Tatbestand | Rechtsbefehl | Fristdauer |
Versäumung der Frist zur Verteidigungsanzeige ach § 276 I ZPO: Versäumnisurteil wurde noch nicht erlassen | Anzeige der Verteidigungsbereitschaft | Vor Übergabe des unterschriebenen Versäumnisurteils vom Richter an die Geschäftsstelle |
Versäumung der Frist zur Verteidigungsanzeige nach § 276 I ZPO: Versäumnisurteil wurde bereits erlassen, aber noch nicht zugestellt | Wiedereinsetzungsantrag und Anzeige der Verteidigungsbereitschaft | Vor Zustellung des Versäumnisurteils |
Versäumung der Frist zur Verteidigungsanzeige nach § 276 I ZPO: Versäumnisurteil wurde bereits zugestellt | Einspruch | 2 Wochen ab Zustellung |
Ablehnung des Antrags auf Erlass eines Versäumnisurteils | Sofortige Beschwerde | 2 Wochen ab Zustellung (Fristbeginn spätestens 5 Monate ab Verkündung) |
Erlass eines echten Versäumnisurteil | Einspruch | 2 Wochen ab Zustellung |
Versäumung der Einspruchsfrist | Wiedereinsetzungsantrag und Einspruchseinlegung | 2 Wochen ab Hinderungswegfall; spätestens 1 Jahr nach Fristablauf |
Erlass eines unechten Versäumnisurteils | Berufung | 1 Monat ab Zustellung (Fristbeginn spätestens 5 Monate ab Verkündung) |
Verwerfung des Einspruchs als unzulässig | Berufung | 1 Monat ab Zustellung (Fristbeginn spätestens 5 Monate ab Verkündung) |
Erlass eines Zweiten Versäumnisurteils | Berufung | 1 Monat ab Zustellung (Fristbeginn spätestens 5 Monate ab Verkündung) |