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Versicherungsvertrag – Änderung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen

Oberlandesgericht Celle

Az.: 8 U 26/06

Urteil vom 15.06.2006

Vorinstanz: Landgericht Lüneburg – Az.: 2 O 174/05


In dem Rechtsstreit hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 9. Juni 2006 für Recht erkannt:

Die Berufung des Beklagten gegen das am 14. Dezember 2005 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

G r ü n d e

I.
Der Kläger, ein bundesweiter Dachverband der 26 Verbraucherzentralen der Bundesländer und weiterer 21 verbraucher und sozialorientierter Organisationen in Deutschland, nimmt den Beklagten auf Unterlassung von zwei Bedingungsanpassungsklauseln in der privaten Krankenversicherung in Anspruch.

Der Beklagte verwendet AVB, die den Musterbedingungen der MB/KK 94 in der privaten Krankheitskosten und Krankentagegeldversicherung entsprechen (Bl. 16 – 21 d. A.). § 18 sieht unter „Änderungen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen“ folgende Regelung vor:
„(1)
Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen können unter hinreichender Wahrung der Belange der Versicherten vom Versicherer mit Zustimmung eines unabhängigen Treuhänders mit Wirkung für bestehende Versicherungsverhältnisse, auch für den noch nicht abgelaufenen Teil des Versicherungsjahres, geändert werden

a) bei einer nicht nur vorübergehenden Veränderung der Verhältnisse des Gesundheitswesens,
b) im Falle der Unwirksamkeit von Bedingungen,
c) bei Änderungen von Gesetzen, auf denen die Bestimmungen des Versicherungsvertrages beruhen,
d) bei unmittelbar den Versicherungsvertrag betreffenden Änderungen der höchst richterlichen Rechtsprechung, der Verwaltungspraxis des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen oder der Kartellbehörden.
Im Falle der Buchstaben c und d ist eine Änderung nur zulässig, soweit sie Bestimmungen über Versicherungsschutz, Pflichten des Versicherungsnehmers, Sonstige Beendigungsgründe, Willenserklärungen und Anzeigen sowie Gerichtsstand betrifft.

(2)
Die neuen Bedingungen sollen den ersetzten rechtlich und wirtschaftlich weitestgehend entsprechen. Sie dürfen die Versicherten auch unter Berücksichtigung der bisherigen Auslegung in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht nicht unzumutbar benachteiligen.

(4)
Zur Beseitigung von Auslegungszweifeln kann der Versicherer mit Zustimmung des Treuhänders den Wortlaut von Bedingungen ändern, wenn diese Anpassung vom bisherigen Bedingungstext gedeckt ist und den objektiven Willen sowie die Interessen beider Parteien berücksichtigt. Abs. 2 gilt entsprechend.“

Der Kläger verlangte vom Beklagten mit Schreiben vom 11. April 2005 die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung hinsichtlich der Verwendung von
§ 18 Abs. 1 d) AVB, was dieser ablehnte (Bl. 22 – 26 d. A.).

Der Kläger hat die Ansicht vertreten,
§ 18 Abs. 1d) AVB verstoße gegen § 308 Nr. 4 BGB, weil in ihm unbestimmte Rechtsbegriffe verwendet würden und unklar sei, nach welchen Maßstäben die Zumutbarkeit und die Benachteiligung zu beurteilen seien (Bl. 7f., 91 d. A.). Eine hinreichende Absicherung durch die Einschaltung des Treuhänders erfolge nicht, weil der Versicherungsnehmer auf dessen Ernennung und die von ihm zugrundezulegenden Beurteilungskriterien keinen Einfluss habe. Ferner verstoße die Regelung gegen § 307 Abs. 1 und Abs. 2 Ziff. 1 BGB, weil sie mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbar sei. Insbesondere werde der Grundsatz „pacta sunt servanda“ ausgehöhlt sowie die Zweifelsregelung des § 305 c Abs. 2 BGB und das Verbot geltungserhaltender Reduktion von Allgemeinen Geschäftsbedingungen umgangen (Bl. 8 – 10, 91 d. A.). Die Bedingungsanpassung sei auch nicht unter Berücksichtigung der Regelung in § 178 g Abs. 3 VVG zulässig, da dort nur Veränderungen der Verhältnisse des Gesundheitswesens als zulässige Bedingungsänderung angesehen würden, die bereits in § 18 Abs. 1a) AVB genannt seien, während der Beklagte in § 18 Abs. 1d) AVB weitere Änderungsmöglichkeiten eingeführt habe (Bl. 10 – 12, 85 – 90 d. A.). Die Einschaltung eines Treuhänders sei unerheblich, da es diesem an der hinreichenden Unabhängigkeit vom Versicherer fehle. Schließlich verstoße § 18 Abs. 4 AVB gegen § 307 Abs. 1, Abs. 2 Ziff. 1, § 305 c, § 306 BGB, weil Auslegungszweifel nach der gesetzlichen Wertung zu Lasten des Verwenders gingen (Bl. 13 d. A.).

Der Kläger hat beantragt (Bl. 2, 117 R d. A.),

den Beklagten zu verurteilen, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen am Vorstand der Beklagten, zu unterlassen, nachfolgende oder diesen inhaltsgleiche Bestimmungen in Krankenversicherungsverträgen einzubeziehen sowie sich auf Bestimmungen mit der Abwicklung derartiger Verträge, geschlossen nach dem 01.04.1977, zu berufen, soweit es sich nicht um Verträge mit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, einem öffentlichrechtlichen Sondervermögen oder einem Unternehmen handelt:
1.
„ § 18 (1)
Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen können unter hinreichender Wahrung der Belange der Versicherten vom Versicherer mit Zustimmung eines unabhängigen Treuhänders mit Wirkung für bestehende Versicherungsverhältnisse, auch für den noch nicht abgelaufenen Teil des Versicherungsjahres, geändert werden

d) bei unmittelbar den Versicherungsvertrag betreffenden Änderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung, der Verwaltungspraxis des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen oder der Kartellbehörden.“
2.
§ 18 (4)
Zur Beseitigung von Auslegungszweifeln kann der Versicherer mit Zustimmung des Treuhänders den Wortlaut von Bedingungen ändern, wenn diese Anpassung vom bisherigen Bedingungstext gedeckt ist und den objektiven Willen sowie die Interessen beider Parteien berücksichtigt. Abs. 2 gilt entsprechend.“

Der Beklagte hat beantragt (Bl. 33, 117 R d. A.),

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Ansicht vertreten, § 18 Abs. 1d) AVB sei am Maßstab des § 178 g Abs. 3 VVG zu messen, der den §§ 305 ff BGB vorgehe. Die Regelung entspreche den im Gesetz enthaltenen Vorgaben (Bl. 36 – 48, 106, 113 – 115 d. A.). Insbesondere konkretisiere § 18 Abs. 1d) lediglich den in § 178 g Abs. 3 VVG verwendeten Begriff der Veränderung der Verhältnisse des Gesundheitswesens, der weit zu verstehen sei (Bl. 38 – 40, 100, 103 – 105 d. A.). Die nachträgliche Änderungsmöglichkeit sei ein Ausgleich für den Verzicht des Versicherers auf das ordentliche Kündigungsrecht bei langfristig abgeschlossenen Krankheitskostenversicherungsverträgen (Bl. 39, 42, 96 d. A.). Änderungen seien bei einer Störung des Äquivalenzverhältnisses erforderlich, um dem Versicherer die Erfüllbarkeit der von ihm übernommenen Verpflichtungen zu ermöglichen (Bl. 39f. d. A.). Eine Wahrung der Belange der Versicherten werde durch die Einschaltung eines unabhängigen Treuhänders erreicht (Bl. 45 – 48, 99, 115f. d. A.). Ein Verstoß gegen § 308 Ziff. 4 BGB liege ebenfalls nicht vor, da es dort ebenso wie in § 18 AVB auf die Frage der Zumutbarkeit der Bedingungsanpassung ankomme (Bl. 48 – 53 d. A.). Eine weitere Absicherung des Versicherten werde durch die Einschränkung der Bedingungsanpassung in § 18 Abs. 2 AVB erreicht. Ferner genüge § 18 Abs. 1d) AVB den Anforderungen des § 307 Abs. 1 BGB (Bl. 53 – 56 d. A.). Die Anpassungsmöglichkeit sei bei langfristig angelegten Verträgen zur Abwendung einer Störung des Äquivalenzverhältnisses erforderlich. Das Urteil des BGH vom 17. September 1999 zur Rechtsschutzversicherung sei nicht übertragbar, da die Klauseln anders gefasst seien (Bl. 95f. d. A.). Schließlich sei auch § 18 Abs. 4 AVB nicht zu beanstanden, da bei Auslegungszweifeln keine einseitige Änderung zu Lasten des Versicherten möglich sei (Bl. 56f., 100 – 102 d. A.).

Das Landgericht hat eine Stellungnahme der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eingeholt, welche sich mit Schreiben vom 4. August 2005 den Bedenken des Klägers gegen die Wirksamkeit der beiden Klauseln angeschlossen hat (Bl. 81f. d. A.).

Mit Urteil vom 14. Dezember 2005 hat das Landgericht der Klage stattgegeben (Bl. 119 – 125 d. A.). § 18 Abs. 1d) AVB sei mit § 307 Abs. 1 BGB unvereinbar, da die Regelung dem Bestimmtheitserfordernis nicht gerecht werde. Die §§ 305 ff. BGB seien Prüfungsmaßstab, da § 18 Abs. 1d) AVB nicht lediglich eine Konkretisierung von § 178 g Abs. 3 VVG darstelle. Dieser erlaube nämlich eine Anpassung der Versicherungsbedingungen nur bei Änderungen im Gesundheitswesen, was in § 18 Abs. 1a) AVB aufgeführt sei, während der Beklagte in § 18 Abs. 1d) AVB einen weiteren vom Gesetz nicht genannten Änderungsgrund eingeführt habe. Eine Anpassungsklausel sei nach der Rechtsprechung des BGH nur zulässig, wenn bei Versicherungsverträgen mit einer nicht nur kurzen Laufzeit eine unvorhersehbare, erhebliche Störung des Äquivalenzverhältnisses oder eine im Regelwerk entstandene Lücke eine Anpassung erforderlich mache. Dem genüge § 18 Abs. 1d) AVB nicht, da dieser eine Bedingungsänderung zulasse, ohne diese auf einen der beiden anerkannten Gründe zu beschränken. Das werde auch durch § 18 Abs. 2 AVB nicht sichergestellt, da dieser eine Schlechterstellung der Rechtsstellung des Versicherungsnehmers nicht ausschließe. Der Unwirksamkeit der Regelung stehe auch die erforderliche Zustimmung eines Treuhänders nicht entgegen, da keine verbindlichen Vorgaben für den Treuhänder bestünden, wann eine Änderung zulässig sei. Schließlich sei auch § 18 Abs. 4 AVB unwirksam, weil er gegen § 307 Abs. 1, Abs. 2 Ziff. 1 BGB verstoße, da hiermit zu Lasten des Versicherungsnehmers von der Unklarheitenregelung in § 305 c Abs. 2 BGB abgewichen werde.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten.
Er verweist auf die Vorgeschichte des § 18 MB/KK 94, der die frühere weitergehendere Regelung in § 18 MB/KK 76 abgelöst habe, wobei eine hinreichende Kontrolle durch das BAV gewährleistet gewesen sei (Bl. 178 – 181 d. A.). Die neu gefasste Klausel des § 18 erfülle auch die Anforderungen, die sich aus dem Urteil des BGH zur Rechtsschutzversicherung ergäben (Bl. 182 – 185 d. A.). Insbesondere stelle § 18 AVB strengere Anforderungen an die Bedingungsanpassung als der vom BGH für unwirksam erachtete § 10 A ARB 94 (Bl. 188 – 190 d. A.). Auch in der Sache unterschieden sich Rechtsschutz und private Krankenversicherung, da die private Krankenversicherung langfristig unter Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechtes geschlossen werde, so dass sich hier ohne weiteres Änderungen des Äquivalenzverhältnisses ergeben könnten (Bl. 190 – 193, 205 d. A.). Würden hier nachträgliche Bedingungsanpassungen ausgeschlossen, würde dies die Erfüllbarkeit der vom Versicherer übernommenen Verpflichtungen in Frage stellen oder zu unbezahlbaren Prämien führen. Aus diesem Grund sei durch den Gesetzgeber auch § 178 g Abs. 3 VVG eingeführt worden, der indessen nicht abschließend sei (Bl. 194 – 196 d. A.). § 18 Abs. 1d) AVB sei auch inhaltlich mit § 178 g Abs. 3 VVG vereinbar, da Veränderungen im Gesundheitswesen sich auch aus Änderungen in der Gesetzeslage oder der Rechtsprechung ergeben könnten (Bl. 197 d. A.). Die Klausel sei auch nicht intransparent, da der Klauselverwender nicht verpflichtet sei, nur aus dem Gesetz übernommene Begriffe näher zu erläutern (Bl. 198 – 200 d. A.). Eine hinreichende Absicherung der Belange des Versicherten erfolge auch durch die Einschaltung eines unabhängigen Treuhänders (Bl. 200f., 202f. d. A.). Da mögliche Transparenzmängel jedenfalls durch den unabhängigen Treuhänder kompensiert würden, sei schließlich auch § 18 Abs. 4 AVB nicht zu beanstanden (Bl. 203 – 205 d. A.). Die Bestimmung verstoße weder gegen § 305 c Abs. 2 BGB noch gegen § 306 Abs. 2 BGB (Bl. 205 – 207 d. A.).

Der Beklagte beantragt (Bl. 176, 235 d. A.),

die Klage unter Abänderung des angefochtenen Urteils abzuweisen.

Der Kläger beantragt (Bl. 166, 235 d. A.),

die Berufung zurückzuweisen.

Er beruft sich darauf, § 18 Abs. 1 d) AVB habe einen eigenständigen Regelungsgehalt und gehe über die Anpassungsregel des § 178 g Abs. 3 VVG hinaus (Bl. 226 f. d. A.). Der Gesetzgeber habe auch die besonderen Bedingungen in der Krankenversicherung berücksichtigt und keinen Anlass für weiteren Handlungsbedarf gesehen (Bl. 227 – 229 d. A.). Eine Bedingungsänderungsklausel bedürfe nach der Rechtsprechung des BGH einer Störung des Äquivalenzverhältnisses, was in der Klausel aber nicht geregelt sei (Bl. 229 – 232 d. A.). Das bloße Abstellen darauf, die Belange der Versicherten müssten hinreichend gewahrt werden, sei nicht ausreichend. Die in § 18 Abs. 1 d) AVG verwendeten Begriffe seien auch zu unbestimmt. Auch das Treuhänderverfahren stelle keinen angemessenen Ausgleich dar (Bl. 233 d. A.). Es sei nicht ersichtlich, dass die Klausel neben § 178 g Abs. 3 VVG überhaupt erforderlich sei (Bl. 231, 233 d. A.).

II.
Die Berufung ist unbegründet. Das angefochtene Urteil beruht weder auf einem Rechtsfehler (§ 513 Abs. 1, 1. Alt., § 546 ZPO) noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrundezulegenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1, 2. Alt. ZPO). Dem Kläger, der gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 4 UKlaG klagebefugt ist, steht der Unterlassungsanspruch nach § 1 UKlaG zu, da die § 18 Abs. 1d) und § 18 Abs. 4 der von dem Beklagten verwendeten und mit den Musterbedingungen der MB/KK 94 identischen Allgemeinen Versicherungsbedingungen gegen §§ 307 ff. BGB verstoßen.

1.
§ 18 Abs. 1 S. 1 d) AVB, der in Verbindung mit Absatz 2 unter den dort genannten Voraussetzungen eine Änderung von Bedingungen bei unmittelbar den Versicherungsvertrag betreffenden Änderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung, der Verwaltungspraxis des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen oder der Kartellbehörden erlaubt, verstößt gegen § 307 Abs. 2 Ziff. 1 und Abs. 1 BGB und ist deshalb unwirksam.

a)
Hintergrund dieses Verfahrens ist das Urteil des BGH vom 12. März 2003, mit dem dieser entschieden hat, dass bei der Beurteilung der medizinischen Notwendigkeit im Sinne von § 1 MB/KK finanzielle Gesichtspunkte grundsätzlich außer Betracht zu bleiben haben, der Versicherer den Versicherungsnehmer also bei mehreren gleich geeigneten Behandlungsmethoden nicht auf die kostengünstigere verweisen darf (VersR 2003, 581). Diese Entscheidung hat bereits mehrere Krankenversicherer dazu veranlasst, ihre Bedingungen zu ändern und eine Regelung über die preisliche Angemessenheit in § 1 MB/KK einzufügen. Ob dieses Vorgehen den gesetzlichen Anforderungen an Bedingungsänderungen nach § 178 g Abs. 3 VVG entspricht, ist indessen höchst streitig (verneinend etwa LG Köln VersR 2005, 1421; Schünemann VersR 2004, 817, 818 – 821; bejahend dagegen LG NürnbergFürth VersR 2005, 492; Langheid/Grote VersR 2003, 1469, 1471 – 1474 und 2004, 823). Sollte das nicht möglich sein, stellt sich die Frage, ob die Versicherer eine Bedingungsanpassung nach ihren AVB wegen einer „Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung“ vornehmen können.

b)
Die Klausel verstöß zunächst gegen § 307 Abs. 2 Ziff. 1 BGB. Hiernach ist eine unangemessene Benachteiligung im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist.

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aa)
Das Gesetz selbst enthält für die private Krankenversicherung in § 178 g VVG Regelungen über Anpassungen des Vertrages, wobei sich Abs. 2 auf die Prämie und Abs. 3 auf die Bedingungen bezieht. Nach letzterer Bestimmung kann bei einem Versicherungsverhältnis, bei dem die Prämie nach den §§ 12, 12 a und c VAG zu berechnen und das ordentliche Kündigungsrecht des Versicherers gesetzlich oder vertraglich ausgeschlossen ist, der Versicherer bei einer nicht nur als vorübergehend anzusehenden Veränderung der Verhältnisse des Gesundheitswesens die Versicherungsbedingungen und die Tarifbestimmungen den veränderten Verhältnissen anpassen, wenn die Änderungen zur hinreichenden Wahrung der Belange der Versicherten erforderlich erscheinen und ein unabhängiger Treuhänder die Voraussetzungen für die Änderungen überprüft und ihre Angemessenheit bestätigt hat. Dasselbe gilt, wenn in den Versicherungsbedingungen eine Bestimmung unwirksam ist, soweit zur Fortführung des Vertrages dessen Ergänzung erforderlich ist.

Durch diese Regelung sollte der Forderung nach einer gesetzlichen Anpassungsmöglichkeit für Krankenversicherungsverträge Rechnung getragen werden, die für den Versicherer in der Regel unkündbar sind, sofern sich unabweisbarer Anpassungsbedarf ergibt (BTDrucks. 12/7595 S. 81, 103, 105, 112). Dieser Anpassungsbedarf wurde vom Gesetzgeber etwa angenommen, wenn durch die Rechtsprechung eine leistungsbeschreibende AVBKlausel für unwirksam erklärt wird, weil insoweit zur Fortführung des Vertragsverhältnisses nicht auf die gesetzliche Regelung verwiesen werden kann. Demgegenüber hat der Gesetzgeber von der Versicherungswirtschaft erhobenen Forderungen nach einer generellen gesetzlichen Anpassungsklausel für bestehende Versicherungsverhältnisse bei veränderten Umständen eine Absage erteilt und Änderungen nur unter den eng beschriebenen Voraussetzungen des § 178 g Abs. 3 VVG zugelassen (zur Gesetzgebungsgeschichte Renger VersR 1994, 753, 755). Sinn und Zweck des § 178 g Abs. 3 VVG ist es mithin, bei einer nachhaltigen Veränderung der Verhältnisse des Gesundheitswesens eine Bedingungsanpassung zuzulassen, um die dauernde Erfüllbarkeit der Verträge sicherzustellen (BGH VersR 2005, 1565, 1567).

(1)
§ 178 g Abs. 3 VVG regelt nur zwei Änderungsanlässe, die sich ihrerseits in § 18 Abs. 1 S. 1 a) und b) AVB wiederfinden. Nicht gesetzlich geregelt sind demgegenüber die in § 18 Abs. 1 S. 1 c) und d) weiter genannten Änderungsanlässe der Änderung von Gesetzen (um die es hier nicht geht) sowie von Änderungen in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bzw. der Verwaltungspraxis der Aufsichtsbehörden. Das wäre nur dann unschädlich, wenn insbesondere § 18 Abs. 1 S. 1 d) AVB lediglich eine Konkretisierung des Begriffes der nicht nur vorübergehenden Veränderung der Verhältnisse im Gesundheitswesen im Sinne von § 178 g Abs. 3 VVG darstellen würde (so Bach/Moser, MB/KK, 3. Aufl., § 18 Rdnr. 14).

Davon ist indessen nicht auszugehen. Zunächst sind AVB nicht gesetzesähnlich, sondern grundsätzlich so auszulegen, wie sie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss, wobei es auf die Verständnismöglichkeit eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse ankommt (BGHZ 123, 83, 85; Römer/Langheid, VVG, 2. Aufl., Vor § 1 Rdnr. 16). Für einen durchschnittlich aufmerksamen Versicherungsnehmer stehen aber die vier in § 18 Abs. 1 S. 1 AVB genannten Änderungsanlässe gleichwertig nebeneinander. Dass eine Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung sowie der Verwaltungspraxis der Aufsichtsbehörden gleichzeitig eine Veränderung der Verhältnisse im Gesundheitswesens darstellt, wird sich ihm nicht erschließen.

Verstärkt wird dieser Eindruck noch durch Satz 2 von § 18 Abs. 1 AVB, der lediglich für die Fälle von § 18 Abs. 1 S. 1 c) und d) AVB als weiteres Zulässigkeitskriterium vorsieht, dass es sich um Bestimmungen über Versicherungsschutz, Pflichten des Versicherungsnehmers, Sonstige Beendigungsgründe, Willenserklärungen und Anzeigen sowie Gerichtsstand handeln muss. Ein derartiges Zusatzerfordernis findet sich für § 18 Abs. 1 S. 1 a) AVB mit der nicht nur vorübergehenden Veränderung der Gesundheitsverhältnisse indessen nicht. Würde § 18 Abs. 1 S. 1 d) deshalb lediglich eine Konkretisierung von § 18 Abs. 1 S. 1 a) AVB darstellen, so wäre entweder S. 2 für diesen Fall überflüssig oder er müsste entsprechend auch auf § 18 Abs. 1 S. 1 a) AVB angewendet werden, was sich der Bestimmung aber gerade nicht entnehmen lässt. Diese jedenfalls ungenaue Formulierung geht aber nach § 305 c BGB zu Lasten des Beklagten als Verwender.

(2)
Ferner lässt sich nicht ohne weiteres feststellen, dass eine Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung unter den Oberbegriff der nicht nur vorübergehenden Veränderung der Verhältnisse des Gesundheitswesens fällt. Diese Frage wird für § 178 g Abs. 3 VVG kontrovers diskutiert und ist bisher nicht abschließend entschieden. Teilweise wird sie bejaht und insbesondere für die Entscheidung des BGH zur Kostenproblematik des § 1 MB/KK ein tief greifender Wechsel der Verhältnisse im Gesundheitswesen angenommen, weil nunmehr auch eine Erstattungspflicht für extrem hohe Behandlungskosten bestehe, so dass die Versicherer berechtigt seien, dem durch eine Änderung von § 1 MB/KK und die Einführung einer preislichen Angemessenheitsklausel nach § 178 g Abs. 3 VVG Rechnung zu tragen (so LG NürnbergFürth VersR 2005, 492; Langheid/Grote VersR 2004, 823 und 2003, 1469, 1471 – 1474).

Ob diese Auffassung zutreffend ist, dürfte indessen zweifelhaft sein. Zutreffend weist das LG Köln darauf hin, dass Änderungen der Rechtsprechung zwar zu einer Veränderung der Verhältnisse des Gesundheitswesens führen können, diese selbst aber noch nicht darstellen (VersR 2005, 1421; so auch Schünemann VersR 2004, 817, 818). Konkret bedeutet dies, dass die Entscheidung BGH VersR 2003, 581 erst dann mit einer Veränderung der Verhältnisse des Gesundheitswesens verbunden ist, wenn es tatsächlich gerade wegen dieses Urteils zu einer signifikanten Steigerung der Kosten im Gesundheitswesen wegen des Wegfalls der Prüfung der preislichen Angemessenheit kommt. Diese Voraussetzungen standen aber in dem Zeitpunkt, als der Versicherer in dem der Entscheidung des LG Köln zugrundeliegenden Sachverhalt versuchte, § 1 MB/KK um eine Klausel bezüglich preislicher Angemessenheit zu ergänzen, noch gar nicht fest. Insoweit darf nicht faktisch eine präventive Prämienerhöhung, die § 178 g Abs. 2 VVG gerade nicht erlaubt, durch die Hintertür einer Bedingungsänderung nach § 178 g Abs. 3 VVG eingeführt werden, indem eine Rechtsprechungsänderung sofort zum Anlass genommen wird, den Leistungsumfang in den Bedingungen zu kürzen und damit in der Sache trotz formal gleicher Prämie eine Prämienerhöhung durchzusetzen (so auch Schünemann, a. a. O., 821).

Hinzu kommt, dass § 178 g Abs. 3 VVG eine Bedingungsänderung nur zulässt, wenn dies zur hinreichenden Wahrung der Belange der Versicherten erforderlich erscheint. Deren Rechtsstellung ist durch die Entscheidung BGH VersR 2003, 581 aber gestärkt worden, da sie bei zunächst unverändertem Tarif höhere Leitungen erhalten (zu diesem Gesichtspunkt auch Schünemann, a. a. O., 819 f.). Ist aber tatsächlich eine nachweisbare Kostensteigerung eingetreten, so müsste zunächst geprüft werden, ob nicht eine Prämienerhöhung nach § 178 g Abs. 2 VVG das mildere Mittel im Vergleich zu einer Bedingungsänderung nach § 178 g Abs. 3 VVG darstellt (so Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., Vorbem. I Rdnr. 29 c).

Eine Änderung der Rechtsprechung ist auch nicht unter eine analoge Anwendung von § 178 g Abs. 3 S. 2 VVG zu fassen, da es insoweit an einer planwidrigen Regelungslücke fehlt und die Aufgabe einer auch langjährigen Rechtsprechung nicht mit der Unwirksamkeit einer AVBKlausel gleichzusetzen ist (LG Köln, a. a. O.).

Gegen eine zu weite Auslegung von § 178 g Abs. 3 VVG spricht ferner, dass dieser abweichend von den allgemeinen schuldrechtlichen Grundsätzen dem Versicherer die Möglichkeit zu einer einseitigen Vertragsänderung eröffnet, die er überdies bei einem langfristig angelegten Krankheitskostenversicherungsvertrag, bei dem aus faktischen Gründen ein Wechsel für den Versicherungsnehmer nur schwer möglich ist (Gesundheitsprüfung, Altersrückstellungen etc), immer wieder ausüben kann. Auch eine Genehmigung durch eine staatliche Behörde, wie früher das BAV oder jetzt das BaFin, ist nicht mehr vorgesehen, sondern lediglich die Zustimmung eines unabhängigen Treuhänders.

Schließlich weicht auch bereits der sich auf alle Änderungsanlässe beziehende erste Teil von § 18 Abs. 1 S. 1 AVB insofern zum Nachteil des Versicherungsnehmers von § 178 g Abs. 3 VVG ab, als letzterer Änderungen nur zulässt, wenn dies zur hinreichenden Wahrung der Belange der Versicherten erforderlich erscheint, während § 18 Abs. 1 S. 1 AVB nur davon spricht, dass die Belange der Versicherten hinreichend gewahrt werden müssen (vgl. Prölss/Martin, § 18 MBKK 94 Rdnr. 3).

bb)
Weicht § 18 Abs. 1 S. 1 d) AVB somit zum Nachteil des Versicherungsnehmers von § 178 g Abs. 3 VVG ab, so folgt hieraus sein Verstoß gegen § 307 Abs. 2 Ziff. 1 BGB.

Zunächst bestimmt § 178 o VVG, dass eine von § 178 g Abs. 3 VVG abweichende Vereinbarung zum Nachteil des Versicherungsnehmers unzulässig ist. Unmittelbar soll sich das aber nur auf den eigentlichen Gegenstand von § 178 g Abs. 3 VVG beziehen, nämlich die Änderungsgründe der Veränderung der Verhältnisse des Gesundheitswesens sowie die Unwirksamkeit einer AVBKlausel. Demgegenüber soll die Bestimmung die Zulässigkeit sonstiger Änderungsvorbehalte, wie sie hier in § 18 Abs. 1 S. 1 c) und d) enthalten sind, nicht berühren, da diese Fälle dort nicht – auch nicht negativ – geregelt seien (Prölss/Martin, a. a. O. ferner Vorbem. I Rdnr. 28 a; Fricke VersR 2000, 257; Präve VersR 1995, 733, 737).

Dieser Auffassung vermag der Senat indessen nicht zu folgen. Wenn der Gesetzgeber in § 178 g Abs. 3 VVG zwei Fälle vorgesehen hat, bei denen Bedingungsänderungen zulässig sind, lässt sich hieraus durchaus herleiten, dass weitergehende Änderungen gerade nicht möglich sind, zumindest aber nicht mit dem gesetzlichen Leitbild nach § 307 Abs. 2 Ziff. 1 BGB übereinstimmen.

Zwar hat der BGH in seinem Urteil vom 17. März 1999 zur Zulässigkeit der Bedingungsanpassungsklausel in § 10 A ARB 94 entschieden, die grundsätzliche Zulässigkeit einer Anpassungsklausel werde nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Gesetzgeber nur in den beiden Fällen der § 172 und § 178 g VVG für die Lebens und Krankenversicherung Bedingungsanpassungen geregelt habe (VersR 1999, 697, 698). Hieraus lasse sich nicht der Umkehrschluss ziehen, in allen anderen Fällen sei eine Bedingungsanpassung ausgeschlossen und der Versicherer auf eine Änderungskündigung verwiesen. Bei den §§ 172, 178 g VVG handele es sich um vom Gesetzgeber geregelte Sonderfälle der Lebens und Krankenversicherung, die keinen Rückschluss auf andere Versicherungsarten zuließen. Das ist zwar richtig, besagt aber nicht, dass, soweit – wie hier – gerade gesetzliche Sondervorschriften bestehen, daneben doch noch weitergehende Änderungsklauseln zulässig seien. Hierfür spricht auch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift, in die eine allgemeine gesetzliche Anpassungsklausel gerade nicht aufgenommen wurde (vgl. Renger VersR 1994, 753, 755). § 18 Abs. 1 d) AVB des Beklagten verstößt mithin bereits gegen § 307 Abs. 2 Ziff. 1 BGB.

c)
Selbst wenn man dies nicht annähme, stellt die Vertragsklausel aber in jedem Fall eine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers gem. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB dar. Hiervon ist dann auszugehen, wenn der Verwender entgegen den Geboten von Treu und Glauben einseitig eigene Interessen auf Kosten des Vertragspartners durchzusetzen sucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen (BGH VersR 2001, 576, 577). Hierbei bedeutet allerdings nicht jede Schmälerung des Versicherungsschutzes eine unangemessene Benachteiligung. Sie muss vielmehr im Vergleich mit den berechtigten Interessen des Versicherers von einigem Gewicht sein.

aa)
Maßstab für die Beurteilung der Zulässigkeit einer Bedingungsanpassungsklausel ist das Urteil des BGH vom 17. März 1999, mit dem er die Regelung in § 10 A Abs. 1 ARB 94 bei der Rechtsschutzversicherung für unwirksam erklärt hat (VersR 1999, 697). Die Klausel lautete wie folgt:

„ § 10 Bedingungs und Beitragsanpassung
A. Bedingungsanpassung
(1) Der Versicherer ist berechtigt,
bei Änderung von Gesetzen, auf denen die Bestimmungen des Versicherungsvertrages beruhen, bei unmittelbar den Versicherungsvertrag betreffenden Änderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung, der Verwaltungspraxis des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen oder der Kartellbehörden, im Fall der Unwirksamkeit von Bedingungen sowie zur Abwendung einer kartell oder aufsichtsbehördlichen Beanstandung einzelne Bedingungen für bestehende Verträge zu ergänzen oder zu ersetzen. Die neuen Bedingungen sollen den ersetzten rechtlich und wirtschaftlich weitestgehend entsprechen. Sie dürfen die Versicherten auch unter Berücksichtigung der bisherigen Auslegung in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht nicht unzumutbar benachteiligen.“

Zur Begründung hat der BGH ausgeführt, die Vorschrift sei schon deshalb unwirksam, weil sich der Versicherer mit ihr das Recht vorbehalte, den Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss durch Änderung vereinbarter Bedingungen schlechter zu stellen, als er bei Abschluss des Vertrages stand. Der Eingriff in ein bestehendes Vertragsverhältnis lasse sich indessen nur dann rechtfertigen, wenn durch unvorhersehbare Änderungen, die der Versicherer nicht veranlasst und auf die er keinen Einfluss hat, das bei Vertragsschluss vorhandene Äquivalenzverhältnis in nicht unbedeutendem Umfang gestört werde. Ebenso könne eine im Regelungswerk entstandene Lücke, etwa wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erkläre, Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen lassen, die nur durch Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen seien. Ausdrücklich hat der BGH ausgeführt, nur unter diesen Voraussetzungen der Vertragslücke und der Störung des Äquivalenzverhältnisses sei eine nachträgliche Anpassung des Vertragsinhalts gerechtfertigt, die durch eine Anpassungsklausel geregelt werden könne. Außerdem könne sich der Versicherer nicht von dem ursprünglich durch den übereinstimmenden Willen beider Parteien zustande gekommenen Vertragsinhalt nachträglich einseitig durch eine Anpassungsklausel zum Nachteil des Versicherungsnehmers lösen. Ferner verstoße die Klausel gegen § 6 Abs. 2 AGBG (= § 306 Abs. 2 BGB), weil sie dem Versicherer undifferenziert die Möglichkeit einer Bedingungsanpassung eröffne. Das sei bei einer unwirksamen Regelung in den AVB nicht erforderlich, weil hier subsidiär gesetzliche Vorschriften – soweit vorhanden – zur Anwendung kämen.

Schließlich hat der BGH Bedenken auch gegen die speziellen Änderungsanlässe „im Falle der Unwirksamkeit von Bedingungen“ sowie „zur Abwendung einer kartell oder aufsichtsbehördlichen Beanstandung“ geäußert sowie den generellen Vorbehalt, „einzelne Bedingungen“ zu ändern, als zu unbestimmt angesehen. Speziell mit der hier maßgeblichen Klausel der Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung hat er sich dagegen nicht ausdrücklich befasst.

Dieser Rechtsprechung folgend hat auch der Senat in seinem Urteil vom 22. Juli 1999 (8 U 82/98, in: VersR 2000, 47) Tarifänderungsklauseln in der Kfz.Haftpflichtversicherung, die das Ersetzen von im Tarif vorgesehenen Gefahrenmerkmale durch andere erlaubten, wenn ein angemessenes Verhältnis von Versicherungsbeitrag und leistung gewährleistet ist, für unwirksam erachtet. Es fehle eine hinreichende Konkretisierung, unter welchen Voraussetzungen eine derartige Schlechterstellung zulässig sei, so dass es zu einer Art „Entmündigung“ des Versicherungsnehmers komme.

bb)
(1)
Diese vom BGH zu einer Klausel in der Rechtsschutzversicherung aufgestellten Grundsätze sind auch auf die private Krankenversicherung übertragbar und führen zur Unwirksamkeit von § 18 Abs. 1 S. 1 d) AVB wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 BGB. Rechtsprechung zu dieser Frage gibt es bisher nicht. Im Schrifttum wird von Prölss/Martin die Auffassung vertreten, § 18 Abs. 1 S. 1 d) MB/KK sei unwirksam, weil Formulierungen, wie sie hier auch in § 18 Abs. 2 AVB verwendet würden, nicht dem vom BGH postulierten Verschlechterungsverbot genügten (Prölss/Martin, § 18 MBKK 94 Rdnr. 4). Außerdem würden in § 18 auch keine bestimmten Voraussetzungen einer Änderung genannt, nämlich eine unvorhersehbare und erhebliche Äquivalenzstörung, was unter dem Aspekt des Bestimmtheitsgebotes problematisch sei. Demgegenüber gehen Bach/Moser von der Wirksamkeit der Klausel aus, da es sich offensichtlich nur um eine klarstellende Erläuterung des Begriffes der „Veränderung der Verhältnisse im Gesundheitswesen“ handele (was indessen nicht der Fall ist, siehe oben zu 1b) aa)), anders als bei der Rechtsschutzversicherung die Mitwirkung eines unabhängigen Treuhänders vorgesehen sei und die Belange des Versicherungsnehmers durch die einleitende Formulierung in § 18 Abs. 1 S. 1 sowie durch Abs. 2 hinreichend gewahrt würden (Private Krankenversicherung, 3. Aufl., § 18 MB/KK Rdnr. 14).

Bezüglich der Entstehungsgeschichte von § 18 MB/KK 94 ist zunächst darauf hinzuweisen, dass dieser die frühere Regelung des § 18 MB/KK 76 ersetzt hat, der eine Bedingungsänderung mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde generell zuließ, soweit diese Bestimmungen über Versicherungsschutz, Pflichten des Versicherungsnehmers, sonstige Beendigungsgründe, Willenserklärungen und Anzeigen sowie Gerichtsstand betrafen. Während die Klausel zunächst trotz ihrer Unbestimmtheit wegen des Genehmigungserfordernisses für wirksam gehalten wurde, ist sie nach h. M. mit dem Wegfall dieses Erfordernisses wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam geworden, weil sich aus ihr Umfang und Grenzen der nachträglichen Änderung des Leistungsversprechens nicht hinreichend klar ergaben (LG Berlin r+s 2001, 90; Prölss/Martin, § 18 MB/KK Rdnr. 1).

Auch wenn § 18 Abs. 1 S. 1 d) und Abs. 2 MB/KK 94 bereits klarere Vorgaben enthält, genügt diese Bestimmung gleichwohl nicht den Anforderungen, die nach dem Urteil des BGH vom 17. März 1999 an Bedingungsanpassungsklauseln zu stellen sind. Diese müssen vielmehr einer Reihe formeller und materieller Kriterien genügen (Fricke VersR 2000, 259 – 266 sowie Prölss/Martin, Vorbem. I Rdnr. 28 – 30 c). In formeller Hinsicht ist zu fordern, dass der Änderungsvorbehalt diejenigen Vorschriften des Klauselwerkes beschreibt, die geändert werden können, sowie die Anlässe, die eine Änderung ermöglichen, so präzise wie möglich beschreibt (Fricke, a. a. O., 259 – 261; Prölss/Martin, a. a. O., Rdnr. 29 b). Materiell muss ein die Inanspruchnahme einseitiger Gestaltungsmacht durch den Versicherer inhaltlich rechtfertigender Anlass bestehen, der eine Vertragsanpassung wegen einer erheblichen Äquivalenzstörung oder zur Lückenfüllung erlaubt und inhaltlich nicht zu einer Schlechterstellung des Versicherungsnehmers führt (Fricke, a. a. O., 262 – 266; Prölss/Martin, a. a. O., Rdnr. 28 b – 29a, 29 c, 31).

(2)
Auf dieser Grundlage bestehen schon aus formeller Sicht Bedenken gegen die Klausel.

Als Änderungsgegenstand werden in § 18 Abs. 1 S. 2 AVB Bestimmungen über Versicherungsschutz, Pflichten des Versicherungsnehmers, Sonstige Beendigungsgründe, Willenserklärungen und Anzeigen sowie Gerichtsstand genannt. Damit erfolgt zwar im Gegensatz zu § 10 A Abs. 1 ARB 94 insofern eine Konkretisierung, als hier nicht nur allgemein von „einzelnen Bedingungen“ gesprochen wird, was der BGH mangels hinreichender Konkretisierung bereits für unzulässig hielt (VersR 1999, 697, 698). Auch wenn formal damit der Änderungsgegenstand hinreichend präzise bestimmt ist, ist die Regelung bedenklich, weil sie in Wahrheit die Änderung praktisch sämtlicher Bestimmungen der AVB erlaubt, da diese in §§ 1 – 7 den Versicherungsschutz, in §§ 8 – 12 die Pflichten des Versicherungsnehmers, in §§ 13 – 15 das Ende der Versicherung sowie in §§ 17 und 18 Willenserklärungen, Anzeigen, Klagefrist und Gerichtsstand regeln. Ausgenommen vom Änderungsvorbehalt ist damit nur § 19 über den Wechsel in den Standardtarif (kritisch zu einer zu weitgehenden Fassung des Änderungsgegenstandes auch Fricke, a. a. O., 259).

Bedenken aus formeller Sicht bestehen ferner gegen den Änderungsanlass, der mit „bei unmittelbar den Versicherungsvertrag betreffenden Änderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung, der Verwaltungspraxis des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen oder der Kartellbehörden“ umschrieben wird. Allerdings hat sich der BGH mit der entsprechenden Bestimmung in § 10 A Abs. 1 ARB 94 im Gegensatz zu zwei anderen Änderungsanlässen („im Falle der Unwirksamkeit von Bedingungen“ und „zur Abwendung einer kartell oder aufsichtsrechtlichen Beanstandung“) nicht befasst, woraus teilweise der Schluss gezogen wurde, er halte diesen Änderungsanlass für grundsätzlich unproblematisch (so Prölss/Martin, a. a. O., Rdnr. 29 b; Präve VersR 1999, 699f.). Ein derartiger Umkehrschluss ist aber keineswegs zwingend. Soweit es zunächst um die Änderung der Verwaltungspraxis der Aufsichtsbehörden geht, ist bereits unklar, wie genau sich eine derartige Verwaltungspraxis, die nur in seltenen Fällen einheitlich nach außen erscheinen wird, überhaupt feststellen lässt (vgl. Fricke, a. a. O., 261). Erst recht gilt dies für eine Änderung dieser Verwaltungspraxis, zumal weiterhin völlig unklar ist, wem die Kompetenz zur Feststellung dieser geänderten Praxis zukommen soll. Soll dies der Versicherer sein, wird der Versicherungsnehmer kaum jemals in der Lage sein, das inhaltlich nachzuprüfen.

Auch die Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist als Änderungsanlass nicht zweifelsfrei (so aber Fricke, a. a. O.). Formal wird sich eine solche Änderung zwar leichter feststellen lassen und sie ist auch auf die Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte beschränkt. Allerdings kommt in § 18 Abs. 1 S. 1 d) AVB nicht hinreichend klar zum Ausdruck, ob die Änderung unmittelbar die dann zu ändernde Bestimmung betreffen muss, oder ob es genügt, dass diese Rechtsprechung in irgendeiner Weise den Versicherungsvertrag berührt (vgl. OLG Düsseldorf VersR 1997, 1272, welches als Vordergericht zu BGH VersR 1999, 697 deshalb auch die entsprechende Regelung in § 10 A ARB 94 für unwirksam hielt).

(3)
Jedenfalls wird § 18 Abs. 1 d) AVB aber nicht den materiellen Anforderungen gerecht, die an die Wirksamkeit einer Bedingungsänderungsklausel zu stellen sind. Das ergibt sich bereits daraus, dass die Regelung nicht den einschränkenden Anforderungen des BGH entspricht, der eine solche Klausel gerade nur bei erheblichen Äquivalenzstörungen oder zur Füllung einer Vertragslücke für zulässig hält (VersR 1999, 697, 698). Diese Voraussetzungen für eine Bedingungsanpassung, die in der hier angegriffenen Klausel nicht aufgeführt werden, sind auch nicht isoliert auf den entschiedenen Fall der Rechtsschutzversicherung beschränkt, sondern verallgemeinerungsfähig (so auch Präve VersR 1999, 699). Ohne Erfolg macht der Beklagte deshalb im Ergebnis geltend, Rechtsschutz und private Krankenversicherung unterschieden sich grundsätzlich, da die private Krankenversicherung langfristig unter Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechtes geschlossen werde, so dass sich hier immer wieder Änderungen des Äquivalenzverhältnisses ergeben könnten, zumal anderenfalls die Erfüllbarkeit der vom Versicherer übernommenen Verpflichtungen in Frage gestellt werde.

Auch wenn diese Überlegungen vom Ansatz her zutreffend sein mögen, rechtfertigen sie jedenfalls die beanstandete Klausel in ihrer konkreten Fassung nicht. So hat der BGH gerade darauf abgestellt, dass bei Versicherungsverträgen mit einer nicht nur kurzen Laufzeit eine Störung des Äquivalenzverhältnisses eine Anpassung erforderlich machen kann, wenn die Parteien sonst nicht oder nur mit Schwierigkeiten zu einer Fortsetzung des Vertrages in der Lage sind. Hierbei muss das Äquivalenzverhältnis allerdings, um die Abänderung eines einmal geschlossenen Vertrages zu rechtfertigen, in nicht unbedeutendem Maß gestört werden. Diese Erfordernisse greifen gerade bei Verträgen mit längerer Laufzeit ein. Alleine aus der langen Laufzeit des Vertrages sowie der fehlenden Kündigungsmöglichkeit kann der Versicherer deshalb keine weitergehenden Rechte zur Bedingungsänderung herleiten als sie sich aus der Entscheidung des BGH ergeben. Anderenfalls würden auch die Voraussetzungen des § 178 g Abs. 3 VVG umgangen, indem „durch die Hintertür“ über eine Bedingungsänderung eine Leistungskürzung bei gleichbleibender Prämie herbeigeführt wird, obwohl die Anforderungen für die eigentliche Prämienanpassung nach § 178 g Abs. 2 VVG (noch) nicht vorliegen.

Auch die weiteren in § 18 Abs. 1 und 2 AVB genannten Voraussetzungen für die Bedingungsanpassung sind nicht geeignet, die Bedenken gegen die Wirksamkeit der Klausel auszuräumen. Soweit es in § 18 Abs. 2 heißt, die neuen Bedingungen sollen den ersetzten rechtlich und wirtschaftlich weitestgehend entsprechen und sie dürften den Versicherten auch unter Berücksichtigung der bisherigen Auslegung in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht nicht unzumutbar benachteiligen, handelt es sich um eine Regelung, die wortidentisch mit § 10 A Abs. 1 S. 2 und 3 ARB 94 ist und vom BGH gerade für unwirksam erachtet wurde. Die Klausel enthält nämlich lediglich die äußerste Grenze, dass die Änderung nicht die Grenze der Zumutbarkeit überschreiten darf. Das genügt aber gerade nicht, sondern es muss einer der beiden anerkannten Fälle für eine Bedingungsänderung vorliegen, die indessen weder in § 10 A Abs. 1 ARB 94 noch in § 18 Abs. 1 S. 1 d) und 2 AVB des Beklagten genannt werden. Die Klausel ermöglicht es vielmehr dem Versicherer, den Versicherungsnehmer schlechter zu stellen als er bei Vertragsschluss stand. Eine solche einseitige Schlechterstellung durch eine nachträgliche Vertragsanpassung hat der BGH aber gerade ausgeschlossen (vgl. hierzu auch Fricke, a. a. O., 265f.; Prölss/Martin, a. a. O., Rdnr. 29 c).

Durch die Klausel wird dem Versicherer nämlich bei jeder Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung oder der Verwaltungspraxis der Aufsichtsbehörden eine Anpassungsmöglichkeit eröffnet, ohne dass es einer nachhaltigen Störung des Äquivalenzverhältnisses bedarf. Das ist unzulässig. Auch der Umstand, dass in § 18 Abs. 1 S. 2 AVB die zu ändernden Bestimmungen aufgeführt werden, während das in § 10 A ARB 94 nicht der Fall war („einzelne Bedingungen“), ist unerheblich, da dies zum einen nur die formellen Anforderungen an die Bedingungsänderung betrifft und faktisch ohnehin fast sämtliche AVB unter den Änderungsvorbehalt fallen.

Die Wirksamkeit der Klausel wird auch nicht dadurch gewährleistet, dass in § 18 Abs. 1 AVB noch davon gesprochen wird, eine Änderung der Bedingungen sei nur unter hinreichender Wahrung der Belange des Versicherten zulässig. Dieses zusätzliche Erfordernis ist zwar in § 10 A Abs. 1 ARB 94 nicht enthalten, vermag aber die Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klausel nicht zu beseitigen. Zunächst bleibt diese Formulierung bereits hinter § 178 g Abs. 3 VVG zurück, wo davon die Rede ist, die Änderungen müssten zur hinreichenden Wahrung der Belange der Versicherten erforderlich erscheinen. Im Gesetz wird mithin in erster Linie auf die Belange der Versicherten abgestellt, während diese nach den AVB nur hinreichend zu wahren sind. Entscheidend ist jedenfalls, dass die Klausel eine einseitige Schlechterstellung des Versicherten erlaubt, ohne dass die besonderen Anforderungen einer erheblichen Störung des Äquivalenzverhältnisses vorliegen müssen.

Entgegen der Auffassung des Beklagten führt die Unwirksamkeit dieser Klausel und damit der Ausschluss von Bedingungsänderungen bei Änderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung auch keineswegs dazu, dass die Erfüllbarkeit der vom Versicherer übernommenen Verpflichtungen in Frage gestellt wird oder unbezahlbare Prämien drohen. Soweit es speziell um das Urteil des BGH zu § 1 MB/KK und der grundsätzlichen Nichtberücksichtigung von Kostengesichtspunkten geht (VersR 2003, 581), scheidet eine Bedingungsänderung mit der Einführung des Korrektivs der preislichen Angemessenheit hier bereits deshalb aus, weil dies zu einer einseitigen Schlechterstellung des Versicherungsnehmers führt. Dieser hat nämlich durch das Urteil des BGH zunächst einer Verbesserung seiner Rechtsstellung erreicht, weil er bei unveränderten Prämien höhere Leistungen erhalten kann (vgl. zu diesem Aspekt auch LG Köln VersR 2005, 1421; Schünemann, a. a. O., 819 f., 821).

Dem kann auch nicht unter Bezug auf die allgemeinen Interessen der Versichertengemeinschaft entgegengehalten werden, an der Erstattung von Luxusbehandlungen hätten nicht alle Versicherten ein Interesse, denen es vielmehr in erster Linie auf bezahlbare Prämien ankomme (in diese Richtung etwa Langheid/Grote VersR 2003, 1469, 1472 f.; 2004, 823, 825; zu Recht kritisch zu diesem Abstellen auf die Interessen der Versichertengemeinschaft dagegen Schünemann, a. a. O.; Fricke, a. a. O., 266). Das mag zwar richtig sein, ändert aber zunächst nichts daran, dass die Klausel des § 18 Abs. 1 S. 1 d) AVB zunächst eine einseitige Bedingungsänderung durch Herabsetzung des Leistungsumfangs für alle Versicherungsnehmer zulässt, ohne dass bereits feststeht, dass es tatsächlich wegen eines erheblichen und nicht nur vorübergehenden Missverhältnisses zwischen Kosten und Prämienaufkommen zu einer nachhaltigen Störung des Äquivalenzverhältnisses gekommen ist. Ist das tatsächlich der Fall, so ist dem Versicherer immer noch der Weg über eine Bedingungsänderung nach § 178 g Abs. 3 VVG, der gerade die dauernde Erfüllbarkeit von Verträgen bei einer nachhaltigen Veränderung der Verhältnisses des Gesundheitswesens im Blick hat (vgl. BGH VersR 2005, 1565, 1567; Prölss/Martin, § 178 g Rdnr. 26), oder über eine Prämienerhöhung nach § 178 g Abs. 2 VVG eröffnet. Letztere rechtfertigt sich gerade aus dem Bedürfnis des Versicherers, die Prämien den nicht vorhersehbaren Entwicklungen der Kosten im Gesundheitswesen anzupassen (BGHZ 119, 55, 59). Es besteht mithin kein Grund, einer präventiven Bedingungsanpassung den Vorrang vor einer Prämienerhöhung zu geben, wenn noch gar nicht feststeht, dass deren Voraussetzungen erfüllt sind (in diese Richtung aber Langheid/Grote, a. a. O., 1473).

Für eine ex ante zuzulassende Bedingungsänderung nur wegen einer Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung mit der Möglichkeit einer einseitigen Verschlechterung der Rechtsposition des Versicherungsnehmers gibt es mithin keine Rechtfertigung, wenn weder eine Störung des Äquivalenzverhältnisses noch eine Regelungslücke besteht. Ebenso wie § 178 g Abs. 3 VVG muss auch bei vertraglichen Änderungsvorbehalten beachtet werden, dass diese nicht abweichend vom Grundsatz „pacta sunt servanda“ dem Versicherer ein allgemein verfügbares Mittel zur Reaktion auf jedwede Änderungen der versicherungsvertraglichen Grundlagen und Rahmenbedingungen gewähren dürfen (vgl. Schünemann, a. a. O., 819). Hinzu kommt, dass es dem Versicherer – in den Grenzen der §§ 307 ff BGB – auch unbenommen bleibt, jedenfalls in neu abzuschließende Verträge Bedingungsänderungen aufzunehmen, die sich aus einer Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung ergeben.

Lediglich klarstellend ist darauf hinzuweisen, dass auch die Auslegung von § 1 MB/KK durch den BGH unter grundsätzlicher Außerachtlassung von Kostengesichtspunkten keine Vertragslücke bedeutet, sondern nur die Anwendung einer Norm im Sinne einer bestimmten Interpretation.

Die Wirksamkeit der Abänderungsklausel lässt sich auch nicht damit rechtfertigen, dass die jeweils geänderte materielle Klausel später in einem konkreten Fall bzw. in einem Verfahren nach dem UKlaG inhaltlich auf ihre Vereinbarkeit mit den §§ 305 ff BGB überprüft werden kann. Hierbei handelt es sich lediglich um die nachgelagerte Inhaltskontrolle, während es hier darum geht, ob überhaupt die einseitige Abänderung eines einmal geschlossenen Vertrages zulässig ist.

Keine Rolle spielt es schließlich auch, dass § 18 Abs. 1 d) MB/KK durch das BaFin bzw. früher das BAV genehmigt wurde. Der Verwender trägt grundsätzlich das Risiko der Unwirksamkeit auch bei Klauseln, die zunächst geraume Zeit unbeanstandet blieben und deren Unwirksamkeit sich erst nach längerer Prozessdauer herausstellt. Daran ändert auch eine frühere Überprüfung und Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde nichts (BGHZ 106, 42, 52). Individualrechte des Versicherten werden durch Entscheidungen der Versicherungsaufsicht nicht berührt (BVerwG VersR 1996, 1133). Im Übrigen geht das BaFin inzwischen entsprechend seiner Stellungnahme vom 4. August 2005 ebenfalls von einer Unwirksamkeit der Klausel aus (Bl. 81 f. d. A.). Hier wird auch darauf hingewiesen, dass die Genehmigung von § 18 MB/KK noch vor der Einführung von § 178 g Abs. 3 VVG erfolgte.

cc)
Die Wirksamkeit der Klausel kann schließlich auch nicht mit dem vom Beklagten vorgebrachten Argument gerettet werden, die Interessen der Versicherten würden hinreichend dadurch gewahrt, dass eine Bedingungsänderung nur mit Zustimmung eines unabhängigen Treuhänders zulässig sei. Richtig ist, dass insoweit ein Unterschied zwischen § 18 Abs. 1 S. 1 AVB des Beklagten und § 10 A Abs. 1 ARB besteht, bei dem eine derartige Mitwirkung des Treuhänders nicht vorgesehen war. Auch ist dem Gesetz selbst das Rechtsinstitut des unabhängigen Treuhänders nicht fremd. Sowohl für die Prämienanpassung als auch für die Bedingungsänderung nach § 178 g Abs. 2 und 3 VVG ist die Zustimmung eines unabhängigen Treuhänders vorgesehen. Ähnliche Regelungen gibt es für die Lebensversicherung in § 172 Abs. 1 und 2 VVG. Auch der Referentenentwurf des BMJ zur Reform des VVG sieht in § 203 VVGE, der mit § 178 g auch i. ü. inhaltlich übereinstimmt, weiterhin die Mitwirkung des Treuhänders bei der Prämien und Bedingungsanpassung vor.

Der Treuhänder wird bezüglich seiner Rechtsstellung überwiegend als Vertreter der Interessen der Gesamtheit der Versicherungsnehmer angesehen (BGH VersR 2005, 1565, 1569; Buchholz VersR 2005, 866, 868; Küntzel VersR 1996, 148, 150). Seine Einschaltung soll einen Ausgleich dafür schaffen, dass das Gesetz dem Versicherer ein einseitiges Vertragsänderungsrecht einräumt und dadurch die Vertragsfreiheit des Versicherungsnehmers beeinträchtigt. Gleichwohl vermag dies an der Unwirksamkeit der Klausel nichts zu ändern. Die Mitwirkung des Treuhänders ersetzt lediglich formal für die Gesamtheit der Versicherungsnehmer deren nach allgemeinen vertragsrechtlichen Grundsätzen an sich erforderliche Zustimmung zu einer nachträglichen Vertragsänderung. Inhaltlich bleibt der Treuhänder indessen an die Vorgaben des § 18 Abs. 1 AVB gebunden. Da sich aus der Bestimmung aber nicht ergibt, dass eine Bedingungsänderung nur unter den Voraussetzungen einer erheblichen Äquivalenzstörung oder einer nachträglich entstandenen Lücke zulässig ist, ist eben gerade nicht hinreichend gewährleistet, dass der Treuhänder seine Zustimmung nur dann erteilt, wenn diese einschränkenden Voraussetzungen im Sinne der BGHRechtsprechung vorliegen.

Hinzu kommt, dass auch die Rechtsstellung eines unabhängigen Treuhänders nicht gleichgesetzt werden kann mit der vor der Deregulierung des Versicherungsmarktes noch erforderlichen aufsichtsbehördlichen Genehmigung von Versicherungsbedingungen und ihrer Änderungen durch das BAV bzw. das BaFin. Er ist weder Beliehener noch erfüllt er eine öffentliche Funktion wie eine Behörde (Küntzel, a. a. O.). Vielmehr handelt es sich um ein gesetzliches Treuhandverhältnis des Privatrechts. Zwar enthalten § 12 b Abs. 3 – 5 VAG Anforderungen an die Person des Treuhänders. Dieser muss zuverlässig, fachlich geeignet und von dem Versicherungsunternehmen unabhängig sein (speziell zur Auslegung dieses Begriffs der Unabhängigkeit Buchholz, a. a. O., 868 – 870). Die fachliche Eignung setzt ausreichende Rechtskenntnisse, insbesondere auf dem Gebiet der Krankenversicherung, voraus. Ferner muss der in Aussicht genommene Treuhänder vor der Bestellung der Aufsichtsbehörde benannt werden. Liegen Zweifel an der Zuverlässigkeit oder fachlichen Eignung vor, kann die Aufsichtsbehörde verlangen, dass eine andere Person bestellt wird. Werden nachträglich Umstände bekannt, die bereits der Bestellung des Treuhänders entgegenstanden oder erfüllt er seine Pflichten nicht ordnungsgemäß, kann die Aufsichtsbehörde verlangen, dass ein anderer Treuhänder bestellt wird.

Auch wenn der Treuhänder somit einer versicherungsrechtlichen Aufsicht unterliegt, ist seine Rechtsstellung nicht mit der eines staatlichen Aufsichtsorganes zu vergleichen. Soweit es insbesondere um die Frage seiner Unabhängigkeit geht, kann nicht außer Ansatz bleiben, dass er vom Versicherer vorgeschlagen und bestellt wird. Bei der erstmaligen Benennung gegenüber der Aufsichtsbehörde kann diese nach dem Wortlaut von § 12 b Abs. 4 VAG auch lediglich bei fehlender Zuverlässigkeit oder Eignung verlangen, dass ein anderer Treuhänder bestellt wird. Zweifel an der Unabhängigkeit berechtigen die Aufsichtsbehörde erst nach seiner Bestellung zum Eingreifen, wenn hierfür konkrete Anhaltspunkte bestehen. Da der Treuhänder ferner vom Versicherer honoriert wird und ihm bei seiner Beurteilung in der Regel auch nur dessen Informationen zur Verfügung stehen, ist die Gefahr einer gewissen Interessenkollision nicht von vornherein auszuschließen (vgl. Wriede VersR 1994, 251, 254; Schünemann VersR 2004, 817, 818 unter Hinweis auf den „extremen vertragsdogmatischen Ausnahmecharakter des Treuhänderverfahrens“). Dann ist es aber jedenfalls erforderlich, dass die inhaltlichen Voraussetzungen für eine Bedingungsänderung sich in rechtlich einwandfreier Art und Weise aus den zugrundeliegenden AVB ergeben. Das ist hier indessen – wie oben gezeigt – nicht der Fall.

Aus diesem Grund bestehen deshalb keine Gründe dafür, die Anforderungen an den Änderungsvorbehalt nur deshalb herabzusetzen, weil im Klauseländerungsverfahren die Einschaltung eines Treuhänders vorgesehen ist (so auch Prölss/Martin, Vorbem. I Rdnr. 30 a; a. A. Bach/Moser, § 18 MB/KK Rdnr. 14).

Wegen der fehlenden Vergleichbarkeit der Rechtsstellung des unabhängigen Treuhänders mit der der Genehmigungsbehörde lässt sich auch aus der Entscheidung des BGH zu der Abänderbarkeit von Bausparbedingungen nichts Entscheidendes herleiten (NJW 1991, 2559, 2563f.). Dort hatte der BGH eine Klausel für zulässig erachtet, die dem Bausparunternehmen die Befugnis gab, mit Zustimmung des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen bestimmte Bausparbedingungen zu ändern. Die entsprechende gesetzliche Regelung in § 9 Abs. 1 BausparkG sah vor, dass die Genehmigung auch mit Wirkung für bestehende Verträge erteilt werden kann, sofern dies zur hinreichenden Wahrung der Belange der Bausparer erforderlich erscheint. Angeknüpft wurde in dieser Vorschrift mithin alleine an die Belange der Bausparer (so auch die Regelung in § 178 g Abs. 3 VVG für die Versicherten in der Krankenversicherung), während sich eine derartige Regelung, die primär auf die Interessen der Versicherten abstellt, in § 18 Abs. 1 und 2 AVB nicht findet. Diese wird den inhaltlichen Anforderungen des BGH an Versicherungsanpassungsklauseln gerade nicht gerecht und es ist nicht Aufgabe des Treuhänders, selbst eine geltungserhaltende Reduktion von § 18 Abs. 1 S. 1 d) AVB vorzunehmen.

d)
Liegt somit ein Verstoß der Klausel gegen § 307 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 Ziff. 1 BGB vor, so kann die weitere Frage, ob auch eine Verletzung des Transparenzgebotes nach § 307 Abs. 1 S. 2 BGB vorliegt, offen bleiben.

Nicht entschieden werden muss schließlich, ob zusätzlich auch eine Unwirksamkeit der Klausel nach § 308 Ziff. 4 BGB in Betracht kommt. Hiernach ist in AGB insbesondere unwirksam die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist. Diese Vorschrift bezieht sich nur auf Leistungen, während hier die Bedingungsanpassungsklausel sämtliche Regelungen erfasst. Entsprechend hat der BGH bereits in dem Urteil zu § 10 A Abs. 1 ARB 94 entschieden, § 308 Ziff. 4 BGB ziehe nur eine äußerste Grenze, die der Klauselverwender nicht überschreiten dürfe, schließe aber nicht aus, dass der Verwender aus anderen Gründen hinter dieser Grenze zurückbleiben müsse (VersR 1999, 697, 698; Prölss/Martin, a. a. O., Rdnr. 28 b). Das ist hier wegen des bejahten Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 Ziff. 1 BGB der Fall.

2.
Die weiter angegriffene Klausel des § 18 Abs. 4 AVB, der den Versicherer zur Beseitigung von Auslegungszweifeln ermächtigt, mit Zustimmung des Treuhänders den Wortlaut von Bedingungen zu ändern, wenn diese Anpassung vom bisherigen Bedingungstext gedeckt ist und den objektiven Willen sowie die Interessen beider Parteien berücksichtigt, verstößt gegen § 307 Abs. 1 und Abs. 2 Ziff. 1 BGB.

Hierzu hat der BGH bereits für die – mit Ausnahme des Treuhänderverfahrens und des Verweises in § 18 Abs. 4 S. 2 auf § 18 Abs. 2 AVB – identische Klausel in § 10 A Abs. 3 ARB 94 deren Unwirksamkeit ausgesprochen (VersR 1999, 697, 699; so auch bereits OLG Düsseldorf VersR 1997, 1272 als Vorinstanz; zustimmend ferner Präve VersR 1999, 699, 700; Fricke, a. a. O., 263 f.). Zur Begründung hat er darauf verwiesen, die Bestimmung verstoße gegen § 9 AGBG, weil Bedenken schon wegen der allgemein gehaltenen Formulierung der Änderungsvoraussetzung „zur Beseitigung von Auslegungszweifeln“ bestünden. Auch sei bei dieser Regelung selbst bereits unklar, wessen Auslegungszweifel ausreichen sollen und ob das auch diejenigen des Versicherers seien. Jedenfalls entziehe sich der Versicherer mit ihr aber den Folgen des § 5 AGBG (= § 305 c Abs. 2 BGB), wonach Zweifel bei der Auslegung zu Lasten des Verwenders gehen. Damit weiche die Vorschrift aber vom gesetzlichen Leitbild ab und verstoße deshalb gegen § 307 Abs. 2 Ziff. 1 BGB. § 305 c Abs. 2 BGB verfolge nämlich den Zweck, denjenigen auch die Nachteile tragen zu lassen, der den Vorteil für sich in Anspruch nimmt, vorformulierte Bedingungen zum Vertragsinhalt werden zu lassen. Dieser Verantwortung dürfe sich der Versicherer nicht dadurch zum Nachteil seines Vertragspartners entziehen, dass er sich Nachbesserungen auch für bestehende Verträge vorbehält.

Diese Überlegungen sind entsprechend auf die hier zu beurteilende Klausel zu übertragen und führen zu ihrer Unwirksamkeit (so auch Prölss/Martin, § 18 MBKK 94 Rdnr. 7; Vorbem. I Rdnr. 29b). Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass § 18 Abs. 4 AVB zusätzlich die Bedingungsänderung an die Zustimmung des Treuhänders knüpft. Dessen Einschaltung alleine ist – wie oben dargelegt – nicht geeignet, eine an sich unzulässige Klausel doch für wirksam zu erachten (so auch Prölss/Martin, § 18 MBKK 94 Rdnr. 7; Vorbem. I Rdnr. 30 a). Auch die Mitwirkung des Treuhänders ändert nämlich nichts daran, dass dieser sich an den Vorgaben des § 18 Abs. 4 AVB orientieren muss. Hier ist aber gerade unklar, was mit Auslegungszweifeln im einzelnen gemeint ist und ob es hierfür schon genügt, wenn bloß der Versicherer derartige Zweifel hat. Vor allem kann aber auch die Einschaltung des Treuhänders nicht dazu führen, dass mit dieser Bestimmung von der klaren gesetzgeberischen Wertung des § 305 c Abs. 2 BGB abgewichen wird. Auch darf die Anwendung dieser Bestimmung nicht dazu führen, dass durch eine Änderung/Anpassung (möglicherweise) unwirksamer oder unklarer Versicherungsbestimmungen das Verbot der geltungserhaltenden Reduktion von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (vgl. BGHZ 127, 35, 47; 111, 278, 279) unterlaufen wird.

Diese Bedenken entfallen auch nicht dadurch, dass S. 2 von § 18 Abs. 4 AVB ergänzend auf Abs. 2 verweist, wonach die neuen Bedingungen den ersetzten rechtlich und wirtschaftlich weitestgehend entsprechen sollen und sie den Versicherten auch unter Berücksichtigung der bisherigen Auslegung in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht nicht unzumutbar beeinträchtigen dürfen. Diese Klausel hat der BGH bereits im Rahmen des § 10 A Abs. 1 ARB 94 für unwirksam gehalten, weil sie dem Versicherer eine einseitige Schlechterstellung des Versicherungsnehmers gegenüber seiner Position bei Vertragsschluss erlaubte (VersR 1999, 697). Nichts anderes gilt auch hier. Wegen der klaren Vorgabe des § 305 c Abs. 2 BGB und des Verbotes der geltungserhaltenden Reduktion kommt bei Auslegungszweifeln keinerlei Abänderung in Betracht, die auch nur in irgendeiner Weise mit einer Schlechterstellung des Versicherungsnehmers verbunden ist. Das wird indessen durch § 18 Abs. 4 AVB gerade nicht gewährleistet.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache und zur Fortbildung des Rechts wird gem. § 543 Abs. 2 ZPO die Revision zugelassen sein, da die Wirksamkeit von § 18 Abs. 1 S. 1 d) und Abs. 4 AVB des Beklagten, die mit den Musterbedingungen der MB/KK übereinstimmen, bisher nicht abschließend geklärt ist.

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