Landgericht Köln
Az: 26 S 39/09
Urteil vom 18.08.2010
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 04.11.2009 – Az.: 147 C 159/09 – wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
T A T B E S T A N D :
Die Klägerin begehrt von der Beklagten, einem Lebensversicherungsunternehmen, die Rückzahlung von Beiträgen zu einer Rentenversicherung.
Für die Klägerin bestand auf Grund Vertrages vom 01.07.2001 bei der Beklagten eine Rentenversicherung mit der Vertragsnummer ………. Mit Schreiben vom 01.08.2007 kündigte die Klägerin das Versicherungsverhältnis. Die Beklagte bestätigte die Kündigung zum 01.08.2007. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Klägerin Zahlungen in einer Gesamthöhe von 2.761,10 Euro geleistet. Die Beklagte teilte mit dem Abrechnungsschreiben vom 30.07.2007 mit, das Kapitalguthaben betrage 1.176,69 Euro, und zahlte diesen Betrag, abzüglich unstreitiger Abzüge an die Klägerin, insgesamt in Höhe von 1.177,94 Euro aus.
Zugleich teilte die Beklagte unter Hinweis auf das Urteil des BGH vom 12.10.2005 mit, dass die Klägerin bereits 50 Prozent des ungezillmerten Deckungskapitals mit der Abrechnung erhalten habe.
Mit vorgerichtlichem Anwaltsschreiben vom 19.02.2008 erklärte die Klägerin den Widerspruch gegen das Zustandekommen des Vertrags und forderte die Beklagte unter Fristsetzung zum 07.03.2008 zur Rückzahlung sämtlicher eingezahlten Beiträge nebst Zinsen auf.
Die Klägerin hat geltend gemacht, ihr sei das dem Vertrag zugrunde liegende Bedingungswerk nicht vorgelegt worden und sie habe nicht alle notwendigen Verbraucherinformationen erhalten. Der mit dem Klageanspruch zu 2) geltend gemachte Zinsanspruch sei als Schadensersatz gerechtfertigt.
Die Klägerin hat beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.918,68 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Klageerhebung zu zahlen;
2. die Beklagte zu verurteilen, einen weiteren Betrag in Höhe von 551,33 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
3. Hilfsweise: die Beklagte zu verurteilen, durch Vorlage nachvollziehbarer Unterlagen darüber Auskunft zu erteilen:
a) mit welchen Abschlusskosten sie den Zeitwert des Vertrages (§ 176 Abs. 3 VVG, alt) und
b) mit welchem Abzug sie den Auszahlungsbetrag (§ 174 VVG, alt) belastet hat,
c) welche Höhe der nach der Kündigung des Vertrages ausgezahlte Betrag ohne Berücksichtigung der Stornokosten hatte und zwar ausgehend von der höchstrichterlichen Vorgabe, dass bei Abzug von Abschlusskosten ein Mindestbetrag verbleiben muss, der durch die Hälfte des mit den Berechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation berechneten ungezillmerten Deckungskapitals bestimmt wird.
d) Sollte sich nach den zu Ziff. 3 a) –c) erteilten Auskünften ein Differenzbetrag zwischen dem so ermittelten und dem tatsächlich ausgezahlten Rückkaufswert zugunsten der klagenden Partei ergeben, wird die Beklagte verurteilt, diesen Betrag nebst 5% Zinsen über dem aktuellen Zinssatz der Europäischen Zentralbank seit Klageerhebung zu zahlen.
4. Hilfsweise, für den Fall, dass sich das Gericht der nach Meinung der Klägerpartei notwendigen Auslegung des § 5a VVG a.F. auf der Grundlage des Gemeinschaftsrechts nicht anschließt, wird beantragt, das Verfahren auszusetzen und gem. Art. 234 EG das Vorabentscheidungsverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof zu folgenden Fragen einzuleiten:
a) Besteht nach Art. 35 Abs. 1, 36 Abs. 1 i.V.m. Anhang III. A. der Lebensversicherungsrichtlinie 2002/83 EG und Art. 10, 249 III EG-Vertrag für die Mitgliedsstaaten die Pflicht, ein zeitlich unbegrenztes Widerspruchsrecht vorzusehen, wenn das Versicherungsunternehmen die erforderlichen Verbraucherinformationen nicht vor der Abgabe der Willenserklärung des Versicherungsnehmers übermittelt hat? Wenn ja: Verstößt die in § 5 VVG a.F. vorgesehene zeitliche Befristung des Widerspruchsrechts gegen die zuvor genannten Vorschriften des Gemeinschaftsrechts?
b) Wird die Widerspruchsfrist nach den zuvor genannten Vorschriften in Gang gesetzt, wenn das Versicherungsunternehmen die Verbraucherinformationen nachträglich übermittelt? Wenn ja, beginnt die Widerspruchsfrist auch dann zu laufen, wenn der Kunde nachträglich intransparente Verbraucherinformationen erhält?
5. Die Beklagte zu verurteilen, an sie die außergerichtlich angefallene Geschäftsgebühr gem. den §§ 13, 14, Nr. 2300 VV RVG in Höhe von 387,82 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem aktuellen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Klageerhebung zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie hat die Ansicht vertreten, das Widerspruchsrecht sei gemäß § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG spätestens ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie erloschen. Darüber hinaus sei der mit Schriftsatz vom 19.02.2008 erklärte Widerspruch schon deshalb ohne Wirkung, weil der Vertrag zu diesem Zeitpunkt bereits infolge der Kündigungserklärung beendet gewesen sei. Ein Abzug auf den Auszahlungsbetrag sei nicht mitzuteilen, da ein derartiger Stornoabzug nicht vorgenommen worden sei. Abschlusskosten seien nicht mitzuteilen, da es an einem entsprechenden Zahlungsanspruch der Klägerin fehle. Der Rückkaufswert sei entsprechend dem Mindestwert korrekt berechnet worden.
Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.
Das Amtsgericht Köln hat die Klage mit Urteil vom 04.11.2009 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Klägerin stehe gegen die Beklagte kein Anspruch auf Prämienrückzahlung gemäß § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. BGB zu. Rechtsgrund für die Prämienzahlungen der Klägerin sei der zum 01.07.2001 abgeschlossene Rentenversicherungsvertrag. Dieser sei nicht aufgrund des Widerspruchs nach § 5a Abs. 1 S. 1 VVG a.F. rückabzuwickeln. Der am 19.02.2008 erklärte Widerspruch könne nicht mehr zum Tragen kommen, weil die Klägerin bereits vorher, nämlich am 01.08.2007, die Kündigung des Versicherungsvertrages erklärt habe.
Ein Anspruch auf Erstattung der gesamten Einzahlungen ergebe sich auch nicht als Schadensersatzanspruch wegen Verletzung von Aufklärungs- und Hinweispflichten bei den Vertragsverhandlungen gemäß §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB. Eine allgemeine Beratungspflicht der Beklagten als Versicherungsunternehmen über spezielle versicherungstechnische, versicherungsmathematische oder versicherungsrechtliche Fragestellungen bestünde nicht.
Das Urteil wurde der Klägerin am 09.11.2009 zugestellt. Mit ihrer am 04.12.2009 eingelegten und nach Verlängerung der Begründungsfrist bis 11.02.2010 am 02.02.2010 begründeten Berufung verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter.
Die Klägerin wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und rügt die fehlende Auseinandersetzung des Amtsgerichts mit dem Europäischen Richtlinienrecht. Ferner ist sie der Ansicht, der Widerruf des Vertrages sei trotz erfolgter Kündigung nicht ausgeschlossen. Liege bei der Ausübung des Widerrufs schon ein Beendigungsgrund vor, so beeinträchtige dies die Wirkung des Widerrufs nicht. Ihren Anspruch auf Rückabwicklung des Versicherungsvertrages stützt die Klägerin ferner auf einen bisher noch nicht vorgetragenen Aspekt des Verbraucherschutzrechtes: Gemäß den §§ 6 Abs. 1 PAngV, 499 Abs. 2, 502 Abs. 1 Nr. 4 BGB müsse der Dienstleister bei Teilzahlungsgeschäften den effektiven Jahreszins angeben. Unterbleibe die erforderliche Belehrung, so stünde dem Verbraucher ein unbefristetes Widerrufsrecht zu.
Die Klägerin beantragt,
1. Das am 04.11.2009 und am 09.11.2009 zugestellte Urteil des Amtsgerichts Köln (147 C 159/09) wird abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.918,68 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem aktuellen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Klageerhebung zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, einen weiteren Betrag in Höhe von 551,33 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem aktuellen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Klageerhebung zu zahlen.
3. Die in der ersten Instanz gestellten Hilfsanträge (Ziff. 3. u. 4.) werden aufrechterhalten.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E :
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet. Die Berufungsbegründung zeigt weder eine Rechtsverletzung (§§ 513 Abs. 1, 546 ZPO) des angefochtenen Urteils noch konkrete Anhaltspunkte dafür auf, dass die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigten.
Auf die tatsächlichen Feststellungen der angefochtenen Entscheidung wird Bezug genommen.
Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Prämienrückzahlung gemäß § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. BGB zu. Das Amtsgericht hat im Ergebnis zu Recht einen Anspruch verneint, weil ein Rechtsgrund für die geleisteten Zahlungen besteht.
Der Widerspruch des Prozessbevollmächtigten vom 19.02.2008 hat im Hinblick auf den Rentenversicherungsvertrag keine rechtsgestaltende Wirkung. Zwar ist § 5a Abs. 1 S. 1 VVG a.F, auf den Rentenversicherungsvertrag anwendbar. § 1 Abs. 1 EGVVG bestimmt, dass auf Versicherungsverhältnisse, die bis zum Inkrafttreten des Versicherungsvertragsgesetzes vom 23.11.2007 entstanden sind, das Gesetz über den Versicherungsvertrag in der bis dahin geltenden Fassung bis zum 31.12.2008 anzuwenden ist, soweit Absatz 2 und den Artikeln 2 bis 6 nichts anderes bestimmt ist.
Die Ausübung des Widerspruchsrechts nach § 5a Abs. 1 S. 1 VVG a.F. setzt aber auch nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer voraus, dass ein Versicherungsvertrag noch besteht. Kündigung und Widerspruch stehen in einem Alternativverhältnis und setzen beide ein noch bestehendes Vertragsverhältnis voraus (vgl. auch AG Wiesbaden v. 03.04.2008- 92 C 3000/07-28; AG Wiesbaden v. 03.04.2008- 92 C 3541/07-14; AG Oschatz v. 05.06.2008- 2 C 0278/07; AG München v. 13.06.2008- 121 C 36187/07; LG Wiesbaden v. 14.10.2008- 92 C 3541/07 -14; LG Leipzig v. 20.01.2009- 03 S 409/08; LG München v. 11.12.2008- 31 S 12637/08; LG München v. 21.10.2008- 13 S 8815/08; LG Wiesbaden v. 02.10.2008- 92 C 590/08- 31). Der Rentenversicherungsvertrag wurde jedoch bereits durch die Kündigung der Klägerin vom 01.08.2007 wirksam beendet. Dementsprechend war am 19.02.2008 ein Widerspruch gemäß § 5a Abs. 1 S. 1 VVG a.F. gegen den bereits beendeten Versicherungsvertrag nicht mehr möglich. Der Auffassung der Klägerin, dass die Wirkung eines Widerrufs nicht dadurch beeinträchtigt wird, dass ein Vertragsverhältnis nicht mehr vorliegt, kann nicht gefolgt werden. Auch die Hinweise auf die BGH- Entscheidungen führen zu keiner anderen Einschätzung, da sie mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar sind. In der Entscheidung des BGH XI ZR 260/08 vom 24.11.2009 geht es um das Erlöschen des Widerrufsrechts nach § 2 Abs. 1 S. 4 HWiG und der Anwendbarkeit dieser Norm im Jahr 2003 bei einem Darlehensvertrag mit einer tilgungsfreien Laufzeit bis November 2013. Das Widerruf und Kündigung nicht in einem Alternativverhältnis stehen, kann dieser Entscheidung nicht entnommen werden. In der Entscheidung BGH VIII ZR 318/08 v. 25.11.2009 wird ein Widerruf eines beiderseitig wegen Sittenwidrigkeit nichtigen Vertrages bejaht. Die Möglichkeit des Widerrufs eines sittenwidrigen – und daher nichtigen- Vertrages stellt eine Ausnahme aus verbraucherschutzrechtlichen Gründen dar, weil einer Rückforderung sonst womöglich § 817 S. 2 BGB entgegenstehen würde. In einem solchen Fall rechtfertigt es der Schutzzweck des Widerrufsrechts, dem Verbraucher die Möglichkeit zu erhalten, sich von dem geschlossenen Vertrag auf einfache Weise durch Ausübung des Widerrufsrechts zu lösen, ohne mit dem Unternehmer in eine rechtliche Auseinandersetzung über die Nichtigkeit des Vertrages eintreten zu müssen. Ein solcher Fall ist bei einem Vertrag, der durch eine Kündigung bereits wirksam beendet worden ist, jedoch nicht gegeben.
Ein Widerspruchsrecht nach § 5a Abs. 1 S. 1 VVG a.F. wäre zudem verfristet. Der Widerspruch erfolgte weder innerhalb der gemäß § 5a Abs. 2 S. 1 VVG a.F. in Gang gesetzten vierzehntägigen Widerspruchsfrist, noch innerhalb der Jahresfrist des § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. Nach § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. ist das Recht zum Widerspruch mit Ablauf der Jahresfrist erloschen. § 5a VVG a.F. ist auch nicht richtlinienkonform dahingehend auszulegen, dass dem Versicherungsnehmer ein unbefristetes Widerspruchsrecht einzuräumen ist. § 5a VVG a.F. verstößt auch nicht gegen europäisches Gemeinschaftsrecht (OLG Köln, Beschluss vom 20.3.2010 – 20 U 150/09; LG Wiesbaden v. 02.10.2008- 92 C 590/08- 31; LG München I-31 S 12637/08; LG Leipzig v. 20.01.2009- 03 S 409/08). Eine den europäischen Richtlinien genügende Information des Versicherungsnehmers vor einer vertraglichen Bindung des Versicherungsnehmers ist durch die Vorschrift sichergestellt. Der Versicherungsvertrag ist bis zum Ablauf der in § 5a VVG a.F. normierten Widerspruchsfrist schwebend unwirksam (OLG Frankfurt a.M. v. 10.12.2003- 7 U 15/03, NJOZ 2005, S. 197; OLG Düsseldorf v. 05.07.2001- 4 U 32/00, VersR 2001, S. 837, 839; AG München v. 13.06.2008- 121 C 36187/07). Widerspricht der Versicherungsnehmer rechtzeitig, fehlt es somit an einer vertraglichen Bindung. Unterbleibt ein Widerspruch des Versicherungsnehmers, wird die vertragliche Regelung rückwirkend in Geltung gesetzt (OLG Hamm, VersR 1999, 1229; OLG Düsseldorf, VersR 2001, 837). Vor einer endgültigen vertraglichen Bindung verbleibt dem Versicherungsnehmer ausreichend Zeit zum Vergleich verschiedener Versicherungsprodukte. Möchte er sich nach Antragsstellung von dem Versicherungsvertrag lösen, kann er dies innerhalb der Widerspruchsfrist des § 5a VVG a.F. tun.
Der Klägerin steht auch kein unbefristetes Widerrufsrecht nach § 355 Abs. 3 S. 3 BGB, § 6 Abs. 1 PAngV, 499 Abs. 2, 502 Abs. 1 Nr. 4 BGB zu.
Ein Versicherungsvertrag stellt bereits kein „Teilzahlungsgeschäft“ i.S.d. § 499 BGB dar. Tarifzuschläge für unterjährige Zahlungen sind nämlich kein „entgeltlicher Zahlungsaufschub“. Aus der Begründung zu § 1 II VerbrKrG (BT-Drucksache 11/5462, S. 17) ergibt sich, dass Dauerschuldverhältnisse mit laufenden Zahlungen nicht schon dann erfasst werden, wenn die Tarife nach der Zahlungsweise (monatlich, vierteljährlich usw.) gestaffelt werden, wie dies z.B. bei Versicherungsverträgen angetroffen wird; bei dieser Tarifgestaltung liegt kein Zahlungsaufschub vor, sondern es stehen Rabattgesichtspunkte im Vordergrund (so auch Bruchner/Ott/Wager-Wieduwilt, § 1 VerbKrG Rn 47; Seibert, WM 1991, 1445; Soergel/Häuser § 1 VerbrKrG Rn. 54).
Jedenfalls ist die Klägerin nach den vorstehenden Ausführungen aber auch gehindert, nach der bereits ausgesprochenen Kündigung einen wirksamen Widerruf zu erklären. Darüber hinaus wäre auch ein Widerrufsrecht der Klägerin nach §§ 6 Abs. 1 PAngV, 499 Abs. 2, 502 Abs. 1 Nr. 4 verfristet. Entgegen der Ansicht der Klägerin bestünde das Widerrufsrecht nicht nach § 355 Abs. 3 S. 3 BGB, sondern nach § 361a BGB a.F. Nach § 7 Abs. 1 VerbrKrG wurde dem Verbraucher ein Widerrufsrecht nach § 361a BGB a.F. eingeräumt. Demnach war der Verbraucher an seine Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn er sie fristgerecht innerhalb von zwei Wochen widerrufen hat. Die Frist begann gemäß § 361a Abs. 1 S. 3 BGB a.F. ab dem Zeitpunkt zu laufen, ab dem der Verbraucher eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erhalten hat. Das Widerrufsrecht erlischt spätestens jedoch ein Jahr nach Abgabe der auf den Abschluss des Kreditvertrages gerichteten Willenserklärung des Verbrauchers. Die Parteien schlossen den Versicherungsvertrag im Jahr 2001. Ein mögliches Widerrufsrecht gemäß § 7 Abs. 1 VerbrKrG i.V.m. § 361 a BGB a.F. wäre somit spätestens ein Jahr nach Abgabe der auf Abschluss des Vertrages gerichteten Willenserklärung erloschen.
Mit zutreffender Begründung, die keiner weiteren Ergänzung bedarf, hat das Amtsgericht auch die Hilfsanträge als unbegründet abgewiesen.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 2.470,01 Euro