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Versicherungsmakler – Rückzahlung von Provisionsvorschüssen

Amtsgericht Berlin Tiergarten

Az: 6 C 133/07

Urteil vom 05.06.2008


In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Tiergarten, Zivilprozessabteilung 6, in Berlin-Tiergarten, Lehrter Straße 60, 10557 Berlin, auf die mündliche Verhandlung vom 26.06.2007
für Recht erkannt:

1) Die Klage wird abgewiesen.

2) Die Widerklage wird abgewiesen.

3) Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 64 % und die Beklagte 36 %.

4) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils beizutreibenden Betrages zuzüglich 10 % abzuwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet

Tatbestand

Die Klägerin vertreibt Versicherungsverträge. Die Beklagte war als selbstständige Handelsvertreterin vom 20.12.2004 bis zum 28.02.2005 für die Klägerin tätig. Ihre Aufgabe bestand darin im Auftrag der Klägerin selbst bzw. durch eigene Mitarbeiter Versicherungsverträge zu vermitteln. Für erfolgreiche Vertragsvermittlungen erhielt die Beklagte Provisionen. Erfolgreich sind die Vermittlungen wenn die vereinbarte Stornierungszeit abgelaufen ist. Die Klägerin schrieb dem Provisionskonto der Beklagten die Provisionen, nach Abzug von Stornoresevebeträgen und nach Verrechnung mit allgemeinen Nebenkosten gut. Unter die allgemeinen Nebenkosten fallen unter anderem die Büromiete und die anfallenden Telefongebühren.

Die Klägerin erteilte der Beklagten Provisionsabrechnungen, mit denen sich die Beklagte bis zur Abrechnung Nr. 14 vom 10.11.2005 durch Unterzeichnung einverstanden erklärte. Mit den Abrechnungen gewährte die Klägerin der Beklagten Vorschüsse in Höhe von insgesamt 800,00 €, die in den Abrechnungen zum einen jeweils als „Vorschuss“ und in ihrer Summe als „aktueller Darlehensstand“ bezeichnet wurden.

Die Klägerin behauptet, das Provisionskonto der Beklagten habe gemäß der Abrechnung Nr. 17 ein Provisionsguthaben der Beklagten in Höhe von 10,95 € ausgewiesen, so dass der Klägerin unter Berücksichtigung des der Beklagten gewährten Darlehens in Höhe von 800,00 € noch ein Anspruch in Höhe von 789,05 € gegen die Beklagte zustehe.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte kostenpflichtig zu verurteilen, 789,05 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an die Klägerin zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage kostenpflichtig abzuweisen.

Die Beklagte bestreitet die Aktivlegitimation der Klägerin. Sie trägt unwidersprochen vor, dass sie der Klägerin einen Vertrag mit der Kundin vermittelt und dass die Klägerin diesen Vertrag bei ihrer Provisionsabrechnung bislang nicht berücksichtigt hat.
Mit der Widerklage nimmt sie die Klägerin auf Rückzahlung der in den Abrechnungen Nr. 4 bis 8, 10, 13 und 14 enthaltenen Büromieten in Höhe von insgesamt 390,00 € sowie der in der Abrechnung Nr. 14 enthaltenen Position Telefonkosten in Höhe von 50,00 € Anspruch.

Die Beklagte meint, der Abzug von Büromiete und anfallenden Telefongebühren sei rechtswidrig. Ihre Höhe sei völlig unbestimmt und willkürlich.

Die Beklagte beantragt mit der Widerklage,

die Klägerin zu verurteilen, an die Beklagte 440,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Widerklage zu zahlen.

Die Klägerin beantragt,

die Widerklage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die eingereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Die Klägerin hat durch die Vorlage des Handelsregisterauszuges ihre Aktivlegitimation genügend nachgewiesen.

Ein Anspruch aus § 488 Abs. 1 S. 2 BGB ist nicht gegeben. Bei den geleisteten Zahlungen handelt es sich nicht um Darlehen im Sinne von § 488 Abs. 1 BGB. Hierfür hätten die Parteien vereinbaren müssen, wann der zur Verfügung gestellte Geldbetrag zurückzuerstatten ist und ob und in welcher Höhe der Darlehensnehmer dem Darlehensgeber die Zahlung von Zinsen schuldet. Eine solche Vereinbarung liegt nicht vor. Es handelt sich lediglich um Vorschüsse.

Ein Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung der Vorschüsse würde voraussetzen, dass sie der Beklagten eine wirksame Schlussabrechnung erteilt hat. Dies ist nicht der Fall. Da nach dem unbestrittenen Vorbringen der Beklagten unstreitig ist, dass sie der Klägerin einen Vertrag (Karhan) vermittelt hat, der nicht in der Abrechnung enthalten ist, ist diese noch nicht fällig.

Die Widerklage ist unbegründet. Die Beklagte hat die Rechnungen als richtig unterzeichnet und damit ihr ausdrückliches Einverständnis mit dem Inhalt der Rechnungen zum Ausdruck gebracht. Daran ist sie gebunden. Es ist ihr verwehrt, einzelne Positionen der Rechnungen nachträglich nicht mehr gelten lassen zu wollen, zumal die beanstandeten Positionen nach § 11 des Vermittlungsvertrages von ihr getragen werden sollten.

Die Nebenentscheidungen beruhen hinsichtlich der Kosten auf § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO und hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Der Schriftsatz vom 27.06.2007 ist erst nach der mündlichen Verhandlung bei Gericht eingegangen. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, dass und ggfls. weshalb es der Klägerin nicht möglich gewesen sein sollte, den Inhalt des Schriftsatzes rechtzeitig vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung vorzutragen. Das neue Vorbringen aus dem Schriftsatz konnte deshalb gem. § 296 ZPO nicht mehr berücksichtigt werden.

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