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Verstoß gegen die Button-Lösung: Wann die Forderungsabtretung unwirksam ist

Verspäteter Flug, Klick zur Entschädigung – das Honorar nur bei Erfolg: Im Prozess vor dem Landgericht Landshut entscheidet plötzlich die Beschriftung einer Schaltfläche über den gesamten Inkassovertrag. Es stellt sich die Frage, ob ein bloßes Provisionsversprechen bereits die strengen Kennzeichnungspflichten der gesetzlichen Button-Lösung auslöst.
Hand klickt auf Laptop-Bildschirm auf einen blauen Button mit der Aufschrift „Antrag abschicken“ neben einem Flugticket.
Die falsche Beschriftung „Antrag abschicken“ führt laut LG Landshut zur Unwirksamkeit des Vertrages und der Forderungsabtretung. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 119 C 13332/24

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: LG Landshut
  • Datum: 11.03.2026
  • Aktenzeichen: 119 C 13332/24
  • Verfahren: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Fluggastrechte, Verbraucherschutz
  • Streitwert: 600,00 €
  • Revision zugelassen: Ja – Rechtsfrage noch nicht höchstrichterlich geklärt.
  • Relevant für: Fluggäste, Online-Portale, Fluggesellschaften

Ein Online-Portal verliert Entschädigungsansprüche gegen Airlines bei unklarer Beschriftung des Bestell-Buttons auf der Internetseite.
  • Das Gericht hält die Abtretung wegen eines Verstoßes gegen Verbraucherschutzregeln für ungültig.
  • Dies gilt bei Online-Verträgen ohne eindeutigen Hinweis auf eine Zahlungspflicht am Ende.
  • Das betroffene Unternehmen erhält trotz erfolgreicher Fluggast-Beschwerde kein Geld von der Fluggesellschaft.
  • Eine Registrierung im deutschen Rechtsdienstleistungsregister ist für ausländische Portale hingegen nicht zwingend.
  • Der Bundesgerichtshof muss diese Rechtsfrage zur Sicherheit der Verbraucher nun abschließend klären.

Warum „Antrag abschicken“ zur Klageabweisung führte

Bei entgeltlichen Verbraucherverträgen im Fernabsatz muss die Bestellsituation zwingend so gestaltet sein, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Dies regelt der Paragraf 312j Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Erfolgt eine Bestellung über eine Schaltfläche im Internet, muss diese gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder einer entsprechend eindeutigen Formulierung beschriftet sein. Ein Verstoß gegen diese strengen Anforderungen führt unweigerlich dazu, dass der rechtliche Vertrag nicht zustande kommt.

„Bei einem Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, der eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand hat, muss der Unternehmer die Bestellsituation so gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet.“ (§ 312j Abs. 3 BGB)

Hand klickt auf Laptop-Bildschirm auf einen blauen Button mit der Aufschrift „Antrag abschicken“ neben einem Flugticket.
Die falsche Beschriftung „Antrag abschicken“ führt laut LG Landshut zur Unwirksamkeit des Vertrages und der Forderungsabtretung. Symbolfoto: KI

Mit exakt dieser Konstellation befasste sich kürzlich die erste Zivilkammer des Landgerichts Landshut.

Ein französischer Fluggast trat nach einer zwölfstündigen Flugverspätung am 18. Februar 2024 auf der Strecke von Singapur nach München seinen Entschädigungsanspruch über 600 Euro an ein litauisches Online-Portal ab. Die Klage des Portals scheiterte rechtskräftig, da das Landgericht Landshut (Az. 119 C 13332/24) am 11. März 2026 die vorausgegangene Klageabweisung bestätigte und die Airline keine Zahlung leisten muss. Das in Litauen ansässige Unternehmen nutzte in dem digitalen Bestellverfahren eine Schaltfläche, die lediglich mit den Worten „Antrag abschicken“ beschriftet war. Ein expliziter Hinweis auf eine Zahlungspflicht erfolgte während des gesamten Vorgangs nicht, es gab lediglich eine Verlinkung zu einer Preisliste. Für die Landshuter Richter war dies unzureichend, da für den Verbraucher die gesetzlich geforderte Eindeutigkeit über die Entgeltlichkeit des Vertrages völlig fehlte.

Wichtig für Ihre Entschädigung: Dass die Airline in diesem konkreten Fall nicht zahlen musste, bedeutet nicht, dass Ihr Geld unwiederbringlich verloren ist. Da der Vertrag mit dem Fluggastportal wegen des fehlerhaften Buttons rechtlich als nie geschlossen gilt, fällt Ihre ursprüngliche Forderung auf Ausgleichszahlung automatisch an Sie zurück. Sie bleiben der rechtmäßige Inhaber des Anspruchs und können diesen weiterhin durchsetzen.

Erfolgshonorar gilt als gesetzliche Zahlungspflicht

Eine Zahlungsverpflichtung im Sinne des Verbraucherschutzes liegt auch dann vor, wenn eine Vergütung rein erfolgsbasiert durch den Einbehalt einer Provision erfolgt. Auch eine solche erfolgsabhängige Provision reduziert letztlich das Gesamtvermögen des Verbrauchers spürbar. Der Schutzzweck des Verbraucherschutzes im elektronischen Geschäftsverkehr verlangt daher zwingend eine unmissverständliche Information über die Kostenpflichtigkeit. Dies gilt völlig unabhängig davon, ob für den Kunden ein unmittelbares Kostenrisiko bei einem Misserfolg besteht.

Es überzeugt nicht, dass ein Verbraucher weniger schutzbedürftig sein soll, bloß weil seine Zahlungsverpflichtung von weiteren Umständen abhängt und „nur“ in Form einer Erfolgsbeteiligung erfolgen soll. Im Ergebnis verpflichtet sich der Verbraucher auch bei dieser Gestaltung zu einer Zahlung, die sein Gesamtvermögen reduziert, sodass es keinen zwingenden Grund gibt ihn anders zu behandeln als einen Verbraucher, der die Zahlung anderweitig erbringen muss.

Wie streng die Gerichte diesen Maßstab anlegen, verdeutlicht der konkrete Verfahrensverlauf.

BGH: Provisionen erfordern transparente Button-Lösung

Das litauische Dienstleistungsunternehmen argumentierte vor Gericht, dass mangels eines Kostenrisikos für den Kunden gar keine klassische Zahlungspflicht im Sinne der sogenannten Button-Lösung vorliege. Das Landgericht verwarf dieses Argument jedoch deutlich und verwies dabei auf die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Az. I ZR 159/24). Da auch ein Erfolgshonorar das Vermögen belastet, greift die strenge Informationspflicht nach dem BGB hier vollumfänglich. Zusätzlich versuchte das Unternehmen zu argumentieren, der Vertrag sei bereits durch eine vorherige elektronische Signatur rechtsverbindlich geschlossen worden, weshalb der abschließende Button nur noch rein formaler Natur sei. Auch dieses Argument ließen die Richter nicht gelten, da ein durchschnittlicher Verbraucher genau in der Betätigung einer extra bereitgestellten Schaltfläche die maßgebliche, rechtserhebliche Erklärung sieht.

Praxis-Hinweis:

Der entscheidende Hebel dieses Urteils liegt in der Bewertung des Erfolgshonorars. Auch wenn Sie kein Geld aktiv überweisen, sondern der Dienstleister lediglich einen Teil Ihrer Entschädigung einbehält, gilt dies rechtlich als Zahlungspflicht. Achten Sie bei Online-Anbietern darauf, ob der finale Button Begriffe wie „zahlungspflichtig“ enthält. Fehlt dieser Hinweis bei einem Provisionsmodell, ist der Vertrag oft unwirksam und der Dienstleister kann Ihre Ansprüche nicht wirksam vor Gericht einfordern.

Unwirksamer Button macht die gesamte Abtretung nichtig

Die rechtliche Übertragbarkeit einer Forderung richtet sich nach den europäischen Vorgaben der Rom I-Verordnung stets nach dem Recht, dem die Forderung selbst unterliegt. Bei vertragsähnlichen Ansprüchen aus der Fluggastrechteverordnung bestimmt sich das exakt anwendbare Recht nach dem Ort des gewöhnlichen Aufenthalts des Reisenden oder dem Sitz des Luftfahrtunternehmens. Verstößt nun der zugrunde liegende Inkassovertrag gegen zwingende, nationale Verbraucherschutzvorschriften, führt dies automatisch zur rechtlichen Unwirksamkeit der gesamten Abtretung.

Ein Blick auf die Details des Verfahrens aus dem Jahr 2026 zeigt die praktischen Konsequenzen dieser Regelung.

Deutsches Recht stoppt Klagebefugnis litauischer Portale

Der betroffene Fluggast hatte seinen Wohnsitz in Frankreich, während die verklagte Fluggesellschaft ihren gesellschaftlichen Sitz in Deutschland unterhält. Aus diesem Grund wendete das Gericht im vorliegenden Fall deutsches Recht an. Aufgrund des festgestellten Verstoßes gegen die Vorgaben zur Schaltflächen-Beschriftung war der eigentliche Abtretungsvertrag zwischen dem französischen Reisenden und dem litauischen Online-Portal vollständig unwirksam. Das Unternehmen besaß in der Folge keine gültige Aktivlegitimation, um den Anspruch auf die Ausgleichszahlung in Höhe von 600 Euro gerichtlich durchzusetzen. Das bedeutet konkret: Das Fluggastportal war rechtlich gar nicht befugt, die fremde Forderung des Passagiers im eigenen Namen vor Gericht einzuklagen. Die Dienstleisterin versuchte noch einzuwenden, dass die strikte Anwendung der deutschen Button-Lösung den freien Dienstleistungsverkehr gemäß Artikel 56 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) unzulässig einschränke. Das Gericht wies dies jedoch zurück, da die Dienstleistungsfreiheit lediglich Staaten und die Europäische Union verpflichtet, nicht aber private Vertragsparteien untereinander.

Würde man § 312j Abs. 4 BGB nicht auch auf den Abtretungsvertrag, der als Vorleistung vom Verbraucher im Zusammenhang mit dem (unwirksamen) Abschluss des Inkassovertrages abgeschlossen wurde, anwenden, wäre das mit dem Schutzzweck von Art. 8 Abs. 3 Verbraucher-RL und von § 312j Abs. 3 BGB nicht zu vereinbaren. Der Verbraucher stünde dann nämlich vor dem Problem, dass er sich um eine Rückabtretung bemühen müsste.

Praxis-Hürde: Anwendbares Recht

Obwohl es sich hier um ein litauisches Portal und einen französischen Fluggast handelt, scheiterte der Fall an deutschen Formvorschriften. Dies liegt daran, dass bei Klagen gegen Airlines mit Sitz in Deutschland regelmäßig deutsches Recht für die Prüfung der Abtretung herangezogen wird. Ein ausländischer Dienstleister muss daher zwingend die strengen deutschen Vorgaben zur Button-Lösung einhalten, wenn er Forderungen vor hiesigen Gerichten durchsetzen will.

Keine RDG-Registrierung für europäische Fluggastrechte nötig

Das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) regelt sehr präzise die Befugnis zur Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen innerhalb der Bundesrepublik. Nach den gesetzlichen Vorgaben bezieht sich dieses Gesetz ausdrücklich auf Dienstleistungen, die im sogenannten „deutschen Recht“ erbracht werden. Ausländische Dienstleister benötigen für eine geschäftsmäßige Einziehung von Forderungen grundsätzlich eine formelle Registrierung im Rechtsdienstleistungsregister, sofern sie im Inland tätig werden.

Dieser Aspekt bildete einen weiteren zentralen Streitpunkt in der gerichtlichen Auseinandersetzung.

RDG-Pflicht endet bei reinen EU-Ansprüchen

Die Anwälte der Fluggesellschaft rügten intensiv, dass das klagende Unternehmen nicht im deutschen Rechtsdienstleistungsregister eingetragen sei und die Forderungsabtretung deshalb nach den allgemeinen Vorschriften nichtig sein müsse. Auch das Amtsgericht Erding hatte sich in der Vorinstanz (Az. 119 C 13332/24) mit dieser Frage beschäftigt. Das Landgericht Landshut entschied in der Berufungsinstanz jedoch eindeutig, dass das nationale RDG auch nur inländisches Recht umfasst, nicht jedoch unmittelbar geltendes Unionsrecht wie die europäische Fluggastrechteverordnung. Ein ausländisches Unternehmen, das wie hier ausschließlich europäische Ansprüche verfolgt, unterliegt somit gar nicht der strengen Registrierungspflicht. Die Richter stellten klar, dass eine Ausweitung des deutschen Gesetzes auf reines Europarecht die europäische Dienstleistungsfreiheit verletzen würde.

Abtretungsverbote der Airlines sind laut EuGH unwirksam

Vertragliche Abtretungsverbote, die tief in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Fluggesellschaften versteckt sind, erweisen sich vor Gericht häufig als rechtsunwirksam. Gemäß Artikel 15 der europäischen Fluggastrechteverordnung dürfen die gesetzlichen Rechte von Passagieren nicht vertraglich eingeschränkt oder gar ausgeschlossen werden. Ein generelles Verbot eines Luftfahrtunternehmens, entstandene Ansprüche an spezialisierte Rechtsdienstleister abzutreten, erschwert die wirksame Wahrnehmung der Fluggastrechte auf unzulässige Weise.

Diese rechtliche Hürde versuchte auch das betroffene Luftverkehrsunternehmen im Prozess aufzubauen.

Ticket-AGB dürfen Fluggastrechte nicht einschränken

Die beklagte Airline berief sich zur Abwehr der finanziellen Forderung unter anderem auf ein vertraglich vereinbartes Abtretungsverbot in ihren eigenen Ticketbedingungen. Das Gericht verwies in diesem Punkt jedoch direkt auf eine maßgebliche Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (Az. C-11/23) und stellte unmissverständlich klar, dass ein solches pauschales Verbot eindeutig gegen die Schutzgedanken der Fluggastrechteverordnung verstößt. Die Klage scheiterte letztendlich dennoch in vollem Umfang, allerdings ausschließlich wegen des gravierenden Verstoßes gegen die formellen Anforderungen der Button-Lösung. Das Landgericht erlegte dem litauischen Unternehmen die gesamten Kosten des Berufungsverfahrens auf und erklärte das Urteil für vorläufig vollstreckbar. Das bedeutet konkret: Die Fluggesellschaft kann ihre Prozesskosten bereits jetzt von dem Portal einfordern, auch wenn das Urteil durch eine weitere Instanz noch gekippt werden könnte. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der aufgeworfenen rechtlichen Fragen ließen die Richter jedoch die Revision zum Bundesgerichtshof ausdrücklich zu.

Tipp: Entschädigung nach Portal-Niederlage selbst fordern

Auch wenn es sich um ein Urteil des Landgerichts Landshut handelt, hat die Entscheidung durch den direkten Verweis auf die BGH-Rechtsprechung starke Signalwirkung. Das Urteil ist kein Einzelfall, sondern auf sämtliche Online-Dienstleister übertragbar, die mit erfolgsabhängigen Provisionen arbeiten und ihre Schaltflächen rechtlich unzureichend beschriften.

Für Sie als Verbraucher bedeutet das: Wurde Ihr Fall von einem Portal vor Gericht verloren, haken Sie das Geld nicht ab. Prüfen Sie beim Anbieter, ob die Klage lediglich wegen eines unwirksamen Bestell-Buttons gescheitert ist. Ist dies der Fall, müssen Sie jetzt in eigener Sache aktiv werden und Ihre Entschädigung direkt bei der Airline einfordern. Tun Sie dies zügig, um die reguläre dreijährige Verjährungsfrist nicht verstreichen zu lassen. Lassen Sie sich bei Ihrem Vorgehen von pauschalen Abtretungsverboten in den Ticket-AGBs der Fluggesellschaften nicht einschüchtern – diese sind laut EuGH ohnehin unwirksam. Zudem müssen Sie nicht befürchten, dass das gescheiterte Portal Ihnen die verlorenen Prozesskosten in Rechnung stellt: Da der Vertrag rechtlich von Beginn an nichtig war, fehlt dafür jede Grundlage.


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Das Scheitern eines Fluggastportals vor Gericht bedeutet nicht das Ende Ihres Anspruchs. Da fehlerhafte Verträge aufgrund der Button-Lösung rechtlich als nie geschlossen gelten, fällt die Forderung an Sie zurück und kann weiterhin durchgesetzt werden. Unser Fachanwalt für Verkehrsrecht prüft Ihren Fall individuell und unterstützt Sie dabei, die Ihnen zustehende Ausgleichszahlung ohne Umwege direkt von der Airline zu erhalten.

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Experten Kommentar

Fluggesellschaften suchen im Hintergrund ganz gezielt nach solchen formalen Patzern der Portale. Ganze Rechtsabteilungen der Airlines tun nach meinen Beobachtungen nichts anderes, als die Bestellprozesse der Dienstleister auf kleinste Verstöße abzuklopfen. Das ist eine bewusste Taktik, um unliebsame Klagen schon aus rein prozessualen Gründen abzuwehren.

Fällt der Anspruch dann an den Passagier zurück, schalten die Fluglinien bei privaten Anschreiben oft auf stur. Sie spekulieren schlicht darauf, dass Einzelpersonen den Weg zum Anwalt oder das Kostenrisiko eines eigenen Verfahrens scheuen. Betroffene brauchen in dieser Phase oft einen langen Atem und dürfen sich von der plötzlichen Funkstille nicht zermürben lassen.


Symbolbild für Rechtsfragen (FAQ): Allegorische Justitia mit Waage und Richterhammer.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Gilt die Button-Lösung auch, wenn ich dem Portal nur eine Erfolgsprovision zahlen muss?

JA. Die gesetzliche Button-Lösung findet auch bei reinen Provisionsmodellen uneingeschränkt Anwendung. Nach der aktuellen Rechtsprechung gilt ein Erfolgshonorar als gesetzliche Zahlungspflicht, da es Ihr Gesamtvermögen durch den späteren Einbehalt eines Teils Ihrer Entschädigung spürbar reduziert.

Gemäß § 312j Absatz 3 BGB müssen Unternehmer die Bestellsituation im elektronischen Geschäftsverkehr so gestalten, dass Verbraucher ihre Zahlungsverpflichtung mit der Bestellung ausdrücklich bestätigen. Dies gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch dann, wenn die Vergütung erst später durch den Einbehalt eines prozentualen Anteils der Entschädigungssumme erfolgt. Der Schutzzweck dieser Norm verlangt eine unmissverständliche Information über die Kostenpflichtigkeit, sobald eine wirtschaftliche Belastung Ihres Vermögens eintreten kann. Fehlt eine klare Beschriftung wie zum Beispiel zahlungspflichtig bestellen auf dem finalen Button, kommt mangels wirksamer Bestätigung kein rechtsgültiger Vertrag zwischen Ihnen und dem Online-Portal zustande.

Die Unwirksamkeit des Vertrages aufgrund eines fehlerhaften Buttons führt dazu, dass auch eine bereits vorgenommene Abtretung Ihrer Forderung an den Dienstleister rechtlich nichtig ist. In diesem Fall verbleibt der Entschädigungsanspruch trotz des Klicks auf der Webseite vollständig in Ihrem Eigentum und Sie können diesen weiterhin eigenständig gegenüber der Fluggesellschaft einfordern.


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Verliere ich meinen Entschädigungsanspruch endgültig, wenn das Portal den Prozess wegen Formfehlern verliert?

NEIN, Ihr Anspruch auf Entschädigung ist nicht verloren, sondern fällt rechtlich automatisch an Sie zurück. Da der Vertrag mit dem Fluggastportal wegen eines fehlerhaften Buttons als nie geschlossen gilt, bleiben Sie weiterhin der rechtmäßige Inhaber dieser Forderung.

Die rechtliche Ursache liegt in der sogenannten Button-Lösung gemäß § 312j Abs. 3 BGB, die eine eindeutige Beschriftung von Bestell-Schaltflächen zwingend vorschreibt. Verstößt ein Portal gegen diese Formvorschriften, ist der gesamte Vertrag und damit auch die Abtretung Ihrer Forderung von Anfang an rechtlich unwirksam. Da das Dienstleistungsunternehmen die Rechte somit niemals wirksam besessen hat, scheitert die Klage lediglich an der fehlenden Klagebefugnis (Aktivlegitimation) des Portals. Die gerichtliche Niederlage betrifft also nur das Portal, während Ihr ursprünglicher Anspruch gegen die Airline unberührt bleibt und weiterhin direkt von Ihnen durchgesetzt werden kann.

Achten Sie jedoch auf die dreijährige Verjährungsfrist, die grundsätzlich am Ende des Kalenderjahres Ihres ursprünglichen Flugdatums beginnt. Prüfen Sie diesen Termin genau, um Ihren Anspruch nach der Niederlage des Portals noch rechtzeitig im eigenen Namen geltend machen zu können.


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Wie fordere ich meine Entschädigung selbst ein, wenn die Airline die Abtretung erfolgreich angefochten hat?

Sie müssen nun im eigenen Namen direkt an die Fluggesellschaft herantreten und Ihre Ausgleichszahlung unter Angabe der Buchungsnummer sowie der Flugdaten schriftlich einfordern. Durch die erfolgreiche Anfechtung der Abtretung gelten Sie rechtlich weiterhin als alleiniger Inhaber der Forderung, weshalb die weitere Kommunikation mit der Airline nun ausschließlich Ihnen obliegt.

Der Grund für diese Handlungsnotwendigkeit liegt in der rechtlichen Nichtigkeit des Vertrages mit dem Dienstleister wegen eines Verstoßes gegen die Button-Lösung gemäß § 312j Abs. 3 BGB. Wenn das Portal die Kostenpflichtigkeit nicht transparent durch eine eindeutig beschriftete Schaltfläche gekennzeichnet hat, kommt kein wirksamer Vertrag zustande, wodurch auch die Abtretung der Forderung ins Leere läuft. In diesem Fall verbleibt die sogenannte Aktivlegitimation (die Befugnis, ein Recht im eigenen Namen geltend zu machen) beim Passagier, da der Anspruch niemals wirksam auf das Unternehmen übergegangen ist. Sie sollten der Airline daher mitteilen, dass Sie Ihren Anspruch nun persönlich verfolgen, und eine verbindliche Frist zur Zahlung auf Ihr privates Bankkonto setzen.

Beachten Sie unbedingt die dreijährige Verjährungsfrist zum Jahresende, da Ihr Anspruch trotz des gescheiterten Portal-Versuchs endgültig verfallen kann. Eine Hemmung (vorübergehender Stopp) der Verjährung durch das fremde Gerichtsverfahren tritt bei einer unwirksamen Abtretung nämlich in der Regel nicht zu Ihren Gunsten ein.


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Hafte ich für die Prozesskosten des Portals, wenn der Vertrag wegen der Button-Lösung nichtig war?

NEIN. Sie müssen die Prozesskosten des unterlegenen Portals unter keinen Umständen übernehmen. Da der Vertrag wegen des fehlerhaften Buttons gemäß § 312j Abs. 4 BGB als von Anfang an nichtig gilt, fehlt jede rechtliche Grundlage für eine Rechnungsstellung gegenüber dem Kunden.

Die rechtliche Unwirksamkeit der Schaltfläche führt nach den gesetzlichen Vorgaben dazu, dass zwischen Ihnen und dem Dienstleister zu keinem Zeitpunkt ein wirksames Vertragsverhältnis bestanden hat. Ohne einen gültigen Vertrag kann das Unternehmen keine Ansprüche auf Aufwendungsersatz geltend machen, selbst wenn das Gericht dem Portal die gesamten Kosten des verlorenen Rechtsstreits auferlegt hat. Das unternehmerische Risiko einer fehlerhaften Bestellstrecke liegt allein beim Anbieter, weshalb dieser die Kostenbelastung nicht im Wege eines Regresses auf den ursprünglichen Forderungsinhaber abwälzen darf. Sollten Sie dennoch eine Zahlungsaufforderung erhalten, sollten Sie dieser unter explizitem Verweis auf die Nichtigkeit des Vertrages unverzüglich schriftlich widersprechen.


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Kann die Airline meine Forderung ablehnen, wenn ich laut ihren AGB keine Ansprüche abtreten darf?

NEIN. Die Fluggesellschaft darf Ihre Forderung nicht unter Berufung auf ein Abtretungsverbot in ihren Ticket-Bedingungen ablehnen. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat klargestellt, dass solche Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sind, da sie europäisches Recht verletzen.

Die rechtliche Grundlage für diese Unwirksamkeit bildet Artikel 15 der europäischen Fluggastrechteverordnung, welcher die Beschneidung gesetzlicher Passagierrechte durch vertragliche Klauseln ausdrücklich untersagt. Da ein Abtretungsverbot den Zugang zur Justiz durch spezialisierte Rechtsdienstleister faktisch blockiert, sieht der Europäische Gerichtshof darin einen Verstoß gegen den notwendigen Schutz der Verbraucher. Zwar kann eine Klage im Einzelfall an anderen formalen Hürden wie einer fehlerhaften Button-Lösung scheitern, doch das reine Abtretungsverbot der Airline bleibt stets unwirksam. Sie sollten sich daher von entsprechenden Verweisen in Ablehnungsschreiben nicht von der Durchsetzung Ihrer berechtigten Forderungen auf eine Ausgleichszahlung abhalten lassen.


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Das vorliegende Urteil


LG Landshut – Az.: 119 C 13332/24 – Urteil vom 11.03.2026




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