Skip to content

Versicherungsmakler – Haftung der Versicherung für fehlerhafte Beratung

OLG Karlsruhe

Az: 12 U 173/10

Urteil vom 02.08.2011


1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 22.06.2010 – Aktenzeichen: 2 O 333/09 – unter Aufhebung der Kostenentscheidung wie folgt abgeändert:

a) Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von allen Ansprüchen der B-Bank und der D-Bank aus und im Zusammenhang mit dem Darlehen der B-Bank – nunmehr geführt bei der D-Bank unter Nr. – Zug um Zug gegen Abtretung aller Rechte aus der Police 5.. der Beklagen sowie den Fondsanteilen des M-Fonds auf dem Depot Nr. 7.. der M GmbH freizustellen.

b) Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der in lit. a) genannten Abtretung der Rechte der Klagepartei in Verzug befindet.

c) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere EUR 27.946,67 nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 07.10.2009 zu zahlen.

d) Es wird festgestellt, dass die Beklagte über den in lit. c) bezifferten Schaden hinaus dem Kläger den weiteren, sich aus Abschluss des Altersvorsorgemodells Europlan am 10.08.2001 entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen hat.

e) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Kosten der Rechtsverfolgung in Höhe von EUR 2.759,13 nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 07.10.2009 zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen hat die Beklagte zu tragen.

Die Kosten der Nebenintervention hat der Streithelfer selbst zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt von der Beklagten Schadensersatz wegen der Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten beim Erwerb einer Kapitalanlage.

Der Kläger wurde im August 2001 geworben, sich zum Zwecke der Altersversorgung an dem aus drei Bausteinen bestehenden Anlagemodell „Europlan“ zu beteiligen, bei dem durch ein Darlehen mit Tilgungsaussetzung eine einmalige Einzahlung in eine Lebensversicherung der Beklagten finanziert wird und gleichzeitig eine Beteiligung an einem Investmentfonds mit dem Ziel erfolgt, den Ertrag der Fondsbeteiligung später zur Darlehenstilgung zu verwenden. Die laufenden Zinsen aus dem Darlehen sollen durch sofort beginnende Teilauszahlungen aus der Lebensversicherung der Beklagten gedeckt werden. Durch eine höhere Rendite der Lebensversicherung als die anfallenden Teilauszahlungen soll so mit verhältnismäßig geringem Einsatz von Eigenkapital aufgrund der kontinuierlichen Wertsteigerung der Lebensversicherung nach Tilgung des Darlehens eine spätere Rente in Form der weiterlaufenden Teilauszahlungen und die Auszahlung eines Kapitalertrags bei Auslaufen der Versicherung erreicht werden.

Dem Kläger wurde das Anlagemodell „Europlan“ durch den Finanzvermittler …., der als Untervermittler der R-GmbH tätig war, vermittelt. Dieser stellte dem Kläger den „Europlan“ anhand von Prospektunterlagen vor. Am 10.08.2001 unterschrieb der Kläger einen „Zeichnungsschein“ nebst Beratungsprotokoll, in dem er die Vermittlungsfirma R-GmbH beauftragte, ihm ein Bruttodarlehen in Höhe von EUR 83.333,00 mit 10% Disagio, einer Zinsfestschreibung für zehn Jahre und einer planmäßigen Darlehenstilgung nach 15 Jahren zu vermitteln. Zugleich zeichnete er eine Einmaleinlage in Höhe von EUR 75.000,00 in eine Lebensversicherung der Beklagten „C M Wealthmaster Noble für den Pool 2000EINS“ sowie eine Beteiligung an dem Investmentfonds „Metzler Wachstum International“ mit einer Einmaleinlage in Höhe von EUR 2.500,00 und einer monatlichen Sparrate in Höhe von EUR 224,00 bei 15 Jahren Anspardauer. Ebenfalls am 10.08.2001 beantragte der Kläger bei der Beklagten, die ihre Versicherungen in Deutschland über sog. Masterdistributoren – vorliegend … – und von diesen eingesetzte Zwischen- und Untervermittler – hier die Fa. …..und – vertreibt, eine entsprechende Versicherung, nachdem er zuvor die entsprechenden Policenbedingungen, Verbraucher- und Poolinformationen ausgehändigt erhalten hatte.

Zur Finanzierung gewährte die B-Bank unter dem 25.09.2001 dem Kläger einen endfälligen Festkredit mit Tilgungsaussetzung in Höhe von EUR 83.333,33, für den jährlich Zinsen in Höhe von 5,05% zu entrichten sind. Mit Erklärung vom 08.10.2001 trat der Kläger seine Rechte aus der Versicherung zur Sicherung der Ansprüche der finanzierenden Bank an diese ab. Die Abtretung wurde der Beklagten von der ….-Bank mit Schreiben vom 11.10.2001 angezeigt.

Unter dem 31.10.2001 stellte die Beklagte einen Versicherungsschein für eine Kapitallebensversicherung „Wealthmaster Noble“ mit einer Laufzeit von 55 Jahren, beginnend zum 30.10.2001, zugunsten des Klägers aus, die vierteljährliche Entnahmen ab Juni 2002 (EUR 1.330,00) bis März 2041 (EUR 1.720,00) sowie eine Zuteilung von Anteilen des Euro-Pools Serie „2000EINS“ vorsah. Der Beklagten lag dabei neben dem Versicherungsantrag des Klägers eine mit ihrer Software „Sigma“ erstellte „Unverbindliche Musterberechnung“ für die Versicherung des Klägers vor; zu deren Inhalt wird auf die bei den Akten befindliche Ablichtung Bezug genommen. Zu diesem Zeitpunkt – bei einem Hinweis der Beklagten nach Eingang des Versicherungsantrags – hätte sich der Kläger noch ohne Nachteile vom „Europlan“ lösen können.

Der vom Kläger gewählte Pool „2000EINS“ ist Teil des „With-Profit-Funds“ der Beklagten. Den einzelnen Versicherungsverträgen werden rechnerische Anteile an den darin enthaltenen jeweiligen Pools zugeteilt; Eigentümer der Vermögenswerte der Pools bleibt indes die Beklagte. Multipliziert man die Anzahl der Anteile, die einem Vertrag zugeteilt sind, mit dem jeweiligen Anteilswert, ergibt sich der Vertragswert. Der Pool „2000EINS“ gehört dabei zu den Pools mit garantiertem Wertzuwachs. Garantiert wird, dass der Preis der dem Versicherungsnehmer zugewiesenen Anteile des Pools nie fallen kann und der Anteilspreis am Ende der Laufzeit der Versicherung der höchste bis zu diesem Zeitpunkt ist. Die Jahresdividende wird einmal im Kalenderjahr durch die Beklagte als sog. deklarierter Wertzuwachs festgelegt, um den der Preis der im Pool enthaltenen Anteile steigt, und nach Abzug der jährlichen Managementgebühr dem jeweiligen Pool zugewiesen. Dabei nimmt die Beklagte eine „Glättung“ des Wertzuwachses über den Anlagezeitraum vor (sog. „Smoothing“): Entwickeln sich die Vermögenswerte, die dem Pool zugrunde liegen, positiv, wird nur ein Teil der Rendite über den deklarierten Wertzuwachs an die Versicherungsnehmer weitergegeben. Entwickeln sich die Vermögenswerte im Pool nicht gut oder negativ, werden Zuteilungen an die Versicherungsnehmer einschließlich der bisher gewährten Garantien aus den auf diese Weise gebildeten Reserven finanziert. Die Versicherungsnehmer werden darüber hinaus in Form eines nicht garantierten Fälligkeitsbonus an den durch das Glättungsverfahren gebildeten Reserven beteiligt, der in erster Linie bei Ablauf der Vertragszeit anfällt. Bei vorzeitigen Auszahlungen kann die Beklagte Rückgabeanpassungen vornehmen, die je nach Wertentwicklung über den Anlagezeitraum zur Auszahlung eines Rückgabebonus oder zum Abzug einer Marktpreisanpassung führen. Die Fälligkeits- und Rückgabeboni werden abhängig vom Zeitraum der Beteiligung des Versicherungsnehmers am jeweiligen Pool ermittelt, eine getrennte Verwaltung der Einlagen nach den Quartalen der Einzahlung erfolgt jedoch nicht. Im „With-Profits-Funds“ werden auch sog. freie Vermögenswerte der Beklagten verwaltet, die als Rücklagen dienen.

Der Kläger zahlte eine Finanzierungsvermittlungsgebühr von EUR 4.166,67 sowie bis zur Klageerhebung insgesamt EUR 23.780,00 in das gezeichnete Investmentdepot ein.

Der Kläger erhielt unter dem 15.10.2002, 31.10.2003, 02.11.2004 und 31.10.2005 Kontoauszüge der Versicherung der Beklagten, zu deren Inhalt auf die bei den Akten befindlichen Ablichtungen Bezug genommen wird.

Der Kläger hat behauptet, dass die Angaben zu den Lebensversicherungsverträgen der Beklagten gegenüber den Zeichnern des Europlans eine Vielzahl gravierender Fehler aufwiesen. Unter Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände habe sich von Anfang an ergeben, dass die Lebensversicherungen der Beklagten nicht geeignet gewesen seien, um das mit dem Anlagemodell „Europlan“ verfolgte Ziel zu erreichen. Die Beklagte habe für ihre Lebensversicherungsverträge in Deutschland bewusst mit falschen und irreführenden Angaben werben lassen.

…. habe ihm – dem Kläger – gegenüber nicht als Versicherungsmakler gehandelt, sondern als Finanzvermittler, sowie ihm den „Europlan“ von Anfang an und ausschließlich zusammen mit den Versicherungsverträgen der Beklagten angeboten. Neben der Erstellung einer individuellen Kurzberechnung habe …. ihm gegenüber folgende, der Darstellung in den Prospektunterlagen und der Selbstdarstellung der Beklagten in Deutschland entsprechenden Angaben gemacht: Es sei sehr wahrscheinlich, dass die für die Konzeption des „Europlans“ zugrunde gelegte Rendite von 8,5% jährlich aus den Verträgen der Beklagten nicht nur erreicht, sondern übertroffen werde. Die Beklagte habe bei entsprechenden Verträgen in den letzten 40 Jahren stets zweistellige Renditen erwirtschaftet, daher seien 8,5% jährlich ein sehr vorsichtiger Ansatz. Die Beklagte erziele deutlich höhere Renditen für die Versicherungsnehmer als deutsche Versicherer, weil sie deren Gelder besser und effizienter verwalte. Sie dürfe insbesondere keine Reserven bilden, die den Versicherungsnehmern vorbehalten werden könnten, wie das bei deutschen Lebensversicherern der Fall sei. Die Beklagte sei vielmehr verpflichtet, alle Gewinne, die mit den Geldern der Versicherungsnehmer erzielt werden, zeitnah an diese weiterzugeben. Die Beklagte verwalte die Einzahlungen der Versicherungsnehmer nach Pool und Quartal der Einzahlung getrennt. Die innerhalb dieses Bereichs erzielten Gewinne würden dann vollständig an die Versicherungsnehmer weitergegeben. Die Beklagte könne über das sog. „Smoothing“ einen relativ kontinuierlichen Wertzuwachs der Verträge gewährleisten. Mit diesem Verfahren würden in besonders erfolgreichen Zeiten Reserven gebildet, also nicht alle Gewinne den betroffenen Versicherungsverträgen zugewiesen. Diese Reserven würden dann in weniger erfolgreichen Zeiten wieder zugunsten der Versicherungsnehmer aufgelöst, um die Wertentwicklung zu erhöhen. Die Beklagte gewähre schließlich eine Garantie, wonach ein einmal deklarierter Anteilswert bzw. Vertragswert einer Versicherung nicht mehr verloren werden könne. Für diese Garantie stehe die Beklagte als traditionsreiches und bonitätsstarkes Versicherungsunternehmen ein. Im Vertrauen auf diese Angaben, die für den Erfolg des Anlagemodells maßgeblich gewesen seien, habe er – der Kläger – sich zu dessen Zeichnung und damit für den Abschluss einer Lebensversicherung der Beklagten entschlossen. Hätte er die hiervon abweichenden tatsächlichen Umstände gekannt, wäre für ihn offensichtlich geworden, dass die vermeintlichen Vorteile mit erheblichen Nachteilen korrespondieren und eine Wertentwicklung von 8,5% jährlich sehr unwahrscheinlich gewesen sei, und er hätte von der Zeichnung des „Europlans“ abgesehen.

Die Werbung mit den Vergangenheitsrenditen sei irreführend gewesen, da diese mit ganz anderen Versicherungsverträgen – mit monatlichen Einzahlungen und nur einmaliger Auszahlung bei Ablauf – erzielt worden seien, als denen, die Rahmen des „Europlans“ Verwendung finden sollten, und weil sie unter wirtschaftlichen Rahmenbedingungen – stark unterschiedliches Inflationsniveau in Deutschland und Großbritannien – erwirtschaftet worden seien, die mit denen zum Zeitpunkt seines – des Klägers – Anlageentschlusses nicht mehr vergleichbar gewesen seien. Die für das Funktionieren des „Europlans“ wesentliche gleichmäßige Verteilung der Rendite – jedes Jahr 8,5% – sei im Rahmen des der Versicherung der Beklagten zugrunde liegenden „With-Profits-Funds“ ausgeschlossen, da dort eine Verteilung von 1/3 auf die Laufzeit und 2/3 auf einen Schluss- oder Fälligkeitsbonus bei Ablauf der Police üblich sei. Eine tatsächliche laufende jährliche Rendite von 8,5% hätte nur dann angenommen werden können, wenn man mit einer Gesamtrendite in der Größenordnung von 25,5% hätte rechnen können. Dass die gesamte Rendite dagegen bereits während der Laufzeit zugewiesen werde, sei ein aus versicherungstechnischer Sicht fernliegendes Szenario, weshalb der „Europlan“ unter realistischen Annahmen nicht habe aufgehen können. Für das von ihm – dem Kläger – gezeichnete Anlagemodell sei nicht eine nachträglich nach 15 oder 25 Jahren auf die Laufzeit umgerechnete Ablaufrendite entscheidend, sondern der tatsächliche jährliche Wertzuwachs in den einzelnen Jahren der Laufzeit. Schon angesichts der jährlich vereinbarten Auszahlungen aus der Versicherung sei keine so hohe Rendite zu erwirtschaften wie bei den den Vergangenheitsrenditen zugrunde liegenden Verträgen mit einmaliger Auszahlung bei Ablaufen der Versicherung. Die Verwaltung der Lebensversicherungsverträge, aus denen die Vergangenheitsrenditen entnommen worden seien, hätte sich für die Beklagte wesentlich einfacher und effektiver dargestellt, als bei den für den „Europlan“ vorgesehenen Verträgen. Bei einer Inflationsbereinigung wäre ferner ersichtlich geworden, dass die effektive Rendite in der Vergangenheit deutlich niedriger gewesen sei. Außerdem ergebe sich beim „Europlan“ kein Cost-Average-Effekt, sondern der Einsatz erfolge an einem Tag mit dem Risiko, dass die Werte danach fielen. Eine auf den jeweiligen Vertrag bezogene Auflösung der durch das Glättungsverfahren gebildeten Reserven sei weder vorgesehen noch möglich. Für die gegenüber den Versicherten abgegebenen Garantien müsse zunächst nicht – wie suggeriert – die Beklagte eintreten, sondern diese würden von ihr auf die Risikogemeinschaft der Versicherten umgelegt, wozu sie sog. Garantiekosten erhebe. Diese Kosten von 2% oder mehr jährlich könnten einem Vertrag unabhängig davon belastet werden, ob für diesen Vertrag überhaupt Garantieleistungen anfallen. Im Fall von schlechten Investmentbedingungen sei es möglich, dass Garantiekosten dazu führen, dass in die Substanz der Versicherungsverträge eingegriffen werde, indem Anteile zulasten des Versicherungsnehmers verkauft würden.

Für den von ihm – dem Kläger – gewählten Pool „2000EINS“ seien zwar zum Zeitpunkt der Beratung im August 2001 noch keine Vergangenheitsergebnisse bekannt gewesen, für die schon seit 1995 in Deutschland vertriebenen Tarife sei der deklarierte Wertzuwachs jedoch zu keinem Zeitpunkt zweistellig gewesen oder habe nur 8,5% jährlich erreicht. Auch die Gesamtrendite aus deklariertem Wertzuwachs und zugewiesenem Fälligkeitsbonus habe im August 2001 nur bei 4,5% gelegen. Die eigene Musterberechnung der Beklagten weise auf der ersten Seite eine angenommene Wertentwicklung von 8,5% aus; dennoch habe die Beklagte nicht darüber informiert, dass die tatsächliche Wertentwicklung schon länger vor der Zeichnung durch ihn – den Kläger – deutlich unter 8,5% gelegen habe.

Der „Europlan“ sei ausschließlich in Verbindung mit den Lebensversicherungsverträgen der Beklagten, der das Anlagekonzept bekannt gewesen sei, angeboten und abgeschlossen worden. Der persönliche Initiator des Anlagemodells ……….habe der Beklagten über die E im Jahr 1999 sämtliche Prospekt-, Informations- und Zeichnungsunterlagen vorgelegt und die eingereichten Unterlagen nach der Überprüfung der Beklagten von der E mit Korrekturvorgaben zurückerhalten. Der Beklagten sei schon bei Eingang seines – des Klägers – Versicherungsantrags bei ihr bekannt gewesen, dass dieser Antrag im Rahmen eines „Europlans“ gestellt worden sei und die Einzahlung in die Versicherung vollständig mit einem Darlehen finanziert werden solle. Dies habe sich für die Beklagte schon aus dem mit eingereichten Beratungsprotokoll ergeben.

Er – der Kläger – habe frühestens 2007 von den tatsächlichen Umständen erfahren, aus denen sich die Pflichtverletzungen der Beklagten ergeben. Früher habe er über keinerlei Unterlagen verfügt, aus denen sich die tatsächliche Verwaltungspraxis sowie die Hintergründe der Vergangenheitsrenditen und die tatsächlich in Deutschland erzielten Renditen hätten entnehmen lassen. Auch die Rolle der Beklagten beim „Europlan“ sei ihm zuvor nicht bekannt gewesen.

Der Kläger hat beantragt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, ihn von allen Ansprüchen der……… aus und im Zusammenhang mit dem Darlehen der B-Bank nunmehr geführt bei der B-Bank unter Nr. … – Zug um Zug gegen Abtretung aller Rechte aus der Police der Beklagen sowie den Fondsanteilen des M-Fonds auf dem Depot Nr. 705/…-01 der M GmbH freizustellen.

Benötigen Sie Hilfe in einem ähnlichen Fall? Schildern Sie uns jetzt in unserem Kontaktformular Ihren Sachverhalt und fordern unsere Ersteinschätzung an.

2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der in Nr. 1 genannten Abtretung der Rechte des Klägers in Verzug befindet.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere EUR 27.946,67 nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte über den in Nr. 3 bezifferten Schaden hinaus dem Kläger den weiteren sich aus Abschluss des Altersvorsorgemodells Europlan am 10.08.2001 entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen hat.

5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Kosten der Rechtsverfolgung in Höhe von EUR 2.759,13 nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat behauptet, die angegebenen Vergangenheitsrenditen seien nicht irreführend, insbesondere bezögen sie sich nicht ausschließlich auf Verträge mit monatlichen Einzahlungen, sondern auch auf solche mit Einmalzahlung. Dem Cost-Average-Effekt komme keine Bedeutung zu, weil sie den höchsten Anteilspreis garantiere. Auch inwiefern Veränderungen der Verbraucherpreise Auswirkungen auf die Rendite des Aktienmarkts haben sollten, sei nicht dargelegt. Eine jährliche Rendite von 8,5% sei bei guter Wertentwicklung realisierbar gewesen, insbesondere bei Berücksichtigung des auch bei Auszahlungen während der Laufzeit zu berücksichtigenden Rückgabebonus. Selbst wenn der Vertragswert der Versicherung aufgrund geringerer Renditen zunächst gesunken sei, könne bei guter Kapitalmarktentwicklung ein beträchtlicher Fälligkeitsbonus am Ende der Laufzeit zeitweise erlittene Verluste wieder ausgleichen. Durch die mit der Software der Beklagten erstellte Musterberechnung, die auch eine Rendite von 4,5% simuliere, sei der Kläger über die Möglichkeit geringerer zukünftiger Renditen hinreichend aufgeklärt worden. Dort habe sie – die Beklagte – in den „Wichtigen Hinweisen“ auch darauf hingewiesen, dass sie selbst eine Prognose von nicht mehr als 6% für gerechtfertigt halte. Über die Risiken des Anlagemodells „Europlan“ enthielten die Vertragsunterlagen und der Anlageprospekt eine hinreichende Aufklärung. Auch das vom Kläger selbst vorgelegte Beratungsprotokoll belege seine ausführliche Aufklärung über die Risiken des „Europlans“. Der Kläger sei danach darauf hingewiesen worden, dass die Jahresdividende regelmäßig niedriger gewesen sei als der Effektivzinssatz des aufzunehmenden Darlehens. Er habe daher schon bei Unterzeichnung des Antrags gewusst, dass eine den Darlehenszinssatz übersteigende jährliche Rendite nicht allein durch den deklarierten Wertzuwachs geleistet werden könne, sondern vom Fälligkeits- oder Rückgabebonus abhängig gewesen sei. Seine Nachfrage zu den Auswirkungen einer Wertentwicklung unter 8,5% zeige zudem, dass ihm das Risiko einer hinter der erwarteten Rendite zurückbleibenden Entwicklung bewusst gewesen sei.ImÜbrigenseiendieDetailsder Poolverwaltung für die Anlageentscheidung eines Versicherungsnehmers unerheblich. Es sei auch nicht auszuschließen, dass die Police in der noch restlichen Laufzeit eine beträchtliche Wertsteigerung – möglicherweise bis zum ursprünglich erwarteten Betrag – erfahre.

Sie – die Beklagte – habe Anlagekonzepte oder Produktkombinationen mit ihren Versicherungen weder entwickelt noch beworben noch autorisiert. Auch an der Konzeption des Hebelmodells „Europlan“ sei sie nicht beteiligt gewesen und habe diesen nicht gefördert. Die Elemente des „Europlans“ seien frei wählbar gewesen. Dass dessen Initiatoren in erster Linie auf ihre Versicherungen zugegriffen hätten, könne an deren langjährigen Erfolgen und der Möglichkeit von Teilauszahlungen gelegen haben. Grundsätzlich sei das Anlagemodell aber auch mit jeder anderen Versicherung mit Teilauszahlungsmöglichkeit denkbar. Soweit sie ihren Distributoren Informationsmaterial zur Verfügung gestellt habe, habe es sich ausnahmslos um Unterlagen über ihre Versicherungsprodukte gehandelt, wozu auch eine Software gehört habe, mit der Musterberechnungen für ihre Versicherungen hätten generiert werden können. Soweit sie – die Beklagte – in den Besitz von Unterlagen zu fremdkonzipierten Anlagemodellen gelangt sei, habe sie einzelne auf ihre Produkte bezogene Textbausteine gelesen und diese darauf überprüft, dass die Rolle und Verantwortung der Initiatoren solcher Konzepte auch gegenüber den Versicherungsnehmern offengelegt und die Funktionsweise ihrer Versicherungsprodukte nicht irreführend dargestellt worden sei.

Von den Einzelheiten der Bestandteile des vom Kläger gezeichneten „Europlans“ habe sie keine Kenntnis gehabt, insbesondere seien ihr die Einzelheiten der Finanzierung des Einmalbeitrags nicht bekannt gewesen. Sie habe weder den Darlehensvertrag noch Kenntnis von der Höhe des Darlehenszinssatzes erhalten. Aus der von der Bayerischen Landesbank übermittelten Abtretungsanzeige und -erklärung gehe nicht hervor, zu welchem Zweck das vom Kläger aufgenommene Darlehen gedient habe und unter welchen Konditionen es gewährt worden sei.

Die Beklagte erhebt schließlich die Einrede der Verjährung. Anhand der seit Oktober 2002 jährlich überlassenen Kontoauszüge und der darin ausgewiesenen deklarierten Wertzuwächse und Fälligkeitsboni habe sich beim Kläger spätestens Ende 2004 die Einsicht verfestigen müssen, dass die jährliche, für das Anlagekonzept notwendige Rendite über einen längeren Zeitraum nicht erzielt worden sei und sich die Anzahl der Anteile aufgrund der regelmäßigen Auszahlungen stetig verringert habe. Auch durch ein Rundschreiben der Fa. R GmbH im Frühjahr 2003 sei der Kläger über seine enttäuschten Erwartungen an die Rendite der Lebensversicherung unterrichtet worden.

Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 22.06.2010 – auf das zum weiteren erstinstanzlichen Vorbringen der Parteien Bezug genommen wird – abgewiesen. Die Angaben gegenüber dem Kläger seien nicht als fehlerhaft bzw. irreführend anzusehen; auf die Frage der Zurechnung komme es daher nicht an. Im Übrigen fehle es an der Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden. Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, der mit seinem Rechtsmittel seine erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt.

Der Kläger ist der Auffassung, das Landgericht habe es unterlassen, auf die Bedenken hinsichtlich der mangelnden Substantiierung seines Vorbringens zur Pflichtverletzung der Beklagten und deren Kausalität hinzuweisen.

Er – der Kläger – sei durch die im „Europlan“-Prospekt angeführten Vergangenheitsrenditen, von denen dort der Eindruck vermittelt werde, dass sie unmittelbare Bedeutung für die Bewertung des Plans besitzen, irregeführt worden. Tatsächlich seien die Vergangenheitsrenditen unter ganz anderen, nicht vergleichbaren Umständen betreffend die Verwaltung der Verträge, die Gestaltung der Tarife und die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen erwirtschaftet worden. So habe das Inflationsniveau in Großbritannien – Spitzenwert 25% – deutlich über den deutschen Verhältnissen – Spitzenwert 7,1% – gelegen und auch dessen Schwankungen hätten eine ganz andere Größenordnung als in Deutschland aufgewiesen. Die von der Beklagten ausgewiesenen, in der Vergangenheit in Großbritannien erzielten Renditen seien auch durch die gegenüber den deutschen Verhältnissen um ein Vielfaches höhere Inflation ermöglicht worden. Zum Zeitpunkt seiner Beratung habe sich das Inflationsniveau zwischen den beiden Wirtschaftsbereichen jedoch deutlich angenähert gehabt, weshalb weder damit zu rechnen gewesen sei, dass die Beklagte zukünftig noch derart hohe Renditen würde erwirtschaften können, noch damit, dass die in der Vergangenheit erzielten Renditen eine Aussagekraft für den Erfolg des „Europlans“ haben konnten. Ihm – dem Kläger – sei nicht bewusst gewesen, wie sehr sich das Inflationsniveau in Großbritannien von dem in Deutschland abgehoben habe. Es sei ferner offensichtlich, dass es bei einem maßgeblich auf Aktien basierenden Investment Auswirkungen auf die Rendite habe, ob die Investition zu einem Stichtag oder monatlich über 15 Jahre hinweg verteilt erfolge. Die tatsächlich mit ähnlichen Verträgen in der jüngeren Vergangenheit erzielten Ergebnisse seien weit von den in der Beratung prognostizierten 8,5% entfernt gewesen. Obwohl der Beklagten spätestens mit Einreichung des Versicherungsantrags nebst Musterberechnung bekannt gewesen sei, dass eine Wertentwicklung von 8,5% für ihre Versicherung angenommen worden sei, habe sie dies nicht zum Anlass genommen, Antragsteller wie ihn darauf hinzuweisen, dass sie selbst eine solche Prognose nicht mehr für vertretbar erachte.

Der „Europlan“ basiere – wie sowohl die für ihn individuell angefertigte Kurzberechnung wie auch die von der Beklagten vorgelegte Musterberechnung zeige – auf einer gleichmäßigen Verteilung der Rendite aus dem Lebensversicherungsvertrag und diese sei praktisch ausgeschlossen. Entgegen der Erklärungen der Beklagten beteilige diese ihre Versicherungsnehmer nicht vollständig am Verkehrswert bzw. dem Verkehrswertzuwachs der Anlagen. Ihm – dem Kläger – gegenüber und allgemein sei behauptet worden, die durch das sog. „Smoothing“ gebildeten Reserven flössen wieder dorthin zurück, wo sie entnommen worden seien. Gerade der Vorteil, dass zu seinen Lasten gebildete Reserven zu seinen Gunsten wieder aufgelöst und ihm keine Wertzuwächse dauerhaft entzogen würden, habe der Vermittler …. in Abgrenzung zu den stillen Reserven deutscher Versicherer dargestellt. Die Möglichkeit, dass die Beklagte ihren Versicherungsnehmern im Rahmen der sog. freien Vermögenswerte Werte zugunsten ihrer Aktionäre entziehe, folge schon aus deren eigenen Veröffentlichungen.

Er – der Kläger – habe nicht mit der Absicherung der Garantien über die Risikogemeinschaft rechnen müssen. Ihm gegenüber sei vor Abschluss des Europlans vom Vermittler …. erklärt worden, dass die Verwaltung der Einzahlungen ausschließlich innerhalb des jeweiligen Quartals und des jeweiligen Pools – veranschaulicht: unterschiedliche „Töpfe“ – erfolgen werde. Dass die – insbesondere durch die Glättung gebildeten – Reserven nicht im jeweiligen „Topf“ verbleiben mussten, sondern in einen globalen Reservepool geflossen und von dort nach Bedarf verteilt worden seien, sei nicht bekannt gewesen. Bei einer ordnungsgemäßen Aufklärung über diesen Punkt hierüber hätte er – der Kläger – sich nicht für den Europlan entschieden. Insbesondere bei Kapitalanlagen, bei denen – wie beim Produkt der Beklagten – der Erhalt des eingesetzten Kapitals garantiert wird, gelte es als üblich, Garantien über die Anlagepolitik abzusichern. Wenn bekannt gewesen wäre, dass die Wertzuwächse – anhand derer es möglich sein sollte, die hohen prognostizierten Renditen mittels einer vollständigen Weitergabe der Wertzuwächse an die Versicherten zu erzielen – eines Quartals und eines Pools von der Beklagten auch dazu verwendet werden konnten, um Garantieleistungen bei anderen Quartalen oder Pools zu bedienen, die Wertzuwächse also verschoben werden, so wäre der „Europlan“ nicht konzipiert worden und …. hätte ihn nicht empfohlen. Denn dann wären die entscheidenden Unterschiede zur klassischen deutschen Lebensversicherung, die zu den hohen Renditen hätten führen sollen, verwischt gewesen und die Wahrscheinlichkeit wäre als zu gering erschienen, dass die Versicherungsverträge der Beklagten die erforderlichen Renditen erbringen könnten. Da die Beklagte nur den Anteilswert garantiere, nicht aber den Vertragswert, sei es möglich, dass die in den Informationsunterlagen weder ausdrücklich noch sinngemäß benannten Garantiekosten den Wert seiner Versicherung schmälern.

Der Kläger beantragt, das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 22.06.2010 – Aktenzeichen: 2 O 333/09 – abzuändern und nach seinen erstinstanzlichen Anträgen zu erkennen, hilfsweise, die Beklagte jeweils zur Zahlung auf ein von der B-Bank noch zu benennendes Konto zu verurteilen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte ist nach wie vor der Auffassung, dass der Kläger hinsichtlich des mit den gestellten Anträgen verfolgten Begehrens nicht aktivlegitimiert sei.

Sie sei ferner nicht Prospektverantwortliche, im Übrigen seien etwaige Prospekthaftungsansprüche verjährt. Sie habe gegenüber dem Kläger auch keine Renditeprognose abgegeben. Da sie den „Europlan“ weder entwickelt noch beworben habe, sei sie nicht verpflichtet gewesen, über diesen aufzuklären. Sie habe zwar einen „Europlan“-Prospekt gekannt. Der „Europlan“ sei aber offenbar laufend aktualisiert und modifiziert worden. Sie wisse nicht, ob sie sämtliche Versionen des Prospekts erhalten habe. Ihre Kenntnis vom vorliegend maßgeblichen Prospekt könne sie daher nur mit Nichtwissen bestreiten.

Der „Europlan“-Prospekt mache deutlich, aus welcher Art von Verträgen die Vergangenheitsrenditen stammen, und benenne konkret die Renditen des Produkts, das der Kläger abgeschlossen habe. Die Renditen aus dem streitgegenständlichen Produkt seien darüber hinaus deutlich höher gewesen als die allgemeine Beitragsrendite. Ihre Vergangenheitsrenditen seien unter Geltung desselben With-Profits-Verwaltungsprinzips erzielt worden, das auch heute noch angewandt werde. Hinsichtlich des Unterschieds zwischen Verträgen mit regelmäßiger Beitragsleistung und solchen gegen Einmalzahlung mache der „Europlan“-Prospekt deutlich, aus welchen Verträgen die Rendite jeweils stamme. Die dort auf Seite 10 genannten Renditen stammten aus Policen gegen Einmalbeitrag. Vergangenheitsrenditen aus Einmalbeitragspolicen mit regelmäßigen Auszahlungen seien noch höher gewesen als aus solchen ohne Auszahlungen.

Sie – die Beklagte – entnehme keine Reserven, sondern weise im Rahmen des Glättungsverfahrens einen geringeren Wertzuwachs zu als tatsächlich erwirtschaftet worden sei. Die freien Vermögenswerte würden weder aus Beiträgen noch Erträgen der Versicherungsnehmer gebildet, sondern stünden diesen als zusätzliche Sicherheit zur Verfügung. Eine Umverteilung von Reserven auf andere Pools oder „Töpfe“ gebe es nicht. Die Beiträge der Versicherungsnehmer würden innerhalb des jeweils ausgewählten Pools verwaltet.

Sie – die Beklagte – habe darauf vertrauen dürfen, dass dem Kläger unter Anwendung der von ihr herausgegebenen Software eine Musterberechnung vorgelegen habe und ihm demgemäß auch niedrigere Renditen als die für das Anlagekonzept notwendigen 8,5% und deren Auswirkungen auf den angestrebten Vertrag vor Augen gehalten worden seien. Zudem liefere ihre Musterberechnungsprogramm einen Warnhinweis, wenn nicht alle Auszahlungen bei allen modellierten Wertentwicklungen möglich seien. Sie gehe davon aus, dass der Kläger – selbst wenn ihm die Berechnung nicht vorlag – entsprechende Hinweise jedenfalls von seinem sachkundigen Vermittler …. erhalten habe.

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg.

Dem Kläger stehen die geltend gemachten Schadensersatzansprüche gegenüber der Beklagten aufgrund eines Verschuldens bei Vertragsverhandlungen zu.

1. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte folgt aus dem Wohnsitz des Klägers als Versicherungsnehmer im Bezirk des Landgerichts Heidelberg, da es sich bei der Beklagten um eine in den Niederlanden ansässige ausländische Versicherungsgesellschaft handelt (Art. 3, 9 Abs. 1 lit. b) EuGVVO).

2. Soweit der Kläger die Feststellung begehrt, dass die Beklagte ihm den weiteren aus dem Abschluss des Altersvorsorgemodells „Europlan“ entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen hat, besteht das erforderliche Feststellungsinteresse (§ 256 Abs 1 ZPO). Da der Kläger hinsichtlich der bereits an den Investmentfonds erbrachten Zahlungen beziffert nur einen Teilschaden geltend macht und die Schadensentwicklung in Form der nach Erhebung der Klage insoweit geleisteten Zahlungen noch nicht abgeschlossen ist, hat er unabhängig davon, ob die Entstehung weiterer Schäden wahrscheinlich ist, ein Interesse an der alsbaldigen Feststellung der Haftung der Beklagten für weitere Schadensfolgen (vgl. Münchener Kommentar – Becker-Eberhard, ZPO, 3. Aufl. 2008, § 256 Rn. 13 und Musielak – Foerste, ZPO, 8. Aufl. 2011, § 256 Rn. 29). Die Gefahr, dass dem möglichen Schädiger ein Rechtsstreit über theoretische Fragen aufgezwungen wird, deren praktische Bedeutung ganz ungewiss ist (vgl. Stein/Jonas – Roth, ZPO, 22. Aufl. 2008, § 256 Rn. 54), besteht nicht.

3. Die streitgegenständlichen Ansprüche beurteilen sich nach deutschem Recht, da der Kläger als natürliche Person seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort in der Bundesrepublik Deutschland hat und somit das versicherte Risiko hier belegen ist (Art. 8, 7 Abs. 2 Nr. 4 lit. a) EGVVG a.F., vgl. Prölss/Martin – Armbrüster, VVG, 28. Aufl. 2010, vor Art. 7 EGVVG Rn. 7).

4. Maßgeblich für die geltend gemachten Ansprüche wegen der Verletzung vorvertraglicher Pflichten im Zusammenhang mit dem Versicherungsantrag des Klägers vom 10.08.2001 ist das bis zum 31.12.2001 geltende Schuldrecht (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB).

5. Der Kläger ist Inhaber des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen und somit aktiv legitimiert. Die Abtretung seiner gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus der infolge der Vertragsverhandlungen mit der Beklagten abgeschlossenen „Wealthmaster Noble“ – Versicherung an die Bayerische Landesbank (Anlage B 5) steht dem nicht entgegen.

a) Bei einer Sicherungsabtretung von Rechten aus einem Lebensversicherungsvertrag unterliegt es – im Rahmen des rechtlich Möglichen – der freien Gestaltung der Parteien, auf welche Rechte sich die Abtretung erstreckt. Der Umfang der Abtretung ist daher durch Auslegung der bei der Sicherungsabtretung abgegebenen Erklärungen unter Berücksichtigung der Parteiinteressen und des Zwecks des Rechtsgeschäfts zu ermitteln (vgl. BGH VersR 2007, 1065-1068 [juris Tz. 22]; NJW 1999, 715-717 [juris Tz. 22]; 1999, 3776-3777 [juris Tz. 9]).

b) Nach dem Inhalt der Sicherungsabrede sichern – im Erlebensfall – die abgetretenen Ansprüche des Klägers aus der Lebensversicherung mit der Beklagten die Ansprüche der finanzierenden Bank auf Rückzahlung des von dieser überlassenen Nettokreditbetrags (vgl. Abtretungserklärung vom 08.10.2001, Ziff. 1, Anlage B 5). Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Wortlaut dieser Vereinbarung eine Einbeziehung der streitgegenständlichen vorvertraglichen Schadensersatzansprüche nicht ausschließt, führt eine interessengerechte Auslegung der Sicherungsabrede dazu, dass diese nicht erfasst sind (vgl. auch OLG Celle, Urteil vom 31.03.2011 – Aktenzeichen: 8 U 154/10 [juris Tz. 45]). Denn der genannte Sicherungszweck wird durch die vom Kläger verfolgten Schadensersatzansprüche auf seine eigene Freistellung von den Ansprüchen aus dem Darlehen durch die Beklagte sowie auf Ersatz seiner Zahlungen an den für die Endtilgung des Darlehens vorgesehenen Investmentfonds nicht beeinträchtigt (vgl. auch BGH NJW 2002, 1568-1569 [juris Tz. 14]). Gleiches gilt für die darüber hinaus verfolgte Feststellung des Annahmeverzug sowie der Haftung für zukünftige Schäden und der begehrten Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten des Klägers.

c) Eine auf einen von mehreren in Anspruchskonkurrenz stehenden Ansprüchen beschränkte, nur mit Zustimmung der Beklagten als Schuldnerin zulässige Abtretung (vgl. hierzu BGH NJW 1999, 715-717 [juris Tz. 18 ff.]) liegt entgegen der Auffassung der Beklagten nicht vor. Denn es fehlt bereits an einer materiell-rechtlichen Anspruchskonkurrenz. Eine solche ist gegeben, wenn ein und derselbe Sachverhalt mehrere nebeneinander bestehende Ansprüche begründet oder die Ansprüche zumindest auf den gleichen wirtschaftlichen Erfolg gerichtet sind (vgl. BGH NJW 1999, 715-717 [juris Tz. 20]). Beides trifft vorliegend hinsichtlich der Erfüllungsansprüche aus der abgeschlossenen Lebensversicherung einerseits und der geltend gemachten Schadensersatzansprüche des Klägers wegen vorvertraglicher Pflichtverletzungen andererseits nicht zu.

6. Die Beklagte trifft der Vorwurf eines Verschuldens bei Vertragsverhandlungen gegenüber dem Kläger (culpa in contrahendo, vgl. Jauernig – Stadler, BGB, 13. Aufl. 2009, § 311 Rn. 34).

a) Bei Vertragsverhandlungen besteht – auch wenn die Parteien entgegengesetzte Interessen verfolgen – für jeden Vertragspartner die Pflicht, den anderen Teil über solche Umstände aufzuklären, die den Vertragszweck des anderen vereiteln können und daher für dessen Entschluss von wesentlicher Bedeutung sind, sofern dieser die Mitteilung nach der Verkehrsauffassung erwarten konnte (vgl. BGH NJW 2007, 3057-3060 [juris Tz. 35] m.w.N.).

(a) Nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung kann eine Mitteilung über solche Umstände erwartet werden, die nur der einen Partei bekannt sind oder bekannt sein müssen und von denen sie weiß oder wissen muss, dass diese für den zukünftigen Vertragspartner von wesentlicher Bedeutung für den Vertragsschluss sind (vgl. BGH NJW 2007, 3057-3060 [juris Tz. 35] m.w.N.). Das Verschweigen von Tatsachen begründet eine Verletzung von vorvertraglichen Pflichten damit nur dann, wenn der andere Teil nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung redlicherweise Aufklärung erwarten kann. Tatsächlich gemachte Angaben, die für die Entscheidung des anderen Teils von Bedeutung sein können, müssen dagegen stets richtig sein, also auch dann, wenn eine Offenbarungspflicht nicht bestand (vgl. BGH NJW-RR 1997, 144-145 [juris Tz. 9] m.w.N.). Diese Pflichten treffen eine Partei unabhängig davon, ob sie im Rahmen der Vertragsverhandlungen Prospekte und andere schriftliche Unterlagen verwendet oder nicht (vgl. Jauernig – Stadler, BGB, 13. Aufl. 2009, § 311 Rn. 62 m.w.N. und Stebut ZIP 1992, 1698 [1698]).

(b) Für den Anbieter einer Kapitalanlage folgt daraus – ebenso wie für den Vermittler einer solchen (vgl. Kieninger NVersZ 1999, 118 [119] und Stebut ZIP 1992, 1698 [1700]) – die Pflicht zu richtiger und vollständiger Information des Anlageinteressenten über die für dessen Anlageentschluss wesentlichen Umstände auch schon im Rahmen der Vertragsverhandlungen (vgl. BGH WM 2005, 833-838 [juris Tz. 35]; NJW 1998, 2898-2900 [juris Tz. 6]). Damit wird dem Anlageinteressenten zwar nicht das wirtschaftliche Risiko der Anlage abgenommen, er soll aber die Möglichkeit erhalten, das Risiko seiner Kapitalinvestition zu erkennen (vgl. BGH NJW 1981, 1266-1267 [juris Tz. 7] und Assmann/Schütze – v. Heymann/Edelmann, Handbuch des Kapitalanlagerechts, 3. Aufl. 2007, § 4 Rn. 22 m.w.N.). Der Anbieter und der Vermittler müssen dem Interessenten ein zutreffendes Bild von den Chancen und Gefahren des Geschäfts verschaffen, so dass dieser selbst einen sachgerechten Entschluss fassen kann (vgl. BGH NJW 1991, 1108-1109 [juris Tz. 10]). Soweit der Anbieter einer Kapitalanlage im Rahmen der Vertragsverhandlungen einen Prospekt verwendet, muss dieser ebenfalls sachlich vollständig, richtig und verständlich sein sowie ein schlüssiges Gesamtbild der Anlage geben (vgl. auch BGH NZG 2011, 68-69 [juris Tz. 18]; NJW-RR 2007, 1692-1693 [juris Tz. 9]; 925-927 [Tz. 4]; WM 2005, 833-838 [juris Tz. 39]; NJW 2004, 1732-1734 [Tz. 22]). Den vorvertraglichen Aufklärungspflichten wird ferner nicht schon dadurch genügt, dass dem Anlageinteressenten schriftliche Unterlagen überlassen werden, aus denen der Kundige oder Nachdenkliche auch von sich aus inhaltsgleiche Folgerungen hätte ableiten können (vgl. BGH NJW 1983, 1730-1731 [juris Tz. 12] und Assmann/Schütze – v. Heymann/Edelmann, Handbuch des Kapitalanlagerechts, 3. Aufl. 2007, § 4 Rn. 25).

(c) Die vorstehenden Grundsätze finden auch auf die Beklagte als Anbieterin der streitgegenständlichen kapitalbildenden Lebensversicherung „Wealthmaster Noble“ Anwendung (vgl. auch OLG Dresden GWR 2011, 95 [juris Tz. 52]; OLG Düsseldorf VersR 2005, 62-63 [juris Tz. 19] und Kieninger NVersZ 1999, 118 [119]). Denn bei dieser handelt es sich – auch schon ohne ihre Einbindung in den „Europlan“ – um eine Kapitalanlage, wie bereits die Verbraucherinformation der Beklagten zeigt: „Pools mit garantiertem Wertzuwachs offerieren parallel zur langfristigen Kursentwicklung der Aktien- und Rentenmärkte geglättete Wertentwicklung über den Anlagezeitraum in Verbindung mit einer wertvollen Garantie, die ihre Kapitalanlage schützt […]“ (Verbraucherinformation der Beklagten, Ziff. 1.1 und weitgehend identisch dortige Ziff. 5.2.1,). Dass bei der streitgegenständlichen Versicherung die Deckung des Todesfallrisikos allenfalls am Rande von Bedeutung ist, belegt ferner, dass sich die garantierte Mindesttodesfallleistung lediglich auf 101,00% des Rücknahmewertes der dem Versicherungsnehmer zugewiesenen Anteile beläuft und diese von der Beklagten ohne zusätzliche Prämie „kostenlos“ gewährt wird (vgl. Verbraucherinformation der Beklagten, Ziff. 11). Im Vordergrund steht die durch die Anbindung an die dem Versicherungsvertrag zugewiesenen Anteile des jeweiligen Pools der Beklagten zu erwirtschaftende Rendite: „Die erzielten Kapitalerträge (Wertzuwächse, Zinsen, usw.) werden automatisch erneut in den Pool/Fonds investiert, um den gesamten Kapitalertrag zu maximieren“ (vgl. Verbraucherinformation der Beklagten, Ziff. 5.1, Anlage B 2).

b) Hinsichtlich der Erfüllung dieser Aufklärungs- und Informationspflichten hat eine Partei nicht nur für eigene schuldhafte Pflichtverletzungen im Rahmen der Verhandlungen einzustehen, sondern auch solche ihrer Erfüllungsgehilfen zu vertreten (§ 278 S. 1 BGB, vgl. Palandt – Grüneberg, BGB, 70. Aufl. 2011, § 311 Rn. 28 m.w.N.). Diese Zurechnung erfasst alle Vorwürfe, die aus der Sicht eines Außenstehenden ein Verhalten betreffen, welches im inneren sachlichen Zusammenhang mit dem Wirkungskreis steht, der dem Gehilfen zugewiesen worden ist (vgl. BGH NJW 1991, 2556-2558 [juris Tz. 18]; 1982, 2493-2494 [juris Tz. 12], jeweils m.w.N.).

(a) Gemessen hieran hat die Beklagte vorliegend für seitens des Vermittlers …. gegenüber dem Kläger im Rahmen der Vertragsverhandlungen zu ihrer Lebensversicherung gemachte Angaben einzustehen (§ 278 S. 1 BGB). Denn dieser übernahm angesichts des von der Beklagten gewählten Vertriebswegs über Masterdistributoren, Vermittler und Untervermittler insoweit mit Wissen und Wollen der Beklagten Aufgaben, die typischerweise ihr als Anbieterin der streitgegenständlichen Lebensversicherung oblagen, und wurde somit in ihrem Pflichtenkreis tätig (vgl. BGH NJW 2001, 358-359 [juris Tz. 19]; NJW-RR 1997, 116-117 [juris Tz. 8]; OLG Dresden GWR 2011, 95 [juris Tz. 57] und auch – obiter dictum – OLG Celle, Urteil vom 31.03.2011 – Aktenzeichen: 8 U 154/10 [juris Tz. 110]).

61

(1) Die rechtliche Selbständigkeit der zwischengeschalteten Masterdistributoren, Vermittler und Untervermittler – hier: E, R GmbH, …. – von der Beklagten steht der Zurechnung von deren Verhalten nicht entgegen (vgl. auch BGH NJW 1996, 451-452 [juris Tz. 13] m.w.N.). Ein Versicherer, der es – wie vorliegend die Beklagte – selbständigen Vermittlungsunternehmen überlässt, Kunden anzuwerben und mit ihnen die persönlichen Vertragsverhandlungen bis zur Unterschriftsreife zu führen, kann sich, wenn er sich darauf beschränkt, die fertig ausgefüllten und unterschriebenen Versicherungsanträge entgegenzunehmen sowie im Anschluss die Versicherungspolicen zu übersenden, nicht auf den Standpunkt stellen, alles, was der Vermittler oder ein von ihm beauftragter Untervertreter vorher mit den Kunden besprochen habe, gehe ihn nichts an. Denn ihm muss klar sein, dass dem Antrag für eine Versicherung in aller Regel eingehende Gespräche vorauszugehen pflegen (vgl. hierzu auch Beckmann/Matusche-Beckmann – Reiff, Versicherungsrechts-Handbuch, 2. Aufl. 2009, § 5 Rn. 2), bei denen der Vermittler nicht nur die Wünsche und Möglichkeiten des Kunden ermitteln, sondern ihm auch die Angebote des Versicherers nahebringen und seine Fragen zum Vertragsinhalt an dessen Stelle beantworten muss. Gerade bei Lebensversicherungen, deren Produkteigenschaften als immaterieller, erst durch juristische und wirtschaftliche Formulierungen greifbarer Güter nur schwer verständlich und vergleichbar sind, besteht ein erheblicher Informationsbedarf des Interessenten (vgl. Ressos, Produkthaftung von Lebensversicherungsunternehmen, 2004, Seiten 21 ff.). Es kann nicht gebilligt werden, dass sich die Beklagte dieser Verantwortung für die persönlichen Vertragsverhandlungen durch die Einschaltung einer selbständigen Vermittlungsfirma völlig entzieht. Sie musste auch damit rechnen, dass diese Vermittlungsfirma nicht nur eigene Mitarbeiter einsetzt, sondern auch andere Makler als Untervermittler tätig werden lässt. Auch deren Verhalten bei den Vertragsverhandlungen muss sich die Beklagte daher zurechnen lassen (vgl. BGH NJW 2001, 358-359 [juris Tz. 20 f.]; 1998, 2898-2900 [juris Tz. 15]; NJW-RR 1997, 116-117 [juris Tz. 9]; OLG Dresden GWR 2011, 95 [juris Tz. 59] und Urteil vom 21.04.2011 – Aktenzeichen: 7 U 546/10 [Seite 27 f.]).

(2) Hinreichende Umstände, aus denen sich eine Stellung des Vermittlers K als vom Kläger eingeschalteten Versicherungsmakler ergibt, die eine Zurechnung von dessen Verhalten an die Beklagte ausschließen würde, lassen sich dem Vorbringen der Beklagten ebenfalls nicht entnehmen. Das – zumindest konkludente – Zustandekommen eines entsprechenden Maklervertrags setzt voraus, dass der künftige Versicherungsnehmer mit der Vermittlungsperson eine vertragliche Bindung auf Wahrnehmung der eigenen Interessen bei sachgerechter Abdeckung seines Risikos und der Auswahl des geeigneten Versicherers eingeht (vgl. Senat NJW-RR 2002, 239-241 [juris Tz. 12] und Beckmann/Matusche-Beckmann-Matusche-Beckmann,Versicherungsrechts-Handbuch, 1. Aufl. 2004, § 5 Rn. 227). Die Vermittlung der Lebensversicherung der Beklagten infolge der Vorstellung des „Europlans“ durch den Vermittler des gesamten Anlagemodells …. trägt die Feststellung entsprechender Rechtsbindungswillen aber nicht. Vielmehr stehen in dem von der Beklagten für ihre Versicherungen gewählten Vertriebsweg die Vermittler nicht als unabhängige Sachwalter im Lager des Versicherungsinteressenten, sondern im Lager des Versicherers und nehmen dessen Absatzinteresse und ihr eigenes Provisionsinteresse wahr (vgl. auch OLG Düsseldorf VersR 2005, 62-63 [juris Tz. 21 und 24]).

(3) Schließlich hindern auch die im Beratungsprotokoll und Versicherungsantrag des Klägers enthaltenen „Verantwortlichkeitserklärungen“ die Zurechnung des Verhaltens des Vermittlers …. hinsichtlich der Angaben zur streitgegenständlichen Lebensversicherung an die Beklagte nicht. Bei den entsprechenden Klauseln handelt es sich um für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Partei der anderen bei Abschluss des Vertrags stellt, mithin um allgemeine Geschäftsbedingungen (§ 1 Abs. 1 Satz 1 AGBGB, Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB). Indem die Klauseln die Beklagte von ihrer nach den gesetzlichen Regelungen bestehenden Verantwortlichkeit für ihre Erfüllungsgehilfen im Rahmen der Vertragsverhandlungen (s.o.) freistellen und die Erfüllung der Informations- und Beratungspflichten allein diesen zuweisen, wird die grundsätzlich bestehende Haftung der Beklagten zumindest mittelbar gänzlich ausgeschlossen (vgl. BGH NJW 2001, 751-753 [juris Tz. 17]; Wolf/Lindacher/ Pfeiffer – Dammann, AGB-Recht, 5. Aufl. 2009, § 309 Nr. 7 Rn. 50). Ein solcher umfassender, Vorsatz und alle Grade der Fahrlässigkeit umfassender Haftungsausschluss ist aber insgesamt unwirksam (§ 11 Nr. 7 AGBGB, BGH NJW 2001, 751-753 [juris Tz. 21]).

(b) Ob die Beklagte – wofür allerdings vieles spricht (vgl. OLG Dresden GWR 2011, 95 [juris Tz. 59]) – darüber hinaus auch für seitens des Vermittlers …. gegenüber dem Kläger im Rahmen der Vertragsverhandlungen zum Anlagemodell des „Europlan“ gemachte Angaben einzustehen hat (§ 278 S. 1 BGB), kann vorliegend dahin stehen.

c) Die Anwendung der vorstehend aufgezeigten Grundsätze führt im vorliegenden Rechtsstreit dazu, dass die Beklagte sowohl infolge des ihr zurechenbaren Verhaltens des Untervermittlers …. wie auch aufgrund ihres eigenen Verhaltens der Vorwurf eines Verschuldens bei Vertragsverhandlungen gegenüber dem Kläger trifft.

(a) Soweit der Untervermittler …. im Rahmen des Beratungsgesprächs mit dem Kläger mit einer prognostizierten jährlichen Rendite von 8,5% der Versicherung der Beklagten kalkuliert hat, stellt dies eine unzutreffende Information dar, durch die dem Kläger eine korrekte Einschätzung der Chancen und Risiken der kapitalbildenden Lebensversicherung der Beklagten nicht ermöglicht wurde.

(1) Dass der Untervermittler …. gegenüber dem Kläger eine durchschnittliche jährliche Rendite der Lebensversicherung der Beklagten in Höhe von insgesamt 8,5% angenommen hat, folgt schon aus dem sowohl von ihm wie auch dem Kläger unterzeichneten „Beratungsprotokoll zum Europlan“, in dem unter Ziff. 1 „Entwicklung der Lebensversicherung“ – u.a. – ausgeführt ist:

„Falls die kalkulierte Rendite von 8,5% bezogen auf das Nettoanlagevermögen nicht erreicht wird, ergibt sich ein niedrigeres Endkapital bzw. eine niedrigere ‚EuroPlan-Rente‘ als kalkuliert.“

Auch die nach dem Vorbringen der Beklagten durch die eingeschalteten Vermittler gefertigte und mit dem Versicherungsantrag ihr vorgelegte Musterberechnung für die Versicherung des Klägers vom 29.10.2001 belegt die entsprechende Angabe des Vermittlers, da sie nach dem eigenen Vortrag der Beklagten „auf der ersten Seite die vom Kunden und seinem Vermittler angenommene Wertentwicklung ausweist“. Dort ist im hier zu entscheidenden Fall eine Rendite von 8,50% ausgewiesen. Ob dem Kläger zum Zeitpunkt der Beratung darüber hinaus die vom Vermittler gefertigte „Kurzberechnung“ sowie der von Klägerseite vorgelegte Prospekt des „Europlans“ vorgelegen haben, kann daher dahin stehen. Lediglich ergänzend – ohne dass dies hier entscheidungserheblich wird – ist allerdings darauf hinzuweisen, dass für Letzteres nicht nur das Beratungsprotokoll spricht, in dem vermerkt ist, dass dem Kläger eine „Computerberechnung“ vorlag, die seine persönlichen Verhältnisse berücksichtigt, sondern auch die zur Höhe der angenommenen Rendite übereinstimmenden Angaben im genannten Prospekt sowie das eigene Vorbringen der Beklagten, wonach eine Rendite von 8,5% für das Anlagekonzept notwendig war.

(2) Die Angabe des Untervermittlers …. zur erwarteten Rendite ihrer Lebensversicherung muss sich die Beklagte schon deshalb zurechnen lassen, weil dieser insoweit in ihrem Pflichtenkreis tätig wurde: Diese Angaben betrafen unmittelbar die Anbahnung des Lebensversicherungsvertrags mit der Beklagten (vgl. auch BGH NJW 2001, 358-359 [juris Tz. 21]).

(3) Durch die Annahme einer durchschnittlichen jährlichen Rendite von 8,5% im Rahmen der Vertragsverhandlungen wurde dem Kläger jedoch kein zutreffendes Bild von den Chancen und Gefahren der Kapitalanlage vermittelt. Denn die Beklagte hielt zum damaligen Zeitpunkt selbst eine deutlich geringere Wertentwicklung für realistisch, wie sich auch aus Ziff. 5 der „wichtigen Hinweise“ der am 29.10.2001 erstellten Musterberechnung entnehmen lässt:

„C M ist im Hinblick auf zukünftige Wertentwicklungen nach versicherungsstatistischer Beratung der Ansicht, daß eine angenommene Wertentwicklung von 6% für die Prognose der Vertragsleistungen gerechtfertigt ist. Dies entspricht dem Wert, der von der britischen Regulierungsbehörde für ähnliche Beispiele im Vereinigten Königreich vorgeschrieben wird. Er basiert nicht auf historischer Performance, sondern ist die Reaktion auf ein zu erwartendes niedriges Inflations-/Zinssatz-Umfeld.“

(4) Die genannte Musterberechnung zeigt ferner auf, dass die von der Beklagten als gerechtfertigt angenommene zukünftige Rendite von 6,0% in Verbindung mit den beantragten Teilauszahlungen zum nahezu gänzlichen Verzehr des eingezahlten Kapitals führt und deshalb weder die Teilauszahlungen bis zum vorgesehenen Zeitpunkt geleistet werden können noch das regelmäßige Ziel einer kapitalbildenden Lebensversicherung, die Kapitalbildung, erreicht werden kann: Jedenfalls spätestens ab dem 22. Versicherungsjahr ist das Kapital trotz einer jährlichen Rendite von 6,0% soweit abgeschmolzen, dass die vorgesehenen Auszahlungen nicht mehr hiervon gedeckt sind und daher ab einem Alter von 62 Jahren des Klägers – und nicht erst ab dem vorgesehenen Alter von 80 Jahren – ausbleiben. Am Ende der Laufzeit von 55 Jahren verbleibt nach der Musterberechnung der Beklagten lediglich ein Betrag von EUR 74. Gerade die durch die Teilauszahlungen mit der Versicherung der Beklagten erstrebte Absicherung im Rentenalter ist daher bei einer Rendite von jährlich 6,0% nicht erreichbar. Dass aus der Versicherung zuvor die bis zum 15. Jahr anfallenden Darlehenszinsen beglichen werden konnten, lässt die Aufklärungspflicht hinsichtlich der weiteren Entwicklung der der Kapitalbildung – sei es durch Teilauszahlungen, sei es durch die Ablaufleistung – dienenden Lebensversicherung folglich nicht entfallen. Denn die bloße Ablösung des Darlehens war schon angesichts der danach für weitere 25 Jahre – bis der Kläger 80 Jahre alt war – vorgesehenen Teilauszahlungen weder der einzige noch der primäre Zweck der Versicherung. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Beklagten – unabhängig von der Kenntnis des konkret dem Anlagegeschäft des Klägers zugrunde liegenden Prospekts – auch das grundsätzliche Funktionieren des „Europlans“ insgesamt bekannt war und damit zugleich dessen Zweck als Altersvorsorge.

(5) Die über die eigenen Erwartungen der Beklagten hinausgehende Gewinnprognose des Vermittlers stellt daher ein Verschulden bei Vertragsverhandlungen dar (vgl. – zur Rentenversicherung – Palandt – Grüneberg, BGB, 70. Aufl. 2011, § 311 Rn. 53 und auch – unzutreffende Grundlage einer Prognose – BGH NJW 2010, 2506-2509 [juris Tz. 11]). Daran ändert schließlich der Umstand nichts, dass dem Kläger bewusst war, dass die kalkulierte Rendite nicht garantiert wird und auch niedriger ausfallen kann. Durch die unrichtige Information wurde dem Kläger nämlich bereits die Möglichkeit genommen, das aktuelle Risiko seiner Kapitalinvestition zu erkennen und angemessen zu beurteilen (vgl. auch OLG Düsseldorf VersR 2005, 62-63 [juris Tz. 19]). Der Kläger durfte, unabhängig davon, dass ihm bekannt war, dass eine Rendite von durchschnittlich 8,5% nicht garantiert ist, im Hinblick auf die Verpflichtung der Beklagten und damit auch des Untervermittlers …. zu richtiger und vollständiger Information mangels anderweitiger Anhaltspunkte davon ausgehen, dass es sich dabei um eine im Zeitpunkt des Gesprächs im August 2001 tragfähige, realistische und gerechtfertigte Einschätzung handelte.

(6) Die festgestellte Pflichtverletzung entfiele auch dann nicht, wenn man das zuletzt gehaltene Vorbringen der Beklagten zugrunde legt, wonach das Musterberechnungsprogramm einen Warnhinweis generiere, wenn nicht alle Auszahlungen bei allen dort aufgenommenen Wertentwicklungen möglich seien, und der Kläger vorliegend entsprechende Hinweise zumindest vom Vermittler …. erhalten habe. Dass bereits die prognostizierte Renditeerwartung von 8,5% nicht mit den eigenen, deutlich geringeren Annahmen der Beklagten korrespondierte, konnte der Kläger daraus nämlich nicht entnehmen.

(b) Selbst wenn man der Beklagten die Annahme einer durchschnittlichen jährlichen Rendite von 8,5% seitens des Untervermittlers …. nicht zurechnen wollte, träfe sie der Vorwurf eines Verschuldens bei Vertragsverhandlungen, weil sie den Kläger nicht nach Eingang seines Versicherungsantrags, aber noch vor dessen Annahme über ihre abweichende Einschätzung aufgeklärt hat.

(1) Mit dem Eingang des dem Versicherungsantrag beigefügten Beratungsprotokolls und der angeschlossenen Musterberechnung bei der Beklagten war für diese erkennbar, dass der Vermittler und der Kläger eine zukünftige Rendite von durchschnittlich 8,5% jährlich für die beantragte Versicherung angenommen.

(2) Über die Abweichung der kalkulierten Rendite von der deutlich niedrigeren „gerechtfertigten Einschätzung“ der Entwicklung der kapitalbildenden Lebensversicherung durch die Beklagte selbst konnte der Kläger jedoch nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung Aufklärung erwarten (§ 242 BGB), da die Beklagte wissen musste, dass ihre abweichende Prognose angesichts des damit verbundenen Substanzverzehrs der Kapitalanlage, der die prognostizierten Leistungen sowohl hinsichtlich der Teilauszahlungen wie auch der Ablaufleistung deutlich schmälerte, für ihn von wesentlicher Bedeutung für den Vertragsschluss war.

(3) Der Beklagten hätte es daher oblegen, die Fehlvorstellung des Klägers vor Annahme des Versicherungsantrags durch geeignete Aufklärung richtig zu stellen (vgl. auch BGH NJW 1978, 2145-2148 [juris Tz. 36]). Denn ein Versicherer darf nicht untätig bleiben, wenn der Versicherungsnehmer mit dem Abschluss des Vertrags den erkennbaren Zweck des Vertrags verfehlt (vgl. Beckmann/Matusche-Beckmann – Rixecker, Versicherungsrechts-Handbuch, 2. Aufl. 2009, § 18a Rn. 7 und 10 sowie Römer VersR 1998, 1313 [1321]). Dies war angesichts der von der Beklagten im Oktober 2001 selbst für gerechtfertigt erachteten Rendite von jährlich durchschnittlich 6,0% in Verbindung mit den beantragten periodischen Teilauszahlungen hinsichtlich des Zwecks der beantragten kapitalbildenden Lebensversicherung der Fall. Das Bestehen dieses Risikos war für die Beklagte schon anhand der ihr vorliegenden, mit ihrer eigenen Software gefertigten Musterberechnung erkennbar.

d) Das Verschulden sowohl des Untervermittlers …. wie auch der Beklagten hinsichtlich ihrer objektiven Pflichtverletzungen wird vermutet (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB, vgl. BGH NJW-RR 2007, 925-927 [juris Tz. 10]). Selbst wenn man mit dem Kläger davon ausgehen wollte, dass den Vermittlern – wogegen allerdings die Hinweise in der Musterberechnung sprechen – von der Beklagten keine besseren Informationen zugänglich gemacht wurden, läge insoweit ein eigenes Verschulden der Beklagten vor, der dann lediglich die objektive Pflichtverletzung des Vermittlers zuzurechnen wäre.

7. Durch die fehlerhafte Information des Vermittlers sowie die unterbliebene Aufklärung seitens der Beklagten sind dem Kläger die mit der Klage verfolgten Schäden entstanden.

a) Der auf mangelhafter Aufklärung beruhende Erwerb der für den Kläger als Anlageinteressent nachteiligen, weil seinen konkreten Anlagezielen und Vermögensinteressen nicht entsprechenden Kapitalanlage – vorliegend in Form der Versicherung der Beklagten – stellt bereits für sich genommen einen Schaden dar und berechtigt ihn – unabhängig von der Werthaltigkeit der Anlage – dazu, im Wege des Schadensersatzes die Rückabwicklung des Erwerbs der Anlage zu verlangen (§ 249 Abs. 1 BGB, vgl. BGH NJW 2010, 3292-3296 [juris Tz. 24]; 2010, 2506-2509 [juris Tz. 19]). Grund für die Haftung der Beklagten ist der Eingriff in das Recht des Klägers, zutreffend informiert über die Verwendung seines Vermögens selbst zu bestimmen und sich für oder gegen die Anlage zu entscheiden (vgl. BGH NJW 2010, 2506-2509 [juris Tz. 19]). Der Kläger ist danach so zu stellen, wie er ohne das mit der Beklagten abgeschlossene Geschäfte gestanden hätte (vgl. BGH NJW 1991, 1108-1109 [juris Tz. 22]).

b) Für den Ursachenzusammenhang zwischen der fehlerhaften Information des Vermittlers sowie der unterbliebenen Aufklärung durch die Beklagte und der Anlageentscheidung des Klägers spricht dabei eine durch die Lebenserfahrung begründete tatsächliche Vermutung (vgl. BGH NJW 2010, 3292- 3296 [juris Tz. 20]). Diese Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens sichert das Recht des Anlegers, in eigener Entscheidung und Abwägung des Für und Wider darüber zu befinden, ob er in ein bestimmtes Projekt investieren will oder nicht (vgl. BGH NJW 2010, 2506-2509 [juris Tz. 17]; 1998, 2898-2900 [juris Tz. 17]; 1992, 2560-2563 [juris Tz. 23]). Auch vorliegend spricht die Lebenserfahrung dafür, dass der Kläger bei richtiger anfänglicher Information oder späterer Aufklärung darüber, dass die Beklagte versicherungsstatistisch beraten im Hinblick auf ein zu erwartendes niedriges Inflations-/Zinssatz-Umfeld selbst lediglich eine durchschnittliche jährliche Rendite von 6,0% für gerechtfertigt erachtete, weder die Versicherung mit der Beklagten abgeschlossen noch den an deren erwartete Rendite anknüpfenden „Europlan“ gezeichnet hätte: Denn die mit der kapitalbildenden Lebensversicherung der Beklagten beabsichtigte Absicherung im Rentenalter konnte so nicht erreicht werden (s.o.). Die darauf gründende Vermutung hat die Beklagte nicht entkräftet.

c) Der Kläger ist durch die unzutreffende Information über die Rendite der Lebensversicherung der Beklagten demnach nicht nur dazu veranlasst worden, deren Versicherung abzuschließen, sondern den „Europlan“ insgesamt zu zeichnen, und damit auch dazu, die Verbindlichkeiten im Hinblick auf das erforderliche Darlehen und den Investmentfonds einzugehen. Auch die unterbliebene Aufklärung durch die Beklagte nach Eingang des Versicherungsantrags des Klägers ist für diese Belastungen ursächlich geworden (vgl. auch BGH NJW 1978, 2145-2148 [juris Tz. 44]): Dem Vorbringen des Klägers, wonach er sich bei einem solchen Hinweis der Beklagten vom „Europlan“ noch ohne Nachteile wieder hätte lösen können, ist die Beklagte nicht entgegengetreten.

d) Der Kläger kann daher verlangen, im Wege der Naturalrestitution so gestellt zu werden, als wenn er sich am „Europlan“ nicht beteiligt hätte, und hat gegen die Beklagte die geltend gemachten Ansprüche auf Freistellung von den Darlehensverbindlichkeiten – Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche aus der Lebensversicherung und dem Investmentfonds – sowie auf Erstattung der in den gezeichneten Fonds geleisteten Einlagen in Höhe von insgesamt EUR 23.780,00 und der angefallenen Vermittlungsgebühr in Höhe von EUR 4.166,67. Die zugesprochenen Zinsen rechtfertigen sich aus Verzug (§§ 286 Abs. 1 Satz 2 und 1, 288 Abs. 1 BGB, §§ 261 Abs. 1, 253 Abs. 1 ZPO).

e) Infolge der durch den Kläger angebotenen Abtretung der Ansprüche aus der Lebensversicherung und des Investmentfonds, an der die Beklagte mitzuwirken hat (§ 398 BGB), befindet sich die Beklagte insoweit in Annahmeverzug (§§ 293, 295 Satz 1 BGB).

f) Das Vorbringen der Beklagten trägt ferner keine Anrechnung von Steuervorteilen des Klägers im Wege der Vorteilsausgleichung. Ausweislich des von der Beklagten insoweit in Bezug genommenen Prospekts des „Europlans“ resultieren die mit dem Anlagemodell verbundenen Steuervorteile aus damit verbundenen Werbungskosten. Steuervorteile, die sich durch den Ansatz von Werbungskosten zunächst ergeben haben, werden jedoch bei einer Rückabwicklung im Wege des Schadensersatzes durch die Besteuerung der Schadensersatzleistung im Veranlagungszeitraum ihres Zuflusses regelmäßig wieder korrigiert. Erstattete Werbungskosten sind nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes im Jahr des Zuflusses als Einkünfte aus der Einkommensart zu qualifizieren, in der sie zuvor geltend gemacht wurden. Steuerrechtlich sind Einnahmen einer Einkunftsart auch die Rückflüsse von Aufwendungen, die zuvor bei der Ermittlung der Einkünfte dieser Einkunftsart als Werbungskosten abgezogen worden sind (vgl. BGH WM 2011, 740-743 [juris Tz. 13] und Podewils DStR 2009, 752 [754 f.]). Trotz Versteuerung der Ersatzleistung sind die erzielten Steuervorteile demgegenüber nur anzurechnen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Anleger derart außergewöhnliche Steuervorteile erzielt hat, dass es unbillig wäre, ihm diese zu belassen (vgl. BGH WM 2011, 740-743 [juris Tz. 14]; NJW 2010, 2506-2509 [juris Tz. 25] m.w.N.). Die Beklagte hat jedoch keine Umstände dargelegt, auf deren Grundlage dem Kläger auch nach Anrechnung der aus der Ersatzleistung resultierenden Steuerlast außergewöhnlich hohe Steuervorteile verbleiben, sondern lediglich auf die im „Europlan“-Prospekt gemachten Ausführungen zu den steuerlichen Verhältnissen des Anlagemodells verwiesen. Es wäre aber Sache der Beklagten als Schädigerin gewesen, zumindest entsprechende Behauptungen aufzustellen (vgl. BGH WM 2011, 740-743 [juris Tz. 14]; NJW 2010, 2506-2509 [juris Tz. 26]).

g) Der Antrag auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz des weiteren Schadens, der aus dem Abschluss des „Europlans“ herrührt, ist begründet, weil nach dem vorstehend Ausgeführten die sachlichen und rechtlichen Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs vorliegen, also ein haftungsrechtlich relevanter Eingriff gegeben ist, und die Entstehung eines zu ersetzenden Schadens wahrscheinlich ist (vgl. BGH NJW 1993, 389-392 [juris Tz. 25] und Stein/Jonas – Roth, ZPO, 22. Aufl. 2008, § 256 Rn. 54 m.w.N.). Letzteres folgt schon daraus, dass mit dem vom Kläger bezifferten Antrag nur die Einzahlungen in den Investmentfonds bis zur Erhebung der Klage geltend gemacht werden, der Kläger den entsprechenden Sparplan aber nach seinem unbestrittenen Vorbringen weiter bedient.

8. Dem Kläger fällt kein seine Ansprüche minderndes Mitverschulden (§ 254 BGB) zur Last.

a) Der Informationspflichtige kann dem Geschädigten grundsätzlich nicht im Wege des Mitverschuldenseinwands (§ 254 Abs. 1 BGB) entgegenhalten, er habe den Angaben nicht vertrauen dürfen und sei deshalb für den entstandenen Schaden mitverantwortlich. Die gegenteilige Annahme stünde im Gegensatz zum Grundgedanken der Aufklärungspflicht, nach dem der Anleger regelmäßig auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der ihm erteilten Informationen vertrauen darf (vgl. BGH WM 2011, 682-688 [juris Tz. 41]; NJW 2010, 3292-3296 [juris Tz. 21]; jeweils m.w.N.).

b) Nach diesen Grundsätzen kommt eine Anspruchskürzung angesichts des Informationsgefälles (s.o.) zwischen einerseits dem Kläger und andererseits dem Vermittler und der Beklagten nicht Betracht (vgl. auch BGH NJW 1987, 1815-1818 [juris Tz. 33]). Die Beklagte hat ferner weder die Kenntnis des Klägers von der mit ihrer Software erstellten Musterberechnung überhaupt noch dessen Kenntnis vom Inhalt der „wichtigen Hinweise“ an deren Ende trotz dessen Bestreitens nachgewiesen. Im Übrigen trüge ihr im „Kleingedruckten“ versteckter Hinweis auf ihre abweichende Renditeprognose angesichts der ihr und dem Vermittler obliegenden Aufklärungspflicht selbst bei Vorliegen der Musterberechnung beim Kläger keinen Mitverschuldenseinwand. Zwar legt die dortige Überschrift eine Lektüre der Hinweise nahe, dies allerdings nur ganz allgemein und ohne einen Anhaltspunkt für die dort konkret vorgenommene Einschränkung der Renditeerwartung zu geben. Vielmehr weist die Musterberechnung schon auf ihrer Seite 1 die im konkreten Fall vom Vermittler und dem Kläger angenommene Rendite von 8,5% aus: „Leistung bei Ablauf: 209.720 EUR (bei einer angenommenen Wertentwicklung von 8,50%.)“. Auch in der graphischen Darstellung des Policenwertes und der Todesfallleistung auf Seite 4 wird erneut diese Rendite bezogen auf die Versicherung des Klägers dargestellt, ebenso auf Seite 5 hinsichtlich des prognostizierten Rückgabewerts. Angesichts dessen durfte der Kläger auf die vom Vermittler …. in den Vertragsverhandlungen gemachten Angaben vertrauen und musste die lediglich allgemeinen Hinweise am Ende der Musterberechnung – auch wenn diese als „wichtig“ bezeichnet wurden – nicht auf abweichende Renditeprognosen der Beklagten hin untersuchen.

9. Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch ist auch nicht verjährt (§ 214 Abs. 1 BGB).

93

a) Die – vormaligen – versicherungsrechtlichen Sondervorschriften über die Verjährung (§ 12 Abs. 1 VVG) finden auf den vom Kläger verfolgten Anspruch wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen keine Anwendung. Die dortige Regelung erfasst nach ihrem eindeutigen Wortlaut nur „Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag“. Damit können nach allgemein gültigem juristischem Sprachgebrauch nur solche Ansprüche gemeint sein, die ihre rechtliche Grundlage in dem Versicherungsvertrag haben, also nach ihrer rechtlichen Natur auf dem Versicherungsvertrag beruhen. Schadensersatzansprüche des Versicherungsnehmers aus Verschulden bei Vertragsschluss unterliegen nur dann der versicherungsrechtlichen Verjährung, wenn der Schadensersatzanspruch wirtschaftlich die Stelle des vertraglichen Erfüllungsanspruchs einnimmt und sich insoweit als „Ersatzwert des ursprünglich Bedungenen“ darstellt (vgl. BGH NJW-RR 2010, 606-607 [juris Tz. 10 und 12]). Dies gilt für den hier streitigen Schadensersatzanspruch wegen vorvertraglicher Pflichtverletzung nicht. Der Kläger macht die Beklagte deshalb haftbar, weil er infolge unzureichender Aufklärung einen Vertrag abgeschlossen hat und sich hiervon lösen will. Damit begehrt der Kläger gerade nicht den Ersatzwert des ursprünglich Bedungenen. Vielmehr ist sein Begehren von dem zustande gekommenen Versicherungsvertrag noch weiter entfernt als ein bereicherungsrechtlicher Anspruch auf Rückgewähr einer nach Maßgabe des Versicherungsvertrages nicht geschuldeten Leistung. Der Anspruch des Klägers setzt vor Vertragsschluss an, da er so gestellt werden will, wie er stünde, wenn er den Vertrag mit der Beklagten und den „Europlan“ gar nicht abgeschlossen hätte. Dieser Anspruch tritt wirtschaftlich nicht an die Stelle des vertraglichen Erfüllungsanspruchs (vgl. BGH NJW-RR 2010, 606-607 [juris Tz. 12] und OLG Dresden GWR 2011, 95 [juris Tz. 67]).

b) Verjährung ist aber auch nach den allgemeinen bürgerlich-rechtlichen Vorschriften (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB) nicht eingetreten.

(a) Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen unterliegen seit dem 01.01.2002 der dreijährigen Regelverjährung (§ 195 BGB, Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB). Diese Verjährungsfrist läuft, da sie kürzer ist, als die zuvor geltende dreißigjährige Regelverjährung (§ 195 BGB a.F.), frühestens ab dem 01.01.2002 (Art. 229 § 6 Satz 1 EGBGB). Der Fristlauf beginnt aber nur dann bereits zu diesem Zeitpunkt, wenn der Gläubiger in diesem Moment von den den Anspruch begründenden Umständen sowie der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hatte oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangt haben musste (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB, vgl. BGH NJW-RR 2008, 1237-1238 [juris Tz. 6]; NJW 2007, 1584-1587 [juris Tz. 29]). Bei späterem Vorliegen der subjektiven Voraussetzungen verschiebt sich der Verjährungsbeginn entsprechend und beginnt dann mit dem Schluss des jeweiligen Jahres (vgl. BGH NJW 2007, 1584-1587 [juris Tz. 29] und Palandt – Ellenberger, BGB, 70. Aufl. 2011, Art. 229 § 6 EGBGB Rn. 6). Die Darlegungs- und Beweislast für Beginn und Ablauf der Verjährung trägt die Beklagte als Schuldnerin des Schadensersatzanspruchs (vgl. BGH NJW 2008, 2576-2578 [juris 25]; 2007, 1584-1587 [juris Tz. 32] m.w.N.).

(b) Dass der Kläger vor Ende des Jahres 2005 in Kenntnis oder zumindest grob fahrlässiger Unkenntnis der den streitgegenständlichen Anspruch begründenden Umstände war und deshalb die unter dem 06.10.2009 zugestellte Klage die Verjährung nicht rechtzeitig gehemmt hat (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB), hat die Beklagte jedoch nicht bewiesen.

(1) Zunächst folgt eine Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der fehlerhaften Information durch den Vermittler und die unterbliebene Aufklärung seitens der Beklagten nicht aus den Erklärungen zur eigenen Renditeprognose der Beklagten in ihrer Musterberechnung vom 29.10.2001. Dies gilt selbst dann, wenn – wie nicht– die Beklagte nachgewiesen hätte, dass dem Kläger diese Berechnung überlassen wurde. Positive Kenntnis des Klägers vom darin enthaltenen Hinweis zu der von ihr erwarteten Rendite von lediglich 6,0% hat die insoweit beweisbelastete Beklagte nämlich unabhängig hiervon weder dargetan noch bewiesen. Grobe Fahrlässigkeit setzt indes einen objektiv schwerwiegenden und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Grob fahrlässige Unkenntnis liegt daher nur vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis deshalb fehlt, weil er ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt oder das nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Dies ist etwa der Fall, wenn sich dem Gläubiger die den Anspruch begründenden Umstände förmlich aufgedrängt haben und er leicht zugängliche Informationsquellen nicht genutzt hat. Ihn trifft jedoch generell keine Obliegenheit, im Interesse des Schuldners an einem möglichst frühzeitigen Beginn der Verjährungsfrist Nachforschungen zu betreiben. Vielmehr muss das Unterlassen von Ermittlungen nach Lage des Falles als geradezu unverständlich erscheinen, um ein grob fahrlässiges Verschulden des Gläubigers anzunehmen. Für den Gläubiger müssen konkrete Anhaltspunkte für das Bestehen eines Anspruchs ersichtlich sein (vgl. BGH NZG 2011, 68-69 [juris Tz. 16] m.w.N.). Allein der Umstand, dass der Kläger bei eventueller Vorlage der Musterberechnung die an deren Ende befindlichen Hinweise inhaltlich nicht zur Kenntnis genommen hat, genügt noch nicht, um eine grob fahrlässige Unkenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen zu begründen. Vertraut ein Anleger wie vorliegend der Kläger berechtigterweise auf die Angaben des Vermittlers sowie die damit übereinstimmenden, einzelfallbezogenen Daten in einer Musterberechnung und sieht er deshalb davon ab, auch das dort „Kleingedruckte“ durchzusehen und auszuwerten, so ist darin kein in subjektiver und objektiver Hinsicht „grobes Verschulden gegen sich selbst“ zu sehen (vgl. – zum Anlageprospekt – BGH NJW NZG 2011, 68-69 [juris Tz. 19]; NJW 2010, 3292-3296 [juris Tz. 33] und Kieninger NVersZ 1999, 118 [119]). Eine andere Betrachtungsweise stünde zum einen in einem Wertungswiderspruch dazu, dass ein Mitverschulden des Anlageinteressenten im Falle eines Schadensersatzanspruchs wegen der Verletzung von Aufklärungs- und Beratungspflichten nur unter besonderen Umständen zur Anrechnung kommt, weil sich der Anleger regelmäßig auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der ihm erteilten Aufklärung und Beratung verlassen darf. Zum anderen würde sie den Anleger unangemessen benachteiligen und seinen Schadensersatzanspruch oftmals leer laufen lassen. Denn die Risiken und Nachteile einer Kapitalanlage wirken sich vielfach erst einige Jahre nach dem Erwerb finanziell spürbar aus. Fiele dem Anleger bereits die unterbliebene intensive Lektüre der formularmäßigen allgemeinen Hinweise in einer Musterberechnung als grob fahrlässige Unkenntnis zur Last, so wäre sein Schadensersatzanspruch häufig schon verjährt, bevor sich die Risiken oder Nachteile der Lebensversicherung als Kapitalanlage für ihn bemerkbar machen und er sich daher veranlasst sieht, die Richtigkeit der ihm von einem Anlagevermittler gegebenen Auskünfte zu hinterfragen (vgl. BGH NJW NZG 2011, 68-69 [juris Tz. 20]; NJW 2010, 3292-3296 [juris Tz. 33]).

(2) Auch aus den in den Jahren 2002 bis 2005 überlassenen vier Kontoauszügen folgt keine positive Kenntnis oder zumindest grob fahrlässige Unkenntnis des Klägers von den den streitgegenständlichen Schadensersatzanspruch begründenden Tatsachen vor Ende des Jahres 2005. Dass die kalkulierte Rendite in den vier Jahren deutlich unterschritten wurde und deshalb zugewiesene Anteile zur Deckung der Auszahlungen verkauft werden mussten, musste aus Sicht des Klägers nicht auf einer falschen Information durch den Vermittler oder eine unterbliebene Aufklärung der Beklagten hierüber beruhen, sondern konnte auch auf anderen Ursachen, etwa auf eine unvorhergesehene schlechte wirtschaftliche Entwicklung zurückzuführen sein (vgl. BGH NJW 2008, 2576-2579 [juris Tz. 31]). Dies gilt umso mehr, als dem Kläger – wie die Beklagte selbst hervorhebt – bekannt war, dass eine bestimmte Rendite von ihr nicht garantiert worden war. Mit der bloßen Kenntnis davon, dass die angenommene Rendite nicht erzielt wurde, waren dem Kläger daher noch keine tatsächlichen Umstände bekannt, die gerade die Beklagte als mögliche Ersatzpflichtige infrage kommen ließen (vgl. BGH NJW 2008, 2576-2579 [juris Tz. 32]).

(3) Den vom Kläger bestrittenen Zugang des Schreibens der Fa. Röbke & Partner Finanzmakler GmbH vom April 2003 hat die insoweit beweisbelastete Beklagte nicht nachgewiesen; auch durch das zuletzt vorgelegte Anschreiben der vorgenannten Vermittler vom 03.04.2003 wird ein Zugang eines der beiden Schreiben beim Kläger nicht belegt. Im Übrigen begründet das erstgenannte Schreiben auch inhaltlich weder eine positive Kenntnis noch grob fahrlässige Unkenntnis der anspruchsbegründenden Umstände bezüglich des Verschuldens der Beklagten bei Vertragsverhandlungen. Allein daraus, dass im Jahr 2003 „aufgrund der derzeitigen Börsensituation und sich kurzfristig nicht abzeichnender Veränderungen“ von Entnahmen oder Teilauszahlungen aus den Versicherungen der Beklagten abgeraten wurde, ergibt sich aus den gleichen Gründen wie hinsichtlich der Überlassung der Kontoauszüge nicht, dass die bei den Vertragsverhandlungen erfolgte Information über die kalkulierte Rendite durch den Vermittler unzureichend oder eine später erforderliche Aufklärung durch die Beklagte unterblieben war. Nichts anderes gilt für das von Klägerseite vorgelegte Schreiben vom 20.06.2003, unabhängig von dessen ebenfalls nicht nachgewiesenem Zugang beim Kläger.

10. Der Kläger kann nach alledem von der Beklagten auch die Erstattung der für die vorgerichtliche Verfolgung seines Freistellungsanspruchs angefallene Geschäftsgebühr seiner nunmehrigen Prozessbevollmächtigten in Höhe von EUR 2.759,13 verlangen (§ 249 Abs. 1 BGB, vgl. Palandt – Grüneberg, BGB, 70. Aufl. 2011, § 249 Rn. 57).

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus §§ 91, 101 Abs. 1 HS 2 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711, 709 Satz 2 ZPO.

Die Revision war zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 Var. 2 ZPO, vgl. BGH NJW 2003, 1943-1947 [juris Tz. 11]), da der Senat sich nicht dem vom Oberlandesgericht Celle aufgestellten Rechtssatz anzuschließen vermag, dass ein Anleger im Rahmen einer Lebensversicherung wie der von der Beklagten angebotenen bereits aufgrund der ihm durch die vom Versicherer überlassenen Kontoauszüge vermittelten Erkenntnis, dass die tatsächlich erzielten Renditen mehrere Jahre hintereinander nicht ansatzweise die prognostizierte Höhe erreichen und deshalb ein Kapitalverzehr eintritt, in grob fahrlässiger Unkenntnis dem Lebensversicherer zuzurechnender pflichtwidriger vorvertraglicher Renditeangaben war (vgl. OLG Celle, Urteil vom 31.03.2011 – Aktenzeichen: 8 U 154/10 [juris Tz.96 und 105 ff.]). Angesichts des einem Anleger, der in eine Lebensversicherung wie die der Beklagten investiert, bekannten Umstands (vgl. insoweit auch OLG Celle, Urteil vom 31.03.2011 – Aktenzeichen: 8 U 154/10 [juris Tz.95]), dass die prognostizierte Rendite nicht garantiert ist, gibt allein deren Ausbleiben – zumal unter Berücksichtigung der Volatilität der Kapitalmärkte – vielmehr keinen hinreichenden Anhaltspunkt für das Vorliegen eines vorvertraglichen Aufklärungs- oder Beratungsfehlers (s.o.). Darüber hinaus wird auch die Frage der Zurechnung des Verhaltens der Vermittler der Beklagten in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte (vgl. u.a. OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.11.2010 – Aktenzeichen: 4 U 130/09; OLG Koblenz, Beschluss vom 07.06.2010 – Aktenzeichen: 10 U 1202/09) unterschiedlich beurteilt.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos