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Versäumnisverfahren – Fristen


Tatbestand Rechtsbefehl Fristdauer
Versäumung der Frist zur Verteidigungsanzeige ach § 276 I ZPO: Versäumnisurteil wurde noch nicht erlassen Anzeige der Verteidigungsbereitschaft Vor Übergabe des unterschriebenen Versäumnisurteils vom Richter an die Geschäftsstelle
Versäumung der Frist zur Verteidigungsanzeige nach § 276 I ZPO: Versäumnisurteil wurde bereits erlassen, aber noch nicht zugestellt Wiedereinsetzungsantrag und Anzeige der Verteidigungsbereitschaft Vor Zustellung des Versäumnisurteils
Versäumung der Frist zur Verteidigungsanzeige nach § 276 I ZPO: Versäumnisurteil wurde bereits zugestellt Einspruch 2 Wochen ab Zustellung
Ablehnung des Antrags auf Erlass eines Versäumnisurteils Sofortige Beschwerde 2 Wochen ab Zustellung (Fristbeginn spätestens 5 Monate ab Verkündung)
Erlass eines echten Versäumnisurteil Einspruch 2 Wochen ab Zustellung
Versäumung der Einspruchsfrist Wiedereinsetzungsantrag und Einspruchseinlegung 2 Wochen ab Hinderungswegfall; spätestens 1 Jahr nach Fristablauf
Erlass eines unechten Versäumnisurteils Berufung 1 Monat ab Zustellung (Fristbeginn spätestens 5 Monate ab Verkündung)
Verwerfung des Einspruchs als unzulässig Berufung 1 Monat ab Zustellung (Fristbeginn spätestens 5 Monate ab Verkündung)
Erlass eines Zweiten Versäumnisurteils Berufung 1 Monat ab Zustellung (Fristbeginn spätestens 5 Monate ab Verkündung)

 


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