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Versicherungsvertrag: Wann ist die Leistungsprüfung abgeschlossen?

Oberlandesgericht Saarbrücken

Az.: 5 U 286/05-26

Urteil vom 09.11.2005

Vorinstanz: LG Saarbrücken, Az.: 14 O 72/05


Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 25.03.2005 (Az.: 14 O 72/05) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

I.

1. Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 880,–EUR zu zahlen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 4.829,80 EUR festgesetzt.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

I.

Die Parteien streiten über die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache infolge Zahlung der geschuldeten Versicherungssumme nach Klageerhebung und die Verpflichtung der Beklagten zur Leistung von Verzugszinsen.

Der Vater der Kläger unterhielt bei der Beklagten mit Wirkung ab dem 01.02.2004 eine Versicherung nach dem Vermögensbildungsgesetz (Versicherungsscheinnummer OOO; Bl. 4-13 d. A.). Vereinbart war u. a., dass bei Ableben des Versicherungsnehmers bis zum 01.08.2008 eine Versicherungssumme von 12.029,- EUR fällig wird. Zu zahlen war die Versicherungsleistung an die Ehefrau des Versicherungsnehmers.

Des Weiteren unterhielt der Vater der Kläger bei der Beklagten mit Wirkung ab dem 01.07.2004 eine Lebensversicherung in Höhe von 90.000,–EUR für den Fall, dass er oder seine Ehefrau vor dem 01.07.2016 versterben (Versicherungsscheinnummer OO1; Bl. 14–22 d. A.). Bezugsberechtigt war der jeweils überlebende Ehegatte.

Am 23. Juli 2004 kamen der Versicherungsnehmer und seine Ehefrau bei einem Verkehrsunfall ums Leben. Beerbt wurden sie von ihren Kindern, den Klägern, zu je ½.

Ende Juli 2004 wurde der Versicherungsfall der Beklagten angezeigt. Diese forderte mit Schreiben vom 22.09.2004 bei der zuständigen Staatsanwaltschaft in Mainz die den Unfall betreffenden Akten des Ermittlungsverfahren (Az.: 3127 Js 20345/04) an, woraufhin ihr die Seiten 1 – 130 übersandt wurden. Diese beinhalteten unter anderem:

– Eine Tatbestandsaufnahme des PK H. (Bl. 23 – 26 d. A.) in der folgende Feststellungen getroffen wurden: „Unfallhergang nach Angaben 01 und 03. … 03 befuhr mit seinem PKW den rechten Fahrstreifen der A 63 in Richtung Mainz. In Höhe km 33,4 kam 03 infolge Aquaplaning ins Schleudern und nach rechts von der Fahrbahn ab. … 03 gab an, dass er ausstieg und sah, wie zwei dunkle PKW angeschleudert kamen. 01 befuhr nach seinen Angaben den linken Fahrstreifen der A 63 in Richtung Mainz. In Höhe km 33,4 sah er das Fahrzeug von 03 entgegen der Fahrtrichtung stehen und an der Mittelleitplanke das Fahrzeug von 02. 01 bremste sein Fahrzeug ab, kam auf der nassen Fahrbahn ins Schleudern und nach rechts gegen die Schutzplanke. Das Fahrzeug von 02 stand entgegen der Fahrtrichtung an der Mittelleitplanke. Die Beifahrerin war auf dem Beifahrersitz verstorben. Der Fahrer lag ca. 30 m hinter der rechten Schutzplanke im Bankett und war ebenfalls verstorben. Die Schäden und Spuren an den Fahrzeugen 01 und 02 lassen darauf schließen, dass sie miteinander kollidiert sind.“

– Einen Sachstandsbericht des mit der Erstellung eines unfallanalytischen Gutachtens bestellten Sachverständigen J. vom 05.08.2004 (Bl. 40 – 45 d. A.), in dem es unter anderem heißt: „Die durchgeführte Beweissicherung ist zunächst abgeschlossen. … Ohne einer Rekonstruktion des gesamten Unfallverlaufs vorgreifen zu wollen, kann als wesentliches Ermittlungsergebnis festgestellt werden, dass die Kollision, die den Tod der beiden Insassen des Ford Fiesta, ON 02, zur Folge hatte, vom BMW, ON 01, ausging.“

– Einen Bericht zum Verkehrsunfall des PK H. vom 25.07.2004 (Bl. 46, 47 d. A.), in dem dieser wie folgt ausführt: „Durch Herrn J. wurde festgestellt, dass die A 63 in Höhe km 34 einen Gefälleübergang in der Fahrbahn von rechts nach links hat. Bei starkem Regen können sich dort Wasseransammlungen bilden. … Der Fahrzeugführer 01 gab an, dass er in Höhe km 34 ins Schleudern kam. Nach der Feststellung des Herrn J. muss sich das Fahrzeug 01 auf der Fahrbahn gedreht haben. Mit dem hinteren rechten Seitenteil stieß er dann in das Heck des PKW Ford Fiesta 02, der auf dem rechten Seitenstreifen stand oder langsam fuhr.“

– Eine Aussage der Zeugin C.O. (Bl. 61 d. A.), in der diese bekundet, dass es zum Unfallzeitpunkt sehr stark geregnet und sie das Schleudern des Jeeps und des Ford Fiesta gesehen habe.

– Eine Aussage des Zeugen F. (Bl. 63 d. A), in der dieser bekundet, dass er den Schleudervorgang aller drei Fahrzeuge wahrgenommen habe.

Mit Schreiben vom 20.11.2004 (Bl. 80 d. A.) ersuchte die Beklagte die Staatsanwaltschaft Mainz um die Übersendung der Ermittlungsakte ab der Seite 130. Mit Schreiben vom 30.11.2004 (Bl. 81 d. A.) teilte diese mit, dass die angeforderten Akten zur Zeit versandt seien. Hierüber informierte die Beklagte die Kläger mit Schreiben gleichen Datums (Bl. 82 d. A.). Gleichzeitig bat sie um Übersendung eines amtlichen Erbscheins und des Original-Versicherungsscheins zu dem Vertrag mit der Nummer OOO.

Mit Schreiben vom 28.12.2004 übersandten die Kläger der Beklagten die gemeinsamen Erbscheine. Den Original-Versicherungsschein vermochten sie nicht vorzulegen. Die Beklagte bat daher mit Schreiben vom 11.01.2005 um Rücksendung der mitgeschickten Verlusterklärung im Original (Bl. 120 d. A.).

Mit Schreiben der Klägervertreter vom 20.01.2005 wurde der Beklagten die Verlusterklärung in Kopie übersandt. Ferner enthielt das Schreiben die Aufforderung, die Versicherungssumme in Höhe von 102.029,–EUR bis 31.03.2005 zu zahlen. Mit Schriftsatz vom 24.01.2005 wurde die Frist auf den 31.01.2005 abgekürzt.

Mit Anwaltsschreiben vom 31.01.2005, eingegangen bei der Beklagten am 01.02.2005, übersandten die Kläger der Beklagten die Original-Verlusterklärung. Ferner setzten sie eine Zahlungsfrist bis zum 09.02.2005.

Unter dem 03.02.2005 und unter dem 24.02.2005 forderte die Beklagte die Ermittlungsakte erneut bei der Staatsanwaltschaft Mainz an.

Am 21.02.2005 reichten die Kläger Klage ein, mit der sie die Beklagte auf Zahlung von 102.029,– EUR in Anspruch nehmen wollten. Die Klageschrift wurde der Beklagten am 10.03.2005 zugestellt.

Am 17.03.2005 ging die vollständige Ermittlungsakte bei der Beklagten ein. Sechs Tage später teilte die Beklagte den Klägern mit, dass die Leistungsprüfung abgeschlossen sei. Am 29.03.2005 überwies die Beklagte den Klägern den eingeklagten Betrag. Daraufhin haben die Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.

Die Kläger haben beantragt,

1. festzustellen, dass die Hauptsache bezüglich der Hauptsumme erledigt ist;

2. die Beklagten zu verurteilen, ihnen 5% Zinsen über dem Basiszinssatz für die Zeit vom 10. Februar bis 29. März zu zahlen = 880,– EUR.

Die Beklagte hat der Erledigungserklärung widersprochen.

Sie hat die Ansicht vertreten, dass eine Erledigung der Hauptsache nicht vorliege, da die Klage von Anfang an unbegründet gewesen sei. Im Zeitpunkt der Klageeinreichung sei ihre Leistungsprüfung noch nicht abgeschlossen gewesen. Wegen allfälliger Ausschlusstatbestände, namentlich § 169 VVG, habe festgestellt werden müssen, wie der Versicherungsnehmer kurz nach Abschluss der beiden Versicherungsverträge zu Tode gekommen sei. Hierzu sei Einsicht in die vollständige Ermittlungsakte sowie das vollständige Gutachten zum Unfall erforderlich gewesen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache nicht festgestellt werden könne, da die Klage zur Zeit der Zahlung der Versicherungssummen jedenfalls nicht begründet gewesen sei. Denn zu diesem Zeitpunkt sei die geltend gemachte Klageforderung noch nicht fällig gewesen. Zu den nötigen Erhebungen im Sinne des § 11 VVG gehöre nämlich die Möglichkeit der Einsichtnahme in die behördliche Ermittlungsakte. Vollständig sei diese der Beklagten aber erst nach Klageerhebung übersandt worden. Mangels Fälligkeit der Versicherungsleistung habe sich die Beklagte auch nicht in Verzug befunden, so dass der geltend gemachte Zinsanspruch ebenfalls nicht gegeben sei.

Gegen dieses Urteil wenden sich die Kläger mit ihrer Berufung.

Sie sind der Ansicht, der Beklagten sei die abschließende Leistungsprüfung bereits nach Übersendung der Seiten 1 – 130 der Ermittlungsakte möglich gewesen. Da sie alle übrigen Auszahlungsvoraussetzungen spätestens mit Schreiben vom 31.01.2005 erfüllt hätten, seien sie berechtigt gewesen, der Beklagten eine Zahlungsfrist bis zum 09.02.2005 zu setzen.

Die Kläger beantragen,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Saarbrücken vom 25. Mai 2005 – 14 O 72/05 –

1. festzustellen, dass die Hauptsache bezüglich der Hauptsumme erledigt ist;

2. die Beklagte zu verurteilen, den Klägern 5% Zinsen über dem Basiszinssatz für die Zeit vom 10.02.2005 bis 29.03.2005 zu zahlen = 880,–EUR.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt die Entscheidung des Landgerichts unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.

Entscheidungsgründe:

II.

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 25.05.2005, Az.: 14 O 72/05, ist begründet.

1.

1.1.

Die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache ist entgegen den Ausführungen des Landgerichts festzustellen.

Hält ein Beklagter gegenüber der einseitigen Erledigungserklärung des Klägers den Antrag auf Klageabweisung aufrecht, dann hat das Gericht die Erledigung der Hauptsache entsprechend dem Antrag des Klägers auszusprechen, wenn die eingereichte Klage zulässig und begründet war, aber durch ein nach Rechtshängigkeit eingetretenes Ereignis gegenstandlos geworden ist (BGH, Urt. v. 27.02.1992 – I ZR 35/90 – NJW 92, 2235, 2236). Dies war hier der Fall.

a) Bedenken gegen die Zulässigkeit der ursprünglichen Klage sind nicht vorgetragen und ergeben sich auch nicht aus den Gesamtumständen.

b) Die Klage war auch begründet.

Die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von 102.029,– EUR resultierte aus den beiden mit dem Vater der Kläger geschlossenen Versicherungsverträgen, da der jeweilige Leistungsfall, nämlich das Ableben des Versicherungsnehmers, eingetreten war und die Kläger die Rechtsnachfolger der Bezugsberechtigten (§§ 1922, 1924 BGB) sind. Entgegen den Ausführungen des Landgerichts war die von der Beklagten geschuldete Versicherungsleistung im Zeitpunkt der Klageerhebung auch fällig. Nach § 11 Abs. 1 VVG werden Geldleistungen des Versicherers fällig mit der Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfangs der Leistung nötigen Erhebungen. Nötige Erhebungen sind diejenigen, die ein durchschnittlich sorgfältiger Versicherer des entsprechenden Versicherungszweigs anstellen muss, um den Versicherungsfall, seine Leistungspflicht und den Umfang der von ihm zu erbringenden Leistung zu prüfen und abschließend festzustellen (Senat, Urt. v. 08.08.2001 – Az.: 5 U 670/01 – ZfS 2002, 80, 81; Prölss/Martin-Prölss, VVG, 27. Auflage, § 11 VVG, Rdn 3). Hierzu gehört regelmäßig, dass der Versicherer den Abschluss eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens abwarten darf, sofern dort eine Feststellung der für die Leistungspflicht des Versicherers bedeutsamen Tatsachen erwartet werden kann (Senat, Urteil vom 08.08.2001 – Az.: 5 U 670/01 – a.a.O.). Dieser Grundsatz gilt aber nicht uneingeschränkt. Aus § 11 Abs. 2 – 4 VVG lässt sich ableiten, dass dem Versicherer im Interesse des Versicherungsnehmers eine Beschleunigungspflicht obliegt. Der Versicherer ist daher auch verpflichtet, den Versicherungsfall zügig zu prüfen und über seine Leistungspflicht alsbald zu entscheiden. Stellt der Versicherer keine oder keine nützlichen Erhebungen an oder zieht er die Erhebungen ohne Grund in die Länge, so ist für die Fälligkeit der Zeitpunkt maßgebend, an dem die Erhebungen bei korrektem Vorgehen beendet gewesen wären (Senat, Urt. v. 08.08.2001 – Az.: 5 U 670/01 – a.a.O.; Senat, Urt. v. 20.09.1995 – Az.: 5 U 84/94-10 – VersR 1996, 1494, 1495).

Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die Auffassung der Kläger, die Leistungsverpflichtung der Beklagten sei zum Zeitpunkt der Klageerhebung fällig gewesen, zutreffend.

Erhoben wurde die Klage am 10.03.2005 durch Zustellung der Klageschrift an die Beklagte. Der Eintritt des Versicherungsfalls stand zu diesem Zeitpunkt ebenso zweifelsfrei fest wie der Umfang der Leistungspflicht der Beklagten. Ferner waren die Kläger unstreitig den ihnen obliegenden Mitwirkungspflichten durch Übersendung der Erbscheine und der Verlusterklärung im Original nachgekommen.

Entgegen der Ansicht der Beklagten waren auch keine weiteren Erhebungen zur Prüfung von Ausschlusstatbeständen mehr erforderlich. Sie selbst beruft sich insoweit unter Hinweis auf die kurze Vertragsdauer auf § 169 Abs. 1 VVG. Nach dieser Norm wird bei einer Versicherung auf den Todesfall der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn derjenige, auf dessen Person die Versicherung genommen ist, Selbstmord begangen hat. Dass sie das Vorliegen dieser tatbestandlichen Voraussetzungen nicht nachzuweisen vermag, hätte die – insoweit beweispflichtige – Beklagte aber bereits nach sorgfältiger Durchsicht der Seiten 1 – 130 der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Mainz unter Berücksichtigung der Gesamtumstände erkennen können und müssen. Bereits der dem Akteninhalt zu entnehmende Lebenssachverhalt, der zum Tod des Versicherungsnehmers geführt hat, spricht eindeutig gegen eine Selbsttötung. So hat der von der Staatsanwaltschaft Mainz mit der Spurensicherung und der Erstellung eines unfallanalytischen Gutachtens beauftragte Sachverständige J. nach der Spurensicherung am 05.08.2005 als wesentliches Ermittlungsergebnis festgestellt, dass der Tod des Versicherungsnehmers Folge einer Kollision war, die von einem BMW ausging, der ins Schleudern gekommen war. Weiter hat der Sachverständige nach dem Inhalt des Verkehrsunfallberichts des PK H. vom 25.07.2004 festgestellt, dass die A 63 in Höhe km 34 einen Gefälleübergang in der Fahrbahn von rechts nach links hat und sich bei starkem Regen dort Wasseransammlungen bilden können. Gerade in diesem Bereich aber hat sich der Unfall ereignet. Dies ist der Tatbestandsaufnahme des PK H. eindeutig zu entnehmen und wird auch von den Zeugen F., O. und T. bestätigt. Ferner haben die Zeugen O. und T. erklärt, es habe im Unfallzeitpunkt stark geregnet. Letzterer war seinen Angaben zufolge sogar selbst unmittelbar vor der hier streitgegenständlichen Kollision infolge Aquaplaning ins Schleudern geraten und von der Fahrbahn geraten. Er hat zudem bekundet, den Schleudervorgang des BMW und des Ford Fiesta (= Fahrzeug des Versicherungsnehmers) beobachtet zu haben. Berücksichtigt man zudem, dass bei dem Unfall auch die Ehefrau des Versicherungsnehmers ums Leben kam, es sich bei dem Versicherungsnehmer um einen jungen Familienvater gehandelt hat, dessen Kinder zur Zeit des Unglücks 9 und 11 Jahre alt waren und die nunmehr Vollwaisen sind, dann musste eine Selbsttötung mehr als fernliegend erscheinen. Die Beklagte hat folgerichtig auch – außer der Kürze der Vertragsdauer – keinerlei Umstände angeführt, die Zweifel an einem Unfalltod ihres Versicherungsnehmers begründen könnten. Aus diesen Gründen hätte sie nach Durchsicht der Seiten 1 – 130 der Ermittlungsakte erkennen können und müssen, dass auch das abschließende Gutachten des Sachverständigen J. den allein wegen der kurzen Versicherungsdauer aufgekommenen Verdacht einer Selbsttötung nicht würde bestätigen können. Das Abwarten war daher unnütz. Tatsachen, die das Eingreifen eines weiteren Ausschlusstatbestands möglich erscheinen lassen, sind nicht vorgetragen und den Gesamtumständen auch nicht zu entnehmen.

Bei ordnungsgemäßer Prüfung der Ermittlungsakte und Berücksichtigung einer 2 – 3 wöchigen Überlegungsfrist hätten daher die die Prüfung von Ausschlusstatbeständen betreffenden Erhebungen Anfang November 2005 abgeschlossen sein können.

c) Schließlich ist die ursprünglich zulässige und begründete Klage durch ein nach Rechtshängigkeit eingetretenes Ereignis gegenstandslos geworden. Denn auf Grund der Überweisung der geschuldeten Versicherungssumme nach Zustellung der Klage an die Beklagte war der von den Klägern geltend gemachte Zahlungsanspruch gemäß § 362 Abs. 1 BGB erloschen.

1.2.

Den Klägern steht ein Anspruch auf Zahlung von 880,–EUR gemäß §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB zu.

Gemäß § 280 Abs. 1 BGB kann der Gläubiger vom Schuldner Schadensersatz verlangen, wenn dieser schuldhaft eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis verletzt. Gemäß § 280 Abs. 2 BGB kann der Gläubiger Ersatz des Verzögerungsschadens aber nur verlangen, wenn der Schuldner sich in Verzug (§ 286 BGB) befand. Gemäß § 286 Abs. 1 BGB befindet sich der Schuldner in Verzug, wenn er auf eine Mahnung des Gläubigers, die nach Eintritt der Fälligkeit erfolgt, nicht leistet. Diese Voraussetzungen lagen für den Zeitraum 10.02.2005 bis 29.03.2005 vor. Die Versicherungsleistung war am 10.02.2005 fällig, da der Beklagten zum 01.02.2005 die Erbscheine sowie die Verlusterklärung im Original vorlagen und für sie ferner bereits Anfang November 2005 das Nichteingreifen des § 169 VVG eindeutig erkennbar war. Die Kläger haben die Versicherungsleistung auch angemahnt. Denn sie haben die Beklagte mit Schreiben vom 30.01.2005 eindeutig zur Zahlung bis zum 09.02.2005 aufgefordert. Dass die Mahnung und die – letzte – den Klägern obliegende und die Fälligkeit begründende Mitwirkungshandlung zeitlich zusammenfielen ist unschädlich. Denn es ist zulässig die Mahnung mit der die Fälligkeit begründenden Handlung zu verbinden (Palandt – Heinrichs, BGB, 64. Auflage, § 286 Rdn 16). Zudem hat die Beklagte den Verzug verschuldet. Denn sie hat die Sachlage nicht hinreichend sorgfältig geprüft, so dass ihre Erfüllungsverweigerung nicht durch ausreichende Tatsachen begründet war (vgl.: Prölss/Martin – Prölss, a.a.O., § 11 Rdn 19).

Einwendungen gegen die Höhe des schlüssig dargelegten Zinsschadens hat die Beklagte nicht erhoben, so dass den Klägern der beantragte Betrag von 880,–EUR zuzuerkennen war.

2.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. § 713 ZPO ist anwendbar, da die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, für die Beklagte unzweifelhaft nicht gegeben sind. Dies folgt daraus, dass die Revision nicht zugelassen ist und gemäß § 26 Nr. 8 EG-ZPO die Nichtzulassungsbeschwerde für die Beklagte nicht zulässig ist, da die Beschwer unter 20.000,– EUR liegt (vgl.: Zöller-Herget, ZPO, 25. Auflage, § 713 Rdn 2).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 3, 5 ZPO.

In Bezug auf den Klageantrag zu 1) richtet sich der Streitwert nach dem Wert des Feststellungsantrags. Die Frage, wie sich der Streitwert bei der einseitigen Erledigungserklärung bemisst, ist äußerst umstritten. Vertreten wird die Ansicht, es sei auch nach einseitiger Erledigungserklärung der Streitwert nach dem vollen Wert der Klageforderung zu bemessen, weil das Gericht weiterhin Zulässigkeit und Begründetheit der ursprünglichen Klage zu prüfen habe (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht OLGR Schleswig-Holstein 04, 342; LG München I NJW-RR 2001, 429). Ebenfalls verbreitet ist die Meinung, dass ein Bruchteil des bisherigen Werts der Hauptsache maßgeblich sei, da das Feststellungsinteresse des Klägers nicht mehr seinem vollen Leistungsinteresse entspreche, sich aber auch nicht auf das Kosteninteresse verkürze (OLG Frankfurt, MDR 95, 207, 208; OLG Köln, JurBüro 1991, 831, 832). Demgegenüber geht der BGH in ständiger Rechtsprechung (vgl.: BGH, Beschl. v. 02.06.1999 – Az.: XII ZR 99/99 – NJW-RR 1999, 1385 unter I. 1. b); BGH, Beschl. v. 09.05.1996 – Az.: VII ZR 143/94 – NJW-RR 1996, 1210; BGH, Urt. v. 08.02.1989 – Az.: IV a ZR 98/87- BGHZ 106, 359 (366)) davon aus, dass sich der Streitwert ab der einseitigen Erledigungserklärung nach den bis dahin entstandenen Gerichts- und Parteikosten bemesse. Ein höherer Streitwert sei nur anzunehmen, wenn sich das Interesse des Klägers ausnahmsweise nicht in einer ihm günstigen Kostenentscheidung erschöpfe (vgl.: BGH, Beschl. v. 09.05.1996, a.a.O.). Diesen Ausführungen sind zahlreiche Oberlandesgerichte gefolgt (OLG Hamm OLGR Hamm 2002, 376, 377; OLG Nürnberg JurBüro 02, 368 – 370; OLG Dresden NJW-RR 2001, 428; OLG Karlsruhe, MDR 94, 217; zur gleich zu beurteilenden einseitigen Teilerledigungserklärung: OLG Saarbrücken OLGR Saarbrücken 98, 396). In der Kommentarliteratur vertreten diese Auffassung Zöller-Vollkommer, ZPO, a.a.O., § 91a, Rdn 48, 49; Münchener Kommentar – Schwerdtfeger, ZPO, 2. Auflage, § 3 Rdn 68, Musielak- Wolst, ZPO, 3. Auflage, § 91a Rdn 47). Der Senat stimmt dieser Ansicht jedenfalls für den Fall, dass sich – wie hier – die ursprünglich zulässige und begründete Klage durch Erfüllung erledigt hat, zu. Maßgeblich für die Wertfestsetzung ist nach § 3 ZPO das Interesse des Klägers an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Durch die Erledigungserklärung gibt der Kläger aber zu erkennen, dass er an der Verwirklichung seines ursprünglichen Klageziels gerade kein Interesse mehr hat. Dieses ist vielmehr – von besonderen Fallkonstellationen abgesehen – grundsätzlich nur noch darauf gerichtet, dass der Beklagte die Kosten des Rechtsstreits trägt.

Danach sind für die Bemessung des Werts des Klageantrags zu 1) die erstinstanzlich entstandenen Verfahrenskosten maßgeblich. Anhaltspunkte dafür, dass sich das Interesse der Kläger ausnahmsweise nicht in einer ihnen günstigen Kostenentscheidung erschöpft, sind nämlich dem gesamten Sach- und Streitstand nicht zu entnehmen. Diese betragen auf der Grundlage des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Landgerichts Saarbrücken vom 01.07.2005 (Bl. 130 d. A.) 3.949,80 EUR.

In Bezug auf den Klageantrag zu 2. war der mit dem Antrag geltend gemachte Zahlungsbetrag von 880,– EUR wertbestimmend.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Denn die Rechtssache besitzt weder grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).

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