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Versorgungsanwartschaften und Härteregelung des § 1587c Nr.1 BGB

Bundesgerichtshof

Az.: XII ZB 148/95

Beschluss vom 13.01.1999

Vorinstanzen: OLG Stuttgart; AG Ludwigsburg


Leitsatz:

Zur Anwendung der Härteregelung des § 1587 c Nr. 1 BGB, wenn der ausgleichspflichtige Ehemann wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt worden ist, während die ausgleichsberechtigte Ehefrau noch weitere Versorgungsanwartschaften erwerben kann.

Norm: § 1587 c Nr. 1 BGB


Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Januar 1999 beschlossen:

Auf die weiteren Beschwerden der Antragstellerin und des Antragsgegners wird der Beschluß des 18. Zivilsenats – Familiensenat – des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 10. August 1995 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Beschwerdewert: 17. 391 DM.

Gründe: I. Die am 31. März 1939 geborene Antragstellerin (im folgenden: Ehefrau) und der am 28. Juli 1940 geborene Antragsgegner (im folgenden: Ehemann) haben am 3. Dezember 1966 geheiratet. Aus der Ehe sind vier inzwischen volljährige Kinder hervorgegangen, von denen der älteste Sohn J. M. allerdings nicht von dem Ehemann abstammt. Auf den am 6. Juli 1990 zugestellten Scheidungsantrag ist die Ehe durch das seit dem 7. Mai 1992 rechtskräftige Verbundurteil vorab geschieden und die elterliche Sorge für den damals noch minderjährigen Sohn D. auf die Ehefrau übertragen worden.

Während der Ehezeit (1. Dezember 1966 bis 30. Juni 1990; § 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Parteien Versorgungsanrechte erworben. Die Ehefrau hat nach den in den Vorinstanzen aufgrund der damaligen Rechtslage getroffenen Feststellungen Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) in Höhe von monatlich 536, 72 DM, bezogen auf den 30. Juni 1990, erlangt. Außerdem besteht für sie bei der Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbandes Baden-Württemberg (ZVK) eine Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes, aus der sie eine unverfallbare Anwartschaft auf Versicherungsrente erworben hat, deren nach Dynamisierung mit Hilfe der Barwertverordnung errechneten Wert die Vorinstanzen mit 19, 30 DM angenommen haben, ebenfalls monatlich und bezogen auf den 30. Juni 1990.

Der Ehemann war als Beamter im Schuldienst tätig; zuletzt war er als Oberstudienrat in die Besoldungsgruppe A 14 eingestuft. Zum 31. Januar 1983 wurde er wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt und erhält seitdem Ruhestandsbezüge nach den Bestimmungen des Beamtenversorgungsgesetzes. Der Teil seines Ruhegehalts, der dem Verhältnis der in die Ehezeit fallenden ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu der Gesamtzeit entspricht, beträgt nach der Auskunft der Bezirksfinanzdirektion München monatlich 3. 483, 40 DM. Darüber hinaus hat der Ehemann in der Ehezeit Anwartschaften aus einer bei der B. -Versicherung bestehenden privaten Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung erworben. Zum Ende der Ehezeit bezog er hieraus eine Rente in Höhe von vierteljährlich 3. 120 DM. Der Technische Geschäftsplan der B. Versicherung sieht bei Durchführung des Versorgungsausgleichs die Realteilung vor.

Das Amtsgericht – Familiengericht – hat den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es zu Lasten der von dem Ehemann bei der Bezirksfinanzdirektion München bestehenden Versorgungsanwartschaften – bezogen auf den 30. Juni 1990 – Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 1. 274, 01 DM auf dem Versicherungskonto der Ehefrau bei der BfA begründet hat. Hinsichtlich des weiteren im Hinblick auf den Höchstbetrag nach § 1587 b Abs. 5 BGB vom öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ausgeschlossenen Ausgleichsanspruchs der Ehefrau hat das Amtsgericht die Parteien auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich verwiesen. Außerdem hat es angeordnet, daß von der für den Ehemann bei der B. -Versicherung bestehenden Berufsunfähigkeitsrente ein Anrecht von 175, 31 DM monatlich im Wege der Realteilung auszugleichen ist.

Auf die Beschwerde des Ehemannes, mit der er einen Ausschluß, zumindest aber eine Herabsetzung des Versorgungsausgleichs erstrebt hat, hat das Oberlandesgericht die angefochtene Entscheidung teilweise abgeändert und den Versorgungsausgleich hinsichtlich des Rentenanspruchs des Ehemannes aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung ausgeschlossen. Dagegen haben beide Parteien zugelassene weitere Beschwerde eingelegt. Der Ehemann verfolgt sein zweitinstanzliches Begehren weiter, während die Ehefrau die Wiederherstellung der Entscheidung des Familiengerichts erstrebt.

II. Die weiteren Beschwerden führen zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.

1. Das Beschwerdegericht hat den Versorgungsausgleich teilweise ausgeschlossen, weil dessen ungekürzte Durchführung grob unbillig sei (§ 1587 c Nr. 1 BGB). Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt: Nach der ergänzenden Auskunft der BfA würde die Ehefrau bei einem zum 1. August 1994 fiktiv unterstellten Leistungsfall eine monatliche Erwerbsunfähigkeitsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung von monatlich 1. 041, 87 DM erhalten. Eine einigermaßen zuverlässige Berechnung der Regelaltersrente der Ehefrau zum voraussichtlichen Rentenbeginn am 1. April 1999 lasse sich dagegen noch nicht vornehmen, da die künftige Rente zum einen von der fortbestehenden Arbeitsmöglichkeit der Ehefrau und zum anderen von dem Durchschnittsverdienst aller Versicherten eines Kalenderjahres abhänge, der für die Ermittlung der Entgeltpunkte maßgebend sei. Die hierzu eingeholte Auskunft der BfA, in der eine fiktive Regelaltersrente von monatlich 925, 29 DM errechnet worden sei, beruhe daher nur auf den bis zum 31. Juli 1994 bekannten Bruttoentgelten der Ehefrau. Entsprechendes gelte für die Versorgungsanrechte der Ehefrau bei der ZVK. Zusätzlich zu ihren eigenen Versorgungsanrechten erhalte die Ehefrau zu Lasten der Versorgung des Ehemannes bei der Bezirksfinanzdirektion monatliche Rentenanwartschaften von 1. 274, 01 DM. Der wegen der Höchstbetragsregelung des § 1587 b Abs. 5 BGB nicht öffentlich-rechtlich auszugleichende Restbetrag habe bei der Gegenüberstellung außer Betracht zu bleiben. Aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung erlange die Ehefrau bei ungekürzter Durchführung des Versorgungsausgleichs im Wege der Realteilung des auf sie entfallenden Deckungskapitals ab Vollendung des 60. Lebensjahres eine monatliche Rente von 275, 50 DM. Ab 1. April 1999 ergäbe sich mithin ein Versorgungsanspruch von mindestens 2. 610, 68 DM (1. 041, 78 DM + 19, 30 DM + 1. 274, 01 DM + 275, 50 DM).

Der Versorgungsanspruch des Ehemannes, der aufgrund seiner Dienstunfähigkeit keine weiteren Versorgungsanrechte mehr erwerben könne, habe am Ende der Ehezeit 3. 636, 64 DM betragen. Hinzuzurechnen sei zunächst noch die Rente aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung, die sich ab Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich um rund 50 % verringere, zum 31. Juli 2000, mit dem Ablauf der Zusatzversicherung, aber entfalle, so daß der Ehemann dann – ausgehend von den zum 30. Juni 1990 festgestellten Beträgen – bei ungekürzter Durchführung des Versorgungsausgleichs nur noch über eine Versorgung von monatlich 2. 362, 63 DM (Versorgungsbezüge: 3. 636, 64 DM % Quasisplitting: 1. 274, 01 DM) verfüge. Dieses Ergebnis sei grob unbillig, weil ihm ab 1. August 2000 eine deutlich geringere Versorgung verbleibe als der Ehefrau. Deshalb sei gemäß § 1587 c Nr. 1 BGB eine Kürzung des Versorgungsausgleichs bis auf den Betrag vorzunehmen, den die Ehefrau erhalten würde, wenn der Ehemann nicht dienstunfähig geworden wäre. Da die Leistungen aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung in diesem Fall nicht fällig geworden wären, sei es angemessen, den Rentenanspruch von der Durchführung des Versorgungsausgleichs auszuschließen.

Eine Herabsetzung des Ausgleichs habe hinsichtlich der bei der Bezirksfinanzdirektion München bestehenden Versorgungsanwartschaften dagegen nicht zu erfolgen. Nach der Auskunft der Bezirksfinanzdirektion würde der auf die Ehezeit entfallende Teil der Versorgungsanwartschaften bei unterstellter fortgesetzter Dienstfähigkeit des Ehemannes monatlich 3. 327, 63 DM betragen. Bei Zugrundelegung dieses Betrages errechne sich zwar ein geringerer Ausgleichsanspruch, nämlich 1. 395, 46 DM (3. 327, 63 DM % 536, 72 DM = 2. 790, 91 DM: 2); wegen der Höchstbetragsregelung habe es jedoch bei dem Ausgleichsanspruch von 1. 274, 01 DM zu verbleiben.

Diese Ausführungen halten nicht in allen Punkten einer rechtlichen Nachprüfung stand.

2. Zutreffend ist allerdings der rechtliche Ausgangspunkt des Oberlandesgerichts. Wenn ein Beamter vor Ehezeitende wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt worden ist, wird dem Versorgungsausgleich die tatsächlich gewährte Versorgung zugrunde gelegt, wobei der ehezeitlich verbrachte Teil der ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu der insgesamt zurückgelegten ruhegehaltfähigen Dienstzeit (beide begrenzt durch die vorzeitige Pensionierung) ins Verhältnis zu setzen ist. Würde der ausgleichsberechtigte Ehegatte infolge des Versorgungsausgleichs und seiner eigenen fortdauernden Arbeitsfähigkeit die Möglichkeit erhalten, bei Erreichen der Altersgrenze eine im Verhältnis zum Ausgleichspflichtigen unverhältnismäßig hohe Rente zu erzielen, so kommt vorbehaltlich sonstiger Herabsetzungsgründe nach den Umständen des einzelnen Falles eine Kürzung gemäß § 1587 c Nr. 1 BGB bis herab auf den Versorgungsausgleich in Betracht, den der Ehegatte erhalten würde, wenn der Beamte nicht dienstunfähig geworden wäre, sondern bei Ehezeitende noch aktiv im Dienst gestanden hätte (Senatsbeschlüsse BGHZ 82, 66, 80; vom 9. Mai 1990 – XII ZB 58/ 89 – FamRZ 1990, 1341, 1342).

Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist es in erster Linie Gegenstand tatrichterlicher Beurteilung, ob die tatsächlichen Verhältnisse die Durchführung des Versorgungsausgleichs als grob unbillig erscheinen lassen. Das Ergebnis dieser Prüfung unterliegt lediglich rechtlicher Kontrolle (Senatsbeschlüsse BGHZ 74, 38, 84; vom 24. Mai 1989 – IVb ZB 17/ 88 – FamRZ 1989, 1163, 1164 und vom 9. Mai 1990 aaO). Das Rechtsbeschwerdegericht hat aber zu prüfen, ob alle wesentlichen Umstände berücksichtigt und das tatrichterliche Ermessen in einer dem Gesetzeszweck entsprechenden Weise ausgeübt worden ist (Senatsbeschluß vom 12. November 1986 – IVb ZB 67/ 85 – FamRZ 1987, 362, 364). Das ist vorliegend nicht der Fall.

3. Das Beschwerdegericht ist davon ausgegangen, daß die Ehefrau nach Durchführung des ungekürzten Versorgungsausgleichs ab 1. August 2000 rund 248 DM mehr an Bruttoversorgungsbezügen zur Verfügung habe als der Ehemann. Dabei hat es die Auswirkungen, die die Durchführung des uneingeschränkten Versorgungsausgleichs auf die Versorgungslage der Parteien hätten, nicht zutreffend beurteilt.

a) Das Oberlandesgericht hat angenommen, daß der Ehefrau zum voraussichtlichen Rentenbeginn am 1. April 1999 aufgrund ihrer eigenen Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung eine Bruttorente von 1. 041, 87 DM zustehen werde. Bei diesem Betrag handelt es sich indessen um die von der BfA mitgeteilte fiktive Rente wegen Erwerbsunfähigkeit aufgrund eines am 1. August 1994 als eingetreten unterstellten Leistungsfalls. Nachdem dieser Fall bis zur Entscheidung des Beschwerdegerichts nicht eingetreten war, ist es jedoch nicht gerechtfertigt, eine eigene Versorgung der Ehefrau aus der gesetzlichen Rentenversicherung in der vorgenannten Höhe zugrunde zu legen. Die zum 1. April 1999 unter Berücksichtigung des Versicherungsverlaufs bis zum 31. Juli 1994 fiktiv errechnete Regelaltersrente beträgt nach der Mitteilung der BfA aber nur monatlich 925, 29 DM. Da Feststellungen über eine bis zur Entscheidung des Beschwerdegerichts erfolgte Steigerung der zu erwartenden Altersrente nicht getroffen worden sind, kann im Rahmen der Billigkeitsabwägung nur von dem bisher errechneten Betrag von 925, 29 DM ausgegangen werden. Denn aus der ungewissen weiteren Entwicklung der Rentenanwartschaften der Ehefrau kann zu deren Lasten kein Argument für die Anwendung der Härteklausel hergeleitet werden (vgl. Senatsbeschluß vom 9. Mai 1990 aaO). Unter Berücksichtigung der von dem Beschwerdegericht zugrunde gelegten Versorgungsbeträge ergäbe sich deshalb für die Zeit ab 1. August 2000 nur eine Differenz zwischen den beiderseitigen Bruttoversorgungen von rund 131 DM (925, 29 DM + 19, 30 DM + 1. 274, 01 DM + 275, 50 DM = 2. 494, 10 DM gegenüber 2. 362, 63 DM). Der von dem Beschwerdegericht angeordnete teilweise Ausschluß des Versorgungsausgleichs hätte demgegenüber zur Folge, daß der Ehemann in der Zeit vom 1. April 1999 bis zum 31. Juli 2000, dem Zeitpunkt des Wegfalls der Rente aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung, Bruttoversorgungsbezüge von insgesamt monatlich rund 3. 400 DM erhalten würde.

b) Die Gegenüberstellung der beiderseitigen Bruttoversorgungen begegnet aber auch aus weiteren Gründen rechtlichen Bedenken.

Das Beschwerdegericht durfte den der Ehefrau nach ungekürzter Durchführung des Versorgungsausgleichs brutto zur Verfügung stehenden Betrag nicht dadurch ermitteln, daß es der – auf der Grundlage der bis zum 31. Juli 1994 berücksichtigten Entwicklung – angenommenen Rente den Betrag von 1. 274, 01 DM, in dessen Höhe nach den getroffenen Feststellungen im Wege des Quasi-Splittings Rentenanwartschaften zugunsten der Ehefrau zu begründen wären, hinzugerechnet hat. Da die Renten seit dem Ende der Ehezeit am 30. Juni 1990 bis zum 31. Juli 1994 angestiegen sind, würden durch den Versorgungsausgleich zu begründende Anrechte die Rente der Ehefrau um mehr als diesen Betrag erhöhen.

Auf der anderen Seite durfte das Beschwerdegericht die dem Ehemann verbleibende Bruttoversorgung nicht auf der Grundlage des zum 30. Juni 1990 mitgeteilten Gesamtbetrages der Versorgungsbezüge abzüglich des Betrages von 1. 274, 01 DM ermitteln und dem für die Ehefrau angesetzten Versorgungsbetrag gegenüberstellen, in dem die zum 31. Juli 1994 angenommene eigene Rente der gesetzlichen Rentenversicherung enthalten ist. Zum einen sind die Beamtenpensionen in der Zeit vom 30. Juni 1990 bis zum 31. Juli 1994 linear gestiegen, so daß von einem höheren Betrag als 3. 636, 64 DM auszugehen sein wird. Zum anderen ist auch der von dem Ruhegehalt des Ehemannes aufgrund des Versorgungsausgleichs abzusetzende Betrag nicht statisch. Er ist vielmehr nach § 57 Abs. 2 BeamtVG an die Veränderung der Ruhegehälter gekoppelt und hat sich deshalb seit dem 30. Juni 1990 ebenfalls erhöht.

4. Da nicht auszuschließen ist, daß das Beschwerdegericht nach Ermittlung der zutreffenden Beträge sein Ermessen in anderer Weise ausgeübt hätte, kann die angefochtene Entscheidung keinen Bestand haben. Die Sache ist an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen, damit es die notwendigen Feststellungen nachholen und sein Ermessen neu ausüben kann.

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Für die neue Entscheidung wird auf folgendes hingewiesen:

a) Die Feststellungen des Oberlandesgerichts zur Höhe der von der Ehefrau erworbenen Rentenanwartschaften beruhen auf einer Auskunft der BfA vom 1. Juni 1992 (GA 53 ff.). Die ihr zugrundeliegenden Bestimmungen sind inzwischen durch das Rentenreformgesetz 1999 (BGBl. I 2998 ff.) teilweise geändert worden, das ab 1. Juli 1998 eine andere Bewertung der Kindererziehungszeiten vorsieht. Deshalb wird eine neue Auskunft bei der BfA einzuholen sein. Falls sich eine Erhöhung der in der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften der Ehefrau ergeben sollte, wird diese auch eine Verminderung des Höchstbetrages, bis zu dem nach § 1587 b Abs. 5 BGB der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich durchgeführt werden darf, zur Folge haben. Das Beschwerdegericht wird weiter zu berücksichtigen haben, daß die ZVK unter dem 23. Juni 1997 bereits eine neue Auskunft für die Ehefrau erteilt hat, nach der sich die dort bestehenden Anwartschaften erhöht haben.

b) Bei der Beurteilung der Frage, ob das Verhältnis der beiderseits erreichbaren Versorgungen als grob unbillig anzusehen ist und welche Korrekturen möglicherweise veranlaßt sind, wird im Rahmen der gebotenen Abwägung aller Umstände auch zu berücksichtigen sein, daß der Ehemann schon im Alter von 42 Jahren aus dem Erwerbsleben ausgeschieden ist, während die Ehefrau voraussichtlich bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres arbeiten wird. Ihrer Erwerbstätigkeit steht dabei die Zeit gleich, in der sie ihre Arbeitskraft für die insgesamt sechsköpfige Familie eingesetzt hat (vgl. Senatsbeschluß vom 9. Mai 1990 aaO; Johannsen/ Henrich/ Hahne Eherecht 3. Aufl. § 1587 c Rdn. 12).

c) Die Auffassung des Beschwerdegerichts, das weitere Vorbringen des Ehemannes rechtfertige weder einen Ausschluß noch eine Herabsetzung des Versorgungsausgleichs nach § 1587 c Nr. 1 BGB, begegnet nach den getroffenen Feststellungen keinen rechtlichen Bedenken.

Daß der Ehemann den in der Ehe geborenen, jedoch – wie ihm bekannt war – nicht von ihm abstammenden Sohn J. M. (geboren am 22. Mai 1967) unterhalten hat, vermag eine grobe Unbilligkeit seiner Inanspruchnahme im Rahmen des Versorgungsausgleichs nicht zu begründen, da der Ehemann dem als ehelich geltenden J. M. gegenüber zur Leistung von Unterhalt gesetzlich verpflichtet war. Auch in dem Umstand, daß die Ehefrau während der Ehe ein Studium absolviert hat, hat das Oberlandesgericht zu Recht keinen Härtegrund gesehen. Es ist nicht als ermessensfehlerhaft zu beanstanden, daß es bei dieser Beurteilung maßgebend darauf abgestellt hat, daß der Ehemann in den ersten vier Ehejahren ebenfalls studiert und die Ehefrau in diesem Zeitraum durch Erwerbstätigkeit zum Lebensunterhalt der Familie beigetragen hat und daß die Ehefrau, auch wenn sie das Studium nicht aufgenommen hätte, nicht so behandelt werden könnte, als hätte sie in dieser Zeit Rentenanwartschaften erworben, da sie vier Kinder zu betreuen hatte.

Schließlich ist auch die Würdigung, daß die beiderseitigen Vermögensverhältnisse die Inanspruchnahme des Ehemannes nicht als grob unbillig erscheinen lassen, rechtsbedenkenfrei. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats kommt eine Anwendung der Härteklausel in Betracht, wenn es eines Versorgungsausgleichs deshalb nicht bedarf, weil der Berechtigte über ausreichendes anderweitiges Vermögen aus Grundbesitz oder Kapital verfügt, während der Verpflichtete auf die von ihm erworbenen Versorgungsanrechte dringend angewiesen ist, wenn also die uneingeschränkte Durchführung des Versorgungsausgleichs zu einem erheblichen wirtschaftlichen Ungleichgewicht führen würde (Senatsbeschluß vom 9. November 1988 – IVb ZB 161/ 86 – FamRZ 1989, 491, 492 m. N.). Ein solches Ungleichgewicht hat das Oberlandesgericht in den beiderseitigen Vermögensverhältnissen nicht gesehen, da der Ehemann nach seinem eigenen Vorbringen nach der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung der Parteien über höheres Vermögen verfüge als die Ehefrau. Daß dem Berufungsgericht hierbei ein Ermessensfehler unterlaufen wäre, ist nicht ersichtlich. Insbesondere hat der Ehemann entgegen dem Vorbringen seiner weiteren Beschwerde nicht hinreichend dargetan, daß sich die beiderseitigen Vermögensverhältnisse seit der Vermögensauseinandersetzung zu seinem Nachteil verändert hätten.

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