Skip to content

Verspätet aus dem Urlaub zurück: Das müssen Arbeitgeber und Arbeitnehmer wissen

Verspätete Rückkehr aus dem Urlaub – was droht?

Die Urlaubszeit ist mit Sicherheit für jeden Arbeitnehmer die schönste Zeit des Jahres, da einmal die stressigen Alltagsverpflichtungen und die Pflichten als Arbeitnehmer für eine bestimmte Zeit hinter sich gelassen werden kann. Nicht selten wird bereits frühzeitig eine Urlaubsreise in Verbindung mit einem Flug in fremde Länder gebucht, sodass der Arbeitnehmer in seiner Urlaubszeit auch das Flair von fremden Kulturen oder die schönen sonnigen Gefilden anderer Landschaften genießen kann. Trotz dieses Umstandes ist es so, dass jeder Urlaub auch irgendwann einmal endet und dass dementsprechend der Arbeitnehmer pünktlich wieder an seinem Arbeitsplatz erscheinen muss. Kommt es diesbezüglich jedoch zu unvorhersehbaren Ereignissen, kann die Urlaubsentspannung sehr schnell regelrecht verpuffen, da aufgrund der verspäteten Urlaubsrückkehr erst einmal Ärger mit dem Arbeitgeber ins Haus steht. Vielen Arbeitnehmern sowie auch Arbeitgebern sind die genauen Rahmenumstände diesbezüglich jedoch überhaupt nicht bewusst.


Haben Sie Fragen oder Probleme im Arbeitsrecht? Unsere Experten beraten Sie zu allen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten. Fordern Sie jetzt unverbindlich unsere Ersteinschätzung an!


Mögliche Gründe dafür, dass ein Arbeitnehmer verspätet aus dem Urlaub zurückkehrt

Verspätete Rückkehr aus dem Urlaub
Was sollten Arbeitnehmer beachten, wenn Sie verspätet aus dem Urlaub zurückkehren und damit nicht rechtzeitig zurück an die Arbeit sein können? (Symbolfoto: Prostock-studio/Shutterstock.com)

Gründe dafür, dass ein Arbeitnehmer verspätet aus dem Urlaub zurückkehrt, kann es zuhauf geben. Seien es Flugausfälle aufgrund von Streiks oder Naturkatastrophen oder auch geänderte Reisebestimmungen – der Urlauber ist in seinem Erholungsurlaub schon ein Stück weit von den Rahmenumständen abhängig und hat sein Schicksal oftmals nicht selbst in der Hand. Obgleich es sich auf den ersten Blick als eine willkommene Urlaubsverlängerung darstellt, so ist der drohende Schatten der verspäteten Rückkehr an den Arbeitsplatz nicht von der Hand zu weisen. Diese Verspätung kann durchaus gravierende Folgen, wie beispielsweise einen Verlust der Ansprüche auf das Arbeitsentgelt nach sich ziehen. Aus diesem Grund ist es auch überaus wichtig, dass Arbeitnehmer ihre Rechte sowie auch Pflichten gegenüber dem Arbeitgeber im Zusammenhang mit dieser Thematik sehr genau kennen.

Wenn der Arbeitnehmer an dem Urlaubsort „gestrandet“ ist

Unabhängig davon, ob der Urlaubsort aus schneeverschneiten Berglandschaften oder heißen Palmenlandschaften besteht, gibt es immer wieder Risiken der verspäteten Urlaubsrückkehr. In erster Linie bedeutet dies aus rechtlicher Sicht, dass der Arbeitnehmer die entsprechende vertragliche Vereinbarung mit seinem entsprechenden Arbeitgeber nicht einhalten kann. Dementsprechend handelt es sich um einen Arbeitsausfall. Hierbei ist es jedoch zunächst erst einmal absolut unerheblich, ob der Arbeitnehmer den Arbeitsausfall zu verschulden hat oder ob der Arbeitsausfall aufgrund von unvorhersehbaren Ereignissen für den Arbeitnehmer unverschuldet entstanden ist.

Dem reinen Grundsatz nach trägt der Arbeitnehmer im Hinblick auf die Urlaubsreise das sogenannte Wegerisiko. Es ist dementsprechend auch die Verantwortung des Arbeitnehmers, für die pünktliche Rückkehr an den Arbeitsplatz Sorge zu tragen.

Direkt nach der Kenntnisnahme den Arbeitgeber informieren

Es kommt in der gängigen Praxis durchaus häufig vor, dass sich eine verspätete Urlaubsrückkehr bereits frühzeitig andeutet bzw. herauskristallisiert. Dementsprechend ist auch frühzeitig damit zu rechnen, dass der Arbeitnehmer für einen bestimmten Zeitraum ausfallen und seine Arbeitsleistung dem Arbeitgeber nicht zur Verfügung stellen kann. In derartigen Fällen ist es überaus wichtig, dass der Arbeitgeber bereits frühzeitig über die gegebenen Rahmenumstände informiert und im Zuge eines Gesprächs auch die voraussichtliche Rückkehr mitteilt.

Jeder Arbeitnehmer steht in der Pflicht, möglichst anderweitige alternative Wege der Reiserückkehr zu suchen. Beispiele hierfür wären Alternativflüge oder auch die Urlaubsrückkehr mittels Mietwagen oder dem Zug. Dies gilt natürlich nur dann, wenn es tatsächlich im Rahmen des Möglichen ist. Von einer Urlaubsinsel lässt sich schlecht die Urlaubsrückkehr mit einem Fahrzeug oder einem Zug antreten – es gäbe etwaig jedoch die Möglichkeit, die Rückreise mit einer alternativen Fähre oder einem alternativen Schiff anzutreten.

Es entsteht durch die verspätete Rückkehr aus dem Urlaub eine Fehlzeit, wie kann diese ausgeglichen werden?

Grundsätzlich hat ein Arbeitnehmer keinen gesetzlich verankerten Anspruch darauf, die durch die verspätete Urlaubsrückkehr entstandene Fehlzeit mittels Resturlaub oder auch durch vorhandene Überstunden auszugleichen. Gleichermaßen verhält es sich auch mit einem unbezahlten Sonderurlaub. Der Arbeitgeber muss derartige Optionen nicht zwingend dulden. Der Arbeitgeber hat jedoch im Gegenzug auch keinerlei rechtliche Möglichkeiten, den Arbeitnehmer zu derartigen Maßnahmen zu drängen. Es ist somit an dem Arbeitnehmer, in einem persönlichen Gespräch mit dem Arbeitgeber für die entstandene Fehlzeit eine entsprechende Lösung zu finden. Diese sollte möglichst einvernehmlich ausgestaltet sein, wobei es auch immer auf das vorhandene persönliche Verhältnis zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer ankommt. Ist dieses Verhältnis sehr herzlich und innig, so wird sich für dieses Problem auch mit Sicherheit eine einvernehmliche Lösung finden lassen. Ist dieses Verhältnis jedoch eher unpersönlich oder weniger herzlich, so wird ein Arbeitnehmer wohl Zugeständnisse an den Arbeitgeber machen müssen.

Gibt es einen rechtlichen Anspruch auf die Gehaltszahlung im Fall der verspäteten Urlaubsrückkehr?

Der Gesetzgeber hat im Hinblick auf die verspätete Urlaubsrückkehr des Arbeitnehmers ausdrücklich festgelegt, dass der Arbeitnehmer in derartigen Fällen gem. § 326 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) keinen Anspruch auf eine Vergütung hat. Selbst dann, wenn die verspätete Urlaubsrückkehr von dem Arbeitnehmer nicht verschuldet wurde, gilt das rechtliche Prinzip „keine Arbeit – kein Lohn“.

Eine Ausnahme von dem § 326 BGB stellt der Umstand dar, wenn für den Arbeitnehmer eine Unzumutbarkeit bzw. Unmöglichkeit der rechtzeitigen Urlaubsrückkehr bestanden hat. Als Beispiele hierfür können familiäre Todesfälle dienen, unter deren Gesichtspunkten eine Ausnahmesituation im Sinne des § 616 BGB in Betracht kommen kann.

Der § 616 BGB besagt, dass ein Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine Arbeitsvergütung in den Fällen nicht verliert, wenn sich der Arbeitsausfall auf eine unerhebliche Zeitspanne bezieht und zudem auch in einem unverschuldeten personenbezogenen Grund zu finden ist. Dieser personenbezogene Grund muss den Arbeitnehmer zwingend an der Ausübung seiner Arbeitspflichten hindern. Es stellt sich dabei stets im Zusammenhang mit der Begrifflichkeit „unerheblich“ die Frage, welche Zeitspanne von diesem Begriff umfasst ist. Der Gesetzgeber sagt, dass in der gängigen Praxis ein Maximalzeitrahmen von fünf Tagen als unerhebliche Zeitspanne angesehen werden kann. Für sämtliche Tage, die über diese Zeitspanne hinausgehen sollen, hat der Arbeitnehmer jedoch keinen weitergehenden Vergütungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber.

Kann ein Vergütungsausfall aufgrund eines Flugausfalls als Anspruch gegenüber Fluggesellschaft gelten?

Sollte ein Arbeitnehmer im Fall eines Flugausfalls einen Vergütungsausfall erleiden, so kommt es stets auf den Grund des Flugausfalls an. Sollte dieser Grund in einer Naturkatastrophe liegen, so hat der Arbeitnehmer keinerlei Ansprüche auf Vergütungsausfall gegenüber der Fluggesellschaft. In derartigen Fällen trifft die Fluggesellschaft aufgrund des Vorliegens von höherer Gewalt keine Schuld und dementsprechend kann auch kein Schadensersatzanspruch oder Verdienstausfall seitens des Arbeitnehmers geltend gemacht werden. Der Sachverhalt gestaltet sich jedoch anders, wenn die Fluggesellschaft entsprechende Flüge aufgrund von technischen Mängeln bzw. Defekten annulliert. In derartigen Situationen liegt eine Verletzung der Beförderungspflicht aufgrund des Beförderungsvertrages zwischen der Fluggesellschaft und dem Fluggast vor, sodass der Fluggast einen entsprechenden Anspruch auf eine Entschädigungszahlung nebst Betreuung und Verpflegung gegenüber der Fluggesellschaft geltend machen kann. Die EU-Fluggastverordnung (VO, EG, Nr. 261/2004) stellt diesbezüglich die rechtliche Grundlage dar.

Gilt eine Urlaubsrückkehrverspätung als Kündigungsgrund?

Sollte die Urlaubsrückkehrverspätung für den Arbeitnehmer unvorhersehbar gewesen sein, so gilt sie grundsätzlich rechtlich weder als Abmahnungsanlass noch als Kündigungsgrund. Wenn jedoch ein Arbeitnehmer direkt im Vorfeld die gesamte Reise zeitlich überaus knapp kalkuliert haben und die Urlaubsrückkehrverspätung dann durch eine Flugverspätung entstehen, so ist der Arbeitgeber zu der Aussprache einer Abmahnung oder auch einer Kündigung berechtigt. Die Einzelfallprüfung ist hierbei jedoch maßgeblich. Sollte ein Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber die Weigerung aussprechen, einen anderweitigen Weg der Rückkehr aus dem Urlaub zu wählen obwohl der anderweitige Weg keinen unzumutbaren Mehraufwand oder keinerlei unzumutbare Mehrkosten mit sich bringen würde, so hat der Arbeitgeber ebenfalls das Recht auf die Aussprache einer Abmahnung bzw. Kündigung.

Für weitergehende Fragen zu dieser Thematik stehen wir als erfahrene Rechtsanwaltskanzlei sehr gern für Sie mit unserer rechtlichen Kompetenz zur Verfügung.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos