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Verschattung durch Bäume auf dem Nachbargrundstück – Beseitigungsanspruch?

LG Bielefeld –  Az.: 1 O 307/12 – Urteil vom 26.11.2013

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung iHv. 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit iHv. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Kläger sind seit 1994 Eigentümer des Grundstücks N.-Str. x in 33615 C.. Dieses ist mit einem Reihenhaus-Flachdach-Bungalow bebaut. An der Südseite befindet sich eine 10 m Mal 10 m große Gartenfläche, welche mit kleineren aufgelockerten Beeten bepflanzt ist, in denen u.a. anspruchsvolle Bonsai-Kulturen gepflegt werden.

Verschattung durch Bäume auf dem Nachbargrundstück – Beseitigungsanspruch?
Symbolfoto: Von Dariusz Jarzabek/Shutterstock.com

Die Gartenfläche grenzt an die im Eigentum der Beklagten stehende öffentliche Grünanlage zwischen S., A. Hof und Sportstadion von D.. Auf dieser Grünanlage befinden sich u.a. 2 Eschen, deren Baumkronen zusammengewachsen sind. Der Abstand zwischen den Bäumen und dem Grundstück der Kläger beträgt 9 m bzw. 10,30 m. Die Bäume sind ca. 25 m hoch. Im Jahr 1994 waren die Bäume nur halb so hoch und erheblich schmaler.

Das Gebäude der Kläger ist Teil einer Wohnsiedlung, welche vor der Anlage der Grünfläche geplant und errichtet wurde. Die Gärten der Bungalows liegen an der Südseite und sind konzeptionell auf eine Sonnenbestrahlung aus Richtung Süden ausgerichtet. Durch die Reihenhausbauweise sind auch seitlich keine Fenster bzw. Freiflächen vorhanden.

Die Kläger behaupten, dass die Gartenfläche des ihnen gehörenden Grundstücks durch die beiden Eschen durchgehend verschattet werde. Zugleich kühle das Grundstück aus. Damit eigne sich der Garten nicht zur Erholung sowie zur Hege und Pflege der Bonsai-Kulturen. Die zunächst aufgestellte Behauptung, die Bäume seien bruchgefährdet, wurde nach Bekanntwerden des Ergebnisses des eingeholten Sachverständigengutachtens nicht länger aufrechterhalten.

Die Kläger beantragen, die Beklagte zu verurteilen, die beiden Eschen, die sich an der Südseite des Grundstücks der Kläger (C., N.-Str. x, Flur 40, Flurstück 574 – wie Anlage 1) in einem Abstand von 9 m bzw. 10,30m auf der im Eigentum der Beklagten stehenden öffentlichen Grünanlage befinden, zu beseitigen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, dass die gemeinsame Krone der beiden Bäume aufgelockert und nicht dicht geschlossen sei. Daher würden während der Vegetationsperiode die Bäume nur einen lichten Schattenwurf erzeugen. In den Sommermonaten ende der Schattenwurf in einer Entfernung von 16 – 17m von den Eschen. Daher werde ein wesentlicher Teil des Grundstücks nicht beschattet.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Dr. V.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten vom 10.02.2013, auf das Ergänzungsgutachten vom 03.04.2013 sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 29.10.2013 (Bl. 107ff. d.A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

Die Klage ist zulässig aber unbegründet.

1. Die Klage ist zulässig.

a) Der Zivilrechtsweg iSv. § 13 GVG ist eröffnet, weil es sich um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit handelt.

Maßgebend für die Beurteilung der Frage, ob eine bürgerlich-rechtliche oder eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vorliegt, ist im Regelfall die Rechtsnatur des mit der Klage geltend gemachten Anspruchs, wie er sich aus dem Klageantrag in Verbindung mit den vom Kläger zur Begründung vorgetragenen Tatsachenbehauptungen ergibt, wobei es auf die Rechtsauffassungen der Parteien nicht ankommt. Daher genügt es nicht, wenn sich der Kläger auf eine zivilrechtliche Anspruchsgrundlage beruft. Handelt es sich um einen einheitlichen prozessualen Anspruch, der auf mehrere, verschiedenen Rechtswegen zugeordnete Anspruchsgrundlagen gestützt wird, so ist der Zivilrechtsweg nach Maßgabe von § 13 GVG eröffnet, wenn wenigstens ein Klagegrund eine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit darstellt (Wittschier, in: Musielak, ZPO, 10. Aufl. (2013), § 13 GVG, Rn. 6f.).

Soweit die Kläger die Beseitigung der beiden Eschen verlangen, geht es nicht um die Abwehr eines durch ein Subordinationsverhältnis geprägtes hoheitliches Handeln der Beklagten, zumal die Bäume nicht bewusst von dieser gepflanzt wurden. Vor diesem Hintergrund kommt zumindest ein Anspruch aus § 1004 Abs. 1 S.1 BGB in Betracht.

b) Die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts Bielefeld ergibt sich aus §§ 23Nr.1, 71 Abs. 1 GVG. Die örtliche Zuständigkeit folgt aus §§ 12, 17 ZPO.

c) Die Kläger sind auch nicht zur Vorlage einer Erfolglosigkeitsbescheinigung iSv. § 56 Abs. 1 JustG NRW verpflichtet, weil eine vorheriger Güteversuch iSv. § 15a Abs. 1 EGZPO iVm. § 53 Abs. 1 Nr.1 lit.a) JustG NRW nicht erforderlich war. So unterfallen negative Einwirkungen iSd. Entzugs positiver Umweltgegebenheiten nicht § 906 BGB (BGH, NJW-RR 2003, 1313; OLG Karlsruhe, Urt. v. 09.09.2009 – 6 U 185/07, Rn. 43, zitiert nach juris; Lüke, in: Grziwotz /Lüke /Saller, Praxishandbuch Nachbarrecht, 2. Aufl. (2013), 3. Teil, Rn. 59; Bassenge, in: Palandt, BGB, 71. Aufl. (2012), § 906, Rn. 5; Säcker, in: MüKo, BGB, 6. Aufl. (2013), § 906, Rn. 49).

2. Die Klage ist unbegründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Beseitigung der beiden Eschen.

a) Ein solcher Anspruch folgt nicht aus § 1004 Abs. 1 S.1 BGB. Eine Beeinträchtigung des Eigentums liegt nicht vor.

aa) Eine Beeinträchtigung ist jeder dem Inhalt des Eigentums iSv. § 903 widersprechende Zustand (BGH, NJW-RR 2001, 232). Der mitunter durch Pflanzen verursachte Entzug von Licht wird nach weit überwiegender Ansicht in Rechtsprechung und Literatur nicht als Beeinträchtigung des Eigentums qualifiziert (BGH, NJW-RR 2003, 1313 (1314); OLG Düsseldorf, NVwZ 2001, 594 (595); NJW 1979, 2618; OLG Celle, Urt. v. 24.07.2000 – 4 U 38/00, Rn. 7, zitiert nach juris; OLG Hamm, Urt. v. 28.09.1998 – 5 U 67/98, Rn. 4, zitiert nach juris; Lüke, in: Grziwotz /Lüke /Saller, aaO, 3. Teil, Rn. 59; Inhuber, in: Motze /Bauer /Seewald, Prozesse in Bausachen, 1. Aufl. (2009), § 12, Rn. 37; Bassenge, in: Palandt, aaO, § 903, Rn. 9; Baldus, in: MüKo, aaO, § 1004, Rn. 127; a.A. unter bestimmten Voraussetzungen: Roth, in: Staudinger, BGB, Neubearb. 2009, § 906, Rn. 126; Gursky, in: Staudinger, aaO, § 1004, Rn. 67).

bb) Für die zuletzt genannte Ansicht mag sprechen, dass der Wortlaut von § 1004 Abs. 1 BGB keine Anhaltspunkte für eine Sonderbehandlung negativer Einwirkungen hergibt. Auf der anderen Seite muss bei der Auslegung von § 1004 Abs. 1 BGB der systematische Zusammenhang mit § 903 BGB berücksichtigt werden. Aus § 903 S.1 BGB ergibt sich, dass sich die an die räumlichen Grenzen des Grundstücks haltende Nutzung eine legitime Ausübung der Eigentümerbefugnisse darstellt. Dazu zählt auch eine Bepflanzung des Grundstücks. Die negativen Einwirkungen auf das Nachbargrundstück, wie der durch die Pflanzen verursachte Entzug von Licht, stellen indes nur einen Reflex dieser positiven Befugnisse des Eigentümers dar. § 903 S.1 BGB besagt gleichfalls, dass der Eigentümer seine Befugnisse (erst) dann überschreitet, wenn er gegen eine Rechtsnorm verstößt, die den Inhalt des Eigentumsrechts im Interesse des Nachbarn beschränkt. Darunter fallen insbesondere die Vorschriften des Nachbargesetzes der jeweiligen Länder. Auf diese Weise wird ein gerechter und transparenter Ausgleich zwischen den konfligierenden Eigentümerinteressen geschaffen. Zu folgen ist daher der ersten Ansicht.

cc) Ein Verstoß gegen das NachbG NRW liegt nicht vor. Insbesondere ist der Grenzabstand iSv. § 41 Abs. 1 Nr.1 NachbG NRW eingehalten.

b) Der Beseitigungsanspruch folgt auch nicht aus dem nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis iVm. § 242 BGB.

aa) Das nachbarschaftliche Gemeinschaftsverhältnis verpflichtet zur gegenseitigen Rücksichtnahme. Ein Beseitigungsanspruch auf der Grundlage von § 242 BGB lässt sich daraus wegen der bestehenden nachbarrechtlichen Sonderregelungen nur ausnahmsweise und nur dann herleiten, wenn ein über die gesetzliche Regelung hinausgehender billiger Ausgleich der widerstreitenden Interessen dringend geboten erscheint. Dies ist bei einer ungewöhnlich schweren, nicht mehr hinzunehmenden Beeinträchtigung der Fall (vgl. BGH, NJW-RR 2003, 1313 (1314); OLG Saarland, Urt. v. 11.01.2007 – 8 U 77/06 – 19, 8 U 77/06, Rn. 22, zitiert nach juris; OLG Karlsruhe, aaO; OLG Düsseldorf, aaO; OLG Celle, aaO; OLG Hamm, aaO, Rn. 5; OLG Düsseldorf, NJW 1979, 2618).

bb) Ein derartiger Anspruch kann sich etwa bei vollständiger Abschattung eines gesamten Grundstücks während des überwiegenden Teils des Tages ergeben (OLG Hamm, aaO, Rn. 5). Davon ist hier jedoch nicht auszugehen.

Der gerichtlich bestellte Sachverständige kommt in seinem Ergänzungsgutachten vom 03.04.2013 zu dem Ergebnis, dass das Grundstück der Kläger in Nord-Südausrichtung eine Gesamtlänge von 30m aufweise. Die Verschattung nehme im Juni kontinuierlich zu und erreiche im Dezember den höchsten Stand. Auf der Grundlage der von ihm vorgelegten Schattenwurf-Tabelle ist vom 21.09. bis zum 21.03. mit einer vollständigen Verschattung des Grundstücks zu rechnen.

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Das Gericht vermag sich diesen Ausführungen aus den folgenden Gründen nicht in allen Punkten anzuschließen. In der mündlichen Verhandlung vom 29.10.2013 führte der Sachverständige aus, dass Eschen ihr Laub für gewöhnlich Mitte /Ende November verlieren. Anfang April setze das Wachstum der Blätter wieder ein. Im Juni sei das Blattwerk dann wieder voll ausgebildet. In diesem Zusammenhang räumte der Sachverständige ein, dass er den Umstand, dass die Eschen von Dezember bis April kein Laub tragen, nicht bei der Erstellung seiner Schattenwurf-Tabelle berücksichtigt habe. Er sagte jedoch aus, dass sich durch das fehlende Laub die Lichtdurchlässigkeit der gemeinsamen Baumkrone vergrößere, sodass der Kernschatten in den Wintermonaten geringer sei. Diese Aussage deckt sich indes mit dem Eindruck, den das Gericht aus der Inaugenscheinnahme der Fotos 2 und 3 des Gutachtens vom 10.02.2013 gewonnen hat. Es ist davon überzeugt, dass durch die Lichtdurchlässigkeit der gemeinsamen Baumkrone auch in den Wintermonaten nicht mit einer vollständigen Abschattung des gesamten Grundstücks zu rechnen ist. Zwar nimmt die Lichtdurchlässigkeit ab April wieder ab, doch wird dieser Effekt durch den veränderten Sonnenstand wieder ausgeglichen. So beträgt der Schattenwurf am 21. Juni, wo das Blattwerk der Eschen wieder voll ausgebildet ist, zur Mittagszeit nur noch 3,25m. Dabei wird nicht verkannt, dass zu jedem anderen Zeitpunkt der Sonnenstand niedriger ist. Gleichwohl ist vor diesem Hintergrund mit einer vollständigen Verschattung des Grundstücks nur noch zwischen dem 21.09. und Mitte /Ende November zu rechnen, wo die Schatten wieder länger werden, die Baumkrone aber noch das volle Laub trägt. Um eine ungewöhnlich schwere, nicht mehr hinzunehmende Beeinträchtigung handelt es sich dabei nicht.

Wie sich die Bäume in den kommenden Jahren entwickeln ist nur bedingt vorherzusagen, weil dies nach Aussage des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vom 29.10.2013 von der genetischen Veranlagung abhängt. Diese Umstand ist im Übrigen auch nicht entscheidungserheblich, weil für einen Beseitigungsanspruch die Beeinträchtigung gegenwärtig sein muss (vgl. für den Anspruch aus § 1004: Fritzsche, in: BeckOK /BGB, § 1004, Rn. 50f.).

cc) Die Kläger vermögen auch nicht mit dem Argument durchzudringen, dass sich der Beseitigungsanspruch bereits aus dem Umstand ergebe, dass jedenfalls der Gartenbereich durch die Eschen für einen Großteil des Jahres vollständig abgeschattet werde. Die Beeinträchtigung der Nutzbarkeit des Gartens ist keine ungewöhnliche oder unzumutbare Belastung, sondern eine typische und hinzunehmende Folge der zulässigen Bepflanzung der Beklagten (vgl. OLG Düsseldorf, NVwZ 2001, 594 (596)). Es ist nicht davon auszugehen – und wurde auch nicht vorgetragen – dass der Garten aufgrund des geringeren Lichteinfalls gar nicht mehr genutzt werden könne. Dem widersprechen bereits die von den Klägern selbst vorgelegten Lichtbilder, welche ihren Garten im gegenwärtigen Zustand zeigen. Abgesehen davon ist davon auszugehen, dass Schattengewächse, wie z.B. Farne, weiterhin in dem Garten gedeihen können. Es kann von den Klägern erwartet werden, dass sie die Nutzung ihres Grundstücks insoweit den vorhandenen Gegebenheiten anpassen, zumal die Eschen schon vorhanden waren, als sie das Grundstück im Jahre 1994 kauften (vgl. OLG Saarland, aaO, Rn. 27, zitiert nach juris).

dd) Die „Auskühlung“ des Grundstücks ist wiederum eine unmittelbare Folge des geringeren Lichteinfalls und wie dieser hinzunehmen. Weitere Beeinträchtigungen, die über den Schattenwurf hinausgehen, werden nicht vorgetragen. Die Kläger haben insbesondere klargestellt, dass sie bereit sind, den von den Eschen ausgehenden Laubfall auf ihr Grundstück hinzunehmen.

ee) Wenngleich es auf diesen Umstand im Ergebnis nicht mehr ankommt ist ferner anzumerken, dass die Beklagte die streitgegenständlichen Bäume nicht bewusst angepflanzt hat und deshalb schon kein treuwidriges oder rechtsmissbräuchliches Verhalten angenommen werden kann.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708Nr.11, 711 ZPO.

III.

Der Streitwert wird auf 6.000,00 EUR festgesetzt (§ 48 Abs. 1 S.1 GKG, § 4 Abs. 1 ZPO).

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