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Verstoß gegen Corona-VO – Bußgeldbemessung bei jugendlichen Taschengeldempfängern

OLG Oldenburg – Az.: 2 Ss (OWi) 3/21 – Beschluss vom 11.01.2021

Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Nordhorn vom 22.10.2020 wird vom rechts unterzeichnenden Einzelrichter zur Fortbildung des Rechts zugelassen.

Die Sache wird vom rechts unterzeichnenden Einzelrichter auf den Senat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.

Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird das vorgezeichnete Urteil im Rechtsfolgenausspruch mit den insoweit zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Gründe

I.

Durch das angefochtene Urteil hat das Amtsgericht die Betroffene, die zur Tatzeit knapp 16 Jahre alt war, wegen Verstoßes gegen die Niedersächsische Verordnung über die Beschränkung sozialer Kontakte zur Eindämmung der Corona Pandemie vom 07.04.2020 (im Folgenden: Verordnung) zu einer Geldbuße von 250 € verurteilt.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Betroffene mit ihrem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde. Sie macht geltend, dass eine ausreichende Rechtsgrundlage für die Verurteilung nicht bestehe und die Geldbuße in Anbetracht der finanziellen Verhältnisse der Betroffenen zu hoch bemessen sei.

II.

Der rechts unterzeichnenden Einzelrichter hat die Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts zugelassen, da Ausführungen zur Bemessung von Geldbußen bei Jugendlichen geboten erscheinen.

III.

1. Die Rechtsbeschwerde hat hinsichtlich des Schuldspruches keinen Erfolg.

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit zunächst auf das seitens des Amtsgerichtes Nordhorn in gewohnter Weise sehr sorgfältig begründete Urteil verwiesen.

Soweit die Betroffene rügt, § 28 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG – vom 20. Juli 2000, in der hier maßgeblichen Fassung vom 27.3.2020) verletze das Zitiergebot, da Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz nicht genannt sei, greift dieser Einwand nicht durch“

„Denn das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG, welches § 28 Abs. 1 Satz 4 IfSG zu erfüllen sucht, besteht nur, soweit im Sinne des Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG „ein Grundrecht durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann“. Von derartigen Grundrechtseinschränkungen sind andersartige grundrechtsrelevante Regelungen zu unterscheiden, die der Gesetzgeber in Ausführung der ihm obliegenden, im Grundrecht vorgesehenen Regelungsaufträge, Inhaltsbestimmungen oder Schrankenziehungen vornimmt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 26.5.1970 – 1 BvR 657/68 -, BVerfGE 28, 282, 289 – juris Rn. 26 ff. (zu Art. 5 Abs. 2 GG); Beschl. v. 12.1.1967 – 1 BvR 168/64 -, BVerfGE 21, 92, 93 – juris Rn. 4 (zu Art. 14 GG); Urt. v. 29.7.1959 – 1 BvR 394/58 -, BVerfGE 10, 89, 99 – juris Rn. 41 (zu Art. 2 Abs. 1 GG). Hierzu zählen auch die Grundrechte der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG, der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG und des Eigentumsschutzes nach Art. 14 Abs. 1 GG.“

(OVG Lüneburg, Beschluss vom 14. April 2020 – 13 MN 63/20 –, Rn. 53, juris).

Ebenso wenig bestehen sonstige Bedenken hinsichtlich der Rechtsgrundlagen für den Erlass der Verordnung.

Rechtsgrundlage für den Erlass der Verordnung ist § 32 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG.

Eine Verfassungswidrigkeit dieser Rechtsgrundlagen, insbesondere mit Blick auf die Bestimmtheit der getroffenen Regelungen und deren Vereinbarkeit mit dem Vorbehalt des Gesetzes, ist nicht gegeben:

„Der Vorbehalt des Gesetzes verlangt im Hinblick auf Rechtsstaatsprinzip und Demokratiegebot, dass der Gesetzgeber in grundlegenden normativen Bereichen alle wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen hat und nicht dem Handeln und der Entscheidungsmacht der Exekutive überlassen darf. Dabei betrifft die Normierungspflicht nicht nur die Frage, ob ein bestimmter Gegenstand überhaupt gesetzlich geregelt sein muss, sondern auch, wie weit diese Regelungen im Einzelnen zu gehen haben (sog. „Wesentlichkeitsdoktrin“, BVerfG, Urt. v. 19.9.2018 – 2 BvF 1/15 u.a. -, juris Rn. 199). Inwieweit es einer Regelung durch den parlamentarischen Gesetzgeber bedarf, hängt vom jeweiligen Sachbereich und der Eigenart des betroffenen Regelungsgegenstands ab (vgl. BVerfG, Urt. v. 24.9.2003 – 2 BvR 1436/02 -, juris Rn. 67 f. m.w.N.). Auch Gesetze, die zu Rechtsverordnungen und Satzungen ermächtigen, können den Voraussetzungen des Gesetzesvorbehalts genügen, die wesentlichen Entscheidungen müssen aber durch den parlamentarischen Gesetzgeber selbst erfolgen. Das Erfordernis der hinreichenden Bestimmtheit der Ermächtigungsgrundlage bei Delegation einer Entscheidung auf den Verordnungsgeber aus Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG, wonach Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung im Gesetz bestimmt werden müssen, stellt insoweit eine notwendige Ergänzung und Konkretisierung des Gesetzesvorbehalts und des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung dar. Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG führt als eine Ausprägung des allgemeinen Gesetzesvorbehalts den staatlichen Eingriff durch die Exekutive nachvollziehbar auf eine parlamentarische Willensäußerung zurück. Eine Ermächtigung darf daher nicht so unbestimmt sein, dass nicht mehr vorausgesehen werden kann, in welchen Fällen und mit welcher Tendenz von ihr Gebrauch gemacht werden wird und welchen Inhalt die auf Grund der Ermächtigung erlassenen Verordnungen haben können (vgl. BVerfG, Urt. v. 19.9.2018 – 2 BvF 1/15 u.a. -, juris Rn. 198 ff. m.w.N.). Die Ermächtigungsnorm muss in ihrem Wortlaut nicht so genau wie irgend möglich gefasst sein; sie hat von Verfassungs wegen nur hinreichend bestimmt zu sein. Dazu genügt es, dass sich die gesetzlichen Vorgaben mit Hilfe allgemeiner Auslegungsregeln erschließen lassen, insbesondere aus dem Zweck, dem Sinnzusammenhang und der Entstehungsgeschichte der Norm. Welche Anforderungen an das Maß der erforderlichen Bestimmtheit im Einzelnen zu stellen sind, lässt sich daher nicht allgemein festlegen. Zum einen kommt es auf die Intensität der Auswirkungen der Regelung für die Betroffenen an. Je schwerwiegender die grundrechtsrelevanten Auswirkungen für die von einer Rechtsverordnung potentiell Betroffenen sind, desto strengere Anforderungen gelten für das Maß der Bestimmtheit sowie für Inhalt und Zweck der erteilten Ermächtigung. Zum anderen hängen die Anforderungen an Inhalt, Zweck und Ausmaß der gesetzlichen Determinierung von der Eigenart des zu regelnden Sachverhalts ab, insbesondere davon, in welchem Umfang der zu regelnde Sachbereich einer genaueren begrifflichen Umschreibung überhaupt zugänglich ist. Dies kann es auch rechtfertigen, die nähere Ausgestaltung des zu regelnden Sachbereichs dem Verordnungsgeber zu überlassen, der die Regelungen rascher und einfacher auf dem neuesten Stand zu halten vermag als der Gesetzgeber (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.9.2016 – 2 BvL 1/15 -, juris Rn. 54 ff. m.w.N.).“

(OVG Lüneburg, Beschluss vom 11. November 2020 – 13 MN 436/20 – juris).

§ 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG und andererseits § 32 Satz 1 und 2 IfSG genügen diesen Anforderungen.

Verstoß gegen Corona-VO - Bußgeldbemessung bei jugendlichen Taschengeldempfängern
(Symbolfoto: Von Virales/Shutterstock.com)

„Mit § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG hat der Bundesgesetzgeber bewusst eine offene Generalklausel geschaffen (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.3.2012 – BVerwG 3 C 16.11 -, BVerwGE 142, 205, 213 – juris Rn. 26 unter Hinweis auf den Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Bundes-Seuchengesetzes, BT-Drs. 8/2468, S. 27 f.), ohne aber den zuständigen Infektionsschutzbehörden eine unzulässige Globalermächtigung zu erteilen. Der Bundesgesetzgeber hat für den fraglos eingriffsintensiven Bereich infektionsschutzrechtlichen staatlichen Handelns selbst bestimmt, dass die zuständigen Behörden nur dann, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden oder sich ergibt, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, „die notwendigen Schutzmaßnahmen“ treffen dürfen, und zwar insbesondere die in den §§ 29 bis 31 IfSG genannten, dies aber auch nur „soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist“. Der Begriff der „Schutzmaßnahmen“ ist dabei umfassend angelegt, um den Infektionsschutzbehörden insbesondere bei einem dynamischen, zügiges Eingreifen erfordernden Infektionsgeschehen ein möglichst breites Spektrum geeigneter Maßnahmen an die Hand zu geben (vgl. Senatsbeschl. v. 29.5.2020 – 13 MN 185/20 -, juris Rn. 27; OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 2.4.2020 – 3 MB 8/20 -, juris Rn. 35). Zugleich ist der Begriff der „Schutzmaßnahmen“ nach Inhalt und Zweck der Rechtsgrundlage mit Hilfe allgemeiner Auslegungsregeln hinreichend zu begrenzen. Danach umfasst er auch Untersagungen oder Beschränkungen von unternehmerischen Tätigkeiten in den Bereichen Industrie, Gewerbe, Handel und Dienstleistungen (vgl. Senatsbeschl. v. 14.5.2020 – 13 MN 165/20 -, juris Rn. 38 (Untersagung der Erbringung von Dienstleistungen in Tattoo-Studios); Senatsbeschl. v. 14.5.2020 – 13 MN 156/20 -, juris Rn. 28 (Schließung von Fitness-Studios); VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 13.5.2020 – 1 S 1281/20 -, juris Rn. 17; Senatsbeschl. v. 5.5.2020 – 13 MN 124/20 -, juris Rn. 31 (jeweils zum Verbot des Präsenzbetriebs von Nachhilfeeinrichtungen); VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 7.5.2020 – 1 S 1244/20 -, juris Rn. 16 (Untersagung des Betriebs von Spielhallen); OVG Bremen, Beschl. v. 7.5.2020 – 1 B 129/20 -, juris Rn. 20; Senatsbeschl. v. 29.4.2020 – 13 MN 120/20 -, juris Rn. 33 (jeweils zur Beschränkung der Verkaufsfläche von Einzelhandelsgeschäften); Senatsbeschl. v. 24.4.2020 – 13 MN 104/20 -, juris Rn. 30 (Schließung von Zoos und Tierparks); Senatsbeschl. v. 16.4.2020 – 13 MN 67/20 -, juris Rn. 43 (Verbot des Verkaufs von Blumen und anderen Pflanzen auf Wochenmärkten); Senatsbeschl. v. 14.4.2020 – 13 MN 63/20 -, juris Rn. 53 (Schließung von Autowaschanlagen); Bayerischer VGH, Beschl. v. 30.3.2020 – 20 CS 20.611 -, juris Rn. 11 ff. (Schließung von Einzelhandelsgeschäften)). Darüber hinaus sind dem behördlichen Einschreiten durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Grenzen gesetzt (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 9.4.2020 – 1 B 97/20 -, juris Rn. 30). Dass diese durch Auslegung bestimmten Grenzen nicht vom Willen des Bundesgesetzgebers gedeckt wären, vermag der Senat nicht zu erkennen. Vielmehr hat der Bundesgesetzgeber mit dem Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) den Satz 1 des § 28 Abs. 1 IfSG um den zweiten Halbsatz „sie kann insbesondere Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten“ ergänzt und gleichzeitig den bis dahin geltenden Satz 2 Halbsatz 2 gestrichen. Unabhängig von der Frage, ob es sich bei dieser Änderung um eine bloße Anpassung aus Gründen der Normenklarheit handelt, besteht für den Senat kein vernünftiger Zweifel, dass damit der Gesetzgeber selbst hinreichend bestimmt zum Ausdruck gebracht hat, dass über punktuell wirkende Maßnahmen hinaus allgemeine oder gleichsam flächendeckende Verbote erlassen werden können. Dafür spricht nicht nur der Wortlaut von § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 IfSG. Auch der Umstand, dass es sich bei der Gesetzesänderung um eine Reaktion auf das aktuelle Bedürfnis zum Erlass von landesweit geltenden Schutzmaßnahmen handelt, trägt dieses Auslegungsergebnis, zumal der Gesetzgeber in Kenntnis der bereits erlassenen Länderverordnungen bei gleichzeitig bestehender Kritik an der ursprünglichen Gesetzesfassung gehandelt hat (so ausdrücklich OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 6.4.2020 – 13 B 398/20.NE -, juris Rn. 52 m.w.N.). Eine weitergehende Konkretisierung der Eingriffsgrundlagen erscheint angesichts der Besonderheiten des Infektionsschutzrechts, die bei Eintritt eines Pandemiegeschehens kurzfristige Reaktionen des Verordnungsgebers auf sich ändernde Gefährdungslagen erforderlich machen können, verfassungsrechtlich nicht geboten.

Genügt danach § 28 Abs. 1 IfSG den an eine gesetzliche Rechtsgrundlage für staatliche Eingriffe zu stellenden verfassungsrechtlichen Anforderungen an Inhalt, Zweck und Ausmaß, gilt dies auch für die Verordnungsermächtigung in § 32 Satz 1 und 2 IfSG. Denn diese Verordnungsermächtigung knüpft hinsichtlich der materiellen Voraussetzungen auch an § 28 Abs. 1 IfSG an und ermächtigt die Landesregierungen bzw. von ihr befugte Stellen nur dazu, „unter den Voraussetzungen, die für Maßnahmen nach den §§ 28 bis 31 maßgebend sind, auch durch Rechtsverordnungen entsprechende Gebote und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zu erlassen“. Der Gesetzgeber gibt also nicht verordnungstypisch einen Regelungsbereich in bestimmten Grenzen aus der Hand, um diesen der Exekutive zur eigenverantwortlichen abstrakten Ausfüllung zu übertragen. Die Verordnungsermächtigung nach § 32 Satz 1 und 2 IfSG stellt lediglich ein anderes technisches Instrument zur Verfügung, um konkret notwendige Schutzmaßnahmen im Sinne des § 28 Abs. 1 IfSG zu erlassen und insbesondere bei flächendeckenden Infektionsgeschehen nicht auf Einzel- oder Allgemeinverfügungen angewiesen zu sein, denen aber durchaus eine vergleichbare flächenhafte Wirkung zukommen kann.“

(OVG Lüneburg, Beschluss vom 11. November 2020 – 13 MN 436/20 – juris).

Nichts Anderes gilt für § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG, wonach unter den Voraussetzungen von Satz 1 dieser Norm, die zuständige Behörde Veranstaltungen oder sonstige Ansammlung von Menschen beschränken oder verbieten kann. Auch insoweit hat der Gesetzgeber die wesentlichen Grundlagen nämlich selbst geregelt.

Bedenken hinsichtlich der Bestimmtheit von § 2 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung bestehen ebenfalls nicht (vgl. OVG Lüneburg Beschluss vom 11. Juni 2020 -13 MN 192/20- juris).

2. Als rechtsfehlerhaft erweist sich allerdings die Bemessung der Geldbuße durch das Amtsgericht.

Das Amtsgericht hat insoweit festgestellt, dass die Betroffene Schülerin sei. Sie lebe mit ihren älteren Geschwistern und ihren Eltern in einem Haushalt. Ihr Vater bestreite das Familieneinkommen. Derzeit beziehe dieser ein Krankengeld in Höhe von 1.000 €. Die Betroffene verfüge über ein monatliches Taschengeld in Höhe von 15 €. Über sonstiges Einkommen verfüge sie nicht.

Nicht zu beanstanden ist, dass das Amtsgericht eine Geldbuße gegen die Betroffene verhängt und sich dabei zunächst an der vorgesehenen Regelgeldbuße orientiert hat.

Eine Reduzierung allein deshalb, weil ein Betroffener Jugendlicher oder Heranwachsender ist, ist nicht geboten. Umgekehrt ist es aber nicht geboten, allein deshalb nicht zu reduzieren, weil gemäß § 98 OWiG die Geldbuße bei Nichtzahlung unter anderem in die Erbringung von Arbeitsleistungen umgewandelt werden kann, da diese Vorschrift lediglich das Vollstreckungsverfahren betrifft.

Es gelten vielmehr die allgemeinen Grundsätze für die Geldbußenbemessung (vgl. OLG Düsseldorf NZV 1992, 418; BeckOK OWiG, Stand 01.10.2020 – Graf, § 17 Rn. 21). Gemäß § 17 Abs. 3 OWiG ist Grundlage für die Zumessung der Geldbuße die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und der Vorwurf, der den Täter trifft. Auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters kommen in Betracht; bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten bleiben sie jedoch in der Regel unberücksichtigt.

Dem angefochtenen Urteil lässt sich nicht entnehmen, ob die eingeschränkten wirtschaftlichen Möglichkeiten der Betroffenen berücksichtigt worden sind.

Dabei kann dahinstehen, ab wann eine geringfügige Ordnungswidrigkeit anzunehmen ist (vergleiche hierzu OLG Hamm DAR 2020, 214), da auch bei einer solchen die wirtschaftlichen Verhältnisse gemäß § 17 Abs. 3 Satz 2 OWiG nur „in der Regel“ unberücksichtigt bleiben. Liegen aber Anhaltspunkte für schlechte finanzielle Verhältnisse des Betroffenen vor, was unter anderem auch bei jugendlichem Alter der Fall sein kann (vergleiche Göhler-Gürtler/Thoma, OWiG 18. Aufl. § 17 Rn. 24), ist die Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse angezeigt.

Dementsprechend hat das Amtsgericht hier in jedem Fall zu Recht Feststellungen getroffen.

Die Betroffene verfügt danach nur über ein „Einkommen“ in Höhe von 15 Euro, das im Hinblick auf die Regelgeldbuße außergewöhnlich niedrig ist. Die Geldbuße beträgt nämlich das knapp 17fache eines „Monatseinkommens“. Die Regelsätze des Bußgeldkataloges gehen aber von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen aus. Die nach den bisher getroffenen Feststellungen deutlich unterdurchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnisse wären deshalb im Rahmen der Bemessung der Geldbuße zu berücksichtigen gewesen.

Zwar sind die Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der Betroffenen rechtsfehlerfrei getroffen worden. Gleichwohl hebt der Senat sie auf, da nicht auszuschließen ist, dass sich zum Zeitpunkt der neuen Hauptverhandlung insoweit Änderungen ergeben haben. Maßgebend ist nämlich der Zeitpunkt der Entscheidung (Göhler a.a.O. Rn. 21). Um einer derartigen zumindest denkbaren Änderung Rechnung tragen zu können und die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Taschengeldempfängers nicht nur aus dem Taschengeld, sondern im wesentlichen aus allen ihm zufließenden Leistungen, insbesondere auch Unterhalt und seinem Vermögen bestehen (vergleiche OLG Düsseldorf NZV 1997, 410) und auch nicht gänzlich auszuschließen ist, dass die Betroffene über Vermögenswerte verfügt, entscheidet der Senat nicht in der Sache selbst, sondern verweist die Sache im Umfang der Aufhebung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht zurück.

 

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