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Ausschluss des Versorgungsausgleiches per notariellem Vertrag.

Eigenständige Festlegung des Berechnungszeitraumes (hier: Dauer der Ehe) für den Versorgungsausgleich per notariellem Vertrag – möglich?


 Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken

Az.: 6 F180/99

Beschluss vom 01.08.2000

Vorinstanz: Amtsgericht Landau in der Pfalz – Az.: 2 F 348/97


Beschluss

In der Familiensache

des Pfarrers gegen die Sängerin wegen Ehescheidung und Folgesachen, hier: wegen Regelung des Versorgungsausgleichs an der weiter beteiligt sind:

1. die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Ruhrstraße 2, 10709 Berlin

zu Versichere Beschwerdeführerin

2. die Evangelische Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche), gesetzlich vertreten durch den Landeskrichenrat, Domplatz 5, 67346 Speyer/Rhein zu

3. die Bayerische Versorgungskammer – Versorgungsanstalt der Deutschen Bühnen, Arabellastraße 29, 81921 München zu Aktenzeichen

Der 6. Zivilsenat – Familiensenat – des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken hat auf die befristete Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 28. Dezember 1999 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht Landau in der Pfalz vom 7. Dezember 1999, der Beteiligten zu l,) zugestellt am 10. Dezember 1999, nach Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung am 1. August 2000 beschloßen

I. Der angefochtene Beschluss wird geändert:

Zu Lasten der für den Antragsteller bei der Evangelischen Kirche der Pfalz in Speyer bestehenden Anwartschaft auf eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen werden auf dem Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Berlin (Versicherungsnummer Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 523,47 DM begründet, bezogen auf den 30. November 1997.

Der Monatsbetrag der zu begründenden Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden zwischen den Parteien gegeneinander aufgehoben. Auslagen der beteiligten Versorgungsträger werden nicht erstattet.

III. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 1 000,– DM festgesetzt.

Gründe:

Die befristete Beschwerde der Beteiligten zu 1) ist statthaft und auch sonst in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden (§§ 629 a Abs. 2, 621 e Abs. 1, 621 Abs. 1 Nr. 6, 621 e Abs. 3, 516, 519 Abs. 1 und 2 ZPO, 20 Abs. 1 FGG).

In der Sache führt. das Rechtsmittel zu dem erstrebten Erfolg. Die Beteiligte zu 1) rügt zu Recht, dass das Familiengericht der Regelung des Versorgungsausgleichs einen unzutreffenden Bezugszeitpunkt zugrunde gelegt hat, indem es von einem Ende der Ehezeit schon zum 30. April 1995 statt zum 30. November 1997 ausgegangen ist.

Die Parteien haben in § 2 des notariellen Ehevertrags vom 16. Februar 1996 (Urk.R.Nr. 1996 des Notars B in Sp) hinsichtlich des Versorgungsausgleichs vereinbart, dass für den Fall der Scheidung ihrer Ehe als Ende

der Ehezeit der 30. April 1995 gelten soll. Damit sollten Anwartschaften, die sie nach diesem Zeitpunkt erworben haben bzw. noch erwerben sollten, bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs ausgeschlossen sein. Diese Regelung sollte ausdrücklich aber nur insoweit gelten, „als hier durch nicht mehr Anwartschaften … begründet werden als nach der gesetzlichen Regelung.“

Diese Vereinbarung ist formwirksam im Sinne von § 1410 BGB zustande gekommen und hat auch im Hinblick auf die Bestimmung des § 1408 Abs. 2 S. 2 BGB Bestand, weil der Scheidungsantrag der Antragsgegnerin erst am 13. Dezember 1997 zugestellt wurde (vgl. B1. 13 der Hauptakte).

Sie entspricht darüber hinaus auch der materiellen Rechtslage, weil eine Vereinbarung über den Versorgungsausgleich nicht zur Folge haben darf, dass, dem Ausgleichsberechtigten, mehr Anwartschaften, in der gesetzlichen Rentenversicherung übertragen werden, als ihm nach der gesetzlichen Regelung zustehen (vgl. BGH FamRZ 1990, 273 f; BGH FamRZ 1990, 384 f; OLG Celle FamRZ 1994, 1039 f).

Das Familiengericht hat allerdings übersehen, dass die gesetzliche Bestimmung des § 1587 Abs. 2 BGB über die Definition der Ehezeit nicht zur Disposition der Parteien steht (vgl. BGH aaO; OLG Celle aaO). Es sind daher Berechnungen vorzunehmen, die auf einer Bewertung der in die Ausgleichsbilanz einzubeziehenden Anrechte unter Anwendung der ,zum Zeitpunkt des Ehezeiten des im Sinne von § 1587 Abs. 2, BGB – hier also der 30. November 1997 – maßgeblichen Berechnungsgrundlagen beruhen. Dabei sind zunächst die ohne Berücksichtigung einer vereinbarten Ehezeitverkürzung erteilten Auskünfte der Versorgungsträger zugrunde zu legen. Sodann sind die in dem ausgeklammerten Zeitraum von jeder der Parteien erworbenen Anwartschaften aus diesen Auskünften herauszurechnen; der verbleibende Differenzbetrag jeder auszugleichenden Anwartschaft ist sodann in die Ausgleichsbilanz einzustellen. Abschließend ist zu überprüfen, ob die Vereinbarung nicht zu einer Erhöhung der an sich zu übertragenden oder zu begründenden Anwartschaften führt (vgl. OLG Celle aaO; BGH aaO; KG FamRZ 1994, 1038).

Die Auskunft der Beteiligten zu 1) vom 6. Januar 1999 hat ergeben, dass die Antragsgegnerin in der Ehezeit vom 1. Juli 1984 bis zum 30. November 1997 Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 278,07 DM erworben hat.

Für die Antragsgegnerin besteht weiterhin bei der Beteiligten zu 3) eine Zusatzversorgung auf Zahlung von Altersruhegeld u. a.; diese hat aber unberücksichtigt zu bleiben, weil die erworbenen Anwartschaften auf Versorgung zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats wegen Nichterreichens der Mindestbeitragszeit von 120 Monaten noch nicht unverfallbar sind (vgl. S 27 Abs. 4 der Satzung der Beteiligten zu 3) vom 12. Dezember 1991, Bundesanzeiger Seite 8326 und 1992 Seite 546, zuletzt geändert durch Satzung vom 29. Januar 1998, Bundesanzeiger Seite 2910).

Die Auskunft der Beteiligten zu 2) vom 9. Dezember 1998 hat ergeben, dass der Antragsteller in der bis zum 30. November 1997 währenden Ehezeit eine Anwartschaft auf Versorgung nach dem Beamtenversorgungsgesetz in Verbindung mit dem Pfarrbesoldungsgesetz der Evangelischen Kirche der Pfalz in Höhe von monatlich 1 480,66 DM erworben hat; dieser Betrag errechnet sich einschließlich der anteiligen Sonderzuwendung in Höhe von monatlich 107,33 DM (vgl. BGH FamRZ 1999, 713 ff).

lm Wege des sogenannten Quasisplittings gemäß § 1587 b Abs. 2 BGB wären daher an sich monatlich 601,30 DM auszugleichen (1 480,66 DM ./. 278,07 DM = 1 202,59 DM : 2).

Die Antragsgegnerin hat in der durch Parteivereinbarung ausgeklammerten Ehezeit vom 1. Mai 1995 bis einschließlich 30. November 1997 Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 137,32 DM erworben; ihr Differenzbetrag ist daher mit 140,75 DM in die Ausgleichsbilanz einzustellen.

Bei der trennungszeitbedingten Kürzung einer Beamtenversorgung gemäß § 1587 c BGB ist die gemäß § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB errechnete fiktive ehezeitanteilige Altersversorgung um den Betrag zu mindern, der dem Verhältnis der Dienstzeit während der Trennung zu der gesamten Dienstzeit entspricht. Die unterschiedliche Steigerung des Ruhegehaltssatzes hat, ebenso wie bei der Berechnung des Ehezeitanteils der Beamtenversorgung, außer Betracht zu bleiben (vgl. hierzu Hahne in Johannsen/Henrich, Eherecht, 3. Aufl., Rdnr. 5 zu 1587 c BGB mit Berechnungsbeispiel).

Gleiches hat für eine Kürzung zu gelten, die auf einer entsprechenden Parteivereinbarung beruht.

Der auf die durch Parteivereinbarung ausgeklammerte Trennungszeit vom 1. Mai 1995 bis einschließlich 30. November 1997 – es sind dies 31 Monate bzw. 2,59 Jahre – entfallende Anteil der Versorgung des Antragstellers ermittelt sich daher so:

4835,62 DM (fiktive Altersversorgung bei Ehezeitende am 30. November 1997) : 42,75 Jahre (Gesamtdienstzeit) x 2,59 Jahre (Dienstzeit während Trennungszeit) = 292,97 DM.

In die Ausgleichsbilanz ist daher nur der Differenzbetrag von 1480,66 DM./. 292,97 DM, das sind 1187,69 DM, einzustellen.

Die Ausgleichsbilanz ohne die nach dem 30. April 1995 erworbenen Anwartschaften stellt sich daher so dar:

1187,69DM ./. 140,75 DM ergeben 1 046,94 DM; die Hälfte hiervon beläuft sich auf 523,47 DM.

Dieser Betrag ist geringer als derjenige, der nach den gesetzlichen Bestimmungen auszugleichen wäre. n

Die Anordnung der Umrechnung der zu begründenden Rentenanwartschaften in Entgeltpunkte beruht auf § 1587 b Abs. 6 BGB.

Mindestbeitragszeit von 120 Monaten noch nicht unverfallbar sind (vgl. § 27 Abs. 4 der Satzung der Beteiligten zu 3) vom 12. Dezember 1991, Bundesanzeiger Seite 8326 und 1992 Seite 546, zuletzt geändert durch Satzung vom 29. Januar 1998, Bundesanzeiger Seite 2910).

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Die Auskunft der Beteiligten zu 2) vom 9. Dezember 1998 hat ergeben, dass der Antragsteller in der bis zum 30. November 1997 währenden Ehezeit eine Anwartschaft auf Versorgung nach dem Beamtenversorgungsgesetz in Verbindung mit dem Pfarrbesoldungsgesetz der Evangelischen Kirche der Pfalz in Höhe von monatlich 1 480,66 DM erworben hat; dieser Betrag errechnet sich einschließlich der anteiligen Sonderzuwendung in Höhe von monatlich 107,33 DM (vgl. BGH FamRZ 1999, 713 ff).

Im Wege des sogenannten Quasisplittings gemäß § 1587 b Abs. 2 BGB wären daher an sich monatlich 601,30 DM auszugleichen (1 480,66 DM ./. 278,07 DM = 1 202,59 DM : 2).

Die Antragsgegnerin hat in der durch Parteivereinbarung ausgeklammerten Ehezeit vom 1. Mai 1995 bis einschließlich 30. November 1997 Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 137,32 DM erworben; ihr Differenzbetrag ist daher mit 140,75 DM in die Ausgleichsbilanz einzustellen.

Bei der trennungszeitbedingten Kürzung einer Beamtenversorgung gemäß § 1587 c BGB ist die gemäß § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB errechnete fiktive ehezeitanteilige Altersversorgung um den Betrag zu mindern, der dem Verhältnis der Dienstzeit während der Trennung zu der gesamten Dienstzeit entspricht. Die unterschiedliche Steigerung des Ruhegehaltssatzes hat, ebenso wie bei der Berechnung des Ehezeitanteils der Beamtenversorgung, außer Betracht zu bleiben (vgl. hierzu Hahne in Johannsen/Henrich, Eherecht, 3. Aufl., Rdnr. 5 zu 1587 c BGB mit Berechnungsbeispiel).

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 93 a Abs. 1 ZPO, 13 a Abs. 1 FGG; die Festsetzung des Wertes des Beschwerdegegenstandes beruht auf § 17 a Nr. 1 GKG.

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