einholung einer Auskunft durch die Herstellerfirma als für einen sachgerechten Erwiderungsvortrag zweckmäßig erachten, nachdem es am 17.12.1996 zu einer Mangelbeseitigung durch Mitarbeiter der Klägerin aus im einzelnen streitigen Gründen nicht gekommen war. Das Vorbringen des Beklagten zeigt, daß er die mit Schriftsatz vom 18.12.1996 beantragte Fristverlängerung bis zum 27.01.1997 auch annähernd tatsächlich benötigte, um seine Verteidigung sachgerecht vorzubereiten. Außerdem belegt der umfangreiche und detaillierte Sachvortrag des Beklagten, daß für die Unterrichtung seines Prozeßbevollmächtigten ein ausführliches Informationsgespräch erforderlich war und für die Fertigung des Schriftsatzes ebenfalls eine nicht ganz kurze Vorbereitungszeit benötigt wurde. Das konsequente Bemühen des Beklagten seit Einschaltung seines Rechtsanwalts am 17.12.1996 um einen zügigen und fristgerechten Sachvortrag zeigt sich auch darin, daß Rechtsanwältin Gx, wie sich aus dem Aktenvermerk des Einzelrichters vom 09.01.1997 (Bl. 44R dA) ergibt, am 08.01.1997 fernmündlich noch einmal um Fristverlängerung bis zum 15.01.1997 (Datum der Auskunft der Gx GmbH) nachgesucht hatte. Unter diesen Gegebenheiten durfte das Landgericht das Vorbringen des Beklagten nicht als verspätet zurückweisen, da die ihm zur Verfügung stehende Begründungsfrist zu kurz bemessen war.

Können wir Ihnen in einem ähnlichen Fall behilflich sein? Vereinbaren Sie einen Termin unter 02732 791079 oder fordern Sie unsere Ersteinschätzung online an.

Eine unangemessen kurze Klageerwiderungsfrist bringt den Beklagten in prozeßordnungswidriger Weise in Zeitdruck und behindert ihn damit in seiner Verteidigung (vgl. BGH, Urt. v. 11.11.1993 – VII ZR 54/93, MDR 1994, 508, 509). Dies gilt um so mehr, wenn ein entsprechendes Fristverlängerungsgesuch zuvor abgelehnt worden war. Stellt sich nach Ablehnung eines Fristverlängerungsgesuchs nachträglich heraus, daß die Mindestfrist zur Klageerwiderung nicht ausreichend ist, weil sich aus der verspätet eingereichten Klageerwiderung ergibt, daß die Sachlage äußerst umstritten ist und von schwierigen rechtlichen und tatsächlichen Fragen abhängt, kommt eine Zurückweisung als verspätet nicht mehr in Betracht (vgl. OLG Hamm MDR 1983, 63; im Ergebnis ebenso: Thomas/Putzo, ZPO, 20. Aufl., § 296 Rdn. 28). Zugleich ergibt sich aus den dargelegten Umständen, ohne daß hierzu ein ausdrücklicher Vortrag des Beklagten erforderlich wäre, daß der Beklagte unverschuldet an einer fristgerechten Einreichung der Einspruchsbegründung gehindert war. Dies hätte das Landgericht im Rahmen der Entscheidung nach § 340Abs. 3, § 296 Abs. 1 ZPO berücksichtigen müssen (Thomas/Putzo, a.a.O.).

Da das mangelnde Verschulden des Beklagten aus den dargelegten Gründen bereits in erster Instanz erkennbar war, bedarf es keiner weiteren Auseinandersetzung mit der – in Rechtsprechung und Schrifttum zu § 528 Abs. 3 ZPO unterschiedlich beantworteten – Frage, ob die säumige Partei sich hinsichtlich der Fristversäumung auch noch im Berufungsrechtszug entlasten kann (für eine wortgetreue Auslegung von § 528 Abs. 3 ZPO mit der Folge eines Ausschlusses von neuen Entschuldigungsgründen in der Berufungsinstanz: BGH, Urt. v. 13.02.1980 – VIII ZR 61/79, NJW 1980, 1102, 1104; OLG Frankfurt, NJW 1979, 375; offen: BGH, Urt. v. 10.10.1984 – VIII ZR 107/83, NJW 1986, 134, 135; für eine Berücksichtigung einer in erster Instanz schuldlos unterlassenen Entschuldigung: BVerfG, Beschl. v. 14.04.1987 – 1 BvR 162/84, NJW 1987, 2003, 2004).

Schließlich ist die Angemessenheit der der säumigen Partei zur Verfügung stehenden Frist auch dann beachtlich, wenn es – wie hier – nicht um eine richterlich gesetzte Frist, sondern um eine gesetzliche Frist (§ 340 Abs. 3 Satz 1 i.V.mit § 339 Abs. 1 1. Halbsatz ZPO) geht. Denn zum einen sieht § 340 Abs. 3 Satz 2 ZPO ausdrücklich die Möglichkeit einer Verlängerung der Frist zur Begründung des Einspruchs bei Vorliegen erheblicher Gründe vor; zum anderen verweist § 340 Abs. 3 Satz 3 ZPO auf § 296 Abs. 1, 3, 4 ZPO, so daß bei der entsprechenden Anwendung der genannten Verspätungsregeln nichts anderes gelten kann, als bei den richterlichen Fristen.

4. Der Senat hält es für angebracht, den Rechtsstreit gemäß § 539 ZPO an das Landgericht zurückzuverweisen, da das erstinstanzliche Verfahren keine tragfähige Entscheidungsgrundlage geschaffen hat (vgl. BGH, Urt. v. 19.02.1957 – VIII ZR 206/56, NJW 1957, 714; Schneider MDR 173, 449, 450; Zöller-Gummer, a.a.O., § 539 Rdn. 13 m.w.N.). Dies ist zur Wahrung des Instanzenzuges, vor allem aber im Hinblick darauf, daß eine Entscheidungsreife des Rechtsstreits bislang auch nicht teilweise herbeigeführt worden ist, sachdienlich (§ 540 ZPO). Eine Aufhebung des bereits ergangenen Versäumnisurteils ist damit nicht verbunden. Lediglich das angegriffene Endurteil, nicht aber das Versäumnisurteil beruht auf der Zurückweisung des Vortrags im Schriftsatz vom 20.01.1997 als verspätet.

5. Hinsichtlich der Gerichtskosten des Berufungsverfahrens hat der Senat von § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG Gebrauch gemacht (vgl. hierzu OLG München MDR 1990, 348, 349; Schneider AnwBl. 1987, 563, 564). Die weitere Kostenentscheidung war dem Landgericht vorzubehalten.

 

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos