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Versicherungsvertragsverhältnis: Fortbestand, Frist zur Geltendmachung von Ansprüchen

Oberlandesgericht Oldenburg

Az.: 3 U 96/03

Beschluss vom 01.03.2004

Vorinstanz: Landgericht Oldenburg  – Az.: 13 O 2189/03


In dem Rechtsstreit  hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg am 1. März 2004 beschlossen:
Es wird gemäß § 522 Abs. 2 S. 2 ZPO darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung durch Beschluss zurückzuweisen.

Der Kläger ist Eigentümer eines bei der Beklagten u.a. gegen das Risiko „Feuer“ versicherten Einfamilienhauses, das im Februar 2002 abbrannte. Der Kläger machte im März 2002 die Versicherungssumme von rd. 144.000 € gegenüber der Beklagten geltend. Diese erklärte mit Schreiben vom 13. März 2002 die Anfechtung des Versicherungsvertrages und zugleich den Rücktritt vom Vertrag, weil der Kläger verschwiegen habe, dass er das Haus nicht ständig bewohne. In demselben Schreiben erteilte die Beklagte die Rechtsfolgenbelehrung nach § 12 Abs. 3 VVG.

Unter dem 8. Juni 2002 erhob daraufhin der vom Kläger beauftragte Rechtsanwalt R… Klage auf Feststellung, dass der zwischen Parteien geschlossene Wohngebäudeversicherungsvertrag unverändert fortbestehe und nicht durch den Rücktritt der Beklagten oder die von ihr erklärte Anfechtung beendet worden sei. Das Landgericht Oldenburg hat durch Urteil vom 9. Mai 2003 antragsgemäß entschieden. Ein anschließend erneut an sie gerichtetes Zahlungsbegehren hat die Beklagte mit Schreiben vom 26. Mai 2003 mit der Begründung zurückgewiesen, sie sei leistungsfrei, weil der Kläger seinen Anspruch auf die Leistung nicht innerhalb der Frist des § 12 Abs. 3 VVG geltend gemacht habe. Die daraufhin vom Kläger erhobene Zahlungsklage hat das Landgericht Oldenburg durch Urteil vom 21. November 2003 abgewiesen.

Gegen diese Entscheidung richten sich die form und fristgerecht eingelegten Berufungen des Klägers und seines Streithelfers Rechtsanwalt R… . Sie vertreten die Auffassung, dass die von der Beklagten erteilte Belehrung nicht den Anforderungen des § 12 Abs. 3 S. 2 VVG genüge, so dass die Frist schon nicht in Gang gesetzt worden sei. Selbst wenn man dies anders bewerten wollte, sei die Frist durch die erhobene Feststellungsklage gewahrt worden. Wenn diese auch formal nur auf die Feststellung des Fortbestehens des Versicherungsvertragsverhältnisses gerichtet gewesen sei, sei für die Beklagte doch klar ersichtlich gewesen, dass eigentlicher Streitgegenstand des Vorprozesses die Einstandspflicht der Beklagten für den Brandschaden gewesen sei.
Die Berufungen haben zur Überzeugung des Senats keine Aussicht auf Erfolg.

Die Sechsmonatsfrist des § 12 Abs. 3 VVG ist durch das Schreiben der Beklagten vom 13. März 2002 in Lauf gesetzt worden. § 12 Abs. 3 S. 2 VVG verlangt keine Rechtsmittelbelehrung, sondern eine Belehrung über die Rechtsfolgen der Fristversäumung. Der von der Beklagten erteilte Hinweis
….„Für den Fall, dass Sie unsere Ablehnung für unbegründet halten, weisen
wir auf § 12 (3) des Versicherungsvertragsgesetzes hin. Danach sind wir von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der vermeintliche Versicherungsanspruch nicht innerhalb von 6 Monaten gerichtlich geltend gemacht wird. Für den Beginn der Sechsmonatsfrist ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem Ihnen dieser Brief zugeht…“

wird diesen Anforderungen gerecht (vgl. BGH VersR 1987, 39). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem übrigen Inhalt des Schreibens. Die Beklagte nimmt darin eingangs Bezug auf ein Schreiben des Klägers vom 8. März 2002, mit dem er um „Überweisung der vertraglichen Versicherungssumme von 143.521,68 €“ gebeten hatte, geht sodann auf angebliche Verletzungen vorvertraglicher Hinweispflichten des Klägers ein, erklärt deshalb Anfechtung sowie Rücktritt und erklärt schlussendlich: „ Die an uns gestellten Ansprüche lehnen wir hiermit ab.“ Wenn dann in der folgenden Belehrung nach § 12 Abs. 3 VVG davon die Rede ist, dass der „vermeintliche Versicherungsanspruch“ gerichtlich geltend gemacht werden müsse, kann aus der Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers bei verständiger Würdigung und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs nicht ernstlich zweifelhaft sein, dass es sich hierbei um den zuvor erhobenen Zahlungsanspruch aus dem Versicherungsvertrag handelt und nicht etwa – wie der Streithelfer meint – um einen „Anspruch auf Versicherung des Hauses“ als solchen.

Der Anspruch auf die Leistung ist nicht innerhalb der Sechsmonatsfrist gerichtlich geltend gemacht worden. Die gerichtliche Geltendmachung kann zwar nicht nur durch Erhebung der Leistungsklage auf Zahlung der Entschädigung, sondern grds. auch durch eine Feststellungsklage erfolgen (Römer/Langheid, VVG, 2. Aufl., § 12 Rn 66 m.w.N.). Diese muss aber auf Feststellung der Verpflichtung des Versicherers zur Leistung aus dem Versicherungsvertrag gerichtet sein. Die Erhebung einer Klage auf Feststellung des Fortbestandes des Vertragsverhältnisses reicht hierzu angesichts des eindeutigen Wortlauts des § 12 Abs. 3 VVG nicht aus. Dadurch, dass aus dem Verlauf des Vorprozesses deutlich hervorging, dass durch die erhobene Feststellungsklage eine nachfolgende Geltendmachung von Zahlungsansprüchen aus dem bereits eingetretenen Brandschaden vorbereitet werden sollte, wurde der Anspruch auf die Leistung nicht rechtshängig (vgl. insoweit OLG Saarbrücken r + s 2001, 518, 519). Die Entscheidung KGR 1999, 17 steht nicht entgegen, weil das Kammergericht eine Fristwahrung nur für den hier nicht gegebenen Ausnahmefall bejaht hat, dass der Kläger anschließend im selben Verfahren zur Leistungsklage übergeht.

Die Beklagte ist schließlich auch nicht nach Treu und Glauben daran gehindert, sich auf den Fristablauf zu berufen. Insbesondere bestand keine Pflicht, den Kläger vor Fristablauf darauf hinzuweisen, dass die erhobene Feststellungsklage keine gerichtliche Geltendmachung i.S.v. § 12 Abs. 3 VVG darstellte. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, ist es nicht Sache des Versicherers, auf die Einhaltung der anwaltlichen Sorgfalt des Prozessbevollmächtigten des Versicherungsnehmers hinzuwirken.

Da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert, beabsichtigt der Senat, die Berufungen gemäß
§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

Die Berufungsführer erhalten Gelegenheit, hierzu bis zum 31. März 2004 Stellung zu nehmen bzw. zu erklären, ob die Rechtsmittel ggf. aus Kostenersparnisgründen zurückgenommen werden.

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