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Verstoß gegen ärztliche Schweigepflicht – Schadensersatzanspruch und Schmerzensgeld

OLG Frankfurt – Az.: 8 U 164/19 – Beschluss vom 05.12.2019

Die Berufung der Beklagten gegen das am 11.07.2019 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das angefochtene Urteil des Landgerichts vom 11.07.2019 ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 13.800,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Hinsichtlich des diesem Rechtsstreit zugrunde liegenden Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts im angefochtenen Urteil vom 11.07.2019 und auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 31.10.2019 Bezug genommen (§ 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO).

Auf die Parteianträge in dem angefochtenen Urteil und dem Hinweisbeschluss des Senats wird gleichfalls Bezug genommen.

II.

Die Berufung der Beklagten ist nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

Die Berufung bietet offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.

Verstoß gegen ärztliche Schweigepflicht – Schadensersatzanspruch und Schmerzensgeld
(Symbolfoto: Von M. Schuppich/Shutterstock.com)

Zu Recht hat das Landgericht der Widerklage nur i. H. v. 1.200-, € stattgegeben. Hierzu nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen in vollem Umfang auf die Ausführungen in seinem – der Beklagten am 20.11.2019 zugestellten – Hinweisbeschluss vom 31.10.2019 Bezug.

Der Senat sieht auch aufgrund der Stellungnahme der Beklagten vom 03.12.2019 keine Veranlassung, von der im Hinweisbeschluss dargelegten Beurteilung der Sach- und Rechtslage abzuweichen. Die Stellungnahme der Beklagten enthält keine neuen Gesichtspunkte, die eine andere Entscheidung herbeiführen könnte.

Die Beklagte verkennt grundlegend, dass für Nichtvermögensschäden nur in den im Gesetz bestimmten Fällen Schadensersatz verlangt werden kann (§ 253 BGB).

Soweit die Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht (§ 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB) betroffen ist, sind ausschließlich die im Beschluss vom 31.10.2019 genannten Faktoren zu bewerten.

Soweit die unterlassene Aufklärung in Frage steht, übersieht die Beklagte, dass (Spät-)Risiken der Botox-Behandlungen vom XX.11.2014 und XX.12.2014 nicht festzustellen sind und die rechtswidrigen Injektionen ihr körperliches Wohlbefinden nur kurzfristig beeinträchtigt haben.

Da der Sache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats in dieser Sache nicht erfordert und demgemäß auch eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 Nr. 2 – 4 ZPO), ist es gerechtfertigt, die Berufung durch Beschluss zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10 Satz 2, 713 ZPO.

Der Wert des Berufungsverfahrens war nach dem unbeanstandet gebliebenen Hinweis des Senats vom 31.10.2019 auf insgesamt 13.800,- € festzusetzen.

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