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Versagung von Wohngeld wegen fehlender Mitwirkung: Ermessensfehler führt zur Neubescheidung

Ein Kontoauszug fehlt, die Wohngeldstelle setzt eine Frist – und versagt die Leistung wegen fehlender Mitwirkung. Monate später taucht eine Vermieterbestätigung über monatlich 300 EUR auf, doch die Behörde bleibt hart. Vor Gericht zeigt sich: Zwischen zwei völlig unterschiedlichen Versagungsgründen hatte die Wohngeldstelle nie unterschieden.
Vermieter reicht Mieter am Küchentisch einen handschriftlichen Quittungszettel
Handschriftliche Vermieterquittung sollte Barzahlung der Miete belegen, doch das Gericht hob die Wohngeldversagung wegen Ermessensfehlers auf Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: B 8 K 24.1113

Das Wichtigste im Überblick

Das VG Bayreuth entschied (B 8 K 24.1113): Eine Wohngeldstelle darf einen Antrag wegen fehlender Unterlagen nicht ablehnen, ohne zwischen fehlenden Unterlagen und nicht nachgewiesenen Voraussetzungen zu unterscheiden. Eine neue Prüfung ist nötig; die Behörde muss Wohngeld aber nicht automatisch zahlen.


  • Erforderliche Prüfung: Die Behörde musste beide Möglichkeiten erkennen und ihre Folgen abwägen.
  • Spätere Nachweise: Nachgereichte Unterlagen können je nach Ablehnungsgrund unterschiedlich berücksichtigt werden.
  • Mietnachweis nötig: Ein Nachweis über tatsächlich gezahlte Miete war für die Wohngeldprüfung erforderlich.
  • Stromkosten nicht verlangt: Nachweise für Strom- und Gaskosten hatte die Behörde nicht angefordert.

Eckdaten zum Urteil

  • Gericht: VG Bayreuth
  • Aktenzeichen: B 8 K 24.1113
  • Verfahren: Verwaltungsgerichtsverfahren
  • Rechtsbereiche: Wohngeldrecht, Sozialrecht, Verwaltungsrecht
  • Wichtig für: Menschen, die Wohngeld beantragen, Wohngeldstellen

VG Bayreuth kippt Versagung von Wohngeld wegen fehlerhaften Ermessens

Das Verwaltungsgericht Bayreuth hat Bescheide einer Wohngeldbehörde aufgehoben, mit denen einem Antragsteller Leistungen für zehn Monate wegen versäumter Mitwirkung versagt worden waren. Die Behörde muss über den Antrag für den Zeitraum von Januar bis Oktober 2023 nun erneut und ermessensfehlerfrei entscheiden, weil sie verfahrensrechtliche und materielle Ablehnungsgründe unzulässig vermengt hatte (Az. B 8 K 24.1113, Urteil vom 30. September 2025).

Der Betroffene hatte am 11. Januar 2023 Wohngeld beantragt. Die Behörde forderte ihn auf, bis zum 8. Februar 2023 einen Kontoauszug vorzulegen, aus dem eine aktuelle Mietzahlung hervorgeht. Diese Frist verstrich ohne Reaktion. Mit Bescheid vom 26. Juni 2023 versagte die Behörde daraufhin den Mietzuschuss ab dem 1. Januar 2023 vollständig – gestützt auf fehlende Mitwirkung nach § 66 Abs. 1 SGB I.

Später kamen doch noch Unterlagen: ein Schreiben des Vermieters, das monatliche Barzahlungen von 300 Euro bestätigte. Mit Bescheid vom 12. Februar 2024 bewilligte die Behörde daraufhin ab dem 1. November 2023 monatlich 220 Euro Wohngeld – hielt die Versagung für die Monate Januar bis Oktober 2023 aber aufrecht. Der Widerspruch gegen diese Teilversagung blieb erfolglos, die Klage vor dem Verwaltungsgericht Bayreuth hingegen überwiegend nicht. Das Gericht verpflichtete die Behörde jedoch nicht unmittelbar zur Zahlung, sondern verwies die Sache zur erneuten Entscheidung zurück.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Die Ausübung des Ermessens bei einer Versagung von Sozialleistungen wegen unterbliebener Mitwirkung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I verlangt eine erkennbare Differenzierung zwischen der verfahrensrechtlichen Versagung und einer materiell-rechtlichen Ablehnung wegen Nichterweislichkeit der Anspruchsvoraussetzungen unter Beachtung der unterschiedlichen Rechtsfolgen für eine spätere Nachholung nach § 67 SGB I.
  2. Die gerichtliche Kontrolle eines auf § 66 Abs. 1 SGB I gestützten Versagungsbescheids im Wege der Anfechtungsklage beschränkt sich auf die Rechtmäßigkeit der Versagungsvoraussetzungen; bei festgestellter Rechtswidrigkeit ist der Bescheid aufzuheben und die Behörde zu einer erneuten Entscheidung über den Leistungsanspruch anzuhalten.

Streit um Barzahlung und verspätete Nachweise im Wohngeldverfahren

Im Vorfeld der gerichtlichen Klärung stand die Frage, wie mit Mietnachweisen umzugehen ist, die erst Monate später eingehen. Der Mietvertrag vom 18. März 2022 wies eine monatliche Grundmiete von 290 Euro zuzüglich 10 Euro für die Hausreinigung aus; Strom und Gas sollte der Mieter selbst anmelden. Genau diese Kaltmiete war es, deren tatsächliche Zahlung die Behörde belegt haben wollte.

Später Eingang einer schriftlichen Vermieterbestätigung über monatliche Barmiete

Mit E-Mail vom 3. Juli 2023 schilderte der Antragsteller, er habe die geforderten Unterlagen persönlich abgeben wollen, sei dabei jedoch auf den Postweg verwiesen worden. Erst am 20. November 2023 ging bei der Behörde ein Schreiben des Vermieters vom 20. April 2023 ein. Darin bestätigte dieser, seit April 2022 monatlich 300 Euro Barmiete erhalten zu haben – mehr als im ursprünglichen Mietvertrag vereinbart, aber immerhin ein Nachweis der tatsächlichen Zahlung.

Teilweise Leistungsbewilligung ab November 2023 bei fortdauernder Altfall-Versagung

Die Behörde reagierte gespalten: Für die Zeit ab dem 1. November 2023 bewilligte sie monatlich 220 Euro Wohngeld. Für die zehn Monate davor blieb es bei der Versagung, weil kein Grund für die verspätete Einreichung erkennbar sei. Die Widerspruchsbehörde bestätigte diese Linie am 9. Oktober 2024: Auch bei einer Barzahlung hätte der Mann das Vermieterschreiben früher vorlegen können, eine nachträgliche Leistung nach § 67 SGB I scheide deshalb aus.

Warum sah das VG Bayreuth einen Ermessensfehler bei der Versagung?

Das Gericht bejahte einen Ermessensfehler nach § 114 Satz 1 VwGO, weil die Behörde nicht zwischen zwei rechtlich grundverschiedenen Wegen unterschieden hatte: der verfahrensrechtlichen Versagung wegen fehlender Mitwirkung und der sachlichen Ablehnung wegen Nichterweislichkeit einer materiellen Anspruchsvoraussetzung. Nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs erfordert § 66 Abs. 1 SGB I eine bewusste Entscheidung zwischen diesen Alternativen. Der Unterschied ist keine Förmelei: Eine Versagung nach § 66 SGB I stellt die spätere Nachzahlung nach § 67 SGB I in das freie Ermessen der Behörde, während eine Ablehnung wegen materieller Nichterweislichkeit dem Bürger erlaubt, das Vorliegen der Voraussetzungen von Anfang an nachträglich voll zu beweisen.

Missachtung der unterschiedlichen Rechtsfolgen für eine spätere Nachholung nach § 67 SGB I

Der Antragsteller hatte zwar seine Mitwirkungspflicht nach § 60 Abs. 1 SGB I und § 23 WoGG verletzt, weil er den materiell erforderlichen Nachweis der tatsächlichen Mietzahlung – vorgeschrieben nach § 1 Abs. 2 und § 4 Nr. 2 WoGG – nicht innerhalb der Frist bis zum 8. Februar 2023 erbrachte. Damit lagen die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Versagung grundsätzlich vor. Genau an dieser Stelle beginnt jedoch erst die eigentliche Ermessensprüfung, die nach Auffassung des Gerichts fehlerhaft ausfiel.

Unzureichende Ermessenserwägungen zu Wirtschaftlichkeit und Zeitablauf

Die Behörde begründete ihr Ermessen in den Bescheiden vom 26. Juni 2023 und 12. Februar 2024 lediglich mit der verstrichenen Zeit, dem Gleichbehandlungsgrundsatz sowie den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Weder die Ausgangsbescheide noch der Widerspruchsbescheid ließen erkennen, dass die Verwaltung die Alternative einer Ablehnung wegen materieller Beweislast überhaupt in Betracht gezogen hatte. Das Gericht stützte sich dabei auf zwei Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs: den Beschluss vom 23. März 2009 (12 ZB 07.1945) und den Beschluss vom 16. August 1999 (12 C 99.583). Beide verlangen die beschriebene Differenzierung als zwingenden Bestandteil einer rechtmäßigen Ermessensausübung.

Die Bescheide sind insoweit deshalb rechtswidrig und aufzuheben. Die Beklagte wird über den Antrag auf Wohngeld für den Zeitraum 1. Januar 2023 bis 31. Oktober 2023 als Folge dieser Entscheidung erneut – ermessensfehlerfrei – entscheiden müssen. – so das VG Bayreuth

Müsste eine Behörde entscheiden, ob sie Leistungen sperrt, weil Belege fehlen oder weil ein Anspruch unbewiesen bleibt, könnte sie ihr Ermessen verfehlen, wenn sie beide Begründungswege gleichsetzt und die jeweils abweichenden Folgen für spätere Nachweise gar nicht gegeneinander abwägt.

Warum Einwände zu Krankenhausaufenthalten und Heizkosten das Urteil nicht beeinflussten

Zahlreiche Einwände beider Seiten spielten für den Ausgang des Verfahrens keine tragende Rolle, weil der festgestellte Ermessensfehler die Bescheide unabhängig von individuellen Entschuldigungsgründen zu Fall brachte.

Unerheblichkeit der behaupteten Entschuldigungsgründe und Krankenhausaufenthalte

Der Antragsteller hatte vorgetragen, Krankenhausaufenthalte hätten die rechtzeitige Vorlage der Unterlagen verhindert, worüber er die Wohngeldstelle informiert habe. Das Gericht ließ diese Frage offen – der Ermessensfehler führte zur Aufhebung, ohne dass es auf den Nachweis solcher Hinderungsgründe ankam. Die Behörde hatte dem entgegengehalten, innerhalb der gesetzten Frist sei weder auf Krankenhausaufenthalte hingewiesen noch seien Nachweise vorgelegt worden; auch in späteren Schreiben vom 12. und 15. März 2024 sowie in einer E-Mail vom 3. Juli 2024 habe der Mann keine persönlichen Hinderungsgründe genannt. Selbst wenn das zutrifft, ändert es nichts an der Pflicht der Behörde, sauber zwischen § 66 SGB I und einer Beweislastentscheidung abzuwägen.

Auch die Angaben zur Barzahlung blieben ohne gerichtliche Klärung. Der Betroffene hatte erklärt, die Unterlagen bei einer Mitarbeiterin am Empfang abgegeben und einmal unter Zeugen in den Briefkasten eingeworfen zu haben. Das Gericht traf hierzu keine Feststellung, da allein die formelle Ermessensrüge durchgriff. Der Einwand der Behörde und der Widerspruchsbehörde, eine frühere Einreichung sei nicht nachgewiesen und selbst bei Barzahlung hätte das Vermieterschreiben früher vorgelegt werden können, beseitigte den Ermessensfehler ebenfalls nicht – materielle Beweisfragen sind von verfahrensrechtlichen Versagungsfolgen strikt zu trennen.

Irrelevanz nicht angeforderter Nachweise zu Thermen- und Gaskosten

Der Mann hatte zudem hohe Kosten für eine Strom-Gastherme angeführt – 175 Euro für Strom, 1.370 Euro für Gas – und erklärt, hierzu nur monatliche Abschlagszahlungen belegen zu können. Diese Angaben blieben ohne Gewicht: Die Behörde hatte ausschließlich Nachweise zur Kaltmiete verlangt, Heiz- und Thermenkosten waren für die Rechtmäßigkeit der Versagung schlicht nicht Gegenstand der Anforderung.

Keine verfahrensgegenständliche Regelung für spätere Zeiträume ab 2024

Behörde und Widerspruchsbehörde hatten außerdem auf einen möglichen Ausschluss vom Wohngeld ab dem 1. Januar 2024 wegen eines höheren Anspruchs auf Grundsicherung nach § 7 WoGG verwiesen. Auch das blieb ohne Einfluss auf das Urteil: Der Bescheid vom 12. Februar 2024 enthielt für das Jahr 2024 keine Entscheidung, und ein Schreiben der Behörde vom 31. Mai 2024 war kein verbindlicher Verwaltungsakt, sondern hatte nur Hinweischarakter.

Wie begrenzte das Gericht Klageart und Prüfungszeitraum?

Das Verwaltungsgericht Bayreuth entschied durch Gerichtsbescheid ohne mündliche Verhandlung und beschränkte seine Prüfung streng auf die Anfechtung der Versagung für die Monate Januar bis Oktober 2023. Nach § 84 Abs. 1 VwGO ist dieser Weg möglich, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten aufweist und der Sachverhalt geklärt ist – beide Beteiligten waren zuvor angehört worden.

Statthafte Klageart war die Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO. Das Gericht berief sich dabei auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Januar 1985 (5 C 133/81, BVerwGE 71, 8-12): Bei einem auf § 66 SGB I gestützten Versagungsbescheid beschränkt sich die gerichtliche Prüfung grundsätzlich auf die Versagungsvoraussetzungen selbst. Ist der Bescheid rechtswidrig, genügt seine Aufhebung – über den eigentlichen Leistungsanspruch muss die Behörde anschließend neu entscheiden.

Der Streitgegenstand erstreckte sich deshalb weder auf November und Dezember 2023, für die bereits Wohngeld bewilligt war, noch auf das Jahr 2024, für das keine verbindliche ablehnende Regelung vorlag. Die Kosten des nach § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Behörde gemäß § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO; eine Abwendungsbefugnis wurde der Behörde mangels nennenswerter Aufwendungen nicht eingeräumt.

Für den Betroffenen bedeutet das Urteil zunächst keine Auszahlung, sondern eine neue Prüfung. Die Behörde muss jetzt erkennen lassen, ob sie an der Versagung wegen fehlender Mitwirkung festhält oder stattdessen prüft, ob die Mietzahlung materiell nachgewiesen ist – mit den jeweils unterschiedlichen Folgen für eine nachträgliche Anerkennung der zehn strittigen Monate.

Unsere Einschätzung

Für vergleichbare Wohngeldverfahren mit verspätet eingereichten Nachweisen verschiebt diese Entscheidung des Verwaltungsgerichts Bayreuth den Blick von der versäumten Frist auf die Begründung der Behörde. Entscheidend wird in ähnlichen Fällen sein, ob der Bescheid beide Wege trennt: Versagung wegen fehlender Belege und Ablehnung wegen unbewiesenen Anspruchs. Fehlt diese Unterscheidung, trägt die Versagung schon aus formellen Gründen nicht, unabhängig von der Beweislage selbst.

Wir halten diese Linie für konsequent, auch wenn sie für Betroffene noch kein Geld bedeutet. Die Behörde darf sich auf Zeitablauf und Sparsamkeit berufen, muss aber die Folgen für eine spätere Nachholung bedenken, also die nachträgliche Anerkennung trotz Verspätung. Ob die nachgereichte Vermieterbestätigung dafür genügt, musste das Gericht nicht entscheiden.

Wohngeld versagt – wenn der Bescheid keinen Unterschied macht

Die Behörde stützte ihre Versagung allein auf verstrichene Zeit, Gleichbehandlung und Sparsamkeit, ohne im Bescheid erkennen zu lassen, dass sie zwischen einer Versagung wegen fehlender Mitwirkung und einer Ablehnung wegen unbewiesener Mietzahlung unterschieden hatte. Hätte der Bescheid diese Differenzierung ausdrücklich vorgenommen, wäre die Frage entscheidend geworden, ob die spätere Vermieterbestätigung den Anspruch materiell belegt – so blieb es dagegen bei einem Ermessensfehler, unabhängig von der Beweislage selbst.

Wer einen ähnlichen Versagungsbescheid erhalten hat, kann darauf achten, ob dort erkennbar zwischen beiden Wegen abgewogen wurde oder ob nur pauschal von fehlender Mitwirkung die Rede ist. Ebenso kann es eine Rolle spielen, welche Unterlagen konkret verlangt wurden und ob diese tatsächlich für den materiellen Anspruch notwendig waren – im vorliegenden Fall etwa nur der Kontoauszug zur Miete, nicht die Heizkosten. Schließlich könnte auch der Zeitpunkt einer Nachreichung von Bedeutung sein, je nachdem, ob sie noch vor oder erst nach dem Versagungsbescheid bei der Behörde einging.

Im eigenen Bescheid lohnt ein Blick auf einige Formulierungen:

  • Ist ausdrücklich von „Mitwirkung nach § 66 SGB I“ die Rede, oder wird eher auf „nicht nachgewiesene Voraussetzungen“ abgestellt?
  • Enthält die Fristsetzung einen schriftlichen Hinweis auf die Rechtsfolgen einer Versagung?
  • Tauchen Ermessenserwägungen wie Zeitablauf oder Wirtschaftlichkeit auf, ohne dass die Alternative einer materiellen Ablehnung erwähnt wird?

Der eigentliche Hebel liegt oft nicht bei den vorgetragenen Entschuldigungsgründen selbst: Das Gericht ließ offen, ob die behaupteten Krankenhausaufenthalte zutrafen, weil der Ermessensfehler unabhängig davon durchgriff. Ob der eigene Bescheid eine vergleichbare Lücke in der Begründung aufweist, lässt sich ohne genaue Prüfung der einzelnen Formulierungen kaum zuverlässig einschätzen.

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Symbolbild für Rechtsfragen (FAQ): Allegorische Justitia mit Waage und Richterhammer.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Kann ich fehlende Mietnachweise nach Fristablauf noch einreichen und rückwirkend Wohngeld erhalten?

Verspätet eingereichte Mietnachweise führen nicht automatisch zu rückwirkendem Wohngeld, können aber eine erneute Ermessensentscheidung der Behörde über die früheren Monate auslösen. Maßgeblich ist, ob die Behörde zwischen einer Versagung wegen fehlender Mitwirkung und einer Ablehnung wegen unbewiesener Anspruchsvoraussetzungen unterscheidet.

Nach § 66 Abs. 1 SGB I darf die Behörde Leistungen versagen, wenn erforderliche Angaben oder Nachweise trotz Aufforderung nicht rechtzeitig vorgelegt werden. Dafür muss die betroffene Person ihre Mitwirkungspflicht nach § 60 Abs. 1 SGB I und § 23 WoGG verletzt haben. Die Behörde muss anschließend ihr Ermessen ausüben und die unterschiedlichen Folgen ihrer Entscheidung berücksichtigen. Bei einer Versagung nach § 66 SGB I steht eine spätere Leistung nach § 67 SGB I im Ermessen der Behörde. Lehnt sie dagegen wegen fehlender Beweise ab, kann der Anspruch für den ursprünglichen Zeitraum nachträglich vollständig nachgewiesen werden.

Das VG Bayreuth beanstandete deshalb die Versagung für Januar bis Oktober 2023, weil die Behörde diese Alternativen nicht erkennbar abgewogen hatte. Das Gericht ordnete jedoch keine Nachzahlung an, sondern verwies den Antrag zur neuen Entscheidung zurück. Ob die verspäteten Nachweise letztlich Leistungen für diese Monate rechtfertigen, blieb damit offen.


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Bekomme ich nach Aufhebung der Wohngeldversagung automatisch Geld für die strittigen Monate?

Die Aufhebung der Wohngeldversagung führt nicht automatisch zur Auszahlung, sondern nur zu einer erneuten, ermessensfehlerfreien Entscheidung der Behörde über die Monate Januar bis Oktober 2023. Das Gericht hob die Versagung auf, verpflichtete die Behörde jedoch nicht unmittelbar zur Zahlung.

Grund dafür ist die beschränkte Klageart: Bei einem Versagungsbescheid nach § 66 Abs. 1 SGB I prüft das Gericht grundsätzlich nur dessen Rechtmäßigkeit. Stellt es einen Ermessensfehler fest, beseitigt die Aufhebung den Bescheid, entscheidet aber nicht selbst über den materiellen Wohngeldanspruch. Die Behörde muss deshalb erneut abwägen, ob sie an der Versagung wegen fehlender Mitwirkung festhält oder die tatsächliche Mietzahlung inhaltlich prüft. Davon hängen auch die Möglichkeiten einer nachträglichen Leistungsgewährung nach § 67 SGB I ab.

Die Bewilligung von monatlich 220 Euro ab November 2023 erstreckte sich im entschiedenen Fall nicht auf die vorherigen Monate. Für Januar bis Oktober 2023 blieb daher zunächst die erneute Behördenentscheidung abzuwarten.


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Prüft das Gericht nach aufgehobener Versagung auch meinen eigentlichen Wohngeldanspruch?

Bei einer auf § 66 SGB I gestützten Versagung prüft das Gericht grundsätzlich nur die Voraussetzungen dieser Versagung, nicht die genaue Höhe des Wohngeldanspruchs. Über den Leistungsanspruch muss die Behörde nach einer Aufhebung des Bescheids neu entscheiden.

Statthafte Klageart ist die Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich die gerichtliche Kontrolle dabei auf die Rechtmäßigkeit der Mitwirkungsversagung. Das Gericht prüft insbesondere, ob eine Mitwirkungspflicht bestand, die verlangten Unterlagen nicht rechtzeitig eingereicht wurden und die Behörde ihr Ermessen fehlerfrei ausübte. Ist die Versagung rechtswidrig, wird der Bescheid aufgehoben; eine unmittelbare Festsetzung der zustehenden Miete, Heizkosten oder Wohngeldhöhe erfolgt nicht.

Im entschiedenen Fall betraf die Prüfung nur Januar bis Oktober 2023. November und Dezember 2023 waren bereits bewilligt, während für 2024 keine verbindliche Regelung vorlag; diese Zeiträume waren deshalb nicht Gegenstand des Verfahrens.


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Entscheidet das Urteil, ob eine Vermieterbestätigung über Barzahlungen als Nachweis genügt?

Das Urteil entscheidet nicht, ob eine Vermieterbestätigung über monatliche Barmiete von 300 Euro als Nachweis der tatsächlichen Mietzahlung genügt. Das Gericht traf hierzu keine Feststellung, weil bereits der gerügte Ermessensfehler der Behörde zur Aufhebung der Versagung führte.

Die materielle Frage der Mietzahlung ist von der verfahrensrechtlichen Versagung wegen fehlender Mitwirkung nach § 66 SGB I zu trennen. Das Gericht beanstandete, dass die Behörde diese unterschiedlichen Entscheidungswege und ihre Folgen nach § 67 SGB I nicht ausreichend abgewogen hatte. Deshalb hob es die Versagung auf und verwies die Sache zur erneuten Ermessensentscheidung zurück. Ob die Vermieterbestätigung den Nachweis nach § 1 Abs. 2 und § 4 Nr. 2 WoGG erbringt, blieb dabei ungeprüft.

Weder die Abweichung zwischen 300 Euro bestätigter Barmiete und 290 Euro vertraglicher Grundmiete noch die behauptete frühere Abgabe der Unterlagen wurde gerichtlich bewertet. Auch Krankenhausaufenthalte sowie Heiz- und Thermenkosten beeinflussten die Entscheidung nicht, weil sie für den festgestellten Ermessensfehler unerheblich waren.


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Das vorliegende Urteil


VG Bayreuth – Az.: B 8 K 24.1113




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