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Verspätung von Fluggästen – muss Luftfahrtunternehmen verspätet angekommene Passagiere noch abfertigen?

LG Frankfurt, Az: 2-24 O 95/15, Urteil vom 26.11.2015

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Abfertigung verspäteter Fluggäste
Symbolfoto: RobWilson / Bigstock

Der Kläger macht aus eigenem und aus abgetretenem Recht seiner 19 Mitreisenden Ansprüche gegenüber der Beklagten, einem Luftfahrtunternehmen, geltend.

Der Kläger buchte über das Reisebüro … in Giengen für sich und weitere 19 Mitreisende bei der Beklagten Flüge, u.a. einen Rückflug von Beirut nach Stuttgart am 20.06.2014 und 15:25 Uhr (Ortszeit Libanon), Flugnummer …. Als sich die Reisegruppe wegen des Rückflugs von Beirut nach Stuttgart zum Flughafen begab, war die direkte Verbindung zum Flughafen in Beirut wegen eines Selbstmordattentats gesperrt. Die Zeugin … kontaktierte die Stuttgarter, „…“ der Beklagten um 13:32 Uhr (MESZ = 14:32 Uhr Ortszeit Libanon).

Um 14:43 Uhr (Ortszeit Libanon) checkte der zuständige Stationsleiter der Beklagten einen Fluggast, Herrn …, persönlich ein. 43 Minuten vor dem planmäßigen Abflug um 14:45 Uhr (Ortszeit Libanon) schlossen die vier zuvor geöffneten Check-In-Schalter der Beklagten.

Um 14:54 Uhr (Ortszeit Libanon) erreichten der Kläger und seine Mitreisenden den Check-In-Schalter der Beklagten. Der Check-In-Schalter war zu diesem Zeitpunkt nicht mehr besetzt. Der Kläger wandte sich umgehend an das Sicherheitspersonal des Flughafens und bat erfolglos um Benachrichtigung der Mitarbeiter der Beklagten. Auch im Büro der Beklagten im ersten Stock des Flughafengebäudes war kein Mitarbeiter der Beklagten anzutreffen.

Der Abflug des Fluges mit der Flugnummer … verspätete sich um 25 Minuten.

Der Kläger und seine Mitreisenden buchten neue Rückflüge. Insgesamt entstanden dabei Kosten in Höhe von 8.493,00 €.

Der Kläger wandte sich mit Schreiben vom 24.06.2014 an die Beklagte und bat um Erstattung der Kosten. Per E-Mail am 02.07.2014 versuchte die Zeugin Barth, die entstandenen Kosten gegenüber der Beklagten geltend zu machen. Die Beklagte erstattete die Steuern der nicht angetretenen Flüge und lehnte im Übrigen eine Zahlung mit E-Mail vom 15.10.2014 ab.

Der Kläger behauptet, Um 11:26 Uhr habe der Kläger der Kläger das Reisebüro in Giengen, dort Frau …, über die Verspätung informiert und darum gebeten, dass die Beklagte informierte würde. Die Zeugin … habe in der Zeit zwischen 11:26 Uhr und 13:14 Uhr mehrfach versucht, ihren Ansprechpartner bei der Beklagten telefonisch zu erreichen, um diesen über die Verspätung der Reisegruppe zu informieren. Dies sei ihr aber nicht gelungen. Die Reisegruppe habe um 14:32 Uhr (Ortszeit Libanon) den Flughafen erreicht. Beim Betreten des Flughafengebäudes sei die Reisegruppe namentlich mit zwei „Calls“ ausgerufen und aufgefordert worden, umgehend zum Abflugschalter der Beklagten zu kommen.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 8.493,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.10.2014 zu bezahlen;

2. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger vorgerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten in Höhe von 808,13 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.12.2014 zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte bestreitet die Ankunftszeit am Flughafen um 13:48 Uhr mit Nichtwissen; ferner, dass ein Telefonat mit der Beklagten um 13:14 Uhr stattgefunden habe.

Die Beklagte behauptet, „Calls“ wie der Kläger sie beschreibe, gebe es nur nach bereits erfolgten Check-In im Gate-Bereich. Auch erfolgten derartige Ausrufe seitens des Flughafens, nicht durch die Beklagte selbst.

Die Beklagte ist der Ansicht, der Kläger habe, wie es deren AGB der Beklagten besagten, spätestens 60 Minuten vor der planmäßigen Abflugzeit am Check-In-Schalter erscheinen müssen. Auf ihrer Internetseite weise die Beklagte ausdrücklich darauf hin, dass der Check-In-Schalter bei einigen Flughäfen auch früher schließe; ein solcher Flughafen sei Beirut. Auch greife der Rechtsgedanke des Art. 3 Abs. 2 lit. a) FluggastrechteVO, wonach sich Fluggäste spätestens 45 Minuten vor der öffentlichen Abflugzeit zur Abfertigung einfinden müssten. Der Kläger habe sich, auch mit Blick darauf, dass das Ticket nicht unmittelbar bei der Beklagten erworben, sondern durch das Reisebüro selbst ausgestellt worden sei, über die üblichen Zeiten informieren müssen. Darauf, dass ein Hinweis hinsichtlich des Schließens des Check-In-Schalters fehle, habe die Beklagte keinen Einfluss. Allerdings habe der Kläger ersichtlich auch Kenntnis von dem erforderlichen zeitlichen Vorlauf gehabt.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig. Das angerufene Gericht ist sachlich und örtlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich daraus, dass die Beklagte nach dem unbestrittenen Vortrag des Klägers eine Niederlassung in Frankfurt am Main betreibt (§ 21 ZPO).

Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht der von ihm geltend gemachte Anspruch gegenüber der Beklagten nicht zu. Ein solcher Anspruch folgt insbesondere nicht aus § 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB. Die Beklagte hat keine für den Schaden des Klägers (und dessen Mitreisenden) kausale Pflicht aus dem zwischen den Parteien bestehenden Schuldverhältnis verletzt. Der Gegenstand der jeweiligen Pflichten eines Schuldverhältnisses wird durch dessen Natur und die daran Beteiligten bestimmt. Die Beklagte war im konkreten Fall nicht verpflichtet, den Kläger und seine Mitreisenden noch für den Flug um 15:25 Uhr (Ortszeit Libanon) einzuchecken und anschließend zu befördern.

Nach seinem Vortrag ist der Kläger mit seiner Reisegruppe erst um 14:54 Uhr (Ortszeit Libanon) am Check-In-Schalter eingetroffen. Der Kläger und seine Mitreisenden hatten dementsprechend bis zum planmäßigen Abflug noch ein Zeitpolster von etwa 30 Minuten. Zu diesem Zeitpunkt war der Check-In-Schalter nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien bereits geschlossen. Die Beklagte war weder gehalten, den Schalter erneut zu öffnen, noch anderweitig für eine Check-In-Möglichkeit für den Kläger und seine Mitreisenden zu sorgen.

Zwar hat die 24. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main (Urteil v. 15.07.1991, 2-24 S 344/90 = NJW 1991, 2572) entschieden, dass nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden könne, dass ein Fluggast eine bestimmte Frist für das Schließen des Check-In-Schalters kenne und dass er diese von sich aus einhalte, weshalb die Unsicherheit, ob er 120, 90 oder 60 Minuten vor dem Abflug zu erscheinen habe, nicht zu seinen Lasten gehen dürfe. Die Kammer hat ferner ausgeführt, dass es nicht sein können, dass das Gericht im Prozess eine angemessene Frist bestimme. Der konkrete Fall ist allerdings mit dem entschiedenen Fall nicht vergleichbar. Er ist insofern anders gelagert, als eine abzuwendende Unsicherheit über das Schließen des Check-In-Schalters vorliegend nicht bestand und auch nicht kausal für das Verpassen des Fluges und den Schaden des Klägers geworden ist. Dementsprechend bedarf es keiner (erneuten) Entscheidung über die von der Kammer am 15.07.1991 entschiedene Gestaltung.

Vorliegend geht es nicht um die Frage, welcher genaue Zeitraum für den Check-In ausreichend und angemessen gewesen wäre. Der Kläger und seine Mitreisenden kamen so spät, dass keiner der genannten Zeiträume (120, 90 oder 60 Minuten) oder möglicherweise sogar der Zeitraum von 45 Minuten (so mit Blick auf Art. 3 Abs. 2 lit. a) FluggastrechteVO) ausreichend gewesen wäre. Nach dem nicht bestrittenen Vortrag der Beklagten war der Check-In-Schalter sogar noch 45 Minuten vor dem Abflug geöffnet.

Es ist offenkundig, dass die Abläufe an einem Flughafen es erfordern, dass bei internationalen Flügen ein bestimmter Vorlauf zum Beladen des Flugzeugs gewährleistet ist. Allerdings kann bei internationalen Flügen einem Check-In-Schalter, der noch 30 Minuten vor dem Abflug geöffnet hat, seitens eines nicht vollkommen unerfahrenen Reisenden nicht gerechnet werden. Eine vollkommene Unerfahrenheit der Reisenden lag hier nicht vor.

Es kann insofern im konkreten Fall mit Blick auf die Reiseerfahrung des Klägers gar dahinstehen, ob der Kläger und seine Mitreisenden durch einen Hinweis auf den Flugticket oder durch entsprechend einbezogene AGB über den Zeitpunkt des Schließens des Check-In-Schalters hätten informiert werden müssen. Es bedarf im konkreten Fall auch keiner Entscheidung darüber, ob die AGB der Beklagten oder die IATA-Regularien in das Vertragsverhältnis der Parteien einbezogen wurden, wenngleich das Gericht mit Blick auf die ersichtlich einzige als Hinweis in Betracht kommende Formulierung „Die IATA Regularien finden sie unter www.businesspluss.de (nützliche Reiselinks)“ Zweifel an einer solchen Einbeziehung hegt.

Der Kläger macht nach seinem eigenen und nicht bestrittenen Vortrag seit 2006 fast jährlich Libanon-Reisen mit Gruppen und bezeichnet sich selbst als Reiseleiter (vgl. Bl. 55 d.A.). Der Kläger hat vorgetragen, dass er den Libanon kenne und wisse, dass es einer Hauptstraße zur Verbindung des Ortes in dem der Kläger und seine Mitreisenden unterwegs waren und dem Flughafen gäbe und die anderen Wege, die alternativ zur Verfügung stehen, entsprechend längere Umwege über die Berge seien. Der Kläger war am Tag des Rückflugs auch bei seiner Reisegruppe. Er verfügte über (landesspezifische) (Flug-)Erfahrung. Nach dem eigenen Vortrag hätten der Kläger und seine Reisegruppe den Flughafen um 12:30 Uhr sicher erreicht und wären 3 Stunden vor Abflug am Flughafen gewesen (Bl. 11 d.A.).

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 22.10.2015 hat der Kläger angegeben, dass er und seine Mitreisenden rechtzeitig losgefahren sein, um auch rechtzeitig am Flughafen zu sein. Dann seien sie gehindert worden, weil es auf der Straße einen Anschlag gegeben habe. Er ging ersichtlich selbst davon aus, einige Zeit vor dem streitgegenständlichen Zeitpunkt (14:54 Uhr Ortszeit Libanon) am Flughafen sein zu müssen („rechtzeitig“). Der Kläger hatte Kenntnis davon, dass er und seine Reisegruppe sich zeitlich gesehen kritisch verspäten würden. Aufgrund der sich abzeichnenden Verspätung nahm der Kläger deshalb auch Kontakt zu dem Reisebüro auf, über das der Rückflug bei der Beklagten gebucht worden war.

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Auch aus anderen Umständen heraus war die Beklagte nicht gehalten, den Kläger und seine Mitreisenden noch einzuchecken. Etwas anderes folgt weder aus dem Anruf der Zeugin … bei der Beklagten noch aus deren E-Mail an den Stuttgart Group Desk um 13:32 Uhr (14:32 Ortszeit Libanon, vgl. zur E-Mail Bl. 42 d.A.), noch aus etwaigen „Calls“ noch aus der noch aktiven Anzeigetafel oberhalb des Check-In-Bereichs.

Der Inhalt des Anrufs bei der Beklagten war laut des Vortrags des Klägers das Erscheinen der Reisegruppe gegen 13:54 Uhr (14:54 Uhr Ortszeit Libanon). Aus der E-Mail der Zeugin … an den Stuttgart Group Desk um 13:32 Uhr (bzw. 14:32 Uhr Ortszeit Libanon) geht hervor, dass die Zeugin … mit einem Verpassen des Fluges rechnete. Aus dem Umstand des Telefonats und der E-Mail mag hervorgehen, dass die Beklagte Kenntnis von der Verspätung des Klägers und dessen Mitreisenden hatte; daraus geht aber nicht hervor, dass sie zusagte, den Check-In-Schalter geöffnet zu halten. Dahingehend traf sie auch bei Unterstellung einer Kenntnis keine Verpflichtung. Eine entsprechende Zusage der Beklagten ist durch den Kläger nicht dargelegt worden. Die Beklagte war vielmehr gegenüber den rechtzeitig erschienenen Fluggästen zur ordnungsgemäßen Abwicklung des Fluges verpflichtet.

Es bedarf schließlich keiner Aufklärung der Frage, ob tatsächlich zwei „Calls“ im Check-In-Bereich erfolgten, mit denen nach dem Vortrag des Klägers sowohl der Kläger als auch seine Mitreisenden aufgerufen wurden. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung konnte der Kläger nichts Genaues mehr zum Inhalt dieser behaupteten „Calls“ vortragen. Auf die Frage des Gerichts, was genau nach der Namensnennung gesagt worden sein soll, erklärte der Kläger, dass er dies nicht mehr wisse. Lediglich an die Nennung der Namen konnte er sich erinnern. Es drängt sich insofern bereits nicht ohne Weiteres der Schluss auf, dass der Kläger und seine Mitreisenden aufgefordert wurden, ihr Gepäck einzuchecken.

Obgleich der Inhalt der „Calls“ vom Kläger bereits nicht konkret vorgetragen werden konnte, weshalb das Gericht Zweifel an der Substanz des Vortrags des Klägers hegt, führt selbst die Wahrunterstellung zweier „Calls“ mit einem Inhalt wie „Mr./Mrs. XY, …“ vorliegend nicht dazu, dass der Beklagten hinsichtlich des Umstands, dass der Kläger und seine Mitreisenden nicht mehr eingesteckt wurden, ein insofern pflichtwidriges Verhalten vorzuwerfen ist. So ist jedenfalls seitens des Klägers nicht dargelegt, dass die Beklagte in dem Moment, in dem der Schalter bereits geschlossen war, den Kläger und seine Mitreisenden noch aus rufen wollte bzw. den Ausruf in diesem Zeitpunkt initiierte.

Dabei kann es dahinstehen, ob die Beklagte selbst oder durch einen Dritten, etwa den gegebenenfalls zuvor kontaktierten Flughafenbetreiber einen Ausruf veranlasst hat. Je nach dem Umfang und der Häufung von Ausrufen auf einem Flughafen erscheint es durchaus naheliegend, dass ein Ausruf mit Blick auf die Flughafenorganisation auch noch dann erfolgt, wenn der Grund des Ausrufs bereits nicht mehr besteht. Das Gericht erkennt mit Blick auf die nach der Lebenserfahrung zu erwartenden Abläufe in einem Flughafen keine Pflicht der Luftfahrtunternehmen dahingehend, einen veranlassten oder bereits gestarteten Ausruf von Passagieren umgehend zu unterbinden, wenn der Grund des Ausrufs weggefallen ist. Aus einem (verspäteten) Ausruf folgt auch nicht die Pflicht eines Luftfahrtunternehmens, den Grund des Ausrufs wieder herzustellen, also konkret den Check-In-Schalter wieder zu öffnen.

Gleiches gilt für die (Ab-)Schaltung der Anzeigetafel bzw. eine etwaige Veranlassung hinsichtlich der Anzeige eines bestimmten Flugs oberhalb des Check-In-Bereichs. Die Verpflichtung eines Luftfahrtunternehmens, einen Schalter so lange offen zu halten, wie die Anzeigetafel den betreffenden Flug ausweist, vermag das Gericht nicht zu erkennen.

Schließlich folgt auch aus der Abflugverspätung von 25 Minuten keine Pflicht dahingehend, den Check-In-Schalter länger geöffnet zu halten bzw. gar wieder zu öffnen. Bereits die Organisation des Betriebsablaufs steht dem entgegen. Sowohl mit Blick auf die Fluggesellschaft, was die Verspätung des (bereits abgefertigten und möglicherweise zum Abflug bereiten) Flugs anbetrifft, als auch mit Blick auf die Organisationsabläufe eines Flughafens (Disposition über Schalter) erscheint es nicht lebensnah, eine solche Pflicht zu begründen.

Die Nebenforderungen teilen das Schicksal der Hauptforderung.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

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