Skip to content

Versetzungszulage – Auslegung einer Dienstvereinbarung

Landesarbeitsgericht Düsseldorf

Az.: 5 Sa 1525/08

Urteil vom 29.01.2009


1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 24.9.2008 – 6 Ca 1888/08 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Frage, ob die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin eine Versetzungszulage zu zahlen.

Die Klägerin ist seit dem 01.03.1996 bei der Beklagten als Angestellte beschäftigt. Ihr Dienstort befand sich bis Ende Februar 2008 in C., wo sie auch wohnt. Mit Wirkung zum 01.03.2008 wurde die Klägerin im Rahmen einer Neuorganisation der Beklagten als Mitarbeiterin „Produktion und Digitalisierung“ nach Essen versetzt.

Zur Regelung der Neuorganisation und deren Wirkungen hatten der Vorstand der Beklagten und der bei ihr gebildete Hauptpersonalrat eine umfängliche Dienstvereinbarung (im Folgenden „DV Pro-E.“ genannt) geschlossen.

In der DV heißt es auszugsweise wie folgt:

§ 6 Mobilitätsfördernde Leistungen

(1) Mit den nachfolgend genannten Leistungen soll die Motivation der Beschäftigten geweckt bzw. gefördert werden, sich über die Zumutbarkeitsgrenzen des § 6 Abs. 6 – 8 der Anlage 12 EKT hinaus freiwillig versetzen zu lassen. Dabei sollen auftretende Nachteile für die Beschäftigten kompensiert oder abgemildert werden.

(……….)

(3) Entscheiden sich Beschäftigte, obwohl ein Wohnortwechsel gemäß § 6 Abs. 8 der Anlage 12 EKT möglich ist, nicht für einen solchen, erhalten sie die Versetzungszulage nach dem Tarifvertrag über Versetzungszulagen. Zusätzlich wird die tägliche Arbeitszeit für 6 Monate um 30 Minuten ohne Gehaltskürzung verringert.

(…………)

Der § 6 der Anlage 12 zum EKT (Bl. 33 d. A.) sieht in den Absätzen 6 bis 8 folgende Regelungen vor:

(6) Ein Arbeitsplatz ist zumutbar, wenn entweder die tägliche Rückkehr zum Wohnort oder ein Wohnsitzwechsel möglich ist. Vorrangig ist dem B. ein Arbeitsplatz nächstliegend zum bisherigen Dienst- oder Wohnort anzubieten.

(7) Die tägliche Rückkehr zum Wohnort im Sinne des Absatz 6 ist möglich, wenn

– die neue Dienststelle nicht weiter von der Wohnung des B. entfernt ist als die bisherige oder

– die neue Dienststelle nicht weiter als 25 km von der Wohnung des B. entfernt ist oder

– sich die Fahrzeit für die Hin- und Rückfahrt unter Beibehaltung des bisher benutzten Beförderungsmittels nur unwesentlich erhöhen würde oder

– der zeitliche Aufwand für den Hin- und Rückweg mit öffentlichen Verkehrsmitteln zweieinhalb Stunden nicht überschreitet.

(8) Ein Wohnsitzwechsel im Sinne des Absatzes 6 ist möglich, wenn nicht familiäre, gesundheitliche oder sonstige persönliche Umstände des B. einen Wohnsitzwechsel unzumutbar machen.

Der Tarifvertrag, der unter § 6 Abs. 3 der DV Pro-E. in Bezug genommen wird, sieht für den Fall, dass die Anspruchsvoraussetzungen hinsichtlich der Klägerin erfüllt sind, während eines Gesamtzeitraumes von 30 Monaten eine Zahlung in Höhe von 153,39 € pro Monat vor.

Die Klägerin machte nach ihrer Versetzung nach Essen gegenüber der Beklagten die Zahlung dieser Versetzungszulage geltend. Dies lehnte die Beklagte zuletzt mit Schreiben vom 15.05.2008 endgültig ab.

Mit ihrer am 02.06.2008 beim Arbeitsgericht Essen anhängig gemachten und mit Schriftsatz vom 11.09.2008 erweiterten Klage hat die Klägerin ihr Begehren weiterverfolgt und die Zahlung der Versetzungszulage bis einschließlich August 2008 geltend gemacht. Sie hat die Auffassung vertreten, dass die Voraussetzungen zur Zahlung der Zulage gemäß § 6 Abs. 3 i. V. m. § 6 Abs. 7 DV Pro-E. vorlägen.

Die Klägerin hat hierzu vorgetragen, dass ihre neue Arbeitsstelle in Essen erkennbar weiter von ihrer Wohnung in C. gelegen sei als ihr bisheriger Arbeitsort. Die neue Dienststelle liege darüber hinaus auch weiter als 25 Kilometer, nämlich circa 82 Kilometer von ihrer Wohnung entfernt. Während sie bis zum 28.02.2008 bei Benutzung ihres Pkw eine Fahrt von circa 30 Minuten (Hin- und Rückweg) hätte aufwenden müssen, betrage dieser nunmehr 2 Stunden und 45 Minuten, sei also erheblich länger als vorher. Im Übrigen würde sich der zeitliche Aufwand bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel auf insgesamt vier Stunden und 37 Minuten pro Tag belaufen.

Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 920,34 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz von 460,17 € seit dem 06.06.2008 und von weiteren 460,17 € seit dem 19.09.2008 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat behauptet, die tägliche Fahrtzeit der Klägerin nach Essen und zurück betrage täglich insgesamt 2 Stunden und 2 Minuten. Diese Steigerung, so die Beklagte weiter, erweise sich als „unwesentlich“ im Sinne des dritten Spiegelstriches zu § 6 Abs. 3 DV Pro-E.. Bei der Auslegung des Wortes „unwesentlich“ sei nämlich die Wertung im vierten Spiegelstrich des § 6 Abs. 7 DV Pro-E. zu beachten. Aus der dortigen Formulierung und unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes folge, dass eine berücksichtigungsfähige Erhöhung der Fahrtzeit erst dann vorliege, wenn sich die Gesamtfahrzeit auf über zweieinhalb Stunden erstrecke.

Mit Urteil vom 24.09.2008 hat die 6. Kammer des Arbeitsgerichts Essen – 6 Ca 1888/08 – der Klage stattgegeben. In den Entscheidungsgründen, auf die im Übrigen Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht ausgeführt, die Klägerin hätte sämtliche Voraussetzungen für die Zahlung der Versetzungszulage gemäß § 6 Abs. 7 DV Pro-E. erfüllt. Dies gelte auch für die Regelung im dritten Spiegelstrich des § 6 Abs. 7 DV Pro-E., die nicht dahingehend ausgelegt werden könnte, dass nur bei Erreichen der Gesamtfahrzeit des vierten Spiegelstrichs von einer wesentlichen Entfernung zu sprechen wäre. Dagegen spräche vor allem der Gesamtzusammenhang der Regelungen in der DV Pro-E. und die praktischen Umsetzungsmöglichkeiten.

Die Beklagte hat gegen das ihr am 14.10.2008 zugestellte Urteil mit einem am 06.11.2008 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem am 11.12.2008 eingegangenen Schriftsatz begründet.

Sie wiederholt zunächst ihren Sachvortrag aus der ersten Instanz und vertritt nunmehr die Auffassung, dass die Frage der „Wesentlichkeit“ nur betrachtet werden könnte, wenn der jeweilige Gesamtaufwand pro Tag vor und nach der Versetzung zueinander in Beziehung gesetzt würden. Dies folge zwingend auch aus der Tatsache, dass die Klägerin nur Teilzeit beschäftigt sei, was insoweit Berücksichtigung finden müsste. Dann aber ergebe sich rein rechnerisch eine Erhöhung des Gesamtzeitrahmens pro Tag um 46 Minuten = 15 %. Eine derartige Steigerung des Arbeitszeitrahmens könne aber keinesfalls als wesentlich betrachtet werden.

Die Beklagte beantragt, das am 24.09.2008 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Essen – 6 Ca 1888/08 – ist abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil und wiederholt ebenfalls ihren Sachvortrag aus dem ersten Rechtszug.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zu den Akten gereichten Urkunden und der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.

Die Berufung ist zulässig.

Sie ist nämlich an sich statthaft (§ 64 Abs. 1 ArbGG), nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes zulässig (§ 64 Abs. 2 Ziffer b ArbGG) sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG, 519, 520 ZPO).

II.

In der Sache selbst hatte das Rechtsmittel indessen keinen Erfolg.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte für die Zeit vom 01.03. bis zum 31.08.2008 einen Anspruch auf Zahlung der Versetzungszulage in Höhe von insgesamt 920,34 € gemäß § 6 Abs. 3 und 7 der DV Pro-E..

1. Das Arbeitsgericht hat in seiner erstinstanzlichen Entscheidung mit umfassenden und zutreffenden Erwägungen nachvollziehbar herausgearbeitet, dass eine vor allen Dingen an Sinn und Zweck sowie Gesamtzusammenhang der Regelungen der DV Pro-E. orientierte Auslegung zur Begründetheit des klägerischen Anspruchs führen. Das Arbeitsgericht hat weiter dargestellt, dass keine ausreichenden Anhaltspunkte für die von der Beklagten bevorzugte Interpretation der DV Pro-E. vorlägen und dass vor allen Dingen auch Gründe der Praktikabilität für das gefundene Ergebnis sprächen. Diesen Ausführungen schließt sich die erkennende Berufungskammer in vollem Umfang an und verzichtet zur Vermeidung von Wiederholungen auf eine erneute Darstellung der Entscheidungsgründe, § 69 Abs. 2 ArbGG.

2. Lediglich zur Ergänzung und bei gleichzeitiger Würdigung des Sachvortrags der Beklagten in der zweiten Instanz sei noch auf folgendes hingewiesen:

Das Argument der Beklagten, der Begriff „unwesentlich“ müsse an dem täglichen Gesamtzeitaufwand orientiert werden, ist nicht nachvollziehbar und nicht berücksichtigungsfähig.

2.1 Eine dahingehende Auslegung der streitbefangenen Regelungen der DV Pro-E. erscheint auch der erkennenden Berufungskammer nicht möglich. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind Betriebsvereinbarungen wegen ihrer aus § 77 Abs. 4 Satz 1, § 112 Abs. 1 Satz 3 BetrVG folgenden normativen Wirkung wie Tarifverträge und Gesetze auszulegen. Dies gilt auch für Dienstvereinbarungen. Auszugehen ist dementsprechend vom Wortlaut und den durch ihn vermittelten Wortsinn. Darüber hinaus kommt es auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Bestimmung an. Von besonderer Bedeutung sind ferner Sinn und Zweck der Regelung. Der tatsächliche Wille der Betriebsparteien ist zu berücksichtigen, soweit er in dem Regelungswerk seinen Niederschlag gefunden hat. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Regelung führt (vgl. zuletzt: BAG, 11.11.2008 – 1 AZR 475/07 – BB 2008, 2625).

2.2 Danach scheitert eine Berücksichtigung der täglichen Arbeitszeit und die von der Beklagten vorgenommene Bewertung des Kriteriums „unwesentlich“ an der Änderung des gesamten täglichen Zeitaufwandes schon daran, dass ein derartiger Wille der Betriebsparteien in der DV Pro-E. keinen Niederschlag gefunden hat.

Können wir Ihnen helfen? Rufen Sie uns an: 02732 791079 und vereinbaren einen Beratungstermin oder fordern Sie unverbindlich unsere Ersteinschätzung online an.

2.2.1 In § 6 DV Pro-E. werden zunächst die grundlegenden Voraussetzungen für die Zahlung einer Versetzungszulage diskutiert. Dabei wird in § 6 Abs. 3 sehr genau unterschieden zwischen der Versetzungszulage und einer darüber hinaus vorgesehenen Kürzung der täglichen Arbeitszeit um 30 Minuten.

In § 6 Abs. 7 konkretisieren die Betriebspartner dann die Voraussetzungen für die Versetzungszulage. Dabei bestimmen sie im ersten Spiegelstrich die tatsächliche Entfernung zur neuen Dienststelle als mitentscheidend, im zweiten Spiegelstrich die absolute Entfernung zur neuen Dienststelle als erheblich, im dritten Spiegelstrich die Fahrtzeit für die Hin- und Rückfahrt und schließlich im vierten Spiegelstrich den zeitlichen Aufwand für den Hin- und Rückweg bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel als mitentscheidendes Kriterium. In keiner der genannten Voraussetzungskriterien finden sich auch nur ansatzweise Worte oder Formulierungen, die ein Abstellen auf den gesamten zeitlichen Aufwand pro Tag erkennen ließen. Es werden weder ausdrücklich noch konkludent Umstände genannt, die sich auf einen Vergleich und/oder eine Wertung der aufgewendeten Gesamtzeiten pro Tag beziehen könnten. Dann aber kann es keinesfalls darauf ankommen, in welchem Umfang sich die von der Klägerin pro Tag aufgewendeten Zeiträume verändert haben.

2.2.2 Ähnliches gilt, soweit die Beklagte darauf verweist, dass eine derartige wertende Betrachtung mit Rücksicht auf das Teilzeitarbeitsverhältnis der Klägerin erforderlich wäre. Auch dieses Argument findet in den mehrfach genannten Regelungen der DV Pro-E. keinen Anhalt. Im Gegenteil: Die Betriebspartner haben in vielfältigen Bestimmungen der DV Pro-E. (so z. B. in § 6 Abs. 5 und § 8) besondere Regelungen zur Behandlung von Teilzeitbeschäftigten geschaffen, weil sie dies offensichtlich nicht nur für sinnvoll, sondern auch für notwendig erachteten. Sie haben damit gleichermaßen zum Ausdruck gebracht, dass eine derartige „Sonderbehandlung“ bei der Gestaltung des Kriterienkatalogs des § 6 Abs. 7 DV Pro-E. nicht Platz greifen sollte. Dann aber ist es der Beklagten auch verwehrt, sich auf den Status der Klägerin als Teilzeitbeschäftigte zu berufen, um die von ihr vertretene Auslegung zu rechtfertigen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Revision war nicht gemäß § 72 ArbGG zuzulassen. Die Kammer hat geprüft, ob Gründe im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG vorliegen, die eine Zulassung der Revision bedingt hätten. Das Vorliegen derartiger Zulassungsgründe ist insgesamt zu verneinen gewesen.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos