Bundesgerichtshof
Az.: XII ZB 27/99
Beschluss vom 24.04.2004
Leitsatz vom Verfasser (nicht amtlich!):
Hat ein Ehegatte während der Ehezeit eine Ausbildung absolviert die vom anderen Ehegatten finanziert wurde und hat er weder gearbeitet noch den Haushalt geführt, so steht ihm unter Umständen kein Versorgungsausgleich zu. Die Vornahme eines Versorgungsausgleichs kann unter diesen Umständen nämlich grob unbillig sein.
Sachverhalt:
Die Ehefrau hatte ihrem Ehegatten das Studium finanziert. Nach dem Studium war der Ehegatte arbeitslos und wurde weiterhin von seiner Ehefrau unterstützt. Insgesamt arbeitete der Ehemann während der Ehe lediglich 1 Jahr und kümmerte sich weder um den Haushalt noch um die Erziehung und Betreuung der gemeinsamen Kinder. Im Scheidungsverfahren verlangte er dann die Vornahme eines Versorgungsausgleichs.
Entscheidungsgründe:
Der BGH stellte fest, dass es „grob unbillig“ sei, wenn bei der Vornahme eines Versorgungsausgleichs die Ausbildungsfinanzierung nicht berücksichtigt werde. Durch eine vorgenommene Ausbildungsfinanzierung wird der Grundstein für eine eigene Karriere und eine eigene Altersversorgung geschaffen. Wird dies bei der Vornahme eines Versorgungsausgleichs nicht berücksichtigt, so würde das dazu führen, dass der erwerbstätige Ehegatte im Endeffekt doppelt zahlt.
Auch dient der Versorgungsausgleich dazu, die Altersversorgung desjenigen Ehegatten zu verbessern, der in der Ehe andere Aufgaben übernommen hat und daher keine eigene Altersvorsorge aufbauen konnte. Widmet sich jedoch ein Ehegatte nur seiner Ausbildung und übernimmt er keine anderen ehelichen Aufgaben, so ist es unbillig ihm einen Versorgungsausgleichsanspruch zu gewähren.