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Versicherungsmakler – Beratungspflichten – Schadensersatzpflicht

Oberlandesgericht Karlsruhe

Az: 15 W 59/05

Urteil vom 15.02.2006


In dem Rechtsstreit wegen Schadensersatz

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landgerichts Heidelberg vom 05. Juli 2005 – 3 O 209/05 – wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Mutter des im Jahr 1994 geborenen Klägers schloss im Jahr 1999 (im März bzw. im Oktober 1999) insgesamt drei Lebensversicherungsverträge ab. Die Versicherungsanträge wurden auf Formularen der Beklagten gestellt, die als Versicherungsmaklerin fungierte. Es handelte sich jeweils um Fonds-gebundene Lebensversicherungen. Die Verträge sahen über einen längeren Zeitraum regelmäßige Sparleistungen der Mutter vor. Die Verträge sollten einer finanziellen Absicherung des Klägers für die Zukunft dienen, insbesondere zur eventuellen Finanzierung einer späteren Ausbildung. Als „Versicherter“ war in den Lebensversicherungsverträgen der Kläger genannt.

Die Mutter des Klägers verstarb am . Dem Kläger wurden aus zwei Risikolebensversicherungen, welche die Mutter – unabhängig von den streitgegenständlichen Lebensversicherungsverträgen – abgeschlossen hatte, insgesamt 35.550 € ausgezahlt.

Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz in Höhe von 104.450 € nebst Zinsen. Mit Schriftsatz vom 10.11.2004 hat der Kläger eine entsprechende Klage erhoben und gleichzeitig einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt. Er hat geltend gemacht, die Mutter sei beim Abschluss der drei Lebensversicherungsverträge im Jahr 1999 von den Mitarbeitern der Beklagten falsch beraten worden. Es sei der Mutter beim Abschluss der Verträge nicht nur darum gegangen, für den Kläger Vorsorge zu treffen durch einen Ansparvorgang. Sie habe vor Abschluss der Verträge geäußert, dass es ihr um eine entsprechende Absicherung des Klägers – auch für den Fall ihres Todes – gehe. Aus späteren Erklärungen der Mutter gegenüber dem Vater des Klägers ergebe sich, dass sie der Meinung gewesen sei, durch den Abschluss der drei Lebensversicherungen im Jahr 1999 sei (auch) das Risiko ihres eigenen Todes abgesichert worden.

Der Kläger vertritt die Auffassung, es sei nicht sinnvoll gewesen, dass die Mutter Lebensversicherungen abgeschlossen habe, bei denen der Kläger als Versicherter angegeben gewesen sei. Die Beklagte hätte als Versicherungsmaklerin dafür sorgen müssen, dass die Mutter Versicherte gewesen wäre. Wenn die Beklagte insoweit ihren Pflichten nachgekommen wäre, hätte die Mutter entsprechende – andere – Lebensversicherungsverträge abgeschlossen. Daraus wären dem Kläger beim Tod der Mutter im Jahr 2002 entsprechende Leistungen zugeflossen. Da die Beklagte ihre Pflichten verletzt habe, sei sie dem Kläger zum Schadensersatz verpflichtet. Sie habe dem Kläger denjenigen Betrag zu ersetzen, den der Kläger – bei richtiger Beratung der Mutter durch die Beklagte – bei deren späterem Tod von der Versicherung erhalten hätte.

Der Kläger hat vorgetragen, für den Abschluss der Verträge sei ein Beratungsgespräch der Mutter mit dem Zeugen K – dem damals zuständigen Mitarbeiter der Beklagten – entscheidend gewesen. Es sei davon auszugehen, dass die Mutter gegenüber dem Zeugen W ihre Vorstellung geäußert habe, eine Absicherung des Klägers auch für den Fall ihres Todes zu erreichen. Die Mutter sei jedoch dann von dem Zeugen W „aus welchen Gründen auch immer“ (Schriftsatz vom 04.08.2005, S. 3, AS. 129) dazu bewogen worden, den ersten streitgegenständlichen Versicherungsvertrag „in der letztlich gewählten Form“ abzuschließen.

Die Beklagte ist dem Prozesskostenhilfe-Antrag des Klägers entgegengetreten. Die Klage habe aus verschiedenen Gründen keine hinreichende Erfolgsaussicht. Eine Pflichtverletzung sei der Beklagten schon deshalb nicht vorzuwerfen, weil die Mutter von Mitarbeitern der Beklagten nicht beraten worden sei. Es habe auch kein Beratungsbedarf bestanden, weil die Mutter als Innendienstmitarbeiterin der Beklagten genügend eigene Kenntnisse hinsichtlich der in Betracht kommenden Versicherungsmöglichkeiten gehabt habe. Die Beklagte sei nicht für die eigene Entscheidung der Mutter verantwortlich, die sich für die streitgegenständlichen Verträge entschieden habe. Im Übrigen sei es für die Mutter aus verschiedenen Gründen durchaus sinnvoll und vernünftig gewesen, dass nicht sie selbst, sondern der minderjährige Kläger in den Verträgen als „Versicherter“ aufgenommen war.

Das Landgericht Heidelberg hat mit Beschluss vom 05.07.2005 den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers zurückgewiesen. Einer Bewilligung von Prozesskostenhilfe stehe entgegen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe. Insbesondere habe der Kläger keinen ausreichenden Beweis für seinen Vortrag hinsichtlich einer unrichtigen Beratung durch die Beklagte angeboten.

Gegen diesen Beschluss wendet sich der Kläger mit seiner sofortigen Beschwerde. Er hält an seinem Vorbringen zur Begründung des Prozesskostenhilfeantrags fest. Dass die Mutter des Klägers gegenüber dem Zeugen W ihren Wunsch nach einer Absicherung des eigenen Todesrisikos geäußert habe, ergebe sich insbesondere daraus, dass die Mutter diese Absicht unmittelbar vor dem Gespräch mit dem Zeugen W gegenüber dem Zeugen D geäußert habe. Zum Beweis dafür, dass die Mutter in dem maßgeblichen Gespräch von dem Zeugen W zu einer anderen, nicht ihren ursprünglichen Vorstellungen entsprechenden, Vertragsgestaltung bewogen wurde, beruft sich der Kläger ausdrücklich auf eine Vernehmung des Zeugen K .

Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde des Klägers mit Beschluss vom 27.09.2005 nicht abgeholfen. Das Landgericht hat hierbei darauf hingewiesen, im Rahmen des Prozesskostenhilfeprüfungsverfahrens sei eine eingeschränkte Beweisantizipation zulässig. Es sei nicht zu erwarten, dass der Zeuge K den Vortrag des Klägers bestätigen werde.

Die Beklagte tritt der Beschwerde des Klägers entgegen. Sie verteidigt die Beschlüsse des Landgerichts Heidelberg vom 05.07.2005 und vom 27.09.2005.

II.

Die zulässige sofortige Beschwerde des Klägers ist nicht begründet. Das Landgericht Heidelberg hat den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen. Eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt nicht in Betracht, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO).

1. Die Beklagte ist Versicherungsmaklerin. Zwischen der Mutter des Klägers und der Beklagten ist ein Maklervertrag zustande gekommen. Dies ergibt sich schon daraus, dass Mitarbeiter der Beklagten die maßgeblichen Versicherungsanträge für die Beklagte als Maklerin (mit)unterzeichnet haben.

Aus ihrer Stellung als Versicherungsmaklerin ergaben sich umfangreiche Pflichten der Beklagten gegenüber der Mutter des Klägers. Als Versicherungsmaklerin war sie Interessenvertreterin der Mutter. Die Rechtsprechung sieht den Versicherungsmakler grundsätzlich als treuhänderähnlichen Sachwalter des Auftraggebers an (vgl. BGH, NJW 1985, 2595). Auch wenn die Beklagte – völlig unabhängig von einem eigenständigen Beratungsvertrag – somit in erheblichem Umfang verpflichtet war, für eine Wahrung der Interessen der Mutter des Klägers zu sorgen, vermag dies der Klage dennoch voraussichtlich nicht zum Erfolg zu verhelfen. Der Senat kann – auch unter Berücksichtigung des Sachvortrags des Klägers – eine Pflichtverletzung der Beklagten nicht feststellen. Zumindest ist – im Rahmen des Prozesskostenhilfeprüfungsverfahrens – keine hinreichende Wahrscheinlichkeit ersichtlich, dass das Landgericht Heidelberg im Hauptverfahren eine schadensursächliche Pflichtverletzung feststellen kann.

2. Die Beklagte ist als Versicherungsmaklerin grundsätzlich verpflichtet, den objektiv notwendigen Versicherungsbedarf ihrer Kunden durch eingehende Risikoanalyse zu ermitteln (vgl. OLG Düsseldorf, VersR 2000, 54). Sie darf ihren Kunden daher generell nur den Abschluss objektiv notwendiger und sinnvoller Versicherungsverträge vorschlagen. Gegen diese Pflichten hat die Beklagte nicht verstoßen. Denn die von der Klägerin durch Vermittlung der Beklagten im Jahr 1999 abgeschlossenen Lebensversicherungsverträge waren nach ihrer Gestaltung für den Bedarf der Mutter – entgegen der Auffassung des Klägers – objektiv sinnvoll und geeignet (zur Berücksichtigung subjektiver Bedürfnisse und Vorstellungen der Mutter siehe unten 3.).

a) Bei den streitgegenständlichen Lebensversicherungsverträgen handelt es sich der Sache nach um ein objektiv vernünftiges und sinnvolles Sparprogramm. Es ging – insoweit unstreitig – darum, durch einen Ansparvorgang eine finanzielle Vorsorge für das spätere Leben des Klägers zu treffen, insbesondere für dessen spätere Ausbildung. Die von der Beklagten vermittelten Versicherungen boten – objektiv sinnvoll – die Möglichkeit, zu einem späteren Zeitpunkt flexibel über das Geld zu verfügen; das heißt, Sinn der Verträge war insbesondere, erst später im Hinblick auf den jeweils entstehenden konkreten Bedarf zu entscheiden, zu welchen Zeitpunkten welche Beträge in ggf. welcher Höhe den Versicherungen entnommen werden sollten. Die Fonds-Bindung der Lebensversicherungen eröffnete der Mutter des Klägers zudem eine gewisse Rendite-Chance. Die Gestaltung des Ansparvorgangs in Form einer Lebensversicherung war im Übrigen zweckmäßig, damit die Erträge steuerfrei blieben (als Vertragspartnerin hätte die Mutter des Klägers bei einer anderweitigen Vertragsgestaltung Zinserträge versteuern müssen).

b) Entgegen der Auffassung des Klägers ist auch eine Vertragsgestaltung, bei der der – minderjährige – Kläger als „Versicherter“ aufgenommen wurde, – objektiv – sinnvoll und zweckmäßig. Die Vorteile einer Lebensversicherung (bestimmte Formen der Vertragsgestaltung; steuerfreie Erträge) konnte die Mutter des Klägers nur erzielen, wenn eine bestimmte Person als „Versicherter“ fungierte. Ohne Bezeichnung eines „Versicherten“ war die Vertragsgestaltung in Form einer Lebensversicherung nicht möglich.

Die Aufnahme eines Kindes als versicherte Person führt grundsätzlich dazu, dass die Risikozuschläge wegen des geringeren Todesfallrisikos – im Vergleich mit einem Erwachsenen – niedriger sind. Das heißt: Der Spar-Effekt (und die Rendite) des Lebensversicherungsvertrages ist für den Erlebensfall bei einem Kind als versicherter Person höher als bei einem Erwachsenen. Die Bezeichnung des Kindes als versicherte Person ist mithin sinnvoll, wenn der Spar-Effekt (bzw. die Rendite) des Lebensversicherungsvertrages gesteigert werden soll. Anders ausgedrückt: Wäre die Mutter des Klägers in den streitgegenständlichen Verträgen versicherte Person gewesen, wären die in den Beiträgen enthaltenen Risikoanteile deutlich höher gewesen, mit der Konsequenz, dass die Rendite der Lebensversicherungen im Erlebensfall niedriger gewesen wäre.

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Diese Funktionsweise der von der Beklagten vermittelten Verträge ergibt sich aus dem Sachvortrag der Beklagten. Da der Kläger diesen Teil des Vortrags der Beklagten nicht bestritten hat, hat der Senat für die Frage der Sinnhaftigkeit der Lebensversicherungsverträge die Darstellung der Beklagten in tatsächlicher Hinsicht insoweit zugrunde zu legen.

c) Der Beklagten wäre allerdings dann ein Vorwurf zu machen, wenn bei einer objektiven Beurteilung der vorhandenen Risiken eine zusätzliche Absicherung des Todesfallrisikos der Mutter erforderlich erschienen wäre. In einem derartigen Fall wäre die Beklagte möglicherweise verpflichtet gewesen, der Mutter des Klägers den Abschluss einer zusätzlichen Risiko-Lebensversicherung zu empfehlen. Auch eine solche Pflichtverletzung kann der Senat jedoch nicht feststellen. Eine objektive Notwendigkeit zur Absicherung des Todesfallrisikos der Mutter des Klägers war in der fraglichen Zeit im Jahr 1999 nicht gegeben.

aa) Die Absicherung des Todesfallrisikos ist im Privatkundengeschäft in der Regel keine objektive Frage, sondern allein eine subjektive Frage der Vorstellungen des Versicherungsnehmers. Ob und inwieweit der Abschluss einer Risikolebensversicherung zweckmäßig oder erforderlich ist, hängt normalerweise allein davon ab, welche Vorstellungen ein Versicherungsnehmer vom Risiko seines Todes hat und inwieweit er Prioritäten für eine bestimmte Vorsorge für nahe Angehörige setzen möchte. Ein Versicherungsmakler ist daher im Privatkundengeschäft in der Regel nicht ohne Weiteres verpflichtet, jedem Kunden – unabhängig von dessen Einstellungen und Vorstellungen – den Abschluss einer Risikolebensversicherung vorzuschlagen.

bb) Allerdings gibt es bestimmte Konstellationen, beispielsweise bei der Finanzierung von Immobilien, in denen der Abschluss einer Risikolebensversicherung in großem Umfang üblich ist. Dies hängt damit zusammen, dass die durch eine Immobilienfinanzierung entstandenen Schulden ohne Risikolebensversicherung vielfach nicht zurückgezahlt werden können, wenn ein erwerbstätiger Darlehensnehmer verstirbt.

cc) Beim Abschluss einer Lebensversicherung, die der Vorsorge für die spätere Ausbildung eines Kindes dienen soll, ist eine derartige objektive Notwendigkeit jedoch nicht gegeben. Es ist – bei bestimmten Vorstellungen des Versicherungsnehmers – sicherlich möglich, bei einer Fonds-gebundenen Lebensversicherung gleichzeitig eine Absicherung für den Todesfall des Versicherungsnehmers zu treffen; zwingend ist dies jedoch nicht und daher auch nicht allgemein üblich. Bei den von der Mutter des Klägers abgeschlossenen Fonds-gebundenen Lebensversicherungen stand der Anspar-Gedanke für die spätere Ausbildung des Klägers im Vordergrund. Eine objektive Notwendigkeit zur Kombination mit einer Absicherung des Todesfallrisikos der Mutter des Klägers ergab sich aus den Rahmenbedingungen der Lebensversicherungsverträge nicht. Die Beklagte war daher auch unter diesem Gesichtspunkt nicht gehalten, der Mutter des Klägers den Abschluss einer entsprechenden Risikolebensversicherung anzuraten.

3. Allerdings ergibt sich aus der Stellung der Beklagten als „treuhänderähnlicher Sachwalterin“ (BGH, a.a.O.) auch die Verpflichtung der Beklagten, die subjektiven Vorstellungen und Bedürfnisse der Mutter des Klägers zu berücksichtigen. Die Beklagte war verpflichtet, auch auf die persönlichen Absicherungsbedürfnisse der Mutter einzugehen, bzw. die entsprechenden Interessen ihrer Kundin nicht zu verletzen. Auch insoweit kann der Senat jedoch eine Pflichtverletzung der Beklagten nicht feststellen, bzw., es besteht – im Rahmen der Prozesskostenhilfeprüfung – zumindest keine hinreichende Aussicht, dass das Landgericht Heidelberg im Rahmen eines Hauptverfahrens zu einer entsprechenden Feststellung kommen wird.

Der Kläger hebt vor allem darauf ab, dass seine Mutter – zunächst – nicht nur die Vorstellung eines Sparprogramms hatte, sondern dass es der Mutter – zunächst – auch darum ging, mit den abzuschließenden Versicherungen Vorsorge auch für den Fall ihres eigenen Todes zu treffen. Es kann dahinstehen, ob damit zu rechnen ist, dass der – beweispflichtige – Kläger diesen Vortrag im Rahmen einer Beweisaufnahme beweisen könnte. Denn eine Pflichtverletzung der Beklagten ist auch dann nicht festzustellen, wenn die Mutter des Klägers mit einer solchen Absicherungs-Vorstellung zu dem Zeugen W gegangen sein sollte und im Beratungs-Gespräch mit dem Zeuge W diese Vorstellungen auch geäußert haben sollte. Die Vernehmung des vom Kläger benannten Zeugen K könnte der Klage auch dann nicht zum Erfolg verhelfen, wenn der Zeuge den Vortrag des Klägers insoweit bestätigen würde.

a) Die Berücksichtigung der persönlichen Bedürfnisse und subjektiven Vorstellungen des Kunden bedeutet vor allem, dass ein Makler pflichtwidrig handelt, wenn er – als Bevollmächtigter seines Kunden – Versicherungsverträge abschließt, die nicht den Weisungen oder nicht den subjektiven Vorstellungen des Kunden entsprechen. Eine solche Pflichtverletzung der Beklagten kommt vorliegend nicht in Betracht. Denn die Beklagte hat für die Mutter des Klägers keine Verträge abgeschlossen. Alle Versicherungsanträge wurden von der Mutter selbst unterschrieben. Das heißt, die fraglichen Entscheidungen für die jeweiligen Versicherungsformen wurden von der Mutter selbst und nicht von der Beklagten getroffen.

b) Der Beklagten könnte allerdings ein Beratungsfehler zur Last fallen, wenn der Zeuge W bei der Beratung der Mutter Interessen und Bedürfnisse der Mutter nicht berücksichtigt hätte. Einen solchen Beratungsfehler kann der Senat jedoch nicht feststellen, und zwar auch unter Berücksichtigung des eigenen Vortrags des Klägers.

Nach dem Vortrag des Klägers ist davon auszugehen, dass seine Mutter im Beratungsgespräch gegenüber dem Zeugen W ihren Wunsch geäußert hat, mit den beabsichtigten Verträgen – auch – eine Absicherung für den Fall ihres Todes zu erreichen. Der Zeuge W habe allerdings – „aus welchen Gründen auch immer“ – die Mutter dazu bewogen, die Verträge in der letztlich gewählten Form abzuschließen. Das heißt: Nach dem Vortrag des Klägers hat der Zeuge W der Mutter von einer Absicherung des Risikos ihres eigenen Todesfalls abgeraten und statt dessen den Abschluss von Lebensversicherungen empfohlen, bei denen der minderjährige Kläger als versicherte Person aufgenommen wurde.

Eine solche – von der Beklagten bestrittene – Beratung ist unter den gegebenen Umständen – entgegen der Auffassung des Klägers – nicht zu beanstanden. Denn die gewählten Verträge waren unter den gegebenen Umständen objektiv sinnvoll und zweckmäßig (siehe oben 2.). Hätte die Mutter ihr eigenes Todesfallrisiko abgesichert, hätte sie bei gleichem Beitrag nicht denselben Sparerfolg mit den Lebensversicherungen erzielen können (siehe oben). Es war daher – aus damaliger Sicht – durchaus vernünftig, auf eine Absicherung des eigenen Todes zu verzichten, um ein höheres Sparergebnis zu erzielen. Die Mutter war damals 37 Jahre alt, so dass das Risiko ihres Todes – aus damaliger Sicht – objektiv nicht besonders hoch erscheinen konnte, und zwar auch bis zur Zeit der Ausbildung des Klägers. Die Beratung der Mutter wäre sicher anders erfolgt, wenn man ihren Tod vorher gesehen hätte. Dass die Mutter schon 2002 verstarb, war nicht vorhersehbar. Bei der Beratung konnte der Zeuge W im Übrigen berücksichtigen, dass die Mutter zwei weitere Lebensversicherungen abgeschlossen hatte, bei denen es sich um ausschließliche Risikolebensversicherungen handelte. Das heißt: Es bestand schon eine gewisse Absicherung für das Todesfallrisiko der Mutter, aus der sich im Jahr 2002 Versicherungsleistungen in Höhe von 35.550 € ergaben.

Das bedeutet: Die Beratung durch den Zeugen W war – den Sachvortrag des Klägers als richtig unterstellt – möglicherweise dafür ursächlich oder mitursächlich, dass die Mutter ihre ursprünglichen Vorstellungen hinsichtlich der abzuschließenden Versicherungsverträge geändert hat; beim Abschluss der streitgegenständlichen Verträge hat die Mutter ihr Todesfallrisiko zurückgestellt, um ein besseres Sparergebnis zu erzielen. Daraus lässt sich ein Vorwurf gegenüber dem Zeugen W , bzw. gegenüber der Beklagten, jedoch nicht herleiten. Die Mutter konnte selbst entscheiden, ob sie dem – aus damaliger Sicht – objektiv zumindest nicht unvernünftigen Rat folgen oder ob sie eher an ihrer ursprünglichen Vorstellung eine Absicherung ihres eigenen Todes festhalten wollte. Für die eigenverantwortliche Willensentschließung der Mutter ist die Beklagte grundsätzlich nicht verantwortlich.

c) Von der Frage der Beratung ist scharf zu trennen die Frage, ob die Mutter von der Beklagten zutreffend über die relevanten Tatsachen aufgeklärt wurde. Eine Pflichtverletzung der Beklagten käme auch dann in Betracht, wenn der Beklagten Aufklärungsfehler zur Last fallen würden, insbesondere, wenn der Zeuge W bei der Mutter unrichtige tatsächliche Vorstellungen über Inhalt und Tragweite der letztlich abgeschlossenen Verträge geweckt hätte. Auch insoweit sieht der Senat allerdings keine hinreichenden Aussichten für einen Klageerfolg. Es ist nicht ersichtlich, dass unvollständige oder unrichtige Erklärungen der Beklagten über Inhalt und Tragweite der Versicherungsverträge die Entscheidung der Mutter beeinflusst hätten.

aa) Der Kläger trägt vor, die Mutter habe in späteren Gesprächen mit dem Vater des Klägers die – unrichtige – Vorstellung geäußert, sie habe mit den streitgegenständlichen Verträgen das Risiko ihres eigenen Todes in gewissem Umfang abgesichert. Eine Verpflichtung der Beklagten zum Schadensersatz lässt sich daraus – die Richtigkeit des klägerischen Vortrags unterstellt – jedoch nicht ohne Weiteres ableiten; zwar war das Risiko des Todes der Mutter mit den streitgegenständlichen Verträgen tatsächlich nicht abgesichert. Es ist jedoch nicht ersichtlich, aus welchen Gründen die Beklagte für eventuelle spätere Fehlvorstellungen oder Verwechslungen der Mutter verantwortlich sein soll.

bb) Eine Schadensersatzverpflichtung der Beklagten käme nur dann in Betracht, wenn die Mutter zum Zeitpunkt ihrer Unterschrift unter die Versicherungsanträge falsche Vorstellungen über den Inhalt der Verträge gehabt hätte und wenn die Beklagte für diese Fehlvorstellungen der Mutter verantwortlich wäre, weil der Zeuge W gegenüber der Mutter – vor Abschluss der Verträge – unrichtige Angaben über die maßgeblichen Versicherungsleistungen gemacht hätte. Eine Pflichtverletzung würde beispielsweise vorliegen, wenn der Zeuge W der Mutter im Beratungsgespräch eine falsche Erläuterung gegeben hätte, insbesondere: „Mit dieser Vertragsgestaltung (Kind als versicherte Person) wird Ihr eigenes Todesfallrisiko als Versicherungsnehmerin abgesichert“. Eine solche in tatsächlicher Hinsicht fehlerhafte Aufklärung durch den Zeugen W ist jedoch aus dem Sachvortrag des Klägers nicht ersichtlich. Im Übrigen würde es – wenn man den Vortrag des Klägers entsprechend auslegen sollte – an ausreichenden Beweisangeboten fehlen. Es besteht nach Auffassung des Senats keine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass sich im Hauptverfahren vor dem Landgericht Heidelberg eine entsprechende falsche Tatsachen-Aufklärung durch die Beklagte feststellen lässt, wobei in rechtlicher Hinsicht zu berücksichtigen ist, dass die Beweislast dem Kläger obliegt.

aaa) Die Beklagte weist in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass der Mutter des Klägers aufgrund ihrer Tätigkeit als Innendienstmitarbeiterin der Beklagten der Begriff „Versicherter“ bekannt war. Die Bedeutung der „versicherten Person“ dürfte der Mutter im Übrigen auch im Zusammenhang mit den eigenen Risikolebensversicherungen bekannt gewesen sein. Es spricht daher alles dafür, dass die Mutter bei ihrer Unterschrift unter die Versicherungsanträge wusste, dass mit diesen Versicherungen das Risiko ihres eigenen Todesfalls nicht versichert war. Schließlich hat sie Angaben zu den Gesundheitsverhältnissen des Klägers und nicht zu ihren eigenen gemacht. Nur Angaben zu den eigenen Gesundheitsverhältnissen wären sinnvoll gewesen, wenn sie ihr eigenes Todesfallrisiko hätte absichern wollen (vgl. Anlagenheft Beklagte, AS. 19, 31, 37). Entscheidend ist, dass die Mutter wusste, was sie unterschrieb (das Gegenteil wäre vom Kläger zu beweisen). Dass die Mutter möglicherweise bei ihrer Unterschrift ihre ursprünglich abweichenden Vorstellungen nach dem Beratungsgespräch mit dem Zeugen W geändert hatte, begründet hingegen aus rechtlichen Gründen keinen Vorwurf gegenüber der Beklagten (siehe hierzu oben b)).

bbb) Der Hinweis des Klägers auf den Zeugen D ist rechtlich ohne Bedeutung. Der Zeuge kann nach dem Vortrag des Klägers Angaben nur machen zu den Vorstellungen der Mutter vor dem Gespräch mit dem Zeugen W . Daraus lassen sich aber keine Schlussfolgerungen dahingehend ziehen, dass die Mutter später bei ihrer Unterschrift falsche Vorstellungen über den Inhalt der abgeschlossenen Versicherungen gehabt hätte.

ccc) Es ist auch nicht entscheidend, welche Angaben die Mutter bei späteren Gesprächen gegenüber dem Vater des Klägers gemacht hat. Auch wenn die Mutter gegenüber dem Vater geäußert hat, der Kläger sei „für den Fall, dass ihr etwas zustieße, über die mit der Beklagten abgeschlossenen Verträge ausreichend abgesichert“, lässt dies keinen Schluss zu auf falsche Vorstellungen der Mutter zum Zeitpunkt der Unterschrift unter die Versicherungsanträge.

Die Erklärung, der Kläger sei „ausreichend abgesichert“ ist unscharf. Es ist nicht ohne Weiteres ersichtlich, dass sich die Erklärung auf die streitgegenständlichen Lebensversicherungen bezogen haben muss. Möglicherweise hat die Mutter die weiteren Risikolebensversicherungen im Auge gehabt. Die Vorstellung einer „Absicherung“ könnte sich auch darauf bezogen haben, dass die Mutter damit rechnete, dass vor einem eventuellen Tod jedenfalls ein erheblicher Betrag in den streitgegenständlichen Lebensversicherungen angespart wäre. Schließlich kann der Senat bei den vom Kläger wiedergegebenen Erklärungen der Mutter gegenüber seinem Vater auch nicht ausschließen, dass sich bei der Mutter nachträglich Unklarheiten über den Inhalt der Lebensversicherungsverträge ergeben haben können.

ddd) Auch auf den Zeugen K kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Der Kläger hat den Zeugen W nur dafür benannt, dass der Zeuge „aus welchen Gründen auch immer“ die Mutter zum Abschluss der aus der Sicht des Klägers ungünstigen Verträge bewogen hat. Daraus lässt sich eine falsche Beratung jedoch nicht herleiten (siehe oben b)). Eine fehlerhafte Aufklärung dahingehend, dass der Zeuge der Mutter erklärt hätte, dass mit den vorgeschlagenen Versicherungen das eigene Todesfallrisiko der Mutter abgedeckt wäre, hat der Kläger jedoch nicht behauptet und insoweit (Schriftsatz vom 04.08.2005 S. 3, AS. 129) auch den Zeugen W nicht benannt. Eine Pflichtverletzung der Beklagten wäre jedoch nur gegeben bei fahrlässig oder vorsätzlich falschen Erklärungen des Zeugen W über den Inhalt der beabsichtigten Versicherungsverträge.

4. Da eine Pflichtverletzung der Beklagten nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit festzustellen ist, kommt es für die Prozesskostenhilfe-Entscheidung nicht auf die weiteren rechtlichen Bedenken der Beklagten an. Es bedarf keiner Stellungnahme des Senats zur Frage der Aktivlegitimation des Klägers. Es kann dahinstehen, ob Bedenken gegen die Form des Antrags (Zahlung an den Kläger) bestehen. Außerdem bedürfen die Einwendungen der Beklagten zur Höhe der geltend gemachten Forderung keiner weiteren Erörterung.

5. Da die beabsichtigte Klage keine hinreichende Erfolgsaussicht besitzt, braucht der Senat die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers nicht zu prüfen. Es kann daher insbesondere dahinstehen, inwieweit der Kläger sein Vermögen (zugeflossene Beträge aus den Erlösen der Risikolebensversicherungen sowie eventuell Erlöse aus den streitgegenständlichen Lebensversicherungen) für die Bestreitung der Prozesskosten einsetzen müsste (vgl. hierzu § 115 Abs. 3 ZPO).

6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

7. Für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde bestand kein Anlass (§ 574 Abs. 2 ZPO).

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