OLG Oldenburg
Az.:12 UF 119/99
Beschluss vom 16.08.1999
Vorinstanz: AG Nordhorn – Az.: 11 F 171/97
In der Familiensache wegen Ehescheidung im Verbund, hier: Versorgungsausgleich, hat der 12. Zivilsenat – 4. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Oldenburg am 16. August 1999 beschlossen:
Auf die Beschwerde der Landesversicherungsanstalt Westfalen wird der Beschluß des Amtsgerichts Familiengericht Nordhorn vom 28. Juni 1999 geändert:
Von dem Versicherungskonto des Antragsgegners bei der Landesversicherungsanstalt Westfalen Nr. … werden, bezogen auf den 31.Januar 1996, Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 11,20 DM auf das Versicherungskonto der Antragstellerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Berlin Nr. … übertragen.
Die zu übertragenden Rentenanwartschaften sind in Entgeltpunkte umzurechnen.
Die Kosten der Beschwerde werden zwischen den Parteien gegeneinander aufgehoben.
Beschwerdewert: 1.000 DM.
G r ü n d e :
Die am 28. Juli 1993 vor dem Standesbeamten in E… geschlossene Ehe der Antragstellerin, die Deutsche ist, und des Antragsgegners, der die niederländische Staatsangehörigkeit besitzt, ist durch Urteil des Arrondissementsgerichts in A… seit dem 26.März 1996 wirksam geschieden. Das Urteil ist aufgrund des Beschlusses des Präsidenten des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 26.11.1997 (346 E 3 – 1901/97) in der Bundesrepublik Deutschland anzuerkennen. Der Scheidungsantrag ist am 19.2.1996 bei dem niederländischen Gericht eingereicht worden. Beide Parteien haben während der Ehezeit im Sinne des § 1587 Abs.2 BGB vom 1. 7. 1993 bis zum 31.1.1996 Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung in der Bundesrepublik Deutschland erworben, die Antragstellerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Berlin in Höhe von monatlich 26,96 DM, der Antragsgegner bei der Landesversicherungsanstalt Westfalen in Höhe von monatlich 104,77 DM. Die Antragstellerin hat darüber hinaus ehezeitlich eine niederländische gesetzliche Rentenanwartschaft („AOWPension“) erworben, die nach dem erstinstanzlich eingeholten Gutachten des Sachverständigen G… in Karlsruhe vom 31.5.1999 eine Volksrente darstellt, welche die Voraussetzungen des § 1587 Abs.1 BGB erfüllt und somit beim Wertausgleich zu berücksichtigen ist. Der Ehezeitanteil beträgt nach der Auskunft des BDZ Nijmegen Stichting Bureau voor Duitse Zaken an die BfA vom 21.12.1998 62,06 hfl; er ist nach den Ausführungen des Sachverständigen zutreffend entsprechend der Bestimmung des § 1587 a Abs.2 Nr.4 a BGB ermittelt. Der Sachverständige hat den Betrag nach einer im Zeitpunkt der Gutachtenerstattung maßgeblichen „Mittelparität von 2,20371 HFL für 1,DM“ in 28,16 DM umgerechnet.
Das Amtsgericht Familiengericht Nordhorn hat auf Antrag der Antragstellerin mit Beschluß vom 28. Juni 1999 den Versorgungsausgleich unter Einbeziehung der Anwartschaften, welche die Antragstellerin während der Ehezeit in den Niederlanden erworben hat, dahingehend geregelt, daß bezogen auf den 31.Januar 1996 von dem Versicherungskonto des Antragsgegners Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 24,83 DM übertragen werden.
Dagegen wendet sich die Landesversicherungsanstalt Westfalen mit ihrer Beschwerde, mit welcher sie rügt, daß für die Umrechnung der niederländischen Anwartschaften der Antragstellerin, welche zum Ehezeitende hfl 62,06 DM betragen hätten, Art. 107 der Verordnung (EWG) Nr.574/72 maßgebend sei; danach seien zum 31.1. 1996 anhand des Kurses 1,DM = 0,892815 hfl Beträge in Höhe von 55,41 DM zu berücksichtigen.
Die gemäß § 621 e ZPO zulässige und form und fristgerecht eingelegte Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Da bei der gebotenen Zugrundelegung des nach Art.107 der Verordnung (EWG) Nr.574/72 maßgeblichen DM-Kurses bei Ehezeitende (und nicht der Mittelparität des Euro-Kurses im zufälligen Zeitpunkt der Begutachtung durch den Sachverständigen G… ) die niederländische Rentenanwartschaft, welche die Antragstellerin während der Ehezeit erworben hat, 55,41 DM in deutscher Währung entsprach, sind von dem Versicherungskonto des Antragsgegners, der gemäß § 1587 a Abs.1 BGB ausgleichspflichtig ist, weil er die werthöheren Anwartschaften erworben hat, im Wege des Rentensplittings (§ 1587 b Abs.1 BGB) bezogen auf das Ehezeitende monatliche Rentenanwartschaften in Höhe von (104,77 DM – 26,96 DM – 55,41 DM = 22,40 DM, geteilt durch 2 =) 11,20 DM auf das Versicherungskonto der Antragstellerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Berlin zu übertragen. Gemäß § 1587 b Abs.6 BGB ist anzuordnen, daß der Monatsbetrag der zu übertragenden Rentenanwartschaften in Entgeltpunkte umzurechnen ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 93 a Abs. 1 ZPO, 13 a Abs.1 FGG. Die Wertfestsetzung beruht auf § 17 a GKG.