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Versicherungsprämien – Zuschläge bei jährlicher Ratenzahlung

LG Stuttgart

Az: 20 O 211/10

Urteil vom 26.04.2011


I. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes – und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00; Ordnungshaft, zu vollziehen an den Vorstandsmitgliedern des Beklagten, insgesamt höchstens 2 Jahre) zu unterlassen, beim Abschluss von Verträgen mit Verbrauchern über kapitalbildende Lebens- oder Rentenversicherungen folgende (oder inhaltsgleiche) Klauseln in neue Versicherungsverträge einzubeziehen oder sich bei der Abwicklung bestehender Verträge der genannten Art auf eine solche Klausel zu berufen:

[„Was haben Sie bei der Beitragszahlung zu beachten?

(1) Die Beiträge zu ihrer Lebensversicherung müssen Sie jährlich (Jahresbeiträge) entrichten. Die Jahresbeiträge werden zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres fällig. …]

(2) Nach Vereinbarung können Sie Jahresbeiträge auch in halbjährlichen, vierteljährlichen oder monatlichen Raten zahlen (Ratenzahlungen); in diesen Fällen sind in den mit Ihnen vereinbarten Raten Zuschläge enthalten. [Die einzelnen Raten sind jeweils zum Ersten eines Ratenzahlungsabschnitts fällig.]“

oder

[„(1) Sie zahlen Jahresbeiträge, die jeweils zu Beginn eines Versicherungsjahres fällig werden.] Nach Vereinbarung können Sie Jahresbeiträge auch in halbjährlichen, vierteljährlichen oder monatlichen Raten zahlen (Ratenzahlungen); hierfür werden Ratenzuschläge erhoben. [Die einzelnen Raten sind jeweils zum Ersten eines Ratenzahlungsabschnitts fällig.]“

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

III. Das Urteil ist bezüglich des Ausspruchs unter I. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000 € und bezüglich der Kostenentscheidung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: 25.000,00 €

Tatbestand

Der Kläger, ein in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 Abs. 1 UKlaG eingetragener Verein, nimmt den Beklagten wegen zweier Klauseln in dessen Allgemeinen Versicherungsbedingungen für kapitalbildende Lebens- und Rentenversicherungen auf Unterlassung in Anspruch.

Der Beklagte ist ein bundesweit tätiges Versicherungsunternehmen mit Sitz in Stuttgart. Er bietet u.a. den Abschluss von Kapitallebensversicherungen und Rentenversicherungen an.

Der Beklagte verwendete jedenfalls bis zum 31.12.2007 beim Abschluss von kapitalbildenden Lebensversicherungen „Allgemeine Bedingungen für die kapitalbildende Lebensversicherung“ (Anlage K 1b, Bl. 24 d.A., im Folgenden: AVB Kapital) und beim Abschluss von Rentenversicherungen „Allgemeine Bedingungen für die Rentenversicherung“ (Anlage K 2b, Bl. 46 d.A., im Folgenden: AVB Rente).

Streitgegenständlich ist jeweils eine Klausel in den genannten Versicherungsbedingungen, die sich mit der unterjährigen Beitragszahlung befasst. Die entsprechenden Regelungen finden sich für die Kapitallebensversicherung in § 4 der AVB Kapital, für die Rentenversicherung in § 7 der AVB Rente. Für den Inhalt der Regelungen wird auf die vorgelegten AVB (Anlage K 1b, Bl. 24 d.A. und K 2b, Bl. 46 d.A.) Bezug genommen. Die vom Kläger beanstandeten Klauseln sind dem nachfolgend dargestellten Klagantrag zu entnehmen; es handelt sich dabei um die fettgedruckten Textpassagen.

Der Kläger ist der Auffassung, die Klauseln seien intransparent und daher wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 S. 2 BGB unwirksam. Sie vermittelten entweder dem Versicherungsnehmer keine zutreffende Vorstellung von der wirtschaftlichen Belastung oder – folge man dem Vortrag des Beklagten – regelten praktisch das Gegenteil des Wortlauts, nämlich die Vereinbarung unterjähriger Versicherungsperioden und Prämienzahlung statt der Fälligkeit von ausschließlich Jahresprämien, die gegen Zuschlag ratenweise abgetragen werden können.

Zudem sei genau zu differenzieren zwischen der sogenannten echten unterjährigen Zahlung, nämlich der Vereinbarung unterjähriger Versicherungsperioden, und der unechten unterjährigen Zahlung. Hier handele es sich eindeutig um Letzteres, nämlich die Kalkulation von Jahresprämien, die unterjährig abgetragen werden könnten. Die Vereinbarung der unechten unterjährigen Zahlung mit Ratenzuschlag sei ein Kredit i.S.v. § 6 PAngV und ein Teilzahlungsgeschäft i.S.v. § 507 BGB (n.F.). Die Motive des (deutschen) Gesetzgebers und europarechtliche Regelungen stünden dieser Einordnung nicht entgegen. Die Interessenlage des Versicherungsnehmers sei vergleichbar mit dem Kauf eines Kühlschranks mit Bar- oder Ratenzahlung.

Eine ähnliche Klausel sei bereits Gegenstand eines Rechtsstreits gewesen. Nach Obsiegen vor dem Landgericht Bamberg (Urteil vom 8. Februar 2006, 2 O 764/04) und Aufhebung dieses Urteils durch das Oberlandesgericht Bamberg (Urteil vom 24. Januar 2007, 3 U 35/06) habe der Bundesgerichtshof in der mündlichen Verhandlung angekündigt, die Berufungsentscheidung aufzuheben und das landgerichtliche Urteil wieder herzustellen. Einer Grundsatzentscheidung sei das damals beklagte Versicherungsunternehmen durch Anerkenntnis zuvorgekommen (Anerkenntnisurteil des BGH vom 29. Juli 2009, I ZR 22/07).

Schließlich bestehe Wiederholungsgefahr, weil der Beklagte die streitgegenständlichen Klauseln im Neugeschäft bis 31.12.2007 verwendet habe und sich bei Abwicklung im Bestandsgeschäft noch darauf berufe.

Verjährung sei nicht eingetreten, weil jeder Verstoß die Verjährungsfrist neu in Gang setze.

Der Kläger beantragt zuletzt (Bl. 42, Bl. 412 d.A.) – wobei die nachfolgend fett gedruckten Textpassagen Gegenstand des Unterlassungsantrags sind –, den Beklagten zu verurteilen, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes – und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00; Ordnungshaft, zu vollziehen an den Vorstandsmitgliedern des Beklagten, insgesamt höchstens 2 Jahre) zu unterlassen, beim Abschluss von Verträgen mit Verbrauchern über kapitalbildende Lebens- oder Rentenversicherungen folgende (oder inhaltsgleiche) in Klausel in neue Versicherungsverträge einzubeziehen oder sich bei der Abwicklung bestehender Verträge der genannten Art auf eine solche Klausel zu berufen:

[„Was haben Sie bei der Beitragszahlung zu beachten?

(1) Die Beiträge zu ihrer Lebensversicherung müssen Sie jährlich (Jahresbeiträge) entrichten. Die Jahresbeiträge werden zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres fällig. …]

(2) Nach Vereinbarung können Sie Jahresbeiträge auch in halbjährlichen, vierteljährlichen oder monatlichen Raten zahlen (Ratenzahlungen); in diesen Fällen sind in den mit Ihnen vereinbarten Raten Zuschläge enthalten. [Die einzelnen Raten sind jeweils zum Ersten eines Ratenzahlungsabschnitts fällig.]“

oder

[„(1) Sie zahlen Jahresbeiträge, die jeweils zu Beginn eines Versicherungsjahres fällig werden.] Nach Vereinbarung können Sie Jahresbeiträge auch in halbjährlichen, vierteljährlichen oder monatlichen Raten zahlen (Ratenzahlungen); hierfür werden Ratenzuschläge erhoben. [Die einzelnen Raten sind jeweils zum Ersten eines Ratenzahlungsabschnitts fällig.]“

Der Beklagte beantragt zuletzt (Bl. 412 und 284 d.A.), die Klage abzuweisen, hilfsweise,

1. die vorläufige Vollstreckung des Urteils gegen Sicherheitsleistung abzuwenden, höchst hilfsweise, dem Beklagten ab der vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils (Sicherheitsleistung durch den Kläger) eine Umstellungsfrist von mindestens acht Monaten einzuräumen,

2. dem Beklagten ab Rechtskraft des Urteils eine Umstellungsfrist von mindestens acht Monaten einzuräumen.

Der Beklagte verteidigt die angegriffenen Klauseln als gesetzeskonform. Er macht insbesondere geltend, das Verbraucherkreditrecht sei nicht anwendbar. Nach dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers und gemäß zwingenden europarechtlichen Vorgaben sollten die Vorschriften über Verbraucherkredite nicht auf die nach der Zahlungsweise gestaffelten Tarife bei Dauerschuldverhältnissen – insbesondere bei Versicherungsverträgen – Anwendung finden. Die europarechtliche Definition des Begriffes „Kreditvertrag“ (vgl. Art. 3 lit. c der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates) schließe die Anwendung des Verbraucherkreditrechtes auf solche Versicherungsverträge aus.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei die Anwendung der Verbraucherkreditbestimmungen auf nach Zeitabschnitten gestaffelte Tarife bei Dauerschuldverhältnissen ausgeschlossen (BGH NJW 1996, 457; NJW 1996, 1266). Die konkrete Streitfrage sei höchstrichterlich nicht entschieden. Eine Vielzahl von Gerichten habe gegenteilig zu den durch den Kläger angeführten Urteilen entschieden – darunter das Oberlandesgericht Stuttgart mit Urteil vom 23. Dezember 2010 (7 U 187/10).

Die angegriffenen Klauseln hätten zudem keinen Regelungsgehalt. Der einleitende Wortlaut der streitgegenständlichen Klauseln, der mit den Worten „Nach Vereinbarung“ beginne, zeige, dass es einer gesonderten Vereinbarung bedürfe, um eine rechtsverbindliche Regelung der Ratenzahlung zu begründen. Dies belege auch die Tatsache, dass die Klauseln nicht darlegten, wie hoch die Ratenzuschläge seien. Die Höhe der einzuziehenden Monats-, Vierteljahres- oder Halbjahresrate werde im Versicherungsantrag als DM- bzw. Euro-Betrag eingetragen. Die Frage, ob die Versicherungsbeiträge jährlich, halbjährlich, vierteljährlich oder monatlich bezahlt werden sollten, sei üblicherweise Gegenstand des Vermittlungsgesprächs. Die Höhe der einzelnen Beiträge für die einzelnen Zahlungsintervalle könne der Vermittler am mitgeführten Laptop abrufen und dem Versicherungsnehmer nennen. Bei der beanstandeten Klausel handele es sich lediglich um einen Hinweis auf die Möglichkeit, einen Versicherungsvertrag mit identischem Versicherungsschutz auch mit Monats-, Vierteljahres- oder Halbjahresbeiträgen zu vereinbaren. Die Klausel solle ferner verdeutlichen, dass sich der Gesamtbetrag der Prämien bei Vereinbarung unterjähriger Raten gegenüber einer Jahresrate verteuere. Es sei nicht verständlich, wieso dieselben Regelungen in Individualvereinbarungen wirksam seien, während sie in dem vorliegenden Verfahren nach dem UKlaG problematisiert würden.

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Zudem stelle der Kläger unzulässige Vergleiche zu den streitigen Klauseln an wie etwa mit dem Kauf eines Staubsaugers oder Kühlschranks. Jeder, der eine Tageszeitung abonniere, wisse, dass der Preis für das Jahresabonnement bei monatlicher, vierteljährlicher oder halbjährlicher Zahlung höher sei als bei jährlicher Zahlung. Gleiches gelte für Beiträge zu Fitnessstudios, Beiträge zu Sportvereinen oder bei Jahres- bzw. Saisonkarten für öffentliche Verkehrsbetriebe oder Schwimmbäder. In keinem dieser Fälle werde typischerweise ein effektiver Jahreszins genannt. Dies entspreche auch nicht den Gepflogenheiten und Erwartungen des Rechtsverkehrs.

Die streitigen Klauseln brächten den Versicherungsnehmern keinen wirtschaftlichen Nachteil. Denn es mache wirtschaftlich keinen Unterschied, ob die höheren Beiträge bei unterjährlicher Zahlungsweise so konstruiert würden, dass eine unterjährige Zahlungsweise Standard wäre und eine jährliche Einmalzahlung einen Rabatt bewirke oder ob sie so konstruiert würden, dass eine jährliche Einmalzahlung als Vorgabe gemacht werde, mit der Möglichkeit, gegen Aufschläge unterjährig zu zahlen. Die Konstruktion der Zahlungsregelungen auf die eine oder andere Weise sei rein zufällig.

Dass die Zuschlagsprozentsätze nicht angegeben seien, hindere nicht die Vergleichbarkeit der Prämiensätze mit denen anderer Versicherer. Denn das Transparenzgebot diene nicht der Herstellung von Markttransparenz.

Es bestehe keine Wiederholungsgefahr für Neu- oder Bestandsverträge. Die streitgegenständliche Klausel werde seit dem 1.1.2008 nicht mehr verwendet. Bei Bestandsverträgen berufe sich der Beklagte nicht auf die Klausel, weil sich der konkret zu bezahlende Beitrag aus dem Versicherungsantrag ergebe.

Schließlich sei ein etwaiger Anspruch des Klägers verjährt. Der Beklagte verwende die fragliche Klausel bereits seit den 80er Jahren. Daher sei davon auszugehen, dass der Kläger seit mehr als drei Jahren Kenntnis habe.

Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die von ihnen vorgelegten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 1.2.2011 (Bl. 411 ff. d.A.) Bezug genommen.

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht wurde gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 UKlaG gehört. Sie hat von einer Stellungnahme abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Der Unterlassungsanspruch folgt aus § 1 UKlaG. Die Anspruchsberechtigung des Klägers ergibt sich aus § 3 und § 4 UKlaG.

Ob das Verbraucherkreditrecht anwendbar ist, kann dahinstehen, denn die im Tenor genannten Klauseln sind schon wegen eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam. Sie benachteiligen den Verbraucher unangemessen, weil er ohne Nennung der Zuschläge die wesentlichen Rechte und Pflichten des Angebotes nicht erkennen und seine Marktchancen nicht wahrnehmen kann.

Nach dem Transparenzgebot ist der Verwender Allgemeiner Versicherungsbedingungen entsprechend den Grundsätzen von Treu und Glauben gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar, einfach und präzise darzustellen. Dabei kommt es nicht nur darauf an, dass die Klauseln in ihrer Formulierung für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer verständlich sind. Vielmehr gebieten Treu und Glauben auch, dass die Klauseln die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen so weit erkennen lassen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (BGHZ 147, 354 und 373).

Diesen Anforderungen genügen weder die streitgegenständlichen Klauseln für die Kapitallebensversicherung noch diejenigen für die Rentenversicherung (sogleich unter 1.). Verjährung ist nicht eingetreten (unter 2.). Die Verwendung dieser Klauseln ist dem Beklagten uneingeschränkt, also nicht nur für Verträge, die bis zum 31.12.2007 abgeschlossen wurden, zu untersagen (unter 3.). Eine Umstellungsfrist war dem Beklagten nicht zu gewähren (unter 4.).

1. Verstoß gegen das Transparenzgebot

Die Regelung zu den Zuschlägen bei unterjähriger Zahlung ist wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam. Das Transparenzgebot ist im vorliegenden Fall zu beachten. Es ist verletzt, weil der Verbraucher selbst bei Wahrung der gebotenen Aufmerksamkeit und Sorgfalt nicht erkennen kann, wie hoch der Zuschlag ist, wenn er eine unterjährige Zahlungsweise wünscht.

a) Die streitgegenständlichen Klauseln unterliegen der Inhaltskontrolle hinsichtlich des Transparenzgebotes. Ob sie als Preisabreden oder als Preisnebenabreden zu werten sind, kann dahingestellt bleiben. Denn als Preisabreden wären sie zwar nicht auf ihre Angemessenheit überprüfbar. Sie müssten aber in jedem Falle transparent sein (vgl. Palandt/Grüneberg, 70. Auflage 2011, § 307 RdNr. 42).

b) Die Behauptung des Beklagten, dem Versicherungsnehmer werde im Vermittlungsgespräch der Beitrag für jede einzelne Zahlungsmodalität genannt, ist im Verfahren nach dem Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) nicht maßgeblich, denn es handelt sich hierbei um ein Normenkontrollverfahren.

c) Das Transparenzgebot ist verletzt, weil dem Versicherungsnehmer weder in den streitigen Klauseln noch an anderer Stelle in den von dem Beklagten im Zusammenhang mit den streitigen Klauseln gebrauchten Versicherungsbedingungen noch im Versicherungsantrag oder im Versicherungsschein mitgeteilt wird, wie hoch die Ratenzahlungszuschläge für verschiedene Arten der unterjährigen Zahlung wären. Insoweit unterscheiden sich die streitigen Klauseln von der Klausel im vorgenannten Rechtsstreit vor dem Landgericht und Oberlandesgericht Bamberg, welches mit Anerkenntnis vor dem Bundesgerichtshof endete. Dort konnte der Versicherungsnehmer die konkreten Zuschläge immerhin berechnen, weil die Höhe der Zuschläge mit 2 % bei halbjährlichen, 3 % bei vierteljährlichen und 5 % bei monatlichen Raten genannt war.

Berechnen könnte der Versicherungsnehmer die Zuschläge auch, wenn sie an anderer Stelle in den Versicherungsbedingungen oder im Versicherungsantrag genannt wären. Insoweit ist die Situation entgegen der Auffassung des Beklagten sehr wohl mit dem Abonnement einer Tageszeitung oder einer Jahreskarte für öffentliche Verkehrsmittel vergleichbar. Bei der Bestellung einer Tageszeitung oder einer Jahreskarte für öffentliche Verkehrsmittel sind typischerweise die Preise für den Einzelkauf bzw. für die Einzelfahrt und für die sonstigen Varianten wie etwa Monats-, Wochen- oder Jahreskarte bzw. -Abonnement genannt. Gleiches dürfte auch für den Vertrag mit einem Fitnessstudio gelten. Wäre dies nicht der Fall, würde eine derartige Klausel eines Fitnessstudios ebenfalls am Transparenzgebot scheitern.

Zwar liegt auf der Hand, dass ein Versicherungsunternehmen bei kapitalbildenden Lebensversicherungen und Rentenversicherungen eine Vielzahl unterschiedlicher Beiträge vorsehen muss. Die Beiträge hängen schließlich von den persönlichen Voraussetzungen des jeweiligen Versicherungsnehmers wie etwa Alter, Geschlecht oder Gesundheitszustand ab. In derartigen Fällen genügte es dem Informationsbedürfnis des Kunden aber bereits, wenn in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen auf andere Unterlagen, die den Bedingungen beigefügt wären, ausdrücklich verwiesen würde (BGHZ 147, 354, 364). Einen derartigen Verweis gibt es in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen des Beklagten nicht. Vorstellbar wäre auch, dass der Beklagte in seinen Allgemeinen Versicherungsbedingungen für bestimmte unterjährige Zahlungsweisen pauschale Zinssätze angäbe, um die sich die Prämienzahlungen auf ein Beitragsjahr gerechnet erhöhen, ähnlich wie dies die Beklagte in dem vorgenannten Verfahren vor dem Landgericht Bamberg vorgenommen hatte. Die von dem Beklagten vorgelegten Versicherungsanträge zeigen jeweils nur einen Betrag für eine Versicherungsprämie. Sie zeigen nicht die Höhe der Prämien für andere Zahlungsintervalle an und legen auch nicht dar, zu welchen Teilen sich die konkret vereinbarte Rate aus Versicherungsprämie und aus dem Ratenzuschlag zusammensetzt. Im Versicherungsschein findet sich ebenfalls nur der konkret gewählte Monatsbeitrag. Damit bleiben die wirtschaftlichen Folgen der Ratenzahlung und die Alternativen zu ihr für den Verbraucher im Dunkeln.

Auf diese Weise macht der Beklagte den Versicherungsnehmern auch eine nachträgliche Änderung der jeweiligen Zahlungsmodalität faktisch dauerhaft unmöglich. Denn es ist unrealistisch, dass der durchschnittliche Verbraucher – gegebenenfalls nach Jahren – beim Versicherer nach den Beiträgen bei anderer Zahlungsweise fragt, sollten sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse verändert haben.

d) Fehl geht die Auffassung des Beklagten, es handele sich bei der beanstandeten Klausel lediglich um einen Hinweis ohne Regelungsgehalt.

aa) Zwar trifft es zu, dass die streitigen Klauseln es ihrem Wortlaut nach („Nach Vereinbarung (…)“) weiteren Absprachen zwischen den Parteien überlassen, ob Ratenzahlungen geleistet werden sollen. Dass aber in den Fällen, in denen sich die Parteien auf Ratenzahlungen geeinigt haben, Ratenzuschläge erhoben werden, stellt der zweite Teil der jeweiligen Klausel (§ 4 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz AVB Kapital sowie § 7 Satz 2, 2. Halbsatz AVB Rente) klar, wenn es dort heißt: „(…) in diesen Fällen sind in den mit Ihnen vereinbarten Raten Zuschläge enthalten“ bzw. „(…) hierfür werden Ratenzuschläge erhoben“ (Hervorhebungen durch das Gericht). Dieser Wortlaut gibt eindeutig zu verstehen, dass es für die Kunden, die Ratenzahlung wünschen, keinerlei Verhandlungsspielraum hinsichtlich der Zuschläge gibt. Vor dem Hintergrund, dass erfahrungsgemäß die weit überwiegende Mehrheit der Versicherungskunden gerade im Bereich der Lebens- und Rentenversicherungen eine unterjährige Zahlweise wählt, sind die in ihrem ersten Teil scheinbar nur als Hinweis aufzufassenden Regelungen daher faktisch insgesamt mit Regelungsgehalt ausgestattet. Handelte es sich bei diesen Klauseln insgesamt tatsächlich nur um Hinweise ohne Regelungsgehalt, wäre es konsequent gewesen, wenn der Beklagte sich lediglich vorbehalten hätte, in solchen Fällen Ratenzuschläge zu erheben, wenn er ausdrücklich darauf hingewiesen hätte, dass er möglicherweise aufgrund einer gesonderten Vereinbarung Ratenzuschläge erheben werde oder wenn er tatsächlich in einem anderen Dokument über die Ratenzuschläge aufgeklärt hätte. All dies ist aber nicht der Fall. Dass der Beklagte sich dieser Gestaltungsmöglichkeiten bewußt war, sie aber für die Ratenzahlungszuschläge nicht genutzt hat, zeigt § 4 Absatz 5 der AVB Kapital. Dort ist ausdrücklich geregelt, dass für eine Stundung von Beiträgen eine separate schriftliche Vereinbarung mit dem Beklagten erforderlich ist.

Außerdem heißt es im zweiten Absatz der Einleitung zu den AVB Kapital (Bl. 24 d.A.) und der AVB Rente (Bl. 46 d.A.): „Die genauen Voraussetzungen, die vorliegen müssen, damit wir die vereinbarte Versicherungsleistung erbringen, ergeben sich ausschließlich aus den nachfolgend abgedruckten Versicherungsbedingungen. Diese vereinbarten Bedingungen und die gesetzlichen Vorschriften regeln die gegenseitigen Rechte und Pflichten aus unserem Versicherungsvertrag“ (Hinzufügungen durch das Gericht).

Nicht zuletzt ist bei der Prüfung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen gemäß § 305c Abs. 2 BGB von der kundenfeindlichsten Auslegung auszugehen. Diese kundenfeindlichste Auslegung würde die streitigen Klauseln nicht lediglich als Hinweis verstehen, sondern als verbindliche Regelungen.

bb) Der Kläger beanstandet § 4 Absatz 2 Satz 1 AVB Kapital bzw. § 7 Satz 2 der AVB Rente. Diese beiden Regelungen stehen aber systematisch in untrennbarem Zusammenhang mit § 4 Abs. 1 AVB Kapital bzw. § 7 Satz 1 AVB Rente. In § 4 Abs. 1 AVB Kapital bzw. § 7 Satz 1 AVB Rente ist jeweils bestimmt, dass die Versicherungsbeiträge zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres fällig sind. Eine andere Regelung zur Bestimmung der Leistungszeit i.S.v. § 271 Abs. 1 BGB gibt es in den streitgegenständlichen Bedingungen des Beklagten nicht. Der systematische Zusammenhang verdeutlicht, dass es sich um eine grundsätzlich jährliche Zahlungspflicht handelt, die nach Vereinbarung auf unterjährige Zahlungen umgestellt werden kann – und nicht auch einfach umgekehrt, falls gewünscht, wie von dem Beklagten vorgetragen. Die Regelungen über die Ratenzahlung sind mit dieser jeweils vorhergehenden Vorschrift verzahnt und machen ohne sie keinen Sinn. Wären die Prämien nicht zu Beginn jedes Versicherungsjahres fällig, entfiele die in den streitigen Klauseln enthaltene vertragliche Grundlage für den Zuschlag bei unterjähriger Zahlung.

cc) Soweit der Beklagte meint, es sei nicht verständlich, weshalb Teilzahlungsklauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Tageszeitungen, Fitness-Studios oder Verkehrsbetrieben oder Ausbildungseinrichtungen als unbedenklich gälten, während der Kläger dem Beklagten aus seinen Bedingungen einen Vorwurf mache, kann dies ebenfalls nicht überzeugen. Der wesentliche Unterschied ist, dass die vorgenannten Wirtschaftszweige von einer unterjährigen Fälligkeit ausgehen, wenn sich ein Kunde für die unterjährige Zahlungsweise entscheidet. Dies hat zur Folge, dass der regulär zu zahlende Preis sich auf die jeweilige unterjährige Periode bezieht, während die jährliche Zahlung einen Rabatt auslösen kann. Der Beklagte hingegen geht ausweislich § 4 Abs. 1 AVB Kapital bzw. § 7 Satz 1 AVB Rente von einer jährlichen Fälligkeit einer Zahlung im Voraus aus. Er erhebt Zuschläge für Beiträge, die unterjährig und im Nachhinein eingehen. Über die wirtschaftlichen Unterschiede der beiden Modelle zu urteilen, steht dem Gericht nicht zu. Die rechtlichen Unterschiede sind aber gegeben.

dd) Aus der Tatsache, dass die streitigen Klauseln keinerlei Angaben über die Höhe der Ratenzuschläge machen, ergibt sich entgegen der Ansicht des Beklagten nicht, dass es sich nicht um verbindliche Regelungen handelte. Vielmehr wendet sich dieses Argument gegen den Beklagten selbst. Folgte man dieser Argumentation des Beklagten, so müsste der Beklagte sämtliche Ratenzuschläge, die er auf der Grundlage der streitigen Dokumentation und der mit ihr verbundenen Versicherungsanträge und Versicherungsscheine erhoben hat, wieder herausgeben. Denn die in diesem Gerichtsverfahren vorgelegten Versicherungsscheine und Versicherungsanträge enthalten alle keinerlei Angaben über die Höhe der Ratenzuschläge, sondern jeweils nur den von dem jeweiligen Prämienschuldner zu zahlenden Prämiengesamtbetrag für die von ihm gewählte Zahlungsperiode. Die Argumentation des Beklagten zu Ende denkend, handelte es sich bei all diesen Prämiengesamtbeträgen ohne Ausweis der Ratenzuschläge lediglich um Hinweise, nicht um rechtsverbindliche Abreden.

e) Es trifft zu, dass der Beklagte die Vereinbarung von Ratenzuschlägen gänzlich der Individualvereinbarung hätte überlassen können. Er hat von dieser Möglichkeit jedoch keinen Gebrauch gemacht. Nimmt der Beklagte Preis(neben)abreden in die Allgemeinen Versicherungsbedingungen auf, so müssen diese der Transparenzkontrolle standhalten. Das ist dem Wesen des Verfahrens nach dem Unterlassungsklagengesetz geschuldet.

f) Wie der Beklagte zutreffend ausführt, verlangt das Transparenzgebot nicht, dass ein Unternehmen seine Kalkulation offen legt (vgl. BGH, Urteil vom 7.12.2010, XI ZR 3/10 Tz. 22). Ein Verbraucher muss jedoch die Möglichkeit haben, seine Marktchancen zu wahren. Es muss ihm möglich sein, zum Beispiel einen anderen Versicherer zu wählen, der bei gleicher Leistung geringere Teilzahlungszuschläge erhebt. Aufgrund der streitigen Klauseln kann ein Verbraucher nicht einmal entscheiden, ob es für ihn günstiger ist, statt unterjährig zu zahlen den Jahresbeitrag in einer Summe zu bezahlen und dafür z. B. auf Sparguthaben zurückzugreifen oder womöglich kurzfristig einen Dispokredit in Anspruch zu nehmen. Die streitigen Klauseln enthalten die erforderlichen Entscheidungsgrundlagen – mithin die Kalkulationsgrundlagen für einen Kunden – nicht. Unter den Kalkulationsgrundlagen einer Versicherung verstünde das Gericht nicht die Höhe der Ratenzuschläge, sondern viel detailliertere, interne Informationen eines Versicherungsunternehmens wie zum Beispiel Informationen über die unterschiedliche bilanzielle Behandlung von jährlichen und unterjährigen Zahlungen, die Refinanzierungskosten der Versicherungen, die interne Kostenstruktur oder die Zusammensetzung der Ratenzuschläge und die mit ihrer Erhebung angestrebten Gewinne. All diese Informationen offenzulegen, wird aber vorliegend nicht von dem Beklagten verlangt.

g) Soweit der Beklagte unter Verweis auf den Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 7.12.2010, XI ZR 3/10, Tz. 24 bei juris) einwendet, das Transparenzgebot diene nicht der Herstellung von Markttransparenz, greift dies auch nicht durch. Zum einen verwendet der Bundesgerichtshof in dem vorgenannten Urteil den Begriff der Markttransparenz in einem anderen Zusammenhang. Der BGH spricht dort von Markttransparenz „im Sinne der besseren wirtschaftlichen Vergleichbarkeit zu anderen Finanzierungsmodellen“ (BGH, a.a.O.). Im vorliegenden Fall geht es aber nicht um die Vergleichbarkeit von verschiedenen Finanzierungs- oder Versicherungsmodellen, sondern um die Vergleichbarkeit von Versicherungen desselben Typs von unterschiedlichen Anbietern. Zum anderen ist es anerkannt, dass eine Verletzung des Verständlichkeitsgebotes als einer Untergruppe des Transparenzgebotes auch darin liegen kann, dass es einem Verbraucher unmöglich gemacht wird, Marktchancen wahrzunehmen (Palandt/ Grüneberg, 70. Auflage 2011, § 307 RdNr. 24). Seine Marktchancen kann ein Verbraucher aber nur wahrnehmen, wenn der betreffende Markt für ihn bis zu einem gewissen Grade transparent wird. Und dafür muss der Verbraucher zunächst das ihm angebotene Produkt rechnerisch prüfen können.

h) Schließlich kommt es auch nicht darauf an, ob die streitigen Klauseln sogenannte echte oder unechte unterjährige Prämienzahlungen enthalten. Selbst wenn man – entgegen dem Wortlaut der Klauseln – von echten unterjährigen Prämienzahlungen ausginge und annähme, es handelte sich um die Vereinbarung einer Monatsprämie und die Rabattgewährung bei jährlicher Zahlung (siehe dazu bereits oben unter d) bb)), scheiterte diese Klausel am Transparenzgebot. Denn die Höhe des „Rabatts“ wäre ebenso wenig erkennbar wie es in den streitigen Klauseln die Höhe des Ratenzuschlages ist.

Nach alledem ist der Beklagte mit den streitgegenständlichen Klauseln in den AVB Kapital und in den AVB Rente seiner Verpflichtung nicht nachgekommen, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar, einfach und präzise darzustellen. Wegen dieses Verstoßes gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 BGB sind die Klauseln unwirksam.

2. Verjährung

Der Anspruch auf Unterlassung ist nicht verjährt. Nach eigenem Vorbringen hat der Beklagte die streitgegenständlichen Klauseln bis zum 31.12.2007 verwendet. Die Klage ist am 17.5.2010, mithin vor Ablauf von drei Jahren, eingegangen.

3. Umfang des Unterlassungsausspruchs

Das danach auszusprechende Unterlassungsgebot war nicht auf Verträge zu beschränken, die bis zum 31.12.2007 geschlossen wurden. Vielmehr sind die Voraussetzungen des § 1 UKlaG in gleicher Weise auch für die Zeit danach gegeben, weshalb antragsgemäß ein umfassendes Verbot auszusprechen war, die Klauseln beim Abschluss von Verträgen zu verwenden bzw. sich auf sie zu berufen.

Unbestritten hat der Beklagte in der Zeit bis 31.12.2007 die Klauseln verwendet. Dies indiziert die Wiederholungsgefahr. Von der Möglichkeit, die Wiederholungsgefahr durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung zu beseitigen, hat der Beklagte keinen Gebrauch gemacht. Es verhält sich eher umgekehrt. Obwohl der Beklagte behauptet, die streitgegenständlichen Klauseln für Neuverträge ab 1.1.2008 nicht mehr zu verwenden, verteidigt er sie im vorliegenden Verfahren vehement. Ein derartiges Verhalten spricht für Wiederholungsgefahr (vgl. BGH NJW-RR 2001, 485, 487).

Auch beruft sich der Beklagte in Bestandsverträgen weiterhin auf die beanstandeten Klauseln, indem er die vereinbarten Teilzahlungen vereinnahmt. Wie bereits ausgeführt, liegt der Teilzahlungsvereinbarung nicht ausschließlich eine Individualabrede zugrunde, sondern die Teilzahlungsvereinbarung findet ihre vertragliche Grundlage auch in den beanstandeten Klauseln.

4. Umstellungsfrist

Eine Umstellungs- bzw. Aufbrauchfrist war dem Beklagten nicht zu gewähren. Diese Frist gibt es im Verfahren nach dem Unterlassungsklagengesetz – anders als im Wettbewerbsrecht – nach einhelliger Auffassung nicht. Sie würde dem Zweck widersprechen, den Rechtsverkehr von unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingungen freizuhalten (BGHZ 86, 284, 299; aus dem Schrifttum: Micklitz in Münchener Kommentar zur ZPO, 3. Aufl. 2008, § 5 UKlaG Rn. 21 jew. m.w.N.)

Die Klage ist damit in vollem Umfang begründet.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 709 S. 1, 2 ZPO.

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