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Versorgungsausgleich – Versorgungs- und Betriebsrente

Bundesgerichtshof

Az: XII ZB 188/06

Beschluss vom 09.05.2007


Leitsätze:

a) Der Ehezeitanteil einer schon vor der Satzungsänderung zum 1. Januar 2002 laufenden Versorgungsrente des öffentlichen Dienstes (hier: Zusatzversorgung der DRV Knappschaft-Bahn-See), die als Startgutschrift in die Betriebsrente nach neuem Satzungsrecht übergegangen ist, ist auch weiterhin im Wege der VBL-Methode zu ermitteln.

b) Wurde dem Versicherten vor der Satzungsänderung eine – höhere, aber jedenfalls vom Rentenbeginn bis zur Satzungsänderung statische – qualifizierte Mindestversorgungsrente bewilligt, ist deren – zeitratierlich zu ermittelnder – Ehezeitanteil nur dann in den Versorgungsausgleich einzustellen, wenn er auch nach Dynamisierung und Rückrechnung auf das Ende der Ehezeit den insgesamt volldynamischen Ehezeitanteil der Versorgungsrente übersteigt (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 19. Dezember 1989 – IVb ZB 183/88 – FamRZ 1990, 380).

c) Übersteigt hingegen der Ehezeitanteil der insgesamt volldynamischen Versorgungsrente den dynamisierten und auf das Ende der Ehezeit zurückgerechneten Ehezeitanteil der Mindestversorgungsrente, ist er mit seinem auf das Ende der Ehezeit bezogenen Nominalbetrag dem Versorgungsausgleich zugrunde zu legen.

d) Zur Begrenzung einer Abänderung der Entscheidung zum Versorgungsausgleich nach § 10 a Abs. 3 VAHRG.


Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Mai 2007 beschlossen:

1. Die Rechtsbeschwerde des Ehemannes gegen den Beschluss des 3. Familiensenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 7. September 2006 wird zurückgewiesen.

2. Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 wird der oben genannte Beschluss aufgehoben.

Die Beschwerde des Ehemannes gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 21. Juni 2004 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die im Wege des Splittings vom Versicherungskonto des Ehemannes bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (früher: Bundesbahn-Versicherungsanstalt) auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (früher: Bundesversicherungsanstalt für Angestellte) übertragenen Rentenanwartschaften 135,57 EUR (statt 135,72 EUR) und die im Wege des analogen Quasi-Splittings zu Lasten der Anrechte des Ehemannes auf Zusatzversorgung bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (früher: Bahnversicherungsanstalt Teil B) auf dem Versicherungskonto der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (früher: Bundesversicherungsanstalt für Angestellte) begründeten Rentenanwartschaften 65,82 EUR (statt 65,83 EUR) betragen, jeweils bezogen auf den 31. Dezember 1981.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und der Rechtsbeschwerde hat der Ehemann zu tragen.

4. Beschwerdewert: 2.000 EUR.

Gründe:

I.

Die Parteien streiten im Abänderungsverfahren um die Höhe des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs.

Sie hatten am 10. August 1962 die Ehe geschlossen. Auf den Scheidungsantrag der Ehefrau, der dem Ehemann am 21. Januar 1982 zugestellt worden war, hatte das Amtsgericht durch rechtskräftiges Urteil die Ehe geschieden und u.a. den Versorgungsausgleich durchgeführt. Insoweit hatte es im Wege des Splittings vom Versicherungskonto des Ehemannes in der gesetzlichen Rentenversicherung Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 296,55 DM auf das Versicherungskonto der Ehefrau übertragen und den Ehemann verurteilt, zur Begründung weiterer Anwartschaften von monatlich 20,26 DM einen Betrag von 3.775,08 DM auf das Versicherungskonto der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung einzuzahlen. Diesen Betrag hat der Ehemann in der Folgezeit geleistet.

Während der Ehezeit (1. August 1962 bis 31. Dezember 1981, § 1587 Abs. 2 BGB) hatten beide Eheleute Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung, der Ehemann bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (DRV K-B-S; früher: Bundesbahn-Versicherungsanstalt) und die Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund; früher: Bundesversicherungsanstalt für Angestellte), erworben. Außerdem hatte der Ehemann während der Ehezeit Anwartschaften auf eine Zusatzversorgung bei der DRV K-B-S (früher: Bundesbahn-Versicherungsanstalt) erworben, die in der Ausgangsentscheidung mit dem unverfallbaren Ehezeitanteil einer statischen Versicherungsrente von 224,80 DM berücksichtigt wurden.

Nachdem dem Ehemann für die Zeit ab Juni 1998 Altersrente wegen Erwerbslosigkeit bewilligt und auch hinsichtlich der Zusatzversorgung ein unverfallbarer Anspruch auf Versorgungsrente entstanden war, beantragte die weitere Beteiligte zu 1 am 10. März 1999 die Abänderung der Entscheidung zum Versorgungsausgleich gemäß § 10 a VAHRG. Seit dem 1. Januar 2006 erhält auch die Ehefrau Vollrente wegen Alters.

Die gesetzliche Altersrente des Ehemannes bei der DRV K-B-S beläuft sich seit Juli 2005 – nach Abzug der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung – auf 1.011,76 EUR. Der Ehezeitanteil dieser Altersrente beträgt auf der Grundlage des aktuellen Rentenwerts zum Ende der Ehezeit 701,26 DM. Die gesetzliche Rente der Ehefrau bei der DRV Bund beläuft sich seit Januar 2006 – ebenfalls nach Abzug der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung – auf monatlich 1.250,97 EUR. Der Ehezeitanteil dieser Rente beträgt auf der Grundlage des aktuellen Rentenwerts zum Ende der Ehezeit 170,97 DM. Ebenfalls seit dem 1. Juni 1998 bezieht der Ehemann Leistungen aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes. Der auf das Ende der Ehezeit bezogene Anteil seiner somit unverfallbaren Versorgungsrente belief sich auf 257,47 DM. Tatsächlich bezog der Ehemann aber die – höhere – qualifizierte Versicherungsrente (vgl. insoweit RGRK/Wick BGB 12. Aufl. § 1587 a Rdn. 272), deren maßgebendes Entgelt bei Ende der Ehezeit noch 3.511,49 DM betrug und zum Rentenbeginn auf 5.089,91 DM angewachsen war. Mit Änderung der dieser Zusatzversorgung zugrunde liegenden Satzung zum 1. Januar 2002 wurde die statische Versicherungsrente, die am 31. Dezember 2001 insgesamt 631,15 DM monatlich betrug, in eine Startgutschrift und somit in eine laufende Besitzstandsrente umgewandelt. Der Ehezeitanteil dieser auf dem maßgebenden Entgelt bei Rentenbeginn beruhenden Besitzstandsrente beläuft sich unter Berücksichtigung von 202 Beitrags- und Umlagemonaten während der Ehezeit zu 375 gesamten Beitrags- und Umlagemonaten auf 339,98 DM. Nach § 160 der Satzung wird die laufende Besitzstandsrente seit dem 1. Januar 2002 jährlich zum 1. Juli um 1 % erhöht.

Das Amtsgericht – Familiengericht – hat die Entscheidung zum Versorgungsausgleich aus dem Scheidungsverbundurteil abgeändert und im Wege des Splittings Rentenanwartschaften des Ehemannes in Höhe von 135,72 EUR auf das Versicherungskonto der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung übertragen sowie weitere 65,83 EUR im Wege des analogen Quasi-Splittings zu Lasten der Zusatzversorgung des Ehemannes auf dem Versicherungskonto der Ehefrau begründet, jeweils bezogen auf den 31. Dezember 1981 als Ende der Ehezeit. Außerdem hat es die DRV Bund verpflichtet, die aufgrund der Ausgangsentscheidung vom Ehemann zur Begründung von Rentenanwartschaften der Ehefrau gezahlten Beträge zu erstatten.

Auf die Beschwerde des Ehemannes hat das Oberlandesgericht die Entscheidung (unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde) teilweise abgeändert und die im Wege des Splittings zu übertragenden Anwartschaften wegen geänderter ehezeitlicher Anwartschaften der Ehefrau auf 135,57 EUR sowie die im Wege des analogen Quasi-Splittings zu begründenden Anwartschaften auf 51,95 EUR herabgesetzt. Dagegen richten sich die Rechtsbeschwerde des Ehemannes, der eine vollständige Abweisung des Abänderungsantrags anstrebt, und die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1, die sich gegen die Rückrechnung der Besitzstandsrente am 31. Dezember 2001 nach dem Verhältnis des aktuellen Rentenwerts in diesem Zeitpunkt zu demjenigen bei Ende der Ehezeit (31. Dezember 1981) richtet.

II.

Die Rechtsbeschwerde des Ehemannes ist unbegründet. Die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 hat Erfolg. Sie führt – bis auf eine geringfügige Reduzierung der auszugleichenden und zu begründenden Anwartschaften – zur Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung.

1. Das Oberlandesgericht hat neben den Ehezeitanteilen der laufenden Renten beider geschiedener Ehegatten in der gesetzlichen Rentenversicherung auch den Ehezeitanteil der laufenden Zusatzversorgung in den Versorgungsausgleich einbezogen. Den Ehezeitanteil der Zusatzversorgung, der insgesamt auf die Startgutschrift aus dem früheren Gesamtversorgungssystem zurückzuführen sei, hat es zeitratierlich ermittelt. Weil sich die laufende Zusatzversorgung allerdings erst seit der Satzungsumstellung ab Januar 2002 jährlich um 1 % erhöhe, könne ihr Ehezeitanteil nicht ungekürzt in den Versorgungsausgleich eingestellt werden. Wegen dieser erst deutlich nach Ehezeitende eingetretenen Leistungsdynamik sei der Ehezeitanteil anhand der aktuellen Rentenwerte auf das Ehezeitende zurückzurechnen und deswegen durch den aktuellen Rentenwert bei Antragstellung im März 1999 (47,65 DM) zu dividieren und mit dem aktuellen Rentenwert zum Ende der Ehezeit im Dezember 1981 (28,48 DM) zu multiplizieren. Das ergebe einen volldynamischen Ehezeitanteil der Zusatzversorgung in Höhe von 203,20 DM. Auch unter Berücksichtigung dieses gekürzten Ehezeitanteils liege eine wesentliche Änderung im Sinne des § 10 a Abs. 2 VAHRG vor, was die Abänderung der Ausgangsentscheidung rechtfertige. Soweit der Ehemann durch die frühere Entscheidung zur Beitragszahlung verpflichtet worden sei, sei die DRV Bund nach § 10 a Abs. 8 VAHRG zur Erstattung der gezahlten Beträge verpflichtet.

2. Die Entscheidung hält der Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 nicht stand, weil die Bemessung des auf die Ehezeit bezogenen Anteils der Zusatzversorgung des Ehemannes der Rechtsprechung des Senats widerspricht. Die Rechtsbeschwerde des Ehemannes hat hingegen keinen Erfolg.

a) Zu Recht hat das Oberlandesgericht die Ehezeitanteile der gesetzlichen Renten beider geschiedener Ehegatten nach § 1587 Abs. 1 i.V.m. § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB in voller Höhe in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogen. Der Ehezeitanteil der gesetzlichen Rente des Ehemannes beläuft sich auf 24,6228 Entgeltpunkte (EP) und – multipliziert mit dem aktuellen Rentenwert zum Ende der Ehezeit von 28,48 DM – auf 701,26 DM. Der Ehezeitanteil der gesetzlichen Rente der Ehefrau beläuft sich auf 6,0033 EP und – ebenfalls multipliziert mit dem aktuellen Rentenwert zum Ende der Ehezeit – auf 170,97 DM.

b) Ebenso zu Recht hat das Oberlandesgericht die Zusatzversorgung des Ehemannes bei der DRV K-B-S in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogen (§ 1587 Abs. 1 Satz 1 BGB). Dabei ist es zwar zutreffend von der laufenden Besitzstandsrente des Ehemannes ausgegangen, hat aber schon bei der Bemessung des Ehezeitanteils unberücksichtigt gelassen, dass die in die Startgutschrift der Zusatzversorgung eingeflossene Mindestversorgungsrente zum überwiegenden Teil aus einer volldynamischen Versorgungsrente bestand. Sie war lediglich um einen nach alter Satzung nur bis zum Rentenbeginn einkommensdynamischen (vgl. insoweit Senatsbeschluss vom 25. September 1991 – XII ZB 161/88 – FamRZ 1991, 1421, 1423 f.) und danach bis zur Satzungsänderung abschmelzenden Rentenanteil erhöht, der gewährt wurde, um einem im öffentlichen Dienst verbliebenen Beschäftigten wenigstens die Rente zu erhalten, die ein zuvor ausgeschiedener Beschäftigter als Versicherungsrente erhielt (vgl. RGRK/Wick BGB 12. Aufl. § 1587 a Rdn. 270).

aa) Im Ansatz zu Recht ist das Oberlandesgericht allerdings von der im Zeitpunkt seiner Entscheidung bereits laufenden Betriebsrente ausgegangen. Zwar bezog der Ehemann bei Ende der Ehezeit im Dezember 1981 noch keine Rente aus seiner Zusatzversorgung. Der Entscheidung über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ist aber gleichwohl im Abänderungsverfahren nach § 10 a VAHRG eine im Zeitpunkt der Entscheidung bereits laufende Rente zugrunde zu legen, weil dies dem Halbteilungsgrundsatz am ehesten entspricht (zum Rentenbezug vor einer Entscheidung im Ausgangsverfahren vgl. Senatsbeschluss vom 25. April 2007 – XII ZB 206/06 – zur Veröffentlichung bestimmt; vgl. auch Senatsbeschluss vom 14. März 2007 – XII ZB 142/06 – zur Veröffentlichung bestimmt).

(1) Allerdings wurde die Satzung der Zusatzversorgungskasse zum 1. Januar 2002 grundlegend geändert. Dabei wurde anstelle des bisherigen Gesamtversorgungssystems unter Anrechnung gesetzlicher Renten sowie der Regelung des § 18 BetrAVG ein so genanntes „Punktemodell“ eingeführt. Danach bestimmen sich die Versorgungsanrechte jetzt grundsätzlich anhand von Versorgungspunkten, die ab dem 1. Januar 2002 erworben werden können (§ 157 der Satzung). Die monatliche Zusatzversorgung ergibt sich dann im Wege der Multiplikation mit dem Messbetrag von vier Euro (§ 156 Abs. 1 der Satzung). Anwartschaften, die bis zum 31. Dezember 2001 erworben wurden, werden den Versicherten als „Startgutschrift“ gutgeschrieben und in Versorgungspunkte umgerechnet (§§ 192 ff. der Satzung). Eine Verzinsung findet insoweit jedoch nur im Rahmen der Überschussverteilung nach § 178 a der Satzung statt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 23. März 2005 – XII ZB 255/03 – FamRZ 2005, 878, 879 und BGHZ 160, 41, 43 ff. = FamRZ 2004, 1474 f. [zur entsprechenden Regelung bei der VBL] sowie vom 25. April 2007 – XII ZB 206/06 – zur Veröffentlichung bestimmt [zur Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbandes Baden-Württemberg]). Eine – wie hier – am 31. Dezember 2001 bereits laufende Versorgungs- oder Versicherungsrente wird nach §§ 189 f. der Satzung als Besitzstandsrente weitergezahlt und nach § 160 der Satzung um jährlich ein Prozent erhöht.

(2) Die unverfallbare Mindestversorgungsrente, die der Ehemann ab dem 1. Juni 1998 bezog, ist deswegen am 1. Januar 2002 in eine Betriebsrente nach neuem Satzungsrecht übergegangen. Sie beruhte allerdings auf dem maßgeblichen Entgelt bei Rentenbeginn und der in diesem Zeitpunkt erreichten, jetzt statischen Versicherungsrente nach § 164 der früheren Satzung des Versorgungsträgers in Höhe von monatlich 631,15 DM (sog. Mindestversorgungsrente). Weil die Mindestversorgungsrente im Zeitpunkt der Bewilligung zum 1. Juni 1998 und auch noch bei Änderung der Satzung zum 1. Januar 2002 die volldynamische Versorgungsrente auf der Grundlage der zugesagten Gesamtversorgung überstieg, war diese Mindestversorgung zur Wahrung des erreichten Besitzstandes der Startgutschrift zugrunde zu legen. Die laufende Betriebsrente geht deswegen zurück auf die nach alter Satzung mit Rentenbeginn am 1. Juni 1998 volldynamische Versorgungsrente und den diese Rente bei Rentenbeginn übersteigenden einkommensdynamischen Anteil bis zur Höhe der gesamten Mindestversorgungsrente.

(3) Mit Zusage der Mindestversorgungsrente auf der Grundlage der nach altem Satzungsrecht geregelten Gesamtversorgung war dem Versorgungsberechtigten – hier dem Ehemann – allerdings zugleich eine volldynamische Versorgungsrente bewilligt worden, die die ab Rentenbeginn statische und damit abschmelzende Mindestversorgungsrente erreichen und sogar übersteigen konnte. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist der Ehezeitanteil dieser volldynamischen Versorgungsrente der Entscheidung zum öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich zugrunde zu legen, wenn er den – ebenfalls unverfallbaren – zunächst statischen und damit zu dynamisierenden Ehezeitanteil der Mindestversorgungsrente übersteigt (vgl. zur VBL Senatsbeschluss vom 19. Dezember 1989 – IVb ZB 183/88 – FamRZ 1990, 380, 381). Das ist hier allerdings nicht der Fall. Denn der auf die Versorgungsrente zurückzuführende und damit von Beginn an volldynamische Anteil der Betriebsrente steigt seit der Satzungsänderung (während der hier vorliegenden Leistungsphase) in gleichem Umfang, wie die – durch einen statischen Anteil – aufgestockte Mindestversorgungsrente, nämlich jährlich um 1 %. Soweit die Mindestversorgungsrente die volldynamische Versorgungsrente am 31. Dezember 2001 überstieg, bleibt der Aufstockungsbetrag dauerhaft in der Betriebsrente nach neuem Satzungsrecht enthalten, was bei der Bewertung des Ehezeitanteils der Betriebsrente zu berücksichtigen ist.

bb) Ebenfalls zu Recht hat das Oberlandesgericht eine Rückrechnung der Betriebsrente auf das Ende der Ehezeit für erforderlich gehalten, weil die Mindestversorgungsrente als deren Grundlage auf dem maßgeblichen Entgelt bei Rentenbeginn beruhte und auch sonst die nacheheliche Entwicklung mit einschließt (so im Ansatz auch Bergner FamRZ 2005, 602, 603 f.). Im Rahmen der gebotenen Rückrechnung hat das Oberlandesgericht jedoch verkannt, dass die auf der früheren Mindestversorgungsrente beruhende Betriebsrente nicht in gesamtem Umfang volldynamisch ist, was zu einer unterschiedlichen Bewertung ihrer Anteile zwingt.

(1) Die gesamte Mindestversorgungsrente, die der Ehemann seit dem 1. Juni 1998 bezog, wurde zum 1. Januar 2002 in eine Besitzstandsrente nach neuem Satzungsrecht überführt. Damit ist sie zum 1. Januar 2002 in eine Besitzstandsrente übergegangen, die im Leistungsstadium jährlich um 1 % steigt. Grundsätzlich sind deswegen auch die Versorgungsanrechte bei der Zusatzversorgungskasse der DRV K-B-S seit der Umstellung der Satzung zum 1. Januar 2002 erst im Leistungsstadium als volldynamisch zu beurteilen (Senatsbeschlüsse vom 6. Oktober 2004 – XII ZB 133/04 – FamRZ 2004, 1959 und vom 23. Februar 2005 – XII ZB 105/04 – FamRZ 2005, 880). Insoweit gilt nichts anderes als für die entsprechend umgestellten Zusatzversorgungen der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (Senatsbeschluss vom 7. Juli 2004 – XII ZB 277/03 – FamRZ 2004, 1474) und der Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbandes Baden-Württemberg (Senatsbeschlüsse vom 23. März 2005 – XII ZB 255/03 – FamRZ 2005, 878, 879, vom 13. April 2005 – XII ZB 59/02 – FamRZ 2005, 1460, 1461 und vom 25. April 2007 – XII ZB 206/06 – zur Veröffentlichung bestimmt). Auch im Rahmen der Zusatzversorgung der DRV K-B-S ist die auf der Grundlage früherer Anwartschaften aus Besitzstandsgründen errechnete und in Versorgungspunkte umgerechnete Startgutschrift im Anwartschaftsstadium nicht volldynamisch, sondern allenfalls im Rahmen einer Überschussverteilung anzupassen. Hier ergibt sich auch nichts anderes aus dem Umstand, dass der Ehemann schon vor der Satzungsumstellung eine Zusatzrente bezog, soweit es sich dabei um die jedenfalls ab Rentenbeginn statische Mindestversorgungsrente nach §§ 159 Abs. 4, 164 der Satzung alter Fassung handelte, die deswegen nur mit diesem statischen Betrag der Startgutschrift zugrunde gelegt wurde und erst ab diesem Zeitpunkt zu dynamisieren ist.

(2) Andererseits ist jedenfalls der Ehezeitanteil der (in der Mindestversorgungsrente enthaltenen) Versorgungsrente ungekürzt in den Versorgungsausgleich einzubeziehen. Denn soweit die Startgutschrift auf diesem Anteil der schon vor der Satzungsänderung bezogenen Versorgungsrente beruht, war sie auch schon im Anwartschaftsstadium volldynamisch (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Dezember 1989 – IVb ZB 183/88 – FamRZ 1990, 380, 381). Die Satzungsänderung hat mit der jährlich einprozentigen Steigerung der Rente diese Leistungsdynamik fortgeschrieben; die schon zuvor eingetretene und sich bis zur Satzungsänderung auswirkende Anwartschaftsdynamik hat sie aber unberücksichtigt gelassen (zum abweichend zu beurteilenden Fall einer erst nach Satzungsänderung bewilligten Rente vgl. Senatsbeschluss vom 25. April 2007 – XII ZB 206/06 – zur Veröffentlichung bestimmt).

Zwar war der Ehemann bei Ende der Ehezeit noch berufstätig und die Betriebsrente ist ihm erst viele Jahre später bewilligt worden. In solchen Fällen ist der Ehezeitanteil einer noch nicht bei Ende der Ehezeit, sondern erst im Zeitpunkt der (Abänderungs-) Entscheidung bezogenen Rente zwar grundsätzlich nach den Werten der Barwert-Verordnung in eine volldynamische Rentenanwartschaft umzurechnen (Senatsbeschluss vom 25. April 2007 – XII ZB 206/06 – zur Veröffentlichung bestimmt). Mit seinem Nennbetrag und ohne weitere Umrechnung ist er allerdings dann auszugleichen, wenn die Versorgung – wie hier – schon im Anwartschaftsstadium volldynamisch war (Senatsbeschlüsse vom 20. September 2006 – XII ZB 248/03 – FamRZ 2007, 23, 27 und vom 6. Oktober 2004 – XII ZB 139/04 – FamRZ 2005, 601, 602) oder wenn die Rente schon zum Ende der Ehezeit bezogen wurde (Senatsbeschluss vom 13. April 2005 – XII ZB 238/04 – FamRZ 2005, 1461, 1462 und vom 25. September 1991 – XII ZB 68/90 – FamRZ 1992, 47, 48).

cc) Diese unterschiedliche Dynamik kann dazu führen, dass die wegen der statischen Anwartschaftsphase zwischen Rentenbeginn und Satzungsänderung nach der Barwert-Verordnung erst noch in eine volldynamische Rentenanwartschaft umzurechnende – nominal höhere – Mindestversorgungsrente hinter dem Nominalbetrag der insgesamt volldynamischen Versorgungsrente zurückbleibt. Dann ist aber jedenfalls der Ehezeitanteil der insgesamt volldynamischen Betriebsrente in den Versorgungsausgleich einzubeziehen.

(1) Ausweislich der insoweit nicht zu beanstandenden und von den Parteien auch nicht angezweifelten Auskunft der weiteren Beteiligten zu 1 betrug der auf das Ende der Ehezeit bezogene Ehezeitanteil der Versorgungsrente monatlich 257,47 DM. Da der Ehemann bereits am 31. Dezember 2001 diese in der Anwartschafts- und Leistungsphase volldynamische (vgl. insoweit Senatsbeschluss vom 19. Dezember 1989 – IVb ZB 183/88 – FamRZ 1990, 380, 381) Versorgungsrente bezog, wurde auch dieser Anteil der Mindestversorgungsrente nach § 189 Abs. 2 der Satzung als Besitzstandsrente weitergezahlt und wird nach § 160 der Satzung mit jährlich 1 % dynamisiert. Jedenfalls dieser Ehezeitanteil ist deswegen mit seinem Nennbetrag in den Versorgungsausgleich einzubeziehen (vgl. Senatsbeschluss vom 25. April 2007 – XII ZB 206/06 – zur Veröffentlichung bestimmt), was das Oberlandesgericht verkannt hat.

(2) Es kann dahin stehen, ob neben dem Ehezeitanteil der volldynamischen Versorgungsrente grundsätzlich auch ein ggf. überschießender Ehezeitanteil der zu dynamisierenden Mindestversorgungsrente in den Versorgungsausgleich einzubeziehen ist. Denn hier wird der Ehezeitanteil der Versorgungsrente (257,47 DM) auch unter Berücksichtigung der zum 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Satzungsänderung und der damit einhergehenden Leistungsdynamik von dem Ehezeitanteil der bis zur Satzungsänderung vorübergehend statischen Versicherungsrente, die der Mindestversorgungsrente zugrunde lag, nicht erreicht.

Den Ehezeitanteil der Mindestversorgungsrente hat das Oberlandesgericht zutreffend zeitratierlich mit (631,15 DM x 202 Monate : 375 Monate =) 339,98 DM ermittelt (Senatsbeschluss vom 20. Juli 2005 – XII ZB 211/00 – FamRZ 2005, 1664, 1666). Dabei ist allerdings noch nicht berücksichtigt, dass auch dieser Ehezeitanteil auf dem maßgeblichen Entgelt bei Beginn der Rentenzahlung am 1. Juni 1998 (5.089,91 DM) und nicht auf dem für den Versorgungsausgleich maßgeblichen Entgelt bei Ende der Ehezeit (3.511,49 DM) beruht und deswegen auf das Ende der Ehezeit zurückzurechnen ist (vgl. insoweit Senatsbeschluss vom 25. September 1991 – XII ZB 161/88 – FamRZ 1991, 1421, 1423 f. und RGRK/Wick BGB 12. Aufl. § 1587 a Rdn. 272). Der dann noch verbleibende, auf das Ende der Ehezeit bezogene Ehezeitanteil ist wegen der Statik vom Rentenbeginn bis zur Satzungsänderung zum 1. Januar 2002 nach den Werten der Barwert-Verordnung (vgl. insoweit Senatsbeschluss vom 20. September 2006 – XII ZB 248/03 – FamRZ 2007, 23, 26 f.) in eine volldynamische Rentenanwartschaft umzurechnen. Das ergibt einen Ehezeitanteil der Mindestversorgungsrente, der offensichtlich hinter dem auf das Ende der Ehezeit bezogenen Ehezeitanteil der volldynamischen Versorgungsrente zurück bleibt. Dem Versorgungsausgleich ist hier deswegen nur der Ehezeitanteil der Versorgungsrente mit 257,47 DM zugrunde zu legen.

d) Danach ergibt sich folgende Berechnung der auszugleichenden, jeweils volldynamischen und auf das Ende der Ehezeit bezogenen Rentenanteile:

Gemeinsam mit den ehezeitlichen Anwartschaften aus seiner gesetzlichen Vollrente wegen Alters in Höhe von 701,26 DM belaufen sich die ehezeitlichen Rentenanwartschaften des Ehemannes auf insgesamt 958,73 DM (701,26 DM + 257,47 DM). Abzüglich der ehezeitlichen Rentenanwartschaften der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 170,97 DM ergibt sich mithin eine Differenz in Höhe von 787,76 DM (958,73 DM – 170,97 DM). In Höhe der Hälfte dieses Betrages, mithin in Höhe von 393,88 DM (= 201,39 EUR), steht der Ehefrau ein Versorgungsausgleich zu.

Der Ausgleich vollzieht sich in zwei Schritten:

Im Umfang der Differenz der Anwartschaften beider Ehegatten in der gesetzlichen Rentenversicherung hat das Oberlandesgericht zu Recht Rentenanwartschaften in Höhe von 135,57 EUR vom Versicherungskonto des Ehemannes bei der DRV K-B-S auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der DRV Bund übertragen (701,26 DM – 170,97 DM = 530,29 DM : 2 = 265,15 DM = 135,57 EUR).

Danach verbleiben weitere 65,82 EUR (201,39 EUR – 135,57 EUR), die zu Lasten der Zusatzversorgung des Ehemannes im Wege des analogen Quasi-Splittings nach § 1 Abs. 3 VAHRG auf dem Versicherungskonto der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung zu begründen sind.

e) Schließlich hat das Berufungsgericht zu Recht ausgesprochen, dass die zu übertragenden Rentenanwartschaften in Entgeltpunkte umzurechnen sind (§ 1587 b Abs. 6 BGB) und die Entscheidung auf den 31. Dezember 1981 als Ende der Ehezeit bezogen ist. Die vom Ehemann nach Rechtskraft der Ausgangsentscheidung geleisteten Beträge zur Begründung von Rentenanwartschaften der Ehefrau sind im Hinblick auf die nunmehr mögliche Ausgleichsform des analogen Quasi-Splittings gemäß § 10 a Abs. 8 VAHRG von der DRV Bund als zuständigem Versicherungsträger zu erstatten.

3. Entgegen der Auffassung des Ehemannes ist eine Abänderung der Entscheidung zum Versorgungsausgleich nicht nach § 10 a Abs. 3 VAHRG wegen grober Unbilligkeit ausgeschlossen. Danach findet eine Abänderung der Entscheidung zum Versorgungsausgleich nicht statt, soweit sie unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere des Versorgungserwerbs nach der Ehe, grob unbillig wäre. Damit beschränkt die gesetzliche Regelung die Billigkeitsprüfung auf die wirtschaftlichen Verhältnisse, wobei insbesondere ein nachehelicher Vermögenserwerb zu berücksichtigen ist (Senatsbeschlüsse vom 7. Juni 1989 – IVb ZB 70/88 – FamRZ 1989, 1058, 1059, vom 21. September 1988 – IVb ZB 154/86 – FamRZ 1989, 42, 43 und vom 6. Juli 1988 – IVb ZB 151/84 – FamRZ 1988, 1148, 1150 f.).

Danach ist zwar zu berücksichtigen, dass die Ehefrau erhebliche Teile ihrer eigenen Altersversorgung erst nach dem Ende der Ehezeit am 31. Dezember 1981 erworben hat. Soweit der Ehemann allerdings darauf hinweist, dass sich seine gegenwärtige Rente nach Abzug der Kranken- und Pflegeversicherung auf nur monatlich 1.011,76 EUR belaufe, während diejenige seiner geschiedenen Ehefrau monatlich 1.250,97 EUR betrage, lässt er seine Zusatzrente unberücksichtigt, deren leistungsdynamischer Besitzstand sich schon zum 31. Dezember 2001 auf 631,15 DM (= 322,70 EUR) belief und die bei jährlich einprozentiger Steigerung jetzt 339,16 EUR betragen dürfte. Rechnet man der gesetzlichen Rente des Ehemannes (nach Abzug von Kranken- und Pflegeversicherung) die Zusatzrente hinzu, ergibt sich eine Gesamtrente von (1.011,76 EUR + 339,16 EUR =) 1.350,92 EUR, die diejenige der Ehefrau um (1.350,92 EUR -1.250,97 EUR =) 99,95 EUR übersteigt. Außerdem hat der Ehemann die gegenwärtigen Renten benannt, wie sie sich nach Durchführung des Versorgungsausgleichs auf der Grundlage der Ausgangsentscheidung ergeben. Das ergibt sich schon daraus, dass der Rente der Ehefrau insgesamt lediglich 41,7776 eigene Entgeltpunkte zugrunde liegen, während sich die gesetzliche Rente des Ehemannes aus 53,0077 Entgeltpunkten errechnet. Eine grobe Unbilligkeit könnte sich deswegen allenfalls aus einer wesentlichen Erhöhung des Versorgungsausgleichs gegenüber der Ausgangsentscheidung ergeben, was aber nicht der Fall ist.

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