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Deutsche Bahn AG haftet weiterhin nicht für Verspätungen!

Deutsche Bahn AG stellt Kundencharta mit Schadensersatzansprüchen vor!


LG Frankfurt am Main

Az.: 2-1 S  131/03

Urteil vom 15.10.2003


Leitsatz vom Verfasser (nicht amtlich!): Die Deutsche Bahn AG muss weiterhin nicht für Schaden haften, die ein Bahnreisender aufgrund einer Zugverspätung erleidet. Der aus dem Jahre 1938 stammende Haftungsausschluss für Verspätungsschäden im nationalen Personenverkehr der Eisenbahnunternehmen ist nach Auffassung des LG Frankfurt trotz der Privatisierung der Deutschen Bahn AG weiterhin geltendes Recht.


Sachverhalt: Der Kläger wollte vom Flughafen Frankfurt/Main nach Mexiko fliegen. Der Abflugzeitpunkt in Frankfurt/Main war um 10.11 Uhr. Da er in Bonn wohnte suchte er sich eine Zugverbindung heraus, mit der er planmäßig um 8.55 Uhr am Flughafen angekommen wäre. Infolge einer Umleitung des Zugs nach Köln und von dort linksrheinisch über Koblenz nach Frankfurt/Main und der hierdurch eingetretenen Verspätung von mehr als 2 Stunden verpasste er sein Flugzeug nach Mexiko und konnte erst am folgenden Tag mit einem Ersatzflug von München nach Mexiko fliegen. Der Kläger machte daher Schadensersatzansprüche in Höhe von 800,00 Euro gegenüber der Deutschen Bahn AG geltend.

Entscheidungsgründe: Das Landgericht Frankfurt wies die Klage ab, da Eisenbahnunternehmen gesetzlich (Regelung aus dem Jahre 1938, die von einem staatlichen Eisenbahnunternehmen ausgeht!) nicht zur Leistung derartiger Entschädigungen verpflichtet sind.

Ergebnis orientiert führte das LG Frankfurt aus, dass auch nach der Privatisierung der Bundesbahn die Regelung aus dem Jahre 1938 unter rechtspolitischen Gesichtspunkten sinnvoll ist. Im Interesse eines kostengünstigen Massenverkehrs auf der Schiene, der wegen der Schienengebundenheit für Störungen des Betriebsablaufes besonders anfällig ist, müssen Eisenbahnunternehmen von Streitigkeiten über die Vermeidbarkeit immer wieder auftretender Verzögerungen sowie von den Kosten der anderenfalls höchst aufwendigen Dokumentation der Störungsursachen freigehalten werden.

Nach Ansicht des Gerichts schließt der gesetzliche Haftungsausschluss einen Schadensersatzanspruch wegen eines von der Deutschen Bahn AG zu vertretenden Verzögerungsschadens aus.


Anmerkung: Dies ist insoweit ein politisches Urteil. Hätte man die Deutsche Bahn in die Pflicht genommen, so wären sicherlich hunderte von Prozessen auf die Deutsche Bahn AG zugekommen. Jedoch urteilen nicht alle Gerichte so. Das Amtsgericht Bingen (Rheinland-Pfalz), hat die Deutsche Bahn AG wegen einer ausgefallenen Klimaanlage zu einer Schmerzensgeldzahlung in Höhe von 150,00 Euro und einer Fahrtkostenrückerstattung in Höhe von 50,00 Euro verurteilt. Die Klägerin erlitt bei ihrer Fahrt per InterCity von Ulm nach Bingen im Sommer 2003 eine Austrocknung im Zug, da die Klimaanlage nicht funktionierte. Weitere diesbezügliche Klagen sollen folgen. Man darf gespannt sein, ob der Gesetzgeber nun – wie bereits mehrfach angekündigt – einen Schadensersatzanspruch gesetzlich festlegt.


Das vollständige Urteil:

Das Landgericht Frankfurt am Main – I. Zivilkammer – hat auf die mündliche Verhandlung am 15.10.2003 für Recht erkannt:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 14.3.2003 (Az.: 32 C 3037/02-18) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe:

Der Kläger beansprucht Schadensersatz in Höhe von insgesamt € 797,21 (= DM 1.559,20) wegen einer Zugverspätung am 14.8. 2001 auf der Strecke Bonn – Frankfurt am Main (Flughafen), insbesondere eine Entschädigung wegen des Verlusts eines Urlaubstages und eines Tages einer gebuchten Rundreise für sich und seine Ehefrau. Der Kläger und seine Ehefrau wollten am 14.8.2001 am Flughafen Frankfurt am Main einen Flug nach Mexico mit der Fluggesellschaft Condor (Flug Nr. 2156) antreten, der auf 11.10 Uhr festgesetzt war. Für die Anreise aus Troisdorf wollten sie ab Bonn den IC 609 verwendeten, der planmäßig in Bonn um 7.13 Uhr abfährt und in Frankfurt-Flughafen um 8.55 Uhr ankommt. Der Kläger und seine Ehefrau erreichten den Flug wegen einer mehr als zweistündigen Verspätung nicht. Sie konnten erst am 15.8.2001 einen Ersatzflug ab München wahrnehmen. Für die Weiterfahrt nach München erhielten sie von der Beklagten zu 2) kostenlose Tickets; außerdem erhielten sie sowie einen Voucher für die kostenlose Übernachtung in einem Hotel in München.

Der Kläger hat vorgetragen, wegen eines Personenschadens auf der Strecke Bonn – Bad Godesberg seien die Passagiere des Zugs und mit ihnen er und seine Ehefrau mit dem IC 823 nach Köln und von dort linksrheinisch über Koblenz nach Frankfurt am Main befördert worden, wobei es zu einer Reihe weiterer Verzögerungen und dadurch insgesamt zu einer Verspätung von rund 2 Stunden gekommen sei. Nach eine Durchsage, wonach u.a. der Flug Condor Nr. 2156 noch erreicht würde, sei es gegen 10.50 Uhr in Rüsselsheim erneut zu einer Wartezeit von rd. 10 Minuten gekommen, die in keiner Weise begründet worden sei. Schließlich sei der Zug um 11.15 Uhr in Frankfurt-Flughafen angekommen, als die Maschine nach Mexico gerade startete. Als Schaden macht der Kläger Umbuchungsgebühren (DM 100,-), Kosten für einen Imbiss in Frankfurt am Main (DM    42,20) und für ein Abendessen in München (DM 267,-), Beträge als Ausgleich für den Verlust von 2 Urlaubstagen (DM 700,-) und von 2 Tagen der gebuchten Rundreise (DM 400,-) sowie für Nebenkosten (Telefon, Trinkgelder) pauschal weitere DM 50,- geltend.

Die Beklagte zu 1) hat ihre Passivlegitimation bestritten, da der Personenverkehr in ihrem Konzern ausschließlich von der Beklagten zu 2) betrieben werde. Im übrigen haben die Beklagten sich auf den Haftungsausschluss nach § 17 EVO berufen und bestritten, dass die Verzögerungen von ihnen zu vertreten seien.

Durch das angefochtene Urteil, auf dessen tatsächliche Feststellungen gemäß § 540 I Nr.1 ZPO ergänzend Bezug genommen wird, hat das Amtsgericht  die Klage als unbegründet abgewiesen. Es hat ausgeführt, die Beklagte zu 1) sei nicht passivlegitimiert, weil zwischen dem Kläger und ihr keine vertraglichen Beziehungen entstanden seien; der Personenfernverkehr werde im Konzern der Beklagten zu 2) nämlich unstreitig ausschließlich von der Beklagten zu 2) betrieben.

Die Beklagte zu 1) hafte auch nicht unter Rechtsscheinsgesichtspunkten für eine eventuelle Verbindlichkeit der Beklagten zu 2). Die Beklagten zu 2) hafte ebenfalls nicht für den geltend gemachten Verspätungsschaden, denn sie sei auf Grund der Regelung des § 17 EVO von der Haftung für nicht von ihrem Personal verschuldete Verspätungen befreit. Diese Regelung sei nach wie vor rechtsgültig; sie verstoße insbesondere nicht gegen die Richtlinie 93/13/EWG, da es sich um eine Rechtsnorm und nicht um eine Vertragsklausel handele.

Der Kläger rügt mit seiner Berufung, mit der er die Klage gegenüber beiden Beklagten weiterverfolgt, das Amtsgericht habe verkannt, dass das Haftungsprivileg des § 17 EVO, wenn die Vorschrift überhaupt noch gültig sei, jedenfalls äußerst restriktiv angewendet werden müsse, da es für die durch diese Regelung erfolgende Privilegierung der Beklagten – anders als zu Zeiten der Führung der Bahn als eines hoheitlichen Staatsbetriebs – keinen akzeptablen Grund mehr gebe. Danach könnten die Beklagten sich nicht für ihre Fehlleistungen freizeichnen, insbesondere nicht für die vorliegend völlig verfehlte Empfehlung der ungeeigneten linksrheinischen Umleitungsstrecke. Der Kläger meint, zumindest unter Rechtsscheinsgesichtspunkten hafte auch die Beklagte zu 1), da sie bzw. ihre Konzernunternehmen es im Massengeschäft der Bahnbeförderung offen ließen, mit wem kontrahiert werde.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat die Klage mit zutreffender Begründung abgewiesen. Die Kammer macht sich die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils zu eigen und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 540 I ZPO auf das angefochtene Urteil Bezug. Auch die Berufungsbegründung, die keinen neuen Tatsachenvortrag enthält, vermag an der zutreffenden Entscheidung nichts zu ändern.

Zutreffend hat das Amtsgericht zunächst die Passivlegitimation der Beklagten zu 1) verneint, weil zwischen dem Kläger und ihr kein Vertragsverhältnis zustande gekommen ist. Der Kläger ist dem Vorbringen der Beklagten, wonach im Konzern der Beklagten zu 1) der Personenfernverkehr der (nach Presseberichten demnächst als DB Fernverkehr AG firmierenden) Beklagten zu 2) obliegt, während für den Nahverkehr – wie gerichtsbekannt ist – die DB Regio AG zuständig ist, nicht entgegen getreten. Insbesondere hat er kein Ticket, keine Buchungsbestätigung oder eine andere Vertragsunterlage vorgelegt, aus der sich ergibt, wer den fraglichen Personenverkehr betreibt. Damit ist unbestritten, dass Vertragspartnerin des Klägers hinsichtlich der streitgegenständlichen Bahnreise von Bonn nach Frankfurt am Main ausschließlich die Beklagte zu 2) als Leistungserbringerin war.

Auch unter Rechtsscheinsgesichtspunkten, etwa der Anscheinsvollmacht, ist eine Haftung der Beklagten zu 1) nicht begründbar, da nicht vorgetragen ist, auf welches konkret der Beklagten zu 1) zurechenbare Verhalten sie gestützt werden soll. Die sicher in der Bevölkerung noch vielfach verbreitete Meinung, Rechtsnachfolgerin der ehemals staatlichen Deutschen Bundesbahn bzw. der Deutschen Reichsbahn sei in Bezug auf deren sämtliche früheren Tätigkeitsfelder die Beklagte zu 1), ist vermeidbar unrichtig, denn zumindest auf Befragen bei der Buchung oder am Fahrkartenschalter kann jedem Reisenden gesagt werden, mit welchem Unternehmen er kontrahiert. Wenn ihn diese Einzelheiten, wie das im Massengeschäft der Bahnbeförderung verständlich ist, beim Kauf des Fahrscheins nicht interessieren und er sie deshalb nicht zur Kenntnis nimmt, ist der in Unkenntnis der Struktur des Konzerns der Beklagten zu 1) befindliche Reisende im übrigen nicht rechtlos gestellt, da er sie erforderlichenfalls auch im Nachhinein durch Blick auf den Fahrschein oder auch durch Anfrage bei der Beklagten zu 1) oder der in Betracht kommenden Konzerngesellschaften in Erfahrung bringen kann.

Auch die Beklagte zu 2) haftet für den Verspätungsschaden nicht, denn sie ist als Eisenbahnunternehmen i.S. von § 1 der Eisenbahn-Verkehrsordnung (EVO) außerhalb des Geltungsbereichs des Übereinkommens vom 9.5.1980 über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) nach der Regelung in § 17 EVO nicht zur Leistung derartiger Entschädigungen verpflichtet. Die Vorschrift lautet wie folgt:

Verspätung oder Ausfall eines Zuges begründen keinen Anspruch auf Entschädigung. Die Eisenbahn hat jedoch bei Ausfall oder verhinderter Weiterfahrt eines Zuges, soweit möglich, für die Weiterbeförderung der Reisenden zu sorgen.

Soweit argumentiert wird, die ursprünglich aus dem Jahr 1938 (RGBl. II, 633) stammende Vorschrift sei obsolet und deshalb nicht mehr oder nur mit einem veränderten Regelungsinhalt anwendbar, weil sie das Bestehen eines staatlichen Eisenbahnunternehmens voraussetze, kann dem die Kammer nicht folgen. Diese Argumentation verkennt, dass die EVO in der Zeit nach der Privatisierung der Deutschen Bundesbahn durch das am im Jahre 1994 in Kraft getretene Bundeseisenbahnneugliederungsgesetz (BENeuglG) – BGBl. 1993 I, 2378 – wiederholt geändert und im Jahre 1999 sogar in einer Neufassung vom 20.4.1999 (BGBl. I, 782) neu verkündet worden ist, ohne dass der zuständige und durch § 26 I Nr.1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) zum Erlass von allgemeinen Bedingungen für die Beförderung von Personen und Gütern durch Eisenbahnverkehrsunternehmen ermächtigte Bundesminister für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen ein Erfordernis zur Streichung oder Veränderung des § 17 gesehen hätte.

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Durchgreifende Bedenken gegen die Geltung von § 17 EVO ergeben sich entgegen vereinzelt geäußerter Kritik (vgl. Staudinger in NJW 1999, 3664 und RRa 2000, 19; Rott u.a. VuR 1999, 75; Däubler NJW 2003, 2651) auch nicht aus den Regelungen der europäischen Richtlinie 93/13/EWG über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen – Klauselrichtlinie – (abgedruckt in NJW 1993, 1838).

Art. 3 der Richtlinie 93/13/EWG enthält u.a. eine § 9 AGBG bzw. § 307 BGB entsprechende Regelung für eine Inhaltskontrolle missbräuchlicher Vertragsklauseln in Verbraucherverträgen. Art. 1 II der Richtlinie 93/13/EWG lautet jedoch:

Vertragsklauseln, die auf bindenden Rechtsvorschriften oder auf Bestimmungen oder Grundsätzen internationaler Abkommen beruhen, bei denen die Mitgliedstaaten oder die Gemeinschaft – insbesondere im Verkehrsbereich – Vertragsparteien sind, unterliegen nicht den Bestimmungen dieser Richtlinie.

Die Richtlinie betrifft damit nicht Beförderungsbedingungen, die – wie die EVO – als Rechtsverordnung erlassen und damit selbst nach Art. 80 GG eine bindende Rechtsvorschrift sind. Die Kammer bleibt daher bei ihrer schon früher – damals allerdings nicht für den Fall eines Verbrauchervertrags – in dem den Prozessparteien bekannten Urteil vom 1.11.2000 (Az.: 2/1 S 164/00) geäußerten Ansicht, dass der Haftungsausschluss für Verspätungsschäden im nationalen Personenverkehr der Eisenbahnunternehmen gemäß § 17 EVO weiterhin geltendes Recht ist (ebenso LG Essen NZV 2003, 139; AG Berlin-Lichtenberg TranspR 2001, 212; AG Frankfurt NZV 2001, 132 [die von der Kammer durch das Urteil vom 1.11.2000 bestätigte Entscheidung]; AG Berlin-Mitte, Urteil vom 7.2.2001 – 5 C 592/00). Auch nach der Privatisierung der Deutschen Bundesbahn behält die ohnehin nicht nur auf sie, sondern auf alle im nationalen Personenverkehr tätigen Eisenbahnunternehmen anwendbare Regelung in § 17 EVO ihren auch unter rechtspolitischen Gesichtspunkten akzeptablen Sinn, nämlich im Interesse eines kostengünstigen Massenverkehrs auf der Schiene die wegen der Schienengebundenheit für Störungen des Betriebsablaufs anfälligen Eisenbahnunternehmen von Streitigkeiten über die Vermeidbarkeit immer wieder auftretender Verzögerungen und von den Kosten der anderenfalls höchst aufwendigen Dokumentation der Störungsursachen sowie einer zu erwartenden Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten freizuhalten.

Der Anspruch kann schließlich auch nicht unter dem vom Kläger vorgetragenen Gesichtspunkt durchdringen, dass der Beklagten zu 2) als Vertragsverletzung  nicht nur die Verspätung vorgeworfen werde, sondern eine Fehlentscheidung nach der (ersten) aufgetretenen Verspätung, die nicht vom Haftungsprivileg für Verspätungsschäden erfasst werde, weil das Eisenbahnunternehmen hierfür unter dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung bzw. – nach der Schuldrechtsreform – wegen einer schuldhaften Pflichtverletzung nach § 280 I BGB hafte. Diese Argumentation verkennt die Abgrenzung zwischen dem Anspruch aus positiver Vertragsverletzung (wegen Pflichtverletzung) und dem Anspruch auf Ersatz eines Verzögerungsschadens sowie den Regelungsinhalt des § 17 EVO. Die Vorschrift schließt einen Schadensersatzanspruch wegen eines von dem Eisenbahnunternehmens zu vertretenden Verzögerungsschadens nach § 280 II BGB bzw. § 286 I BGB a.F. aus. Dieser Anspruch setzt ein Verschulden des verzögert leistenden Schuldners voraus (§ 286 IV BGB bzw. § 285 BGB a.F.). Worin im Einzelfall das Verschulden besteht und insbesondere, ob es darin besteht, angesichts einer unverschuldet aufgetretenen ersten Verzögerung (Verspätung) ungeeignete Entscheidungen zur Vermeidung zusätzlicher Komplikationen und weiterer Verzögerungen (Verspätungen) getroffen zu haben, spielt für die Einordnung dieses Verschuldens als dasjenige, das nach § 286 IV BGB bzw. § 285 BGB a.F. Voraussetzung für den Anspruch auf Ersatz des Verzögerungsschadens ist, keine Rolle. Für eine Zurechnung desselben Verschuldens unter dem Gesichtspunkt des allgemeinen Rechtsinstituts der positiven Vertragsverletzung (Pflichtverletzung) bleibt angesichts der den Interessenkonflikt der Vertragsparteien vollständig regelnden speziellen Bestimmungen über den Verzögerungsschaden kein Raum. Der Ausschluss dieses Anspruchs, wie er mit § 17 EVO erfolgt ist, schließt damit auch den Rückgriff auf den allgemeinen Haftungstatbestand der positiven Vertragsverletzung (Pflichtverletzung) aus.

Der Kläger hat die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels zu tragen (§ 97 I ZPO).

Eine Zulassung der Revision kam nicht in Betracht, da die Entscheidung nicht von klärungsbedürftigen Rechtsfragen allgemeiner Bedeutung abhing (§ 543 II ZPO); das Berufungsgericht ist bei seiner Entscheidung die Kammer ist bei ihrer Entscheidung nicht von einer höchstrichterlichen Rechtsprechung abgewichen.

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