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Versetzung zur Beseitigung von Konflikten

LAG Niedersachsen

Az: 6 Sa 282/10

Urteil vom 15.10.2010


Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 12.01.2010 – 2 Ca 514/09 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Versetzung.

Der am 00.00.1951 geborene und verheiratete Kläger war seit dem 01.05.1985 zunächst bei der Stadt A-Stadt im Tiefbauamt als technischer Angestellter mit einer Vergütung nach Vergütungsgruppe IV b BAT tätig. Seitdem die Beklagte das Kanalnetz der Stadt ……-Stadt übernommen hat, wird der Kläger auf Grundlage des Personalüberleitungsvertrages vom 01.10.1998 ab dem 01.01.1999 von der Beklagten weiter beschäftigt. Basis des Arbeitsverhältnisses bildet der schriftliche Arbeitsvertrag vom 01.01.1999. Dieser enthält u. a. nachstehende Regelungen:

§ 1

Herr ……… wird ab 01.01.1999 als voll beschäftigter Angestellter weiter beschäftigt. Der Einsatz erfolgt bis auf Weiteres als technischer Angestellter in der Abteilung „Abwasserbeseitigung“ in der Verwaltung ….-Stadt.

Unberührt bleibt das Recht eines jederzeitigen anderweitigen Einsatzes entsprechend der Vorbildung und den Fähigkeiten.

§ 2

Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils geltenden Fassung. Außerdem finden die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung. …

§ 4

Herr …….. ist in die Vergütungsgruppe IV b der Anlage 1 a zum BAT (Angestellte in technischen Berufen vom 15.06.1972) eingruppiert (§ 22 Abs. 3 BAT).

Wegen der weiteren Einzelheiten dieses Arbeitsvertrages wird auf Bl. 5 und 6 d. A. Bezug genommen.

Der Kläger war in der Hauptverwaltung der Beklagten in …….-Stadt in dem fünfköpfigen Team „Grundstücksentwässerung“ tätig mit einer Vergütung nach Vergütungsgruppe IV b (jetzt Entgeltgruppe 9 TVöD). Zum 01.06.1999 erfolgte im Wege des Bewährungsaufstieges seine Vergütung nach Vergütungsgruppe IV a BAT (jetzt Entgeltgruppe 10 TVöD). Im Jahr 2002 wurde dem Kläger die Leitung des Teams „Grundstücksentwässerung“ übertragen. Diese gab er im Mai 2007 an seinen Kollegen Herrn … ab. In der Folgezeit kam es zu Spannungen innerhalb des Teams, insbesondere zwischen dem Kläger und dem Teamleiter Herrn ……… Diese verschärften sich zunehmend. Eine von der Beklagten veranlasste Mediation musste im März 2009 erfolglos abgebrochen werden. Im Jahr 2005 erfolgte die Überleitung des klägerischen Arbeitsverhältnisses aus dem BAT in den TVöD. Seine Vergütung erfolgt seitdem entsprechend Entgeltgruppe 10.

Unter dem 05.08.2009 stimmte der im Betrieb der Beklagten gewählte Betriebsrat der beabsichtigten Versetzung des Klägers zum 01.09.2009 zu (vgl. Bl. 36 d. A.).

Mit Schreiben vom 11.08.2009 erklärte die Beklagte dem Kläger, dass er mit Wirkung zum 01.09.2009 aus dem Team „Grundstücksentwässerung“ herausgenommen und ihm ab diesem Datum die Sachbearbeitung „Qualitätsüberwachung“ im Team KAN (Kläranlage Nord) übertragen werde (vgl. Bl. 7 und 8 d. A.). Diese Maßnahme wurde zum 01.09.2009 umgesetzt.

Seit dem ist der Kläger in der Kläranlage Nord im Bereich der Qualitätsüberwachung tätig. Dieser Arbeitsplatz ist etwa 5 km von seinem ursprünglichen Arbeitsplatz in der Hauptverwaltung der Beklagten entfernt. Soweit der Kläger beruflich bedingt die Räumlichkeiten der Hauptverwaltung in …-Stadt aufzusuchen hat, benutzt er hierfür seinen eigenen Pkw und erhält von der Beklagten Fahrtkostenerstattung. Nach dem arbeitsvertraglich in Bezug genommenen TVöD sind die in der Kläranlage Nord vom Kläger zu verrichtenden Tätigkeiten in Entgeltgruppe 9 einzugruppieren. Die Beklagte zahlt an den Kläger weiterhin Vergütung nach Entgeltgruppe 10.

Mit der am 27.08.2009 beim Arbeitsgericht Braunschweig eingegangenen Klage wehrt sich der Kläger gegen die Versetzung gemäß Schreiben vom 11.08.2009.

Er hat die Ansicht vertreten, dass diese unwirksam sei. Das ergebe sich zum Einen aus der unterschiedlichen tariflichen Eingruppierung. Während der Kläger für seine Tätigkeit im Team Grundstücksentwässerung zutreffend nach Entgeltgruppe 10 vergütet worden sei, sei seine Arbeit in der Kläranlage Nord nach Entgeltgruppe 9 TVöD zu entlohnen. Ungeachtet der weiterhin gewährten Vergütung nach Entgeltgruppe 10 TVöD werde er also nicht vertragsgemäß, sondern unterwertig beschäftigt. Darüber hinaus unterliege die Versetzung dem Schikaneverbot des § 612 a BGB. Das Gebäude, in dem er seit dem 01.09.2009 seine Tätigkeiten zu verrichten habe, bestehe aus einer Profilblechkonstruktion und weise eine sehr starke Hellhörigkeit auf. Gespräche in den angrenzenden Räumlichkeiten einschließlich des Treppenhauses könnten problemlos von jedermann wahrgenommen werden. Des Weiteren seien ständig akustische Alarmsignale der Kläranlage hörbar und würden den Kläger in der Konzentration beeinträchtigen. Weitere Lärmbelästigungen resultierten u. a. aus dem Aufschlagen von Regentropen auf die Profilblechkonstruktion. Zudem heize sich das Gebäude durch Sonnenstrahlung extrem stark auf, woraufhin der Kläger ein Klimagerät habe aufstellen müssen, welches ebenfalls starke Geräusche verursache. Die vom Kläger jetzt durchzuführende Arbeit, nämlich die Weiterführung des Abwasserkatasters, sei in diesen Räumlichkeiten fast unmöglich. Das gelte umso mehr, als die notwendigen Unterlagen sämtlichst im Verwaltungsgebäude der Beklagten in A-Stadt vorhanden seien.

Der Kläger hat beantragt, festzustellen, dass die Versetzung des Klägers vom 01.08.2009 aus dem Team „Grundstücksentwässerung“ in die Kläranlage Nord unwirksam ist.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, dazu berechtigt gewesen zu sein, dem Kläger einen neuen Arbeitsbereich der Kläranlage Nord zuweisen. Die dort zu verrichtende Tätigkeit sei tariflich gleichwertig mit den vom Kläger zuvor im Team Grundstücksentwässerung erledigten Arbeiten. Ausgesprochen worden sei die Versetzung wegen der persönlichen Spannungen zwischen den Mitarbeitern im Team „Grundstücksentwässerung“, welche auch durch die Mediation nicht hätten aufgelöst werden können. Als Schikane sei diese Versetzung nicht zu qualifizieren. Die Bürogebäude der Klägeranlage Nord seien in den Jahren 1994 – 1996 entsprechend den Plänen eines renommierten Architektenbüros unter Beachtung der anerkannten Regeln der Technik gebaut worden; das Büro entspreche allen maßgeblichen Richtwerten und kein anderer Mitarbeiter habe sich jemals über die Beschaffenheit des Gebäudes beschwert.

Mit Urteil vom 12.01.2010 hat das Arbeitsgericht Braunschweig den Antrag des Klägers zurückgewiesen. Es hat seine Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, dass die Beklagte kraft ihres arbeitgeberseitigen Weisungsrechtes dazu befugt gewesen sei, den Kläger mit Wirkung zum 01.09.2009 in die Klägeranlage Nord zu versetzen. Der neue Aufgabenbereich in der Kläranlage Nord sei mit der zuvor vom Kläger ausgeübten Tätigkeit im Team „Grundstücksentwässerung“ tariflich gleichwertig. Die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe IV a BAT entsprechend Entgeltgruppe 10 TVöD habe der Kläger allein über den Bewährungsaufstieg erreicht. Dass die Tätigkeit des Klägers im Bereich der Kläranlage ebenfalls in die Entgeltgruppe 9 TVöD einzugruppieren sei, sei zwischen den Parteien nicht im Streit. Bei Ausspruch der Versetzung habe die Beklagte darüber hinaus das billige Ermessen gewahrt. Sie habe versucht, so die Spannung innerhalb des Teams „Grundstücksentwässerung“ und insbesondere zwischen dem Kläger und seinem Vorgesetzten zu lösen. Ein Verstoß der Versetzung gegen das Maßregelverbot des § 612 a BGB sei nicht erkennbar.

Gegen dieses ihm am 29.01.2010 zugestellte Urteil hat der Kläger mit am Montag, den 01.03.2010 beim Landesarbeitsgericht Niedersachsen eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach Fristverlängerung unter dem 30.04.2010 begründet.

Er ist weiterhin der Auffassung, dass die Versetzung der Beklagten vom 11.08.2009 unwirksam ist.

Zunächst sei die dem Kläger in die Kläranlage Nord überwiesene Tätigkeit nicht gleichwertig mit der von ihm zuvor im Team „Grundstücksentwässerung“ ausgeübten. Unstreitig sei er jetzt nach Entgeltgruppe 9 TVöD einzugruppieren, während seine vorherige Tätigkeit in die Entgeltgruppe 10 TVöD gefallen sei. Das Arbeitsgericht habe in diesem Zusammenhang zu Unrecht auf einen hypothetischen Karriereverlauf des Klägers bei einer bereits früher stattgefundenen Übertragung der „Sachbearbeitung Qualitätsüberwachung“ abgestellt. Es könnten aber nur die Tätigkeiten und die Eingruppierungen zum jetzigen Zeitpunkt miteinander verglichen werden. Eine Höhergruppierung des Klägers in seiner jetzigen Tätigkeit über den Bewährungsaufstieg habe jedoch noch nicht stattgefunden. Zudem sei zu beachten, dass der Kläger zu Beginn seiner Tätigkeit in die Vergütungsgruppe IV b BAT eingruppiert worden sei, und zwar in die Fallgruppe 1 a aufgrund der Tatsache, dass sich seine Tätigkeit zumindestens zu 1/3 durch besondere Leistungen aus der Fallgruppe 1 der Vergütungsgruppe IV b BAT herausgehoben hätten. Allein deshalb sei nach sechsjähriger Bewährung eine Höhergruppierung in die Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 b BAT erfolgt. Der Kläger habe durch die Höhergruppierung in Entgeltgruppe 10 einen besonderen Schutz erlangt, der ihm nicht wieder durch die Übertragung geringwertiger Tätigkeiten entzogen werden dürfe. Darüber hinaus stehe der Wirksamkeit der Versetzung entgegen, dass die Beklagte den Kläger vor Ausspruch der Versetzung entgegen § 4 Abs. 1 TVöD nicht angehört habe. Letztendlich sei die von der Beklagten vorgenommenen Interessenabwägung fehlerhaft bzw. diese habe überhaupt nicht stattgefunden. Insoweit dürften die Inhalte der Mediationsgespräche nicht herangezogen werden. Ablauf und Inhalt dieser Gespräche seien vertraulich; der Kläger habe keine Zustimmung zur diesbezüglichen Verwertung gegeben.

Die Versetzung führe auch keineswegs dazu, dass der Kläger bei seinen jetzigen Tätigkeiten überhaupt keinen Kontakt mehr zu seinen ehemaligen Kollegen aus dem Team „Grundstücksentwässerung“ habe. Vielmehr habe er weiterhin aufgabenbedingt die Hauptverwaltung der Beklagten aufzusuchen und treffe dabei auf seine ehemaligen Kollegen. Ohnehin könne er seine jetzigen Tätigkeiten viel besser und effektiver verrichten, wenn er ein Büro in der Hauptverwaltung erhalte. Zur Erstellung des Abwasserkatasters habe er in Zukunft mindestens zweimal wöchentlich das Archiv der Hauptverwaltung aufzusuchen.

Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichtes Braunschweig vom 29.01.2010 – 2 Ca 514/09 – abzuändern und festzustellen, dass die Versetzung des Klägers vom 11.08.2009 aus dem Team „Grundstücksentwässerung“ in die Kläranlage Nord unwirksam ist.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil als zutreffend. Die dem Kläger zugewiesenen Tätigkeiten im Team KAN „Qualitätsüberwachung“ entspreche der Entgeltstufe 9 und sei mit der zuletzt ausgeübten Tätigkeit im Team Grundstücksentwässerung gleichwertig. Die Versetzung des Klägers sei nach dessen Anhörung und mit Zustimmung des Betriebsrates erfolgt. Bei der Durchführung der Versetzung seien die wechselseitigen Interessen angemessen abgewogen worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, soweit diese Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren und auf die in der mündlichen Verhandlung abgegebenen wechselseitigen Erklärungen.

Entscheidungsgründe

Die Berufung hat keinen Erfolg.

I.

Sie ist statthaft, form- sowie fristgerecht eingelegt und begründet worden; die Berufung ist damit insgesamt zulässig, §§ 64, 66 ArbGG, 517, 519 ZPO.

II.

Die Berufung ist jedoch unbegründet.

Das Arbeitsgericht Braunschweig hat die Klage zu Recht abgewiesen.

Die Versetzung des Klägers vom 11.08.2009 aus dem Team „Grundstücksentwässerung“ in der Hauptverwaltung der Beklagten in das Team der Kläranlage Nord als Sachbearbeiter „Qualitätsüberwachung“ ist wirksam.

1. Gemäß § 106 Abs. 1, 2, § 6 GewO kann der Arbeitgeber gegenüber allen Arbeitnehmern Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Billigem Ermessen wird eine Leistungsbestimmung gerecht, wenn die wesentlichen Umstände des Falles abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt worden sind. Ob das geschehen ist, unterliegt der gerichtlichen Kontrolle. Die Darlegungs- und Beweislast für die Tatsachen, aus denen sich die Billigkeit der Personalmaßnahme im Sinne von § 106 GewO i. V. m. § 315 Abs. 3 S. 1 BGB ergibt, liegt bei dem zur Leistungsbestimmung berechtigten Arbeitgeber (vgl. BAG, Urteil vom 23.06.2009 – 2 AZR 606/08 – AP Nr. 3 zu § 106 GewO; BAG, Urteil vom 17.01.2006 – 9 AZR 226/05 – AP Nr. 6 zu § 24 BAT-O; BAG; Urteil vom 13.03.2007 – 9 AZR 433/06 – AP Nr. 26 zu § 307 BGB).

2. Diesen Anforderungen wird die von der Beklagten unter dem 11.08.2009 ausgesprochene Versetzung gerecht.

a. Zunächst besteht keine arbeitsvertragliche Einschränkung der Versetzungsmöglichkeit. Die Tätigkeit des Klägers in der Kläranlage Nord ist gleichwertig mit derjenigen in der Grundstücksentwässerung.

a. a. In § 1 des maßgeblichen Arbeitsvertrages vom 14.06.99 ist enthalten, dass der Kläger ab 01.01.1999 als vollbeschäftigter Angestellter weiterbeschäftigt wird und zwar bis auf weiteres als technischer Angestellter in der Abteilung „Abwasserbeseitigung“ in der Verwaltung A-Stadt. In Satz 2 des § 1 wird darüber hinaus ausdrücklich ausgeführt, dass unberührt hiervon das Recht eines jederzeitigen anderweitigen Einsatzes entsprechend der Vorbildung und den Fähigkeiten des Klägers sein soll. Im § 2 haben die Parteien in wirksamer Art und Weise vereinbart, dass sich das Arbeitsverhältnis nach dem Bundesangestelltentarifvertrag und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der kommunalen Arbeitgeberverbände jeweils geltenden Fassung bestimmt. Unter § 4 ist festgehalten, dass der Kläger in die Vergütungsgruppe IV b der Anlage 1 a zum BAT eingruppiert ist. Damit ist der Kläger insgesamt erkennbar nicht für eine ganz bestimmte Tätigkeit eingestellt worden, sondern für einen allgemein umschriebenen Aufgabenbereich, der lediglich durch die Nennung der Vergütungsgruppe bezeichnet wird. Das Direktionsrecht der Beklagten erstreckt sich damit wie dasjenige eines Arbeitgebers im öffentlichen Dienst auf alle dem Beruf des Klägers entsprechende Tätigkeiten, die den Merkmalen seiner Vergütungsgruppe entsprechen, sofern nicht ausnahmsweise Billigkeitsgesichtspunkte entgegen stehen (vgl. nur BAG, Urteil vom 29.10.1997 – 5 AZR 455/96 – ZTR 1998 187 – 188). Dabei ist unabhängig von dieser vertraglichen Regelung auch keine Konkretisierung der klägerischen Tätigkeiten auf einen Einsatz im Team „Grundstücksentwässerung“ eingetreten. Das dafür erforderliche Zeit -und Umstandsmoment behauptet der Kläger nicht. Die Beklagte ist also dazu berechtigt, dem Kläger alle Tätigkeiten zuzuweisen, die den Qualifikationsmerkmalen der ehemaligen Vergütungsgruppe IV a BAT der Anlage 1 a zum BAT (Angestellte in technischen Berufen vom 15.06.1972) und dementsprechend der jetzigen Entgeltgruppe 10 TVöD entsprechen.

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b. b. Insoweit ist anerkannt, dass das Weisungs- und Direktionsrecht es dem Arbeitgeber grundsätzlich nicht ermöglicht, dem Arbeitnehmer Tätigkeiten einer niedrigeren Vergütungsgruppe zu übertragen und zwar auch dann nicht, wenn er die der bisherigen Tätigkeit entsprechende höhere Vergütung weiter zahlt. Vor diesem Hintergrund ist allein der Umstand, dass die Beklagte auch die Tätigkeit des Klägers bei der Kläranlage Nord weiterhin mit einer Vergütung nach Entgeltgruppe 10 TVöD entlohnt, unerheblich. Obwohl zwischen den Parteien nicht im Streit ist, dass der Kläger für seine Tätigkeit in der Grundstücksentwässerung zuletzt zu Recht nach Entgeltgruppe 10 vergütet wurde und die von ihm jetzt in der Kläranlage Nord verrichteten Aufgaben im Bereich der Qualitätsüberwachung nach Entgeltgruppe 9 TVöD einzugruppieren sind, ist seine jetzige Tätigkeit gleichwohl als gleichwertig mit den von ihm zuvor im Bereich der Grundstücksentwässerung erledigten Aufgaben einzustufen. Unabhängig davon, ob man die klägerischen Tätigkeiten im Team „Grundstücksentwässerung“ in Fallgruppe 1 oder 1 a der Vergütungsgruppe IV b BAT zuordnet, erfolgte die Höhergruppierung des Klägers in Vergütungsgruppe IV a BAT (jetzt Entgeltgruppe 10 TVöD) zum 01.06.1999 nämlich allein aufgrund dessen Bewährung in der Tätigkeit gemäß Vergütungsgruppe IV b BAT (jetzt Entgeltgruppe 9 TVöD). Insoweit ist dem Kläger zwar zuzugeben, dass die Einstufung unterschiedlicher Tätigkeiten nach ihrer Wertigkeit ein zentraler Bestandteil der den Tarifvertragsparteien im Rahmen der Tarifautonomie übertragenen Regelungsbefugnis ist und daher den Schluss nahe legt, Tätigkeiten, die tarifvertraglich vergütungsmäßig gleichgestellt sind, auch im Hinblick auf die Bestimmung des Direktionsrechtes als gleichwertig oder eben ungleichwertig anzusehen. Dann würde aber nicht hinreichend berücksichtigt, dass die vergütungsrechtliche Bewertung einer Tätigkeit nur insofern auf den Umfang des Direktionsrechtes schließen lässt, als sie Wertungen der Verkehrsanschauung zum Ausdruck bringt und damit auf den Vertragswillen schließen lässt. Entscheidend sind nach dem Willen der Tarifvertragsparteien aber vor allem die Qualifikationsmerkmale, während soziale und personelle Kriterien, die die Tarifpartner als vergütungsrelevant ansehen, für den Inhalt der geschuldeten Arbeitsleistung nur untergeordnete Bedeutung haben. Die Anforderungen an die dem Bewährungsaufstieg zugrunde liegenden Tätigkeiten bleiben inhaltlich unverändert, auch wenn sich der betreffende Arbeitnehmer über einen bestimmten Zeitraum in dieser Tätigkeit bewährt hat. Sie unterscheiden sich nach Ablauf der Bewährung weiterhin von solchen Aufgaben, die die Tätigkeitsmerkmale einer der Fallgruppen der höheren Vergütungsgruppe originär erfüllen, und sind mit diesen nicht gleichwertig (vgl. nur BAG, Urteil vom 30.08.1995 – 1 AZR 47/95 – AP Nr. 44 zu § 611 BGB Direktionsrecht).

Während seiner Tätigkeit in der Grundstücksentwässerung hat der Kläger keines der originären Qualifikationsmerkmale der Vergütungsgruppe IV a BAT (jetzt Entgeltgruppe 10) verwirklicht. Das wäre nur dann zu bejahen, wenn sich die damalige Tätigkeit des Klägers durch besondere Leistungen aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 (Fallgruppe 1 der Vergütungsgruppe IV a BAT) oder gemäß Fallgruppe 1 a zu zumindest 1/3 durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder durch künstlerische oder Spezialaufgaben aus der Fallgruppe 1 herausgehoben hätte. Dafür bestehen auch nach dem klägerischen Vortrag keinerlei Anhaltspunkte. Die Höhergruppierung in Vergütungsgruppe IV a BAT (Entgeltgruppe 10) erfolgte allein im Zuge des Bewährungsaufstieges aus Vergütungsgruppe IV b BAT (Entgeltgruppe 9). Bei letzterer Vergütungsgruppe handelt es sich um die Ausgangsgruppe für die klägerische Tätigkeit. Nur deren originäre Qualifikationsanforderung erfüllte und erfüllt der Kläger und zwar sowohl bei seiner Tätigkeit im Bereich der Grundstücksentwässerung als auch bei den Arbeiten, die er nunmehr in der Kläranlage Nord verrichtet. An der Wertigkeit seiner Tätigkeit hat sich durch den Bewährungsaufstieg weder nach dem Tarifvertrag noch der daran anknüpfenden Verkehrsanschauung etwas geändert. Das bedeutet, unabhängig davon, ob man dem Kläger im Rahmen der Vergütungsgruppe IV a BAT (jetzt Entgeltgruppe 10) nach Fallgruppe 1 b oder 1 c nach absolvierter Bewährung eingruppiert, ist in Bezug auf die originären Qualifikationsmerkmale die vom Kläger jetzt zu verrichtende Tätigkeit nach der in der tariflichen Eingruppierung zum Ausdruck kommenden Verkehrsauffassung als gleichwertig mit der von ihm zuvor im Bereich der Grundstücksentwässerung verrichteten Tätigkeiten anzusehen.

b. Auch tarifvertraglich war die Beklagte dazu berechtigt, dem Kläger die Tätigkeit in der Kläranlage Nord zuzuweisen.

a. a. Maßgeblich ist insoweit § 4 Abs. 1 TVöD. Danach können Beschäftigte aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen versetzt oder abgeordnet werden. Die Protokollerklärung Nr. 2 zu § 4 Abs. 1 TVöD definiert dabei als Versetzung, die Zuweisung einer auf Dauer bestimmten Beschäftigung bei einer anderen Dienststelle oder anderem Arbeitgeber desselben Arbeitgebers unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses. Dieser Begriffsbestimmung wird die Versetzung der Beklagten vom 11.08.2009 gerecht, weil damit dem Kläger bei Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses eine bestimmte Tätigkeit in einem anderen Betrieb der Beklagten, nämlich nicht mehr in der Hauptverwaltung in A-Stadt, sondern nunmehr in der Kläranlage Nord zugewiesen worden ist.

b. b. Der Beklagten hatte betriebliche Gründe für den Ausspruch der Versetzung.

Diese sind gegeben, wenn die ordnungsgemäße Aufgabenerledigung in der Verwaltung unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit den Einsatz des Beschäftigten bei einer anderen Dienststelle außerhalb des bisherigen Arbeitsortes erfordert (BAG, Urteil vom 30.10.1985 – 7 AZR 216/83 – AP Nr. 1 zu § 12 BAT). Der dienstliche Grund kann dabei seine Ursache sowohl in der Sphäre des Arbeitgebers allein oder auch in der des Arbeitnehmers haben. Ist die ordnungsgemäße Aufgabenerledigung gefährdet, kann das persönliche Verhalten des Arbeitnehmers zu einer Versetzung führen. Die Versetzung diente der Lösung des Konfliktes innerhalb des Teams „Grundstücksentwässerung“. Es ist zwischen den Parteien nicht im Streit, dass es dort, nachdem der Kläger seine Leitungsposition an Herrn J. abgegeben hatte, zu erheblichen Spannungen gekommen war. Diese begannen nach der Einlassung des Klägers im Juli 2007 und verschärften sich im Laufe des Jahres 2008. Die Beklagte hatte versucht, diese Spannungen im Vorfeld der Versetzung anderweitig zu beseitigen. Letztendlich musste auch die von ihr initiierte Mediation Ende März 2009 erfolglos abgebrochen werden. Dabei ist unerheblich, wer und/oder ob der Kläger der Hauptschuldige oder Verursacher dieser innerteamlichen Spannung gewesen ist. Entscheidend ist allein, dass die Spannungen existierten und sich aus Sicht der Beklagten zum maßgeblichen Zeitpunkt des Ausspruchs der Versetzung im August 2009 dadurch beheben ließen, dass der Kläger aus dem Team herausgenommen wurde. Die Beseitigung der Spannungen innerhalb des Teams „Grundstücksentwässerung“ stellt ein dienstliches Erfordernis für den Ausspruch der Versetzung vom 11.08.2009 im Sinne von § 4 Abs. 1 TVöD dar (vgl. nur LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 02.05.2007 – 6 Sa 504/06 – NZA-RR 2007, 402; Sponer/Steinherr, TVöD Kommentar, § 4 TVöD, Randnummer 33).

c. c. Im Weiteren kann dahin gestellt bleiben, ob die Beklagte den Kläger entsprechend § 4 Abs. 1 S. 2 TVöD vor Ausspruch der Versetzung angehört hat. Eine etwaige Unterlassung der Anhörung führt nicht zur Nichtigkeit der Versetzung, sondern stellt allein eine Verletzung einer tariflichen Verpflichtung dar, die bei Verschulden zum Schadensersatz führen kann (vgl. Clemens/Scheuring, TVöD, Teil II/1, § 4 Randnummer 20; Sponer/Steinherr, a. a. O., Randnummer 79).

c. Die Zuweisung der Tätigkeiten in der Kläranlage Nord bewegt sich in den Grenzen billigen Ermessens im Sinne von § 315 Abs. 3 BGB.

Im vorliegenden Fall ist das Interesse des Klägers an der Weiterbeschäftigung auf seinem bisherigen Arbeitsplatz gegen das Interesse der Beklagten, einen innerbetrieblichen Konflikt zu lösen, abzuwägen. Bestehen Spannungen zwischen Arbeitnehmern, so kann der Arbeitgeber dem durch Umsetzung eines Arbeitnehmers begegnen. Dabei ist es grundsätzlich Sache des Arbeitgebers zu entscheiden, wie er auf Konfliktlagen reagieren will (vgl. BAG, Urteil vom 24.04.1996 – 5 AZR 1031/94 – EzA BGB § 611 Direktionsrecht Nr. 18). Vor Ausspruch der streitgegenständlichen Versetzung hat die Beklagte offensichtlich versucht, den innerbetrieblichen Konflikt auf anderem Wege beizulegen. Nachdem auch das Mediationsverfahren erfolglos abgebrochen wurde, konnte die Beklagte davon ausgehen, dass eine gedeihliche Zusammenarbeit innerhalb des Teams nicht mehr zu erwarten war. Von der Beklagten konnte nicht verlangt werden, die Spannungen in dem Team auf weitere unabsehbare Zeit hinzunehmen. Bei der Versetzung des Klägers hat sie dessen Interessen angemessen berücksichtigt. Die Versetzung erfolgte innerhalb von A-Stadt. Die Entfernung zwischen den beiden Arbeitsorten beträgt lediglich 5 km. Dass sich allein aus dieser Entfernung irgendwelche besonderen Belastungen ergeben, hat der Kläger nicht vorgetragen. Der Aufgabenbereich des Klägers in der Kläranlage Nord ist – wie oben ausgeführt – gleichwertig mit den von ihm zuvor im Bereich des Teams „Grundstücksentwässerung“ erledigten Tätigkeiten. Dass es aus Sicht des Klägers effektiver wäre, die Tätigkeiten für die Kläranlage Nord in einem Büro in der Hauptverwaltung zu verrichten, mag wegen des erforderlichen Zugangs zum dortigen Archiv zwar zutreffen, lässt die Zuweisung einer Tätigkeit in den Räumlichkeiten der Kläranlage Nord aber nicht als unbillig erscheinen. Grundsätzlich bestimmt nämlich die Beklagte als Arbeitgeberin die Arbeitsorganisation. Die Grenzen billigen Ermessens sind dabei erst dann überschritten, wenn sie den Arbeitnehmern unnötige Belastungen auferlegt. Davon kann indes vorliegend keineswegs ausgegangen werden. Der Kläger selbst hat ausgeführt, dass die Entfernung zwischen den beiden Arbeitsorten 5 km beträgt. Soweit er das Archiv in der Hauptverwaltung der Beklagten mehrmals wöchentlich aufzusuchen hat, sind damit keine erheblichen Fahrbelastungen verbunden. Die Kosten hierfür übernimmt ohnehin die Beklagte. Die vom Kläger dafür aufgewandte Zeit wird seiner Arbeitszeit zugeordnet und von der Beklagten vergütet. Auch wenn der Kläger weiterhin, z. B. wenn er das Archiv aufsucht, auf seine ehemaligen Kollegen aus dem Team „Grundstücksentwässerung“ trifft, handelt es sich dabei nicht um einen derart regelmäßigen Kontakt, wie er bestehen würde, wenn er weiter in dem Team und damit auch in den Räumlichkeiten der Hauptverwaltung verbleiben würde. Abgesehen von der Frage, ob für den Kläger in der Hauptverwaltung überhaupt ein freier Raum zur Verfügung steht, ist es nicht zu beanstanden, den Kläger angesichts der unstreitig bestehenden Spannungen nicht nur inhaltlich und fachlich, sondern auch räumlich von seinen früheren Kollegen zu trennen. Das betriebliche Interesse der Beklagten an einer störungsfreien Erledigung der Aufgaben überwiegt eindeutig das Interesse des Klägers an der Beibehaltung seines bisherigen Arbeitsplatzes im Team „Grundstücksentwässerung“.

3. Die Versetzung des Klägers verstößt schließlich nicht gegen das Maßregelungsverbot. Nach § 612 a BGB darf der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung oder Maßnahme nicht benachteiligen, weil der Arbeitnehmer in zulässiger Weise seine Rechte ausübt. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer Maßregelung und insbesondere der Unmittelbarkeitsbeziehung zwischen Benachteiligung und Rechtsausübung liegt beim Arbeitnehmer.

Den klägerischen Vortrag kann eine dahingehende Maßregelung von Seiten der Beklagten nicht ansatzweise entnommen werden. Zwar vermag er subjektiv die Arbeitsbedingungen im Bereich des Gebäudes der Klägeranlage Nord als ungünstiger im Vergleich zu denen in der Hauptverwaltung empfinden. Objektive Anhaltspunkte dafür, dass die dortigen Arbeitsbedingungen und das Arbeitsumfeld unzumutbar sind und z. B. den arbeitsstättenrechtlichen Vorgaben nicht entsprechen, sind nicht ersichtlich.

4. Letztlich hat der im Betrieb der Beklagten gewählten Betriebsrate der beabsichtigten Versetzung des Klägers unter dem 04.08.2009 zugestimmt.

5. Insgesamt kann mithin nur festgestellt werden, dass die Versetzung der Beklagten vom 11.08.2009 wirksam ist. Dies hat das Arbeitsgericht Braunschweig in seinem Urteil vom 12.01.2010 zu Recht festgestellt. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers war zurückzuweisen.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht gegeben, § 72 Abs. 2 ArbGG.

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