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Hinweispflicht bei drohenden Versorgungsschäden

Bundesarbeitsgericht 3. Senat

Az.: 3 AZR 605/99

Urteil vom 17. Oktober 2000

Vorinstanzen:

I. Arbeitsgericht Köln – 6 Ca 1665/98 – Urteil vom 3. Dezember 1998

ll. Landesarbeitsgericht Köln – 6 Sa 175/99 – Urteil vom 5. August 1999


Leitsätze:

1. Den Arbeitgeber treffen jedenfalls dann erhöhte Hinweis- und Aufklärungspflichten, wenn er im betrieblichen Interesse den Abschluß eines Aufhebungsvertrages vorschlägt, der Arbeitnehmer offensichtlich mit den Besonderheiten der ihm zugesagten Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes nicht vertraut ist, sich der baldige Eintritt eines Versorgungsfalles (Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit nach längerer Krankheit) bereits abzeichnet und durch die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses außergewöhnlich hohe Versorgungseinbußen drohen (Versicherungsrente statt Versorgungsrente).

2. Unter diesen Umständen reichen der allgemeine Hinweis auf mögliche Versorgungsnachteile und die bloße Verweisung an die Zusatzversorgungskasse unter Einräumung einer Bedenkzeit nicht aus. In einem solchen Fall ist der Arbeitnehmer darauf hinzuweisen, daß sich seine Zusatzversorgung bei Abschluß des Aufhebungsvertrages beträchtlich verringern kann. Auch über die Ursache dieses Risikos (Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis vor Eintritt eines Versorgungsfalles) hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer in groben Umrissen zu unterrichten.


Hinweise des Senats:

Der Arbeitgeber trägt die Beweislast dafür, daß der Versorgungsschaden auch ohne eine Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflichten eingetreten wäre. Folgen der Verfassungswidrigkeit des § 18 BetrAVG.


BUNDESARBEITSGERICHT

Im Namen des Volkes!

URTEIL

Der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 17. Oktober 2000 für Recht erkannt:

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 5. August 1999 – 6 Sa 175/99 – wird zurückgewiesen, soweit das Landesarbeitsgericht den Hauptantrag der Klägerin abgewiesen hat.

2. Im übrigen wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 5. August 1999 – 6 Sa 175/99 – aufgehoben. Insoweit wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen!

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von der Beklagten den Ersatz des Versorgungsschadens, der ihr durch den Abschluß eines Aufhebungsvertrages entstanden ist.

Die am 6. September 1938 geborene Klägerin war von März 1975 bis zum 29. Februar 1996 bei der Beklagten als Reinigungskraft beschäftigt. Nachdem absehbar war, daß die Klägerin auf Grund ihres Gesundheitszustandes ihre bisherige Tätigkeit nicht mehr ausüben konnte, beantragte sie im Oktober 1995 bei der Zusatzversorgungskasse der Beklagten eine sog. Rentenprobeberechnung. Diese wurde mit Datum vom 2. November 1995 erstellt. Auf dem Entwurf ist vermerkt: „Ausgelaufen am 6. Nov. 1995“. Die Zusatzversorgungskasse machte auf Seite 1 der Rentenprobeberechnung darauf aufmerksam, daß die Klägerin bei einer Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses vor Eintritt des Versicherungsfalles nicht eine dynamisierte Versorgungsrente von monatlich 924,22 DM, sondern lediglich eine nicht dynamisierte Versicherungsrente von monatlich 157,31 DM erhalten werde. Auch im Begleitschreiben zur Rentenprobeberechnung wies die Zusatzversorgungskasse auf diese Folgen hin. Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Klägerin vom Inhalt dieser Schriftstücke vor oder nach Abschluß des Aufhebungsvertrages Kenntnis erhielt.

Mit Schreiben vom 9. November 1995 teilte die Klägerin der Beklagten mit:

„Aus gesundheitlichen Gründen möchte ich in den Ruhestand gehen. Ich bitte um Prüfung und baldige Benachrichtigung.“

Am 18. Dezember 1995 fand zwischen den Parteien ein Gespräch statt, an dem zur Unterstützung der Klägerin das Mitglied des örtlichen Personalrats M. J. teilnahm. Die Klägerin bat bei dieser Unterredung um eine Versetzung auf einen Arbeitsplatz außerhalb des Reinigungsbereichs. Die Beklagte sah sich dazu, jedenfalls kurzfristig, außerstande. Sie bot der Klägerin den Abschluß eines Aufhebungsvertrages zum 29. Februar 1996 gegen Zahlung einer Abfindung in Höhe von 18.500,00 DM an. Wie sich die Beklagte zu den versorgungsrechtlichen Risiken äußerte, ist zwischen den Parteien streitig.

Der Aufhebungsvertrag wurde am 15. Januar 1996 abgeschlossen. Mit Bescheid vom 12. September 1997 bewilligte die Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz der Klägerin rückwirkend zum 1. September 1996 die am 18. November 1996 beantragte Rente wegen einer seit 30. August 1996 vorliegenden Erwerbsunfähigkeit. Da die Klägerin bei Eintritt der Erwerbsunfähigkeit bei der Zusatzversorgungskasse nicht mehr pflichtversichert war, erhält sie keine Versorgungs-, sondern lediglich eine um ein Vielfaches geringere Versicherungsrente.

Die Klägerin hat von der Beklagten Schadensersatz wegen falscher Auskunftserteilung oder unzureichender Aufklärung über die Folgen des Aufhebungsvertrages gefordert. Sie hat behauptet, vor Abschluß des Aufhebungsvertrages sei sie weder von der Beklagten noch von der Zusatzversorgungskasse über den Unterschied zwischen Versicherungs- und Versorgungsrente aufgeklärt worden. Sie habe nicht gewußt, daß sie keine Versorgungsrente erhalte, wenn sie im Zeitpunkt des Versicherungsfalles in keinem versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis mehr stehe. Sie habe sich sowohl in dem am 18. Dezember 1995 mit der Beklagten geführten Gespräch als auch beim Abschluß des Aufhebungsvertrages nach den Auswirkungen auf ihre Zusatzversorgung erkundigt. Die Mitarbeiter der Beklagten hätten erklärt, daß sie eine monatliche Zusatzrente von etwa 900,00 DM erhalten werde. Auch der Berater der Zusatzversorgungskasse habe ihr das mündlich mitgeteilt. Erst nachdem ihr der Rentenbescheid der Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz zugegangen sei und sie daraufhin bei der Zusatzversorgungskasse eine Versorgungsrente beantragt habe, sei dem von ihr eingeschalteten Personalratsmitglied M. J. eine Kopie des Schreibens zur Verfügung gestellt worden. Erst auf diesem Weg habe die Klägerin Kenntnis vom Inhalt der Rentenprobeberechnung erlangt. Sie hat gemeint, wegen ihrer Unerfahrenheit habe die Beklagte ihr den Unterschied zwischen Versorgungs- und Versicherungsrente erläutern müssen und sie über die konkreten betriebsrentenrechtlichen Folgen des Aufhebungsvertrages aufklären müssen. Da dies unterblieben sei, müsse die Beklagte Schadensersatz leisten. Sie müsse den Aufhebungsvertrag so abändern, daß die Klägerin erst am 31. August 1996 aus dem Arbeitsverhältnis ausscheide. Falls dies nicht möglich sei, müsse die Beklagte selbst die bei der Zusatzversorgung entstandenen Nachteile ausgleichen. Zumindest müsse die Beklagte ihr eine den Grundsätzen des § 2 Abs. 1 BetrAVG entsprechende Zusatzversorgung verschaffen, weil die Regelung des § 18 Abs. 2 BetrAVG, auf der die Unterscheidung zwischen Versorgungs- und Versicherungsrente beruhe, verfassungswidrig sei.

Die Klägerin hat beantragt,

1. festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien bis zum 31. August 1996 fortbestanden hat,

2. hilfsweise festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin hinsichtlich der Zusatzversorgungsansprüche so zu stellen, als ob sie erst mit Beginn der Erwerbsunfähigkeitsrente zum 1. September 1996 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden wäre,

3. höchst hilfsweise festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin hinsichtlich der Zusatzversorgungsansprüche so zu stellen, wie es einer Berechnung ihrer Zusatzversorgungsansprüche nach § 2 Abs. 1 BetrAVG entspricht.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat behauptet, sie habe der Klägerin keine Auskunft über die Höhe der ihr zustehenden Zusatzversorgung erteilt, sondern ihr, wie bei der Beklagten üblich, geraten, sich über die Auswirkungen des Aufhebungsvertrages bei der Zusatzversorgungskasse zu erkundigen. Das Schreiben der Zusatzversorgungskasse vom 2. November 1995 sei am 6. November 1995 abgesandt worden und der Klägerin zugegangen, bevor sie den Aufhebungsvertrag unterzeichnet habe. Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, sie habe ihre Aufklärungspflichten nicht verletzt. Sie habe sich darauf beschränken dürfen, der Klägerin mitzuteilen, daß der Aufhebungsvertrag sich auf die Zusatzversorgung negativ auswirken könne, und die Klägerin unter Einräumung einer ausreichenden Bedenkzeit aufzufordern, bei der Zusatzversorgungskasse eine Auskunft einzuholen. Die Beklagte sei nicht verpflichtet gewesen, der Klägerin die komplizierten Einzelheiten der Zusatzversorgung zu erläutern. Der Klägerin stehe auch deshalb kein Schadensersatzanspruch zu, weil die Zusatzversorgungskasse sie über die Risiken des Aufhebungsvertrages umfassend informiert habe. Soweit § 18 BetrAVG verfassungswidrig sei, stünden der Klägerin keine Ansprüche gegen die Beklagte zu. Zum einen müsse sich die Klägerin an die Zusatzversorgungskasse halten. Zum anderen könne § 18 BetrAVG bis zu einer gesetzlichen Neuregelung weiter angewandt werden.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat das Personalratsmitglied M. J. und den früheren Personalsachbearbeiter S. R. als Zeugen darüber vernommen, ob der Klägerin im Gespräch vom 18. Dezember 1995 mitgeteilt worden sei, daß sich durch Abschluß des Aufhebungsvertrages bei der Zusatzversorgung negative Auswirkungen ergeben könnten, oder ob ihr in diesem Gespräch mitgeteilt worden sei, daß sie von der Zusatzversorgungskasse eine Rente in ,Höhe von etwa 900,00 DM erhalten werde. Auf Grund des Ergebnisses der Beweisaufnahme hat das Landesarbeitsgericht die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision ist unbegründet, soweit das Landesarbeitsgericht den Hauptantrag der Klägerin auf Feststellung einer späteren Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgewiesen hat. Soweit die Klägerin ihren ersten Hilfsantrag auf Ausgleich ihrer Vermögensschäden weiter verfolgt, ist die Revision begründet. Den tatsächlichen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts ist nicht zu entnehmen, ob der Klägerin ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zusteht. Insoweit ist der Rechtsstreit zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts nach § 565 Abs. 1 ZPO an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

I. Das Landesarbeitsgericht hat den Hauptantrag der Klägerin auf Feststellung, daß ihr Arbeitsverhältnis bis zum 31. August 1996 fortbestanden habe, zu Recht abgewiesen. Die Parteien haben das Arbeitsverhältnis durch einen wirksamen Aufhebungsvertrag zum 29. Februar 1996 beendet. Die von der Klägerin geltend gemachte Verletzung arbeitsvertraglicher Nebenpflichten hat keine Auswirkungen auf die Gültigkeit des Aufhebungsvertrages (vgl. BAG 10. März 1988 – 8 AZR 420/85 – AP BGB § 611 Fürsorgepflicht Nr. 99 = EzA BGB § 611 Aufhebungsvertrag Nr. 6, zu 13 der Gründe). Die Klägerin hat den Aufhebungsvertrag nicht angefochten. Selbst wenn die Beklagte zum Schadensersatz verpflichtet ist, muß sie nur die Versorgungsschäden ausgleichen, nicht aber das Arbeitsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten über den vereinbarten Beendigungszeitpunkt hinaus fortsetzen. Den Abschluß eines Verlängerungsvertrages für einen zurückliegenden Zeitraum kann die Klägerin schon deshalb nicht verlangen, weil in der Vergangenheit keine Dienstleistungen mehr erbracht werden können und ein auf eine unmögliche Leistung gerichteter Vertrag nach § 306 BGB nichtig ist (vgl. SAG 28. Juni 2000 – 7AZR 904/98 – ZIP 2000, 1781 ff., zu 1 B der Gründe mwN).

II. Mit ihrem Hilfsantrag verlangt die Klägerin einen Ausgleich der Versorgungsschäden, die ihr durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Eintritt des Versorgungsfalles entstehen. Die Klägerin hat einen Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung, wenn die Beklagte ihre arbeitsvertraglichen Informationspflichten beim Abschluß des Aufhebungsvertrages durch ein ihr zuzurechnendes, schuldhaftes Verhalten ihrer Mitarbeiter verletzte. Der Schadensersatzanspruch kann zwar nicht auf falsche Auskünfte der Beklagten gestützt werden. Das Landesarbeitsgericht hat aber noch näher zu prüfen, ob die Beklagte zu einer intensiveren Belehrung der Klägerin verpflichtet war und wie sich etwaige Aufklärungsmängel auswirkten.

1. Erteilt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Auskünfte, so müssen sie richtig und vollständig sein (ständige Rechtsprechung seit SAG 24. Mai 1963 – 1 AZR 66/62 BAGE 14, 193, 195; vgl. ua. BAG 23. Mai 1989 – 3 AZR 257/88 – AP BetrAVG § 1 Zusatzversorgungskassen Nr. 28, zu 2 b der Gründe mwN). Das Landesarbeitsgericht hat es auf Grund der Zeugenaussagen für nicht bewiesen gehalten, daß die Beklagte der Klägerin falsche oder irreführende Auskünfte erteilte. Hieran ist der Senat gebunden (§ 561 ZPO). Die Beweiswürdigung des Landesarbeitsgerichts ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Klägerin hat gegen die Begründung des Beweisergebnisses keine Verfahrensrügen erhoben. Das Landesarbeitsgericht hat auch zu Recht angenommen, daß die Klägerin die Beweislast für die von ihr behauptete falsche Beratung durch die Beklagte trägt (vgl. SAG 9. Juli 1991 – 3 AZR 354/90 – ZTR 1992, 116 ff., zu 1 b der Gründe).

2. Die arbeitsvertraglichen Nebenpflichten des Arbeitgebers beschränken sich nicht darauf, den Arbeitnehmern keine falschen Auskünfte zu erteilen. Den Arbeitgeber können bei einer einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses Hinweis- und Aufklärungspflichten treffen. Im vorliegenden Fall mußte die Klägerin vor Abschluß des Aufhebungsvertrages darauf aufmerksam gemacht werden, daß ihr bei der Zusatzversorgung sehr hohe Einbußen drohten und dieses Risiko auf einer vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses beruhte. Das Landesarbeitsgericht hat festzustellen, ob die Hinweise der Beklagten diesen Anforderungen genügten oder auf Grund der von der Zusatzversorgungskasse erteilten Auskünfte entbehrlich waren.

a) Voraussetzungen und Umfang der Hinweis- und Aufklärungspflichten ergeben sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Der jeder Partei zuzubilligende Eigennutz findet seine Grenze an dem schutzwürdigen Lebensbereich des Vertragspartners (BAG 13. November 1984 – 3 AZR 255/84 – BAGE 47, 169, 175). Die Interessen des Arbeitgebers und des versorgungsberechtigten Arbeitnehmers sind gegeneinander abzuwägen. Dabei sind alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen (vgl. ua. BAG 13. November 1984 – 3 AZR 255/84 – BAGE 47, 169, 173; 10. März 1988 – 8 AZR 420/85 – aa0, zu 112 a der Gründe). Die erkennbaren Informationsbedürfnisse des Arbeitnehmers einerseits und die Beratungsmöglichkeiten des Arbeitgebers andererseits sind stets zu beachten (vgl. ua. BAG 13. Dezember 1988 – 3 AZR 322/87 – AP BetrAVG § 1 Zusatzversorgungskassen, zu 1 a der Gründe). Gesteigerte Hinweispflichten können den Arbeitgeber vor allem dann treffen, wenn der Aufhebungsvertrag auf seine Initiative hin und in seinem Interesse zustande kommt (vgl. BAG 3. Juli 1990 – 3 AZR 382/89 – AP BetrAVG § 1 Nr. 24 = EzA BGB § 611 Aufhebungsvertrag Nr. 7, zu 112 a der Gründe). In der Regel muß sich zwar der Arbeitnehmer vor Abschluß eines Aufhebungsvertrages selbst über die Folgen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses Klarheit verschaffen. Durch das Angebot eines Aufhebungsvertrages kann der Arbeitgeber aber den Eindruck erwecken, er werde bei der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch die Interessen des Arbeitnehmers wahren und ihn nicht ohne ausreichende Aufklärung erheblichen, atypischen Versorgungsrisiken aussetzen (vgl. BAG 3. Juli 1990 – 3 AZR 382/89 – aa0).

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b) Nach diesen Kriterien hatte die Beklagte gegenüber der Klägerin eine Belehrungspflicht. Die Klägerin durfte darauf vertrauen, daß es ihr die Beklagte durch sachgerechte Hinweise ermöglichen werde, das Ausmaß der zu erwartenden Versorgungsnachteile zu klären und eine durchdachte Entscheidung über den Abschluß des Aufhebungsvertrages zu treffen.

aa) Der Aufhebungsvertrag kam auf das Angebot der Beklagten hin zustande. Durch das vorzeitige Ausscheiden der Klägerin wurde deren Stelle frei. Dies lag im betrieblichen Interesse.

Die Klägerin hatte mit Schreiben vom 9. November 1995 lediglich mitgeteilt, daß sie aus gesundheitlichen Gründen in den Ruhestand gehen wolle, und die Beklagte um Prüfung gebeten. Die Worte „in Ruhestand gehen“ deuten darauf hin, daß die Klägerin möglichst bald Rente beziehen wollte. Sie war bereits längere Zeit krank und arbeitsunfähig. Bei Abschluß des Aufhebungsvertrages war absehbar, daß sie ihre bisherige Tätigkeit künftig nicht mehr ausüben könne. Auf Grund ihres Gesundheitszustandes war damit zu rechnen, daß in überschaubarer Zeit der Versorgungsfall der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit eintreten werde. Die Beklagte konnte nicht annehmen, die Klägerin wolle unabhängig von den versorgungsrechtlichen Folgen vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden. Zudem hatte die Klägerin laut Aktenvermerk des Personalsachbearbeiters R. am 18. Dezember 1995 um eine Umsetzung auf einen Arbeitsplatz außerhalb des Reinigungsdienstes gebeten. Statt dessen schlug die Beklagte vor, das Arbeitsverhältnis vorzeitig gegen Zahlung einer Abfindung in Höhe von 18.500,00 DM aufzulösen. Die Beklagte hatte demnach die Initiative zum Abschluß des Aufhebungsvertrages ergriffen und den Vertragsinhalt festgelegt.

bb) Da die Beklagte mit ihrem Vertragsangebot eine außergewöhnliche Gefahrenquelle schuf, traf sie eine besondere Hinweispflicht.

Obwohl das Arbeitsverhältnis der Klägerin nach § 52 Abs. 1 BMT-G II nicht mehr ordentlich kündbar war, schlug die Beklagte ein kurzfristiges Ausscheiden vor. Wäre die längste tarifliche Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Quartalsende (§ 50 Abs. 2 BMT-G II) eingehalten worden, so hätte das Arbeitsverhältnis bis zum Eintritt des Versorgungsfalles fortbestanden. Der Klägerin hätte dann nicht nur eine Versicherungs-, sondern eine Versorgungsrente zugestanden. Die angebotene Abfindung stellte für die Klägerin einen Anreiz zum kurzfristigen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis dar. Die Höhe der Abfindung stand jedoch in einem krassen Mißverhältnis zu den Versorgungsrisiken.

cc) Die Beklagte konnte unschwer erkennen, daß die Klägerin ein außergewöhnliches Informationsbedürfnis hatte und Hinweise der Beklagten erwartete.

(1) Das Informationsbedürfnis des Arbeitnehmers steigt, wenn die einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses im zeitlichen oder sachlichen Zusammenhang mit dem Ruhestand steht (BAG 13. November 1984 – 3 AZR 255/84 – BAGE 47, 169, 175 f.). Für einen derartigen Zusammenhang reicht es aus, daß sich die Berufsoder Erwerbsunfähigkeit abzeichnet und deshalb nicht zu erwarten ist, daß der Arbeitnehmer in ein neues Arbeitsverhältnis eintreten werde. Muß sich der Arbeitnehmer darauf einstellen, daß er gegebenenfalls nach Kranken- und Arbeitslosengeldbezug seinen Lebensunterhalt künftig im wesentlichen aus Rentenleistungen zu bestreiten hat, ist ihm in der Regel an einer möglichst ungeschmälerten Betriebsrente gelegen. Der Arbeitgeber darf sein Interesse an einer möglichst schnellen Vertragsbeendigung nicht einseitig in den Vordergrund stellen. Die erforderliche Interessenabwägung wird häufig ergeben, daß er den Arbeitnehmer auf die nachteiligen betriebsrentenrechtlichen Auswirkungen des Aufhebungsvertrages hinweisen muß. Dies gilt besonders dann, wenn der Arbeitgeber die vorzeitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses veranlaßt hat (BAG 13. November 1984 – 3 AZR 255/84 – BAGE 47, 169, 176 f.).

(2) Ist ein Arbeitnehmer längere Zeit krank und fühlt er sich seiner bisherigen Tätigkeit gesundheitlich nicht mehr gewachsen, so kommt selbst einer Bitte um Beendigung des Arbeitsverhältnisses keine entscheidende Bedeutung zu (BAG 13. November 1984 – 3 AZR 31/82 – nv., zu 111 der Gründe). Dadurch entfällt nicht das Bedürfnis, über die drohenden atypischen Rentennachteile von erheblichem Gewicht aufgeklärt zu werden.

(3) Die als Reinemachefrau tätige Klägerin war auf Grund ihrer Vorbildung und ihres Kenntnisstandes offenkundig nicht in der Lage, die mit dem Aufhebungsvertrag verbundenen Versorgungsrisiken zu erkennen und zu bewerten. Frau M. J., die dem örtlichen Personalrat angehörte, unterstützte zwar die Klägerin und war bei den Gesprächen mit der Beklagten anwesend. Die Beklagte konnte aber auch bei Personalratsmitgliedern nicht ohne weiteres davon ausgehen, daß sie das komplizierte Zusatzversorgungssystem ausreichend durchschauen. Frau J. sagte als Zeugin aus, daß sie die Unterscheidung zwischen Versorgungs- und Versicherungsrente nicht gekannt habe. Weder sie noch die Klägerin erweckten den Eindruck, daß sie keine Informationen der Beklagten benötigten. Im Schreiben vom 9. November 1995 hat die Klägerin mit ihrer Bitte um Prüfung sogar erkennbar zum Ausdruck gebracht, daß sie eine versorgungsrechtliche Beratung des Arbeitgebers benötige und erwarte.

c) Die Beklagte mußte zwar keine detaillierte Auskunft erteilen, sondern durfte die Klägerin an die Zusatzversorgungskasse verweisen (vgl. BAG 13. November 1984 – 3 AZR 255/84 – BAGE 47, 169, 174; 10. März 1988 – 8 AZR 420/85 – aa0, zu 112 a der Gründe). Sie mußte aber wenigstens das Problembewußtsein der Klägerin wecken und sie so beraten, daß sie sich bei der Zusatzversorgungskasse sachgerecht erkundigen und Mißverständnisse vermeiden konnte. Die Einräumung einer Bedenkzeit ändert nichts daran, daß die Klägerin auf das Gespräch bei der Zusatzversorgungskasse ausreichend vorbereitet werden mußte.

Die Beklagte war nicht verpflichtet, die Klägerin über die versorgungsrechtlichen Einzelheiten zu unterrichten und die Einbußen bei der Zusatzversorgung genau zu berechnen. Auch die Abgrenzung von Versorgungs- und Versicherungsrente mußte die Beklagte nicht näher erläutern. Sie durfte sich jedoch nicht darauf beschränken, die Klägerin ohne weiteren Hinweis an die Zusatzversorgungskasse zu verweisen. Auch die bloße Bemerkung, daß durch eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses Nachteile bei der Zusatzrente entstehen könnten, genügte nicht.

aa) Beim Abschluß eines Aufhebungsvertrages ergeben sich aus der kürzeren Dienstzeit und der Berechnung des Teilanspruchs nach § 2 Abs. 1 BetrAVG üblicherweise Rentennachteile, mit denen jeder Arbeitnehmer rechnen muß. Der Klägerin drohten indessen für sie nicht voraussehbare, weit darüber hinausgehende Versorgungsschäden. Auf dieses atypische Risiko mußte die Beklagte aufmerksam machen. Die Klägerin war darauf hinzuweisen, daß sich ihre Zusatzversorgung beträchtlich verringern konnte.

bb) Außerdem mußte die Klägerin wenigstens in groben Umrissen über die Ursache dieses außergewöhnlichen Risikos unterrichtet werden. Ihr mußte mitgeteilt werden, daß die erheblichen Versorgungseinbußen dann drohten, wenn die Klägerin aus dem Arbeitsverhältnis ausschied, bevor ihr die gesetzliche Alters-, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente zustand. Die Beklagte mußte es der Klägerin ermöglichen, sich bei der Zusatzversorgungskasse gezielt zu informieren. Ohne ausreichende Hinweise der Beklagten war damit zu rechnen, daß die Klägerin bei der Zusatzversorgungskasse unzureichende Fragen stellte, dort unvollständige Auskünfte erhielt oder die Ausführungen der Zusatzversorgungskasse mißverstand. Der vorliegende Fall zeigt anschaulich, daß die Klägerin auf das Gespräch mit der Zusatzversorgungskasse vorbereitet werden mußte.

Die Klägerin hat behauptet, sie habe bei der Zusatzversorgungskasse die Auskunft erhalten, daß sie eine Zusatzrente von ungefähr 900,00 DM erwarten könne. Eine derartige Auskunft war, wie das Landesarbeitsgericht richtig ausgeführt hat, „im Hinblick auf die Versorgungsrente durchaus zutreffend“. Das Landesarbeitsgericht hat offengelassen, ob der Klägerin und Frau J. bei der Beratung durch die Zusatzversorgungskasse „das Risiko im Hinblick auf die sogenannte Versicherungsrente klar geworden ist“. Die Beklagte müsse sich einen etwaigen Beratungs- oder Verständnismangel nicht zurechnen lassen. Dem Landesarbeitsgericht ist insoweit zu folgen, als es eine Verpflichtung der Beklagten zu einer detaillierten Beratung verneint und die Zusatzversorgungskasse nicht als Erfüllungsgehilfen der Beklagten angesehen hat. Die Beklagte mußte jedoch durch einen Hinweis auf das atypisch hohe Versorgungsrisiko und dessen Ursachen dazu beitragen, Beratungs- und Verständnismängel zu begrenzen. Wenn dies unterblieben war, konnte die Beklagte bei Abschluss des Aufhebungsvertrages nicht davon ausgehen, daß die betriebsrentenrechtlichen Fragen durch die Zusatzversorgungskasse ausreichend geklärt worden waren.

3. Waren die Hinweise der Beklagten ungenügend, so verletzten die mit der Gesprächsführung betrauten Mitarbeiter der Beklagten fahrlässig (§ 276 BGB) die Informationspflichten gegenüber der Klägerin. Dafür hat die Beklagte nach § 278 BGB einzustehen. Für die Mitarbeiter der Personalabteilung war leicht zu erkennen, daß weder die Klägerin noch Frau J. das komplizierte Zusatzversorgungssystem näher kannten und vor einer Beratung durch die Zusatzversorgungskasse eine Einstiegshilfe benötigten.

4. Die Klage ist jedoch unbegründet, wenn entweder die Beklagte ihren Hinweis- und Aufklärungspflichten nachkam oder wenn die Klägerin schon vor Abschluß des Aufhebungsvertrages von der Zusatzversorgungskasse mündlich oder schriftlich über die konkreten Auswirkungen des Aufhebungsvertrages unterrichtet worden war. Bei einer rechtzeitigen und ausreichenden Information durch die Zusatzversorgungskasse wären die unzureichenden Hinweise der Beklagten für die Versorgungsschäden nicht ursächlich geworden.

a) Die Rentenprobeberechnung, die vom 2. November 1995 datiert, macht auf Seite 1 ausdrücklich darauf aufmerksam, daß die Klägerin keinen Anspruch auf die dynamisierte Versorgungsrente von 924,22 DM habe, sondern lediglich die nicht dynamisierte Versicherungsrente von monatlich 157,31 DM erhalte, wenn sie vor Eintritt des Versicherungsfalles aus dem öffentlichen Dienst ausscheide. Auch in dem lediglich aus einer Seite bestehenden Begleitschreiben wird auf diese Folgen „nachdrücklich hingewiesen“. Diese Schriftstücke enthalten eine detaillierte Beschreibung des drohenden Versorgungsrisikos.

b) Die Hinweise der Beklagten sollten es der Klägerin ermöglichen, sich bei der Zusatzversorgungskasse exakte, für sie nachvollziehbare Auskünfte über die versorgungsrechtlichen Auswirkungen des Aufhebungsvertrages zu beschaffen. Erhielt die Klägerin diese Informationen, so spielt es keine Rolle mehr, ob sie von der Beklagten ausreichend auf das Gespräch vorbereitet worden war. In welcher Form die Zusatzversorgungskasse die erforderlichen Auskünfte erteilte, ist unerheblich. Auch mündliche Erläuterungen genügen, wenn sie hinreichend klar und Missverständnisse ausgeschlossen waren.

c) Die Beklagte hat zu beweisen, daß die Klägerin schon vor Abschluß des Aufhebungsvertrages von der Zusatzversorgungskasse erfuhr, mit welchen konkreten Versorgungseinbußen bei der beabsichtigten Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu rechnen war. Derjenige, der vertragliche Aufklärungspflichten verletzt, ist dafür beweispflichtig, daß der Schaden auch eingetreten wäre, wenn er sich pflichtgemäß verhalten und den Geschädigten ausreichend aufgeklärt hätte (vgl. ua. BAG 15. Oktober 1985 – 3 AZR 612/83 -AP BetrAVG § 1 Zusatzversorgungskassen Nr. 12 = EzA BGB § 611 Fürsorgepflicht Nr. 41, zu III 1 der Gründe; BGH 16. November 1993 – XI ZR 214/92 – BGHZ 124, 151, 159 mwN). Die Klägerin mußte belehrt werden, damit sie problembewußt wurde und eine sachgerechte Beratung durch die Zusatzversorgungskasse ohne Mißverständnisse erreichen konnte. Ist nicht mehr feststellbar, ob die Klägerin auf Grund einer unzureichenden Belehrung der Beklagten eine ungenügende Auskunft der Zusatzversorgungskasse erhielt oder die Erklärungen der Zusatzversorgungskasse mißverstand, so ist auch diese Unklarheit durch den Pflichtverstoß der Beklagten bedingt. Der Schutzzweck der verletzten Hinweispflicht erfordert es, daß diese Unklarheit zu Lasten der Beklagten geht.

d) Die Klägerin hat behauptet, sie habe die Rentenprobeberechnung der Zusatzversorgungskasse erst nach Abschluß des Aufhebungsvertrages erhalten. Die Zusatzversorgungskasse habe ihr mündlich mitgeteilt, daß sie mit einer monatlichen Zusatzrente von etwa 900,00 DM rechnen könne. Falls die Hinweise der Beklagten unzureichend waren, hat sie zu beweisen, daß die Klägerin schon vor Abschluß des Aufhebungsvertrages über die Rentenprobeberechnung verfügte oder mündlich von der Zusatzversorgungskasse unmißverständlich über die versorgungsrechtlichen Folgen des Aufhebungsvertrages unterrichtet worden war. Bei der Aufklärung des Sachverhalts wird das Landesarbeitsgericht folgendes zu beachten haben:

Weder für normale Postsendungen noch für Einschreiben besteht zwar ein Anscheinsbeweis, daß eine zur Post gegebene Sendung den Empfänger auch erreicht (SAG 14. Juli 1960 – 2 AZR 173/59 – AP BGB § 130 Nr. 3; BGH 17. Februar 1964 – II ZR 87/61 – LM BGB § 130 Nr. 7 = NJW 1964, 1176 f.; 24. April 1996 – VIII ZR 150/95 – NJW 1996, 2033, 2035, zu 112 der Gründe mwN). Unter Umständen kann jedoch der Zugang durch zusätzliche aussagekräftige Indizien nachgewiesen werden. Das Gespräch, das Frau J. nach der Behauptung der Beklagten im Schriftsatz vom 2. Oktober 1988 S 2/3 in der Versorgungsangelegenheit der Klägerin mit einer Mitarbeiterin der Zusatzversorgungskasse führte, könnte Anhaltspunkte dafür enthalten, daß der Klägerin bereits im November 1995 die schriftliche Auskunft der Zusatzversorgungskasse vorlag. Auch das Verhalten der Klägerin kann unter Umständen Rückschlüsse zulassen. Zunächst wollte die Klägerin aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden. Im Gespräch vom 18. Dezember 1995 bat sie jedoch um eine Umsetzung. Dies legt die Frage nahe, ob sie zwischenzeitlich von der Zusatzversorgungskasse auf die Folgen einer vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses hingewiesen worden war und deshalb ihre Absichten änderte. Ob dem Verhalten der Klägerin und den Äußerungen Frau J. eine Indizwirkung zukommt und gegebenenfalls wie stark sie ist, hat das Landesarbeitsgericht im Rahmen seiner freien Beweiswürdigung (§ 286 Abs. 1 ZPO) zu prüfen.

War die Klägerin bereits von der Zusatzversorgungskasse ausreichend unterrichtet worden, so war die Verletzung der Hinweispflicht durch die Beklagte jedenfalls nicht ursächlich. Den Parteien wird Gelegenheit gegeben, ihren Sachvortrag und ihre Beweisangebote auch insoweit zu ergänzen.

e) Waren die Hinweise der Beklagten ungenügend und wurde die Klägerin vor Abschluß des Aufhebungsvertrages von der Zusatzversorgungskasse nicht unmißverständlich über die erwarteten Versorgungseinbußen informiert, so ist zunächst davon auszugehen, daß fehlende Kenntnisse der Klägerin für das vorzeitige Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis und die damit verbundenen Versorgungsschäden ursächlich waren. Für die kurzfristige Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhielt die Klägerin zwar eine Abfindung. Sie war jedoch gemessen an den Renteneinbußen unverhältnismäßig niedrig. In der Regel wahrt ein Arbeitnehmer bei sachgerechter Belehrung seine Eigeninteressen in vernünftiger Weise und verhält sich nicht rentenschädigend (BAG 17. Dezember 1991 – 3 AZR 44/91 – AP BetrAVG § 1 Zusatzversorgungskassen = EzA BGB § 611 Fürsorgepflicht Nr. 57, zu 3 der Gründe mwN). Wenn die Beklagte behaupten will, daß dies im vorliegenden Fall nicht zutrifft, hat sie darzulegen und zu beweisen, weshalb die Klägerin die Versorgungsnachteile in Kauf genommen und den Aufhebungsvertrag auf jeden Fall geschlossen hätte (vgl. BAG 13. Dezember 1988 – 3 AZR 252/87 – AP BetrAVG § 1 Zusatzversorgungskassen = EzA BGB § 611 Fürsorgepflicht Nr. 53, zu 1 c der Gründe mwN).

5. Wenn sich die von der Beklagten nicht ausreichend belehrte Klägerin auf falsche oder mißverständliche mündliche Auskünfte der Zusatzversorgungskasse verließ und den Aufhebungsvertrag abschloß, bevor sie die schriftliche Rentenprobeberechnung erhielt, so trifft sie kein mitwirkendes Verschulden (§ 254 Abs. 1 BGB). Die Klägerin durfte auch auf mündliche Auskünfte der Zusatzversorgungskasse vertrauen. Sie hatte keinen Anlaß, deren Richtigkeit in Zweifel zu ziehen. Soweit sie nicht zielgerichtet gefragt oder die Ausführungen der Zusatzversorgungskasse mißverstanden hatte, verwirklichte sie dadurch gerade das Risiko, das die Beklagte durch ihre Hinweise ausräumen sollte.

III. Der zweite Hilfsantrag ist nur dann anhängig, wenn sowohl der Hauptantrag als auch der erste Hilfsantrag abgewiesen werden. Die Klägerin möchte mit dem „äußerst hilfsweise“ gestellten Antrag wenigstens erreichen, daß die Beklagte ihre eine nach den Grundsätzen des § 2 Abs. 1 BetrAVG zeitratierlich gekürzte Versorgungsrente verschafft. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die Klägerin könne nicht von der Beklagten, sondern lediglich von der Zusatzversorgungskasse eine verfassungsgemäße Berechnung der Zusatzversorgungsrente verlangen. Im vorliegenden Fall kann offen bleiben, unter welchen Voraussetzungen sich der versorgungsberechtigte Arbeitnehmer nicht an die Zusatzversorgungskasse halten muß, sondern seinen Arbeitgeber in Anspruch nehmen kann. Ausgehend von den Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Juli 1998 (- 1 BvR 1554/89, 963 und 964/94 BVerfGE 98, 365 = AP BetrAVG § 18 Nr. 26 = EzA BetrAVG § 18 Nr. 10) steht der Klägerin der geltend gemachte Verschaffungsanspruch nicht zu.

1. Die Unterscheidung zwischen Versorgungs- und Versicherungsrente in den Leistungsbestimmungen der Zusatzversorgungskasse beruht auf § 18 Abs. 2 BetrAVG. Das Bundesverfassungsgericht hat in den Beschlüssen vom 15. Juli 1998 (aa0) festgestellt, daß § 18 BetrAVG insgesamt mit dem Grundgesetz unvereinbar ist. Diese Vorschrift ist aber nicht für nichtig erklärt worden. Der Gesetzgeber ist lediglich verpflichtet, eine verfassungsgemäße Regelung der Versorgungsanwartschaften von Arbeitnehmern des öffentlichen Dienstes zu treffen. Dafür hat ihm das Bundesverfassungsgericht eine Frist bis zum 31. Dezember 2000 zugebilligt. Bis zur Neuregelung kann § 18 BetrAVG weiter angewandt werden.

2. Der Gesetzgeber hat bei der Neuregelung einen Handlungsspielraum. Die für die Privatwirtschaft geltenden Bestimmungen muß er nicht auf den öffentlichen Dienst übertragen (Schaub Arbeitsrechts-Handbuch 9. Aufl. § 81 Rn. 548). Er darf die Folgen der Verfassungswidrigkeit für die Vergangenheit eingrenzen, um Haushaltsbelastungen und einen unangemessenen Verwaltungsaufwand zu vermeiden (BVerfG 15. Juli 1998 aa0, zu 113 der Gründe). Dies führt dazu, daß die Klägerin bis zur Neuregelung keine höhere Zusatzversorgung verlangen kann. Ihr könnte gegen die Beklagte allenfalls dann ein Anspruch auf Verschaffung einer höheren Betriebsrente zustehen, wenn entweder die Zusatzversorgungskasse ihre Leistungsbestimmungen der gesetzlichen Neuregelung nicht ausreichend anpaßt oder weder die Zusatzversorgungskasse noch  der Gesetzgeber verfassungsgemäße Vorschriften erlassen.

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