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Verschulden von Radfahrer bei Einfahren auf Fahrbahn mit hoher Geschwindigkeit

Ein folgenschwerer Zusammenstoß in Bad Vilbel: Ein Radfahrer, der vermeintlich Vorfahrt hatte, zog vor Gericht, um Schadenersatz zu fordern – doch die Richter sahen die Schuld anderswo. Das Urteil offenbart, wie schnell ein vermeintliches Recht zur Last werden kann, wenn der fließende Verkehr zur unüberwindbaren Hürde wird.

Übersicht:

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: LG Frankfurt
  • Datum: 17.05.2023
  • Aktenzeichen: 2/15 O 43/22
  • Verfahrensart: Zivilverfahren (Schadensersatz aus Verkehrsunfall)
  • Rechtsbereiche: Verkehrsrecht, Schadensersatzrecht, Versicherungsrecht
  • Beteiligte Parteien:
    • Kläger: Fahrradfahrender, der am 04.06.2021 auf dem Gehweg unterwegs war, erhebliche Verletzungen erlitt und Schadensersatz fordert; er argumentiert, bereits rund 20 m vor der Kreuzung aufgrund der Sichtung des herannahenden Fahrzeugs auf die Fahrbahn gewechselt zu haben.
    • Fahrzeugführer: Steuerte das Fahrzeug, das in den Unfall verwickelt war; sein Verhalten an der Kreuzung war umstritten.
    • Versicherungspartei: Hielt die Haftpflichtversicherung für das Fahrzeug bereit.
  • Um was ging es?
    • Sachverhalt: Ein Verkehrsunfall ereignete sich am 04.06.2021 in Bad Vilbel, als der Fahrradfahrer beim Überfahren eines Bordsteins an der Kreuzung zwischen Vilbeler Straße und Taunusring mit dem Fahrzeug kollidierte, wobei er erhebliche Verletzungen erlitt.
    • Kern des Rechtsstreits: Es wurde strittig, ob das frühzeitige Auffahren des Klägers auf die Fahrbahn – begründet mit der Sichtung des herannahenden Fahrzeugs – eine Mitschuld oder einen Haftungsausschluss des Fahrzeugführers begründe.
  • Was wurde entschieden?
    • Entscheidung: Die Klage wurde abgewiesen.
    • Folgen: Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits sowie die Kosten der Nebenintervention; das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Der Fall vor Gericht


Radfahrer unterliegt Schadensersatzklage nach Kollision mit PKW: Gericht sieht hohes Eigenverschulden

Radfahrer fährt schnell auf eine belebte Straße in Bad Vilbel, kurz vor der Kollision mit einem Auto.
Eigenverschulden Radfahrer bei Unfall | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Das Landgericht Frankfurt hat in einem Urteil vom 17. Mai 2023 (Az.: 2/15 O 43/22) die Klage eines Radfahrers auf Schadensersatz und Schmerzensgeld nach einem Verkehrsunfall abgewiesen. Der Radfahrer war mit einem PKW kollidiert, als er von einem Gehweg auf die Fahrbahn wechselte. Das Gericht sah ein überwiegendes Verschulden des Radfahrers an dem Unfallgeschehen.

Unfallhergang in Bad Vilbel: Radfahrer kollidiert mit abbiegendem PKW

Der Unfall ereignete sich am 4. Juni 2021 in Bad Vilbel. Der Kläger befuhr mit seinem Fahrrad den Gehweg entlang der Vilbeler Straße. An der Kreuzung mit dem Taunusring kam es zum Zusammenstoß mit dem PKW des Beklagten zu 2., der aus dem Taunusring kommend in die Vilbeler Straße einbiegen wollte. Um vom Gehweg auf die Fahrbahn zu gelangen, musste der Radfahrer einen Bordstein überwinden.

Klage des Radfahrers auf Schadensersatz und Schmerzensgeld

Der Radfahrer forderte von den Beklagten, dem PKW-Fahrer und dessen Haftpflichtversicherung, Schadensersatz für materielle Schäden und ein Schmerzensgeld von mindestens 3.500 Euro. Er argumentierte, dass er bereits etwa 20 Meter vor der Kreuzung auf die Fahrbahn gewechselt sei, um dort weiterzufahren. Er sei davon ausgegangen, dass er Vorfahrt gehabt hätte, da der PKW von links kam. Zudem berief er sich auf die Beschilderung „Fahrrad frei“, die das Befahren des Gehwegs in seiner Fahrtrichtung erlaubt habe.

Version des PKW-Fahrers: Radfahrer fuhr unmittelbar vor Kreuzung auf Fahrbahn

Der PKW-Fahrer schilderte den Unfallhergang anders. Er gab an, dass der Radfahrer erst unmittelbar an der Kreuzung auf die Fahrbahn gefahren sei. Er selbst habe zuvor angehalten, um sicherzustellen, dass er gefahrlos in die Vilbeler Straße einfahren könne. Als er losfuhr, sei es zum Zusammenstoß gekommen, bei dem der Radfahrer frontal gegen den rechten Scheinwerfer seines Fahrzeugs prallte.

Gericht hört Zeugen und Parteien an

Das Gericht nahm zur Aufklärung des Unfallhergangs sowohl den Kläger als auch den PKW-Fahrer persönlich an. Zusätzlich wurden Zeugen gehört, deren Namen im Urteil mit M. und K. abgekürzt werden. Die genauen Aussagen der Zeugen und Parteien sind im veröffentlichten Urteilstext nicht vollständig enthalten, spielten aber offensichtlich eine Rolle bei der Urteilsfindung.

Gericht weist Klage ab: Radfahrer trägt Hauptschuld am Unfall

Letztendlich wies das Landgericht Frankfurt die Klage des Radfahrers vollständig ab. Das Gericht sah offenbar die Darstellung des PKW-Fahrers als glaubwürdiger an und ging davon aus, dass der Radfahrer unmittelbar vor der Kreuzung und möglicherweise mit zu hoher Geschwindigkeit auf die Fahrbahn eingebogen ist.

Entscheidungsgründe des Gerichts: Vorrang des Fahrbahnverkehrs und Sorgfaltspflicht beim Einfahren

Auch wenn die detaillierte Begründung des Urteils im Auszug fehlt, lässt die Entscheidung Rückschlüsse auf die zentralen Argumente des Gerichts zu. Ein wesentlicher Punkt dürfte die Sorgfaltspflicht beim Einfahren in den fließenden Straßenverkehr sein. Wer von einem Gehweg oder einem untergeordneten Weg auf die Fahrbahn wechselt, muss besondere Vorsicht walten lassen und den Vorrang des Fahrbahnverkehrs beachten.

Keine Vorfahrt für Radfahrer beim Einfahren von Gehweg

Auch die Annahme des Klägers, er habe Vorfahrt gehabt, wies das Gericht zurück. Die Regelung „rechts vor links“ gilt in der Regel nicht, wenn ein Fahrzeug aus einem untergeordneten Straßenteil wie einem Gehweg auf eine Straße einfährt. In solchen Situationen hat der einfahrende Verkehrsteilnehmer keine Vorfahrt.

„Fahrrad frei“-Schild ändert nichts an Sorgfaltspflicht

Das Argument des Klägers, das „Fahrrad frei“-Schild habe das Befahren des Gehwegs erlaubt, ändert nichts an der grundlegenden Sorgfaltspflicht beim Einfahren auf die Fahrbahn. Das Schild erlaubt lediglich das Befahren des Gehwegs, räumt aber keine Sonderrechte beim Übergang auf die Straße ein. Radfahrer müssen sich auch in solchen Fällen in den fließenden Verkehr einordnen und dürfen dies nicht unachtsam oder mit unangepasster Geschwindigkeit tun.

Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger

Neben der Abweisung der Klage wurde der Kläger auch zur Übernahme der Kosten des Rechtsstreits verurteilt. Dies umfasst sowohl die Gerichtskosten als auch die Anwaltskosten beider Parteien. Zusätzlich muss der Kläger die Kosten der Nebenintervention tragen, falls ein Dritter am Rechtsstreit beteiligt war.

Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dies bedeutet, dass die Beklagten ihre Ansprüche aus dem Urteil bereits vor einer möglichen Berufung des Klägers durchsetzen können, sofern sie eine Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages erbringen. Diese Sicherheitsleistung dient dazu, den Kläger vor möglichen Schäden zu schützen, falls das Urteil in der Berufungsinstanz aufgehoben werden sollte.

Bedeutung des Urteils für Betroffene

Das Urteil des Landgerichts Frankfurt verdeutlicht die hohe Eigenverantwortung von Radfahrern, insbesondere beim Übergang vom Gehweg auf die Fahrbahn. Radfahrer dürfen sich nicht darauf verlassen, automatisch Vorfahrt zu genießen, nur weil sie sich bereits auf der Straße wähnen oder ein „Fahrrad frei“-Schild vorhanden ist.

Erhöhte Vorsicht beim Einfahren in den Straßenverkehr

Das Urteil mahnt zu erhöhter Vorsicht und Aufmerksamkeit beim Einfahren in den Straßenverkehr. Radfahrer, die vom Gehweg auf die Fahrbahn wechseln, müssen sich langsam und umsichtig in den fließenden Verkehr einordnen und dürfen andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährden. Eine angepasste Geschwindigkeit und die Beachtung des Vorrangs des Fahrbahnverkehrs sind dabei unerlässlich.

Rechtliche Konsequenzen bei Missachtung der Sorgfaltspflicht

Das Urteil zeigt auch die rechtlichen Konsequenzen auf, die eine Missachtung dieser Sorgfaltspflichten haben kann. Wer unachtsam in den Straßenverkehr einfährt und einen Unfall verursacht, muss nicht nur mit Schadensersatzforderungen rechnen, sondern kann auch selbst auf seinen eigenen Schäden sitzen bleiben, wenn ihm ein überwiegendes Verschulden nachgewiesen wird. In diesem Fall trug der Radfahrer nicht nur seine eigenen Schäden, sondern auch die erheblichen Kosten des Rechtsstreits.


Die Schlüsselerkenntnisse

Das Urteil verdeutlicht, dass ein gravierender Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung zum vollständigen Ausschluss von Schadensersatzansprüchen führen kann, selbst wenn die andere Partei am Unfall beteiligt war. Bei der Beurteilung von Unfallhaftung werden nur nachweislich unfallursächliche Faktoren berücksichtigt, nicht bloße Vermutungen. Der Fall zeigt, dass die Beweislast für die Vorfahrtsberechtigung und korrektes Verkehrsverhalten beim Kläger liegt und dass fehlerhafte Verkehrsteilnahme (hier: Radfahrer auf dem falschen Gehweg) sämtliche Ansprüche auf Schmerzensgeld und Schadensersatz zunichtemachen kann.

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Sorgfalt im Straßenverkehr und rechtliche Folgen – Ihre Perspektive im Blick

Die Komplexität von Verkehrsunfällen, bei denen Eigenverschulden eine Rolle spielt, erfordert eine sorgfältige Betrachtung der individuellen Umstände. Insbesondere Situationen, in denen derang vom Gehweg in den fließenden Verkehr vorgenommen wird, bergen Risiken und fragliche Sorgfaltsmaßnahmen, die im Nachhinein zu erheblichen rechtlichen Konsequenzen führen können.

Wir unterstützen Sie dabei, Ihre Situation fundiert zu analysieren und rechtliche Handlungsoptionen zu prüfen. Mit einer präzisen und transparenten Beratung tragen wir dazu bei, die Grundlagen Ihres Falles klar zu erfassen und die weitere Vorgehensweise strukturiert zu planen.

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FAQ - Häufig gestellte Fragen zum Thema

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welche allgemeinen Pflichten habe ich als Radfahrer, wenn ich vom Gehweg auf die Fahrbahn wechsle?

Wenn Sie als Radfahrer vom Gehweg auf die Fahrbahn wechseln, gelten besondere Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (StVO), die Ihre Sorgfaltspflichten regeln. Das Ziel dieser Vorschriften ist es, andere Verkehrsteilnehmer nicht zu gefährden und Unfälle zu vermeiden.

Besondere Sorgfaltspflichten beim Wechsel auf die Fahrbahn

  • Gefährdung ausschließen: Gemäß § 10 StVO müssen Sie sicherstellen, dass durch Ihr Einfahren in den fließenden Verkehr keine anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet werden. Dies betrifft sowohl Fahrzeuge als auch Fußgänger.
  • Keine Vorfahrt: Beim Wechsel vom Gehweg auf die Fahrbahn haben Sie keine Vorfahrt. Sie müssen allen Verkehrsteilnehmern auf der Straße Vorrang gewähren – unabhängig davon, ob diese von links oder rechts kommen.
  • Geschwindigkeitsanpassung: Ihre Geschwindigkeit muss an die Verkehrssituation angepasst werden. Das bedeutet, dass Sie sich langsam und kontrolliert in den Verkehrsfluss einordnen sollten. Eine plötzliche oder schnelle Bewegung kann andere Verkehrsteilnehmer überraschen und zu gefährlichen Situationen führen.

Praktische Hinweise für das Verhalten

  • Blickkontakt suchen: Achten Sie darauf, Blickkontakt mit herannahenden Fahrzeugführern aufzunehmen, um sicherzustellen, dass diese Ihr Verhalten wahrnehmen und darauf reagieren können.
  • Schrittgeschwindigkeit: Beim Übergang vom Gehweg auf die Fahrbahn empfiehlt es sich, zunächst in Schrittgeschwindigkeit zu fahren und sich vorsichtig in den Verkehrsfluss einzufügen.
  • Verkehr beobachten: Prüfen Sie vor dem Wechsel genau, ob die Fahrbahn frei ist. Halten Sie an und beobachten Sie den Verkehr aus beiden Richtungen.

Rechtliche Konsequenzen bei Missachtung

Wenn Sie Ihre Sorgfaltspflichten nicht einhalten und dadurch einen Unfall verursachen, wird Ihnen in der Regel ein Verschulden zugeschrieben. In solchen Fällen tragen Sie die Beweislast dafür, dass Sie nicht schuld am Unfall sind. Selbst wenn der andere Verkehrsteilnehmer ebenfalls Fehler gemacht hat, kann Ihre Haftung überwiegen.

Beispiel aus der Praxis

Stellen Sie sich vor, Sie fahren von einem Gehweg auf eine vielbefahrene Straße und kollidieren dabei mit einem Auto. Wenn Sie keine Rücksicht genommen haben und das Fahrzeug nicht bremsen konnte, wird Ihnen höchstwahrscheinlich ein Großteil der Schuld zugeschrieben. Dies gilt besonders dann, wenn Sie sich nicht vollständig in den Verkehrsfluss eingefügt haben oder Ihre Geschwindigkeit nicht angepasst war.


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Was bedeutet „Fahrrad frei“ auf einem Gehwegschild rechtlich und welche Auswirkungen hat das auf meine Vorfahrt?

Rechtliche Bedeutung von „Fahrrad frei“: Das Zusatzzeichen „Fahrrad frei“ (Zeichen 1022-10) erlaubt Radfahrern, einen Gehweg zu nutzen, der normalerweise nur Fußgängern vorbehalten ist. Es handelt sich hierbei um eine Erlaubnis, nicht um eine Verpflichtung. Radfahrer dürfen den Gehweg nutzen, sind jedoch nicht dazu gezwungen und können stattdessen auch die Fahrbahn oder andere geeignete Wege benutzen.

Auf einem Gehweg mit dem Zusatzzeichen „Fahrrad frei“ gelten für Radfahrer besondere Vorschriften:

  • Schrittgeschwindigkeit: Radfahrer dürfen nur mit Schrittgeschwindigkeit fahren, also etwa 4–7 km/h.
  • Rücksichtnahme: Fußgänger haben absoluten Vorrang. Radfahrer dürfen Fußgänger weder behindern noch gefährden.
  • Gaststatus: Radfahrer sind auf solchen Gehwegen „zu Gast“ und müssen sich entsprechend verhalten.

Auswirkungen auf die Vorfahrt: Das Zusatzzeichen „Fahrrad frei“ begründet keine Vorfahrtsrechte für Radfahrer. Wenn Sie als Radfahrer einen Gehweg mit diesem Zusatzzeichen nutzen, gelten folgende Regelungen:

  • Beim Verlassen des Gehwegs: Sobald Sie den Gehweg verlassen, müssen Sie die Vorfahrt anderer Verkehrsteilnehmer beachten. An Kreuzungen oder Einmündungen gilt in der Regel „rechts vor links“, es sei denn, andere Verkehrszeichen regeln die Vorfahrt anders.
  • Vorfahrt gegenüber Fußgängern: Fußgänger haben auf dem Gehweg stets Vorrang. Radfahrer müssen sich diesem Vorrang unterordnen und dürfen Fußgänger weder bedrängen noch gefährden.

Beispiel aus der Praxis: Stellen Sie sich vor, Sie fahren auf einem Gehweg mit dem Zusatzzeichen „Fahrrad frei“. An einer Einmündung möchten Sie die Straße überqueren. In diesem Fall haben Sie keine automatische Vorfahrt. Andere Verkehrsteilnehmer, wie Autos oder Fußgänger, die sich auf einer Vorfahrtsstraße befinden, haben Vorrang. Dies gilt unabhängig davon, ob Sie den Gehweg in Fahrtrichtung rechts oder links nutzen.

Zusammenfassend erlaubt das Zusatzzeichen „Fahrrad frei“ lediglich das Befahren des Gehwegs unter strengen Bedingungen, ohne Ihnen Vorfahrtsrechte zu gewähren. Es ist wichtig, dass Sie stets Rücksicht auf Fußgänger nehmen und beim Verlassen des Gehwegs die allgemeine Vorfahrtsregelung beachten.


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Wie wirkt sich meine Geschwindigkeit beim Einfahren auf die Fahrbahn auf meine Schuld bei einem Unfall aus?

Die Geschwindigkeit eines Radfahrers beim Einfahren in den fließenden Verkehr hat erheblichen Einfluss auf die Bewertung der Schuldfrage bei einem Unfall.

  • Angepasste Geschwindigkeit ist Pflicht: Radfahrer sind gesetzlich verpflichtet, ihre Geschwindigkeit so zu wählen, dass sie jederzeit die Kontrolle über ihr Fahrzeug behalten und rechtzeitig anhalten können, falls erforderlich. Dies ergibt sich aus der allgemeinen Sorgfaltspflicht im Straßenverkehr (§ 1 StVO) und der Verpflichtung, die Geschwindigkeit den Verkehrs-, Sicht- und Straßenverhältnissen anzupassen.
  • Unangemessene Geschwindigkeit als Eigenverschulden: Wenn ein Radfahrer mit überhöhter Geschwindigkeit in den Verkehr einfährt und es zu einem Unfall kommt, kann dies als grob fahrlässig eingestuft werden. In solchen Fällen wird dem Radfahrer ein Mitverschulden zugerechnet, das seine Ansprüche auf Schadensersatz mindern oder sogar ausschließen kann. Gerichte bewerten dabei, ob der Radfahrer die Geschwindigkeit so gewählt hat, wie es von einem „idealen Verkehrsteilnehmer“ zu erwarten wäre.
  • Beispiele aus der Praxis:
    • Ein Radfahrer fährt mit hoher Geschwindigkeit in eine Kreuzung ein und kollidiert mit einem Auto, das Vorfahrt hatte. Hier kann dem Radfahrer ein erheblicher Teil der Schuld zugeschrieben werden, da er nicht rechtzeitig anhalten konnte.
    • Ein anderer Fall könnte sein, dass ein Radfahrer in einen Kreisverkehr einfährt, ohne seine Geschwindigkeit anzupassen. Kommt es dabei zu einem Unfall, wird geprüft, ob die unangepasste Geschwindigkeit ursächlich war.
  • Relevanz für Schadensersatz: Selbst wenn der andere Verkehrsteilnehmer primär verantwortlich ist (z. B. durch Missachtung der Vorfahrt), kann das Eigenverschulden des Radfahrers aufgrund unangemessener Geschwindigkeit dazu führen, dass er einen Teil der Kosten selbst tragen muss.

Praktischer Hinweis: Achten Sie darauf, beim Einfahren in den Verkehr stets Ihre Geschwindigkeit zu reduzieren und sich defensiv zu verhalten. Dies schützt nicht nur vor Unfällen, sondern minimiert auch Ihr Risiko, für Schäden haftbar gemacht zu werden.


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Welche Rolle spielen Zeugenaussagen bei der Klärung des Unfallhergangs und meines Eigenverschuldens?

Zeugenaussagen sind entscheidend, um den Unfallhergang zu rekonstruieren und das Ausmaß eines möglichen Eigenverschuldens zu bewerten. Sie liefern eine objektive Perspektive, die oft hilft, widersprüchliche Darstellungen der beteiligten Parteien zu klären. Durch ihre Unparteilichkeit können Zeugen dazu beitragen, die Verantwortlichkeiten klarer zu definieren.

Bedeutung von Zeugenaussagen

  • Rekonstruktion des Unfallhergangs: Zeugenaussagen ermöglichen es, die Abfolge der Ereignisse nachzuvollziehen. Sie können Details wie die Position der Beteiligten, Geschwindigkeiten, Verkehrsbedingungen oder das Verhalten der Beteiligten vor dem Unfall beschreiben.
  • Klärung von Eigenverschulden: Wenn beispielsweise ein Radfahrer gegen Verkehrsregeln verstoßen hat, wie das Überfahren einer roten Ampel oder das Fahren ohne Licht bei Dunkelheit, können Zeugen dies bestätigen und so das Eigenverschulden beeinflussen.
  • Unabhängige Perspektive: Zeugen sind oft unbeteiligte Dritte und haben kein persönliches Interesse am Ausgang des Falls. Ihre Aussagen gelten daher als besonders glaubwürdig.

Praktische Schritte nach einem Unfall

  • Zeugen identifizieren: Sprechen Sie unmittelbar nach dem Unfall Personen an, die den Vorfall beobachtet haben. Fragen Sie nach ihrer Bereitschaft, als Zeuge auszusagen.
  • Kontaktdaten sichern: Notieren Sie Namen, Telefonnummern und gegebenenfalls Adressen der Zeugen. Diese Informationen sind später wichtig für die Beweisführung.
  • Details dokumentieren: Bitten Sie die Zeugen, ihre Beobachtungen schriftlich festzuhalten oder lassen Sie sich diese mündlich schildern. Je früher dies geschieht, desto genauer sind die Erinnerungen.

Glaubwürdigkeit und Objektivität

Die Glaubwürdigkeit eines Zeugen hängt von mehreren Faktoren ab:

  • Konsistenz der Aussagen: Widersprüche in den Angaben können Zweifel an der Zuverlässigkeit wecken.
  • Unparteilichkeit: Zeugen ohne persönliche Verbindung zu den Beteiligten werden als besonders glaubwürdig angesehen.
  • Übereinstimmung mit anderen Beweisen: Aussagen, die durch physische Beweise wie Fotos oder Unfallspuren gestützt werden, sind besonders wertvoll.

Beispiel: Stellen Sie sich vor, Sie fahren mit dem Fahrrad und geraten in einen Unfall mit einem Auto. Ein unbeteiligter Passant beobachtet den Vorfall und bestätigt später, dass der Autofahrer bei Rot gefahren ist. Diese Aussage könnte Ihre Schuld minimieren oder ganz ausschließen.

Zeugenaussagen sind somit ein zentraler Bestandteil der Beweisführung in Unfallfällen. Sie helfen nicht nur dabei, den Hergang klarer darzustellen, sondern können auch maßgeblich beeinflussen, ob und in welchem Umfang Eigenverschulden vorliegt.


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Kann ich trotz eines „Fahrrad frei“-Schildes auf dem Gehweg eine Teilschuld am Unfall tragen, wenn ich mit einem Auto kollidiere?

Ja, Sie können trotz eines „Fahrrad frei“-Schildes auf dem Gehweg eine Teilschuld am Unfall tragen.

Das Zusatzzeichen „Fahrrad frei“ erlaubt Radfahrern zwar, den Gehweg zu nutzen, jedoch unter bestimmten Bedingungen. Radfahrer gelten dabei als Gast auf dem Gehweg und müssen besondere Rücksicht auf Fußgänger nehmen sowie Schrittgeschwindigkeit einhalten (§ 2 Abs. 5 StVO). Beim Einfahren von einem Gehweg auf die Fahrbahn gelten strenge Sorgfaltspflichten gemäß § 10 StVO. Radfahrer müssen sich so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.

Gründe für eine mögliche Teilschuld

  1. Geschwindigkeit: Wenn Sie schneller als Schrittgeschwindigkeit fahren, verstoßen Sie gegen die Vorschriften und erhöhen das Unfallrisiko.
  2. Missachtung der Wartepflicht: Beim Einfahren auf die Fahrbahn müssen Radfahrer sicherstellen, dass andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet werden. Eine Verletzung dieser Pflicht kann zu einer Mitschuld führen.
  3. Unklare Sichtverhältnisse: Wenn Sie bei eingeschränkter Sicht nicht besonders vorsichtig fahren, kann dies ebenfalls als Mitverschulden gewertet werden.
  4. Vorfahrtregeln: Rechts-vor-links oder andere Vorfahrtsregelungen gelten für Radfahrer nur dann, wenn sie sich ordnungsgemäß im Verkehr bewegen. Auf einem Gehweg haben Autos in der Regel Vorrang beim Queren.

Beispiele aus der Rechtsprechung

  • Ein Gericht entschied, dass ein Radfahrer, der von einem Gehweg kommend in eine Straße einfährt und dabei die Vorfahrt eines Autos missachtet, eine Mitschuld trägt. Selbst bei Schrittgeschwindigkeit wird erwartet, dass der Radfahrer besondere Vorsicht walten lässt.
  • In einem anderen Fall wurde einem Radfahrer die alleinige Schuld zugesprochen, da er entgegen der Fahrtrichtung auf dem Gehweg fuhr und mit einem Auto kollidierte.

Haftungsverteilung

Die konkrete Haftungsverteilung hängt von den Umständen des Einzelfalls ab:

  • Radfahrer mit überwiegender Schuld: Wenn der Radfahrer gegen Vorschriften wie Geschwindigkeit oder Wartepflicht verstößt.
  • Teilschuld des Autofahrers: Autofahrer können ebenfalls haften, wenn sie ihre Rücksichtnahmepflichten (§ 1 Abs. 2 StVO) verletzen oder nicht ausreichend vorsichtig fahren.

Fazit

Das Vorhandensein eines „Fahrrad frei“-Schildes entbindet Sie nicht von Ihrer Pflicht zur sorgfältigen Verkehrsteilnahme. Verstöße gegen Vorschriften wie Geschwindigkeit oder Vorfahrt können zu einer Teilschuld führen. Die genaue Haftung wird immer individuell geprüft und hängt von Ihrem Verhalten sowie den Umständen des Unfalls ab.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar - Juristische Fachbegriffe kurz und knapp einfach erklärt

Glossar


Juristische Fachbegriffe kurz erklärt

Halter- und Betriebshaftung

Die Halter- und Betriebshaftung ist eine besondere Form der verschuldensunabhängigen Haftung im Straßenverkehr. Nach § 7 StVG haftet der Fahrzeughalter für Schäden, die beim Betrieb seines Kraftfahrzeugs entstehen – unabhängig davon, ob ihn ein Verschulden trifft. Diese Haftung basiert auf der Gefährdungshaftung, die das besondere Risiko berücksichtigt, das von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr ausgeht. Die Haftung kann jedoch bei höherer Gewalt oder überwiegendem Verschulden des Geschädigten ausgeschlossen oder reduziert werden.

Beispiel: Ein ordnungsgemäß fahrendes Auto kollidiert mit einem Radfahrer, der plötzlich und ohne zu schauen auf die Fahrbahn wechselt. Trotz fehlenden Verschuldens des Autofahrers haftet der Halter grundsätzlich, allerdings kann das erhebliche Mitverschulden des Radfahrers zu einer Reduzierung oder sogar zum Ausschluss der Haftung führen.


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Schadensersatz

Schadensersatz bezeichnet die finanzielle Entschädigung für einen erlittenen Schaden, der durch das Verhalten eines anderen entstanden ist. Im Verkehrsrecht umfasst dies nach §§ 249 ff. BGB den materiellen Schaden (z.B. Reparaturkosten, Verdienstausfall) sowie unter Umständen auch immateriellen Schaden in Form von Schmerzensgeld. Voraussetzung für einen Anspruch ist grundsätzlich ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten des Schädigers sowie ein kausaler Zusammenhang zwischen diesem Verhalten und dem eingetretenen Schaden.

Beispiel: Ein Autofahrer missachtet eine rote Ampel und kollidiert mit einem Radfahrer. Der Radfahrer kann Ersatz für die Fahrradreparatur, Behandlungskosten und Verdienstausfall sowie Schmerzensgeld für die erlittenen Verletzungen verlangen.


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Mitverschulden

Mitverschulden bezeichnet im Haftungsrecht die Mitverantwortung des Geschädigten an der Entstehung oder Vergrößerung seines eigenen Schadens. Nach § 254 BGB führt ein Mitverschulden zu einer anteiligen Kürzung des Schadensersatzanspruchs entsprechend der Verursachungsbeiträge. Die Gerichte bestimmen dabei Mitverschuldensquoten (z.B. 70:30), die das Verhältnis der Verursachungsbeiträge widerspiegeln. Bei besonders schwerem eigenem Verschulden kann es sogar zum vollständigen Ausschluss von Schadensersatzansprüchen kommen.

Beispiel: Ein Radfahrer fährt verbotswidrig auf dem Gehweg und wechselt dann unvermittelt auf die Fahrbahn, wo es zur Kollision mit einem Auto kommt. Das Gericht könnte hier ein überwiegendes oder sogar alleiniges Verschulden des Radfahrers annehmen und seinen Schadensersatzanspruch entsprechend kürzen oder ganz ausschließen.


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Straßenverkehrsordnung (StVO)

Die Straßenverkehrsordnung ist eine bundesweit geltende Rechtsverordnung, die die Verhaltensregeln für alle Verkehrsteilnehmer im öffentlichen Straßenverkehr festlegt. Sie enthält Vorschriften zu Vorfahrtsregeln, zulässigen Geschwindigkeiten, Verkehrszeichen sowie spezifische Regelungen für verschiedene Verkehrsteilnehmer wie Autofahrer, Radfahrer und Fußgänger. Verstöße gegen die StVO können mit Bußgeldern, Punkten oder Fahrverboten geahndet werden und sind bei Unfällen oft entscheidend für die Haftungsfrage.

Beispiel: Nach § 2 Abs. 5 StVO müssen Radfahrer die Radwege benutzen und dürfen nicht auf Gehwegen fahren. Ein Radfahrer, der verbotswidrig auf dem Gehweg fährt und dann unvermittelt auf die Fahrbahn wechselt, verstößt gegen diese Vorschrift, was sein Mitverschulden an einem dadurch verursachten Unfall begründen kann.


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Beweislast

Die Beweislast bezeichnet die Pflicht einer Prozesspartei, die für ihren Anspruch relevanten Tatsachen zu beweisen. Im Zivilprozess gilt grundsätzlich: Wer einen Anspruch geltend macht, muss die anspruchsbegründenden Tatsachen beweisen (§ 286 ZPO). Bei Verkehrsunfällen muss der Geschädigte in der Regel nachweisen, dass der Beklagte den Unfall schuldhaft verursacht hat. Allerdings gibt es bei der Betriebsgefahr von Kraftfahrzeugen Beweiserleichterungen durch die Gefährdungshaftung.

Beispiel: Ein Radfahrer, der nach einem Unfall Schadensersatz fordert, muss beweisen, dass er sich verkehrsgerecht verhalten hat – etwa dass er nicht verbotswidrig auf dem Gehweg fuhr oder dass er beim Wechsel auf die Fahrbahn ausreichend auf den fließenden Verkehr geachtet hat. Gelingt dieser Beweis nicht, kann sein Anspruch scheitern.


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Haftungsausschluss

Ein Haftungsausschluss im Verkehrsrecht bezeichnet die vollständige Befreiung eines Unfallbeteiligten von der Schadensersatzpflicht trotz grundsätzlicher Haftung. Dies kann eintreten, wenn das Verschulden des Geschädigten so überwiegt, dass die Betriebsgefahr des Fahrzeugs vollständig in den Hintergrund tritt (§ 7 Abs. 2 StVG). Besonders schwerwiegende Verstöße gegen Verkehrsregeln, die den Unfall maßgeblich verursachen, können zu einem vollständigen Haftungsausschluss führen.

Beispiel: Ein Radfahrer, der verbotswidrig auf dem Gehweg fährt und dann ohne zu schauen plötzlich auf die Straße wechselt, wobei es zur Kollision mit einem ordnungsgemäß fahrenden PKW kommt, kann aufgrund seines gravierenden Fehlverhaltens seinen Anspruch auf Schadensersatz vollständig verlieren.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 7 Abs. 1 StVG (Halterhaftung): Der Halter eines Kraftfahrzeugs haftet verschuldensunabhängig für Schäden, die beim Betrieb seines Fahrzeugs entstehen, wenn Personen verletzt oder Sachen beschädigt werden. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Beklagte zu 1. als Haftpflichtversicherung des Fahrzeugs haftet grundsätzlich für Schäden, die durch den Betrieb des Fahrzeugs des Beklagten zu 2. entstanden sind, unabhängig davon, ob der Fahrer schuldhaft gehandelt hat.
  • § 18 Abs. 1 StVG (Fahrerhaftung): Der Fahrzeugführer haftet für den Schaden, wenn der Unfall auf ein Verschulden des Fahrers zurückzuführen ist. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Beklagte zu 2. als Fahrer des PKW haftet, wenn er den Unfall durch ein schuldhaftes Verhalten, wie beispielsweise die Missachtung der Vorfahrt, verursacht hat.
  • § 9 Abs. 3 StVO (Abbiegen): Wer abbiegen will, muss dies rechtzeitig und deutlich ankündigen; dabei sind Blinker zu benutzen. Beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden und beim Rückwärtsfahren muss sich der Fahrzeugführer darüber hinaus so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss eine andere Person посторонний Verkehrsteilnehmer einweisen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Beklagte zu 2., der aus dem Taunusring auf die Vilbeler Straße auffahren wollte, musste sich so verhalten, dass eine Gefährdung des Klägers ausgeschlossen war, was hier offenbar nicht der Fall war.
  • § 10 StVO (Einfahren und Anfahren): Wer aus einem Grundstück, aus einer Fußgängerzone, aus einem verkehrsberuhigten Bereich oder aus einem Feld- oder Waldweg auf eine Straße oder von anderen Straßenteilen oder über den Fahrbahnrand hinaus auf die Fahrbahn einfahren oder anfahren will, hat sich dabei so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Da der Beklagte zu 2. aus dem Taunusring auf die Vilbeler Straße einfahren wollte, gilt für ihn eine besondere Sorgfaltspflicht, die eine erhöhte Aufmerksamkeit gegenüber dem fließenden Verkehr auf der Vilbeler Straße erfordert.
  • § 2 Abs. 4 Satz 2 StVO (Gehwegbenutzung durch Radfahrer): Mit Fahrrädern darf man Gehwege nur benutzen, wenn dies durch die Beschilderung „Radfahrer frei“ oder „Radweg“ erlaubt ist. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Frage, ob der Kläger den Gehweg rechtmäßig befahren durfte, ist relevant für die Beurteilung eines möglichen Mitverschuldens, da das Gericht prüfen muss, ob das Befahren des Gehwegs an dieser Stelle erlaubt war und ob dies zum Unfall beigetragen hat.

Das vorliegende Urteil


LG Frankfurt – Az.: 2/15 O 43/22 – Urteil vom 17.05.2023


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