Verwaltungsgericht Saarland – Az.: 2 K 539/13 – Urteil vom 13.01.2015
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich mit der vorliegenden Klage gegen seine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand.
Der am … geborene Kläger besitzt die Lehramtsbefähigung für … in der Fächerkombination …. Seine berufliche Tätigkeit als Lehrkraft im Schuldienst des Saarlandes begann er …. Am … wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum … ernannt. Am … folgten seine Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit und seine Ernennung zum …. Seit Beginn des Schuljahres … war er … zur Dienstleistung zugewiesen.
Wegen der Betreuung seines pflegebedürftigen Vaters wurde ihm auf Antrag eine Reduzierung seiner wöchentlichen Unterrichtszahl auf 16 Wochenstunden ab dem 05.09.2005 gewährt. Nach dem Tod des Vaters (…2006) wurde der Umfang der Teilzeitbeschäftigung auf Antrag zunächst erhöht. Seit Beginn des Schuljahres 2008/2009 war er wieder mit voller Stundenzahl eingesetzt.
In der Personalakte des Klägers sind folgende krankheitsbedingte Fehlzeiten dokumentiert:
– Schuljahr 2001/02: 10 Tage
– Schuljahr 2002/03: 6 Tage
– Schuljahr 2003/04: 4 Tage
– Schuljahr 2004/05: 27 Tage (davon 26 Tage nach dem Tod der Mutter)
– Schuljahr 2006/07: 31 Tage (alle Tage nach dem Tod des Vaters)
– Schuljahr 2007/08: 18 Tage
– Schuljahr 2008/09: 23 Tage
In diesen Fällen wurden die jeweiligen Dienstunfähigkeitsbescheinigungen durch den Facharzt für Allgemeinmedizin Dr. med. … (A-Stadt) bzw. durch die Internisten Dres. med. … (A-Stadt) ausgestellt.
Seit dem 06.09.2011 war der Kläger durchgehend dienstunfähig erkrankt. Für den Zeitraum bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides am 08.03.2013 liegen insgesamt 20 Dienstunfähigkeitsbescheinigungen vor. Davon wurden 18 Bescheinigungen durch den Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Schlafmedizin Dr. … ausgestellt.
Mit Schreiben vom 14.12.2011 forderte der Beklagte den Kläger auf, sich zur Klärung seiner künftigen Dienstfähigkeit und seines künftigen dienstlichen Einsatzes hinsichtlich der Planung des weiteren Unterrichtseinsatzes amtsärztlich untersuchen zu lassen. Als Ergebnis der amtsärztlichen Untersuchung vom 13.01.2012 teilte die Amtsärztin Dr. med. … mit Schreiben vom 19.01.2012 mit, der Kläger leide an einer ausgeprägten depressiven Episode mit Rückzugsneigung und Antriebslosigkeit. Er sei in ambulanter Behandlung. Es sei ihm dringend eine stationäre Behandlung angeraten worden. Mit der Wiederherstellung der Dienstfähigkeit werde innerhalb dieses Schuljahres nicht mehr gerechnet.
Unter dem 24.01.2012 wurde der Kläger gebeten, sich umgehend in die von der Amtsärztin empfohlene stationäre Behandlung zu begeben und Beginn und Ende des Klinikaufenthalts mitzuteilen und durch eine entsprechende Bescheinigung nachzuweisen.
Auf Nachfrage des Beklagten vom 14.03.2012 teilte der Kläger am 22.03.2012 mit, er befinde sich derzeit wegen einer anderen akuten Erkrankung in urologischer Behandlung. Diese Erkrankung mache „wahrscheinlich einen chirurgischen Eingriff erforderlich“. Zu der Frage nach der stationären Behandlung äußerte er sich nicht.
In der Bescheinigung des Facharztes für Urologie … vom 02.05.2012 heißt es, der Kläger könne derzeit wegen einer urologischen Erkrankung eine sitzende Tätigkeit nicht ausüben. Ein Attest dieses Arztes über Dienstunfähigkeit wurde nicht vorgelegt.
In dem ärztlichen Attest des Dr. med. … vom 30.04.2012 wird darauf hingewiesen, dass sich der Kläger in laufender ambulanter neurologisch-psychiatrischer Behandlung befinde und dass eine teilstationäre Behandlung in der psychosomatischen Klinik …. eingeleitet sei. Der Kläger stehe dort auf der Warteliste für einen Therapieplatz. Ein entsprechender Nachweis dieser Klinik wurde nicht vorgelegt.
Am 30.08.2012 wurde auf Veranlassung des Beklagten vom 10.08.2012 eine erneute amtsärztliche Untersuchung des Klägers durchgeführt. In der diesbezüglichen Mitteilung des Amtsarztes Dr. med. … vom 03.09.2012 heißt es, im derzeitigen Zustand sei der Kläger für den Dienst als … sicherlich nicht geeignet und somit dienstunfähig. Eine Verweistätigkeit komme derzeit nicht in Betracht. Angesichts der fehlenden Befundbesserung seit der letzten Untersuchung sehe er als Amtsarzt den Wiedereintritt der Dienstfähigkeit als ernsthaft gefährdet und bitte, die Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand zu prüfen. Eine Reaktivierung könne bei Bedarf und wieder eingetretener Genesung ebenfalls geprüft werden.
Auf der Grundlage dieses amtsärztlichen Befundes teilte der Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 10.09.2012 mit, dass er als dienstunfähig im Sinne des § 26 Abs. 1 BeamtStG i.V.m. § 45 Abs. 1 SBG anzusehen sei. Er werde daher gebeten, bis zum 10.10.2012 einen Antrag auf Versetzung in den Ruhestand vorzulegen.
Im Nachgang zu diesem Schreiben wurde dem Kläger auf Verlangen das Bezugsschreiben des Amtsarztes zur Verfügung gestellt. Zugleich wurde die Frist zur Antragstellung bis zum 19.10.2012 verlängert.
Gegen die „Entscheidung vom 10. September“ legte der Kläger mit Schreiben vom 04.10.2012 „Widerspruch“ ein.
Mit Telefaxschreiben vom 09.10.2012 bestellte sich die Prozessbevollmächtigte des Klägers und erklärte, dass ihr Mandant keinen Antrag auf Versetzung in den Ruhestand vorlegen werde. Die Voraussetzungen einer dauernden Dienstunfähigkeit seien bei ihm nicht gegeben.
Mit Schreiben vom 05.11.2012 leitete der Beklagte das Verfahren zur vorzeitigen Versetzung des Klägers in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit gemäß § 45 Abs. 3 SBG ein. In dem Schreiben wurde u.a. darauf hingewiesen, dass der Kläger gegen die beabsichtigte Versetzung in den Ruhestand innerhalb eines Monats nach Zustellung der Einleitungsmitteilung Einwendungen erheben könne. Das Schreiben vom 05.11.2012 wurde dem Kläger am 07.11.2012 zugestellt.
Mit Anwaltsschreiben vom 08.11.2012 erklärte der Kläger, dass er Einwendungen gegen die beabsichtigte Versetzung in den Ruhestand „wegen angeblicher Dienstunfähigkeit nach dem amtsärztlichen Gutachten vom 03.09.2012“ erhebe. Zugleich bat er um Akteneinsicht und kündigte eine schriftliche Begründung der Einwendungen an.
Nachdem am 21.11.2012 erstmals die Vertretungsvollmacht der Prozessbevollmächtigten des Klägers vorgelegt wurde, wurden ihr unter dem 06.12.2012 die gewünschten Verwaltungsunterlagen in Ablichtung zur Verfügung gestellt. Die Postversendung wurde am 10.12.2012 veranlasst.
Nachdem innerhalb der Monatsfrist keine weitere Stellungnahme eingegangen war, verfügte der Beklagte mit Bescheid vom 14.12.2012 die Versetzung des Klägers in den Ruhestand. In den Gründen des Bescheides ist ausgeführt, nachdem der Kläger gegen die beabsichtigte Ruhestandsversetzung keine Einwendungen erhoben habe, werde er gemäß § 45 Abs. 3 SBG mit dem Ende des Monats, in dem ihm diese Entscheidung zugestellt werde, in den Ruhestand versetzt. Die Ruhestandsversetzung erfolge wegen Dienstunfähigkeit gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG und werde auf das amtsärztliche Gutachten der Zentralen Gutachtenstelle für Landesbedienstete vom 03.09.2012 gestützt. Nach diesem Gutachten sei der Kläger als dauernd dienstunfähig anzusehen. Mit Beginn des Ruhestandes würden die das Ruhegehalt übersteigenden Dienstbezüge einbehalten.
Die Ruhestandsversetzungsverfügung wurde dem Kläger am 21.12.2012 zugestellt. Am 27.12.2012 erhob er hiergegen Widerspruch und trug zur Begründung vor, es sei nicht richtig, dass er keine Einwendungen gegen die beabsichtigte Versetzung in den Ruhestand erhoben habe. Einwendungen seien mit Anwaltsschreiben vom 08.11.2012 erhoben worden. Für eine Begründung der Einwendungen sei aber die gleichzeitig erbetene Akteneinsichtnahme notwendig gewesen. Die entsprechenden Unterlagen seien erst am 13.12.2012 bei seiner Prozessbevollmächtigten eingegangen und am Folgetag sei bereits über die Versetzung in den Ruhestand entschieden worden. Er -der Kläger- sei zwar seit längerer Zeit erkrankt. Hierbei handele es sich aber um eine Vielzahl von verschiedenen Erkrankungen und nicht um eine längerfristige Erkrankung. Krankheitsbedingte Fehlzeiten ließen sich vor allem durch die Inanspruchnahme als Pflegekraft für den Vater bzw. die Großmutter sowie durch Todesfälle im Familienkreis in den Jahren 2006 und 2007 erklären. Hinzugekommen sei eine Mobbingsituation in der Schule, wo sich der Dienstherr seiner Fürsorgepflicht entzogen habe. Hierdurch bedingt seien zunächst Schwindel und massive Schlafstörungen bei ihm aufgetreten. Mitte 2011 sei es dann zu einem Zusammenbruch gekommen. In diesem Zusammenhang sei er von Dr. med. … auch schlafmedizinisch untersucht und behandelt worden. Ferner verwies der Kläger auf die bei ihm eingetretenen massiven Nebenwirkungen von Medikamenten (Gewichtszunahme, Unbeweglichkeiten, orthopädische Erkrankung) sowie auf Heilungsverzögerungen wegen Medikamentenunverträglichkeit. Die Bewertung des Amtsarztes vom 03.09.2012 sei eine Fehldiagnose. Dem Amtsarzt hätten zu diesem Zeitpunkt keine Unterlagen seiner behandelnden Ärzte vorgelegen. Außerdem habe eine amtsärztliche Untersuchung gar nicht stattgefunden. Der untersuchende Arzt sei auch inkompetent, was sich daraus ergebe, dass er es unterlassen habe, sich die Untersuchungen der zuständigen Fachärzte zu Eigen zu machen. Weder Herr … noch Frau Dr. med. … noch Herr Dr. med. … gingen von einer dauerhaften Dienstunfähigkeit aus. Dr. med … sei der Auffassung, dass voraussichtlich noch dieses Jahr mit einer vollständigen Wiederherstellung der Dienstfähigkeit zu rechnen sei. Sinngemäß trug der Kläger weiter vor, die Versetzung in den Ruhestand sei auch unverhältnismäßig. Es hätte zuvor zumindest eine Rehabilitationsmaßnahme bzw. eine Wiedereingliederung gewährt werden müssen.
Auch nach dem 01.01.2013 legte der Kläger weitere Dienstunfähigkeitsbescheinigungen seines behandelnden Arztes Dr. med … vor (zuletzt das am 07.03.2013 vorgelegte Attest vom 28.02.2013 für die Zeit bis 21.03.2013).
Mit Widerspruchsbescheid vom 08.03.2013 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. In den Gründen des Bescheides ist ausgeführt, auch nach erneuter Überprüfung der Sach- und Rechtslage erweise sich die Entscheidung, den Kläger wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen, als recht- und zweckmäßig. Zunächst sei festzustellen, dass die formalen Bestimmungen des § 45 Abs. 3 SBG eingehalten seien. Er -der Beklagte- habe die Verzögerung bei der Begründung der Einwendungen letztlich nicht zu vertreten. Ein wesentlicher Grund der Verzögerung liege darin, dass die Prozessbevollmächtigte des Klägers es aus von ihr zu vertretenden und daher dem Kläger zuzurechnenden Gründen versäumt habe, die bereits am 09.10.2012 ausgestellte Vertretungsvollmacht frühzeitig – mithin mit dem Anwaltsschreiben vom 08.11.2012 – vorzulegen. Weiter sei zu sehen, dass seine Begründung im Widerspruchsverfahren vollumfänglich berücksichtigt worden sei. Dies schließe die Annahme einer Verletzung von Verfahrensrechten aus. Das amtsärztliche Votum erfülle in formaler Hinsicht die Anforderungen des § 50 Abs. 2 Satz 1 SBG, wonach dem Dienstvorgesetzten nur die „tragenden Feststellungen und Gründe des Ergebnisses der ärztlichen Untersuchung“ mitgeteilt werden dürften. Dies erkläre nachvollziehbar die Kürze der Ausführungen des Amtsarztes. Die sinngemäß erhobene Rüge des Klägers, das Votum des Amtsarztes stelle wegen seiner Kürze kein ärztliches Gutachten im Sinne von § 45 Abs. 3 Satz 1 SBG dar, sei folglich unberechtigt. Der seit dem 09.10.2012 anwaltlich vertretene Kläger hätte es in der Hand gehabt, durch Entbindung des Amtsarztes von der Schweigepflicht ihm -dem Beklagten- gegenüber die Voraussetzungen für eine Vertiefung der Feststellungen und Gründe des Amtsarztes zu schaffen. Von dieser Möglichkeit habe er keinen Gebrauch gemacht. Die Ruhestandsversetzung des Klägers begegne auch inhaltlich keinen Bedenken. Auf der Grundlage der amtsärztlichen Stellungnahmen und des sich daraus ergebenden Krankheitsverlaufs des Klägers sei davon auszugehen, dass dieser dauerhaft dienstunfähig sei. Die amtsärztlichen Stellungnahmen stimmten mit den vom Kläger vorgelegten – beiliegend aufgelisteten – ärztlichen Attesten insofern überein, als gerade auch auf der Grundlage der Mitteilung des Dr. med. … vom 30.04.2012 und der Vielzahl der von diesem Arzt ausgestellten Atteste – insbesondere mit Blick auf das am 07.03.2013 vorgelegte Attest – als unstreitig bzw. als erwiesen anzusehen sei, dass der Kläger seit dem 06.09.2011 erkrankt und aus diesem Grund dienstunfähig sei, die Erkrankung und Dienstunfähigkeit zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ruhestandsversetzungsverfügung weiterhin bestanden hätten und sogar aktuell fortbestünden. Vor diesem Hintergrund sei eine Fehldiagnose des Amtsarztes entgegen der Ansicht des Klägers nicht in Betracht zu ziehen. Eine günstige Gesundheitsprognose habe daher nicht gestellt werden können und könne auch weiterhin nicht gestellt werden. Zweifel an der Validität der von Dr. med. … ausgestellten Atteste seien nicht aufgezeigt. Eine neuerliche amtsärztliche Untersuchung oder eine Aufforderung an den Amtsarzt zur Vertiefung und Begründung seines Votums seien daher nicht geboten gewesen. Für die Entscheidung nach § 45 Abs. 3 SBG sei nur entscheidend, ob Dienstunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen vorliege. Solche Gründe könnten sich aus einer einzelnen Erkrankung oder – worauf der Kläger hinweise – auch aus dem Zusammenwirken einer Vielzahl von Erkrankungen ergeben. Der Kläger erwähne hier nachvollziehbar die in den Jahren 2006 und 2007 erlittenen schweren Lebensschicksale (Tod der Eltern). Allerdings messe der Gesetzgeber der Ursache einer Erkrankung keine Bedeutung bei. Das Verhalten des Klägers in Bezug auf sein Verlangen nach einer Rehabilitationsmaßnahme anstatt einer Ruhestandsversetzung sei widersprüchlich. Er verlange eine Maßnahme, deren mögliche Inanspruchnahme er aus nicht bekannten Gründen unterlassen habe, denn die seinerzeit erwartete stationäre Maßnahme hätte die gleiche Wirkung gehabt. Auf das damalige Verlangen des Dienstherrn habe er zeitlich verzögert sowie inhaltlich ausweichend und sich in der Sache nicht festlegend reagiert. Auch die Mitteilung von Dr. med. … vom 30.04.2012 liege auf dieser Linie, soweit darin auf einen Platz auf der Warteliste einer Klinik hingewiesen worden sei. Dies lasse darauf schließen, dass es zu der von der Amtsärztin bereits am 19.01.2012 als dringend angeratenen stationären Behandlung, deren Notwendigkeit auch Dr. med. … bestätigt habe, innerhalb der folgenden 11 Monate nicht gekommen sei. Nachvollziehbare Gründe für dieses Unterlassen seien vom Kläger nicht mitgeteilt worden. Mit der stationären Maßnahme sollte jetzt unverzüglich begonnen werden. Der Kläger sei hier mit Nachdruck auf seine gesetzliche Pflicht, geeignete Maßnahmen zur Wiederherstellung seiner Gesundheit zu ergreifen, hinzuweisen, denn eine solche Maßnahme bzw. die vom Kläger hierzu eingenommene Haltung könnte für die Entscheidung in einem künftigen Reaktivierungsverfahren von beachtlicher Bedeutung sein. Anhaltspunkte für das Vorliegen der Voraussetzungen einer Wiedereingliederungsmaßnahme – zumindest Teildienstfähigkeit zu Beginn der Maßnahme und Stabilisierung des Zustands sowie positive Gesundheitsprognose zum Ende der auf maximal sechs Monate zu begrenzenden Maßnahme – seien nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen des § 45 Abs. 3 Satz 8 SBG (Verweistätigkeit, begrenzte Dienstfähigkeit) lägen ebenfalls nicht vor. Auf dieser Grundlage erweise sich die Ruhestandsversetzung des Klägers als alternativlos.
Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger zu Händen seiner Prozessbevollmächtigten am 22.03.2013 zugestellt. Am 27.03.2013 hat er hiergegen Klage erhoben.
Der Kläger ist der Ansicht, die Ruhestandsversetzung sei sowohl formell als auch materiell rechtswidrig. Soweit der Beklagte seine Entscheidung darauf stütze, dass eine erneute Überprüfung der Sach- und Rechtslage erfolgt sei, treffe dies nicht zu, denn eine Überprüfung seiner tatsächlichen Dienstunfähigkeit sei – entgegen der ausdrücklichen Forderung des Amtsarztes, der lediglich eine ernsthafte Gefährdung der Dienstfähigkeit gesehen habe – weder im Ruhestandsversetzungsverfahren noch im anschließenden Widerspruchsverfahren erfolgt. Die Ruhestandsversetzung nach § 45 Abs. 1 und 3 SBG sei eine Ermessensentscheidung, die wegen des massiven Grundrechtseingriffs einer sorgsamen Überprüfung und Interessenabwägung bedürfe. Entgegen dem Gesetzeswortlaut sei hier allerdings weder ein Gutachten erstellt noch sei eine konkrete ärztliche Untersuchung auf Anweisung des Beklagten durchgeführt worden. Auch seien bei der Einleitung des Ruhestandsversetzungsverfahrens keine Gründe angegeben worden, die eine Versetzung in den Ruhestand hätten begründen können. Was die verspätete Vorlage der Vertretungsvollmacht anbelange, habe der Beklagte dies zu keinem Zeitpunkt moniert. Im Übrigen sei die bloße Anzeige der Vertretung schon ausreichend zur Legitimation. Demnach habe der Beklagte die Verzögerung der Akteneinsicht zu vertreten. Fehl gehe auch der Sach- und Rechtsvortrag des Beklagten hinsichtlich der formalen Anforderungen des § 50 Abs. 2 Satz 1 SBG. Die angebliche Untersuchung durch den Amtsarzt habe nur 15 Minuten gedauert und könne allenfalls als „Farce“ bezeichnet werden. Der Amtsarzt habe anschließend auch kein Gutachten erstellt, sondern nur eine Stellungnahme abgegeben, wonach er die Dienstfähigkeit als gefährdet angesehen und eine weitere Überprüfung angeregt habe. Soweit der Beklagte im Widerspruchsbescheid darlege, dass eine Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht erforderlich gewesen wäre, hätte er ihn -den Kläger- darauf hinweisen müssen. Im Ergebnis komme es darauf jedoch nicht an, da ohnehin zunächst eine weitergehende medizinische Untersuchung hätte erfolgen müssen. Richtig sei, dass er -der Kläger- über einen längeren Zeitraum erkrankt sei. Keine der durchlittenen Krankheiten habe jedoch – nach den Attesten der behandelnden Ärzte – zu einer dauernden Dienstunfähigkeit geführt. Die Prognosen der behandelnden Ärzte seien allesamt positiv. Er -der Kläger- habe in der Vergangenheit auch alles getan, um seinen Gesundheitszustand wieder so herzustellen, dass er seinen Dienst ausüben könne. Aus der – beigefügten – aktuellen Stellungnahme des behandelnden Arztes Dr. med. … vom 23.04.2013 gehe eindeutig hervor, dass ihn die Vielzahl der erlittenen Krankheiten in den letzten 1 ½ Jahren psychisch sehr belastet habe. Die Vielzahl von Dienstunfähigkeitsbescheinigungen sei jeweils über einen überschaubaren Zeitraum ausgestellt worden. Mit einer dauerhaften Dienstunfähigkeit sei zu keinem Zeitpunkt zu rechnen gewesen. Dies gelte auch aus psychiatrischer Sicht. Nach Einschätzung des Dr. med … erfüllten auch die anderen Erkrankungen nicht die Voraussetzungen einer dauerhaften Dienstunfähigkeit; vielmehr erkläre die Kombination der Erkrankungen den prolongierten Behandlungsverlauf. Dr. med … moniere auch den fachärztlichen Befund des Amtsarztes, da diese Einschätzung ohne Rücksprache mit den behandelnden Ärzten erfolgt sei. Außerdem sei er der Auffassung, dass die Art und Weise des vorliegenden Verfahrens nicht unerheblich dazu beigetragen habe, dass sich der Gesundheitszustand entgegen der ursprünglichen Erwartung nicht gebessert, sondern verschlechtert habe. Zur Frage einer stationären Behandlung führe Dr. med. … aus, dass eine solche nicht möglich und im Übrigen auch nicht heilungsfördernd gewesen wäre. Aus den vom Beklagten aufgelisteten Krankmeldungen aus der Vergangenheit könnten keine Rückschlüsse auf seinen jetzigen Gesundheitszustand gezogen werden. Massive Beschwerden seien bei ihm erst im September 2011 aufgetreten, wobei die Erkrankungen, die zu dem damaligen Zusammenbruch hinzugetreten seien, jeweils einen positiven Heilungsverlauf hätten. Die behandelnden Ärzte … und Dr. med. … gingen insoweit nicht von einer dauerhaften Dienstunfähigkeit aus. Entgegen der Darlegung des Beklagten sei ihm weder eine (stundenweise) Wiedereingliederung angeboten worden noch sei eine begrenzte Dienstfähigkeit in Betracht gezogen worden, obwohl der Beklagte als Dienstherr eine gesteigerte Fürsorgepflicht gegenüber seinen Beamten habe. Angesichts widersprechender ärztlicher Stellungnahmen könne nicht mit der gebotenen Sicherheit von einer Dienstunfähigkeit ausgegangen werden. Dieser Umstand gehe zu Lasten des Beklagten, da diesem die materielle Beweislast obliege.
Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 14.12.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.03.2013 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Er nimmt Bezug auf seine Ausführungen im Widerspruchsbescheid und weist ergänzend darauf hin, dass der Kläger nach Zustellung des Widerspruchsbescheides weitere ärztliche Bescheinigungen des Dr.med. … vorgelegt habe, wonach er „wegen Krankheit … nicht arbeitsfähig“ sei. Damit stehe auch mit Blick auf das Klagevorbringen unstreitig fest, dass der Kläger seit dem 06.09.2011 bis dato dienstunfähig erkrankt sei. Vor diesem Hintergrund sei die Aussage des Dr. med. … in dem der Klagebegründungsschrift beigefügten Attest vom 23.04.2013, wonach es beim Kläger „zu einer erfreulichen Besserung mit Wiederherstellung der Dienstfähigkeit“ gekommen sei, nicht nachvollziehbar.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten einschließlich der Personalakte des Klägers verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Anfechtungsklage bleibt ohne Erfolg.
Der die Zurruhesetzung des Klägers wegen Dienstunfähigkeit aussprechende Bescheid des Beklagten vom 14.12.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.03.2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Die vorzeitige Versetzung des Klägers in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit erweist sich zunächst nicht in formeller Hinsicht als rechtsfehlerhaft. Insbesondere sind die Bestimmungen über das bei der zwangsweisen Zurruhesetzung eines Beamten zu beachtende förmliche Verfahren gemäß § 45 Abs. 3 SBG eingehalten worden.
§ 45 Abs. 3 SBG bestimmt, dass im Fall, dass der Dienstvorgesetzte den Beamten aufgrund eines ärztlichen Gutachtens über den Gesundheitszustand (§ 50 SBG) für dienstunfähig hält und der Beamte die Versetzung in den Ruhestand nicht beantragt, der Dienstvorgesetzte dem Beamten oder seinem Vertreter mitteilt, dass seine Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt sei. Dabei sind die Gründe für die Versetzung in den Ruhestand anzugeben. Der Beamte oder sein Vertreter können innerhalb eines Monats Einwendungen erheben. Danach entscheidet die nach § 47 Abs. 1 SBG zuständige Behörde. Der Ruhestand beginnt mit dem Ende des Monats, in dem die Versetzung in den Ruhestand dem Beamten mitgeteilt wird. Mit Beginn des Ruhestandes werden die Dienstbezüge, die das Ruhegehalt übersteigen, einbehalten. Wird die Versetzung in den Ruhestand im Widerspruchsverfahren oder durch gerichtliche Entscheidung aufgehoben, sind die einbehaltenen Dienstbezüge nachzuzahlen. Vor der Versetzung des Beamten in den Ruhestand ist zu prüfen, ob eine anderweitige Verwendung (§ 26 BeamtStG) möglich ist oder die Voraussetzungen für die begrenzte Dienstfähigkeit (§ 27 BeamtStG) vorliegen.
Ohne Erfolg rügt der Kläger zunächst, dass der Mitteilung des Beklagten über die beabsichtigte Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit weder ein ärztliches Gutachten über den Gesundheitszustand im Sinne des § 50 SBG noch eine konkrete ärztliche Untersuchung auf Anweisung des Beklagten zugrunde gelegen habe. Ausweislich der Verwaltungsakten wurde der Kläger – nachdem er seit dem 06.09.2011 durchgehend dienstunfähig erkrankt war – auf Anweisung des Beklagten vom 14.12.2011 erstmals am 13.01.2012 durch die bei der Zentralen Gutachtenstelle für Landesbedienstete beschäftigte Ärztin für Innere Medizin Dr. med. … ärztlich auf seine Dienstfähigkeit untersucht. Dass es sich bei der aufgrund der ärztlichen Untersuchung des Klägers ergangenen Stellungnahme der Zentralen Gutachtenstelle für Landesbedienstete vom 19.01.2012 um ein amtsärztliches Gutachten im Sinne des § 50 SBG handelt, steht dabei außer Frage. Hinzu kommt, dass der Kläger – nachdem er zu Beginn des Schuljahres 2012/2013 immer noch dienstunfähig erkrankt war – auf weitere Anweisung des Beklagten vom 10.08.2012 am 30.08.2012 durch den ebenfalls bei der Zentralen Gutachtenstelle für Landesbedienstete beschäftigten Arzt für Chirurgie Dr. med. … erneut ärztlich auf seine Dienstfähigkeit untersucht wurde. Auch die durch diesen Arzt erstellte Stellungnahme vom 03.09.2012 erfüllt zweifellos die Anforderungen an ein amtsärztliches Gutachten im Sinne des § 50 SBG. Soweit der Kläger die Auffassung vertritt, der Amtsarzt Dr. … habe die Dienstunfähigkeit nicht zwingend festgestellt, sondern lediglich eine ernsthafte Gefährdung der Dienstfähigkeit gesehen, ist dies – unabhängig davon, dass der Amtsarzt in seiner Stellungnahme nicht die Dienstfähigkeit, sondern deren Wiedereintritt als ernsthaft gefährdet angesehen hat, was einen entscheidenden Unterschied ausmacht – im gegebenen Zusammenhang unerheblich. Denn die Beurteilung, ob ein Beamter dienst- bzw. dienstunfähig ist, steht nicht dem Amtsarzt, sondern ausschließlich dem Dienstherrn zu. Dieser entscheidet in alleiniger Verantwortung über die Dienst- bzw. Dienstunfähigkeit des Beamten, ohne an die hierzu ergangene Äußerung eines Amtsarztes gebunden zu sein.
Vgl. dazu Juncker, Kommentar zum Saarländischen Beamtenrecht, Stand: April 2009, § 52 SBG a.F. Anm. 6 und § 54 SBG a.F. Anm. 5
Entgegen der Auffassung des Klägers hat der Beklagte es auch nicht unterlassen, in der am 05.11.2012 erfolgten Mitteilung über die beabsichtigte Versetzung in den Ruhestand die hierfür maßgebenden Gründe anzugeben. Die gesetzlich geforderte Begründung dient vorrangig dazu, dem Beamten die Auffassung des Dienstvorgesetzten über seine Dienstunfähigkeit näher zu erläutern, um es ihm zu ermöglichen, sich darüber schlüssig zu werden, ob er gegen seine Ruhestandsversetzung Einwände erheben soll und gegebenenfalls welche.
Vgl. dazu Juncker, a.a.O., § 54 SBG a.F. Anm. 6
Diesem Zweck ist aber durch die in der entsprechenden Mitteilung enthaltene Bezugnahme auf das amtsärztliche Gutachten der Zentralen Gutachtenstelle für Landesbedienstete vom 03.09.2012 ausreichend Rechnung getragen worden. Dem Kläger sowie seiner Prozessbevollmächtigten war nämlich bereits mit Schreiben vom 05.10.2012 bzw. vom 10.10.2012 jeweils eine Kopie des entsprechenden Gutachtens übersandt worden, wobei der Kläger bereits vorab mit Schreiben vom 10.09.2012 darauf hingewiesen worden war, dass er aufgrund dieses amtsärztlichen Gutachtens als dienstunfähig im Sinne des § 26 Abs. 1 BeamtStG i.V.m. § 45 Abs. 1 SBG anzusehen sei. Damit waren dem Kläger aber die in seinem Fall für eine Dienstunfähigkeit sprechenden Umstände bekannt, so dass er auch in die Lage versetzt war, seine Rechte sachgerecht wahrzunehmen.
Schließlich erweist sich die Ruhestandsversetzung des Klägers auch nicht deshalb als verfahrensfehlerhaft, weil dem Kläger keine ausreichende Zeit zur Verfügung gestanden hätte, um hiergegen Einwendungen zu erheben. In der Mitteilung des Beklagten vom 05.11.2012, zugestellt am 07.11.2012, wurde der Kläger ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er gegen die beabsichtigte Versetzung in den Ruhestand innerhalb eines Monats nach Zustellung Einwendungen erheben könne und danach über die Ruhestandsversetzung entschieden werde. Damit war er hinreichend über den geplanten Ablauf des Verfahrens informiert. Dass der Kläger anschließend mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 08.11.2012 zwar formell Einwendungen gegen die beabsichtigte Ruhestandsversetzung „wegen angeblicher Dienstunfähigkeit nach dem amtsärztlichen Gutachten vom 03.09.2012“ erhoben, die angekündigte Begründung indes bis zum Erlass der Ruhestandsversetzungsverfügung vom 14.12.2012 nicht mehr nachgeschoben hat, ist maßgeblich von ihm und nicht vom Beklagten zu vertreten. Soweit er darauf verweist, dass für eine Begründung der Einwendungen die bereits unter dem 08.11.2012 erbetene Akteneinsichtnahme notwendig gewesen sei, die entsprechenden Unterlagen indes erst am 13.12.2012 – am Tag vor Erlass der Ruhestandsversetzungsverfügung – bei seiner Prozessbevollmächtigten eingegangen seien, ist zu berücksichtigen, dass die Prozessbevollmächtigte des Klägers erstmals am 21.11.2012 eine schriftliche Vertretungsvollmacht vorgelegt hat, weshalb die Verzögerung bei der Akteneinsichtnahme im Wesentlichen ihr zuzurechnen ist. Im Übrigen wurden ihr mit Schreiben des Beklagten vom 06.12.2012, abgesandt am 10.12.2012, lediglich Kopien aus der Personalakte des Klägers übersandt, nachdem sie entweder zuvor Akteneinsicht beim Beklagten genommen hatte oder ihr diese zumindest angeboten worden war (vgl. Bl. 44, 45 der Verwaltungsakten). Weshalb es ihr danach nicht möglich gewesen sein sollte, innerhalb der ab 07.11.2012 laufenden Monatsfrist die Einwendungen gegen die beabsichtigte Ruhestandsversetzung des Klägers zu begründen, ist für die Kammer nicht ersichtlich, zumal sie zu keiner Zeit um Fristverlängerung nachgesucht hat. Letztlich kann dies jedoch dahinstehen, da der Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 08.03.2013 zu Recht darauf hingewiesen hat, dass die mit Widerspruchsschreiben vom 31.01.2013 nachgeholten Einwendungen im Vorverfahren vollumfänglich berücksichtigt worden seien. Damit ist dem Schutzzweck der Verfahrensvorschrift des § 45 Abs. 3 SBG hinreichend Rechnung getragen worden.
Die Versetzung des Klägers in den Ruhestand ist auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden. Der Beklagte ist zum maßgeblichen Zeitpunkt seiner letzten Verwaltungsentscheidung zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger dienstunfähig im Sinne der gesetzlichen Vorschriften ist. Er hat ferner zu Recht festgestellt, dass für den Kläger weder eine anderweitige Verwendung in Betracht kommt noch die Voraussetzungen einer begrenzten Dienstfähigkeit vorliegen.
Gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG sind Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Ergänzend bestimmt § 45 Abs. 1 Satz 1 SBG für die im Dienst des Saarlandes stehenden Beamten, dass diese auch dann als dienstunfähig angesehen werden können, wenn sie infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan haben und keine Aussicht besteht, dass sie innerhalb weiterer sechs Monate wieder voll dienstfähig werden.
Hiervon ausgehend ist der Beklagte zu Recht zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) und deshalb nach der zwingenden Vorschrift des § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG in den Ruhestand zu versetzen ist. Wie zwischen den Beteiligten außer Streit steht, war der Kläger seit dem 06.09.2011 durchgehend dienstunfähig erkrankt und hatte seit diesem Zeitpunkt keinen Dienst mehr verrichtet. Damit hatte der Kläger aber in dem für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung am 08.03.2013
Vgl. dazu grundlegend BVerwG, Urteil vom 16.10.1997 -2 C 7.97-, BVerwGE 105, 267
infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan. Darüber hinaus bestand auch keine Aussicht, dass der Kläger innerhalb weiterer sechs Monate wieder voll dienstfähig wird.
Nach dem Inhalt der ersten amtsärztlichen Stellungnahme vom 19.01.2012 leidet der Kläger an einer ausgeprägten depressiven Episode mit Rückzugsneigung und Antriebslosigkeit. Die ihn damals untersuchende Amtsärztin Dr. med. … riet ihm dringend eine stationäre Behandlung an und prognostizierte abschließend, dass mit der Wiederherstellung der Dienstfähigkeit innerhalb des laufenden Schuljahres nicht mehr zu rechnen sei. Dass der Kläger aufgrund der bestehenden Erkrankung nicht mehr in der Lage sei, seinen Dienst aufzunehmen, wurde in der weiteren, aufgrund der Nachuntersuchung des Klägers am 30.08.2012 ergangenen amtsärztlichen Stellungnahme vom 03.09.2012 bestätigt. In dieser Stellungnahme, die auf Veranlassung des Beklagten eingeholt wurde, nachdem der Kläger zu Beginn des Schuljahres 2012/2013 immer noch dienstunfähig erkrankt war und die empfohlene stationäre Behandlung wegen einer zwischenzeitlich hinzugetretenen akuten urologischen Erkrankung nicht absolviert hatte, ist ausgeführt, dass der Kläger im derzeitigen Zustand für den Dienst als … sicherlich nicht geeignet und somit dienstunfähig sei. Eine Verweistätigkeit komme derzeit nicht in Betracht. Angesichts der fehlenden Befundbesserung seit der letzten Untersuchung sehe man als Amtsarzt den Wiedereintritt der Dienstfähigkeit als ernsthaft gefährdet und bitte, die Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand zu prüfen. Eine Reaktivierung könne bei Bedarf und wieder eingetretener Genesung ebenfalls geprüft werden.
Rechtliche Bedenken gegen die Heranziehung der amtsärztlichen Stellungnahme vom 03.09.2012 für die allein dem Dienstherrn überantwortete Feststellung der Dienstunfähigkeit bestehen nicht.
Dass den getroffenen amtsärztlichen Feststellungen keine ausreichende ärztliche Untersuchung des Klägers zugrunde gelegen hätte, ist nicht erkennbar. Soweit der Kläger geltend macht, die angebliche Untersuchung durch den Amtsarzt habe nur 15 Minuten gedauert und könne allenfalls als „Farce“ bezeichnet werden, ist sein Vortrag unsubstantiiert. Insbesondere hat er nicht dargelegt, wie die Untersuchung konkret abgelaufen ist und inwieweit eine längere Untersuchungsdauer aus seiner Sicht andere Erkenntnisse über seinen Gesundheitszustand erbracht hätte. Entgegen seiner Auffassung spricht auch nichts dafür, dass der untersuchende Amtsarzt nicht hinreichend sachkundig war. Vielmehr ist davon auszugehen, dass ihm vor der Untersuchung des Klägers das amtsärztliche Gutachten der ebenfalls bei der Zentralen Gutachtenstelle für Landesbedienstete beschäftigten Amtsärztin Dr. med. … vom 19.01.2012 nebst den damals erhobenen Befunden vorgelegen hat. Hierfür spricht bereits das Schreiben des Beklagten vom 10.08.2012 an die Zentrale Gutachtenstelle für Landesbedienstete, in dem um eine amtsärztliche Nachuntersuchung des Klägers gebeten und dabei ausdrücklich auf das Gutachten vom 19.01.2012 Bezug genommen wird. Außerdem wird in dem Schreiben des Beklagten vom 10.08.2012 auch auf das ärztliche Attest des den Kläger behandelnden Facharztes für Neurologie, Psychiatrie und Schlafmedizin Dr. med. … vom 30.04.2012 verwiesen, aus dem hervorgehe, dass sich der Kläger in laufender ambulanter neurologisch-psychiatrischer Behandlung befinde und auf der Warteliste für eine teilstationäre Behandlung in der psychosomatischen Klinik …. stehe. Soweit der Kläger gleichwohl rügt, dem Amtsarzt hätten zum Untersuchungszeitpunkt am 30.08.2012 keine Unterlagen seiner behandelnden Ärzte vorgelegen, übersieht er, dass es insoweit an ihm gelegen hätte, dem Amtsarzt aus seiner Sicht wesentliche Stellungnahmen seiner behandelnden Ärzte, aus denen sich ggf. weitergehende Rückschlüsse auf seine Dienstfähigkeit hätten ziehen lassen, zur Verfügung zu stellen. Da er dies offensichtlich unterlassen hat, kann er mit dem Einwand, das amtsärztliche Gutachten sei nicht auf einer tragfähigen Grundlage erstellt worden, nicht durchdringen.
Das amtsärztliche Gutachten entspricht trotz seiner Kürze auch inhaltlich den rechtlichen Anforderungen. Nach § 50 Abs. 2 Satz 1 SBG teilt die Ärztin oder der Arzt der Behörde auf Anforderung die tragenden Feststellungen und Gründe des Ergebnisses der ärztlichen Untersuchung mit. Dazu gehören sowohl die notwendigen Feststellungen zum Sachverhalt, d. h. die in Bezug auf den Beamten erhobenen Befunde, als auch die aus medizinischer Sicht daraus abzuleitenden Schlussfolgerungen für die Fähigkeit des Beamten, sein abstrakt-funktionelles Amt weiter auszuüben. Wie detailliert die Ausführungen sein müssen, ist im Hinblick auf die Funktion des Gutachtens zu beantworten. Eine amtsärztliche Stellungnahme im Zwangspensionierungsverfahren soll dem Dienstherrn die Entscheidung darüber ermöglichen, ob der Beamte zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist und ggf. welche Folgerungen aus einer bestehenden Dienstunfähigkeit zu ziehen sind (etwa: Reduzierung der Arbeitszeit, Übertragung eines anderen Amtes derselben, einer entsprechenden gleichwertigen oder einer anderen Laufbahn oder Versetzung in den Ruhestand). Zugleich muss das Gutachten es dem Beamten ermöglichen, sich mit den Feststellungen und Schlussfolgerungen des Amtsarztes bzw. mit der darauf beruhenden Entscheidung des Dienstherrn auseinanderzusetzen und sie ggf. substantiiert anzugreifen. Deshalb darf sich das Gutachten nicht auf die bloße Mitteilung einer Diagnose und eines Entscheidungsvorschlags beschränken, sondern muss die für die Meinungsbildung des Amtsarztes wesentlichen Entscheidungsgrundlagen erkennen lassen. Dabei sind Verweise auf an anderer Stelle erhobene Befunde bzw. formulierte Bewertungen zulässig, wenn deutlich wird, in welchem Umfang sich der Amtsarzt ihnen anschließt. Wie detailliert eine amtsärztliche Stellungnahme danach jeweils sein muss, kann allerdings nicht abstrakt beantwortet werden, sondern richtet sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls.
Vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 20.01.2011 -2 B 2.10-, juris.
Nach Auffassung der Kammer wird das amtsärztliche Gutachten vom 03.09.2012 diesen Anforderungen gerade noch gerecht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Gutachtenauftrag nicht die erstmalige Untersuchung des Klägers zur Überprüfung seiner Dienstfähigkeit zum Gegenstand hatte, sondern lediglich dessen Nachuntersuchung, nachdem bereits zuvor mit amtsärztlichem Gutachten vom 19.01.2012 die Dienstunfähigkeit des Klägers festgestellt worden war, dieser auch im neuen Schuljahr weiterhin dienstunfähig erkrankt war und die seinerzeit dringend empfohlene stationäre Behandlung noch nicht angetreten hatte. Aufgrund dieser Situation, die allen Beteiligten bekannt war, durfte der Amtsarzt an das frühere amtsärztliche Gutachten anknüpfen und sich auf die Feststellung beschränken, dass eine Befundbesserung seit der letzten Untersuchung nicht eingetreten und der Kläger in seinem derzeitigen Zustand für den Dienst als … sicherlich nicht geeignet und somit dienstunfähig sei. Durch die weitere Aussage, dass eine Verweistätigkeit derzeit nicht in Betracht komme und der Wiedereintritt der Dienstfähigkeit angesichts der fehlenden Befundbesserung seit der letzten Untersuchung ernsthaft gefährdet sei, hat der Amtsarzt auch zu der Frage des Beklagten Stellung genommen, ob und ggf. wann mit der Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit zu rechnen sei bzw. ob – im Fall der Schuldienstunfähigkeit – die gesundheitlichen Voraussetzungen für andere Tätigkeiten erfüllt seien und wie ein geeigneter Arbeitsplatz bzw. die konkreten Arbeitsbedingungen beschaffen sein sollten. Damit hat er dem Beklagten die Entscheidung darüber ermöglicht, ob der Kläger zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist und ggf. welche Folgerungen aus einer bestehenden Dienstunfähigkeit zu ziehen sind. Dass der Amtsarzt nicht ausdrücklich festgestellt hat, dass aus seiner Sicht keine Aussicht bestehe, dass der Kläger innerhalb von sechs Monaten wieder voll dienstfähig werde, steht dem nicht entgegen, denn seine Aussage, wonach der Wiedereintritt der Dienstfähigkeit angesichts der fehlenden Befundbesserung ernsthaft gefährdet sei, geht über die geforderte negative Prognose über einen Zeitraum von sechs Monaten hinaus. Da der Amtsarzt selbst die Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand angeregt hat – wobei er für diese Entscheidung nicht zuständig ist -, kann seine gutachterliche Einschätzung nur so verstanden werden, dass er keine Anhaltspunkte für einen positiven Heilungsverlauf innerhalb der nächsten sechs Monate gesehen hat.
Auf der Grundlage dieser Feststellungen durfte der Beklagte den Kläger somit zu Recht als dienstunfähig im Sinne des § 26 Abs. 1 BeamtStG i.V.m. § 45 Abs. 1 SBG ansehen.
Soweit der Kläger die gutachterlichen Feststellungen bzw. die auf dessen Grundlage getroffene Entscheidung des Beklagten angreift, vermag er damit nicht durchzudringen.
Dies gilt zunächst für seinen Einwand, der Amtsarzt habe keine abschließenden Feststellungen getroffen, sondern lediglich eine ernsthafte Gefährdung der Dienstfähigkeit gesehen und eine weitere Überprüfung gefordert. Wie bereits ausgeführt, ist der Stellungnahme des Amtsarztes vom 03.09.2012 ein solcher Inhalt nicht zu entnehmen. Die Bitte um Prüfung bezieht sich allein auf die Versetzung des Klägers in den vorzeitigen Ruhestand, deren Tatbestandsvoraussetzungen – wie dargelegt – allein vom Beklagten festzustellen sind. Soweit der Kläger weiter einwirft, er sei zwar seit längerer Zeit erkrankt, allerdings handele es sich hierbei nicht um eine längerfristige Erkrankung, sondern um eine Vielzahl von verschiedenen Erkrankungen, die für sich genommen keine dauernde Dienstunfähigkeit zur Folge hätten, kann er auch damit nicht durchdringen. Aus dem amtsärztlichen Gutachten vom 19.01.2012 geht eindeutig hervor, dass der Kläger an einer ausgeprägten depressiven Episode mit Rückzugsneigung und Antriebslosigkeit leidet, die dringend einer stationären Behandlung bedarf. Diese Einschätzung wurde seinerzeit auch von dem behandelnden Arzt Dr. med. … geteilt, der in seinem ärztlichen Attest vom 30.04.2012 ausgeführt hat, der Kläger befinde sich bei ihm in laufender ambulanter neurologisch-psychiatrischer Behandlung und eine teilstationäre Behandlung in der psychosomatischen Klinik … sei eingeleitet; der Kläger stehe auf der Warteliste für einen Therapieplatz. Auch in dem im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Attest vom 23.04.2013 bestätigt Dr. med. … noch einmal, dass der Kläger sich seit August 2011 in ambulanter neurologisch-psychiatrischer Behandlung befinde bei chronischer Insomnie, Lagerungsschwindel und zusätzlich reaktiver Depression bis hin zur Ausprägung einer schweren depressiven Episode. Die amtsärztlich am 19.01.2011 vorgeschlagene stationäre Behandlung habe wegen akuter Epididymitis mit Unfähigkeit zu sitzen und damit notwendiger und vorrangiger ambulanter urologischer Behandlung nicht angetreten werden können. Die vorgesehene ambulante tagesklinische Behandlung in der Klinik … sei nicht möglich gewesen, da der Patient auch bei seinen Behandlungen nicht länger als 5-10 Minuten habe sitzen können. Der Verlauf sei zusätzlich durch somatische Erkrankungen wie rez. WS-Beschwerden mit akuter Ausprägung im Bereich der BWS, LWS und HWS mit orthopädischer Behandlung sowie rez. Infekte der Atemwege und Magen-Darm-Infekte verzögert worden. Die Vielzahl der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen sei jeweils über einen überschaubaren Zeitraum ausgestellt worden, da nicht mit einer dauerhaften Dienstunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht zu rechnen gewesen sei. Die anderen Erkrankungen erfüllten ebenfalls nicht die Voraussetzungen für eine dauerhafte Dienstunfähigkeit, sondern die Kombination der Erkrankungen erkläre den prolongierten Behandlungsverlauf. Entgegen der Auffassung des Klägers lässt sich aus dem zuletzt genannten Attest des Dr. med. … nicht ableiten, dass er im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung nicht dienstunfähig im Sinne der gesetzlichen Vorschriften war. Zwar mag es zutreffen, dass die zu der schweren depressiven Episode hinzugetretenen akuten Erkrankungen für sich genommen keine dauernde Dienstunfähigkeit zur Folge hatten und dass die psychiatrische Erkrankung sich – entsprechend der ursprünglichen Erwartung des Dr. med. … – gebessert hätte, wenn der Kläger zeitnah eine stationäre Therapie hätte beginnen können. Tatsache ist jedoch, dass der Kläger die Therapie bis heute nicht absolviert hat und weder bei Erstellung des amtsärztlichen Gutachtens vom 03.09.2012 noch bei Erlass der Ruhestandsversetzungsverfügung vom 14.12.2012 noch im – für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit maßgeblichen – Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung vom 08.03.2013 Anhaltspunkte für eine Besserung des Gesundheitszustands des Klägers erkennbar waren. Soweit Dr. med. … am Ende seines Attestes vom 23.04.2013 ausführt, es sei unter ambulanter Behandlung bei mehreren Fachärzten doch zu einer erfreulichen Besserung mit Wiederherstellung der Dienstfähigkeit auch ohne stationären Aufenthalt gekommen, steht diese Feststellung im Widerspruch zu seinen übrigen Ausführungen und ist auch vor dem Hintergrund, dass Dr. med. … den Kläger im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens weiterhin dienstunfähig krankgeschrieben hat – das letzte zu den Gerichtsakten gereichte Attest datiert vom 10.06.2013 und bescheinigt eine Dienstunfähigkeit des Klägers wegen Krankheit im Zeitraum vom 07.01.2013 bis einschließlich 01.07.2013 (vgl. Bl. 52 der Gerichtsakte) -, nicht nachvollziehbar.
Nach alledem lagen im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger seine Dienstfähigkeit innerhalb der nächsten sechs Monate in vollem Umfang wieder hätte erlangen können. Vielmehr rechtfertigte sich die negative Prognose des Beklagten hinreichend damit, dass der Kläger sich zu diesem Zeitpunkt bereits seit 18 Monaten ununterbrochen im Krankenstand befand und eine Besserung seines Gesundheitszustands – ohne die von allen Seiten für erforderlich gehaltene stationäre bzw. teilstationäre Therapie – nicht absehbar war. Hieran ändert auch der Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung nichts, wonach es ihm im Dezember 2012 – etwa zwei Wochen, bevor ihm die Ruhestandsversetzungsverfügung zugestellt worden sei – erstmals deutlich besser gegangen sei, bevor ihm die Verfügung einen erneuten Rückschlag versetzt habe, denn er hat für diese angebliche Besserung seines Gesundheitszustands – abgesehen davon, dass sie im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung schon nicht mehr bestand – seinerzeit keine Bestätigung durch seinen behandelnden Arzt vorgelegt. Im Hinblick darauf, dass der Kläger seine Dienstfähigkeit offensichtlich bis heute nicht wieder erlangt hat – aus dem unmittelbar vor der mündlichen Verhandlung vorgelegten Attest des Dr. med. … vom 07.01.2015 geht hervor, dass es nach der Ruhestandsversetzung beim Kläger zu einer schweren, stetigen und anhaltenden Verschlechterung der psychiatrischen Grunderkrankung mit zusätzlicher schwerer Depression, Panikstörung bis hin zur Suizidalität gekommen sei, und auch der Kläger selbst hat in der mündlichen Verhandlung bekundet, dass er sich gegenwärtig nicht dienstfähig sehe – und sich die seinerzeit getroffene Prognose daher auch in der Folgezeit bestätigt hat, ist der Beklagte damals zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger im Sinne des § 26 Abs. 1 BeamtStG i.V.m. § 45 Abs. 1 SBG dienstunfähig ist.
Soweit der Kläger im Verwaltungsverfahren geschildert hat, aufgrund welcher Umstände es bei ihm zum psychischen Zusammenbruch im Jahr 2011 gekommen ist, und letztlich auch eine Mitverantwortung des Beklagten an seinem schlechten Gesundheitszustand aufgrund einer – behaupteten – Fürsorgepflichtverletzung sowohl im Vorfeld als auch im Verlauf des Ruhestandsversetzungsverfahrens sieht, kommt es darauf im vorliegenden Zusammenhang nicht an. Maßgeblich für die Ruhestandsversetzung ist allein, ob Dienstunfähigkeit vorliegt, nicht dagegen, worauf diese im Einzelfall beruht.
Auf der Grundlage des amtsärztlichen Gutachtens hat der Beklagte schließlich auch zu Recht entschieden, dass die Möglichkeit einer anderweitigen Verwendung (§ 26 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG) im Fall des Klägers nicht besteht und auch die Voraussetzungen einer begrenzten Dienstfähigkeit (§ 27 BeamtStG) nicht vorliegen.
Gemäß § 26 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG soll von der Versetzung in den Ruhestand abgesehen werden, wenn eine andere Verwendung möglich ist. Dies ist nach § 26 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG dann der Fall, wenn dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. Nach § 26 Abs. 2 Satz 2 BeamtStG ist in den Fällen des Satzes 1 die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mindestens mit demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Nach § 26 Abs. 2 Satz 3 BeamtStG hat der Beamte an Maßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen, wenn er nicht die Befähigung für eine andere Laufbahn besitzt. Gemäß § 26 Abs. 3 BeamtStG kann dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist. Die vorgenannten Vorschriften begründen die Pflicht des Dienstherrn, nach einer anderweitigen Verwendung zu suchen. Allerdings setzen sie voraus, dass der Beamte den Anforderungen der neuen Tätigkeit in gesundheitlicher Hinsicht in vollem Umfang, d.h. zu 100 Prozent der regulären Arbeitszeit, genügt. Die Gründe für die Dienstunfähigkeit hinsichtlich des bisherigen Amtes dürfen daher die gesundheitliche Eignung für das neue Amt nicht in Frage stellen.
Vgl. Urteil der Kammer vom 09.04.2013 -2 K 1071/11-, bestätigt durch OVG des Saarlandes, Beschluss vom 11.03.2014 -1 A 333/13-; ferner OVG Lüneburg, Beschluss vom 16.01.2013 -5 LA 228/12-, ZBR 2013, 263
Letzteres ist hier aber der Fall. Angesichts der nach den amtsärztlichen Feststellungen bestehenden allgemeinen, nicht auf die Wahrnehmung einer Tätigkeit im Schuldienst beschränkten Dienstunfähigkeit des Klägers erschien sowohl die Übertragung eines anderen Amtes derselben oder einer anderen Laufbahn als auch die Ausübung geringerwertiger Tätigkeiten offensichtlich ausgeschlossen.
Gleiches gilt, soweit § 27 Abs. 1 BeamtStG vorsieht, dass von der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit abgesehen werden soll, wenn der Beamte unter Beibehaltung des übertragenen Amtes die Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann (begrenzte Dienstfähigkeit). Dafür, dass ausgehend von der seit 06.09.2011 andauernden Dienstunfähigkeit des Klägers und den getroffenen amtsärztlichen Feststellungen zu einer fehlenden Befundbesserung die berechtigte Annahme bestanden hätte, der Gesundheitszustand des Klägers werde sich in absehbarer Zeit zumindest so weit bessern, dass er noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit in der Lage sei, die ihm als … an … obliegenden Dienstaufgaben ordnungsgemäß wahrzunehmen, spricht vorliegend nichts.
Aus dem gleichen Grund kam auch eine Wiedereingliederungsmaßnahme zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung ersichtlich nicht in Betracht.
Erweist sich nach alledem die Zurruhesetzung des Klägers als frei von Rechtsfehlern, ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Die Kammer sieht keine Veranlassung, die Berufung zuzulassen.
Beschluss
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG a.F. (vgl. § 71 Abs. 1 GKG n.F.) auf (13 x 4.396,31 Euro =) 57.152,03 Euro festgesetzt.