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Versorgungsausgleich – Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen unbilliger Härte

OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE

Az.: 2 UF 6/02

Beschluss vom 26.03.2003

Vorinstanz: Amtsgerichts – Familiengericht Baden-Baden


Leitsatz:

Ein Ausschluss wegen unbilliger Härte i.S.d. § 1587h Nr. 1 BGB kann nicht nur bei Gefährdung des angemessenen Unterhalts des Ausgleichspflichtigen erfolgen, sondern ist darüber hinaus immer dann möglich, wenn sich ein erhebliches wirtschaftliches Ungleichgewicht zwischen den Ehegatten (sog. imparitätische Versorgungslage) ergibt und der Ausgleichsberechtigte im Gegensatz zum Verpflichteten auf den Ausgleich nicht angewiesen ist.


In der Familiensache wegen Ehescheidung, hier: Versorgungsausgleich hat das Oberlandesgericht Karlsruhe am 26.03.2003 beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Baden-Baden vom 29.11.2001 (3 F……..) aufgehoben.

Danach bleibt das Versorgungsausgleichsverfahren in erster Instanz beim Amtsgericht – Familiengericht – Baden-Baden anhängig.

2. Dem Antragsgegner wird aufgegeben, Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu erteilen, und zwar durch Vorlage einer geordneten Aufstellung über die Entwicklung in den Jahren 1999, 2000 und 2001, die Vorlage der Steuerbescheide, insbesondere der Einkommenssteuerbescheide, der Gewinn- und Verlustrechnungen der Gesellschaften, deren Allein- oder Mitgesellschafter der Antragsgegner ist. Über das Vermögen ist eine geordnete Aufstellung vorzulegen.

Der weitergehende Auskunftsantrag wird zurückgewiesen.

3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt der abschließenden Entscheidung des Amtsgerichts vorbehalten.

4. Der Beschwerdewert wird auf 38.033,00 € (= 74.385,00 DM) festgesetzt.

Gründe:

I.

Die am 24.01.1969 geschlossene Ehe der am 04.07.1943 geborenen Antragstellerin und des am 03.01.1944 geborenen Antragsgegners wurde durch Urteil des Amtsgerichts -Familiengericht – Baden-Baden vom 18.11.1999 am 28.12.1999 rechtskräftig geschieden. Im (abgetrennten) Verfahren wegen Versorgungsausgleichs hat das Familiengericht für beide Eheleute Auskünfte der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte eingeholt und festgestellt, dass die Antragstellerin in der maßgebenden Ehezeit vom 01.01.1969 bis 31.12.1996 monatliche Rentenanwartschaften von 1.187,12 DM, der Antragsgegner solche von 1.094,67 DM erworben hat. Das Familiengericht hat weiter ermittelt, dass die Antragstellerin eine Anwartschaft auf eine betriebliche Altersversorgung der Firma F. GmbH und Co. erworben hat, die nach einer Pensionszusage vom 17.07.1986 monatlich 4.825,00 DM beträgt. Zuvor war ein Urteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 29.09.1999 ergangen, mit der der Klage der Antragstellerin auf Feststellung des Bestehens einer unverfallbaren Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung aus der genannten Pensionszusage gegen die Firma F. stattgegeben wurde. Die Berufung dieser Firma gegen das Urteil des Arbeitsgerichts wurde durch Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 10.08.2000 (22 SA …) zurückgewiesen (I 195).

Im Rahmen des vorliegenden Versorgungsausgleichsverfahrens hat die Antragstellerin Stufenklage erhoben, mit der sie Auskunft über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragsgegners in den vergangenen drei Jahren und weiter begehrt hat, nach erteilter Auskunft den Versorgungsausgleich auszuschließen. Zur Begründung hat sie unter anderem vorgetragen:

Der Vermögenszuwachs des Antragsgegners aus der Ehezeit habe ihren eigenen so sehr überschritten, dass ein Versorgungsausgleich zu seinen Gunsten grob unbillig sei. In die von ihm gegründete Firma St. Pizza-Bäckerei mit Sitz in M., in der sie seit 01.10.1979 als Produktionsleiterin gearbeitet habe, sei im Dezember 1987 die Firma S. mit einer Kommanditeinlage mit 1,7 Mio. DM eingetreten. Im Jahre 1991 sei der Antragsgegner dann als Kommanditist ausgeschieden und habe nach seinen Angaben ihr gegenüber 52 Mio. Mark erhalten. Von der mit ihr selbst mit der Firma S. geschlossenen Vereinbarung, dass sie von dieser Firma übernommen werde, sei die Firma S. zurückgetreten. Dadurch sei sie (die Antragstellerin) arbeitslos geworden und habe nichts mehr für ihre Altersversorgung tun können, was dem Verhalten des Antragsgegners zuzuschreiben sei. In einer späteren Auseinandersetzung mit der Firma S. habe der Antragsgegner dann auf seinen eigenen Pensionsanspruch gegen diese verzichtet. Sie sei überzeugt, dass er gezielt über seine Altersversorgung disponiert und zumindest billigend in Kauf genommen habe, dass er ihr selbst gegenüber nicht ausgleichspflichtig werde. Ihr gegenüber habe sich der Antragsgegner nur verpflichtet, im Fall der Scheidung 1,5 Mio. DM und weiter bis zu ihrem Eintritt in die gesetzliche Altersversorgung einen monatlichen Unterhalt in Höhe 2.000,00 DM zu zahlen.

Der Antragsgegner ist dem Auskunftsanspruch entgegengetreten.

Die Voraussetzungen für einen Ausschluss des Versorgungsausgleichs seien offensichtlich nicht gegeben. Die ihm ursprünglich von der Firma St. GmbH und Co. erteilte Pensionszusage, die steuerlich nicht anerkannt worden sei, weil er als Mitunternehmer dieser Firma gesehen worden sei, sei eigentlich keine solche gewesen. Er habe von vorn herein nicht zu dem Personenkreis gehört, der unter den Schutz des Betriebsrentengesetzes falle. Es stehe fest, dass seine sog. Altersversorgung keine betriebliche sondern eine höchstpersönliche durch Anpassung von Gewinnteilen gewesen sei. Danach habe er nicht zum Nachteil der Antragstellerin auf eine ihm zustehende Anwartschaft verzichtet.

Mit Beschluss vom 29.11.2001 hat das Familiengericht den Versorgungsausgleich in der Weise durchgeführt, dass es vom Versicherungskonto der Antragstellerin auf das des Antragsgegners monatliche Rentenanwartschaften von 46,23 DM übertragen (Ziff. 1 des Beschlusses) und weiter angeordnet hat (Ziff. 2), dass die Antragstellerin zur Abfindung seines Ausgleichsanspruchs bezüglich ihrer Altersversorgung bei der Firma F. Lebensmittel GmbH & Co. zugunsten des Antragsgegners einen Betrag in Höhe von 371.372,00 DM an die C. Lebensversicherungs AG zu zahlen hat.

Neben dem zugunsten des Antragsgegners durchzuführenden Rentensplitting stehe ihm die Hälfte der von der Antragstellerin nach der Pensionszusage vom 17.07.1986 erworbenen lebenslangen Rente in Höhe von insgesamt monatlich 4.825,00 DM, also ein monatlicher Betrag von 2.412,50 DM zu. Diesem entspreche ein Barwert von 372.876,00 DM. Der Ausgleich sei entsprechend dem Antrag des Antragsgegners in den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich zu verweisen und zu seinen Gunsten eine Ausgleichszahlung in Höhe von 371.372,00 DM festzusetzen.

Ausschlusstatbestände seien nicht gegeben. Dabei könne dahinstehen, ob auf Seiten des Antragsgegners im Hinblick auf seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse Bedürftigkeit bestehe. Dafür, dass der Ausgleich für die Antragstellerin eine unbillige Härte bedeuten würde, sie durch die Ausgleichsrente bzw. Abfindungszahlung außer Stande gesetzt würde, sich selbst angemessen zu unterhalten, habe die Antragstellerin nichts vorgebracht, noch sei sonst etwas dafür ersichtlich. Vielmehr habe sie bereits zum Ende der Ehezeit monatliche Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 1.767,00 DM erworben. Hinzu komme die anteilige betriebliche Rente von 2.412,50 DM. Außerdem könne sie aus den bisherigen Zahlungen des Antragsgegners in Höhe von insgesamt 1 Mio. DM und der weiteren Rate von 500.000 DM Kapitalerträge ziehen. Das Vorbringen der Antragstellerin, der Ausgleich verstoße wegen der behaupteten Vermögenstransaktionen des Antragsgegners und der ihr dadurch entstandenen Nachteile gegen Treu und Glauben, reiche für einen Ausschluss nicht aus. Auch Nummer 2 der Ausnahmevorschrift (§ 1587 h BGB) greife nicht ein, denn seine früher erworbene betriebliche Altersversorgung unterfalle wegen seiner Geschäftsführerstellung nicht dem Versorgungsausgleich.

Nach allem habe es keiner weiteren Ermittlungen bezüglich der beiderseitigen Vermögens- und Einkommensverhältnisse bedurft, wie sie von der Antragstellerin beantragt worden seien.

Gegen den Beschluss vom 29.11.2001 hat die Antragstellerin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt, mit der sie ihren Auskunftsanspruch weiter verfolgt. Unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens betont die Antragstellerin, beim Antragsgegners liege der Vermögenszuwachs während der Ehezeit im zweistelligen Millionenbereich (in DM), während sie selbst keinen erzielt habe. Zwischen dem Vermögen beider Parteien bestehe eine erhebliche Diskrepanz. Ihr lediglich durch die Rechtskraft der Scheidung erhaltener Vermögenszuwachs sei durch die Anfechtung der mit dem Antragsgegner geschlossenen Eheverträge und weiter als Folge von Betrügereien erfolgter Rechtsstreite schnell geschrumpft.

Die Antragstellerin stellt folgende Anträge:

Der Beschluss des Amtsgerichts Baden-Baden vom 29.11.2001 wird aufgehoben.

Dem Antragsgegner wird aufgegeben, Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu erteilen, und zwar durch Vorlage einer geordneten Aufstellung über die Entwicklung in den vergangenen drei Jahren, die Vorlage der Steuerbescheide, insbesondere der Einkommenssteuerbescheide, der Gewinn- und Verlustrechnungen der Gesellschaften, deren Allein- oder Mitgesellschafter der Antragsgegner ist. Über das Vermögen ist eine gesonderte Aufstellung vorzulegen. Wertnachweise haben durch Wertgutachten zu erfolgen.

Fürsorglich: Sollten keine Wertgutachten vorhanden sein, genügt die Angabe der Anschaffungslisten.

Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs zu seinen Gunsten komme nicht in Betracht. So lange die Antragstellerin nicht außer Stande sei, sich selbst zu unterhalten, seien seine Vermögensverhältnisse ohne Belang. Wenn die Antragstellerin überzogene Prozesse geführt habe, die sie habe finanzieren müssen, habe sie dies selbst zu vertreten.

II.

Die zulässige Beschwerde führte zur Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung zum Versorgungsausgleich und zur Verurteilung des Antragsgegners zur Auskunftserteilung in dem aus dem Entscheidungssatz ersichtlichen Umfang.

1.

Ebenso wie im vergleichbaren Fall einer Stufenklage eines mit einem Zahlungsanspruch verbundenen Auskunftsanspruchs (vgl. hierzu Zöller/Greger, ZPO, 23. Aufl., § 254 Rn. 13), bei der entgegen der Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts in zweiter Instanz der Anspruch auf Auskunft zuerkannt wird, war unter Aufhebung der abschließenden erstinstanzlichen Versorgungsausgleichsentscheidung des Familiengerichts (in der es einen Auskunftsanspruch der Antragstellerin letztlich verneint hat) der Antragsgegner zur Auskunftserteilung zu verurteilen. Dabei bleibt das Versorgungsausgleichsverfahren, ohne dass es einer ausdrücklichen Zurückverweisung bedarf, in der ersten Instanz anhängig. Dies war vom Senat im Entscheidungssatz klarstellend auszusprechen (vgl. zum vergleichbaren Fall eines Zahlungsanspruchs in der zweiten Stufe einer Stufenklage Zöller/Greger, a. a. O.; OLG Celle, NJW RR 1996, 430, 431 mit weiteren Nachweisen).

2.

Der Antragstellerin steht gegen den Antragsgegner ein Auskunftsanspruch in dem zugesprochenen Umfang zu, §§ 1587 e, 1587 k, 1580 BGB. Es ist anerkannt, dass im Rahmen der Auskunftsansprüche nach diesen Vorschriften auch Umstände mitzuteilen sind, soweit sie einen Ausschluss oder eine Herabsetzung nach § 1587 c BGB (für den öffentlich rechtlichen Versorgungsausgleich) bzw. nach § 1587 h BGB (für den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich) rechtfertigen können. Dem Auskunftsanspruch unterliegen alle Tatsachen, die ein Ehegatte benötigt, um die Voraussetzungen der Ausschlussklauseln der genannten Vorschriften prüfen zu können. Hierher gehören zum Beispiel die wirtschaftlichen Verhältnisse des Berechtigten zwecks Abwägung der Unbilligkeit (Münchner Kommentar/ Gräper, BGB, 4. Aufl., 1587 e Rn. 7; Johannsen/Henrich/Hahne, Eherecht, 3. Aufl., § 1587 e BGB Rn. 6 und § 1587 k Rn. 2; Soergel-Lipp, BGB, 13. Aufl., § 1587 e Rn. 6).

3.

Ein danach grundsätzlich zu bejahender Auskunftsanspruch der Antragstellerin wäre allerdings unter Berücksichtigung der Grundsätze, die für die entsprechend anzuwendende, für den Unterhalt maßgebende, Vorschrift des § 1580 BGB gelten (vgl. hierzu z. B. Palandt/ Brudermüller, BGB, 62. Aufl., § 1580 Rn. 1 f; Wendl/Haußleiter, Unterhaltsrecht, 5. Aufl., § 1 Rn. 562; Gerhardt in Handbuch des Fachanwalts Familienrecht, 4. Aufl., 6. Kapitel Rn. 511), dann abzulehnen, wenn die Auskunft das Begehren auf Ausschluss des Versorgungsausgleichs auf keinen Fall beeinflussen kann, etwa die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Ausschluss oder nur Herabsetzung eindeutig nicht gegeben sind. Ist jedoch nur zweifelhaft, ob die Voraussetzungen für eine Beschränkung oder einen Wegfall des Versorgungsausgleichs gegeben sind (vgl. § 1587 c bzw. 1587 h BGB), hat es beim Grundsatz der Auskunftspflicht zu bleiben (vgl. zum Auskunftsanspruch im Unterhaltsrecht insbesondere Gerhardt a. a. O. Rn. 512). Von einem solchen Sachverhalt ist nach der Bewertung des Senats im vorliegenden Fall auszugehen. Für den hier (gewichtigeren Fall) des Ausschlusses (bzw. Herabsetzung) des schuldrechtlichen Ausgleichsanspruchs ist zu beachten, dass ein solcher Ausgleichsanspruch zwar weder von der Bedürftigkeit des Ausgleichsberechtigten noch von der des Pflichtigen abhängt. Jedoch kann eine so genannte imparitätische Versorgungslage einen Ausschluss des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs rechtfertigen. Eine solche ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn sich die Versorgungslagen von Berechtigtem und Ausgleichspflichtigem erheblich unterscheiden und diese Imparität durch den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich noch gesteigert würde (vgl. Staudinger/Eichenhofer, BGB, 13. Bearbeitung, § 1587 h Rn. 8). Ein Ausschluss wegen unbilliger Härte im Sinne des § 1587 h Nr. 1 BGB liegt nicht nur bei Gefährdung des angemessenen Unterhalts des Verpflichteten vor (was vom Familiengericht für die Antragstellerin mit zutreffenden Erwägungen, denen sie nichts erhebliches entgegen gesetzt hat, verneint wurde), sondern ist darüber hinaus immer dann möglich, wenn sich ein erhebliches wirtschaftliches Ungleichgewicht zwischen den Ehegatten ergibt und der Berechtigte im Gegensatz zum Verpflichteten auf den Ausgleich nicht angewiesen ist (Johannsen/Henrich/Hahne, a. a. O., § 1587 h Rn. 9). Auf das Vorliegen eines solchen Sachverhalts zielt das Vorbringen der Antragstellerin ab, wenn sie behauptet, dem Antragsgegner sei ein Vermögen im zweistelligen Millionenbereich (in DM) zugeflossen, während ihre eigene Vermögenslage erheblich schlechter sei. Letztlich macht die Antragstellerin geltend, zwischen den Vermögensverhältnissen der Ehegatten klaffe eine solche Diskrepanz, dass es mit Treu und Glauben unvereinbar sei, sie zum schuldrechtlichen (ebenso wie zum öffentlich rechtlichen, wenn auch geringem Umfang) Versorgungsausgleich heranzuziehen. Dann kann eine grobe Unbilligkeit im Sinne des § 1587 h BGB, aber auch nach § 1587 c Nr. 1 BGB – die unbillige Härte der erstgenannten Vorschrift ist identisch mit dem Begriff der groben Unbilligkeit des § 1587 c Nr. 1 BGB, vgl. Soergel/Lipp a. a. O. Rn. 6 – in Betracht zu ziehen sein (Soergel/Lipp, a. a. O. Rn. 7; Münchner Kommentar/Dörr, BGB, 4 Aufl., §1587hRn. 9).

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4.

Da nach allem (auch) die Vermögenslage des Antragsgegners für die Prüfung des Vorliegens einer unbilligen Härte von Bedeutung ist, und es dabei auf den Zeitpunkt der Geltendmachung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs ankommt, (Soergel/Lipp a. a. O., Rn. 7) war dem Auskunftsbegehren im zugesprochenen Umfang stattzugeben. Soweit die Antragstellerin allerdings begehrt, dass hinsichtlich des Vermögens Wertnachweise durch Wertgutachten zu erfolgen haben bzw. falls solche nicht vorhanden sind, Anschaffungslisten anzugeben sind, waren die Anträge der Beschwerdeführerin zurückzuweisen. Das Gesetz (§ 1580 Satz 2, 1605 Abs. 1 Satz 2 BGB, die entsprechend anzuwenden sind) schreibt eine Vorlage von Belegen zum Vermögen nicht vor (Palandt/Brudermüller, a. a. O., § 1580 Rn. 5). Im Übrigen hält der Senat in Anlehnung an die für § 1580 BGB geltenden Grundsätze (vgl. hierzu z. B. Palandt/ Brudermüller, § 1580 Rn. 3 ff.) Angaben für die Jahre 1999, 2000 und 2001, und zwar mit den von der Beschwerdeführerin geforderten Belegen für geboten. Wie ausgeführt, ist für den Auskunftsanspruch auf die aktuellen Verhältnisse zum Zeitpunkt der Geltendmachung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs abzustellen (Soergel/Lipp, a. a. O.; Johannsen/ Henrich/Hahne, a. a. O., § 1587 h BGB Rn. 3).

5.

Die Kostenentscheidung für die Beschwerdeinstanz war der abschließenden Entscheidung des Familiengerichts im Versorgungsausgleichsverfahren vorzubehalten.

6.

Der Beschwerdewert wurde entsprechend dem Interesse der Antragstellerin in Höhe von ca. 1/5 des Hauptsachewerts festgesetzt.

7.

Es bestand kein Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, §§ 621 e, 543 ZPO.

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