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Versicherungsvertrag – Widerspruch gegen Versicherungsvertrag/verfristeter Widerspruch

OLG Karlsruhe

Az: 12 U 34/06

Urteil vom 27.07.2006


In dem Rechtsstreit wegen Feststellung u. a. hat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 27. Juli 2006 für Recht erkannt:

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 30.12.2005 – 9 O 239/04 – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:

Es wird festgestellt, dass zwischen den Parteien seit dem 01.01.2004 kein Vertragsverhältnis über eine Krankenversicherung und eine Pflegeversicherung mehr besteht. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger und Widerbeklagte wird verurteilt, an die Beklagte und Widerklägerin 599,20 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.11.2003 zu zahlen. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über das Bestehen einer Krankheitskosten- und Pflegeversicherung; die beklagte Versicherung macht widerklagend rückständige Versicherungsprämien geltend. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und die Widerklage für begründet erachtet. Der Widerspruch sei verfristet, da die Unterlagen nach § 5 a VVG dem Kläger zusammen mit dem Versicherungsschein wenige Tage nach der Antragstellung zugegangen seien und der Widerspruch erst Monate später erklärt worden sei. Verbinde der Versicherer üblicherweise den Versicherungsschein mit den gebotenen Informationen und Belehrungen und stehe der Zugang des Versicherungsscheins fest, so spreche eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Versicherungsnehmer auch die Informationen samt Belehrung erhalten habe. Die zugunsten der Beklagten eingreifende Vermutung habe der Kläger nicht widerlegt, nachdem seine Angaben in der mündlichen Verhandlung vage und unglaubhaft gewesen seien.

Gründe:

I.
Die Parteien streiten über das Bestehen einer Krankheitskosten- und Pflegeversicherung; die beklagte Versicherung macht widerklagend rückständige Versicherungsprämien geltend.

Der Kläger beantragte bei der Beklagen am 21.08.2003 den Abschluss einer privaten Krankheitskosten- und Pflegeversicherung mit Wirkung zum 01.11.2003. Der Versicherungsantrag nimmt Bezug auf die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten für die Krankheitskostenversicherung, insbesondere die Rahmenbedingungen 1994 (im folgenden RB/KK 94), soweit es die Pflegeversicherung betrifft, auf die Allgemeinen Versicherungsbedingungen MB/PPV 1996. Der Versicherungsantrag weist eine monatliche Prämie von insgesamt 366,39 EUR aus, während die Prämie laut Versicherungsschein 378,73 EUR beträgt. Mit Schreiben vom 28.10.2003 widersprach der Kläger dem Versicherungsvertrag gem. § 5a Abs. 1 VVG mit der Begründung, dass ihm die kompletten Vertragsunterlagen bis dato nicht zugegangen seien. Ein im Wesentlichen gleich lautendes Schreiben des Klägers datiert vom 02.12.2003; dort heißt es unter anderem:

Ich widerspreche gem. § 5a Abs. 1 VVG dem mit Ihnen abgeschlossenen Versicherungsvertrag . . . Ich bin weiterhin Mitglied der Techniker Krankenkasse und werde den von Ihnen geforderten Beitrag nicht entrichten, da ich bei Ihnen nicht versichert bin. Stornieren Sie mit sofortiger Wirkung den Versicherungsvertrag . . .

Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass ein Versicherungsvertrag zwischen ihm und der Beklagten wegen des erfolgten Widerspruchs zu keinem Zeitpunkt bestanden habe.

Die Beklagte hat den Widerspruch als verspätet zurückgewiesen. Die gem. § 5a Abs. 1 VVG nötigen Versicherungsunterlagen seien zusammen mit dem – unstreitig zugegangenen – Versicherungsschein übersandt worden. Versicherungsschein und Unterlagen hätten dem Kläger am 22./23.08.2003, spätestens am 25.08.2003, vorgelegen. Von diesem Tage an habe die 14-tägige Widerspruchsfrist gem. § 5a Abs. 1, Abs. 2 VVG zu laufen begonnen; der Widerspruch vom 28.10.2003 sei deshalb verfristet. Im Wege der Widerklage verlangt die Beklagte rückständige Versicherungsprämien von insgesamt 5.495,96 EUR, wobei sie die höhere Prämie gemäß Versicherungsschein zugrunde legt.

Mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen tatsächliche Feststellungen Bezug genommen wird, hat das Landgericht nach Beweisaufnahme die Klage abgewiesen und die Widerklage für begründet erachtet.

Der Widerspruch sei verfristet, da die Unterlagen dem Kläger zusammen mit dem Versicherungsschein wenige Tage nach der Antragstellung zugegangen seien. Verbinde der Versicherer üblicherweise den Versicherungsschein mit den gebotenen Informationen und Belehrungen und stehe der Zugang des Versicherungsscheins fest, so spreche eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Versicherungsnehmer auch die Informationen samt Belehrung erhalten habe. Die zugunsten der Beklagten eingreifende Vermutung habe der Kläger nicht widerlegt, nachdem seine Angaben in der mündlichen Verhandlung vage und unglaubhaft gewesen seien. Auf die Abweichungen zwischen Versicherungsantrag und Versicherungsschein hinsichtlich der Prämienhöhe könne sich der Kläger nicht berufen, da er insoweit nicht widersprochen habe.

Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Begehren in vollem Umfang weiter und erstrebt die Abweisung der Widerklage. Das Landgericht habe zu Unrecht den Zugang der Versicherungsunterlagen für erwiesen erachtet. Was die regelmäßige Versendung der Unterlagen und die Organisation des Postverkehrs durch die Beklagte angehe, sei das Gericht dem für die Beklagte tätigen Zeugen H gefolgt. Dieser habe jedoch wahrheitswidrig ein Telefonat des Klägers mit der Beklagten im Zusammenhang mit den fehlenden Vertragsunterlagen geleugnet und sei deshalb insgesamt unglaubwürdig.

Die Beklagte beantragt unter Verteidigung des angefochtenen Urteils, die Berufung zurückzuweisen.

II.

Die zulässige Berufung ist überwiegend begründet.

1. Der Senat ist für die Entscheidung über die Feststellungsklage auch insoweit zuständig, als diese den Bestand der privaten Pflegeversicherung betrifft. Zwar ist für Streitigkeiten über die private Pflegeversicherung der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet. Hat das Landgericht aber in der ersten Instanz seine Zuständigkeit für einen Rechtsstreit auch bezüglich des Fortbestehens einer privaten Pflegeversicherung konkludent bejaht und haben die Parteien die Zulässigkeit des Rechtswegs insoweit nicht gerügt, ist nach § 17a Abs. 5 GVG die Bejahung der Zulässigkeit des Rechtsweges für das Berufungsverfahren verbindlich festgelegt und einem weiteren Streit entzogen (vgl. KG RuS 2000, 122). So verhält es sich hier. Der Hinweis der Beklagten auf die Zuständigkeit der Sozialgerichte in dem Schriftsatz vom 29.06.2004 (Bd. I, AS 21) diente lediglich dazu, die Beschränkung der Widerklage auf die Prämien aus der privaten Krankenversicherung zu begründen; die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges, soweit es die Klage betrifft, beanstandet die Beklagte dagegen nicht.

2. In der Sache ist die Berufung überwiegend begründet. Zwar ist zwischen den Parteien mit Wirkung vom 01.11.2003 ein Versicherungsvertrag zustande gekommen, wobei der Kläger diesem weder fristgerecht widersprochen (§ 5a Abs. 1 S. 1 VVG), noch ihn rechtzeitig widerrufen hat (§ 8 Abs. 4 VVG) (a). Der Versicherungsvertrag endete jedoch gem. § 17 Abs. 5 RB/KK mit Ablauf des 31.12.2003, nachdem die Beklagte die Erhöhung der Versicherungsprämie mit Beginn des Jahres 2003 angekündigt und der Kläger nach Zugang dieser Ankündigung unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hatte, dass er eine Stornierung des Vertrages wünsche (b). Für die Monate November und Dezember 2003 stehen der Beklagten und Widerklägerin Prämien aus der privaten Krankenversicherung von zusammen 599,20 EUR zu (c).

a) Der Widerspruch des Klägers vom 28.10.2003 war verfristet. Die Beklagte hat nachgewiesen, dass dem Kläger wenige Tage nach der Unterzeichnung des Versicherungsantrages am 21.08.2003 zusammen mit dem Versicherungsschein die Versicherungsbedingungen, Tarifbestimmungen sowie die vorgeschriebenen Ver-braucherinformationen zugegangen sind.

Der Kläger hat den Versicherungsschein wenige Tage nach Unterzeichnung des Antrags erhalten, wie er bei seiner Anhörung durch das Landgericht – entgegen seinem früheren Vortrag – bestätigt hat. Der Versicherungsschein sei danach „alsbald nach der Antragsstellung, möglicherweise schon tags darauf“ zugegangen.

Zusammen mit dem Versicherungsschein hat der Kläger auch die maßgeblichen Unterlagen (§ 5a Abs. 1 VVG) erhalten. Dabei kann offen bleiben, ob – wie das Landgericht unter Berufung auf Prölss/Martin VVG 27. Aufl. (2004) § 5a Rdnr. 54b meint – schon der Zugang des Versicherungsscheins eine tatsächliche Vermutung dafür begründet, dass dem Versicherungsnehmer auch die gebotenen Informationen samt Belehrung zugegangen sind, wenn der Versicherer die Versendung dieser Unterlagen üblicherweise mit der Versendung des Versicherungsscheins verbindet. Im vorliegenden Fall wird der Zugang der Unterlagen nämlich nicht nur durch die übliche Verfahrensweise des Versicherers indiziert. Die Beklagte konnte auch darlegen, dass die Drucksachen ausweislich ihrer Urkundenversandliste im konkreten Fall zusammen mit dem Versicherungsschein in einen Umschlag eingelegt und an den Kläger versandt wurden. Hinzu kommen weitere Umstände, die bei einer Gesamtschau die Überzeugung vom Zugang der Unterlagen begründen.

Soweit es die übliche Verfahrensweise der Beklagten und die von ihr zur Gewährleistung einer vollständigen Versendung der nötigen Unterlagen eingerichtete Ablauforganisation angeht, werden die nicht zu beanstandenden Feststellungen des Landgerichts zugrunde gelegt. Danach ermittelt der zuständige Mitarbeiter der Beklagten anhand des aus dem Versicherungsantrag ersichtlichen Tarifs über das einschlägige EDV-Programm, welche Anlagen und Druckstücke dem Versicherungsschein beizufügen sind. Diese Anlagen werden auf dem entsprechend dem eingegebenen Tarif erstellten Versicherungsschein als „Anlage Druckstücke“ aufgeführt; auch wird ein Anschreiben an den Neukunden generiert, das nochmals in allgemeiner Form auf die Anlagen verweist. Die Versendung der so ermittelten Druckstücke und Anlagen durch die Beklagte erfolgt zusammen mit dem Versicherungsschein und unabhängig davon, ob die Unterlagen schon bei Antragsstellung ausgehändigt wurden oder nicht; die Möglichkeit, dass ein Kunde die Unterlagen doppelt erhält, wird im Interesse einer einheitlichen und zuverlässigen Vorgehensweise in Kauf genommen. Außerdem vermerkt der Mitarbeiter, der die Versendung bearbeitet, in einer Urkundenversandliste, welche Druckstücke dem Materialschrank entnommen und zusammen mit dem Versicherungsschein in den Umschlag eingelegt wurden. Das Landgericht hat diese Feststellungen auf die von ihm als glaubhaft erachtete Aussage des Zeugen H gestützt. Es hat im Einzelnen dargelegt, warum es dem Zeugen folgt und insbesondere sein nachvollziehbares und sicheres Aussageverhalten, Art und Inhalt seiner Aussage und den persönlichen Eindruck des Zeugen auch unter Berücksichtigung seiner Tätigkeit für die Beklagte gewürdigt. Die Ausführungen des Landgerichts lassen Rechtsfehler nicht erkennen und werden von der Berufung auch nicht substantiiert angegriffen. Soweit der Kläger geltend macht, der Zeuge habe einen durch Einzelverbindungsnachweis belegten Anruf des Klägers im Kundencenter der Beklagten wahrheitswidrig geleugnet, kommt dem keine Bedeutung zu. Der Zeuge hat nämlich – worauf die Beklagte zu Recht hinweist – lediglich angegeben, dass sich bei seinen Unterlagen keine Telefonnotiz zu dem klägerischen Vertrag finde und er selbst aus eigener Wahrnehmung keine Angaben hierzu machen könne. Dass er mit dem Zeugen H selbst gesprochen hätte, der als Prokurist der Beklagten für die Beantwortung von Kundenanfragen nicht vorrangig zuständig sein dürfte, hat der Kläger dabei nicht behauptet.

Außer den beschriebenen regelmäßigen und zweckmäßig eingerichteten Abläufen sprechen weitere Indizien für den Zugang der Unterlagen. Zum einen wird die Einhaltung der Verfahrensabläufe bei der Beklagten auch an dem hier maßgeblichen Versandtag dadurch nahe gelegt, dass es bei weiteren 69, am selben Tag bearbeiteten Vorgängen zu keinen Beanstandungen hinsichtlich der übersandten Unterlagen und Druckstücke gekommen ist. Im Übrigen indiziert die von dem Zeugen H überprüfte und seiner Vernehmung durch das Landgericht zugrunde gelegte Urkundenversandliste eine ordnungsgemäße Versendung der Unterlagen. In dieser Liste hat der die Versendung bearbeitende Mitarbeiter der Beklagten vermerkt, dass die Verbraucherinformation, die Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie die Tarifbedingungen zusammen mit dem Versicherungsschein in den Umschlag eingelegt und an den Kläger versandt wurden. Das Landgericht hat auch insoweit die Angaben des Zeugen H zum Inhalt der Urkundenversandliste für glaubhaft erachtet, was, wie oben ausgeführt, nicht zu beanstanden ist.

Als weiteres Indiz dafür, dass der Kläger die Unterlagen tatsächlich zusammen mit dem Versicherungsschein erhalten hat, kommt das vage Aussageverhalten bei seiner Anhörung durch das Landgericht hinzu. Der Kläger hat schriftsätzlich bestritten, eine Mappe mit den betreffenden Unterlagen zusammen mit dem Versicherungsschein erhalten zu haben. Bei seiner Anhörung durch das Landgericht gab er an, eine solche später bekommen zu haben. Wann und aus welchem Anlass dies aber hätte geschehen sollen, konnte der Kläger nicht erklären. Diesem Umstand hat schon das Landgericht bei Würdigung des klägerischen Vorbringens Bedeutung beigemessen, ohne dass sich die Berufungsbegründung hiermit auseinandergesetzt hätte.

Bei der Gesamtschau der Indizien, d.h. dem Zugang des Versicherungsscheins, der Ablauforganisation der Beklagten bei Versendung der Unterlagen, der auf den konkreten Versicherungsvertrag bezogenen Angaben der Urkundenversandliste, dem Fehlen von Beanstandungen bei den übrigen Versendungen am selben Tage und den vagen und unplausiblen Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht, ist zur Überzeugung des Senats der Zugang der einschlägigen Unterlagen erwiesen.

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Ist der Zugang der Unterlagen wenige Tage nach Antragstellung am 21.08.2003 nachgewiesen, war der Widerspruch vom 28.10.2003 verfristet; gleiches würde für einen Widerruf gem. § 8 Abs. 4 VVG gelten, weshalb es auf die Frage einer Umdeutung insoweit nicht ankommt.

b) Indessen hat der Kläger den zum 01.11.2003 geschlossenen Versicherungsvertrag durch Schreiben vom 03.12.2003 mit Wirkung zum 31.12.2003 gekündigt. Der Kläger hat vorgetragen, dass ihm die Beklagte zwischen dem 21.11.2003 und dem 28.11.2003 mitgeteilt habe, sie werde die Versicherungsprämie mit Beginn des Folgejahres auf insgesamt 444,26 EUR erhöhen, wobei 401,93 EUR auf die Krankenversicherung und 42,33 EUR auf die Pflegeversicherung entfielen. Als Beleg dafür hat der Kläger ein an ihn adressiertes und auf den 18.10.2003 datiertes Schreiben der Beklagten vorgelegt, das den Vertragsstand zum 01.01.2004 darstellt und die entsprechende Beitragserhöhung ausweist. Diese Bestandsanzeige habe er zusammen mit der – nicht mehr auffindbaren – Mitteilung über die Beitragserhöhung in dem o.g. Zeitraum erhalten. Die Mitteilung über die Beitragserhöhung 2003 habe dabei nach Art und Inhalt der Mitteilung über die Erhöhung im November 2004 entsprochen, die der Kläger in Kopie vorgelegt hat. Wie regelmäßig habe die Beklagte auch im Jahr 2003 die adressierte Bestandsanzeige gemeinsam mit der nicht gesondert adressierten Mitteilung über die anstehende Beitragserhöhung versandt. Demgegenüber bestreitet die Beklagte den Zugang der Bestandsanzeige in dem o.g. Zeitraum, jedenfalls aber vor dem Kündigungsschreiben vom 03.12.2003; der Zugang der ergänzenden Mitteilung wird insgesamt bestritten.

In Anbetracht der unstreitigen Versendungspraxis der Beklagten, des nicht bestrittenen regelmäßigen Versendungszeitraums sowie des Umstands, dass die dem Kläger unstreitig zugegangene Bestandsanzeige auf den 18.10.2003 datiert ist, i.e. 45 Tage vor dem Kündigungsschreiben vom 03.12.2003, glaubt der Senat dem Kläger und geht mangels gegenteiliger Anhaltspunkte für eine im konkreten Fall abweichende Versendungspraxis der Beklagten davon aus, dass die Bestandsanzeige vor dem Kündigungsschreiben vom 03.12.2003 zuging (§ 286 ZPO). Diese Bestandsanzeige brachte unmissverständlich zum Ausdruck, dass die Versicherungsprämie zum 01.01.2004 erhöht werden solle, weshalb es nicht mehr darauf ankommt, ob der Kläger neben der Bestandsanzeige außerdem auch die erläuternde Mitteilung zu der anstehenden Erhöhung erhalten hat oder nicht.

Gem. § 17 Abs. 5 S. 2 RB/KK94 kann der Versicherungsnehmer bei einer Beitragserhöhung das Versicherungsverhältnis bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung kündigen. Dies hat der Kläger vorliegend getan. Auch wenn das Schreiben vom 03.12.2003 ausdrücklich auf § 5a Abs. 1 VVG Bezug nimmt und der Kläger dem Vertrag wegen der vermeintlich fehlenden Übersendung der dort genannten Unterlagen widerspricht, bringt er für die Beklagte unmissverständlich zum Ausdruck, dass er sich ohne Einschränkung von dem Versicherungsvertrag lösen will, sei es nun sofort oder zu einem späteren Zeitpunkt. Dies rechtfertigt eine Umdeutung der Erklärung gem. § 140 BGB in eine Kündigung zum nächst möglichen Zeitpunkt (vgl. Römer VVG 2. Aufl. (2003) § 165 Rdnr. 12; Prölss/Martin VVG 27. Aufl. 2004, § 5a Rdnr. 23), wobei dem Kläger der durch die vorausgegangene Mitteilung der Beitragserhöhung geschaffene Kündigungsgrund des § 17 Abs. 5 S. 2 RB/KK zugute kommt; die dort genannte Kündigungsfrist ist eingehalten. Der Umdeutung des Widerspruchs steht auch nicht entgegen, dass die Beklagte den Kläger schon mit Schreiben vom 11.11.2003 auf die Unzulässigkeit eines Widerspruchs gem. § 5a Abs. 1 VVG hingewiesen hatte (Prölss/Martin VVG 27. Aufl. 2004, § 5a Rdnr. 23). Darüber hinaus ist das Schreiben vom 03.12.2003 auch in eine Kündigung der bei der Beklagten abgeschlossenen privaten Pflegeversicherung umzudeuten, die gem. § 13 Abs. 1 MB/PPV 1996 binnen zweier Monate nach Beendigung der privaten Krankenversicherung rückwirkend zu deren Ende gekündigt werden kann (vgl. Prölss/Martin VVG 27. Aufl. (2004) § 178b Rdnr. 21; Bayerisches LSG Urteil vom 12.04.2006 Az L 2 P 42/03). Die Kündigung der Krankenversicherung und die Kündigung der Pflegeversicherung konnten zeitgleich erklärt werden (Prölss/Martin aaO.).

c) Die Widerklage auf Zahlung rückständiger Prämien aus der privaten Krankenversicherung ist nur zu einem geringen Teil begründet.

Das Landgericht hat – von der Beklagten nicht beanstandet – festgestellt, dass der Versicherungsantrag eine Gesamtprämie von 366,93 EUR, der Versicherungsschein dagegen eine Gesamtprämie von 378,37 EUR ausweist. Die Abweichung zwischen Antrag und Versicherungsschein betrifft die für die Krankheitskostenversicherung verlangte Prämie, die im Antrag mit 299,60 EUR, im Versicherungsschein mit 305,80 EUR ausgewiesen wird; der Prämienanteil zur Pflegeversicherung, bezüglich dessen ebenfalls eine Abweichung vorliegt, ist nicht Gegenstand der Widerklage. Da die Beklagte allerdings nicht auf die abweichende Prämie gemäß Versicherungsschein hingewiesen hat, kam der Vertrag mit dem Inhalt des Antrags zustande (Römer/Langheid VVG 2. Aufl. (2003) § 5 Rdnr. 18). Die Beklagte kann danach für die Zeit zwischen Vertragsbeginn und Wirksamwerden der Kündigung (01.11. 2003 – 31.12.2003) zwei Monatsprämien à 299,60 EUR, insgesamt 599,20 EUR, verlangen.

III.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2, 708 Nr. 10, 713 ZPO, der Zinsausspruch auf § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Gründe für eine Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.

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