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Versorgungsausgleich nach neuem Recht

AG Erfurt

Az: 36 F 304/07 VA

Beschluss vom 02.09.2010


I. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Ehemannes bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland (Versicherungskonto Nr. …) zu Gunsten der Ehefrau ein Anrecht in Höhe von 0,0118 Entgeltpunkten auf deren Versicherungskonto Nr. …bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland, bezogen auf den 31. März 2007, übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland (Versicherungskonto Nr. …) zu Gunsten des Ehemannes ein Anrecht in Höhe von 2,2562 Entgeltpunkten auf dessen Versicherungskonto Nr. … bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland, bezogen auf den 31. März 2007, übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland (Versicherungskonto Nr. …) zu Gunsten des Ehemannes ein Anrecht in Höhe von 2,5834 Entgeltpunkten (Ost)auf dessen Versicherungskonto Nr. … bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland, bezogen auf den 31. März 2007, übertragen.

Hinsichtlich der von dem Ehemann bei der Volkswohl Bund Lebensversicherung a.G. in der Ehezeit erworbenen Anrechte (Az.: …) findet ein Wertausgleich bei der Scheidung nicht statt.

Hinsichtlich der von der Ehefrau bei der Volkswohl Bund Lebensversicherung a.G. in der Ehezeit erworbenen Anrechte (Az.: …) findet ein Wertausgleich bei der Scheidung nicht statt.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Ehemannes bei dem Versorgungsträger Bundeswehr – Wehrbereichsverwaltung III – der Bundeswehr, Düsseldorf – (Az.: …) zu Gunsten der Ehefrau ein Anrecht in Höhe von monatlich 158,81 EUR, bezogen auf den 31. März 2007, übertragen.

II. Die Kostenentscheidung richtet sich nach der Entscheidung zur Ehescheidung im Scheidungsurteil vom 10.04.2008.

III. Ein gesonderter Verfahrenswert ist nicht festzusetzen. Der Verfahrenswert richtet sich nach der Streitwertfestsetzung im Beschluss vom 10.04.2008.

IV. Die Beschwerde hinsichtlich der Entscheidung zum Verfahrenswert wird wegen der grundsätzlichen Bedeutung zugelassen.

Gründe

Die am 2. Oktober 1997 geschlossene Ehe der in dem Verfahren 36 F 304/07 – Amtsgericht Erfurt – beteiligten Ehegatten wurde durch Entscheidung dieses Gerichts vom 10. April 2008 nach der bis zum 31.08.2009 geltenden Rechtslage geschieden. In dieser Entscheidung wurde die Entscheidung über den Versorgungsausgleich nach § 2 Abs.1 Satz 2 des Versorgungsausgleichs-Überleitungsgesetzes ausgesetzt. Der Versorgungsausgleich ist gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 2 VersAusglG von Amts wegen durchzuführen.

Der Versorgungsausgleich ist aufgrund der von den beteiligten Versorgungsträgern neu eingeholten Auskünfte gemäß § 48 Abs.2 Nr.1 VersAusglG nach dem ab 1. September 2009 geltenden materiellen Recht und Verfahrensrecht durchzuführen.

Gemäß §§ 1587 Abs. 1 BGB, 1 Abs. 1 Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) hat zwischen den Ehegatten ein Versorgungsausgleich in der Weise stattzufinden, dass die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten (Ehezeitanteile) jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten geteilt werden.

Da die Ehegatten am 2. Oktober 1997 geheiratet haben und der Scheidungsantrag am 18. April 2007 zugestellt worden ist, dauerte die Ehezeit gemäß § 3 Abs. 1 VersAusglG vom 1. Oktober 1997 bis zum 31. März 2007. Die Ehezeit beträgt damit mehr als drei Jahre. Der Versorgungsausgleich findet deshalb gemäß § 3 Abs. 3 VersAusglG von Amts wegen statt.

Ausgleich der Anrechte in der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung:

Der Ehemann hat nach der Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Rheinland ein Anrecht in der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Der Ehezeitanteil des Anrechts beträgt 0,0235 Entgeltpunkte, was einer Monatsrente von 0,61 EUR entspricht. Der Rentenversicherungsträger schlägt gemäß § 5 Abs. 3 VersAusglG einen Ausgleichswert in Höhe von 0,0118 Entgeltpunkten vor, was einer Monatsrente von 0,31 EUR entspricht. Der dieser Monatsrente korrespondierende Kapitalwert beträgt 69,24 EUR.

Die Ehefrau hat nach der Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland ein Anrecht in der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Der Ehezeitanteil des Anrechts beträgt 4,5123 Entgeltpunkte, was einer Monatsrente von 117,91 EUR entspricht. Der Rentenversicherungsträger schlägt gemäß § 5 Abs. 3 VersAusglG einen Ausgleichswert in Höhe von 2,2562 Entgeltpunkten vor, was einer Monatsrente von 58,96 EUR entspricht. Der dieser Monatsrente korrespondierende Kapitalwert beträgt 13.239,63 EUR.

Die Differenz der durch die Versorgungsträger mitgeteilten korrespondierenden Kapitalwerte (§ 47 VersAusglG) in Höhe von

13.239,63 EUR

69,24 EUR

=

13.170,39 EUR

ist i.S. des § 18 Abs. 3 VersAusglG nicht gering, weil sie größer ist als 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV am Ende der Ehezeit (Bezugsgröße: 2.450,00 EUR; 120% hiervon: 2.940,00 EUR).

Der Ausgleich der beiderseitigen Anrechte hat gemäß § 10 Abs. 1 VersAusglG im Wege der internen Teilung stattzufinden.

Obwohl beide Ehegatten Anrechte gleicher Art erworben haben, sind die Anrechte getrennt auszugleichen. Eine Verrechnung wird gemäß § 10 Abs. 2 VersAusglG nicht durch das Gericht, sondern durch die Versorgungsträger vorgenommen. Es ist daher zu Lasten des Anrechts des Ehemannes ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts von 0,0118 Entgeltpunkten zu Gunsten der Ehefrau zu übertragen. Ferner ist zu Lasten des Anrechts der Ehefrau ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts von 2,2562 Entgeltpunkten zu Gunsten des Ehemannes zu übertragen.

Ausgleich der angleichungsdynamischen Anrechte in der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung:

Die Ehefrau hat nach der Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland ein angleichungsdynamisches Anrecht in der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Der Ehezeitanteil des Anrechts beträgt 5,1667 Entgeltpunkte (Ost), was einer Monatsrente von 118,68 EUR entspricht. Der Rentenversicherungsträger schlägt gemäß § 5 Abs. 3 VersAusglG einen Ausgleichswert in Höhe von 2,5834 Entgeltpunkten (Ost) vor, was einer Monatsrente von 59,34 EUR entspricht. Der dieser Monatsrente korrespondierende Kapitalwert beträgt 13.043,95 EUR.

Der von dem Versorgungsträger der Ehefrau als Ausgleichswert mitgeteilte korrespondierende Kapitalwert (§ 47 VersAusglG) von 13.043,95 EUR ist i.S. des § 18 Abs. 3 VersAusglG nicht gering, weil er größer ist als 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV am Ende der Ehezeit (Bezugsgröße: 2.450,00 EUR; 120% hiervon: 2.940,00 EUR).

Der Ausgleich des Anrechts der Ehefrau hat gemäß § 10 Abs. 1 VersAusglG im Wege der internen Teilung stattzufinden. Es ist daher zu Lasten des Anrechts der Ehefrau ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts von 2,5834 Entgeltpunkten (Ost) zu Gunsten des Ehemannes zu übertragen.

Ausgleich der Anrechte in der Lebensversicherung:

Der Ehemann hat nach der Auskunft des Versorgungsträgers Volkswohl Bund Lebensversicherung a.G. nach Maßgabe der Einzelvertrag vom 1. Januar 2010 ein Anrecht aus einer privaten Altersversorgung erworben. Der Ehezeitanteil der Versorgung beträgt 518,92 EUR. Der Versorgungsträger schlägt gemäß § 5 Abs. 3 VersAusglG einen Ausgleichswert in Höhe von 259,46 EUR vor.

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Die Ehefrau hat nach der Auskunft des Versorgungsträgers Volkswohl Bund Lebensversicherung a.G. nach Maßgabe der Einzelvertrag vom 1. Januar 2010 ein Anrecht aus einer privaten Altersversorgung erworben. Der Ehezeitanteil der Versorgung beträgt 165,25 EUR. Der Versorgungsträger schlägt gemäß § 5 Abs. 3 VersAusglG einen Ausgleichswert in Höhe von 82,63 EUR vor.

Die Differenz der durch die Versorgungsträger mitgeteilten Kapitalwerte in Höhe von

259,46 EUR

82,63 EUR

=

176,84 EUR

ist i.S. des § 18 Abs. 3 VersAusglG gering, weil sie nicht größer ist als 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV am Ende der Ehezeit (Bezugsgröße: 2.450,00 EUR; 120% hiervon: 2.940,00 EUR).

Das Gericht gleicht deshalb diese Anrechte der Ehegatten in der betrieblichen Altersversorgung nicht aus. Es liegen keine besonderen Umstände vor, die eine abweichende Entscheidung rechtfertigen würden.

Ausgleich der Anrechte in der Beamtenversorgung (West):

Der Ehemann ist Soldat auf Zeit. Er hat während der Ehe Anrechte aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis erworben, die nach § 16 Abs.2 VersAusglG stets durch Begründung eines Anrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung auszugleichen sind. Nach der Auskunft des Versorgungsträgers des Ehemannes Bundeswehr – Wehrbereichsverwaltung West der Bundeswehr, Düsseldorf – beträgt der Ehezeitanteil der Versorgung monatlich 317,62 EUR. Nach den maßgeblichen Versorgungsvorschriften ist eine interne Teilung vorgesehen. Der Versorgungsträger schlägt gemäß § 5 Abs. 3 VersAusglG einen Ausgleichswert in Höhe von monatlich 158,81 EUR vor. Der korrespondierende Kapitalwert beträgt nach der Auskunft 35.664,56 EUR.

Der von dem Versorgungsträger des Ehemannes als Ausgleichswert mitgeteilte Monatsbetrag ist i.S. des § 18 Abs. 3 VersAusglG nicht gering, weil er größer ist als 1 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV am Ende der Ehezeit (Bezugsgröße: 2.450,00 EUR; 1% hiervon: 24,50 EUR).

Das Anrecht des Ehemannes ist nach der Mitteilung des Versorgungsträgers des Ehemannes gemäß § 10 VersAusglG intern auszugleichen. Es ist daher zu Lasten des Anrechts des Ehemannes ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswertes von monatlich 158,81 EUR zu Gunsten der Ehefrau zu übertragen.

Die Kostenentscheidung folgt der Entscheidung im Scheidungsurteil. Eine neue Kostenentscheidung ist nicht zu treffen. Zwar bestimmt Art 111 Abs. 4 FGG-Reformgesetz, dass eine wiederaufgenommene Folgesache zum Versorgungsausgleich, die vor dem 01.09.2009 vom Verbund abgetrennt wurde, nach den Vorschriften des FGG-Reformgesetzes als selbständige Familiensache „fortzuführen“ ist. In erster Linie gilt insofern nicht mehr der Verbund mit der Scheidungssache (siehe insbesondere Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages – Bundestagsdrucksache 16/11903, Seite 127 f.) und es sind bei der Verfahrensdurchführung nach Wiederaufnahme des Verfahrens zur Durchführung des Versorgungsausgleichs insbesondere die §§ 217 ff. FamFG anzuwenden. Ein Anwaltszwang, wie in § 114 Abs. 1 FamFG für Ehe- und Folgesachen bestimmt, gilt für eine selbständige Familiensache nicht.

Das Kostenrecht wird ausdrücklich im FGG-Reformgesetz nicht genannt. Kostenrecht ist zwar im weitesten Sinne auch Verfahrensrecht. Es gehört jedoch vor dem Hintergrund des Vertrauensschutzes zu den kostenrechtlichen Grundsätzen, dass eine Änderung der Rechtslage im Kostenrecht auf bereits anhängige Verfahren keinen Einfluss hat (siehe auch OLG Frankfurt, FamRZ 2007, 842 für die Anwendung des maßgeblichen Rechts nach Inkrafttreten des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes; andere Ansicht Grabow, FamRB 2010, 93 f.).

Im Rahmen der Gebührenfestsetzung ist der Gesetzgeber wegen des Rückwirkungsverbotes gehindert, nachträglich die Kostentatbestände, die Gebühren bzw. die den Gebühren zugrunde liegenden Festsetzungen zu ändern. Insofern ist von einem Vertrauensschutz auszugehen. Vertrauensschutz bedeutet, dass die Beteiligten eines Verfahrens nicht im Nachhinein mit Kosten belastet werden, mit denen sie bei Beginn des Verfahrens nicht rechnen mussten. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der Gesetzgeber im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des FamGKG eine solche Änderung für die nach § 2 VAÜG ausgesetzten Verfahren einführen wollte. Es sind auch keine Gründe erkennbar, die es erforderlich machen würden, eine Rückwirkung zu bestimmen.

§ 63 FamGKG bestimmt zwar ausdrücklich nur, dass in Verfahren, die vor dem Inkrafttreten einer „Gesetzesänderung“ anhängig geworden sind, die Kosten nach dem bisherigen Recht erhoben werden. Dieser Bezug würde bedeuten, dass § 63 FamGKG keine Anwendung finden würde, weil das FamGKG erst zum 01.09.2010 mit dem FGG-Reformgesetz in Kraft getreten ist. Allerdings muss § 63 FamGKG im Zusammenhang mit Artikel 111 Abs. 1 FGG-Reformgesetz gesehen werden. Danach war für alle Verfahren, die bis zum Inkrafttreten des FGG-Reformgesetzes eingeleitet worden sind, die bis zum 31.08.2009 geltenden Vorschriften – und damit auch die Kostenvorschriften des GKG – anzuwenden. Die Absätze 2 – 5 des Artikel 111 FGG-Reformgesetz sind erst später in das Gesetz eingefügt worden und zwar durch das Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs. Nach der ursprünglichen Formulierung des Art. 111 FGG-Reformgesetz war ohne jeden Zweifel für die ausgesetzten Verfahren davon auszugehen, dass für diese Verfahren das Kostenrecht, das bis zum 31.8.2009 galt, weiterhin Anwendung findet.

§ 63 FamGKG findet in § 72 GKG seine Entsprechung. Wird ein Verfahren gerichtsanhängig, werden damit die entsprechenden Gerichtsgebühren ausgelöst und der Gesetzgeber ist grundsätzlich gehindert, nachträglich andere Kostentatbestände zu schaffen.

Es ist auch nicht anzunehmen, dass der Gesetzgeber insoweit für die ausgesetzten Verfahren eine Rückwirkung anordnen wollte. Nach Verabschiedung des FGG-Reformgesetzes wurden in der Praxis Stimmen laut, wie mit den vielen ausgesetzten Verfahren zum Versorgungsausgleich umgegangen werden soll. Es ging insbesondere darum, einen Gleichlauf mit § 48 VersAusglG vorzunehmen und es sollte das ab dem 1.9.2009 geltende Verfahrensrecht des FamFG Anwendung finden (siehe auch Bundestagsdrucksache 16/11903, S. 128). Art 111 Abs. 4 FGG-Reformgesetz dient der Klarstellung, so dass möglichst viele Verfahren auch dem neuen Recht unterworfen werden (Keidel, FamFG, FGG RG Art 111 Rn. 8).

Es gibt in der Gesetzesbegründung keinen Hinweis darauf, dass der Gesetzgeber das neue Kostenrecht, im Besonderen § 50 FamGKG, zur Anwendung bringen wollte. Schon wegen des Rückwirkungsgedankens und der Vielzahl der ausgesetzten Verfahren wäre ein solcher Hinweis des Gesetzgebers in der Gesetzesbegründung zu erwarten gewesen. Denn nach dem neuen Recht in § 50 FamGKG kann davon ausgegangen werden, dass sich die Gebühren nachträglich ändern würden. Von der Struktur her sind § 49 GKG a.F. und § 50 FamGKG nicht miteinander vergleichbar. Das betrifft zum einen möglicherweise höhere zu bestimmende Verfahrenswerte – insoweit wären die antragstellenden Eheleute betroffen -, es ist allerdings auch denkbar, dass geringere Verfahrenswerte zu bestimmen wären. Im letzteren Fall wären die Verfahrensbevollmächtigten betroffen, denen nachträglich geringere Gebühren zustehen würden. Dieser Fall wäre beispielsweise gegeben, wenn der Gegenstandswert nach § 49 Ziff. 3 GKG a.F. festgesetzt wurde und sich nachträglich ein geringerer Wert ergeben würde, weil zum Beispiel nur zwei oder drei Anrechte auszugleichen wären.

Zudem ist zu berücksichtigen, dass sämtliche Scheidungsverfahren zumindest eine Zwischenabrechnung der Gerichtskosten und der Rechtsanwaltsgebühren erfahren haben. Die Verfahren sind bislang nach den bis zum 31.08.2009 geltenden Kostenbestimmungen abgerechnet worden, teilweise, soweit sie vor dem 01.07.2004 anhängig wurden, nach dem Recht, dass bis zu diesem Zeitpunkt galt. Die Gegenstandswertbestimmung wurde durchgeführt und zwar auf der Basis der Rechtslage, die bis zum Inkrafttreten des FGG-Reformgesetzes galt; die Festsetzungen gegenüber der Staatskasse nach § 55 RVG wurde in allen Verfahren, die gemäß § 2 VAÜG ausgesetzt wurden, ebenfalls bereits durchgeführt. Nicht nur dass alle Abrechnungen neu vorzunehmen wären, es stellt sich auch die Frage der Anrechnung von bereits festgesetzten und gezahlten Vergütungen.

Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass nunmehr ein „neues“ Verfahren zur Durchführung des Versorgungsausgleichs angestoßen worden ist und deswegen hierfür eine gesonderte Kostenentscheidung zu treffen und ein gesonderter Verfahrenswert festzusetzen wären. Insofern wird nach dem Wortlaut in Art. 111 Abs. 4 FGG-Reformgesetz ausdrücklich darauf Bezug genommen, dass das Verfahren „fortgeführt“ wird.

Im Besonderen stellt sich die Frage der Anrechnung der bereits fälligen und festgesetzten Gebühren. Da kein neues Verfahren des Versorgungsausgleichs eingeleitet wurde, wären die bisher festgesetzten Gebühren anzurechnen. Es ist kein sachlicher Grund erkennbar, dass der Gesetzgeber diesen Aufwand für die beteiligten Eheleute, Rechtsanwälte und Familiengerichte gewollt haben könnte.

Es ist deswegen davon auszugehen, dass § 63 FamGKG die speziellere Vorschrift gegenüber Art. 111 Abs. 4 FGG-Reformgesetz ist und dass weiterhin die kostenrechtlichen Vorschriften, die bis zum 31.08.2009 für dieses Verfahren zur Durchführung des Versorgungsausgleichs galten, Anwendung finden. Insofern richten sich die Kostenentscheidung nach der Entscheidung im Scheidungsurteil sowie die Wertfestsetzung nach dem bereits getroffenen Beschluss über die Festsetzung des Streitwertes.

Die Entscheidung hinsichtlich der Beschwerdezulassung folgt aus § 57 Abs. 2 FamGKG. Es ist aus kostenrechtlicher Sicht von grundsätzlicher Bedeutung, inwieweit von der Verfahrensfortsetzung auszugehen ist. Davon ist auch abhängig, ob der Rechtsanwalt ein neues Verfahren abrechnen kann bzw. in wie weit nunmehr für das wieder aufgenommene Verfahren Verfahrenskostenhilfe zu gewähren wäre. Eine obergerichtliche Rechtsprechung hierzu ist bislang noch nicht ergangen.

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