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Versammlung mit 50 Personen – Zulässigkeit

VG Köln – Az.: 7 L 809/20 – Beschluss vom 07.05.2020

1. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller zur Durchführung der von ihm angemeldeten Versammlung auf dem Kölner Neumarkt am 08.05.2020 in der Zeit von 21,00 Uhr bis 22,00 Uhr „Künstlerischer, kreativer Akt für Demokratie und das deutsche Grundgesetz“ mit einer Beschränkung der Teilnehmerzahl auf höchstens 50 Personen und ohne eine verbindliche Verpflichtung zur Eintragung von Teilnehmenden in eine Liste mit Vor- und Zuname, Postanschrift und Telefonnummer zu erteilen.

Der weitergehende Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

Der sinngemäße Antrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die begehrte Ausnahmegenehmigung ohne die im Bescheid der Antragsgegnerin vom 06.05.2020 genannten Auflagen zu erteilen, hat zum Teil Erfolg.

Gemäß § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn die Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen erforderlich ist, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der erforderliche Anordnungsanspruch und die Notwendigkeit einer einstweiligen Anordnung (Anordnungsgrund) sind vom Antragsteller nach § 123 Abs. 3 VwGO glaubhaft zu machen.

Dem Antragsteller steht in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang ein Anordnungsanspruch zu.

Versammlung mit 50 Personen - Zulässigkeit
Symbolfoto: Von Volurol /Shutterstock.com

Nach § 11 Abs. 6 Satz 1 der derzeit bis zum 10.05.2020 gültigen Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (CoronaSchVO) in der ab dem 04.05.2020 gültigen Fassung können die nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Abs. 1 IfSG zuständigen Behörden für Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz Ausnahmen von dem grundsätzlichen Verbot nach § 11 Abs. 2 CoronaSchVO zulassen, wenn die Veranstalter die Einhaltung der für den Schutz der Bevölkerung vor Infektionen erforderlichen Maßnahmen (insbesondere Mindestabstände) sichergestellt haben. Nach Satz 2 der Norm ist die Ausnahmeentscheidung der zuständigen Versammlungsbehörde zur Vorbereitung der dortigen abschließenden Entscheidung zuzuleiten.

Ob ein Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung besteht, beurteilt sich im Lichte der grundrechtrechtlichen Gewährleistung des Versammlungsrechts. Art 8 Abs. 1 GG gewährleistet allen Deutschen das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln. Nach Absatz 2 der Norm kann dieses Recht für Versammlungen unter freiem Himmel durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden. Das Versammlungsrecht schützt die kollektive Persönlichkeitsentfaltung und Meinungskundgabe. Es ist wesentliches Element demokratischer Offenheit und in diesem Sinne für die freiheitlich-demokratische Grundordnung konstitutiv. Einschränkungen des Versammlungsrechts bedürfen der besonderen Rechtfertigung, die ihrerseits an der Bedeutung des Grundrechts zu messen ist und insbesondere verhältnismäßig, d.h. zur Erreichung des legitimen Ziels geeignet, erforderlich und angemessen sein muss. Maßgebend sind die konkreten Umstände des Einzelfalls, die von der Behörde in Abwägung mit den Belangen des Infektionsschutzes zur gewichten sind (BVerfG, Beschluss vom 15.04.2020 – 1 BvR 828/20 -).

Diesen Vorgaben wird nach Auffassung der Kammer bei der gebotenen summarischen Bewertung die Beschränkung der Teilnehmerzahl auf 20 Personen (Ziffer I.2 des Bescheides) nicht gerecht. Nach den Angaben des einschlägigen Wikipedia-Eintrags ist der Kölner Neumarkt der größte der Kölner Plätze mit einer Gesamtfläche von 27.000 qm und einer Nutzfläche von 8.600 qm. Mit der letztgenannten Zahl ist offenbar der freie Bereich in der Platzmitte angesprochen, der nicht für Straßenverkehr und KVB genutzt wird. Auch unter Berücksichtigung der Mindestabstände der Versammlungsteilnehmer untereinander, die die Antragsgegnerin entgegen der etwas missverständlichen Formulierung mit 1,5 m angibt, und den zusätzlichen Abständen von 3,5 m zu übrigen Personen ergibt sich damit offenkundig eine Kapazität von mehr als 20 Personen. Dies auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich um einen in der Stadt bedeutsamen Verkehrsknotenpunkt handelt und mit querenden Fußgängern gerechnet werden muss. Denn dieser Umstand, dass der Antragsteller seine Versammlung in der Zeit von 21,00 Uhr bis 22,00 Uhr durchführen will, spricht für eine ruhigere Verkehrslage. In diesem Zeitpunkt ist der typische Stadtverkehr bereits erheblich abgeflaut. Auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass etwaige Zuschauer, Ordnungskräfte etc. zusätzlichen Platz beanspruchen, erscheint eine Obergrenze von 50 Teilnehmern infektionshygienisch vertretbar. Dem hat nunmehr die Antragsgegnerin mit dem Schriftsatz vom heutigen Tage (Eingang 12,25 Uhr) Rechnung getragen.

Mit dem Wesensgehalt des Versammlungsrechts in der gegebenen Form unvereinbar ist die Auflage gemäß Ziff. I.4. Dem Antragsteller als Versammlungsleiter ist damit auferlegt, aus Gründen des Infektionsschutzes über die Teilnehmenden eine Liste mit Daten über Vor- und Zuname, Adresse und Telefonnummer zu führen und diese zwei Monate zur Ermittlung von Kontaktpersonen durch das Gesundheitsamt bereit zu halten. Das Recht anonym an einer Versammlung teilzunehmen, wird durch das Versammlungsrecht des Grundgesetzes gewährleistet. Es gewährleistet, dass auch solche Personen an einer Versammlung teilnehmen können, die –etwa aus Furcht vor Sanktionen des Arbeitgebers, staatlicher Erfassung der eigenen Person oder der geäußerten politischen Meinung – nicht bereit sind, ihre Identität zu offenbaren. Lediglich dann, wenn die konkrete Art der Aufmachung der Person Anhaltspunkte für eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit bietet, kann beschränkend eingegriffen werden, etwa bei einer Vermummung. Die Kammer ist davon überzeugt, dass eine Verpflichtung zur Preisgabe der persönlichen Daten geeignet ist, potentielle Teilnehmer in besonderer Weise abzuschrecken. Derartige schon im Vorfeld der Versammlung einschränkende Maßnahmen bedürfen der besonderen Rechtfertigung. Eine solche Rechtfertigung vermag der Kammer auch mit Blick auf die Lage im Gefolge der Corona-Pandemie nicht zu sehen. Es bestehen bereits Zweifel an der Geeignetheit der Maßnahme. Diese soll der Unterstützung der Nachverfolgbarkeit von Infektionsketten durch das Gesundheitsamt gemäß § 25 IfSG dienen. Dies setzt voraus, dass nicht nur die im Nachgang positiv getestete Person ihre Versammlungsteilnahme offenbart, sondern auch, dass die Angaben in der Liste inhaltlich zutreffen und bei Herausgabe der Liste eine Nachverfolgbarkeit zulassen. Hieran bestehen bei einer obligatorischen Liste Zweifel, da sich gerade kritische Teilnehmer zu falschen Angaben veranlasst sehen könnten. Auch geht eine Verpflichtung zur Angabe deutlich über das hinaus, was im Zuge der aktuellen Anpassung der Schutzmaßnahmen in anderen Lebensbereichen verlangt wird. Dort beschränkt man sich im Wesentlichen auf Abstands-, Masken- und Zutrittsregelungen, obgleich das Infektionsrisiko teilweise deutlich über dem liegt, was bei einer Versammlung der vorliegenden geplanten und disziplinierten Art zu erwarten ist. Nicht ausgeschlossen ist hiernach allerdings das Gebot, auf die freiwillige Eintragung in eine Liste der beschriebenen Art hinzuweisen, die zudem eine größere Richtigkeitsgewähr bietet.

Keine durchgreifenden Einwände bestehen hingegen gegen Ziffer I.6 des Bescheides. Ein gut sichtbares Plakat, das auf die Abstandsregelung hinweist, ist geeignet, deren Einhaltung zu unterstützen und betrifft die Versammlungsfreiheit nur am Rande. Zu beachten bleibt indes, dass nur auf die freiwillige Eintragung in die Teilnehmerliste hingewiesen zu werden braucht.

Soweit sich der Antragsteller allgemein mit der Gefährdungslage auseinandersetzt und damit implizit die Erforderlichkeit auch der übrigen Auflagen in Zweifel zieht, folgt die Kammer dem nicht. Trotz der inzwischen zurückgehenden Zahl der Neuinfektionen bleibt es dabei, dass zur Krankheitsbekämpfung wegen des hohen Ansteckungsrisikos durch Tröpfcheninfektion weiterhin eine weitgehende Kontaktbeschränkung im öffentlichen Raum erforderlich ist. Dies beruht auf der wissenschaftlichen Expertise des Robert-Koch-Instituts und anderer wissenschaftlicher Institutionen. Insbesondere das Fehlen eines Impfstoffs und/oder eines zugelassenen wirksamen Arzneimittels macht die weiterhin bestehenden Beschränkungen nach wie vor nachvollziehbar.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und orientiert sich an der Streitwertpraxis des Bundesverwaltungsgerichts, das im Fall eines Versammlungsverbots die Hälfte des Auffangstreitwerts des § 52 Abs. 2 GKG vorsieht.

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