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Versetzung – einstweilige Verfügung

LAG Rheinland-Pfalz

Az: 7 Ta 280/10

Beschluss vom 01.02.2011


Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 21.12.2010, AZ: 4 Ga 42/10 abgeändert und der Antragsgegnerin aufgegeben, die Versetzungsanordnung vom 09.12.2010 für die Zeit bis zum 31.03.2011 nicht weiter aufrecht zu erhalten. Im Übrigen werden die Anträge des Antragstellers zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Gegen die vorliegende Entscheidung findet kein Rechtsmittel statt.

Gründe

I. Der Antragsteller ist bei der Antragsgegnerin auf der Grundlage des schriftlichen Anstellungsvertrages vom 28.04.2006 als SAP Anwendungstechniker seit dem 01.06.2006 in Vollzeit beschäftigt. Die Antragsgegnerin führte in ihrem Betrieb …..in welchem auch der Antragsteller beschäftigt war mit ca. insgesamt 170 Arbeitnehmern Forschungs- und Entwicklungsarbeiten für Produkte durch, die in der Automobilindustrie verwendet werden.

In dem zwischen den Parteien geschlossenen Anstellungsvertrag heißt es u. a.:

„§ 3 Tätigkeit

Der Mitarbeiter wird als SAP Anwendungstechniker im Bereich IT eingestellt und als außertariflicher Angestellter geführt. Er wird mit allen einschlägigen Arbeiten nach näherer Anweisung der Betriebsleitung und seiner Vorgesetzen beschäftigt. Die Unterstellung richtet sich nach dem jeweiligen Organisationsplan.

…… ist berechtigt, dem Mitarbeiter anderweitige, seinen Fähigkeiten und Kenntnissen entsprechende gleichwertige, geringerwertige oder höherwertige Tätigkeit zu übertragen. Eine Gehaltsminderung darf hiermit jedoch nicht verbunden sein.

Der Mitarbeiter verpflichtet sich, die ihm übertragenen Arbeiten sorgfältig auszuführen.

Das Arbeitsverhältnis bezieht sich auf eine Tätigkeit in ..“.

Die Antragsgegnerin beschloss, den Betrieb in … nach ……Stadt/Hessen während der Zeit vom September 2010 bis zum 31.12.2010 sukzessive zu verlegen und dort weiterzuführen. Die hierzu mit dem Betriebsrat geführten Interessenausgleichverhandlungen blieben ohne Erfolg. Der Sozialplan vom 16.09.2010 kam durch einen Spruch der zuständigen Einigungsstelle zustande. Unter § 7 dieses Sozialplanes sind Fälle geregelt, in denen dem Arbeitnehmer eine Weiterbeschäftigung am Standort in …..-Stadt unzumutbar sein kann. Ist einer dieser Fälle gegeben und wird das Arbeitsverhältnis nicht durch Änderungskündigung beendet, steht dem betroffenen Arbeitnehmer eine Abfindung gemäß § 8 des Sozialplanes zu. Arbeitnehmer, die zum Standort ….-Stadt wechseln, können im Falle der Aufrechterhaltung des bisherigen Wohnsitzes die in § 2 des Sozialplanes genannten, zeitlich begrenzten Mobilitätsbeihilfen in Anspruch nehmen.

Mit Schreiben vom 28.09.2010 kündigte die Antragsgegnerin das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis zum 31.03.2011 und bot gleichzeitig die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ab dem 01.04.2011 am Standort ….. zu den bisherigen Bedingungen des Arbeitsvertrages an. Des Weiteren erteilte der Personalleiter der Antragsgegnerin, Herr W dem Kläger am 16.12.2010 die Weisung, seine Arbeitsleistung ab dem 20.12.2010 bis zum Ablauf der Änderungskündigungsfrist am Standort ….. zu erbringen. Daraufhin hat der Antragsteller das vorliegende Eilverfahren beim Arbeitsgericht Koblenz eingeleitet.

Der Antragsteller hat geltend gemacht, er habe einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung in …..bzw. darauf, dass der Antragsgegnerin untersagt werde, ihm gegenüber bis zum 31.03.2011 anzuordnen, seine Arbeitsleistung am Standort ….. zu erbringen.

Der Verfügungsanspruch resultiere aus dem schriftlichen Einstellungsvertrag vom 28.04.2006, so dass seine Versetzung von …..nach ….. offensichtlich rechtswidrig sei. Unter § 3 des Anstellungsvertrages sei nämlich ausdrücklich vereinbart, dass sich das Arbeitsverhältnis auf eine Tätigkeit in …..beziehe. Mithin sei eine Versetzung des Antragstellers auf der Grundlage des Direktionsrechtes ausgeschlossen. Der Verfügungsgrund folge daraus, dass die Versetzungsanordnung vom 16.12.2010 eine offenkundig rechtswidrige arbeitgeberseitige Maßnahme verkörpere.

Der Antragsteller hat beantragt, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung aufzugeben, den Antragsteller als SAP Anwendungstechniker im Bereich IT in …..bis zum 31.03.2011 zu beschäftigen, hilfsweise der Antragsgegnerin zu untersagen, bis zum 31.03.2011 gegenüber dem Antragsteller anzuordnen, dass dieser seine Arbeitsleistung am Standort ….. zu erbringen hat.

Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 21.12.2010 ohne mündliche Verhandlung die Anträge zurückgewiesen und zur Begründung dieser Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, sowohl hinsichtlich des Haupt- als auch des Hilfsantrages fehle es an dem gesetzlich notwendigen Verfügungsanspruch und -grund. Für den Verfügungsanspruch aus dem Hauptantrag liege eine Glaubhaftmachung nicht vor, wonach die vom Antragsteller vorgelegte arbeitsvertragliche Regelung vollständig sei. Des Weiteren sei nicht nachvollziehbar, dass der Personalleiter der Antragsgegnerin tatsächlich am 16.12.2010 eine Versetzungsanordnung erteilt habe. Hinsichtlich des Verfügungsgrundes sei zu beachten, dass einem Arbeitnehmer, der eine Versetzungsanordnung erhalte, grundsätzlich zumutbar sei, im regulären Hauptsacheverfahren die Wirksamkeit der Versetzung prüfen zu lassen. Zwar sei als Ausnahmefall unter anderem auch jener anerkannt, dass die Arbeitgeberweisung offensichtlich rechtswidrig sei, jedoch könne hiervon – wie ausgeführt – nicht ausgegangen werden.

Auch hinsichtlich des Hilfsantrages fehle es an dem notwendigen Verfügungsanspruch, da der Arbeitnehmer weder einen Unterlassungs- noch einen Beseitigungsanspruch im Falle einer Versetzung habe, sondern lediglich den arbeitsvertraglichen Anspruch auf Beschäftigung.

Der Antragsteller hat gegen diese Entscheidung des Arbeitsgerichtes, die ihm am 23.12.2010 zugestellt worden ist, am 30.12.2010 sofortige Beschwerde beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt.

Der Antragsteller führt zur Begründung seines Rechtsmittels unter anderem aus, die Versetzung nach ….. sei ihm unzumutbar; dies habe er in einem an die Antragsgegnerin gerichteten Schreiben vom 03.10.2010 im Einzelnen bereits geltend gemacht. Hierauf nehme er im vorliegenden Verfahren Bezug.

Unabhängig hiervon hätte das Arbeitsgericht seinen ablehnenden Beschluss nicht durch den Vorsitzenden, sondern nach § 85 Abs. 2 ArbGG durch die Kammer fassen müssen. Zudem gebe es in dem Arbeitsvertrag des Antragstellers keinen Versetzungsvorbehalt wie er in den Arbeitsverträgen anderer Mitarbeiter der Antragsgegnerin enthalten sei. Der vorgelegte Arbeitsvertrag gebe die vertraglichen Absprachen vollständig wieder.

Der Verfügungsgrund ergebe sich bereits aus der offensichtlichen Rechtswidrigkeit der Versetzungsordnung.

Auch der Hilfsantrag sei zu Unrecht vom Arbeitsgericht zurückgewiesen worden, da die hier vom Antragsteller begehrte Abwehr von Eingriffen lediglich ein Minus gegenüber der Durchsetzung seines Beschäftigungsanspruches sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf den Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers vom 29.12.2010 Bezug genommen.

Der Antragsteller beantragt, unter Aufhebung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Koblenz vom 21.12.2010, AZ: 4 Ga 42/10 der Antragsgegnerin aufzugeben, den Antragsteller als SAP Anwendungstechniker im Bereich IT in …..bis zum 31.03.2011 zu beschäftigen, hilfsweise der Antragsgegnerin zu untersagen, bis zum 31.03.2011 gegenüber dem Antragsteller anzuordnen, dass dieser seine Arbeitsleistung am Standort ….. zu erbringen hat.

Die Antragsgegnerin beantragt, die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 21.12.2010, AZ: 4 Ga 42/10 zurückzuweisen.

Die Antragsgegnerin hält die Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts für rechtlich zutreffend; hinsichtlich der Einzelheiten der Beschwerdeerwiderung wird auf die Schriftsätze der Antragsgegnerin vom 28.01.2011 und 01.02.2011 verwiesen.

Das Arbeitsgericht Koblenz hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt. Wegen der Gründe dieser Entscheidung wird auf Seite 5 ff des Nichtabhilfebeschlusses vom 11.01.2011 verwiesen.

Der Antragsteller trägt nach Zustellung des Nichtabhilfebeschlusses ergänzend unter anderem vor, soweit seine Beschäftigung in …..wegen der dortigen Betriebsschließung unmöglich sein sollte, greife zumindest der Hilfsantrag. Im Übrigen könne er auch von seiner Wohnung aus die geschuldete Arbeitsleistung erbringen, da sämtliche ausgeführten Arbeiten per Datenfernleitung übermittelt werden könnten.

Hinsichtlich aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt und insbesondere auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II. Die form- und fristgerecht eingelegt, sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 78 Satz 1 ArbGG, 567 Abs. 1 Nr. 2, 659 ff ZPO zulässig.

Darüber hinaus ist das Rechtsmittel zwar hinsichtlich des zulässigen Hauptantrages unbegründet, jedoch hinsichtlich des zulässigen Hilfsantrages begründet.

1. Die rechtlichen Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Verfügung entsprechend dem Hauptantrag sind unter Beachtung der §§ 935 ff, 940 ZPO nicht erfüllt. Dies folgt daraus, dass die vom Antragsteller begehrte, arbeitsvertragliche Beschäftigung (§§ 611, 613 in Verbindung mit § 242 BGB) als SAP Anwendungstechniker in …..unmöglich ist, so dass der entsprechende Beschäftigungsanspruch gemäß § 275 Abs. 1 BGB ausgeschlossen ist. Die Unmöglichkeit der vertragsgemäßen Beschäftigung des Antragstellers resultiert daraus, dass zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung die Betriebsverlagerung von …..nach ….. vollzogen war. Hierauf hat die Antragsgegnerin in der Beschwerdeerwiderung hingewiesen. Wie dem erkennenden Gericht im Übrigen aus einem Beschwerdeverfahren zwischen Arbeitgeberin und Betriebsrat bekannt geworden ist, wurden zumindest seit dem 26.01.2011 in …..auf dem früheren Betriebsgelände der Antragsgegnerin nur noch 5 Arbeitnehmer tätig: Herr V, der als Pförtner arbeitet, Herr U, der mit Reinigungsarbeiten befasst ist sowie 2 Schlosser und 1 Elektriker, die dort noch Rückbauarbeiten durchführen, welche bis spätestens zum 31.01.2011 abgeschlossen sein sollen. Die 2 Schlosser und der Elektriker haben ihrer Versetzung nach ….. zugestimmt, Herr V und Herr U hingegen nicht. Infolgedessen ist davon auszugehen, dass lediglich die beiden letztgenannten Arbeitnehmer nach dem 31.01.2011 in …..tätig sind. Es ist nicht nachvollziehbar, dass auf dem Betriebsgelände in …..für den Antragsteller als SAP Anwendungstechniker derzeit noch eine Beschäftigungsmöglichkeit bestehen kann. Dies gilt umso mehr, als zwischenzeitlich die notwendigen Betriebsmittel für die Durchführung der Entwicklungs- und Forschungsarbeiten allesamt in ….. untergebracht sind.

Soweit der Antragsteller mit Schriftsatz vom 26.01.2011 geltend gemacht hat, er könne seine Arbeitsleistung auch von zu Hause aus erledigen und die durchgeführten Arbeiten per Datenfernleitung an die Antragsgegnerin übermitteln, konnte dieser Sachvortrag vorliegend nicht zugrunde gelegt werden, da es an einer entsprechenden Glaubhaftmachung fehlt. Diese war um so mehr notwendig, als die Antragsgegnerin zu diesem nachgeschobenen Sachvortrag des Antragstellers vor der zweitinstanzlichen Beschlussfassung nicht mehr angehört werden konnte.

Angesichts dieser Ausgangssituation ist eine Beschäftigung des Antragstellers in …..ausgeschlossen mit der Rechtsfolge, dass der hierauf gerichtete Vertragsanspruch nach § 275 Abs. 1 BGB nicht mehr durchsetzbar ist.

2. Auf den Hilfsantrag des Antragstellers war der erstinstanzliche Beschluss abzuändern, da dieser Antrag dahingehend auszulegen war, dass der Kläger begehrt, der Antragsgegnerin aufzugeben, die Versetzungsanordnung vom 16.12.2010 für die Zeit bis zum 31.03.2011 nicht weiter aufrecht zu erhalten. Hinsichtlich dieses Begehrens sind sowohl Verfügungsanspruch als auch Verfügungsgrund gemäß §§ 935, 940 ZPO gegeben.

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Wenn man allerdings den Hilfsantrag des Klägers wortwörtlich nimmt, ist der Verfügungsanspruch nicht gegeben. Denn zum Zeitpunkt der Einreichung dieses Antrages beim Arbeitsgericht war eine Anordnung der Antragsgegnerin an den Antragsteller, die Arbeitsleistung nunmehr am Standort in ….. zu erbringen, nicht mehr zu erwarten. Dementsprechend besteht eigentlich auch kein Anlass zur Untersagung einer solchen Anordnung. Hintergrund ist, dass zum Zeitpunkt des Antragseinganges beim Arbeitsgericht die mündliche Anordnung des Personalleiters der Beklagten Herrn W am 16.12.2010 ergangen war, nunmehr seine Arbeitsleistung in ….. zu erbringen. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin beabsichtigt, diese Anordnung in Zukunft zu wiederholen. Wo aber die Gefahr einer zukünftigen Vertragsanweisung nicht besteht, gibt es auch keine Grundlage für einen hierauf bezogenen Untersagungsanspruch.

Der Hilfsantrag des Antragstellers bedarf aber der Auslegung unter Berücksichtigung des damit verfolgten Zweckes. Dieser ist im Wesentlichen darauf gerichtet, während der Zeit bis zum 31.03.2011 die Arbeitsleistung nicht in ….. erbringen zu müssen. Dementsprechend ist der Hilfsantrag, bei dem nicht an dem buchstäblichen Sinne gehaftet werden darf, dahingehend zu verstehen, dass der Antragsteller die Untersagung gegenüber der Antragsgegnerin begehrt, die Versetzungsanordnung vom 16.12.2010 für die Zeit bis zum 31.03.2011 nicht weiter aufrecht zu erhalten.

Hinsichtlich dieses Begehrens ist ein Verfügungsanspruch gegeben, da der Antragsteller von der Antragsgegnerin aufgrund einer arbeitsvertraglichen Nebenpflicht aus §§ 241 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 BGB, verlangen kann, eine einseitige Änderung des arbeitsvertraglichen Beschäftigungsortes, ohne dass es sich dabei um eine Änderungskündigung handelt, zu unterlassen und eine entsprechend ergangene Weisung nicht weiter aufrecht zu erhalten. Ansonsten könnte jeder Arbeitgeber vertragliche Vereinbarungen über den Arbeitsort durch willkürliche Versetzungsmaßnahmen bis zur Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren jederzeit unterlaufen; dies wäre mit dem verfassungsrechtlich geschützten Justizgewährungsanspruch (Art. 19 Abs. 4 GG), dem gerichtliche Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes dienen, nicht zu vereinbaren. Mithin kann der Arbeitnehmer nicht nur während des bestehenden Arbeitsverhältnisses seinen Beschäftigungsanspruch geltend machen, sondern auch verlangen, dass die der in diesem Zusammenhang vereinbarte Arbeitsort nicht durch vorzeitige, rechtswidrige Maßnahmen des Arbeitgebers einseitig verändert wird.

Im vorliegenden Fall ist zunächst einmal davon auszugehen, dass der schriftliche Arbeitsvertrag vom 28.04.2006 die zwischen den Parteien getroffenen Vertragsvereinbarungen vollständig wiedergibt. Die im Beschwerdeverfahren angehörte Antragsgegnerin hat zu dem entsprechenden Vortrag des Antragstellers nichts Gegenteiliges vorgebracht.

Des Weiteren muss auch davon ausgegangen werden, dass die Antragsgegnerin, vertreten durch den Personalleiter . am 16.12.2010 den Antragsteller angewiesen hat, ab dem 20.12.2010 seine Arbeitsleistung in ….. zu erbringen. Dies folgt aus dem zweitinstanzlich vorgelegten Schreiben der Antragsgegnerin an den Antragsteller vom 22.12.2010. Dort heißt es: „Sie haben unsere ihnen am 16.12.2010 erteilte Weisung zur Erbringung ihrer Arbeitsleistung ab dem 20.12.2010 bis zum Ablauf der Kündigungsfrist auf ihrem bisherigen Arbeitsplatz am Standort ….. nicht befolgt und ………“.

Aufgrund § 3 des schriftlichen Anstellungsvertrages vom 28.04.2006 war die Antragsgegnerin zu der erteilten Versetzungsanordnung rechtlich nicht befugt. Denn in der genannten arbeitsvertraglichen Regelung ist ausdrücklich festgehalten: „Das Arbeitsverhältnis bezieht sich auf eine Tätigkeit in Z“. Eine Erweiterung des Direktionsrechtes, etwa auf das gesamte Unternehmen, ist in diesem Arbeitsvertrag nicht enthalten. Infolgedessen hat der Antragsteller einen Anspruch auf …..als Arbeitsort, wobei dieser Anspruch nur einvernehmlich oder durch eine Änderungskündigung abgeändert werden kann. Mangels einer vertraglichen Übereinkunft kann mithin der arbeitsvertraglich vereinbarte Dienstort frühestens mit Ablauf der Änderungskündigungsfrist, also zum 31.03.2011 entfallen.

Ein Verfügungsgrund ist im vorliegenden Fall gegeben. Zwar ist es einem Arbeitnehmer, der versetzt wird, grundsätzlich zuzumuten, seine Rechte diesbezüglich in einem Hauptsacheverfahren zu verfolgen und dessen Ausgang abzuwarten. Dies kann aber nicht für den Fall einer offensichtlich rechtswidrigen Versetzungsweisung gelten, da ansonsten das Recht des Arbeitnehmers auf die arbeitsvertraglich vereinbarte Beschäftigung zumindest zeitweise unwiederbringlich nicht durchgesetzt werden könnte (vgl. hierzu auch LAG Hamm, Urteil vom 05.02.2008 – 11 SaGa 4/08 – = Juris).

Im gegebenen Fall ist von einer offensichtlichen Rechtswidrigkeit der Versetzungsmaßnahme vom 16.12.2011 auszugehen, da sich aus § 3 des Anstellungsvertrages, wie oben bereits ausgeführt, ergibt, dass der Arbeitsort des Antragstellers nur im Wege der Vereinbarung oder Änderungskündigung abgeändert werden kann. Die vertragliche Regelung enthält weder eine Erweiterung des Direktionsrechtes der Antragsgegnerin noch einen Versetzungsvorbehalt. Soweit sich die Antragsgegnerin das Recht vorbehalten hat, dem Antragsteller eine anderweitige Tätigkeit zu übertragen, schließt dies nicht eine Veränderung des Arbeitsortes, sondern lediglich eine Veränderung des Arbeitsinhaltes ein. Nach Überzeugung der Beschwerdekammer ist dies, aufgrund des arbeitsvertraglichen Wortlautes, offensichtlich.

Nach alledem war der angefochtene Beschluss teilweise abzuändern.

Die Kosten des Rechtsstreites wurden unter Beachtung von § 91 Abs. 1 ZPO der Antragsgegnerin auferlegt, zumal diese die Versetzung nicht aufrecht erhalten darf. Soweit der Antragsteller mit seinem Hauptantrag unterlegen ist, kommt dem, bezogen auf das Prozessziel, keine ausschlaggebende Bedeutung zu, so dass bei entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO die Antragsgegnerin die Kosten insgesamt zu tragen hat.

Gegen die vorliegende Entscheidung findet eine Rechtsbeschwerde unter Beachtung von § 92 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit § 85 Abs. 2 ArbGG nicht statt.

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