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Versorgungsausgleich – schuldrechtlicher 

BGH

Az: XII ZB 166/04

Beschluss vom 20.12.2006


Leitsätze:

a) Ist ein schuldrechtlich auszugleichendes, nicht volldynamisches Versorgungsanrecht unter einer der vor dem 1. Juni 2006 geltenden Fassungen der Barwert-Verordnung gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG teilweise ausgeglichen worden, so ist der bereits ausgeglichene Teilbetrag im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich dadurch zu berücksichtigen, dass sein auf das Ehezeitende bezogener Nominalbetrag anhand der seit Ehezeitende erfolgten Steigerung des aktuellen Rentenwerts hochzurechnen und vom Nominalbetrag des schuldrechtlich auszugleichenden Anrechts abzuziehen ist.

b) Für einen unter der seit 1. Juni 2006 geltenden Barwert-Verordnung durchgeführten öffentlich-rechtlichen Teilausgleich bleibt es hingegen dabei, dass der ausgeglichene Teilbetrag im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich anhand der (novellierten) Barwert-Verordnung rückzurechnen ist (Fortführung der Senatsbeschlüsse vom 25. Mai 2005 – XII ZB 127/01 – FamRZ 2005, 1464 ff.; vom 6. Juli 2005 – XII ZB 107/02 – NJW-RR 2005, 1522 f.; vom 10. August 2005 – XII ZB 191/01 – FamRZ 2005, 1982 f.; vom 9. November 2005 – XII ZB 228/03 – FamRZ 2006, 323 f. und vom 25. Oktober 2006 – XII ZB 211/04 – zur Veröffentlichung bestimmt).


Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 2006 beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 18. Mai 2004 wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 897 EUR

Gründe:

I.

Die Parteien streiten um schuldrechtlichen Versorgungsausgleich.

Die Ehe der im Jahre 1942 geborenen Antragstellerin (im Folgenden: Ehefrau) und des im Jahre 1941 geborenen Antragsgegners (im Folgenden: Ehemann) wurde durch Verbundurteil des Amtsgerichts – Familiengericht – vom 14. Oktober 1997 rechtskräftig geschieden und der Versorgungsausgleich durchgeführt. In der Ehezeit (1. Dezember 1968 bis 31. August 1993, § 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Ehegatten Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, der Ehemann bei einer Betriebszugehörigkeit vom 1. November 1973 bis 31. Oktober 1994 zusätzliche Anrechte auf betriebliche Altersversorgung bei der Pensionskasse der H.-Gruppe VVaG und der M. GmbH.

Das Amtsgericht hatte den Versorgungsausgleich dahin geregelt, dass es vom Versicherungskonto des Ehemannes Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung auf das Versicherungskonto der Ehefrau in Höhe von monatlich insgesamt 858,66 DM (439,03 EUR), bezogen auf den 31. August 1993, übertragen hat. In Höhe eines Teilbetrages von 74,20 DM (37,94 EUR) wurden dabei im Wege des erweiterten Splittings und unter Beschränkung auf den Grenzbetrag die im Anwartschafts- und Leistungsstadium als statisch behandelten betrieblichen Altersversorgungen des Ehemannes ausgeglichen. Im Übrigen hatte das Amtsgericht den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten.

Die Ehefrau bezieht seit Mai 2002, der Ehemann seit April 2001 eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Daneben erhält der Ehemann seine beiden betrieblichen Altersversorgungen, deren Ehezeitanteile (238 Monate Betriebszugehörigkeit in der Ehe ./. 252 Monate Betriebszugehörigkeit insgesamt =) 99,44 % umfasst. Das Oberlandesgericht hat den Ehezeitanteil der betrieblichen Anrechte zutreffend für die Zeit ab Juni 2002 mit monatlich brutto 711,70 EUR (Pensionskasse der H.-Gruppe VVaG) und 102,25 EUR (M. GmbH) festgestellt; für die Zeit ab 1. Januar 2004 beträgt der Ehezeitanteil monatlich brutto 736,39 EUR bzw. 105,80 EUR.

Mit dem Antragsgegner am 11. Juni 2002 zugestellten Schriftsatz hat die Ehefrau die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs beantragt. Das Amtsgericht – Familiengericht – hat den Ehemann verpflichtet, ab dem 1. Juni 2002 an die Ehefrau eine monatliche Ausgleichsrente in Höhe von 364,76 EUR zu zahlen und einen entsprechenden Anteil seiner Betriebsrenten an sie abzutreten. Auf die Beschwerde des Ehemannes, mit der er eine Herabsetzung der Ausgleichsrente auf monatlich 292,96 EUR seit 1. Juni 2002 begehrte, hat das Oberlandesgericht die Entscheidung abgeändert und den Ehemann unter Berücksichtigung des bereits gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG im Wege des erweiterten Splittings erfolgten Teilausgleichs verpflichtet, an die Ehefrau eine monatlich im Voraus fällige schuldrechtliche Ausgleichsrente zu zahlen, und zwar ab 11. Juni 2002 in Höhe von 364,76 EUR, ab 1. Juli 2002 in Höhe von 363,84 EUR, ab 1. Juli 2003 in Höhe von 363,40 EUR und ab 1. Januar 2004 in Höhe von 364,76 EUR. Daneben hat es den Ehemann auf Antrag der Ehefrau verpflichtet, seine Ansprüche gegen die Pensionskasse der H.-Gruppe VVAG VVaG und die M. GmbH anteilig an die Ehefrau abzutreten.

Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Ehemannes, mit der er sein ursprüngliches Begehren weiter verfolgt.

II.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Das Oberlandesgericht hat im Wesentlichen ausgeführt: Von dem ehezeitanteiligen Bruttobetrag der beiden betrieblichen Altersversorgungen des Ehemannes in Höhe von 813,95 EUR ab Juni 2002 bzw. 842,19 EUR ab Januar 2004 stehe der Ehefrau die Hälfte, mithin 406,98 EUR bzw. 421,10 EUR zu. Hiervon müsse der durch den öffentlich-rechtlichen Teilausgleich bereits verbrauchte Teil des schuldrechtlichen Ausgleichsbetrages in Höhe von seinerzeit 74,20 DM (37,94 EUR) in Abzug gebracht werden. Dies sei dadurch zu berücksichtigen, dass der Teilausgleichsbetrag – aktualisiert entsprechend der Steigerung des Rentenwertes – von dem Ausgleichsbetrag abzuziehen sei. Einer Rückrechnung des bereits ausgeglichenen Teilbetrages in einen statischen Betrag mit Hilfe der Barwert-Verordnung bedürfe es dagegen nicht. Auf diese Weise werde die Anwendung der „immer wieder problematisierten“ und ohnehin nur befristet geltenden Barwert-Verordnung vermieden und verhindert, dass es zu einer doppelten Berücksichtigung der Dynamik des nach § 3 b Abs. 1 Ziff. 1 VAHRG ausgeglichenen Teilbetrages kommen könne. Werde auf die schuldrechtliche Ausgleichsrente nur der aktualisierte Betrag angerechnet, um den die gesetzliche Rente des Antragsgegners gekürzt und diejenige der Antragstellerin erhöht worden sei, verwirkliche sich der Grundsatz der Halbteilung der in der Ehezeit erworbenen Anwartschaften. Zukünftige Änderungen des aktuellen Rentenwerts könnten ebenso wie Veränderungen bei den betrieblichen Altersversorgungen im Rahmen des Abänderungsverfahrens nach §§ 1587 g Abs. 3, 1587 d Abs. 2 ZPO berücksichtigt werden. Soweit das Amtsgericht den Beginn der Zahlungspflicht auf den 1. Juni 2002 festgesetzt habe, sei dieses Datum auf den 11. Juni 2002 abzuändern. Der Antragsteller sei nicht im Verzug gewesen; erst zu diesem Zeitpunkt sei Rechtshängigkeit eingetreten.

Ein (Teil-)Ausschluss des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs nach § 1587 h Nr. 1 BGB komme zugunsten des Ehemannes nicht in Betracht. Der Halbteilungsgrundsatz sei nicht deshalb verletzt, weil der Ehemann von den Nominalbeträgen seiner betrieblichen Altersversorgungen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abführen müsse, während der schuldrechtliche Ausgleich von den Nominalbeträgen ausgehe und der Ausgleichsbetrag ohne entsprechende Abzüge bei der Antragstellerin verbleibe. Nur wenn das Gesamtergebnis im Einzelfall unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse ausnahmsweise zu grob unbilligen Härten führe, könne eine Korrektur nach § 1587 h Nr. 1 BGB in Frage kommen. Nach dem Parteivorbringen sei jedoch nicht ersichtlich, dass die Gewährung einer Ausgleichsrente von maximal 364,76 EUR für den ausgleichspflichtigen Ehemann einen Härtefall bedeute. Der Antragstellerin stehe mit der gesetzlichen Rentenversicherung und der schuldrechtlichen Ausgleichsrente ein monatlicher Betrag zur Verfügung, der ihren angemessenen Unterhaltsbedarf nur knapp übersteige. Über weitere Einkünfte verfüge sie nicht. Dem Antragsgegner verbleibe hingegen eine betriebliche Nominalrente von insgesamt mindestens 497 EUR, ab 1. Januar 2004 in Höhe von 526,97 EUR (891,73 EUR Gesamtrente abzüglich 364,76 EUR Ausgleichsbetrag). Hinzu komme sein Anspruch auf Zahlung einer gesetzlichen Rente, dessen Höhe der Antragsgegner nicht mitgeteilt habe. Wegen seiner früheren Erwerbstätigkeit gebe es jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass seine gesetzlichen Rentenansprüche diejenigen der Antragstellerin nicht überstiegen. Insgesamt sei deshalb auch unter Berücksichtigung der von den Betriebsrenten zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge nicht ersichtlich, dass der angemessene Unterhalt des Antragsgegners nicht gewahrt sei oder er über weniger Mittel als die Antragstellerin verfüge. Zu den weiteren wirtschaftlichen Verhältnissen der Parteien fehlten trotz gerichtlichen Hinweises substantiierte Angaben des Ehemannes. Da § 1587 h ebenso wie § 1587 c BGB anspruchsbegrenzende Funktion habe, komme dem Ausgleichspflichtigen aber die Darlegungslast für die Umstände zu, die nach seiner Auffassung eine Herabsetzung des Ausgleichs rechtfertigten.

2. Diese Beurteilung durch das Oberlandesgericht hält rechtlicher Überprüfung im Ergebnis stand.

a) Ohne Erfolg wendet sich die Rechtsbeschwerde gegen die vom Oberlandesgericht befolgte Methode zur Berechnung des Teilbetrages, der wegen seiner bereits erfolgten Einbeziehung in den erweiterten öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich von der gesamten schuldrechtlich auszugleichenden Versorgung abzuziehen ist.

aa) Der Rechenweg des Oberlandesgerichts ist geeignet, die Mängel der bis 31. Dezember 2002 geltenden Barwert-Verordnung, die der Senat in seinem Beschluss vom 5. September 2001 als verfassungswidrig bezeichnet hat (BGHZ 148, 351, 361 ff. = FamRZ 2001, 1695, 198 ff.), in Grenzen aufzufangen. Zwar hat der Verordnungsgeber den Beanstandungen des Senats inzwischen durch die seit dem 1. Januar 2003 geltende 2. Verordnung zur Änderung der Barwert-Verordnung vom 26. Mai 2003, BGBl. I 728 (Senatsbeschluss BGHZ 156, 64, 67 ff. = FamRZ 2003, 1639 f.) und durch die 3. Verordnung zur Änderung der Barwert-Verordnung vom 3. Mai 2006, BGBl. I 1144 (Senatsbeschluss vom 20. September 2006 – XII ZB 248/03 – zur Veröffentlichung bestimmt) hinreichend Rechnung getragen. Dennoch erscheint es nicht angängig, einen unter der Geltung der früheren, verfassungswidrigen Barwert-Verordnung durchgeführten Versorgungsausgleich nunmehr – im Hinblick auf einen nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG erfolgten Teilausgleich – dadurch zu korrigieren, dass eine nach § 1587 g BGB zu zahlende schuldrechtliche Ausgleichsrente um einen unter der Geltung der früheren Barwert-Verordnung ermittelten, aber nunmehr nach der neuen Barwert-Verordnung „entdynamisierten“ Teilausgleichsbetrag gekürzt wird, mag sich die von der Novellierung der Barwert-Verordnung bewirkte Aufwertung der Betriebsrenten auch im Einzelfall auf die Höhe der dem ausgleichsberechtigten Ehegatten im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich übertragenen oder begründeten Anrechte nicht unmittelbar auswirken.

bb) Der Senat hat deshalb nach Erlass des angefochtenen Beschlusses mehrfach entschieden, dass es im Ergebnis vertretbar ist, einen unter der bis 31. Dezember 2002 geltenden Barwert-Verordnung durchgeführten erweiterten öffentlich-rechtlichen Ausgleich im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs dadurch zu berücksichtigen, dass der auf das Ehezeitende bezogene Nominalbetrag des so übertragenen oder begründeten Anrechts wegen seiner zwischenzeitlichen Wertsteigerungen auf den aktuellen Nominalbetrag „hochgerechnet“ und dieser vom Nominalbetrag des schuldrechtlich auszugleichenden Anrechts in Abzug gebracht wird. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich nicht weitere Verzerrungen dadurch ergeben, dass der erweiterte Ausgleich zu Lasten eines nicht volldynamischen Anrechts durchgeführt worden ist und das Anrecht des Ausgleichspflichtigen aufgrund des erweiterten Ausgleichs stärker gekürzt wird als die schuldrechtliche Ausgleichsrente nach der vom Oberlandesgericht befolgten Methode (Senatsbeschlüsse vom 25. Mai 2005 – XII ZB 127/01 – FamRZ 2005, 1464, 1465 ff.; vom 6. Juli 2005 – XII ZB 107/02 – NJW-RR 2005, 1522, 1523; vom 10. August 2005 – XII ZB 191/01 – FamRZ 2005, 1982 f. und vom 9. November 2005 – XII ZB 228/03 – FamRZ 2006, 323, 324). Ebenso hält es der Senat nach der erneuten Novellierung der Barwert-Verordnung für geboten, einem unter Geltung der am 31. Mai 2006 außer Kraft getretenen Barwert-Verordnung durchgeführten erweiterten öffentlich-rechtlichen Ausgleich im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs durch eine entsprechende Aktualisierung des ausgeglichenen Teilbetrages Rechnung zu tragen (Senatsbeschluss vom 25. Oktober 2006 – XII ZB 211/04 – zur Veröffentlichung bestimmt). Für einen unter der seit 1. Juni 2006 geltenden Barwert-Verordnung durchgeführten Teilausgleich bleibt es hingegen dabei, dass der ausgeglichene Teilbetrag anhand der novellierten Barwert-Verordnung rückzurechnen ist.

In dem der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegenden Fall war der erweiterte Ausgleich unter der bis 31. Dezember 2002 geltenden Barwert-Verordnung durchgeführt worden; der vom Oberlandesgericht eingeschlagene Weg einer Aktualisierung des dabei übertragenen Anrechts der gesetzlichen Rentenversicherung anhand der seit Ehezeitende erfolgten Steigerung des aktuellen Rentenwerts ist deshalb aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

cc) Der durch erweitertes Splitting der Ehefrau gutgebrachte Ausgleichsbetrag von 37,94 EUR (zum Ehezeitende) beträgt deshalb für die Zeit vom 11. Juni bis 30. Juni 2002 (37,94 x 25,3141 : 22,75 =) 42,22 EUR, für die Zeit vom 1. Juli 2002 bis 30. Juni 2003 (37,94 x 25,86 : 22,75 =) 43,13 EUR und für die Zeit ab 1. Juli 2003 (37,94 x 26,13 : 22,75 =) 43,58 EUR. Um diese Beträge ist die schuldrechtliche Ausgleichsrente der Ehefrau zu reduzieren, die sich mithin für die Zeit ab 11. Juni 2002 (406,98 – 42,22 =) auf 364,76 EUR, ab 1. Juli 2002 (406,98 – 43,13 =) auf 363,85 EUR und ab 1. Juli 2003 (406,98 – 43,58 =) 363,40 EUR beläuft. Für die Zeit ab 1. Januar 2004 errechnet sich infolge der Erhöhung der Betriebsrenten des Ehemannes zwar ein Anspruch in Höhe von (421,10 – 43,58 =) 377,52 EUR. Wegen des zugunsten des Ehemanns als Rechtsbeschwerdeführer geltenden Verbots der reformatio in peius (vgl. für dessen Geltung im Versorgungsausgleichsverfahren Senatsbeschluss BGHZ 85, 180, 185 ff.) kann der Ehefrau indessen für die Zeit ab 1. Januar 2004 kein höherer als der vom Oberlandesgericht zugesprochene Betrag von monatlich 364,76 EUR zuerkannt werden. Dies gilt auch, sofern das Oberlandesgericht für die Zeit vom 1. Juli 2002 bis 30. Juni 2003 eine Ausgleichsrente von lediglich 363,84 (statt 363,85) EUR errechnet hat. Nach § 1587 i Abs. 1 BGB hat der Ehemann seine Ansprüche auf betriebliche Altersversorgung in Höhe der geschuldeten Ausgleichsrente entsprechend dem Antrag der Ehefrau – wie vom Oberlandesgericht ausgesprochen – anteilig an diese abzutreten.

b) Keinen rechtlichen Bedenken begegnet es, dass das Oberlandesgericht den Ausgleichsanspruch nicht nach § 1587 h Nr. 1 BGB beschränkt hat.

aa) Nach § 1587 h Nr. 1 BGB findet ein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich nicht statt, soweit der Ausgleichsberechtigte den nach seinen Lebensverhältnissen angemessenen Unterhalt aus seinen Einkünften und seinem Vermögen bestreiten kann und die Gewährung der Ausgleichsrente für den Ausgleichspflichtigen bei Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse eine unbillige Härte bedeuten würde. Eine unbillige Härte liegt stets dann vor, wenn dem Ausgleichspflichtigen bei Erfüllung des Ausgleichsanspruchs der eigene notwendige Lebensbedarf nicht verbleiben würde (vgl. BT-Drucks. 7/650, S. 166). Darüber hinaus kommt eine Anwendung des § 1587 h Nr. 1 BGB aber auch dann in Betracht, wenn der angemessene Bedarf des Ausgleichspflichtigen und der weiteren mit dem Ausgleichsberechtigten gleichrangig Unterhaltsberechtigten gefährdet ist (Senatsbeschluss vom 9. November 2005 – XII ZB 228/03 – FamRZ 2006, 323, 325 m.w.N.). Soweit der Ausgleichspflichtige allerdings auch bei der Zahlung der Ausgleichsrente im Stande ist, sich selbst und die gleichrangig Unterhaltsberechtigten angemessen zu unterhalten, liegt eine unbillige Härte nicht schon deshalb vor, weil der Ausgleichsberechtigte über die im Verhältnis zum Ausgleichspflichtigen höhere Versorgung verfügt (Senatsbeschluss vom 9. November 2005 aaO S. 325). Diese Versorgungsdifferenz wird regelmäßig auf den außerhalb der Ehezeit erworbenen Anwartschaften beruhen und kann deshalb für sich genommen keine grobe Unbilligkeit begründen (vgl. zu § 1587 c BGB: MünchKomm/Dörr BGB 4. Aufl. § 1587 c Rdn. 25).

bb) Der Ehemann hat sich für eine Kürzung des schuldrechtlichen Ausgleichsanspruches allein darauf berufen, dass er von den Nominalbeträgen seiner betrieblichen Altersversorgungen Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung zu entrichten habe, während die Ehefrau als Empfängerin der Ausgleichsrente keine entsprechenden Abzüge habe.

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Das Oberlandesgericht geht bei seiner Berechnung im Ansatz zutreffend von den Bruttobeträgen der schuldrechtlich auszugleichenden Versorgungsanrechte des Ehemanns aus (Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. § 1587 g Rdn. 15). Allerdings hat der Senat bereits entschieden, dass den im System der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung angelegten Unterschieden bei der beitragsrechtlichen Behandlung der vom Ausgleichspflichtigen bezogenen Betriebsrente einerseits und der an den Ausgleichsberechtigten gezahlten Ausgleichsrente andererseits bei evidenten und unter Berücksichtigung der gesamten Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Parteien nicht mehr hinnehmbaren Verstößen gegen den Halbteilungsgrundsatz durch die Anwendung des § 1587 h Nr. 1 BGB begegnet werden kann (Senatsbeschlüsse vom 25. Oktober 2006 – XII ZB 211/04 – zur Veröffentlichung bestimmt; vom 9. November 2005 aaO S. 325 m.w.N.; vom 10. August 2005 aaO S. 1983 und vom 26. Januar 1994 – XII ZB 10/92 – FamRZ 1994, 560, 562). Jedenfalls bei eingeschränkten wirtschaftlichen Verhältnissen des Ausgleichspflichtigen, in denen ihm bei Zahlung der ungekürzten Ausgleichsrente lediglich Einkünfte verbleiben, die den angemessenen Unterhalt allenfalls geringfügig übersteigen, liegt bei günstigen Einkommensverhältnissen auf Seiten des Ausgleichsberechtigten die Prüfung nahe, ob die Ausgleichsrente um den auf sie entfallenden Anteil an den Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen zu kürzen ist (Senatsbeschluss vom 9. November 2005 aaO S. 325).

Der Ehemann hat indessen nicht dargelegt, dass der schuldrechtliche Versorgungsausgleich für ihn bei Anwendung der dargestellten Grundsätze eine unbillige Härte bedeutet. Zwar ist über das Vorliegen der Härteklausel des § 1587 h BGB grundsätzlich von Amts wegen zu entscheiden (Johannsen/Henrich/Hahne aaO § 1587 h Rdn. 2). Das bedeutet jedoch nicht, dass der Tatrichter jeder nur denkbaren Möglichkeit nachgehen muss. Ermittlungen sind vielmehr nur insoweit angezeigt, als das Vorbringen der Beteiligten oder der Sachverhalt bei sorgfältiger Überlegung dazu Anlass geben. Die Ermittlungspflicht des Gerichts endet dabei grundsätzlich dort, wo es ein Verfahrensbeteiligter allein oder in erster Linie in der Hand hat, ihm günstige Umstände vorzutragen (Senatsbeschluss vom 11. Juli 2001 – XII ZB 128/98 – FamRZ 2001, 1447, 1449). § 1587 h BGB ist – wie § 1587 c BGB – eine anspruchsbegrenzende Norm mit Ausnahmecharakter (vgl. für § 1587 c BGB Senatsbeschluss vom 9. Mai 1990 – XII ZB 58/89 – FamRZ 1990, 1341, 1342). Für das Vorliegen eines solchen Ausnahmetatbestandes muss der Beteiligte, der sich darauf beruft, dessen tatsächlichen Voraussetzungen unter Berücksichtigung der allgemeinen Darlegungs- und Beweislastregeln geltend machen (vgl. Bamberger/Roth/Gutdeutsch BGB § 1587 h Rdn. 18; Keidel/Kuntze/Schmidt FGG 15. Aufl. § 12 Rdn. 121 f.; für § 1587 c BGB Senatsbeschlüsse vom 9. Mai 1990 aaO S. 1342 und vom 23. März 1988 FamRZ 1988, 709, 710). Trotz Hinweises des Oberlandesgerichts hat der Ehemann aber keine näheren Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der Parteien, insbesondere zu seinen Gesamteinkünften gemacht. Das Oberlandesgericht hatte deshalb keine ausreichenden Anhaltspunkte, von eingeschränkten wirtschaftlichen Verhältnissen auf Seiten des Ehemannes bzw. günstigen Einkommensverhältnissen auf Seiten der Ehefrau auszugehen. Es bestand somit keine Veranlassung, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse beider Eheleute die Ausgleichsrente um den auf sie entfallenden Anteil der Kranken- und Pflegeversicherung zu kürzen.

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