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Versicherungsvertrag – vorzeitige Kündigung neues VVG

Landgericht Düsseldorf

Az: 20 S 173/09

Urteil vom 26.02.2010


In dem Rechtsstreit hat die 20. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 26. Februar 2010 für R e c h t erkannt:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 30.10.2009 – Az: 41 C 5309/09 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe:

I.
Die Parteien sind durch einen Einzelunfallversicherungsvertrag verbunden, der mit Wirkung ab dem 1.9.2005 für fünf Jahre geschlossen worden ist. Der Kläger kündigte den Vertrag gemäß § 11 Abs. 4 VVG in seiner ab dem 1.1.2008 geltenden Fassung mit Schreiben vom 9.3.2009 zum 1.9.2009. Im Wege der Klage begehrt er die Feststellung der Wirksamkeit seiner Kündigung. Die Beklagte hält den Vertrag nicht vor Ende der seinerzeit vereinbarten Laufzeit (= 31.8.2010) für kündbar.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen. Mit der Berufung verfolgt der Kläger seinen Feststellungsantrag weiter.

II.
Die zulässige Berufung ist unbegründet.

1.
Die Kündigung des Klägers ist unwirksam, da die Möglichkeit einer (vorzeitigen) Kündigung gemäß § 11 Abs. 4 VVG n.F. für die vor dem 1.1.2008 geschlossenen „Altverträge“ gemäß Art. 3 Abs. 3, Abs. 4 VVGEG erst zum Ablauf von drei Jahren ab dem 1.1.2008 besteht. Zur Begründung wird auf die umfassenden Ausführungen des Amtsgerichts Bezug genommen, das in Anlehnung an die Entscheidung des AG Daun vom 16.9.2009, Az: 3a C 129/09, und entsprechend den von Funck / Pletsch (VersR 2009, 615, 616) durch Auslegung des Gesetzes ermittelten Ergebnissen von der Unwirksamkeit der Kündigung ausgegangen ist.

Gemäß Art. 1 Abs. 1 VVGEG ist das neue Recht auf Altverträge nur anwendbar, „soweit in Absatz 2 und den Artikeln 2 bis 6 nichts anderes bestimmt ist.“

An einer solchen anderen Bestimmung fehlt es nach Ansicht des Klägers, weil Art. 3 VVGEG ausschließlich die Verjährung regele, so dass aus Art. 3 VVGEG keine Rückschlüsse auf den möglichen Zeitpunkt einer Kündigung nach § 11 Abs. 4 VVG n.F. möglich seien. Dies trifft indes nicht zu. Richtig ist, dass Art. 3 VVGEG mit „Verjährung“ überschrieben ist. Absatz 4 dieser Norm erklärt die Absätze 1 bis 3 jedoch für entsprechend (!) anwendbar auf Fristen, die für die Geltendmachung oder den Erwerb bzw. Verlust eines Rechtes maßgebend sind. Diese entsprechende Anwendung ist nach dem eindeutig erkennbaren Willen des Gesetzgebers nicht auf Fragen der Verjährung beschränkt. Hiervon umfasst ist vielmehr auch das Recht zur Kündigung, denn die Mindestvertragslaufzeit von drei Jahren stellt eine Frist dar, an deren Ablauf die Geltendmachung eines Rechtes – nämlich dasjenige zur Kündigung gemäß § 11 Abs. 4 VVG – geknüpft ist. Dieses Ergebnis steht im Einklang damit, dass der Referentenentwurf in der Begründung zu Art. 3 Abs. 4 VVGEG noch konkret Bezug auf § 11 Abs. 4 VVG genommen hatte (Funck/Pletzsch a.a.O. S. 616).

Ob damit die vom Gesetz beabsichtigte Stärkung der Verbraucherrechte nur unvollkommen verwirklicht worden ist, kann aufgrund der eindeutigen Gesetzesfassung dahinstehen.

2.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

3.
Die Revision war nicht zuzulassen. Zwar mag die Rechtssache für eine Vielzahl von Versicherungsverträgen Bedeutung haben, jedoch ist die vom Kläger vertretene Ansicht vereinzelt geblieben, weshalb nicht ersichtlich ist, dass zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erforderlich ist. Dem steht auch nicht entgegen, dass sich der Kläger auf ein Schreiben des Bundesministeriums der Justiz vom 18.2.2009 stützt. Soweit ersichtlich ist dieses Schreiben bislang ohne Einfluss auf die Diskussion und die Rechtsprechung geblieben, zumal es primär auch eine ganz andere Rechtsfrage betrifft.

Streitwert für die Berufung: 304,44 €.

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