OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE
Az.: 16 WF 108/06
Beschluss vom 20.11.2006
Vorinstanz: Amtsgericht Heidelberg, Az.: 37 F 152/05
Leitsatz:
Vereinbaren die Parteien mit Genehmigung des Familiengerichts einen Verzicht auf den Versorgungsausgleich, weil sie ihn angesichts kurzer Ehe und wegen Geringfügigkeit für überflüssig halten, löst dies keine Einigungsgebühr aus.
Die Beschwerde des beigeordneten Rechtsanwalts gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Heidelberg vom 7. Juni 2006 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass dessen Kostenentscheidung aufgehoben wird.
Gründe:
1.
In der Folgesache Versorgungsausgleich haben die Parteien, auf Vorschlag des Familiengerichts, den Versorgungsausgleich auszuschließen, den gerichtlich genehmigten Vergleich vom 16. Februar 2006 geschlossen, welcher lautet:
„Die Parteien verzichten wechselseitig auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs und nehmen den Verzicht der Gegenseite an.“
Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat es abgelehnt, dem beigeordneten RA hierfür eine Einigungsgebühr von 85 € festzusetzen. Mit dem Beschluss vom 7. Juni 2006 hat die Familienrichterin die hiergegen gerichtete Erinnerung zurückgewiesen und die Beschwerde zugelassen. Das von dem beigeordneten Rechtsanwalt eingelegte Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
2.
Die Ehe der Parteien dauerte i. S. des § 1587 Abs. 2 BGB vom 1. November 2003 bis 30. November 2005.
Die Ehefrau ließ in der Scheidungsantragsschrift beantragen, einen Versorgungsausgleich nicht stattfinden zu lassen, da beide Parteien während der Ehezeit so gut wie keine Rentenanwartschaften erwirtschaftet hätten. Sie bezeichnete sich als Studentin, gab in dem von ihr ausgefüllten Fragebogen zum Versorgungsausgleich ihre Versicherungsnummer in der gesetzlichen Rentenversicherung bekannt und teilte mit, dass sie den letzten Beitrag für den Monat Dezember 2005 bezahlt habe. Sonstige Anrechte verneinte sie. Das Familiengericht forderte bei der Deutschen Rentenversicherung eine Auskunft an, die bis zum Abschluss des Vergleichs nicht einging.
Auch der Ehemann ließ anregen, von einem Versorgungsausgleich abzusehen und erklärte sich zunächst nicht zu seinen Versorgungsanwartschaften, sodass ihm das Familiengericht ein Zwangsgeld androhte. Er erklärte sodann, dass ihm keine Versicherungsnummer vergeben worden sei und dass er seit Mai 2005 als Aushilfe in einer Pizzeria beschäftigt sei.
3.
Nach VVRVG 1000 erhält der Rechtsanwalt „für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrages, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird …“, eine Einigungsgebühr, es sei denn, der Vertrag beschränkt sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
a) Zwar liegt eine Ungewissheit, die beseitigt wird, darin, dass ein gerichtlich zu klärendes Rechtsverhältnis (der Versorgungsausgleich) nicht geklärt wird, weil die Parteien auf die Durchführung desselben vorher verzichtet haben. Ungewissheit bestand über die Höhe der Anrechte beider Ehegatten. Der Ehemann hatte zwar mit einer geringfügigen Beschäftigung, wohl im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV, keine rentenrechtlichen Zeiten zurückgelegt und keine Entgeltpunkte erworben, wohl aber Zuschläge an Entgeltpunkten gem. §§ 66 Abs. 1 Nr. 6, 76 b SGB VI, die ausgeglichen oder in eine Ausgleichsbilanz eingestellt werden konnten (Soergel/Schmeiduch BGB 13. Aufl. § 1587 a Rn 60 a.E). Damit bleibt ungeklärt, zu wessen Gunsten der Versorgungsausgleich durchzuführen ist.
Dass beide Seiten angeregt haben, den Versorgungsausgleich nicht durchzuführen, steht dem nicht entgegen, denn es kann keine Rolle spielen, ob auch die andere Seite an dieser Verfahrensweise interessiert ist oder nicht.
b) Es fällt jedoch deshalb keine Einigungsgebühr an, weil sich die Vereinbarung der Parteien über den Versorgungsausgleich auf einen Verzicht auf dessen Durchführung beschränkt. Eine inhaltliche Vereinbarung, die hierüber hinausginge, enthält die Vereinbarung nicht. Trotz des erklärten wechselseitigen Verzichts liegt kein gegenseitiges Nachgeben vor, denn es verzichtet letztlich nur eine der Prozessparteien vollständig auf den ihr allein zustehende Ausgleich, da der Versorgungsausgleich nur einem der Ehepartner zustehen kann.
Für eine Einigungsgebühr ist daher nach dem Wortlaut der Regelung der Nr. 1000 Abs. 1 Satz 1 RVG-VV kein Raum (ebenso OLG Stuttgart, Beschl. vom 15.08.2006 — 8 WF 104/06 — zitiert nach JURIS).
4.
Das Amtsgericht hat, wohl routinemäßig, seine Erinnerungsentscheidung mit einer Kostenentscheidung versehen. Diese hatte indessen nach § 56 Abs. 2 RVG zu unterbleiben und ist deshalb zur Klarstellung aufzuheben.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.