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Versäumnisurteil – Wartefrist – Wann liegt Säumnis vor?

Oberlandesgericht Köln

Az: 18 U 33/93

Urteil vom 06.05.1993

Vorinstanz: Landgericht Aachen – Az.: 11 O 313/92


Das OLG Köln hat auf die mündliche Verhandlung vom 06.05.1993 für Recht erkannt:

Die Berufung des Beklagten gegen das Versäumnisurteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 13. Januar 1993 – 11 O 313/92 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die Berufung ist auch unter den besonderen Voraussetzungen des § 513 ZPO zulässig. Sie richtet sich gegen ein sogenanntes zweites Versäumnisurteil (vom 13. Januar 1993), gegen das der Einspruch deswegen nicht statthaft ist (§ 345 ZPO), weil ihm die aufrechterhaltenden Teil- und Schlußversäumnisurteile vom 1. Oktober 1992 (Bl. 26 GA) und 26. Oktober 1992 (Bl. 34 GA) unmittelbar vorausgegangen sind und weil ferner die Berufung darauf gestützt wird (§ 513 Abs. 2 ZPO), daß – vorliegend: beim zweiten Versäumnisurteil – ein Fall der Versäumung nicht vorgelegen habe.

Die Berufung ist jedoch nicht begründet, denn dem Landgericht ist darin beizupflichten, daß der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten im maßgeblichen Verhandlungstermin vom 13. Januar 1993 säumig gewesen ist. Dazu ist unstreitig, daß der Verhandlungstermin in vorliegender Sache auf 9.30 Uhr angesetzt gewesen, der Beklagte ordnungsgemäßig geladen und zum angegebenen Zeitpunkt nicht im Sitzungssaal (Nr. 444) anwesend gewesen ist. Der Kläger (sein Prozeßbevollmächtigter) hat sodann, als der Beklagte auch um 9.48 Uhr noch nicht erschienen war (vgl. das Sitzungsprotokoll, Bl. 59 GA), den Antrag auf Erlaß des (zweiten) Versäumnisurteils gestellt, dem entsprochen worden ist. Kurz danach trafen sich die beiderseitigen Prozeßbevollmächtigten zufällig im Gerichtsgebäude, wo der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten von dem antragsgemäßen Erlaß des zweiten Versäumnisurteils erfuhr, worauf er um 9.52 Uhr im vorbezeichneten Sitzungssaal erschienen ist und seinen Unwillen über diesen Verfahrensablauf geäußert hat.

Der Beklagte macht geltend, daß er nicht säumig gewesen ist; es sei nämlich, wie auch eine neuerliche Diskussion und Abstimmung im Aachener Anwaltverein e.V. (Mitgliederversammlung vom 12. März 1993, vgl. deren Protokoll als Anlage zur Niederschrift über die Verhandlung des Senats vom 1. April 1993) ergeben habe, eine ständige, auch für die zukünftige Praxis unter im Landgerichtsbezirk Aachen zugelassenen Rechtsanwälten beizubehaltende Übung kein Versäumnisurteil zu beantragen, sofern dies dem gegnerischen Kollegen vor dem Verhandlungstermin nicht – sogar – schriftlich angekündigt worden ist, was im vorliegenden Falle unstreitig nicht geschehen war. Er habe sich daher darauf verlassen können und dürfen, daß sich der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte des Klägers an diese Gepflogenheit halten würde.

Richtig an dieser Auffassung ist nur, daß eine dem Prozeßbevollmächtigten unterlaufene objektive Säumnis allein zum Erlaß eines Versäumnisurteils nicht genügt; erforderlich ist vielmehr weiter, daß diese Säumnis auf einem Verschulden der Partei – ihres Prozeßbevollmächtigten – beruht. Unzutreffend ist jedoch die Annahme des Beklagten, die behauptete – vom Kläger bestrittene, vorliegend jedoch als richtig unterstellte – Übung der beim Landgericht Aachen zugelassenen Rechtsanwälte habe den Prozeßbevollmächtigten des Beklagten dazu berechtigt, unverschuldet annehmen zu dürfen, er könne und dürfe dem Termin einfach (und dies sogar erneut) fernbleiben. Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts (im Anschluß an seine Entscheidung NJW 1988, 194 niederlegt in NJW 1991, 121 und ANWBl 1993, 34; vgl. neuerdings ebenso NJW 1993, 121) wie auch des BGH (NJW 1991, 42) berechtigen standesrechtliche Richtlinien einen Rechtsanwalt nicht, darauf zu vertrauen, sein den Prozeßgegner vertretender Kollege werde kein Versäumnisurteil beantragen. Erst recht darf er nicht erwarten, daß ein solches Vorgehen zunächst und das auch noch schriftlich angekündigt wird. Maßgebend für die anwaltliche Tätigkeit in einem Zivilprozeß sind grundsätzlich nicht anwaltliche Gepflogenheiten und Rücksichtnahmen von Standes wegen, sondern die übergeordnete, ihnen nämlich bereits und gerade von Gesetzes wegen auferlegte Pflicht, auch im Rahmen des Verfahrensrechts die Rechte ihrer eigenen Partei wahrzunehmen. Soweit das Bundesverfassungsgericht (vgl. erneut jenen Beschluß im ANWBl 1993, 34) für eine Übergangszeit (ab Mitte 1987) Einschränkungen in der anwaltlichen Berufsausübung durch standesrechtliche Richtlinien für noch zulässig gehalten hat, so doch nur dann, sofern dies zur Aufrechterhaltung einer funktionsfähigen Rechtspflege „unerläßlich“ ist; § 23 RichtlRA, der bei drohendem Versäumnisurteil einen solchen Hinweis an den die Gegenseite vertretenden Anwaltskollegen für geboten erachtet hat, ist nach dem vorzitierten Beschluß, auf dessen weitere Begründung verwiesen werden kann, für eine funktionsfähige Rechtspflege gerade nicht unerläßlich. Dies wird im besonderen dann und – wie hier – noch daraus ersichtlich, daß der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten erster Instanz im selben Verfahren vor dem Landgericht bereits drei Versäumnisurteile gegen seine Partei hatte ergehen lassen und im besonderen dann, wenn er letztendlich nun das verfahrensrechtlich zweite Versäumnisurteil und die damit verbundenen einschneidenden Nachteile für die eigene Partei gewärtigen mußte. Umgekehrt sollte vielmehr einem Rechtsanwalt, der der eigentliche Verursacher einer objektiven Säumnis ist, eher naheliegen, seinerseits den Prozeßgegner und insbesondere auch dem Gericht mit seinen in § 337 ZPO zur Verfügung stehenden Möglichkeiten davon Kenntnis zu geben, daß er an der Einhaltung des Termins unverschuldet verhindert oder trotz möglicher zeitlicher Verzögerung mit seinem Auftreten zu rechnen sei. Stattdessen schlicht zu Schweigen geht unabhängig davon, ob dies auch gegenüber dem Gericht die rechte Verhaltensweise ist, jedenfalls nicht an.

Die Nebenentscheidungen über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Streitwert für das Berufungsverfahren und Beschwer des Beklagten: (5.500,00 DM + 717,64 DM + 200,00 DM – für den Feststellungsantrag – =) 6.417,64 DM.

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