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Versteigerungstermin – Bietsicherheit – wie muss diese vorliegen?

LG Görlitz – Az.: 5 T 57/20 – Beschluss vom 18.06.2020

1. Der Beschwerdeführerin wird Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist gewährt.

2. Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin Frau S… gegen den Beschluss des Amtsgerichts Görlitz vom 03.02.2020, Az. 4 K 118/16, wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beschwerdeführerin.

4. Der Beschwerdwert wird auf 250,00 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen einen Zurückweisungsbeschluss des Landgerichts Görlitz vom 15 April 2020, mit dem die Beschwerde gegen einen mit Beschluss vom 03.02.2020 erteilten Zuschlag zurückgewiesen wurde. Sie erhebt Gehörsrüge und beantragt Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand.

Mit Beschluss vom 27.07.2016 war zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft auf Antrag der Beschwerdeführerin – Frau S…. die Zwangsversteigerung des Objekts eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts Zittau von B… BI. … BV-Nr. … der Gemarkung B…/Flurstück Nr. … Verkehrsfläche, Waldfläche, mit 1.420 m2 angeordnet worden Dabei erfolgte die Zustellung an den deutschen Bevollmächtigten des britischen Insolvenzverwalters, Herrn RA… gegen Empfangsbekenntnis.

Das Amtsgericht Görlitz erteilte im Versteigerungstermin am 16.01.2020 der Beschwerdegegnerin den Zuschlag. In diesem Termin waren drei Gebote abgegeben worden. Herr M… bot aufgrund notarieller Bietvollmacht für die Beschwerdegegnerin Frau An… 401,00 Euro. Daraufhin gab die Beschwerdeführerin ein Gebot von 402,00 Euro ab. M… erhöhte daraufhin das Gebot für Frau An… auf 402,50 Euro.

Die Beschwerdeführerin verlangte für das Gebot der Ar… Sicherheitsleistung. Zu diesem Zeitpunkt befand sich die Zahlungsanzeige der Landesjustizkasse Chemnitz über die Zahlung der Sicherheitsleistung noch nicht bei der Akte. Eine telefonische Anfrage der Rechtspflegerin bei der Landesjustizkasse Chemnitz vor dem Versteigerungstermin ergab, dass Sicherheitsleistung in Hohe von 100,00 Euro eingezahlt worden war. Im Termin legte Herr M… einen Einzahlungsbeleg vor, aus welchem ersichtlich war, dass die Bietsicherheit sowohl für ein Gebot der An… als auch für M… gezahlt worden war.

Daraufhin ließ die Rechtspflegerin das Gebot zu. Gegen die Zulassung dieses Gebots legte die Beschwerdeführerin sofort Widerspruch ein. Sie begründete den Widerspruch damit, dass aufgrund der fehlenden Zahlungsanzeige in der Akte, die Zahlung der Sicherheitsleistung nicht nachgewiesen werden könne.

Meistbietende für das gegenständliche Grundstück blieb im Versteigerungstermin am 16.01.2020 Frau An… mit einem Gebot von 402,50 Euro.

Mit Zahlungsanzeige, beim Amtsgericht Görlitz am 17.01.2020 eingegangen, wurde ersichtlich, dass die Einzahlung der Sicherheitsleistung am 13.01.2020 erfolgt war. Mit Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 17.01.2020 wurde erklärt, dass im Falle der Zuschlagserteilung die Bietersicherheit mit verrechnet werden sollte (Bl. 172 d. A.).

Mit Beschluss des Amtsgerichts Görlitz vom 03.02.2020, verkündet an diesem Tag um 09:30 Uhr, wurde der gegenständliche Grundbesitz an Frau An… zugeschlagen für den bar zu zahlenden Betrag von 402,50 Euro. Dies wurde damit begründet, dass das Gebot aus dem Versteigerungstermin vom 16.01.2020 in Höhe von 402,50 Euro wirksam war, weil die Sicherheitsleistung zum Versteigerungstermin vorlag, wie von der Landesjustizkasse Chemnitz telefonisch bestätigt worden war.

Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin Frau S… wurde mit Beschluss des Landgerichts Görlitz vom 15.04.2020 zurückgewiesen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die gemäß §§ 98 S. 2, 96 ZVG i.V.m. §§ 567, 569 ZPO einzuhaltende Notfrist von zwei Wochen, ab Verkündung der Entscheidung über die Versagung des Zuschlags, verkündet am 03.02.2020, um 09:30 Uhr nicht gewahrt worden sei. Bei Zuschlagserteilung beginne die zweiwöchige Notfrist des § 569 Abs. 1 § 1 ZPO für diejenigen Beteiligten, welche im Versteigerungstermin i.S.d. § 66 i.V.m. § 180 Abs. 1 ZVG oder in einem Verkündungstermin i.S.d. § 87 ZVG erschienen oder vertreten waren mit der Verkündung der Entscheidung (§ 98 S. 2 ZVG), für alle anderen Berechtigten aber erst mit der Zustellung (§ 81 S. 1, § 88 ZVG und § 569 Abs. 1 S. 2 ZPO). Für das Erscheinen sei gemäß §§ 78, 80 ZVG das Protokoll maßgebend, nicht die tatsächliche Anwesenheit (Böttcher/Böttcher. 6 Aufl. 2016, ZVG § 98 Rn. 3). Ausweislich des Protokolls des Zwangsversteigerungstermins vom 16.01.2020 sei nach Aufruf der Sache die Beschwerdeführerin S…. erschienen Dieser Termin sei auch einer gemäß § 66 ZVG gewesen. Mithin lief die zweiwöchige Notfrist des § 569 Abs. 1 S. 1 ZPO für die Beschwerdeführerin ab dem Verkündungstermin gemäß § 98 S. 2 ZVG. Die Verkündung sei am 03.02.2020 geschehen. Fristbeginn sei mithin gemäß § 222 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 187 Abs. 1 BGB der 04.02.2020 gewesen. Die Frist ende gemäß § 188 Abs. 1 BGB mit Ablauf des 17.02.2020. Mithin sei die am 24.02.2020 eingelegte sofortige Beschwerde verfristet gewesen.

Versteigerungstermin - Bietsicherheit – wie muss diese vorliegen?
(Symbolfoto: ART STOCK CREATIVE/Shutterstock.com)

Weiterhin bliebe der Beschwerde auch in der Sache der Erfolg versagt.

Das Gebot der Beschwerdegegnerin sei nicht als rechtsmissbräuchlich zurückzuweisen gewesen und das Gebot des Herrn M… welches dieser für die Beschwerdegegnerin An… abgegeben habe, hätte auch nicht durch die Rechtspflegerin wegen fehlender Sicherheit zurückgewiesen werden müssen.

Mit Schriftsatz der Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin vom 05.05.2020 wurde Gehörsrüge gemäß § 321 a ZPO eingelegt und beantragt:

1. Das Verfahren gemäß § 321 a Abs. 5 ZPO fortzuführen

sowie

2. unter Aufhebung des Beschlusses des Landgerichts vom 15. April 2020 sowie des Zuschlagbeschlusses des AG Görlitz vom 3. Februar 2020, Az. 4 K 118/16, den Zuschlag der Beschwerdeführerin zu erteilen.

Gleichzeitig wurde beantragt: der Beschwerdeführerin gegen die Versäumung der Beschwerdefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

Die Antragstellerin begründet ihre Gehorsrüge und den Wiedereinsetzungsantrag umfassend. So beruhe die Fristversäumung allein auf einem Versehen der bis dahin stets zuverlässigen Kanzleiangestellten Frau G… H…. Eine Fristenüberwachung sei im Büro der Prozessbevollmächtigten am Standort Berlin organisiert. So würden die Fristen sowohl in ein Fristenhandbuch, als auch in eine elektronische Akte durch die Kanzleiangestellte eingetragen. Auch die Überwachung der Fristen erfolge durch die Frau G… H… ordnungsgemäß. Die Fristversäumung beruhe auf einer versehentlichen Falschberechnung der Frist durch die Mitarbeiterin Frau H…. So sei diese von der Rechtsanwältin Ba… bereits am 29.01.2020 vorsorglich darauf hingewiesen worden, dass für die Zuschlagbeschwerden in den Verfahren beim AG Görlitz zu den Az. 4 K 118/16 bis 4 K 120/16 die 14-Tage-Frist beginnend mit dem 03.02.2020 zu notieren sei. Die Zuschlagbeschlüsse des AG Görlitz vom 03.02.2020 in den vorgenannten Verfahren seien der Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführerin am 10.02.2020 zugestellt worden. Versehentlich sei dabei die Beschwerdefrist ausgehend vom 10.02.2020 durch Frau G… H… berechnet worden. Bis zur Zustellung des Beschlusses des LG Görlitz vom 15.04.2020, zugestellt am 21.04.2020, habe es keinen Grund gegeben, an der Fristberechnung und der dementsprechenden Fristwahrung zu zweifeln. Frau H… sei seit 2011 in der Kanzlei der Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin tätig. Zuvor sei sie bereits 15 Jahre in anderen Rechtsanwaltskanzleien tätig gewesen und habe auch dort ihre Tätigkeiten stets gewissenhaft und zuverlässig ausgeführt. Auch die regelmäßige Kontrolle des Fristenkalenders durch die unterzeichnenden Rechtsanwälte habe ergeben, dass Frau H… den Fristenkalender in den vergangenen Jahren stets sorgfältig geführt habe.

Die Gehörsrüge begründet die Antragstellerin damit, dass ein formelles Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Landgerichts vom 15.04.2020 nicht gegeben sei, die Entscheidung aber wesentlichen Sachvortrag der Beschwerdeführerin übergangen habe und damit ihren Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletze. Außerdem liege eine Gehörsverletzung in Form evident unrichtiger rechtlicher Bewertung des tatsächlichen Sachverhaltes vor.

Das Gebot der Beschwerdegegnerin sei rechtsmissbräuchlich gewesen. Die Entscheidung des Landgerichts widerspreche auch anderen Entscheidungen der 5 Zivilkammer aus jüngster Zeit, so den Beschlüssen vom 09. und 10 Januar 2020 zu den Az. 5 T 140/19, 141/19 sowie 142/19, in denen jeweils eine Rechtsmissbräuchlichkeit des Gebots der hiesigen Beschwerdegegnerin bejaht worden sei. Es sei wenig verständlich, wenn Richter derselben Zivilkammer insoweit zu abweichenden Ergebnissen gelangen. Unzutreffend sei weiterhin die rechtliche Würdigung, dass Rechtsmissbräuchlichkeit lediglich im Fall der Zahlungsunwilligkeit anzunehmen sei, nicht jedoch bei Zahlungsfähigkeit des Bieters. So sei aufgrund der fortbestehenden Weigerung der Beschwerdegegnerin, die Bargebote in den Verfahren beim AG Bautzen, Az. 5 K 112/16 bis 5 K 119/16, 5 K 121/16, 5 K 122/16 sowie 5 K 124/16 zu berichtigen von einem fehlenden Zahlungswillen auszugehen.

Die Beschwerdeführerin habe in ihrer Beschwerde ausreichend glaubhaft gemacht, dass die Beschwerdegegnerin zahlungsunfähig sei. Die Beschwerdegegnerin selbst berufe sich in diversen Verfahren fortwährend darauf, nicht zahlungsfähig zu sein. Erst kürzlich habe die Beschwerdegegnerin gegenüber der Beschwerdeführerin erneut die Kostenerstattung wegen diverser Kostenfestsetzungsbeschlüsse unter Berufung auf die erfolgte, und auch in der Beschwerde dargelegte, Kontenpfändung verweigert. Das Gebot der Beschwerdegegnerin sei unter Beachtung der vorgetragenen Gründe zwingend als rechtsmissbräuchlich zurückzuweisen

Der Gehörsverstoß sei auch entscheidungserheblich. Hätte das Gericht den Vortrag der Beschwerdeführerin in Gänze gewürdigt und entsprechend der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur zur Rechtsmissbräuchlichkeit von Geboten beurteilt, hätte es zu der Entscheidung kommen müssen, dass das Gebot der Beschwerdegegnerin als rechtsmissbräuchlich zurückzuweisen und der Zuschlag der Beschwerdeführerin zu erteilen gewesen wäre.

Das Landgericht Görlitz hat der Beschwerdegegnerin den Schriftsatz der Beschwerdeführerin zur Stellungnahme übersandt.

Diese hat mit Schriftsatz vom 2. Juni 2020 zu der Gehörsrüge und dem Wiedereinsetzungsantrag Stellung genommen.

Dabei führt die Beschwerdegegnerin aus, dass die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung bereits nicht vorliegen würden. Durch die Beschwerdeführerin sei weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht, dass sich Frau Rechtsanwältin Ba… den Empfang und die Kenntnisnahme der Anweisung aus der E-Mail vom 29.01.2020 habe bestätigen lassen Weiterhin sei auch nicht vorgetragen und glaubhaft gemacht, dass die Rechtsanwältin sich den Empfang ihrer Anweisung bei der Mitarbeiterin H…. überprüft habe. So werde in der eidesstattlichen Versicherung der Mitarbeiterin H…. nicht ausgeführt, dass diese die Anweisung überhaupt empfangen und zur Kenntnis genommen habe. Ebenfalls werde nicht ausgeführt, warum die Mitarbeiterin G… H… die Anweisung aus der E-Mail vom 29.01.2020 nicht ausgeführt habe.

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Die Beschwerdeführerin stelle im Rahmen ihrer Beurteilung der Rechtsmissbräuchlichkeit des Gebots allein auf „Altverfahren“ ab. Zwar könne die Beschwerdeführerin ihren Lebensunterhalt im Wesentlichen nicht aus eigenen Geldmitteln bestreiten, habe aber dritte Personen gefunden, die ihr Mittel für die Bietsicherheiten und zur Belegung ihrer Gebote in den weiteren Teilungs- und Zwangsvollstreckungsverfahren zur Verfügung stellen würden.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Ausführungen der Parteien in den Schriftsätzen, sowie auf den weiteren Akteninhalt verwiesen.

II.

Der Beschwerdeführerin war Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist zu gewähren. Auch nach Abschluss des Verfahrens kann die Wiedereinsetzung gewährt werden, so auch Reichold in Thomas/Putzo ZPO, 38. Auflage, 2017, § 522 Rn. 26. So dass die sofortige Beschwerde jetzt zulässig sein dürfte.

Die Auffassung der Beschwerdegegnerin, dass hier ein Organisationsverschulden der Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführerin vorliegen, teilt das Gericht nicht. Der Umstand, dass Frau Rechtsanwältin Ba… den Empfang und die Kenntnisnahme der Anweisung aus der E-Mail vom 29.01.2020 sich nicht habe bestätigen lassen, ist allein nicht geeignet ein Organisationsverschulden zu begründen. Dazu hätte es vielmehr auch des Vortrags bedurft, dass die Angestellte Frau G… H… bereits in der Vergangenheit Anweisungen nicht befolgt, bzw. nicht zur Kenntnis genommen hat. Zwar ist die Beaufsichtigung der Angestellten notwendig, die von der Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführerin implementierten und glaubhaft gemachten Kontrollmechanismen dürften jedoch ausreichend sein, ein Organisationsverschulden auszuschließen

Jedoch war die Beschwerde, wie bereits mit dem jetzt gegenstandslos gewordenen Beschluss vom 15.04.2020 der Beschwerdeführerin mitgeteilt wurde, unbegründet

1. Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin bleibt auch bei umfassender Würdigung des zugrunde liegenden Sachverhalts und Auswertung der von der Beschwerdeführerin zitierten Rechtsprechung erfolglos.

Gemäß § 100 Abs. 1 ZVG kann die Beschwerde nur darauf gestützt werden, dass eine der Vorschriften der §§ 81, 83 bis 85 a verletzt oder dass der Zuschlag unter anderen als den der Versteigerung zugrunde gelegten Bedingungen erteilt worden ist.

Der in der Beschwerdeschrift vom 9. März 2020 und der weiteren Begründung in Verbindung mit dem Wiedereinsetzungsantrag vom 5. Mai 2020 enthaltene Sachverhalt und die darin behauptete Rechtsmissbräuchlichkeit lassen einzig den Schluss zu, dass hier eine Verletzung des § 81 Abs. 1 ZVG durch die Beschwerdeführerin geltend gemacht wird, §§ 133, 157 BGB Die in der Beschwerdebegründung vom 9. März 2020 und in dem weiteren Schriftsatz vom 5. Mai 2020 vorgetragene Sachverhalt befasst sich ausschließlich mit der Rechtsmissbräuchlichkeit des Gebots der Beschwerdegegnerin.

Nach § 81 Abs. 1 ZVG ist der Zuschlag dem Meistbietenden zu erteilen. Mit der Beschwerde macht die Beschwerdeführerin jetzt geltend, dass es sich bei dem Gebot, auf das der Zuschlag erteilt wurde, nicht um ein gültiges Meistgebot handelte, weil das Gebot rechtsmissbräuchlich gewesen sein soll.

Maßgeblicher Zeitpunkt der Gesetzesverletzung muss der Zeitpunkt der Verkündung des Zuschlags sein.

Durch § 100 ZVG ist die Möglichkeit aus § 571 Abs. 2 ZPO, die Anfechtung auf neue Tatsachen und Beweismittel zu stutzen die erst nach Verkündung des Zuschlags vorgetragen werden, damit vielfach ausgeschaltet. Auch neue Tatsachen zu einem früheren Antrag können nicht vorgebracht werden (Achenbach in Stöber ZVG, 22 Auflage § 100 Rn. 9) Mithin kommt es darauf an, dass das Vollstreckungsgericht, hier das Amtsgericht Görlitz zum Zeitpunkt der Verkündung des Zuschlags bei Vorliegen des damaligen Sachverhalts § 81 Abs. 1 ZVG verletzt hat.

2. Das, bzw. die Gebote der Beschwerdegegnerin waren entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht wegen Rechtsmissbräuchlichkeit zurückzuweisen. Ein Gebot ist rechtsmissbräuchlich analog § 138 Abs. 1 BGB, wenn es in der Absicht abgegeben wird, als Meistbietender hierauf keine Zahlung leisten zu können oder zu wollen. Allerdings sind an die Feststellung der Rechtsmissbräuchlichkeit strenge Maßstäbe anzulegen. Die Zurückweisung des Gebotes aufgrund ausgewiesener Zahlungsunfähigkeit oder -unwilligkeit muss durch offenkundige und nachprüfbare Tatsachen eindeutig zu belegen sein (Stöber, ZVG, 21 Aufl., § 71 Rn. 2.10). Vermutungen und vage Verdachtsmomente genügen nicht. Die Rechtsmissbräuchlichkeit des Gebots muss sich mit den Mitteln des Zwangsversteigerungsverfahrens feststellen lassen. Der Bundsgerichtshof hat als hierfür geeignete Mittel beispielhaft aufgeführt den Nachweis der Insolvenzeröffnung oder der Einstellung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse über das Vermögen des Bietenden und gerichtsbekannte Anträge des Bietenden auf Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe (BGH, Beschluss vom 12.07.2012, Az.: V ZB 130/11). Ein Rechtsmissbrauch muss im Einzelfall durch konkrete Tatsachen eindeutig zutage treten (Becker in Stöber ZVG, 22. Auflage, § 71 Rn. 23).

a) Festzuhalten ist, dass das Gebot der Beschwerdegegnerin im Versteigerungstermin durch die Rechtspflegerin nicht als rechtsmissbräuchlich zurückgewiesen wurde. Ausweislich des Protokolls (BI. 153 ff. d. A.) fand in dem Versteigerungstermin eine Debatte über die geleistete Sicherheit statt und deshalb wurde gegen das erste Gebot der Beschwerdegegnerin von der Beschwerdeführerin auch Widerspruch eingelegt. Dass das Gebot, bzw. die Gebote der Beschwerdegegnerin rechtsmissbräuchlich sein könnten, weil die Beschwerdegegnerin zahlungsunfähig und -unwillig sei, kam nicht zur Sprache.

b) Im Zuschlagsbeschluss vom 3. Februar 2020 hat sich die Rechtspflegerin nicht mit der Rechtsmissbräuchlichkeit des Meistgebots der Beschwerdegegnerin auseinandergesetzt Erst mit der sofortigen Beschwerde, wurde eine Auseinandersetzung damit notwendig, und war auch geboten.

In der Nichtabhilfeentscheidung führt die Rechtspflegerin aus, dass das Gebot der An… nicht als rechtsmissbräuchlich zurückzuweisen war, weil es an tatsächlichen Anhaltspunkten dafür fehlte, dass die Ersteherin das Meistgebot nicht belegen würde. Daran ändere es auch nichts, dass sie vor Jahre in Verfahren des Amtsgerichts Bautzen irrig nicht den Gesamtbetrag gezahlt habe, in dem Glauben, als Mitglied der Erbengemeinschaft nur zur Zahlung der den Miterben gebührenden Beträge verpflichtet zu sein. Inzwischen habe sie diverse weitere Objekte ersteigert und dort das Meistgebot belegt.

c) Da maßgeblicher Zeitpunkt der Entscheidung über die Zurückweisung eines Gebotes direkt nach der Gebotsabgabe, mithin sofort, ist, durfte dieses nicht wegen Rechtsmissbräuchlichkeit zurückgewiesen werden. Dies würde dem Ausnahmecharakter der Zurückweisung eines Gebots wegen Rechtsmissbräuchlichkeit analog § 138 BGB nicht gerecht, weiterhin fehlen auch die formellen und materiellen Voraussetzungen der Zurückweisung.

Vor einer Entscheidung über die Zurückweisung des Angebots hätte der Beschwerdegegnerin rechtliches Gehör gewährt werden müssen.

Weiterhin hätten die von der Rechtspflegerin zur Zahlungsunwilligkeit und -unfähigkeit erfassten Umstände nicht nur die vage Vermutung der Nichtbelegung eines Meistgebots, sondern weit darüber hinaus auch den eindeutigen Schluss auf die sehr wahrscheinliche Nichtbelegung des Gebots zulassen müssen. Dieser Schluss muss sich aus Umständen ergeben, die geeignet sind eine Zahlungsunfähigkeit und -unwilligkeit zu belegen, wobei lediglich unbedeutende oder keine Umstände dafür sprechen dürfen, dass eine Belegung des Meistgebots durch die Ersteherin geschieht.

Soweit die Beschwerdeführerin hier durch die Zuschlagserteilung an die Beschwerdegegnerin ihre Rechte beeinträchtigt sieht, hätte sie im Versteigerunstermin die die Rechtsmissbräuchlichkeit begründenden Umstände im Rahmen des Gebotsverfahrens der Rechtspflegerin zu Gehör bringen müssen.

Darüber hinaus oblag es der Beschwerdeführerin sofort nach Abgabe des Gebots Sicherheitsleistung zu verlangen, § 67 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 180 Abs. 1 ZVG.

Dass der Beschwerdeführerin hier Umstände vorlagen, aufgrund derer sie selbst eine Zahlungsunwilligkeit, bzw. -unfähigkeit der Beschwerdegegnerin annahm, bedeutet nicht, dass der Rechtspflegerin zum Zeitpunkt der Entscheidung die gleichen Umstände bekannt gewesen sind, bzw. bekannt gewesen sein müssen. Insoweit bleibt der Inhalt des Protokolls der Versteigerung maßgeblich. Ausführungen zum Zahlungsverhalten sind darin allgemein nicht vorhanden. Deshalb gibt es auch keine konkreteren Feststellungen, die sich mit dem Zahlungsverhalten der Beschwerdegegnerin in eben dem Verfahren auseinandersetzen. Diese Feststellungen wären jedoch notwendig gewesen.

d) Etwas anderes ergibt sich auch nicht unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung der von der Beschwerdeführerin angeführten Beschlüsse in den Verfahren Az. 5 O 140/19, 141/19 und 142/19, die in der 5. Zivilkammer des Landgerichts Görlitz, Außenkammern Bautzen durch RiLG … entschieden wurden.

Die vorliegenden Fälle sind schon nicht mit dem hiesigen vergleichbar. Wahrend in den oben genannten Verfahren die Rechtsmissbräuchlichkeit des Gebots im Versteigerungstermin festgestellt wurde und das Gebot sofort zurückgewiesen wurde, § 71 Abs. 1 ZVG, hat die Rechtspflegerin im vorliegenden Fall keinen Anlass gesehen, die Rechtsmissbräuchlichkeit des Gebots festzustellen. Insbesondere hat sie dies auch im Nachhinein damit begründet, dass die Beschwerdegegnerin in der Vergangenheit in anderen Versteigerungen mehrfach das Meistgebot belegt hat.

Soweit in den obigen Verfahren bejaht wurde, dass die dargelegten Umstände über die Zahlungsunfähigkeit und -unwilligkeit ausreichen, die Abgabe des Meistgebots als rechtsmissbräuchlich zurückzuweisen, sei hier angemerkt, dass eben diese Umstände im vorliegenden Verfahren jedenfalls zum Zeitpunkt der Verkündung des Zuschlags nicht dargelegt waren und die jetzt im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vorgetragenen Umstände nicht geeignet sind, ein bestimmtes Zahlungsverhalten der Beschwerdegegnerin im konkreten Einzelfall zu belegen. Zwar dürften die Rechtspfleger an kleineren Gerichten unter der hier gegebenen Konstellation auch Kenntnis von bestimmten Bieterverhaltensweisen in anderen Verfahren erlangen, aber die Umstände der Zahlungsunfähigkeit und -unwilligkeit müssen trotzdem für jedes einzelne Verfahren neu festgestellt werden. Der Verweis auf Altverfahren kann mithin nur ein Umstand sein, der im Rahmen einer Gesamtabwägung die Rechtsmissbräuchlichkeit wahrscheinlich erscheinen lassen muss.

Hier fehlten eben diese Feststellungen. Dabei wäre es der Beschwerdeführerin ohne Weiteres möglich gewesen, die Rechtsmissbräuchlichkeit des Gebots im Versteigerungstermin zu thematisieren und dabei auch Umstände zur Sprache zu bringen, die die Rechtspflegerin jedenfalls zu einer Auseinandersetzung bezüglich der Zurückweisung des Gebots aus eben diesen Gründen, bewegt hätten. Die Zahlungsunfähigkeit, bzw. -unwilligkeit anhand von Umständen im Versteigerungstermin zu belegen wäre, die Beschwerdebegründung und den Schriftsatz vom 5. Mai 2020 zugrundelegend, der Beschwerdeführerin auch möglich gewesen.

Der hiesige Fall war auch schon deshalb anders zu bewerten, weil hier Sicherheit bei der Landesjustizkasse hinterlegt worden war. Diese geleistete Sicherheit ist auch als Umstand der Zahlungswilligkeit, bzw. -fähigkeit zu berücksichtigen.

In den von der Beschwerdeführerin angeführten Beschlüssen war keine Sicherheit geleistet worden, sondern wohl lediglich ein Bundesbankscheck mitgeführt worden, der augenscheinlich auch nicht vorgelegt wurde.

3. Die Ansicht der Beschwerdeführerin, dass das Gebot, was Herr M… als Vertreter der Beschwerdegegnerin abgegeben habe, hätte zurückgewiesen werden müssen, verfängt nicht.

Die gemäß § 70 Abs. 2 S. 3 ZVG erforderliche Sicherheitsleistung lag vor. Die Beschwerdeführerin verlangte für das Gebot der Beschwerdegegnerin Sicherheit im Sinne der §§ 67 ff. ZVG. Diese Sicherheit war sofort zu leisten.

Diese Sicherheit wurde auch sofort geleistet, weshalb die Voraussetzungen der Zurückweisung des Gebots nicht vorlagen.

Die Sicherheitsleistung durch Überweisung auf ein Konto der Gerichtskasse muss bereits vor dem Versteigerungstermin erfolgen, § 70 Abs. 2 S. 2 ZVG, der Betrag muss der Gerichtskasse vor dem Versteigerungstermin gutgeschrieben werden und ein Nachweis hierüber muss im Versteigerungstermin vorliegen (§ 69 Abs. 4 ZVG). Die Verantwortung für den rechtzeitigen Nachweis der Gutschrift auf dem Konto der Gerichtskasse trägt der Bieter. Er hat deshalb insbesondere die Buchungszeiten zwischen dem beteiligten Kreditinstitut und der Gerichtskasse zu beachten. Der Bieter hat aber nicht nur für die Gutschrift der Sicherheitsleistung auf dem Konto der Gerichtskasse vor dem Versteigerungstermin zu sorgen, sondern auch für den Nachweis im Versteigerungstermin, auf eine Mitteilung der Gerichtskasse an das Versteigerungsgencht von Amts wegen, kann er sich nicht verlassen (Böttcher/Böttcher, 6. Aufl. 2016, ZVG § 70 Rn. 51).

Zwar befand sich zum Zeitpunkt des Versteigerungstermins am 16.01.2020 kein Nachweis in Form einer Zahlungsanzeige über eine ordnungsgemäße Sicherheitsleistung bei der Akte, was sich ausdrücklich aus dem Zuschlagsbeschluss ergibt. Soweit der Vertreter der Beschwerdegegnerin Herr M… behauptet hat, dass eine Überweisung an die Landesjustizkasse erfolgt sei, und einen Überweisungsbeleg vorgelegt hat, genügt dies zum Nachweis der rechtzeitigen Sicherheitsleistung nicht. Die eigens eingeholte telefonische Auskunft der Rechtspflegerin bei der Landesjustizkasse Chemnitz vor dem Versteigerungstermin stellt jedoch einen geeigneten Nachweis dar. Insoweit ist beachtlich, dass § 69 Abs. 4 ZVG keine bestimmte Form des Nachweises vorschreibt Soweit die Beschwerdeführerin sich auf den fehlenden Nachweis in den Akten bezieht, ist anerkannt, dass sich der Bietende auch nicht auf eine rechtzeitige Mitteilung der Gerichtskasse an das Versteigerungsgericht verlassen darf und mithin sowieso eine andere Form des Nachweises zu führen verpflichtet ist.

Soweit die Beschwerdeführerin verlangt, dass die Beschwerdegegnerin zu Beginn des Versteigerungstermins einen Nachweis über die der Gerichtskasse gutgeschriebene Sicherheitsleistung hätte erbringen müssen, verfängt diese Ansicht nicht. Zwar ist es grundsätzlich eine Obliegenheit des Bietenden, dass er im notwendigen Falle eine Sicherheitsleistung sofort belegen kann, und mithin selbst in der Lage sein sollte, die erforderliche rechtzeitige Gutschrift nachvollziehbar nachweisen zu können. Soweit diese Obliegenheit aber durch das Gericht übernommen wurde und sich aus den Akten in Form eines Vermerks ergibt, durfte der Nachweis geführt sein. Auch dem Sinn und Zweck des § 69 Abs. 4 ZVG steht es nicht entgegen, dass die Beschwerdegegnerin hier nicht selbst den Nachweis erbracht hat, sondern dieser durch eigens eingeholte Auskunft des Vollstreckungsgerichts vor dem Termin erfolgte. § 69 Abs. 4 ZVG wurde zum Schutz der Beteiligten vor ungesicherten Geboten eingeführt Dem Schutz der Beteiligten ist genügt, wenn der Nachweis der Einzahlung erbracht ist. Diesen Nachweis, der grundsätzlich Pflicht des Bietenden ist, zwangsläufig und in jedem Fall dem Bietenden aufzubürden, ist nicht mit Sinn und Zweck der Vorschrift vereinbar, weshalb auch eine telefonische Auskunft bei der Landesjustizkasse geeignet ist für die Beteiligten den Nachweis zu erbringen.

Aus der von der Beschwerdeführerin zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Beschluss v. 28.02.2013, Az. V ZB 164/12) lässt sich nicht entnehmen, dass der Nachweis zwangsläufig in Form einer Zahlungsanzeige der Gerichtskasse vorliegen muss. Soweit der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung darauf rekuriert, dass eine Zahlungsanzeige der Gerichtskasse nicht vorgelegen habe, ergibt sich daraus nicht, dass dies das einzige in Betracht kommende Nachweisinstrument ist.

4. Die Gehörsrüge musste unbeschieden bleiben, weil der Beschwerdeführerin Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist gewährt wurde. Durch die Wiedereinsetzung wurde der Beschluss vom 15.04.2020 gegenstandslos (MüKoZPO/Stackmann, 5. Aufl. 2016, ZPO § 233 Rn. 5) und mithin lag keine unanfechtbare Entscheidung mehr vor.

5. Der von der Beschwerdeführerin gestellte Rubrumsberichtigungsantrag zu dem Beschluss vom 15.04.2020 musste unbeschieden bleiben. Durch die Wiedereinsetzung wurde der Beschluss vom 15.04.2020 gegenstandslos (MüKoZPO/Stackmann, 5. Aufl. 2016, ZPO § 233 Rn. 5) und mithin lag keine zu berichtigende Entscheidung mehr vor.

6. Die Beschwerdeführerin hat gemäß § 97 ZPO die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

7. Den Beschwerdewert hat das Gericht mit 1/4 des Verkehrswertes des Grundstücks festgesetzt; §§ 48 GKG, 3 ZPO. Mithin 250,00 Euro.

8. Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen. Gemäß § 574 ZPO ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert Keiner der genannten Fälle ist hier gegeben. Von der Spruchpraxis des Bundesgerichtshofes ist der Beschwerderichter nicht abgeweichen. Schließlicht hat die Sache keine grundsätzliche Bedeutung in der Weise, dass sich die Rechtsfrage einer Vielzahl von Fällen (über den Kreis der Beteiligten hinaus) stellt.

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