Skip to content

Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit – eingeleitetes Zurruhesetzungsverfahren

Verwaltungsgericht des Saarlandes – Az.: 2 K 41/13 – Urteil vom 02.12.2014

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um den Zeitpunkt der Versetzung der Klägerin in den Ruhestand.

Die am … geborene Klägerin stand seit mehr als 40 Jahren als Beamtin im Dienst der Stadt …. Zuletzt war sie dort im Sachgebiet Ratsangelegenheiten tätig. Seit dem 16.11.2009 war sie durchgehend – mit Ausnahme einer kurzzeitigen Anwesenheit während einer Wiedereingliederungsmaßnahme im Juni/Juli 2011 – dienstunfähig erkrankt. Die Ursachen für diese Dienstunfähigkeit sind zwischen den Beteiligten streitig.

Im Zeitraum vom 13.04.2010 bis 23.05.2010 absolvierte die Klägerin einen stationären Krankenhausaufenthalt in der …-Klinik … Ob sie im Anschluss daran mit Schreiben vom 26.05.2010 beim Beklagten eine Wiedereingliederung beantragte, ist zwischen den Beteiligten ebenfalls streitig.

Nachdem in der Folgezeit weitere Krankschreibungen eingingen und die Klägerin mittlerweile seit 178 Arbeitstagen ununterbrochen dienstunfähig erkrankt war, lud der Beklagte sie mit Schreiben vom 13.09.2010 zu einem gemeinsamen Gespräch in Anwesenheit eines Vertreters des Personalrats und der Frauenbeauftragten ein, in dem es um die Durchführung einer Maßnahme nach § 84 Abs. 2 SGB IX gehen sollte. Ein gleichlautendes Schreiben erhält bei der Stadt … jeder Bedienstete, der längere krankheitsbedingte Fehlzeiten aufweist. Das vorgeschlagene Gespräch fand am 05.10.2010 statt. Über das Ergebnis wurde ein – in den Verwaltungsunterlagen befindlicher – Vermerk vom 20.10.2010 gefertigt.

Im Dezember 2010 wurde zur Überprüfung der Dienstfähigkeit der Klägerin eine amtsärztliche Untersuchung veranlasst. In ihrer gutachtlichen Stellungnahme vom 26.01.2011 führte die Amtsärztin aus, nachdem die Klägerin berichtet habe, dass zur Stabilisierung bzw. weiteren Verbesserung der vorliegenden Krankheitsbilder für voraussichtlich Februar 2011 ein neuerlicher stationärer Aufenthalt vorgesehen sei, rate sie, das Ergebnis abzuwarten.

Im Zeitraum vom 08.03.2011 bis 10.05.2011 absolvierte die Klägerin erneut einen stationären Krankenhausaufenthalt in der …-Klinik … Am Anschluss daran stellte sie am 06.06.2011 einen Antrag auf Wiedereingliederung. Der beigefügte Wiedereingliederungsplan sah eine stufenweise Wiederaufnahme der Tätigkeit ab dem 16.06.2011 im Umfang von zunächst 10 Wochenstunden an drei Tagen vor.

Bereits zuvor – nämlich mit Schreiben vom 18.05.2011 – war die ehemalige Stelle der Klägerin im Fachdienst Verwaltungsmanagement, Sachgebiet Ratsangelegenheiten – Bearbeitung von Ortsratsangelegenheiten, verwaltungsintern ausgeschrieben worden. Dies war aus Sicht des Beklagten erforderlich geworden, da die durch die krankheitsbedingte Abwesenheit der Klägerin seit langem bestehende Mehrbelastung der Beschäftigten des Ratsbüros aus seiner Sicht nicht mehr vertretbar war. Bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist am 03.06.2011 ging lediglich die Bewerbung der Beschäftigten Frau … ein, so dass ihr das betreffende Sachgebiet nach Zustimmung des Personalrats mit Wirkung vom 20.06.2011 zur Dienstleistung zugewiesen wurde.

Am 16.06.2011 – dem Tag, an dem laut Wiedereingliederungsplan die für die Klägerin vorgesehene Maßnahme beginnen sollte – fand ein weiteres Gespräch mit der Klägerin statt, dessen Inhalt und Ergebnis sich aus dem hierüber gefertigten – in den Verwaltungsunterlagen befindlichen – Vermerk vom selben Tag ergeben. Hierbei beschwerte sich die Klägerin darüber, dass sie für die Wiedereingliederungsmaßnahme vorübergehend dem Fachdienst … (Kindergarten und Grundschule) zur Dienstleistung zugewiesen worden sei und hiervon erst am 10.06.2011 erfahren habe. Am Ende des Gesprächs erklärte sie jedoch, sie werde auch diese neue Aufgabe positiv angehen.

Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 22.06.2011 erhob die Klägerin dennoch Einwände gegen ihre Zuweisung zum Fachdienst … und forderte den Beklagten auf, sie unverzüglich entsprechend ihrer besoldungsrechtlichen Eingruppierung (Besoldungsgruppe A 8) und entsprechend dem „Geist der Wiedereingliederung“ zu beschäftigen. Sie machte – unter Darlegung im Einzelnen – geltend, die Zuweisung verstoße mehrfach gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn und gefährde erneut ihre Gesundheit.

In seinem Antwortschreiben vom 04.07.2011 legte der Beklagte unter anderem dar, dass von der Klägerin keineswegs erwartet werde, dass sie im Rahmen von 10 Wochenstunden im Zuge der Wiedereingliederung die gesamte Arbeit beim Fachdienst … bewältige. Insoweit liege offensichtlich ein Missverständnis vor. Im Übrigen werde der grundsätzliche Anspruch der Klägerin auf amtsangemessene Beschäftigung nicht in Frage gestellt. Diesem Anspruch werde innerhalb eines vertretbaren Zeitraums durch konkrete Zuweisung eines neuen Sachgebiets Rechnung getragen werden. Von einem „Austausch“ der Klägerin gegen die Bedienstete Frau … könne – entgegen der Behauptung der Klägerin – keine Rede sein. Die von ihr geäußerten Spekulationen über die Gründe für die Stellenneubesetzung beim Fachdienst Verwaltungsmanagement – Sachgebiet Ratsangelegenheiten – seien geeignet, die betroffenen Bediensteten in schwerwiegender Weise in ihrer persönlichen Ehre zu verletzen und den Betriebsfrieden in der Dienststelle nachhaltig zu stören.

Aus dem – in den Verwaltungsunterlagen befindlichen – Zeiterfassungsprotokoll geht hervor, dass die Klägerin lediglich am 21.06., am 22.06. und vom 28.06. bis 30.06.2011 im Rahmen der Wiedereingliederungsmaßnahme wie darin vorgesehen tätig war. Am 05.07.2011 gab sie die Tätigkeit bereits nach 46 Minuten auf und erschien dann nicht mehr.

 

In der Folgezeit war die Klägerin erneut krankgeschrieben. Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 16.08.2011 legte sie noch einmal dar, inwieweit die Zuweisung zum Fachdienst … einer erfolgreichen Wiedereingliederung entgegengewirkt habe. Insbesondere sei zu bemängeln, dass ihre frühere Stelle im Ratsbüro genau zu dem Zeitpunkt ausgeschrieben worden sei, als der Dienstherr bereits Kenntnis von der geplanten Wiedereingliederungsmaßnahme gehabt habe. Entgegen der Darstellung des Beklagten sei beim Fachdienst … durchaus erwartet worden, dass sie dort die Arbeit von Frau … mache. Nachdem klar geworden sei, dass dies ohne Einarbeitung nicht gehe, habe Frau … sie bis zum 17.07.2011 einarbeiten sollen. Diese habe die Zusammenarbeit mit ihr jedoch am 05.07.2011 abgebrochen, nachdem ihr infolge einer Indiskretion der Inhalt des Schreibens vom 22.06.2011 bekanntgeworden sei. Abschließend forderte die Klägerin den Beklagten auf, eine Bewertung ihrer Stelle beim Ratsbüro zwecks Höhergruppierung durchzuführen. Hierum habe sie sich bereits seit Juli 2004 mündlich und seit November 2007 schriftlich bemüht.

Hierauf erwiderte der Beklagte unter dem 13.09.2011, für die begehrte Dienstpostenbewertung mangele es am Rechtsschutzinteresse, nachdem die Klägerin diesen Dienstposten nicht mehr innehabe. Außerdem sei die Klägerin mehrfach darüber informiert worden, dass für eine Anhebung des Dienstpostens keine Grundlage vorliege.

Nachdem die Klägerin in der Folgezeit ihren Dienst nicht mehr angetreten und die Einladung zu einem Personalgespräch, in dem die Möglichkeit einer weiteren Verwendung in der Stadtverwaltung besprochen werden sollte, unter Hinweis auf ihren Gesundheitszustand ausgeschlagen hatte, veranlasste der Beklagte unter dem 17.01.2012 erneut eine amtsärztliche Untersuchung zur Überprüfung der Dienstfähigkeit der Klägerin. In ihrer gutachtlichen Stellungnahme vom 15.03.2012 führte die Amtsärztin aus, es stehe eine Rehamaßnahme an, deren Ergebnis zunächst abzuwarten sei. Bei Bedarf könne danach eine neuerliche Untersuchung erfolgen. Unter dem gleichen Datum stellte die Amtsärztin ein amtsärztliches Zeugnis aus, wonach ein dreiwöchiger Sanatoriumsaufenthalt dringend erforderlich sei und nicht durch stationäre Behandlung in einer anderen Krankenanstalt oder durch eine Heilkur mit gleicher Erfolgsaussicht ersetzt werden könne.

Den Sanatoriumsaufenthalt absolvierte die Klägerin im Zeitraum vom 24.04.2012 bis 16.05.2012 in … Als sie nach Abschluss dieser Maßnahme ihren Dienst nicht antrat, sondern eine weitere Krankschreibung bis 30.08.2012 vorlegte, leitete der Beklagte mit Schreiben vom 31.05.2012 erneut eine amtsärztliche Untersuchung beim Gesundheitsamt des Landkreises … in die Wege. Diesmal führte die Amtsärztin in ihrer gutachtlichen Stellungnahme vom 26.06.2012 aus, die Klägerin sei am 12.06.2012 erneut untersucht worden. Bei ihr fänden sich Krankheitsbilder sowohl körperlicher als auch psychischer Art. Zum einen seien diese dem orthopädischen/internistischen Fachgebiet zuzuordnen, zum anderen dem psychiatrischen Fachgebiet. Während der längeren Dienstunfähigkeit sei es zu regelmäßiger ambulanter fachärztlicher Behandlung und mehreren stationären Rehabilitationsmaßnahmen gekommen, zuletzt im April/Mai 2012. Allerdings habe auch durch die zuletzt durchgeführte Rehabilitationsmaßnahme nur eine sehr begrenzte Verbesserung des Gesundheitszustands erzielt werden können. Die psycho-physische Belastbarkeit bleibe auch weiterhin derart reduziert, dass davon ausgegangen werden müsse, dass die Klägerin den Belastungen ihres Dienstes nicht mehr gewachsen sei. Hieran werde auch die Versetzung in ein anderes Tätigkeitsfeld nichts ändern. Auch lägen bei der Klägerin die Voraussetzungen für eine begrenzte Dienstfähigkeit nicht vor. Bei dem vorliegenden Gesundheitszustand sei von einer mehr als sechsmonatigen Dienstunfähigkeit auszugehen.

Mit Schreiben vom 05.07.2012, der Klägerin zugestellt am 07.07.2012, unterrichtete der Beklagte die Klägerin über das Ergebnis dieser amtsärztlichen Untersuchung und teilte ihr mit, aufgrund dieser Stellungnahme könne festgestellt werden, dass bei ihr Dienstunfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Vorschriften vorliege. Gleichzeitig wurde ihr die Möglichkeit eingeräumt, bis spätestens 13.07.2012 einen Antrag auf Versetzung in den Ruhestand einzureichen. Sollte bis zum genannten Zeitpunkt kein Antrag vorliegen, werde das Ruhestandsversetzungsverfahren von Amts wegen eingeleitet.

Benötigen Sie Hilfe vom Anwalt? Schildern Sie uns Ihr Anliegen und fordern online unsere unverbindliche Ersteinschätzung an.

Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 11.07.2012 beantragte die Klägerin Fristverlängerung bis zum 27.07.2012, die ihr antragsgemäß gewährt wurde. Nachdem diese Frist ohne Reaktion der Klägerin verstrichen war, leitete der Beklagte mit Schreiben vom 14.08.2012, der Klägerin zugestellt am 18.08.2012, das Ruhestandsversetzungsverfahren gemäß § 45 Abs. 3 SBG ein. Die Klägerin wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie innerhalb eines Monats Einwendungen erheben könne und erst nach Ablauf dieses Monats über eine Einstellung bzw. Fortführung des Verfahrens entschieden werden könne. Sollte sie keine Einwendungen gegen diese Mitteilung erheben, werde ihr die Versetzung in den Ruhestand voraussichtlich innerhalb des Monats Oktober 2012 mitgeteilt, so dass der Ruhestand gemäß § 45 Abs. 3 SBG mit Ablauf des 31.10.2012 beginnen würde. Abschließend wurde die Klägerin darauf hingewiesen, dass sie die Möglichkeit habe, die Beteiligung des Personalrats zu beantragen, dem nach § 80 Abs. 1 Buchstabe a) Ziffer 8 SPersVG ein Mitbestimmungsrecht bei der vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand zustehe, sofern die Beamtin/der Beamte dies beantrage.

Nachdem die Klägerin innerhalb der gesetzlichen Monatsfrist keine Einwendungen erhoben hatte, beschloss der Hauptausschuss des Stadtrates der Stadt … in seiner Sitzung am 09.10.2012, die Klägerin wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen. Die entsprechende Verfügung vom 15.10.2012 wurde der Klägerin sowohl persönlich als auch zu Händen ihrer Prozessbevollmächtigten am 23.10.2012 zugestellt. Darin ist unter anderem ausgeführt, der Ruhestand beginne gemäß § 45 Abs. 3 SBG mit dem Ende des Monats, in dem die Ruhestandsversetzung mitgeteilt worden sei; dies sei hier der 01.11.2012.

Am 30.10.2012 erhob die Klägerin Widerspruch gegen die Ruhestandsversetzung und trug zur Begründung vor, diese entspreche nicht den Vorgaben des Saarländischen Beamtengesetzes. Zugleich beantragte sie ihre Ruhestandsversetzung mit Wirkung vom 01.02.2013.

Mit Widerspruchsbescheid vom 04.12.2012 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. In den Gründen des Bescheides ist ausgeführt, nach § 26 BeamtStG seien Beamtinnen bzw. Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) seien. Das Schreiben der Amtsärztin vom 26.06.2012 führe eindeutig die dauerhafte Dienstunfähigkeit der Klägerin an. Nach eigener Würdigung seien keine Umstände ersichtlich, nach denen ernsthafte Bedenken mit Blick auf die amtsärztlichen Feststellungen begründet sein könnten. Gemäß § 26 Abs. 1 BeamtStG i.V.m. § 45 Abs. 3 Satz 5 SBG sei die Klägerin daher mit Wirkung vom 01.11.2012 in den Ruhestand zu versetzen gewesen. Der Beklagte wies nochmals ausdrücklich darauf hin, dass ein Ruhestandsversetzungsverfahren nach den Bestimmungen des § 45 Abs. 3 SBG durchgeführt worden sei. Danach beginne der Ruhestand mit dem Ende des Monats, in dem die Versetzung in den Ruhestand der Beamtin oder dem Beamten mitgeteilt werde. Da die Ruhestandsversetzungsverfügung vom 15.10.2012 der Klägerin am 23.10.2012 mitgeteilt worden sei, beginne ihr Ruhestand folglich am 01.11.2012. Die verfügte Ruhestandsversetzung entspreche somit durchaus den Vorgaben des Saarländischen Beamtengesetzes. Hierauf sei bereits mit Schreiben vom 14.08.2012 hingewiesen worden. Die Ruhestandsversetzung mit Wirkung vom 01.11.2012 habe zur Folge, dass gemäß § 45 Abs. 3 SBG mit Beginn des Ruhestands die das Ruhegehalt übersteigenden Dienstbezüge einbehalten würden. Werde die Versetzung in den Ruhestand im Widerspruchsverfahren oder durch gerichtliche Entscheidung aufgehoben, seien die einbehaltenen Dienstbezüge nachzuzahlen. Eine Weiterzahlung der Dienstbezüge sei demzufolge derzeit ausgeschlossen.

Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin zu Händen ihrer Prozessbevollmächtigten am 11.12.2012 zugestellt. Am 07.01.2013 hat sie hiergegen Klage erhoben.

Die Klägerin trägt vor, dass sie am 16.11.2009 im Dienst wegen Überlastung zusammengebrochen sei. Wegen ihrer Krankheit sei sie dann vom 13.04.2010 bis 23.05.2010 stationär in einem Krankenhaus gewesen. Nach dem Krankenhausaufenthalt habe sie mit Schreiben vom 26.05.2010 eine Wiedereingliederung beantragt. Der Beklagte habe darauf nicht reagiert. Es seien weitere Krankschreibungen durch die behandelnden Ärzte erfolgt. Erstmals mit Schreiben des Beklagten vom 13.09.2010 sei sie zu einem Gespräch zur Durchführung eines Wiedereingliederungsverfahrens gebeten worden. Dieses Gespräch habe am 05.10.2010 stattgefunden. Zu diesem Zeitpunkt habe dem Beklagten bereits seit drei Jahren der schriftliche Antrag auf Bewertung ihrer Stelle vorgelegen. Auch die ihr bereits lange versprochene Arbeitsbeschreibung ihrer Stelle sei noch nicht erfolgt gewesen. Ebenso wenig habe man ihr eine Stelle benannt, wo die Wiedereingliederung durchgeführt werden könne. Im Februar 2011 habe sie dann der Personalabteilung des Beklagten mitgeteilt, dass sie im Juni 2011 wieder zurückkommen werde. Zu diesem Zeitpunkt sei sie fest davon ausgegangen, wieder ihre alte Stelle zu bekommen. Im Zeitraum vom 08.03.2011 bis 10.05.2011 habe sie sich erneut einem Krankenhausaufenthalt unterziehen müssen. Am 06.06.2011 habe sie den Antrag auf Wiedereingliederung abgegeben. An ihrem ersten Arbeitstag, dem 16.06.2011, sei es zu einem Gespräch mit dem Beklagten gekommen. Erst am 10.06.2011 habe sie erfahren, dass sie im Austausch mit einer Kollegin dem Fachdienst … (Kindergarten und Grundschule) zugewiesen worden sei, wobei diese Zuweisung nur vorübergehend sein sollte. Die Tätigkeit in diesem Fachbereich habe nicht ihrer Eingruppierung entsprochen. Einen sachlichen Grund für die Umsetzung habe es nicht gegeben. Sie sei daher gezwungen gewesen, ihre Prozessbevollmächtigten einzuschalten. Mit Schreiben vom 04.07.2011 habe der Beklagte ihr Begehren auf amtsangemessene Beschäftigung abgelehnt. Gleichzeitig sei sie erheblich unter Druck gesetzt worden. Sie habe zwischenzeitlich versucht, auf dem ihr zugewiesenen Arbeitsplatz, den vorher Frau … ausgefüllt habe, zu arbeiten. Die Tätigkeit auf der neuen Stelle sei jedoch letztendlich gescheitert, weil Frau … ihre Einarbeitung am 05.07.2011 abgebrochen habe. Ab diesem Zeitpunkt sei sie auf sich allein gestellt gewesen. Dies habe zu einer erneuten Krankschreibung geführt. Mit Schreiben vom 13.09.2011 habe der Beklagte die Bewertung ihres Dienstpostens beim Ratsbüro abschließend abgelehnt. Wegen dieses Umstandes sei sie weiter krank gewesen. Der Beklagte habe dann ein Ruhestandsversetzungsverfahren eingeleitet und sie mit Bescheid vom 15.10.2012 in den Ruhestand versetzt. Über ihren mit Widerspruchsschreiben vom 30.10.2012 geltend gemachten Antrag, sie (erst) mit Wirkung vom 01.02.2013 in den Ruhestand zu versetzen, habe er bis heute nicht entschieden. Er habe nur ihren Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 04.12.2012 zurückgewiesen. Die Möglichkeit der Versetzung in den Ruhestand gemäß § 45 Abs. 3 SBG sei jedoch nur dann eröffnet, wenn der Beamte/die Beamtin die Versetzung in den Ruhestand nicht beantrage. Das Gesetz sehe nicht vor, wann dieser Antrag gestellt werden müsse. Deshalb könne er auch noch im Rahmen des Widerspruchsverfahrens gegen die Ruhestandsversetzung gemäß § 45 Abs. 3 SBG gestellt werden. Der Beamte/die Beamtin sei dann zwingend gemäß § 45 Abs. 2 SBG in den Ruhestand zu versetzen. In ihrem Fall beginne der Ruhestand daher erst am 01.02.2013. Dies gelte umso mehr, als der Beklagte mehrfach und dauernd gegen seine Fürsorgepflicht verstoßen habe. Er habe durch seine Entscheidung Ursachen dafür gesetzt, dass sie -die Klägerin- dauernd dienstunfähig geworden sei. Mit weiterem Schriftsatz kündigt die Klägerin an, sie werde gegenüber dem Beklagten Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld geltend machen. Insoweit werde sie die Differenz zwischen den Ruhegehaltsbezügen und den Bezügen einfordern, die sie gehabt hätte, wenn sie bis zum Erreichen der Altersgrenze dienstfähig geblieben wäre, sowie die sich daraus ergebenden höheren Rentenbezüge.

Die Klägerin beantragt, festzustellen, dass ihre Versetzung in den Ruhestand aufgrund ihres Antrags erst zum 01.02.2013 wirksam geworden ist.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Er bestreitet zunächst, dass die Klägerin am 16.11.2009 im Dienst wegen Überlastung zusammengebrochen sei. Auch treffe es nicht zu, dass sie am 26.05.2010 eine Wiedereingliederung beantragt habe. Jedenfalls sei ihm ein Schreiben dieses Inhalts nicht bekannt. In dem am 05.10.2010 stattgefundenen Gespräch, in dem es um die Durchführung einer Maßnahme nach § 84 Abs. 2 SGB IX gehen sollte, habe die Klägerin erklärt, dass es für die aufgetretene Dienstunfähigkeit mehrere Gründe gegeben habe, wobei die Situation am Arbeitsplatz nicht die Hauptursache gewesen sei. Was die von der Klägerin gewünschte Arbeitsplatzbeschreibung betreffe, sei ihr eine solche für die Zeit nach ihrem Dienstantritt und erfolgreichem Abschluss der Wiedereingliederungsmaßnahme in Aussicht gestellt worden. Dieses Thema habe sich dann jedoch erledigt, nachdem die Klägerin ihren früheren Dienstposten nicht mehr innegehabt habe. Soweit die Klägerin moniere, ihr sei in dem Gespräch am 05.10.2010 keine Stelle angeboten worden, auf der die Wiedereingliederung durchgeführt werden könne, sei festzuhalten, dass dies zu diesem Zeitpunkt verfrüht gewesen wäre, weil sie nach wie vor durchgehend krankgeschrieben und daher nicht absehbar gewesen sei, welche Stelle hierfür zur Verfügung stehen werde. Eine Mitteilung der Klägerin vom Februar 2011 an die Personalabteilung, dass sie im Juni 2011 wieder zurückkommen werde, sei dort nicht aktenkundig; sie könne allenfalls mündlich erfolgt sein. Nicht zutreffend sei, dass es keinen sachlichen Grund für die Umsetzung der Klägerin gegeben habe. Hier übersehe sie, welche erhebliche Mehrbelastung sich für den betroffenen Fachbereich dadurch ergeben habe, dass sie zu diesem Zeitpunkt bereits seit mehr als eineinhalb Jahren krankheitsbedingt ihren Dienst nicht mehr ausgeübt habe. Die Behauptung der Klägerin, sie sei seitens der Verwaltung erheblich unter Druck gesetzt worden, entbehre jeder Grundlage. Auch sei ihre Wiedereingliederung nicht daran gescheitert, dass Frau … die Einarbeitung am 05.07.2011 abgebrochen habe. Die Klägerin sei zu keiner Zeit auf sich allein gestellt gewesen. Vielmehr hätten vier weitere Mitarbeiter bereit gestanden, die bei Bedarf Hilfestellung hätten leisten können. Abwegig sei die Behauptung, die Reaktion der Frau … auf die zuvor erfolgten beleidigenden Äußerungen der Klägerin habe zu ihrer erneuten Krankschreibung geführt. Hinsichtlich der Rechtslage führt der Beklagte aus, es treffe nicht zu, dass ein Antrag auf Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit gemäß § 45 Abs. 2 SBG auch noch im Rahmen des Widerspruchsverfahrens gegen die Verfügung über die Versetzung in den Ruhestand gemäß § 45 Abs. 3 SBG gestellt werden könne. Bereits aus dem Aufbau der Vorschrift des § 45 SBG ergebe sich, dass ein eigener Antrag des Beamten auf Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit nur gestellt werden könne, bevor der Dienstherr auf der Grundlage von § 45 Abs. 3 SBG tätig werde. Erkennbar werde dies aus dem ersten Halbsatz des § 45 Abs. 3 SBG, der die Tatbestandsvoraussetzungen für das Tätigwerden des Dienstherrn nenne. Außerdem heiße es in § 45 Abs. 3 Satz 5 SBG, dass die Dienstbezüge, die das Ruhegehalt überstiegen, mit Beginn des Ruhestandes einbehalten würden, und zwar ungeachtet eines etwaigen Widerspruchs des Beamten gegen die Verfügung über die Versetzung in den Ruhestand. Diese Regelung solle dem Beamten die Möglichkeit nehmen, durch die Erhebung von Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Ruhestandsversetzung einen wirtschaftlichen Vorteil zu erlangen, der ihn zu der Ergreifung von Rechtsmitteln ermutige. Ihr sei entsprechend der Zielsetzung des Gesetzes immanent, dass die Rechtsfolge sofort – unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der Ruhestandsversetzung – eintrete und dem Betroffenen von ihrem Eintritt ab ein fälliger Anspruch auf die vollen Bezüge zunächst nicht mehr zustehe. Aus denselben Gründen könne auch ein eigener Antrag des betroffenen Beamten auf Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit nicht mehr in Betracht kommen, wenn der Dienstherr selbst bereits durch Verfügung gemäß § 45 Abs. 3 SBG gehandelt habe. Wäre dies anders, hätte der betroffene Beamte die Möglichkeit, durch Erhebung von Widerspruch und Anfechtungsklage einen wirtschaftlichen Vorteil zu erlangen, weil er es dann in der Hand hätte, die Dauer seiner aktiven Dienstzeit und die Kürzung seiner Dienstbezüge auf die Ruhestandsbezüge hinauszuschieben. Außerdem liefe dies der vom Gesetzgeber hinsichtlich des beamtenrechtlichen Status angestrebten baldigen Rechtssicherheit zuwider.

Hierauf erwidert die Klägerin, der Gedanke der Rechtssicherheit könne insoweit keine Rolle spielen, denn auch mit dem nachträglichen Antrag auf Versetzung in den Ruhestand sei der beamtenrechtliche Status geklärt. Es gehe allenfalls noch um die Frage, ob ihr Ruhestand am 01.11.2012 oder am 01.02.2013 beginne. Im Übrigen teilt sie mit, dass sie ihre weiteren Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in einem getrennten Verfahren weiterverfolgen werde.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten und der ebenfalls beigezogenen Personalakte der Klägerin verwiesen; er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage bleibt ohne Erfolg.

Streitgegenständlich ist hier nicht die Ruhestandsversetzung als solche, sondern nur der Zeitpunkt der Versetzung der Klägerin in den Ruhestand.

Nachdem die Klägerin ursprünglich begehrt hat, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 15.10.2012 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 04.12.2012 zu verpflichten, sie erst mit Wirkung vom 01.02.2013 in den Ruhestand zu versetzen, dieses Datum jedoch zwischenzeitlich verstrichen ist, kommt nunmehr nur die in der mündlichen Verhandlung begehrte Feststellung, dass die Versetzung der Klägerin in den Ruhestand aufgrund ihres Antrags erst zum 01.02.2013 wirksam geworden ist, als sachgerechtes Klageziel in Betracht. Das hierfür erforderliche Feststellungsinteresse (vgl. § 43 Abs. 1 VwGO) ergibt sich ohne weiteres daraus, dass der Klägerin im Fall eines Erfolgs der Klage die Differenz zwischen den ihr zustehenden Aktivbezügen und den Versorgungsbezügen für die Monate November 2012 bis Januar 2013 nachzuzahlen wäre.

Die zulässige Feststellungsklage ist indes unbegründet. Die begehrte Feststellung ist nicht zu treffen, denn der Bescheid des Beklagten vom 15.10.2012 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 04.12.2012, mit dem die Klägerin bereits mit Wirkung vom 01.11.2012 in den Ruhestand versetzt wurde, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage für die Ruhestandsversetzung ist § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG i.V.m. § 45 SBG. Gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG sind Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Ergänzend bestimmt § 45 Abs. 1 Satz 1 SBG für die im Dienst des Saarlandes bzw. der saarländischen Gemeinden stehenden Beamten (vgl. § 80 Abs. 1 KSVG), dass diese auch dann als dienstunfähig angesehen werden können, wenn sie infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan haben und keine Aussicht besteht, dass sie innerhalb weiterer sechs Monate wieder voll dienstfähig werden. Das Verfahren der Ruhestandsversetzung ist in § 45 Abs. 2 und 3 SBG geregelt. Gemäß § 45 Abs. 2 SBG wird die Dienstunfähigkeit eines Beamten, der den Antrag gestellt hat, ihn wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen, dadurch festgestellt, dass sein unmittelbarer Dienstvorgesetzter aufgrund eines ärztlichen Gutachtens über den Gesundheitszustand (§ 50 SBG) erklärt, er halte ihn nach pflichtgemäßer Prüfung für dauernd unfähig, seine Amtspflichten zu erfüllen. Die über die Versetzung in den Ruhestand entscheidende Behörde ist an die Erklärung des unmittelbaren Dienstvorgesetzten nicht gebunden; sie kann auch andere Beweise erheben. Im Übrigen bestimmt § 45 Abs. 3 SBG, dass im Fall, dass der Dienstvorgesetzte den Beamten aufgrund eines ärztlichen Gutachtens über den Gesundheitszustand (§ 50 SBG) für dienstunfähig hält und der Beamte die Versetzung in den Ruhestand nicht beantragt, der Dienstvorgesetzte dem Beamten oder seinem Vertreter mitteilt, dass seine Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt sei. Dabei sind die Gründe für die Versetzung in den Ruhestand anzugeben. Der Beamte oder sein Vertreter können innerhalb eines Monats Einwendungen erheben. Danach entscheidet die nach § 47 Abs. 1 SBG zuständige Behörde. Der Ruhestand beginnt mit dem Ende des Monats, in dem die Versetzung in den Ruhestand dem Beamten mitgeteilt wird. Mit Beginn des Ruhestandes werden die Dienstbezüge, die das Ruhegehalt übersteigen, einbehalten. Wird die Versetzung in den Ruhestand im Widerspruchsverfahren oder durch gerichtliche Entscheidung aufgehoben, sind die einbehaltenen Dienstbezüge nachzuzahlen. Vor der Versetzung des Beamten in den Ruhestand ist zu prüfen, ob eine anderweitige Verwendung (§ 26 BeamtStG) möglich ist oder die Voraussetzungen für die begrenzte Dienstfähigkeit (§ 27 BeamtStG) vorliegen.

Aus dem Zusammenspiel dieser Vorschriften hat der Beklagte zu Recht geschlossen, dass eine Ruhestandsversetzung auf Antrag des Beamten gemäß § 45 Abs. 2 SBG nur solange in Betracht kommt, bis das Verfahren nach § 45 Abs. 3 SBG seitens der Behörde eingeleitet bzw. durch Zustellung eines Zurruhesetzungsbescheides abgeschlossen worden ist.

Zwar trifft es zu, dass in § 45 SBG nicht ausdrücklich geregelt ist, (bis) wann ein Antrag auf Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit durch den Beamten gestellt werden muss. Auch ist zu berücksichtigen, dass maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Überprüfung der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, in der Regel also der Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides, ist.

So grundlegend BVerwG, Urteil vom 16.10.1997 -2 C 7.97-, BVerwGE 105, 267

Hieraus kann indes nicht gefolgert werden, dass ein Antrag auf Ruhestandsversetzung gemäß § 45 Abs. 2 SBG auch noch im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens gegen einen Zurruhesetzungsbescheid, der aufgrund eines Verfahrens nach § 45 Abs. 3 SBG ergangen ist, gestellt werden kann. Dagegen sprechen sowohl der Aufbau der Vorschrift des § 45 SBG als auch der unter anderem in § 45 Abs. 3 Satz 5 SBG und § 47 Abs. 1 Satz 2 HS 2 SBG zum Ausdruck kommende Gedanke, dass der Gesetzgeber bei statusverändernden Maßnahmen wie der Versetzung in den Ruhestand eine alsbaldige Rechtssicherheit anstrebt.

Der VGH Baden-Württemberg hat in einem ähnlich gelagerten Fall, in dem der dortige Kläger gegen seine von Amts wegen verfügte Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit Widerspruch erhoben und zugleich einen Antrag gestellt hatte, ihn stattdessen wegen Schwerbehinderung in den Ruhestand zu versetzen, unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts

vgl. BVerwG, Urteil vom 25.10.2007 -2 C 22.06-, juris

ausgeführt, nach dem Beginn des Ruhestands könne der Grund, auf dem die Versetzung in den Ruhestand beruhe, durch eine entsprechende Antragstellung nicht mehr nachträglich geändert werden. Dass die Zurruhesetzungsverfügung noch nicht bestandskräftig sei, der Kläger vielmehr gerade deren Aufhebung begehre, rechtfertige keine andere Beurteilung. Der Senat habe aus der Regelung in § 58 Abs. 2 Satz 2 LBG a.F., wonach die Verfügung bis zum Beginn des Ruhestands zurückgenommen werden könne, für den Fall der Anfechtung einer auf Antrag erfolgten Zurruhesetzung abgeleitet, dass auch bei Einlegung eines Widerspruchs der hier zu berücksichtigende besondere „Statusschutz“ einer Korrektur bzw. Änderung der Zurruhesetzungsverfügung entgegenstehe. Der Gesetzgeber strebe bei statusverändernden Maßnahmen wie der Versetzung in den Ruhestand eine alsbaldige Rechtssicherheit an. § 58 Abs. 2 Satz 2 LBG a.F. lasse eine „Rücknahme“ eines früheren Zurruhesetzungsantrags und ein damit verbundenes Abänderungsbegehren nach Beginn des Ruhestands nicht zu, auch nicht im Wege eines Rechtsbehelfsverfahrens gegen die – antragsgemäß ergangene und damit auch rechtmäßige – Statusentscheidung. Diese Sichtweise sei auf die hier zu beurteilende Anfechtung einer von Amts wegen erfolgten Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit zwar nicht einschränkungslos übertragbar. Erfolge nämlich eine derartige von Amts wegen vorgenommene Zurruhesetzung rechtswidrig, so müsse es dem Beamten möglich sein, deren Aufhebung und eine anderweitige (rechtmäßige) Zurruhesetzung – mit dem im Antrag genannten Grund – zu erstreiten. Auch in dieser Fallkonstellation sei jedoch zu fordern, dass sich die angefochtene (zunächst wirksame) Versetzung in den Ruhestand entweder aus eigenständigen – vom Zurruhesetzungsgrund unabhängigen – Gründen oder aber deshalb als rechtswidrig erweise, weil der Beamte die (eigentlich) erstrebte Zurruhesetzungsart noch vor tatsächlichem Eintritt in den Ruhestand beantragt habe und er zu diesem Zeitpunkt diese Art der Zurruhesetzung auch habe beanspruchen können. Zwar komme es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Versetzung in den Ruhestand auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung – hier des Widerspruchsbescheides – an. Dieser allgemeine Grundsatz werde jedoch durch die (weiteren) auf Rechtsbeständigkeit ausgelegten Besonderheiten des Beamtenrechts modifiziert, wonach angesichts der statusverändernden Wirkung einer Zurruhesetzung weder dem Dienstherrn noch dem Beamten die Möglichkeit zustehe, eine rechtmäßig erfolgte und wirksam gewordene Zurruhesetzung nachträglich zu ändern.

Vgl. VGH-Baden-Württemberg, Urteil vom 10.09.2013 – 4 S 1042/12-, juris, m.w.N.

Überträgt man diese Rechtsausführungen auf den vorliegenden Fall, so folgt daraus, dass der erst im Widerspruchsverfahren gestellte Antrag der Klägerin, sie wegen Dienstunfähigkeit gemäß § 45 Abs. 2 SBG in den Ruhestand zu versetzen, nicht geeignet war, die mit Zustellung des Zurruhesetzungsbescheides vom 15.10.2012 am 23.10.2012 wirksam gewordene – von Amts wegen erfolgte -Versetzung in den Ruhestand nachträglich zu Fall zu bringen. Hierbei ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Klägerin keinen anderen Zurruhesetzungsgrund als die vorzeitige Dienstunfähigkeit geltend gemacht hat, sondern dass es ihr lediglich darum ging, mit ihrem Antrag einen Aufschub des Eintritts der Rechtsfolgen der verfügten Ruhestandsversetzung zu erzielen. Dies muss jedoch ohne Erfolg bleiben. Voraussetzung für eine Aufhebung des Zurruhesetzungsbescheides vom 15.10.2012 wäre nämlich, dass dieser Bescheid im Zeitpunkt seines Wirksamwerdens am 23.10.2012 rechtswidrig gewesen ist. Davon kann jedoch – wie nachstehend dargestellt – nicht ausgegangen werden.

Dass der Beklagte aufgrund des amtsärztlichen Gutachtens vom 26.06.2012 davon ausgehen durfte, dass die Klägerin aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist und auch weder eine anderweitige Verwendung möglich ist noch die Voraussetzungen für die begrenzte Dienstfähigkeit vorliegen, hat die Klägerin selbst nicht in Frage gestellt. Soweit sie geltend macht, dass der Beklagte mit seinem Verhalten ihr gegenüber wesentlich zu ihrer Erkrankung beigetragen habe, kommt es darauf für die Beurteilung der Frage, ob Dienstunfähigkeit vorliegt, nicht an. Damit ist die Ruhestandsversetzung materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Auch in formeller Hinsicht weist die Verfügung keine Rechtsfehler auf. Insbesondere ist das in § 45 Abs. 3 SBG vorgesehene Verfahren, welches dem Schutz des betroffenen Beamten dient, eingehalten worden. Ausweislich der Verwaltungsakten hat der Beklagte die Klägerin vor Einleitung des Ruhestandsversetzungsverfahrens mit Schreiben vom 05.07.2012 über das Ergebnis der amtsärztlichen Untersuchung unterrichtet und ihr mitgeteilt, aufgrund dieser Stellungnahme könne festgestellt werden, dass bei ihr Dienstunfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Vorschriften vorliege. Sodann hat er der Klägerin ausdrücklich die Möglichkeit eingeräumt, bis 13.07.2012 einen Antrag auf Versetzung in den Ruhestand gemäß § 45 Abs. 2 SBG einzureichen, und zugleich darauf hingewiesen, dass nach Ablauf dieser Frist das Ruhestandsversetzungsverfahren von Amts wegen eingeleitet werde. Nachdem die Klägerin um Fristverlängerung bis zum 27.07.2012 gebeten hatte, hat der Beklagte dem entsprochen und – als eine Reaktion der Klägerin ausblieb – noch weitere zweieinhalb Wochen zugewartet, bis er mit Schreiben vom 14.08.2012 das Zwangspensionierungsverfahren eingeleitet hat. Hierdurch hat er den Interessen der Klägerin ausreichend Rechnung getragen. Auch die weitere Vorgehensweise des Beklagten ist nicht zu beanstanden. In dem Schreiben vom 14.08.2012 hat er der Klägerin die Gründe für die beabsichtigte Ruhestandsversetzung mitgeteilt und sie ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie innerhalb eines Monats Einwendungen erheben könne und erst nach Ablauf dieses Monats über eine Einstellung bzw. Fortführung des Verfahrens entschieden werden könne. Außerdem hat er sie darüber in Kenntnis gesetzt, dass ihr – falls sie keine Einwendungen erhebe – die Versetzung in den Ruhestand voraussichtlich innerhalb des Monats Oktober 2012 mitgeteilt werde, so dass der Ruhestand gemäß § 45 Abs. 3 SBG mit Ablauf des 31.10.2012 beginnen würde. Damit war die Klägerin genauestens über den geplanten Ablauf des Verfahrens informiert. Da sie innerhalb der gesetzlichen Monatsfrist keine Einwendungen erhoben und auch von der ihr ausdrücklich eingeräumten Möglichkeit, die Beteiligung des Personalrats gemäß § 80 Abs. 1 Buchstabe a) Ziffer 8 SPersVG zu beantragen, keinen Gebrauch gemacht hat, war der Beklagte nicht gehindert, mit Bescheid vom 15.10.2012 von Amts wegen die Ruhestandsversetzung der Klägerin zu verfügen, nachdem der Hauptausschuss des Stadtrates der Stadt… diese nach Beratung in der Sitzung am 09.10.2012 einstimmig beschlossen hatte. Das in § 45 Abs. 3 SBG vorgesehene Verfahren ist somit vollumfänglich eingehalten worden. Daraus folgt im Ergebnis, dass der Zurruhesetzungsbescheid vom 15.10.2012 im Zeitpunkt seines Wirksamwerdens am 23.10.2012 rechtmäßig gewesen ist.

Wie bereits ausgeführt, konnte der nachträglich gestellte Antrag der Klägerin, sie wegen Dienstunfähigkeit gemäß § 45 Abs. 2 SBG in den Ruhestand zu versetzen, die rechtmäßig erfolgte Zurruhesetzung von Amts wegen nicht mehr zu Fall bringen. Etwas anderes könnte nach der zitierten Rechtsprechung allenfalls dann gelten, wenn die Klägerin noch vor Beginn des Ruhestands am 01.11.2012 einen anderen Zurruhesetzungsgrund geltend gemacht hätte, den der Beklagte ggf. vorrangig hätte berücksichtigen müssen. Davon kann im vorliegenden Fall jedoch keine Rede sein.

Nach alledem kann gerichtlich nicht festgestellt werden, dass die Versetzung der Klägerin in den Ruhestand aufgrund ihres Antrags erst zum 01.02.2013 wirksam geworden ist. Vielmehr ist ihre Ruhestandsversetzung gemäß § 45 Abs. 3 Satz 5 SBG, wonach der Ruhestand mit dem Ende des Monats beginnt, in dem die Versetzung in den Ruhestand dem Beamten mitgeteilt wird, zu Recht bereits mit Wirkung vom 01.11.2012 erfolgt.

Nur ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass sich an diesem Ergebnis auch nichts ändert, wenn man mit der Klägerin davon ausgeht, dass der Beklagte ihr gegenüber mehrfach und dauernd gegen seine Fürsorgepflicht verstoßen hat. Hieraus können der Klägerin – bei Erfüllung der hierfür geltenden strengen Voraussetzungen – allenfalls Schadensersatzansprüche erwachsen – die die Klägerin nach übereinstimmender Bekundung der Beteiligten auch bereits vorgerichtlich beim Beklagten geltend gemacht hat -, nicht jedoch ein Anspruch darauf, dass ihre Ruhestandsversetzung erst später als zum gesetzlich bestimmten Zeitpunkt wirksam wird.

Die Kostenentscheidung der erfolglosen Klage beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Gründe für eine Zulassung der Berufung gemäß § 124a VwGO liegen nicht vor.

Beschluss

Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 5 Satz 2 GKG a.F. (vgl. § 71 Abs. 1 GKG n.F.) in Höhe des 6,5-fachen Betrages des Endgrundgehalts zuzüglich ruhegehaltsfähiger Zulagen und damit auf (6,5 x 2.738,14 Euro =) 17.797,91 Euro festgesetzt.

 

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos