Verkehrsordnungswidrigkeiten, die Ausländer in der BRD begehen, werden genauso geahndet wie Verstöße deutscher Fahrer.
Da das verhängte Bußgeld im Ausland (Ausnahme Österreich) nicht zwangsweise eingetrieben werden kann, verlangt die Polizei von ausländischen Kraftfahrern, die zur Anzeige gebracht werden, regelmäßig die Hinterlegung einer Kaution in Höhe der zu erwartenden Buße samt Kosten für das Verwaltungsverfahren. Oder Sie müssen die Bußen an Ort und Stelle sofort bezahlen.
In Italien kostet bspw. eine Geschwindigkeitsüberschreitung um 20 km/h mindestens DM 240! Können Bundesbürger nicht zahlen oder wollen Sie nicht, kann unter Umständen der Führerschein oder das Auto als Sicherheit einbehalten werden.
Zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland besteht jedoch seit 1.10. 1990 ein Vollstreckungsabkommen, wonach rechtskräftige österreichische Strafverfügungen oder deutsche Bußgeldbescheide jeweils in Deutschland und in Österreich vollstreckt werden können, und zwar ab einer Summe von DM 50,- bzw. ÖS 350,-. Von deutschen Verkehrssündern in Österreich und von österreichischen Kraftfahrern in der Bundesrepublik Deutschland müssen also keine Sicherheitsleistungen mehr erhoben werden, die Bußen sind nach Rechtskraft der entsprechenden Bescheide im jeweiligen Heimatland einzutreiben und zu vollstrecken. Aber Vorsicht, bekommen Sie einen entsprechenden Bußgeldbescheid nach Deutschland, so müssen Sie das Dreifache bezahlen!
Im Rahmen eines EG-Abkommens werden Ihnen auch die Bußgeldbescheide der EG-Mitgliedsstaaten ab einer Höhe von 40 Euro (ca. 80 DM) in Deutschland zugestellt. Es ist hier ratsam generell Einspruch zu erheben. ZAHLEN Sie die Geldbuße nicht, so müssen Sie bei der nächsten Einreise in das entsprechende Land vorsichtig sein. Besondere Vorsicht ist hier bei Staaten geboten, die noch Grenzkontrollen durchführen! So könnten nicht bezahlte Schweizer Bußgelder direkt an der Grenze „kassiert“ werden. Im Extremfall werden die Bußen in der Schweiz ersatzweise in Haftstrafen umgewandelt!
Vollstreckung von Knöllchen aus den Niederlanden und Dänemark in Deutschland? Diese Nachbarstaaten versuchen mit der Hilfe von Rechtsanwälten in Deutschland diese Gebühren als Benutzungsgebühren für privates Parken einzufordern. Deutsche Zivilgerichte sind hierfür jedoch nicht zuständig! Also keine Angst!
Verstöße von ausländischen Kraftfahrzeugführern in Deutschland werden übrigens genauso wie die Verkehrssünden der deutschen Kraftfahrer im Verkehrszentralregister in Flensburg eingetragen. Bei Erreichen eines bestimmten Punktestandes gibt es für sie die gleichen Maßnahmen, bis hin zum Fahrverbot für deutsche Straßen.